1 ZSEG). Zum einen ist die Notwendigkeit für den Einsatz eines Vertreters zu prüfen, zum anderen die Notwendigkeit der Höhe der geltend gemachten Auslagen. Die Notwendigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JVEG fehlt, wenn der Berechtigte nicht alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um die Kosten so gering wie möglich zu halten und schon die Bestellung eines Vertreters überhaupt abzuwenden. Abgewendet werden kann die Beauftragung eines Vertreters, indem versucht wird, die Verlegung oder Aufhebung des beruflichen Termins, für den der Vertreter bestellt werden müsste, zu bewirken. Weiter kann das Gericht auf die Überschneidung der Termine hingewiesen und diesem damit die Gelegenheit gegeben werden, die in seinem Bereich liegenden Möglichkeiten zu prüfen, eine kollidierende Heranziehung zu vermeiden.
1 Satz 1 ZSEG und im Falle von Kosten für eine Vertretung in Höhe von 2.500,-- bis 3.000,-- DM; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.1999 - 25 U 87/98 , in juris,
1 Satz 1 ZSEG bei Kosten in Höhe von 975,-- DM; vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 7 JVEG, Rdnr. 7.4.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., 2005, § 7 JVEG, Rdnr. 6, dort allgemein formuliert und nicht nur auf Zeugen bezogen). Diese Auffassung teilt auch der Senat. Sie gründet darauf, dass das Gericht aufgrund eines solchen Hinweises grundsätzlich mehrere Möglichkeiten hat, für die an einem bestimmten Tag angesetzte Vernehmung des Zeugen einen kostengünstigeren Weg zu wählen. Neben der Verlegung des Termins der Beweisaufnahme insgesamt oder nur in Bezug auf den betroffenen Zeugen kann eine Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter nach § 375 ZPO oder die Anordnung der schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen nach § 377 Abs. 3 ZPO in Betracht kommen. Von diesen Möglichkeiten, die Heranziehung eines Zeugen kostengünstiger zu gestalten, besteht in Hinblick auf die Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters in erster Linie die der Verlegung des Sitzungstages. Die Verlegung eines Sitzungstages ist indes ihrerseits mit Kosten und Zeitaufwand verbunden. Sie steht im Ermessen des Vorsitzenden und wird sich nach der Art des Sitzungsbetriebes und der terminlichen Beanspruchung der Verfahrensbeteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten nur unter besonderen Umständen anbieten. Ob allein diese eingeschränkte Möglichkeit, die Bestellung eines Vertreters entbehrlich zu machen, die Hinweispflicht des ehrenamtlichen Richters begründen könnte, erscheint nicht zweifelsfrei, kann aber dahinstehen. Für die Mitteilungspflicht des ehrenamtlichen Richters hat - anders als bei Zeugen - ein weiterer Umstand Gewicht: Vertreterkosten können, wenn sie in ihrer Höhe aus dem Rahmen fallen, die Verhinderung des ehrenamtlichen Richters begründen. Ist dies der Fall, zieht das Gericht den im Vertretungsfall berufenen (nächsten) ehrenamtlichen Richter zu dem angesetzten Sitzungstag heran. Ehrenamtliche Richter sind bei der Ausübung des ihnen übertragenen Amtes zwar verpflichtet, wenn und soweit es zumutbar ist, ihre beruflichen und privaten Interessen zurückzustellen und zum Termin zu erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1976, NJW 1977, S. 443 ,
1 GVG). Sie dürfen nicht ohne triftigen Grund von einer Sitzung fernbleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 30 VwGO können berufliche oder geschäftliche Verpflichtungen grundsätzlich einen Hinderungsgrund darstellen (BVerwG, Urt. v. 22.10.1985, NVwZ 1986, S. 1010 , m.w.N.; Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 30 Rdnr. 6). Dieser Grundsatz, dem sich der Senat anschließt, gilt insbesondere, wenn ein ehrenamtlicher Richter in der Zeit, für die er zur Mitwirkung geladen ist, berufliche Angelegenheiten erledigen muss, die er nicht ohne erheblichen Schaden aufschieben und bei denen er sich auch nicht durch einen anderen vertreten lassen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1966, NJW 1967, S. 165 ). Dieser Grundsatz hat jedenfalls für die ehrenamtlichen Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die § 30 VwGO und nicht § 54 Abs. 1 GVG mit seinen möglicherweise strengeren Anforderungen anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.5.1976, Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 13) auch zu gelten, wenn die berufliche Vertretung nur unter Aufwendung hoher, aus dem Rahmen fallender Kosten möglich ist. Gegen diese Auffassung spricht nicht, dass die für eine notwendige Vertretung aufgewendeten Kosten nach § 7 Abs. 1 JVEG ohne eine ausdrücklich bestimmte Höchstgrenze erstattungsfähig sind. Das Fehlen einer Höchstgrenze für die Entschädigung bedeutet nicht, dass der ehrenamtliche Richter ungeachtet der entstehenden Kosten nicht als verhindert angesehen werden darf, wenn er sich beruflich vertreten lassen kann. Zwar ist es dem betroffenen ehrenamtlichen Richter dann nicht tatsächlich unmöglich, an dem Sitzungstermin mitzuwirken. Damit allein entfällt ein Verhinderungsgrund aber nicht. Die Pflicht des ehrenamtlichen Richters, zum anberaumten Termin zu erscheinen, kann nicht isoliert betrachtet werden. Sie steht in einem Spannungsverhältnis zu dem Erfordernis, die Kosten eines Rechtsstreits im Rahmen des Verständigen nach Möglichkeit niedrig zu halten. Dieses Spannungsverhältnis darf bei der Entscheidung über die Frage der Verhinderung berücksichtigt werden. Auch wenn die Kosten für die Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters von der Allgemeinheit getragen werden und nicht zu den Kosten des Rechtsstreits zählen, die allein von den Verfahrensbeteiligten zu tragen sind, besteht ein gewichtiges - öffentliches - Interesse daran, diese Kosten gering zu halten. So hat der Gesetzgeber die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter ausdrücklich auf Fahrtkosten, Aufwand, Zeitversäumnis und Verdienstausfall sowie auf Nachteile bei der Haushaltsführung beschränkt und damit nicht alle Kosten, die den Betroffenen entstehen können, so etwa betriebliche Vorhaltekosten, berücksichtigt. Im Interesse der Kostenminimierung sind insbesondere für die Entschädigungsleistungen für Verdienstausfall Höchstsätze bestimmt. Der Gesetzgeber mutet damit Bürgern, die zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden, nach den Umständen ihrer beruflichen Tätigkeit sogar finanzielle Einbußen zu, um die Prozesskosten insgesamt niedrig zu halten. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass hinter der Regelung des § 7 Abs. 1 JVEG die Auffassung des Gesetzgebers steht, auch besonders hohe Aufwendungen im Falle einer beruflichen Vertretung könnten keinen Verhinderungsgrund darstellen. Dass Kostengesichtspunkte die Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters begründen können, ist auch sonst nicht ausgeschlossen. Die allgemeine Praxis, Urlaub grundsätzlich als Hinderungsgrund nach § 30 Abs. 2 VwGO anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.5.1976, Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 13; Kopp, VwGO, § 30 Rdnr. 6; strenger BGH, Urt. v. 8.12.1976, NJW 1977, S. 443 ,
GVG) trägt, wenn nicht allein, aber so doch auch dem Umstand Rechnung, dass anderenfalls erhebliche Stornierungs- oder Fahrtkosten entstehen könnten. Stornierungskosten fielen unter den Begriff bare Auslagen in § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 29.3.1990, JurBüro 1990, S. 1048 ,
1 Satz 1 ZSEG) und auch die Fahrtkosten wären grundsätzlich - nach § 5 Abs. 5 JVEG - erstattungsfähig. Dieses Verständnis der Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters widerspricht nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Für die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wie auch für die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist entscheidend, dass die Besetzung nicht unter sachfremden Einflüssen zustande kommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1982, Buchholz 310 § 138 Nr. 1 VwGO Nr. 24). Der Verdacht einer Manipulation liegt jedoch fern, wenn ein Ersatzrichter deshalb herbeigerufen wird, weil der zunächst berufene ehrenamtliche Richter wegen besonders hoher Kosten einer beruflichen Vertretung als verhindert angesehen wird. Ab welcher Höhe die Kosten einer beruflichen Vertretung so hoch sind, dass eine Mitteilung darüber an das Gericht geboten ist, weil ein Verhinderungsgrund vorliegen kann, braucht hier nicht generell entschieden zu werden. Denn jedenfalls mit dem hier aufzuwendenden Betrag von 920,-- Euro ist eine solche Höhe erreicht gewesen. Dieser Betrag liegt um ein Vielfaches höher als der Betrag, der gemäß § 18 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 JVEG höchstens als Entschädigung für einen erlittenen Verdienstausfall gewährt wird, wenn der ehrenamtliche Richter - wie hier - für einen einzelnen Sitzungstag herangezogen wird. Dieser Höchstbetrag liegt bei 20,-- Euro je Stunde und, da gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 JVEG eine nach Stunden bemessene Entschädigung für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt wird, bei 200,-- Euro je Tag. Weil eine berufliche Vertretung gerade dem Ziel dienen kann, einen Verdienstausfall zu vermeiden, bieten die vom Gesetzgeber festgelegten Höchstbeträge, die wegen Verdienstausfalls gewährt werden können, einen Anhalt dafür, welche Kosten für die Bestellung einer Vertretung aus dem Rahmen fallen. Bei einer Überschreitung des hier heranzuziehenden Anhaltswertes um mehr als das Vierfache ist nach Ansicht des Senats in jedem Falle eine Größenordnung erreicht, bei der die Kosten der Vertretung eine Mitteilung an das Gericht erfordern und in Betracht kommt, einen ehrenamtlichen Richter als verhindert anzusehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.