Gelegentlicher Cannabiskonsum kann grundsätzlich, wenn einer der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten weiteren Umstände wie die fehlende Trennung von Konsum und Fahren hinzutritt, die Nichteignung begründen, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug, insbesondere ein Mofa, zu führen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung darf im Falle der nach § 3 Abs. 1 FeV ausgesprochenen Untersagung, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug zu führen, wegen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer regelmäßig erfolgen und in allgemeiner Form mit der Ungeeignetheit des Betroffenen begründet werden. Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere nach §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft das Beschwerdegericht nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht bereits deshalb (teilweise) Erfolg, weil die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. September 2004 gegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. die Begründung, mit der die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2005 aufrechterhalten hat, soweit es um die Untersagung geht, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug zu führen, nicht dem Gebot des § 80 Abs. 3 VwGO genügen. Dieses wäre nur dann der Fall, wenn es an einer Begründung fehlt, sich eine tatsächlich gegebene Begründung in einer Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpft, sie über allgemeine, den zu entscheidenden Einzelfall unberücksichtigt lassende Formeln nicht hinausgeht oder sich in anderer Weise erweist, dass die Behörde das Regel-Ausnahme-Prinzip des § 80 Abs. 1 und 2 VwGO missachtet hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.1996 - OVG Bs III 106/96 -). So liegt es hier jedoch nicht. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass der Antragsteller - derzeit - als ungeeignet anzusehen sei, ein Mofa zu führen, und dass von ungeeigneten Fahrern eines Kraftfahrzeugs eine erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehe. Weiter hat sie auf die schützenswerten und besonders hoch zu bewertenden Interessen anderer Verkehrsteilnehmer abgestellt, den Gefahren für Gesundheit und Leben, die von einem ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausgehen, nicht ausgesetzt zu werden. Indem die Antragsgegnerin zudem dargetan hat, dass diesem Interesse nur dadurch Rechnung getragen werden könne, dass die verfügte Untersagung schon vor dem Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens "vollstreckbar" werde, hat sie überdies deutlich gemacht, dass der Antragsteller ohne die Anordnung des Sofortvollzugs Rechtsgüter anderer Menschen vor Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung gefährden könnte. Diese Begründung zeigt, dass einer der Zwecke des § 80 Abs. 3 VwGO, nämlich die Verwaltung dazu anzuhalten, die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung sorgfältig zu prüfen, hier erreicht worden ist. Sie genügt darüber hinaus dem weiteren Zweck der Vorschrift, den betroffenen Bürger in die Lage zu versetzen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass die von der Antragsgegnerin gewählten Begründungen mehr oder weniger für sämtliche Fälle der Untersagung des Führens eines erlaubnisfreien Kraftfahrzeugs passen. Diese Allgemeinheit ist jedoch kein Mangel der Begründung, der ihre Aufhebung zur Folge haben müsste. Der Beschwerdesenat hat für die Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung abweichend von dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO nicht nur ausnahmsweise, sondern wegen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer regelmäßig erfolgen und in allgemeiner Form mit der Ungeeignetheit des Kraftfahrers begründet werden darf (Beschl. v. 25.4.1995 - OVG Bs VII 42/95 -; Beschl. v. 4.6.2002 - 3 Bs 85/02 -). Diese Bewertung des Vollziehungsinteresses, die den Umfang der Begründungspflicht mindert, ist in dem zur Entscheidung stehenden Fall nicht deshalb in Frage zu stellen, weil es hier nicht um die Entziehung einer Fahrerlaubnis, sondern um die Untersagung, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug zu führen, geht. Die Gefahren, die von dem Führer eines erlaubnisfreien Kraftfahrzeugs ausgehen, mögen zwar etwas geringer einzustufen sein als diejenigen, die ungeeignete Kraftfahrer verursachen, die erlaubnispflichtige Fahrzeuge führen. Sie sind aber immer noch erheblich genug, um es auch hier für bedenkenfrei zu halten, wenn die Behörde bei der Untersagung, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug zu führen, die sofortige Vollziehung regelmäßig mit der Begründung fehlender Eignung anordnet; auch in dieser Konstellation würde es angesichts der Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit eine Übersteigerung der Anforderungen bedeuten, wenn von der Behörde erwartet wird, dass sie sich in ihrer Begründung eingehend mit allen Gesichtspunkten befasst, die im Einzelfall für das jeweilige Maß der von dem Betroffenen ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer von Bedeutung sind. Denn Verkehrsunfälle, die ungeeignete Fahrer erlaubnisfreier Kraftfahrzeuge verursachen, können ebenfalls mit schwerwiegenden Folgen für Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Zwar sind andere motorisierte Verkehrsteilnehmer - insbesondere Autofahrer - bei Kollisionen mit einem Mofa grundsätzlich weniger stark gefährdet als im Fall von Zusammenstößen etwa mit einem Personenkraftwagen. Die Folgen einer Kollision können für Fußgänger und Radfahrer aber schon beträchtlich sein. Bei der hier vorzunehmenden Gewichtung der Interessen der Allgemeinheit sind überdies nicht nur die unmittelbaren Folgen eines Zusammenstoßes, sondern auch die mittelbaren Folgen der fehlenden Fahreignung des Führers eines erlaubnisfreien Kraftfahrzeugs in den Blick zu nehmen. Auch bei einem im Cannabis-Rausch fahrenden Fahrer eines solchen Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass er zu einer erhöhten Risikobereitschaft neigt, seine Aufmerksamkeit gestört, seine Sehschärfe wegen einer inadäquaten Weitstellung der Pupillen herabgesetzt ist und er infolge dieser Erscheinungen verzögert und unangemessen auf die im Straßenverkehr auftretenden Ereignisse reagiert (vgl. zu diesen Folgen BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002, NJW 2002, 2378 , in juris Rnrn. 27 ff.). Motorisierte Verkehrsteilnehmer, die sich schneller als Mofas im Straßenverkehr bewegen, gefährden sich und andere erheblich, wenn sie wegen der unvorhersehbaren Fahrweise eines unter Cannabis-Einfluss fahrenden Mofa-Fahrers zu riskanten und folgenschweren Ausweichmanövern verleitet werden. Angesichts der allgemein erheblichen Verkehrsdichte darf die Wahrscheinlichkeit, dass eine derartige Situation eintritt, auch nicht als gering angesehen werden. Die Folgen eines auf solche Art verursachten Unfalls sind dabei genauso schwerwiegend wie die Folgen eines Verkehrsunfalls, die durch einen ungeeigneten PKW-Fahrer entstehen. Schließlich ist zu beachten, dass die Untersagung, erlaubnisfreie Kraftfahrzeuge zu führen, schon eine hinreichende Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Verkehrsverstößen des jeweiligen Kraftfahrers voraussetzt. 2. Das Vorbringen des Antragstellers, es liege kein überwiegendes Vollziehungsinteresse vor, weil er - da er nicht drogenabhängig sei - andere Verkehrsteilnehmer nicht in einem so hohen Maße gefährde, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden könne, kann die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern.
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