1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (juris: EGV 1371/2007) geregelte Verpflichtung des Bahnhofsbetreibers zur Information der Fahrgäste bei Verspätungen steht nicht unter dem Vorbehalt, dass Informationen nur dann aktiv weitergegeben werden müssen, wenn an der betreffenden Station die technischen oder personellen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Tatbestand Die Klägerin betreibt ungefähr 5 500 Bahnhöfe und Haltepunkte. Im Jahr 2010 stellte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass nicht an allen Stationen Zugzielanzeiger, Lautsprecheranlagen oder sonstige Einrichtungen zur Information der Fahrgäste über Verspätungen bei der Abfahrt oder Ankunft vorhanden waren. Nachdem sich die Beteiligten zunächst auf Eckpunkte zur schrittweisen Ausstattung der Stationen mit Dynamischen Schriftanzeigern verständigt hatten, änderte die Klägerin diese Eckpunkte in der Folgezeit ab und stellte die Planungen unter Finanzierungsvorbehalt. Durch Bescheid vom
1 genannten Vorschriften erforderlich sind. Soweit an bestimmten Stationen weder technische Kommunikationsmittel noch Personal die Fahrgäste über Verspätungen unterrichteten, verstoße die Klägerin gegen Art. 18 Abs. 1 der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AEG genannten Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. Aus dieser Regelung folge eine aktive Informationspflicht. Diese Verpflichtung entstehe nicht erst dann, wenn an der Station technische Möglichkeiten oder Personal zur Verfügung stünden, um die an anderer Stelle im Unternehmen vorhandenen Informationen aufzunehmen. Ein Vorbehalt der vorhandenen Ressourcen würde dazu führen, dass die Klägerin an Stationen, an denen bislang aktiv keine Information über Verspätungen möglich sei, auch zukünftig nicht zu informieren hätte. Dies liefe den in den Erwägungsgründen genannten Zielen eines hohen Verbraucherschutzniveaus und des Schutzes der Nutzerrechte der Fahrgäste zuwider. Die Vorgaben für
frastruktur, die sich aus den Technischen Spezifikationen für
teroperabilität (TSI) nach der Richtlinie 2001/16/EG und der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 ergäben, schränkten den Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nicht ein, sondern regelten einen unterschiedlichen Bereich. Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Für die Auswahl der Klägerin als Ordnungspflichtiger habe die Beklagte einen sachlichen Grund benannt. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestünden keine Bedenken. Die Beklagte müsse nicht bei kleinen Stationen von einem Einschreiten absehen. Der Gesichtspunkt der Stärkung der Fahrgastrechte rechtfertige auch die Unterrichtung derjenigen Fahrgäste über Verspätungen,
kleinen Stationen zusteigen wollten. Dass dies für die Klägerin mit einem unzumutbarem Aufwand verbunden sei, habe sie nicht schlüssig dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Nach ihrem Vorbringen beliefen sich die Kosten für die Anschaffung eines Dynamischen Schriftanzeigers auf ca. 1 700,00 € bei einem Montagepreis von ca. 4 000,00 bis 6 000,00 €. Nur ausnahmsweise seien die Kosten deutlich höher, wenn es etwa an einem Stromanschluss fehle. Dieser finanzielle Aufwand sei für die Klägerin, die nach eigenen Angaben noch 300 Stationen mit Dynamischen Schriftanzeigern auszustatten habe, auch bei geringem Fahrgastaufkommen nicht unvertretbar. Schließlich sehe die Beklagte eine längere Umsetzungsfrist für kleinere Stationen vor. Rechtswidrig sei indes das angedrohte Zwangsgeld, soweit es ohne tragfähige Begründung von 2 000,00 € auf 5 000,00 € je nicht ausgestatteter Station erhöht worden sei. Gegen die ursprünglich bestimmte Höhe des angedrohten Zwangsgelds und die Kostenentscheidungen bestünden keine rechtlichen Bedenken. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 verlange nicht die Ausstattung sämtlicher Stationen im deutschen Eisenbahnnetz mit technischen Kommunikationsmedien. Mit dem Aufbau und dem Regelungskonzept der Verordnung wäre es unvereinbar, in eine schlichte Verhaltenspflicht wie die Pflicht zur Information über Zugverspätungen eine indirekte Investitions- und Ausstattungsverpflichtung hineinzulesen. Wie Art. 10 der Verordnung belege, habe der Verordnungsgeber dort, wo er solche Verpflichtungen vorsehe, die Umsetzung einem speziellen Regelungsregime überlassen. Durch den "sobald"-Vorbehalt in Art. 18 Abs.1 der Verordnung komme zum Ausdruck, dass
formationspflicht nicht bestehe, wenn
formation nicht vorhanden sei oder nicht übermittelt werden könne. Werde entgegen Wortlaut und Systematik der Verordnung eine Investitionsverpflichtung angenommen, sei deren Erfüllung unzumutbar, soweit sehr kleine oder solche Stationen betroffen seien, bei denen zum Beispiel mangels Stromanschlusses ein unverhältnismäßiger Investitionsaufwand bestehe. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin vorhalte, sie habe nicht schlüssig dargelegt, dass solche Investitionen mit unzumutbarem Aufwand verbunden wären, übergehe es ihren detaillierten Vortrag in der Berufungsbegründung und den mündlichen Verhandlungen in den Vorinstanzen. Das Oberverwaltungsgericht verkenne zudem das Verhältnis und den Regelungsgehalt der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 einerseits und der Vorschriften über
teroperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems sowie die zu dessen Herstellung notwendigen Technischen Spezifikationen für
teroperabilität (TSI) andererseits. Die Fahrgastinformation an Bahnhöfen sei Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission. Diese Vorgaben beträfen indes nur das "Was" und "Wie" der Bereitstellung von Fahrgastinformationen im Fall der Erneuerung, umfassenden Modernisierung oder Neuinstallation von Informationssystemen. Enthielten schon die für die Eisenbahninfrastruktur geltenden Normen keine Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen eine Informationsinfrastruktur zu schaffen sei, dann könnten auch andere Normen Bahnhofsbetreiber nur dann hierzu verpflichten, wenn dies - anders als in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 - ausdrücklich angeordnet werde. Da sich die Beklagte keine Rechenschaft darüber abgelegt habe, mit welchem Aufwand die Ausrüstung kleinster Stationen verbunden sein könne, liege ein Ermessensausfall vor. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
1 genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen
1 genannten Vorschriften erforderlich sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AEG in der hier anwendbaren Fassung wird durch die Eisenbahnaufsicht auch die Beachtung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 betrifft, überwacht. Die Beklagte hat zu Recht einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 festgestellt (a)), zu dessen Beseitigung die angeordnete Verpflichtung der Klägerin zur Ausstattung ihrer Stationen mit Dynamischen Schriftanzeigern oder anderweitiger Sicherstellung einer aktiven Information der Fahrgäste über Verspätungen erforderlich ist (b)). Schließlich hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt (c)).
itiative zur Übermittlung der betreffenden Informationen nicht von den Fahrgästen ausgeht, sondern von dem über
formation verfügenden Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber. Dass der jeweils Verpflichtete die betroffenen Fahrgäste über Verspätungen unaufgefordert in Kenntnis zu setzen hat, wird durch systematische Erwägungen bestätigt. Denn die Verordnung enthält auch Bestimmungen wie Art. 8 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 1 und 2, wonach dem Fahrgast "auf Anfrage" bestimmte Informationen zu erteilen sind. Gerade der Vergleich der unterschiedlichen Formulierungen in Art. 8 Abs. 1 und Art. 20 der Verordnung einerseits und Art. 18 Abs. 1 oder auch Art. 8 Abs. 2 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung andererseits zeigt, dass dem Verordnungsgeber der Unterschied zwischen einer bloßen Auskunftspflicht und der Pflicht zur aktiven Information der Fahrgäste bewusst war. Nur die Annahme einer Pflicht zur "aktiven" Information über Verspätungen entspricht auch dem - sogleich noch näher zu erörternden - Sinn und Zweck der in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 geregelten Informationspflicht. Die durch den Verordnungsgeber erkennbar angestrebte Verbesserung der Information der Fahrgäste in Verspätungsfällen könnte nicht erreicht werden, wenn die verpflichteten Unternehmen derartige Informationen nicht aus eigener Initiative, sondern nur auf anlassbedingte Nachfrage der konkret betroffenen Fahrgäste erteilen müssten. bb)
1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 geregelte Informationspflicht steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unter dem Vorbehalt, dass Informationen nur dann aktiv weitergegeben werden müssen, wenn an einer Station die technischen oder personellen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Diese Frage lässt sich ohne die von der Klägerin angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV entscheiden. Denn die richtige Anwendung des Unionsrechts ist aus den folgenden Erwägungen derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.
formationen nicht erst dann, wenn sie an einem konkreten Bahnhof oder Haltepunkt an die Fahrgäste weitergegeben werden können, sondern bereits dann, wenn das Eisenbahnunternehmen oder der Bahnhofsbetreiber von ihnen Kenntnis erlangt. Aus dem mit "sobald" eingeleiteten Halbsatz folgt deshalb nicht nur keine Einschränkung der Verpflichtung zur Information der Fahrgäste über Verspätungen, sondern im Gegenteil sogar eine Verschärfung dieser Verpflichtung in zeitlicher Hinsicht. Denn die relevanten Informationen dürfen nicht erst zu einem von dem verpflichteten Unternehmen selbst gewählten Zeitpunkt weitergegeben werden, sondern die Weitergabe muss bereits zu dem Zeitpunkt ("sobald") erfolgen, in dem das Unternehmen selbst über
formationen verfügt. Nur solche Informationen, die dem Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber selbst (noch) nicht vorliegen, sind - naturgemäß - von der Pflicht zur unverzüglichen Weitergabe an die Fahrgäste ausgenommen.
nere Systematik des Art. 18 der Verordnung bestätigt. Denn Art. 18 Abs. 2 der Verordnung sieht für die dort geregelten Pflichten derartige "Möglichkeitsvorbehalte" ausdrücklich vor. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass
1 der Verordnung geregelte Informationsverpflichtung gerade nicht nur nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen gilt. Anderenfalls hätte der Verordnungsgeber einen solchen Vorbehalt auch im Wortlaut des Absatzes 1 zum Ausdruck gebracht, der jedoch hierfür - wie ausgeführt - keinen Anhaltspunkt enthält. Die unterschiedliche Ausgestaltung der in den ersten beiden Absätzen des Art. 18 der Fahrgastrechte-Verordnung normierten Pflichten ist auch nicht etwa systemwidrig, sondern beruht erkennbar auf ihrer mangelnden Vergleichbarkeit. Denn die Möglichkeit des Angebots von Mahlzeiten und Erfrischungen (Art. 18 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung), der Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft (Art. 18 Abs. 2 Buchst.
formation über den Verkehrsdienst sowohl vor als auch während der Fahrt hervorgehoben; wann immer möglich, sind diese Informationen im Voraus und so schnell wie möglich bereitzustellen (Erwägungsgrund 4). An anderer Stelle wird das Ziel einer "bestmöglichen" Unterrichtung über Verspätungen hervorgehoben (Erwägungsgrund 10). Gegenstand der Verordnung sind nach Art. 1 Buchst. c insbesondere auch die Pflichten von Eisenbahnunternehmen gegenüber den Fahrgästen bei Verspätungen. Der durch den Verordnungsgeber damit erkennbar angestrebten Verbesserung der Information der Fahrgäste in Verspätungsfällen liefe es zuwider, wenn
formationspflicht in allen Fällen entfiele, in denen die hierfür erforderlichen technischen Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde ein "Vorbehalt der vorhandenen Ressourcen" im Rahmen des Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung dazu führen, dass die Klägerin an Stationen, an denen bislang keine aktive Information der Fahrgäste über Verspätungen möglich ist, auch zukünftig nicht zu informieren bräuchte. Zudem wäre die Klägerin von ihrer Informationspflicht auch dann befreit, wenn vorhandene technische Einrichtungen - aus welchen Gründen auch immer - entfernt werden oder nicht mehr funktionsfähig sind. In welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt
1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 begründeten Fahrgastrechte verwirklicht werden, hinge letztlich von der freiwilligen Entscheidung des verpflichteten Unternehmens ab, Investitionen in die Errichtung oder Instandsetzung der erforderlichen technischen Anlagen zu tätigen. Ein derartiges Verständnis der Regelung trüge dem Ziel der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr offensichtlich nicht ausreichend Rechnung.
1 der Verordnung verwendeten Worte "sobald diese Informationen zur Verfügung stehen". (b) Ein Vorbehalt vorhandener Ressourcen für die Bereitstellung der nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 geforderten Fahrgastinformationen lässt sich auch nicht aus dem Erwägungsgrund 5 der Verordnung ableiten, wonach ausführlichere Anforderungen für die Bereitstellung von Reiseinformationen in den Technischen Spezifikationen für
teroperabilität (TSI) nach der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über
teroperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems festgelegt werden. Dieser Verweis auf die TSI "für die Bereitstellung von Reiseinformationen" betrifft nicht
1 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 geregelte Hilfeleistung bei Verspätungen, sondern bezieht sich auf
in Verbindung mit Anhang II Teil I und II dieser Verordnung geregelten "Reiseinformationen", welche die Eisenbahnunternehmen und die Fahrkartenverkäufer, die für ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen Beförderungsverträge anbieten, dem Fahrgast mindestens erteilen müssen. Hieran anknüpfend sieht Art. 10 der Verordnung vor, dass die Eisenbahnunternehmen und die Fahrkartenverkäufer zur Erteilung von Informationen und zur Ausgabe von Fahrkarten das rechnergestützte Informations- und Buchungssystem für den Eisenbahnverkehr nutzen, welches nach Art. 3 Nr. 14 der Verordnung Informationen über alle von Eisenbahnunternehmen angebotenen Eisenbahnverkehrsdienste enthält und gemäß Art. 10 Abs. 4 der Verordnung an
den TSI dargelegten Erfordernissen anzupassen ist. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht es hierbei um den automatisierten Austausch von Informationen, die
ternationale Reiseplanung und den Fahrkartenverkauf betreffen, zwischen Eisenbahnunternehmen. Die Pflicht zur Unterrichtung der Fahrgäste über eine Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft wird hierdurch nicht berührt. Unabhängig davon sind die im Erwägungsgrund 5 erwähnten TSI für die Auslegung des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 inhaltlich und systematisch unergiebig. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die hier maßgebliche Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für
teroperabilität zum Teilsystem "Telematikanwendungen für den Personenverkehr" des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 S. 11) keine Verpflichtung zur Schaffung einer technischen Infrastruktur zur aktiven Information der Fahrgäste an Bahnhöfen regelt. In Erwägungsgrund 5 dieser Verordnung wird als Zweck dieser TSI angegeben, Verfahren und Schnittstellen zwischen allen Akteuren festzulegen, um die Fahrgäste mit Hilfe allgemein verfügbarer Technik mit Informationen und Fahrkarten zu versorgen. Nr. 4.2.
der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 festgelegten TSI keine Regelungen zum "Ob" der Bereitstellung von Fahrgastinformation enthalten, schließt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass sich derartige Verpflichtungen aus anderen Normen des Unionsrechts ergeben. Denn der Regelungsgegenstand der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 wird durch deren Rechtsgrundlage, die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über
teroperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/106/EU der Kommission vom 5. Dezember 2014, ABl. L 355 S. 42), von vornherein auf technische Harmonisierungsmaßnahmen beschränkt. Die genannte Richtlinie legt - ebenso wie in der Sache zuvor
zwischen aufgehobene Richtlinie 2001/16/EG, auf
Erwägungsgrund 5 der Fahrgastrechte-Verordnung noch Bezug genommen wird - die Bedingungen fest, die für die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft erfüllt sein müssen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/57/EG). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/57/EG wird für jedes Teilsystem eine TSI erstellt. Das Teilsystem "Telematikanwendungen" umfasst gemäß Anhang II Nr. 2.6. Buchst.
vestitionsverpflichtungen vorsähen. Abgesehen von der mit zwei Jahren ohnehin auffallend großzügig bemessenen Frist zwischen der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union und ihrem Inkrafttreten (vgl. Art. 37 der Verordnung) ermächtigt Art. 2 Abs. 4 der Verordnung die Mitgliedstaaten, in transparenter und nicht diskriminierender Weise für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, der zweimal um höchstens fünf Jahre verlängert werden kann, eine Ausnahme von der Anwendung der meisten Bestimmungen der Verordnung auf inländische Schienenpersonenverkehrsdienste zu gewähren. Der Verordnungsgeber ist erkennbar davon ausgegangen, dass neben dieser zeitlich begrenzten Möglichkeit, unter anderem auch von der Informationspflicht nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Ausnahmen zu gewähren, weitere Übergangsbestimmungen entbehrlich sind. Von der ihm durch Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 für alle Schienenpersonenverkehrsdienste eingeräumten Möglichkeit, die Anwendung der Verordnung zeitlich aufzuschieben, hat der Bundesgesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. Auf die Regelung besonderer Übergangsfristen oder Ausnahmemöglichkeiten in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 hat der Verordnungsgeber offensichtlich auch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 5 der Verordnung bewusst verzichtet. Nach dieser Vorschrift kann ein Mitgliedstaat für die meisten Bestimmungen der Verordnung, darunter auch für Art. 18 Abs. 1, Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs und Regionalverkehrs von der Anwendung der Verordnung ausnehmen. Diese Regelung ermöglicht für die dort genannten Schienenpersonenverkehrsdienste eine gänzliche Ausnahme von der Anwendung, nicht nur einen zeitlichen Aufschub der Anwendung. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber Gebrauch gemacht und in § 1 Abs. 4 AEG bestimmt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Art. 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden ist, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden. Für diese Schienenpersonenverkehrsdienste gilt deshalb Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 in Deutschland nicht und damit auch nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AEG. Daraus folgt umgekehrt, dass der deutsche Gesetzgeber für anderen Stadtverkehr, Vorortverkehr und Regionalverkehr davon ausgegangen ist, dass ihnen die Einhaltung der Verpflichtung aus Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 zumutbar ist, auch wenn gerade diese Verkehre abgelegene und selten genutzte Bahnhöfe und Haltepunkte bedienen. b) Hat das Eisenbahn-Bundesamt nach alledem zu Recht einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 AEG festgestellt, handelt es sich bei der angeordneten Verpflichtung der Klägerin zur Ausstattung ihrer Stationen mit Dynamischen Schriftanzeigern oder anderweitiger Sicherstellung einer aktiven Information der Fahrgäste bei Verspätungen um eine Maßnahme, die im Sinne des § 5a Abs. 2 AEG zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes und zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich ist. Als durch Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung verpflichtete Bahnhofsbetreiberin kommt sie als Adressatin der aufsichtsbehördlichen Maßnahme grundsätzlich in Betracht. Der Inhalt der zu ergreifenden Maßnahmen wird durch die Ermächtigungsgrundlage des § 5a Abs. 2 AEG nicht im Einzelnen geregelt. Sie richtet sich vielmehr ganz allgemein auf die Herbeiführung gesetzmäßiger Zustände,
der Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung oder der Herstellung oder Rückgängigmachung eines bestimmten Zustands bestehen kann (vgl. Hermes/Schweinsberg, in: Beck'scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 5a Rn. 32).
den angefochtenen Bescheiden angeordnete Verpflichtung der Klägerin zur Ausstattung ihrer Stationen mit Dynamischen Schriftanzeigern oder anderweitiger Sicherstellung einer aktiven Information hält sich in diesem Rahmen.
stallierten Kommunikationsgeräte nach vergleichsweise kurzer Zeit wieder abbauen zu müssen, wenn die Verkehrsleistungen neu vergeben würden. Auch diese Erwägungen der Beklagten sind geeignet, die Entscheidung über die Störerauswahl zu stützen. bb) Die Beklagte hat die Grenzen des ihr durch § 5a Abs. 2 AEG eingeräumten Ermessens auch nicht deshalb überschritten, weil
den angefochtenen Bescheiden getroffene Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieße. Die angeordnete Verpflichtung der Klägerin zur Ausstattung ihrer Stationen mit Dynamischen Schriftanzeigern oder anderweitiger Sicherstellung einer aktiven Information ist geeignet und erforderlich, um die Verwirklichung des aus Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 folgenden Rechts der Fahrgäste zu gewährleisten, "aktiv" über Verspätungen informiert zu werden. Ein gleich geeignetes milderes Mittel zur Verwirklichung des Informationsrechts der Fahrgäste ist nicht ersichtlich. Insbesondere stellt etwa die Angabe einer Telefonnummer in den Stationen der Klägerin von vornherein kein geeignetes Mittel zur Gewährleistung der Informationspflicht dar, da die Fahrgäste auf diese Weise nur auf Nachfrage, nicht jedoch aktiv und unmittelbar nach dem Vorliegen der Information bei der Klägerin über Verspätungen informiert werden können. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist ebenfalls gewahrt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erfüllung der ihr auferlegten Verpflichtung zur Ausstattung ihrer Stationen mit Dynamischen Schriftanzeigern oder anderweitiger Sicherstellung einer aktiven Information nicht deshalb unzumutbar, weil sie auch "sehr kleine" Stationen oder solche Stationen erfasst, bei denen ein "unverhältnismäßiger Investitionsaufwand" in Rede steht. Es erscheint schon zweifelhaft, ob sich die Beklagte noch innerhalb der Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens halten würde, wenn sie in den von der Klägerin genannten Fällen von der Anordnung der Sicherstellung einer aktiven Information der Fahrgäste über Verspätungen verzichten würde. Denn eine derartige Ausnahme ist weder in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 noch in einer Regelung des nationalen Rechts auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 4 oder Abs. 5 der Verordnung vorgesehen. Diese Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil das Oberverwaltungsgericht unabhängig davon tatrichterlich festgestellt hat, dass die Unterrichtung der Fahrgäste nicht mit für die Klägerin unzumutbarem Aufwand verbunden ist. An diese Feststellung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da sie nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden ist. Soweit die Klägerin geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe ihren detaillierten Vortrag in den vorbereitenden Schriftsätzen und in den mündlichen Verhandlungen übergangen, mit dem sie die Unzumutbarkeit einer schrankenlosen Ausstattungsverpflichtung illustriert habe, ist die damit der Sache nach erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes des Berufungsgerichts gegen die Verpflichtung zur ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) jedenfalls nicht begründet. Die Klägerin verweist auf ihren Vortrag, dass an einzelnen Stationen aufgrund örtlicher Sonderprobleme und lokaler Gegebenheiten die Kosten der Installation eines Dynamischen Schriftanzeigers den im Durchschnitt anfallenden Aufwand erheblich, im Einzelfall bis zum Zehnfachen, übersteigen könnten. Als Beispiele habe sie die Stationen N. mit 50 Reisenden am Tag, die Station R. mit 2 Reisenden pro Tag und die Station O. mit 17 Reisenden am Tag genannt. Sie habe vorgetragen, dass bei der Station N. kein "GSM-Empfang" vorliege. Da die Station in einem Tal liege, würde die Erstellung einer Empfangsantenne und deren Anschluss Kosten in Höhe etwa des Zehnfachen des für eine durchschnittliche Montage eines Dynamischen Schriftanzeigers anfallenden Aufwands verursachen. Ferner habe sie vorgetragen, dass bei den Stationen R. und O. mit erheblichem Aufwand erst die Stromversorgung hergestellt werden müsste, wobei im zuletzt genannten Fall das Gleis gequert werden müsste. Anhand von Fotos habe sie den erheblichen Aufwand illustriert, der an kleinen Haltepunkten mit der Errichtung von Dynamischen Schriftanzeigern verbunden sei, falls eine Gleisquerung oder ein Stromanschluss hergestellt werden müsse oder kein "GSM-Empfang" vorhanden sei. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht relevantes Vorbringen übergangen hat. Zwar geht das Berufungsurteil auf die von der Klägerin beispielhaft genannten Stationen nicht im Einzelnen ein. Das Oberverwaltungsgericht stellt jedoch - die Angaben der Klägerin zusammenfassend - ausdrücklich fest, dass die Kosten für die Anschaffung eines Dynamischen Schriftanzeigers ausnahmsweise, wenn es etwa an einem Stromanschluss fehlt, deutlich höher sind als der im Regelfall anzusetzende Betrag von ca. 1 700,00 € bei einem Montagepreis von ca. 4 000,00 bis 6 000,00 €. Die an diese tatsächliche Feststellung anknüpfende Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts, dass die Unterrichtung der Fahrgäste nicht mit unzumutbarem Aufwand für die Klägerin verbunden ist, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) vor. Dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, ist nicht erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht ist trotz des von ihm festgestellten Umstands, dass die Kosten für die Anschaffung und Montage eines Dynamischen Schriftanzeigers in Ausnahmefällen deutlich höher sind als die regelmäßigen Anschaffungskosten von ca. 1 700,00 € zuzüglich des Montagepreises von ca. 4 000,00 bis 6 000,00 €, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erfüllung der der Klägerin auferlegten Verpflichtung zur flächendeckenden Ausstattung ihrer Stationen mit Dynamischen Schriftanzeigern oder anderweitiger Sicherstellung einer aktiven Information nicht unzumutbar ist. Hierbei hat das Oberverwaltungsgericht eine vertretbare Abwägung der finanziellen Belastung der Klägerin mit den zu gewährleistenden Fahrgastrechten vorgenommen und in diesem Zusammenhang erwogen, dass der Informationsbedarf der Fahrgäste bei wenig frequentierten Bahnhöfen nicht geringer, sondern im Gegenteil mangels anderer Verbindungsalternativen regelmäßig größer sein dürfte als bei großen Stationen. Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die angefochtenen Bescheide dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch dadurch Rechnung tragen, dass sie für kleinere Stationen eine längere Umsetzungsfrist vorsehen. 2. Soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass auch
Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung in der Fassung, die sie in Folge der Teilaufhebung durch das Berufungsurteil erhalten hat, sowie
Ziffer 7 enthaltene Kostenentscheidung keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, steht dies ebenfalls mit revisiblem Recht im Einklang. Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes ist § 5a Abs. 9 AEG, wonach die Eisenbahnaufsichtsbehörden ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen können.
VG) geregelten Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung sind erfüllt. Insbesondere steht das angedrohte Zwangsgeld in der ursprünglichen Höhe von 2 000,00 € je nicht ausgestatteter Station gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VwVG in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck. Durch die Begrenzung auf insgesamt höchstens 500 000,00 € wird der nach § 5a Abs. 9 Satz 2 AEG - abweichend von § 11 Abs. 3 VwVG - zulässige Höchstbetrag eingehalten. Gründe, die für Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidungen sprechen könnten, sind nicht erkennbar. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/855779.html ( https://oj.is/855779 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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