← Deutschland

VerfGH für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2015 - 1 VB 130/13

Obsah (4)Art. 7Art. 101Art. 19Art. 3

1. Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV begründet für die darin genannten privaten Schulen einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, der der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf. 2.

Art. 7Abs.

4 GG bestätigt. Danach sei das Ersatzschulwesen institutionell garantiert. Der Staat sei verpflichtet, das Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern. Er sei verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums zu leisten. Dabei sei allerdings selbstverständlich, dass jeder Schulträger eine angemessene Eigenleistung erbringe. Die Eigenleistung könne durch Schulgelder sowie durch Spenden, sonstige Zuschüsse und Kredite erbracht werden. Hiervon ausgehend umfasse der Ausgleichsanspruch nicht den Ersatz desjenigen Teils der Gesamtkosten von Unterricht und Lernmitteln, der durch eine zumutbare Eigenbeteiligung der Ersatzschule - durch ein nicht sonderndes Schulgeld sowie weitere Eigenbeiträge - gedeckt werden könne. Hierauf beziehe sich die „gleichartige Befreiung“, die von den Ersatzschulen gewährt werde, nicht. Die konkrete Höhe der auszugleichenden Kosten für Unterricht und Lernmittel, die Konkretisierung der in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe und das Verwaltungsverfahren der Ausgleichsgewährung - wozu auch die Verteilung der Kosten für Schulbaumaßnahmen auf die Schuljahre gehöre - sei durch den Gesetzgeber zu regeln. Bei der Beurteilung der Kosten, die durch „Unterricht und Lernmittel“ anfielen, sei für die vom Gesetzgeber zu treffende konkretisierende Regelung ein generalisierender und kein individueller Ansatz maßgebend. Denn insoweit könne es nur um die objektiv und allgemein notwendigen Ausgaben gehen und nicht um individuell gewählte oder gar „luxuriöse“ Aufwendungen. Ob die Ausgaben notwendig seien, könne auch durch eine Heranziehung von Vergleichszahlen der öffentlichen Schulträger ermittelt werden. Der Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unterscheide sich von der Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 LV unter anderem dadurch, dass er einen zwar konkretisierungsbedürftigen, aber dennoch subjektiv-rechtlichen Anspruch des jeweiligen Schulträgers darstelle und dass es insoweit nicht auf eine evidente existenzielle Gefährdung als Institution des Ersatzschulwesens ankomme, die im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln wäre. Ausgehend von diesen Grundsätzen stehe dem Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob die von ihm betriebene Freie Waldorfschule mit Blick auf ihre Klassen 5 bis 13 die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV erfülle - kein Anspruch auf weitergehende Förderung im Jahr 2003 zu. Dem Beschwerdeführer sei auf seinen Antrag für das Jahr 2003 eine Förderung des Schulbetriebes gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährt worden. Damit seien die Kosten, für die der Beschwerdeführer im Jahr 2003 eine „gleichartige Befreiung" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von den ihm entstehenden Gesamtkosten für Unterricht und Lernmittel pro Schüler gewährt habe, abgedeckt worden. Die dem Beschwerdeführer verbleibenden Kosten hätten durch die Erhebung nicht sondernden Schulgeldes gedeckt werden können. Ob dem Beschwerdeführer die Kosten für Schulbaumaßnahmen aus früheren Jahren nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV hätten ersetzt werden müssen, könne dahinstehen. Denn das beklagte Land habe in Wahrnehmung der durch Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV eingeräumten Regelungsbefugnis im Jahr 2003 mit den §§ 17 ff. PSchG 2003 ein System der Ermittlung der Kosten für Unterricht und Lernmittel und des Ausgleichs der dadurch den Ersatzschulen entstehenden Kosten eingeführt, das auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht beanstandet werden könne. Dies gelte insbesondere auch insoweit, als Baukosten nur durch projektbezogene Zuschüsse gefördert worden seien. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im hier streitgegenständlichen Förderjahr 2003 eine Schulbaumaßnahme durchgeführt habe. 6. Die gegen dieses Urteil eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 (BVerwG 6 B 32.13 - Juris) zurückgewiesen. Es liege keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor.

  1. a)Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob im Rahmen der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG die von den Schulträgern aufgewendeten Kosten für Zinsen und Tilgung für Kredite zur Beschaffung der notwendigen Schulräume auch dann bei der Ermittlung der „Deckungslücke" zur Feststellung der Förderpflicht des Landes einzubeziehen seien, wenn nach dem landesgesetzlich ausgestalteten Mischsystem die Förderung von Schulraum projektbezogen erfolge, rechtfertige die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Frage sei durch den Senat bereits im Zuge des vorliegenden Verfahrens mit Urteil vom 21. Dezember 2011 im verneinenden Sinne geklärt worden. Dort sei festgestellt worden, die Frage könne im Zusammenhang mit Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG 2003 für den laufenden Betrieb nicht überprüft werden. Sie wäre nur dann entscheidungserheblich, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall.
  2. b)Die diversen vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Staffelung von Schulgeld aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf die sich aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ergebenden Grenzen eines Staffelmodells rechtfertigten gleichfalls nicht die Zulassung der Revision. Der Senat habe bereits im Urteil vom 21. Dezember 2011 ausgesprochen, dass Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zulasse. Von den dort aufgestellten Maßgaben ausgehend sei der Verwaltungsgerichtshof zur Annahme gelangt, die Kostendeckungslücke könne durch ein nicht sonderndes, gestaffeltes Schulgeld von durchschnittlich 90,-- bis 95,-- Euro gedeckt werden. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, inwiefern sich diesbezüglich noch eine offene Rechtsfrage stelle.
  3. c)Das angefochtene Urteil beruhe auch nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Vernehmung von Herrn R. K. als Sachverständigem, die aus Sicht des Beschwerdeführers den Vorwurf einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO begründeten, griffen nicht durch. Dies gelte zunächst im Hinblick auf den Vortrag, der Sachverständige sei „befangenheitsgefährdet“, weil er zuvor während des gerichtlichen Verfahrens vom beklagten Land mit der Erstellung eines Parteigutachtens beauftragt worden sei. Die Auftraggeberschaft einer Behörde begründe jedoch nicht die Vermutung der mangelnden Objektivität des von ihr eingesetzten Sachverständigen. Die Behörden seien verpflichtet, den Sachverhalt nach objektiven Maßstäben aufzuklären. Besondere Umstände für das Vorliegen einer Parteilichkeit seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe es auch unterlassen, insoweit im vorinstanzlichen Verfahren einen Ablehnungsantrag zu stellen. Daher bestehe insoweit auch kein Raum, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es liege auch kein Verfahrensmangel im Hinblick auf § 98 VwGO in Verbindung mit § 404 Abs. 3 ZPO vor. Aus dieser Bestimmung ergebe sich kein Anhörungsrecht der Parteien vor der Bestellung eines Sachverständigen. Ferner liege kein Verfahrensmangel darin, dass der Sachverständige R. K. nicht vorher und schriftlich geladen worden sei. Auf eine Ladung könne verzichtet werden, wenn ein Beteiligter den Sachverständigen im Termin stelle. II. Der Beschwerdeführer hat am 16. Dezember 2013 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beantragt, §§ 17 und 18 PSchG 2003 für mit Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unvereinbar zu erklären und die insoweit entgegenstehenden Gerichtsentscheidungen - außer denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts - aufzuheben. Hilfsweise beantragt er, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. April 2013 - 9 S 233/12 - aufzuheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. 1. Zur Begründung führt sein Bevollmächtigter aus, die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Beide Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs seien zulässige Beschwerdegegenstände. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2013 nicht mit der Interpretation von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV beschäftigt. Auch bezüglich des Anspruchs aus Art. 7 Abs. 4 GG habe das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Sache entschieden. 2. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.
  4. a)§§ 17 und 18 PSchG 2003 seien mit Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht vereinbar. Die Verfassungsbestimmung räume den Privatschulträgern unter den dort genannten Voraussetzungen einen verfassungsunmittelbaren Ausgleichsanspruch für den (auch teilweisen) Verzicht auf Schulgelderhebungen ein. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut sowie der Entstehungsgeschichte. Die Wortmeldungen in der Verfassunggebenden Versammlung zeigten, dass sich diese des eingeräumten Anspruchs auf Ausgleichszahlung bewusst gewesen sei. Privatschulen und staatliche Schulen sollten in finanzieller Hinsicht gleich gestellt werden. Auch die Systematik spreche für ein solches Normverständnis. Die Unentgeltlichkeit des Unterrichts bedeute, dass der jeweilige Träger die ihm entstehenden Personal- und Sachkosten nicht durch die Erhebung von Schulgeld, sondern anderweitig decke. Der Ausgleichsanspruch der Privatschule sei gewissermaßen der Preis, den die SPD für die Verankerung der Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln an öffentlichen Schulen in der Verfassung habe bezahlen müssen. Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs sei eine unmittelbare Begünstigung der betroffenen Privatschulträger. Ziel sei die Gleichstellung aller Schüler im Hinblick auf die Schulgeldfreiheit gewesen. Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthalte bewusst die Absage an ein staatliches Schulmonopol. Die Vorschrift sichere den Ersatzschulen eine Wahlfreiheit, ob sie ihre Bildungsziele mit oder ohne Schulgelderhebung sichern wollten. Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV enthalte lediglich einen Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers, der an der unmittelbaren Anspruchsbegründung durch die Verfassung nichts ändere. Der Anspruch garantiere einen vollen Ausgleich. Nur bei Verwendung des Wortes „Zuschuss“ wäre ein Teilausgleich in Betracht gekommen. Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV und Art. 7 Abs. 4 GG stünden nebeneinander und hätten unterschiedliche Zielrichtungen. Art. 14 Abs. 2 LV stehe in Zusammenhang mit dem Recht auf Bildung aus Art. 11 Abs. 1 LV. Jedoch gehe Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV über das Sonderungsverbot in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinaus. Beide Grundrechte stünden gleichrangig nebeneinander. Der Inhalt des Ausgleichsanspruchs nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV werde nicht durch den Inhalt der objektiv-rechtlichen Privatschulgarantie nach Art. 7 Abs. 4 GG begrenzt. Abgesehen davon könne Art. 7 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 LV vom Staatsgerichtshof eigenständig interpretiert werden. So sei die landesrechtliche Privatschulgarantie im Lichte von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zu interpretieren, der von der Vielfalt des Schulwesens ausgehe und einen landesverfassungsrechtlichen Förderanspruch einräume. Die Freien Schulen müssten sich auch nicht eine partielle Schulgeldbefreiung von der staatlichen Förderung abziehen lassen. Ebenso wenig könnten von den Ausgleichsleistungen „Eigenleistungen“ abzogen werden. Das liefe auf ein „partielles Schulgeld“ hinaus, was Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV widerspreche. Dies gelte erst recht für von Eltern getragene Schulen. Durch die Anrechnungsbestimmung seien die Freien Waldorfschulen im hier gegenständlichen Jahr 2003 defizitär bezuschusst und in ihrer Existenz gefährdet gewesen. Interessant sei, dass der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die entsprechende Vorschrift in der Verfassung des Freistaates Sachsen (Art. 102 Abs. 4 Satz 2) zunächst so ausgelegt habe, dass die Norm nur einen Anspruch auf die nach Art. 7 Abs. 4 GG gebotene finanzielle Mindestförderung gebe. Diese Rechtsprechung sei mit Urteil vom 15. November 2013 aufgegeben worden. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen habe sich nun dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 angeschlossen, obwohl sich das spätere Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. April 2013 an der früheren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen orientiert hatte. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch in beiden Entscheidungen verkannt, dass sich aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ein einklagbarer Anspruch auf Ausgleich sämtlicher notwendiger Kosten, die der Privatschule aufgrund von Schulgeldbefreiungen entstünden, ergebe. Dabei seien auch Befreiungen von Eigenbeteiligungen erfasst. Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV sei es, den Ersatzschulen durch einen finanziellen Ausgleich zu ermöglichen, in gleicher Weise wie an öffentlichen Schulen Schulgeld- und Lernmittelfreiheit zu gewähren. Daher müsse der Anspruch der Höhe nach vollständig sein. Es sei auch nicht zulässig, den Anspruch der Privatschulen auf Berücksichtigung der Kosten für Schulbaumaßnahmen aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV als durch § 18 Abs. 7 PSchG 2003 erfüllt anzusehen. Der Beschwerdeführer erfülle auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV. Seine Schule „arbeite auf gemeinnütziger Grundlage" und sei hinsichtlich der Klassen 5 bis 13 eine „höhere Schule" im Sinne der Vorschrift. Mit „mittlerer und höherer Schule" seien die heutigen Realschulen und Gymnasien gemeint. Des Weiteren entspreche seine Schule einem „öffentlichen Bedürfnis". Auf die Bedarfsdeckung durch öffentliche Schulen komme es insoweit nicht an. Da es sich um eine genehmigte Ersatzschule handele, sei sie auch als „pädagogisch wertvoll" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV anzuerkennen. Soweit § 17 Abs. 2 PSchG 2003 normiere, dass in den Zuschüssen nach § 17 Abs. 1 PSchG 2003 der Ersatz des den Schulen entstehenden Ausfalls an Schulgeld und des Aufwands für Lernmittelfreiheit nach Art. 14 Abs. 2 LV enthalten sei, sei dies problematisch. Damit habe der Gesetzgeber wohl zum Ausdruck bringen wollen, die gesetzliche Regelförderung übersteige der Höhe nach den verfassungsrechtlichen Ausgleichsanspruch. Der Gesetzgeber sei im Jahr 1959 bei der Einführung der Anrechnungsvorschrift des § 17 Abs. 2 PSchG davon ausgegangen, der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV betreffe nur einen Teil der Kosten und bleibe immer hinter dem Förderanspruch der §§ 17 ff. PSchG zurück. Dies sei jedoch verfassungswidrig, was sich schon daraus ergebe, dass der Gesetzgeber übersehen habe, dass Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV einen Anspruch auf vollen Kostenausgleich gewähre. Die Annahme, dass § 17 Abs. 2 PSchG 2003 verfassungswidrig sei, werde weiter durch das am 31. Januar 1955 vom Landtag beschlossene Gesetz über Schulgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen (GBl. S. 38) gestützt. In §§ 8 und 11 dieses Gesetzes sei ein voller Ausgleich angeordnet worden, der nur nicht höher habe sein dürfen, als der nach § 7 gleichartigen öffentlichen Schulen gewährte Ausgleich. Das zeige, dass sich der Gesetzgeber 1955 sehr wohl über Inhalt und Umfang des Anspruchs aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV bewusst gewesen sei. Mit der Aufhebung dieses Gesetzes durch das Privatschulgesetz habe der Gesetzgeber verfassungswidrig angenommen, der Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unterliege seiner Disposition. Die Verfassungswidrigkeit von § 17 Abs. 2 PSchG 2003 habe zur Folge, dass auch § 17 Abs. 1 und § 18 PSchG 2003 verfassungswidrig seien. Die Regelungen stünden in einem untrennbaren Zusammenhang. Der Gesetzgeber müsse den Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV neu regeln. Die Förderung auf der Grundlage der §§ 17 und 18 PSchG 2003 sei auch verfassungswidrig, weil bei Heranziehung des Bruttokostenmodells Deckungslücken verblieben von monatlich 89,64 Euro je Schüler der Klassen 5 bis 12 und von monatlich 92,90 Euro je Schüler der Klasse 13. Die Deckungslücken würden dadurch vergrößert, dass für die Baukosten kein Ausgleich geleistet werde. Die auf einen Schüler anfallende Zins- und Tilgungslast belaufe sich auf monatlich über 36,-- Euro. Damit ergebe sich für die Schule des Beschwerdeführers und vergleichbare Schulen eine Deckungslücke von 300.000,-- Euro im Jahr. Diese Summe sei vom Gesetzgeber aufgrund von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV auszugleichen. Schließlich genüge § 17 Abs. 2 PSchG 2003 weder dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts noch dem Bestimmtheitsgrundsatz. Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV begründe einen verfassungsunmittelbaren Anspruch. Soweit der Gesetzgeber nach Art 14 Abs. 2 Satz 5 LV beauftragt sei, das „Nähere“ durch Gesetz zu regeln, handele es sich um keinen Gesetzesvorbehalt, lasse also keine Einschränkung des Anspruchs zu. §§ 17 f. PSchG 2003 leisteten jedoch nicht die von Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV gebotene nähere Ausgestaltung des Ausgleichsanspruchs. Sie dienten allein der allgemeinen Privatschulförderung. Zudem gebe es in den §§ 17 f. PSchG 2003 keine Verfahrensvorschrift, der hinreichend bestimmt entnommen werden könnte, wie hoch der Förderanspruch sei und wie er ermittelt werde. Bei der Anbindung der Fördersätze an die Lehrergehälter handele es sich um eine Schätzung „ins Blaue hinein“. 18a PSchG sei auf das hier gegenständliche Jahr 2003 noch nicht anzuwenden. §§ 17 f. PSchG 2003 sei daher auch wegen eines Verstoßes gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz verfassungswidrig. Zudem sei zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV die Anknüpfung an einen bestimmten Prozentsatz der Lehrergehälter ungeeignet, weil danach ein voller Kostenausgleich verlangt werden könne.
  5. b)§§ 17 und 18 PSchG 2003 verletzten auch Art. 2 Abs.

Art. 7Abs.

4 GG. Art. 7 Abs. 4 GG betreffe den Hauptstreitpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung in sämtlichen hier streitgegenständlichen Verfahren. Insoweit erlaube man sich, wegen der Einzelheiten auf die diesbezüglichen Gerichtsentscheidungen zu verweisen. Auch hinsichtlich der Begründung, warum das Grundrecht aus Art. 2 Abs.

Art. 7Abs.

4 GG verletzt sei, werde auf die Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren verwiesen. Zusammenfassend ergebe sich Folgendes: Die Förderung aus §§ 17 und 18 PSchG 2003 sei verfassungsrechtlich defizitär. Sie bleibe hinter der von Art. 7 Abs. 4 GG gebotenen Förderung zurück. Das vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Bruttokostenmodell betreffe nur die laufenden Betriebskosten und damit nur einen Teil des Existenzminimums. Die Kosten für die Beschaffung der notwendigen Schulräume gehörten jedoch auch zum von Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Existenzminimum. In die Gesamtschau müssten daher auch die Baukosten einbezogen werden, selbst wenn sie durch § 18 Abs. 7 PSchG 2003 einem gesonderten Verwaltungsverfahren vorbehalten seien. Die aufgrund von §§ 17 f. PSchG 2003 erfolgte Förderung sei mit dem Sonderungsverbot nicht vereinbar, weil der Beschwerdeführer gezwungen sei, ein verfassungswidrig hohes Schulgeld zu erheben. Eine Staffelung von Schulgeld sei nicht zulässig, weil es zu einer Diskriminierung der Schüler führe. c) Die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs verstießen ferner gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs.

Art. 101Abs.

1 Satz 2 GG. Der Verwaltungsgerichtshof hätte nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 GG den Staatsgerichtshof anrufen müssen, weil die gewährte Förderung Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV verletze. Der Verwaltungsgerichtshof habe Art 14 Abs. 2 Satz 3 LV fehlerhaft interpretiert. d) Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil vom 11. April 2013 das sich „aus Art. 2 Abs.

Art. 19Abs.

4 GG ergebende Recht" auf ein faires Verfahren verletzt. Das Fairnessgebot sei im Rahmen einer für erforderlich gehaltenen Beweiserhebung zu berücksichtigen. Hier gehe es um die Neutralität bei Auswahl von Zeugen und Sachverständigen. Das Neutralitätsgebot verbiete auch eine „institutionelle Befangenheit", die vorliege, wenn zugleich Eigeninteressen wahrgenommen würden. Diese Grundsätze seien vom Verwaltungsgerichtshof verletzt worden, weil er Herrn R. K. vom IAW in der mündlichen Verhandlung vom

  1. April 2013 als gerichtlichen Sachverständigen vernommen habe, obwohl er vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei. Er habe zuvor im Auftrag des Landes ein Gutachten zur „Einkommenssituation privater Haushalte in Baden-Württemberg und ihre Belastung durch Schulgeld" erstellt, das vom beklagten Land in das Verfahren eingebracht worden sei. Der Sachverständige sei vom Verwaltungsgerichtshof weder ausgewählt noch geladen worden. Der Beschwerdeführer habe hiervon durch einen nur einen Tag zuvor eingereichten Schriftsatz des Beklagten erfahren. Zwar dürfe ein Verwaltungsgericht seine entscheidungserheblichen Erkenntnisse grundsätzlich auch auf gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren zuvor eingeholt habe. Dabei werde davon ausgegangen, dass auch die Behörde an Recht und Gesetz gebunden sei. Anders sei die Sachlage jedoch, wenn eine Behörde ein Gutachten einhole, an dessen Inhalt und Ergebnis sie auf Grund ihrer potenziellen Parteirolle interessiert sei. Insoweit handele die Behörde als Partei und habe ein Eigeninteresse am Inhalt des Gutachtens. Solche Gutachten seien „befangenheitsgefährdet“. Der Bevollmächtigte habe in der mündlichen Verhandlung zwar keinen Befangenheitsantrag gestellt, aber deutlich protestiert. Vor der Vernehmung sei kein Beweisthema angegeben worden. Die Parteirolle des Beklagten bei der Einholung des Gutachtens werde dadurch deutlich, dass das Gutachten erst erforderlich geworden sei, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des
  2. Senats im Urteil vom
  3. Juli 2010 beanstandet habe, dass ein Staffelmodell den Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG widerspreche. Durch die Vernehmung des Sachverständigen durch das Gericht habe dieses selbst den Tatbestand der Befangenheit erfüllt. Das prozessuale Vorgehen des Gerichts habe die Gebote der Fairness, der Waffengleichheit und Gleichbehandlung verletzt. III. Der Staatsgerichtshof hat gemäß § 57 Abs. 2, 3 und 4 StGHG der Landesregierung und dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde gegeben. Der Staatsgerichtshof hat mit Schreiben vom
  4. März 2015 des Weiteren die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen in Baden-Württemberg und deren Mitgliedsverbände sowie den Landeselternbeirat Baden-Württemberg gebeten, zu bestimmten Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV betreffenden Fragen Stellung zu nehmen.
  5. Der Landtag hat mit Schreiben seines Präsidenten vom
  6. Mai 2014 mitgeteilt, dass er keine Stellungnahme abgeben werde.
  7. Die Landesregierung hat die Akten des gerichtlichen Ausgangsverfahrens vorgelegt und mit Schriftsätzen vom
  8. Juli 2014,
  9. März 2015 sowie
  10. Mai 2015 wie folgt Stellung genommen: Die Verfassungsbeschwerde sei in weiten Teilen unzulässig. Soweit ein Bundesgericht über den Angriffsgegenstand bereits entschieden oder diesen der Sache nach bestätigt habe, könne auch eine Entscheidung von Landesgerichten kein tauglicher Gegenstand sein. Zudem sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. a) Art. 2 Abs.

Art. 7Abs.

4 GG sei nicht verletzt. Das Ersatzschulwesen im Land sei im streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht evident in seinem Bestand gefährdet gewesen. In Baden-Württemberg floriere das Ersatzschulwesen, insbesondere auch die Waldorfschulen, hinsichtlich Schulzahl und Schülerzahl. Eine Kostendeckung sei durch zulässiges Schulgeld möglich. Zudem dürfe neben dem Schulgeld eine Finanzierung des Betriebs durch Eigenleistungen - etwa durch Kredite - des Schulträgers erwartet werden.

  1. b)Auch die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts und des Parlamentsvorbehalts seien gewahrt. Anders als in Thüringen - wo der dortige Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. April 2014 ( VerfGH 13/11 ) einen Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt angenommen habe - seien in Baden-Württemberg die wesentlichen Parameter der Förderhöhe im Gesetz bestimmt. Die Privatschulförderung des Landes Baden-Württemberg sei auch in Bezug auf das ihr zugrunde liegende Bemessungskonzept über die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts und der rechtsstaatlichen Bestimmtheit hinaus hinreichend transparent und realitätsgerecht. Zunächst seien die vom Bundesverfassungsgericht aus der Menschenwürdegarantie abgeleiteten Anforderungen für die Ermittlung der Höhe von Sozialleistungen auf die Privatschulförderung - wie sich nun auch aus einem Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 12. Dezember 2014 ergebe - nicht übertragbar. Darüber hinaus seien jedoch selbst diese Anforderungen eingehalten. Es sei zulässig, dass sich die Förderung an den Kosten öffentlicher Schulen orientiere. Auch die dynamisierte Anbindung an die Lehrergehälter sei sachgerecht und verfassungsgemäß. Die Förderpauschalen seien regelmäßig überprüft worden.
  2. c)Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV könne für den streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls kein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender Anspruch auf Förderung abgeleitet werden. Das Ziel des Art. 11 LV, wonach jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage ein Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung habe, verlange nicht notwendigerweise den Zugang zu einer privaten Ersatzschule. Die von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV angeordnete Kostenfreiheit könne auch durch ein ausreichendes öffentliches Schulangebot erfüllt sein. Zur Zeit der Entstehung des Art. 14 LV sei die vom Bundesverfassungsgericht erst im Jahr 1987 aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Förderpflicht noch nicht absehbar gewesen. Bei der Aufnahme der Regelung in die Landesverfassung im Jahr 1953 sei es darum gegangen, Schulen, die auf die Erhebung eines Schulgeldes verzichteten, das Schulgeld mangels anderweitiger Bezuschussung zu ersetzen. Bei Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV habe es sich um ein begrenztes und partikulares Mittel gehandelt, um ein flächendeckendes und an Art. 11 LV gemessen hinreichendes, unentgeltliches Schulangebot bereitzustellen. Im Jahr 1953 habe die Auffassung bestanden, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG Ansprüche auf Unterstützung privater Schulen aus öffentlichen Mitteln nicht hergeleitet werden könnten. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass zur Zeit der Einführung des Art. 14 Abs. 2 LV das öffentliche Schulwesen bezogen auf mittlere und höhere Schulen noch nicht den heutigen flächendeckenden Ausbaustand gehabt habe und auch weitaus weniger Schüler diese Schulen besucht hätten. Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV habe damit nur der Füllung von Lücken im öffentlichen Schulsystem gedient. Dieser Zusammenhang habe sich heute grundlegend geändert. Heute sei ein flächendeckendes und bedarfsgerechtes öffentliches Schulwesen vorhanden. Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 15. November 2013 zu einer dem Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ähnlichen Bestimmung ergebe sich nichts anderes. Der historische Kontext der betreffenden verfassungsrechtlichen Regelungen sei verschieden. In Sachsen sei die Regelung im Jahr 1992 in die Landesverfassung aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits ein bedarfsdeckendes öffentliches Schulwesen bestanden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Förderanspruch aus Art. 7 Abs. 4 GG sei bekannt gewesen. Auch sei in der Verfassung des Freistaates Sachsen die Gleichrangigkeit von öffentlichen und freien Schulen in Art. 102 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen deutlich herausgestellt. Soweit dem Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV heute keine praktische Bedeutung zukomme, beruhe dies nicht auf einer fehlerhaften Auslegung der Norm, sondern auf einer „Überholung" des Anspruchs durch die nach Art. 7 Abs. 4 GG gebotene Förderung. § 17 Abs. 2 PSchG sei daher nicht zu beanstanden. Schließlich seien auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht erfüllt. Der dortige Ausgleichsanspruch beziehe sich nur auf „mittlere und höhere Schulen", die von den in Art. 15 Abs. 1 LV definierten „Volksschulen (Grund - und Hauptschulen)" abzugrenzen seien. Gemeint seien Realschulen und Gymnasien. Die bereits im Jahr 1952 bekannten Waldorfschulen seien in Art. 14 LV bewusst nicht genannt. Im Übrigen schließe nur ein Teil der Waldorfschüler mit der mittleren Reife oder dem Abitur ab. Auch deshalb fielen die Waldorfschulen nicht unter den Begriff „mittlere und höhere Schulen". Das in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV für das Bestehen des Ausgleichsanspruchs notwendige „öffentliche Bedürfnis" liege ebenfalls nicht vor. Ein „öffentliches Bedürfnis" sei wie nach § 27 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 und 3 SchulG nur gegeben, wenn die Einrichtung einer öffentlichen Schule notwendig sei. Es liege damit nur vor, wenn in dem Fall, dass keine private Ersatzschule vorhanden wäre, eine öffentliche Schule eingerichtet werden müsste. 3. Der Landeselternbeirat hat mit Schreiben vom 2. April 2015 Stellung genommen. Darin würdigt er die in Art. 14 Abs. 2 LV gegebene Wahlmöglichkeit der Eltern und begrüßt die Vielfalt im Schulwesen, einschließlich der Privatschulen. Gleichwohl ist er der Auffassung, dass die Privatschulförderung des Landes Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genügt. Die komplette Übernahme eines bisher an Privatschulen zu zahlenden Schulgeldes durch den Staat würde die Elternrechte bei der Schulwahl nicht verbessern. Denn diese finanzielle Leistung würde nur die unternehmerische Sicherheit der Privatschulen erhöhen. Die Entscheidung über die Auswahl der Schüler bliebe jedoch den Privatschulen vorbehalten und wäre kaum überprüfbar. Zudem hätte der Wegfall von Schulgeld an Privatschulen Auswirkungen auf die staatlichen Schulen. Es würden mehr Schüler auf Privatschulen gehen. In Zeiten allgemein zurückgehender Schülerzahlen hätte dies zur Folge, dass in vermehrtem Umfang staatliche Schulen geschlossen werden müssten. Die Elternrechte an privaten Schulen seien rechtlich nicht abgesichert. Auch hätte der Staat weniger Möglichkeiten, seine pädagogischen Konzepte durchzusetzen. Die Mitgestaltungsmöglichkeiten der Beratungsgremien, wie des Landeselternbeirates, gingen zurück. 4. Die Mitgliedsverbände der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen in Baden-Württemberg haben wie folgt Stellung genommen:
  3. a)Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg e.V. ist der Meinung, die staatliche Förderung genüge nicht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV. Sie ermögliche nicht die Befreiung von Schulgeld. Nach der Landtagsdrucksache 15/5839 vom 7. Oktober 2014 solle der staatliche Zuschuss ab dem 1. August 2014 einen Deckungsgrad von 78,7 % der Kosten des Jahres 2011 besitzen. Die monatliche Deckungslücke betrage damit in der Klassenstufe 13 je Schüler 105,92 Euro und in den Stufen 5 bis 12 je Schüler 85,95 Euro. Hinzukämen ungedeckte Kosten für den Schulhausbau. Ein Teil der Waldorfschulen im Land habe bislang keinerlei Förderung für den Bau erhalten, weil deren Gebäude bereits vor der Wiedereinführung der Schulbauförderung nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 errichtet worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 14. Juli 2010 die Baukosten je Schüler auf monatlich 36 Euro beziffert. Die Erhebung von Schulgeldern führe dazu, dass bestimmte Kinder eine Freie Waldorfschule nicht besuchten. Auch die Staffelung habe sondernden Charakter. Die Schulgeldhöhe schwanke landesweit zwischen 120 und 200 Euro. Für einzelne Eltern würden die Schulgelder ermäßigt oder gestundet. Träger der Freien Waldorfschulen seien Vereine oder Genossenschaften, in denen Eltern und Lehrer zusammenwirkten. Diese Träger hätten kein eigenes Vermögen. Sie beteiligten sich durch Eigenleistungen an den Kosten, insbesondere durch die Übernahme von Verwaltungsaufgaben, Dienstleistungen oder die Organisation von Basaren. Das Profil der Waldorfschulen werde im Wesentlichen bestimmt durch den Waldorflehrplan, die Waldorfpädagogik und den Verzicht auf Versetzungsentscheidungen. Eine gesonderte Ermittlung der durch die Waldorfpädagogik entstehenden Kosten sei nicht möglich. Sonderleistungen, die zusätzlich zu dem vergleichbaren Unterricht an öffentlichen Schulen erbracht würden, gebe es nicht. Zwar werde an Waldorfschulen auch Eurythmie und vermehrt Kunst unterrichtet. Dies gehöre jedoch zum gesetzlichen Bild der Ersatzschule Waldorfschule. Für Mittagessen würden - wie an staatlichen Schulen - gesonderte Beiträge erhoben. Schülerfahrten seien von den Eltern ebenfalls zusätzlich zum Schulgeld zu bezahlen. Die erhobenen Schulgelder und die Eigenbeteiligung des Schulträgers würden weder für Sonder- noch für Profilleistungen verwendet, welche über die Leistungen an staatlichen Schulen hinausgingen.
  4. b)Der Verband Deutscher Privatschulen Baden-Württemberg e.V. hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausgeführt, die Privatschulförderung des Landes genüge Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht. Die auf dem Bruttokostenmodell beruhende Förderung beziehe nicht alle Kosten ein, die den Privatschulträgern entstünden. Würde entsprechend Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ein Ausgleich für Ausfall von Schulgeld geleistet, müssten keine Schulgelder erhoben werden. Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV wolle jedoch gerade den Verzicht auf Schulgeld ermöglichen. § 17 Abs. 2 PSchG verstoße darüber hinaus gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil nicht erkennbar sei, in welchem Umfang in den staatlichen Zuschüssen nach § 17 Abs. 1 PSchG ein Ausgleich für den Verzicht auf Schulgeld enthalten sei. Aus einer Mitteilung der Landesregierung vom 9. Dezember 2014 (LT-Drs. 15/6234) ergebe sich, dass ihrer Auffassung nach im Jahr 2014 ein durchschnittliches Schulgeld von 161 Euro dem Sonderungsverbot noch genügt habe. Als sonderungsrelevantes Schulgeld seien grundsätzlich sämtliche Leistungen der Eltern anzusehen, die für den Schulunterricht des Kindes an die Schule oder den Trägerverein zwingend zu erbringen seien. Die Leistungen erfolgten zwingend, wenn sie nicht freiwillig seien. Hierfür spreche eine widerlegbare Vermutung, wenn sie von 75 % der Eltern erbracht würden. Zur Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkräfte an Privatschulen fordere das Land, dass deren Vergütung mindestens 80 % des Entgelts einer von der Tätigkeit und Qualifikation vergleichbaren angestellten Lehrkraft an einer öffentlichen Schule betrage. Jedoch bezuschusse das Land die Personalkosten der Privatschulen nicht in diesem Umfang. Unzureichend sei ferner, dass die Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens lediglich alle drei Jahre berechnet und der Ausgleichsanspruch auch nur in diesem Zeitraum angepasst werde. Zwischenzeitliche Kostensteigerungen würden so nicht erfasst. Dem Verband Deutscher Privatschulen lägen keine Erhebungen vor, in welcher Höhe und mit welchen Modellen die Ersatzschulen ihrer Mitglieder im allgemein bildenden oder beruflichen Bereich ein Entgelt für Unterricht und Lernmittel erheben. Jedoch könne zur Häufigkeit der Verletzung des Sonderungsverbotes auf die genannte Mitteilung der Landesregierung verwiesen werden. Es gebe Schulgeldstaffelsysteme nach sozialen Kriterien, Stipendiensysteme und Stundungsvereinbarungen. Auch eine gesonderte Erfassung der Eigenleistungen für die Mitgliedsschulen liege nicht vor. Die Mitglieder des Verbandes könnten kaum auf solche weiteren Finanzierungsquellen zurückgreifen, sondern müssten die Kosten aus den Aufwendungen der Schüler oder Eltern sowie der staatlichen Förderung aufbringen. Die Mitgliedsschulen böten keine Leistungen an, die nicht auch von öffentlichen Schulen erbracht würden. Allerdings würden diese in Verwirklichung der Privatschulfreiheit teilweise mit einem anderen pädagogischen oder didaktischen Ansatz vermittelt. Selbst wenn Privatschulen Sonder- und Profilleistungen anbieten würden, seien sie nach diesseitiger Meinung im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Meinung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen im Urteil vom 15. November 2013 sei deren Finanzierung durch Schulgelder aber nicht ausgeschlossen. Dem Verband Deutscher Privatschulen lägen keine Informationen dazu vor, inwieweit erhobene Schulgelder und Eigenbeteiligungen der Schulträger für Sonder- und Profilleistungen verwendet würden.
  5. c)Das Evangelische Schulwerk Baden und Württemberg ist der Auffassung, dass die staatliche Privatschulförderung Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht gerecht werde, weil sie nicht ausreiche, um Schulgeldfreiheit zu gewähren. Alle Mitgliedsschulen seien gezwungen, Schulgelder zu erheben. In der Kürze der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit hätten keine detaillierten Auskünfte zu den jeweiligen Schulgeldern eingeholt werden können. Die Schulgelder würden in der Regel sozial gestaffelt. Die Schulstiftungen der beiden Landeskirchen und die Schulstiftung des Evangelischen Kirchenkreises Stuttgart beteiligten sich mit erheblichen Summen an den Kosten ihrer Schulen. So trage beispielsweise die Schulstiftung der württem- bergischen Landeskirche 13,1 % der Gesamtkosten ihrer Schulen. Zahlreiche Träger der Mitgliedsschulen seien jedoch Elternvereine. Sie verfügten über kein eigenes Trägerkapital. Alle Gelder dieser Träger seien Geldmittel der Eltern. Die nun gewährte höhere Kopfsatzpauschale werde durch die neu zu zahlende Versorgungsumlage für beurlaubte Beamte aufgebraucht. Profilleistungen, die zu höheren Kosten als an öffentlichen Schulen führten, seien nicht vorhanden. Dagegen gebe es für Ganztagsangebote keinen staatlichen Zuschuss, obwohl diese im öffentlichen Grundschul- und Förderschulbereich gesetzlich geregelt und ohne Elternbeiträge finanziert seien. Neubauten würden nur zu 37 % und Sanierungen gar nicht unterstützt. Kosten, die zur Herstellung inklusiver Barrierefreiheit entstünden, und Angebote wie Schulseelsorge, Schulpsychologen und Schulsozialarbeit müssten ohne öffentliche Zuschüsse finanziert werden.
  6. d)Die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg hält die staatlichen Finanzhilfen des Landes mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV für nicht ausreichend. Ein Verzicht auf Schulgeld sei ihr nicht möglich. Es werde ein Schulgeld von 40 Euro erhoben. Für das zweite Kind betrage es 20 Euro. Weitere Kinder einer Familie seien beitragsfrei. An einem Schulstandort mit besonderem Zusatzprofil betrage das Schulgeld 50 Euro mit entsprechenden Ermäßigungen. Selbst diese niedrigen Schulgelder seien für einige Eltern eine zu große finanzielle Belastung und stellten eine Hürde für die Anmeldung dar. Der Schulträger finanziere sowohl den laufenden Betrieb als auch den Bau sowie die Unterhaltung der Schulgebäude mit erheblichen Mitteln. Der Staat fördere mit einem Anteil von 37 % lediglich den Neubau, die Sanierung bestehender Gebäude dagegen gar nicht. Messbare Sonderleistungen seien die Schulsozialarbeit oder die Ganztagsbetreuung. Diese Leistungen gebe es mittlerweile auch an staatlichen Schulen. Allerdings würden sie dort staatlich finanziert.
  7. e)Die Stiftung Katholische Freie Schule der Diözese Rottenburg-Stuttgart führte aus, ihre Schulen würden gerne eine Befreiung von Schulgeld gewähren, seien hierzu jedoch finanziell nicht in der Lage. Die Privatschulförderung des Landes genüge daher Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht. Das Entgelt für Unterricht und Lernmittel betrage an ihren Schulen zurzeit zwischen 50 und 80 Euro, wobei der Betrag in der Regel je Familie erhoben werde. Darüber hinaus gebe es einen Stipendien-Fonds für einkommensschwache Familien. Dies sei jedoch nur möglich, weil diözesane Mittel zur Verfügung stünden. Um die zusätzlichen finanziellen Belastungen zu kompensieren, die durch die neu eingeführte Versorgungsabgabe für beurlaubte Beamte entstünden, werde das Schulgeld in Zukunft wohl angehoben werden müssen. Die Erhebung des dennoch vergleichsweise niedrigen Schulgeldes wirke gleichwohl sondernd. Trotz Schulgelds und staatlicher Mittel bestehe eine Deckungslücke von 20 % wobei die Kosten für Neu- und Anbauten nicht berücksichtigt seien. Eine „Sonderoder Profilleistung", die zu einem finanziellem Mehraufwand führe, sei die Ganztagsbetreuung. Allerdings werde eine solche nun auch von öffentlichen Schulen angeboten, so dass diese keine „Sonderleistung“ mehr sei. An öffentlichen Schulen werde die Betreuung jedoch öffentlich finanziert, wohingegen sie an ihren Schulen nur zu 40 und 50 % durch öffentliche Mittel unterstützt werde. Gründe B. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig. Die Verfassungsbeschwerde ist nur insoweit zulässig, als sie sich unmittelbar gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. April 2013 sowie mittelbar gegen §§ 17 und 18 des Privatschulgesetzes 2003 wendet, allerdings diesbezüglich auch nur insoweit, als eine Verletzung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV geltend gemacht wird. I. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2010 wendet, ist sie unzulässig, weil das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2011 aufgehoben worden und damit nicht mehr wirksam ist. Soweit darin die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, belastet es diesen nicht mehr. II. Auch die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. April 2013 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig, als der Beschwerdeführer eine Verletzung der Privatschulfreiheit aus Art. 2 Abs.

Art. 7Abs.

4 GG, des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs.

Art. 101Abs.

1 Satz 2 GG sowie der Rechtsschutzgarantie aus Art. 67 Abs. 1 LV („Art. 2 Abs.

Art. 19Abs.

4 GG“) rügt. Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diese Gerichtsentscheidungen verletzten Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV. 1. Für die Rüge der Verletzung von Art. 2 Abs.

Art. 7Abs.

4 GG - der Privatschulfreiheit - fehlt dem Staatsgerichtshof die Entscheidungskompetenz (a). Zudem ist sie unsubstantiiert (b). a) Der Staatsgerichtshof kann über diese Rüge wegen Art. 31 GG nicht mehr entscheiden. Die Beschwer des Beschwerdeführers beruht nicht mehr allein auf Landesrecht, soweit er sich auf die aus der Privatschulfreiheit nach Art. 2 Abs.

Art. 7Abs.

4 GG ergebende Pflicht des Staates beruft, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Denn insoweit wurde der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens schon von einem Bundesgericht in der Sache geprüft.

  1. aa)Der Staatsgerichtshof überprüft die Entscheidung eines Landesgerichts nicht am Maßstab der Landesverfassung, soweit diese durch ein Bundesgericht in der Sache ganz oder teilweise bestätigt worden ist (vgl. BVerfGE 96, 345 - Juris Rn. 85). Die Entscheidung des Landesgerichts ist dann in den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit einbezogen worden mit der Wirkung, dass sie nicht mehr als hoheitliche Maßnahme des Landes gewertet werden kann und daher der Anfechtung durch die Landesverfassungsbeschwerde entzogen ist. Die Beschwer folgt nun aus der Erkenntnis des Bundesgerichts und nicht mehr der Ausübung der Staatsgewalt des Landes. Eine Kontrolle der Entscheidungen von Bundesgerichten - und sei es nur mittelbar - steht einem Landesverfassungsgericht nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht zu (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidungen vom 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11 -, Juris Rn. 45, vom 4.5.2010 - Vf. 85-VI-09 -, Juris Rn. 18, und vom 15.9.2009 - Vf.122-VI- 08 -, Juris Rn. 21; VerfGH Berlin, Beschluss vom 25.3.1999 - 35/97 -, Juris Rn. 14; VerfGH Saarl., Beschluss vom 15.9.2005 - Lv 1/05 -, Juris Rn. 9 f.; Thür. VerfGH, Beschluss vom 30.3.2011 - 14/07 -, Juris Rn. 37 f.; VerfGH RP, Beschluss vom 24.10.2001 - VGH B 1/01 -, Juris Rn. 10). Ausgeschlossen ist eine Überprüfung durch den Staatsgerichtshof insbesondere, soweit die angegriffene Entscheidung des Landesgerichts nach einer Zurückverweisung unter Bindung an die Maßstäbe des Bundesgerichts ergangen ist. Auch in diesem Fall beruht die Beschwer des Betroffenen insoweit nicht mehr auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes (vgl. BVerfGE 96, 345 - Juris Rn. 85). Bei einer allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - gestützten Revision ist zwar regelmäßig davon auszugehen, dass nur das Vorliegen des Zulassungsgrundes geprüft und nicht die Entscheidung in der Sache bestätigt wurde. Denn die Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterscheidet sich regelmäßig von derjenigen, die der Bundesgerichtshof im Rahmen einer zivilrechtlichen Nichtzulassungsbeschwerde bei der Beurteilung der Frage vornimmt, ob eine Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zuzulassen ist. Im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO findet keine notwendige und abschließende Prüfung statt, ob das Berufungsurteil auf einer Verletzung des Willkürverbots oder eines Verfahrensgrundrechts beruht (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidungen vom 21.10.2009 - Vf. 105-VI-08 -, Juris Rn. 20, und vom 15.9.2009 - Vf. 122-VI-08 -, Juris Rn. 21 ff.; Thür. VerfGH, Beschluss vom 30.3.2011 - 14/07 -, Juris Rn. 39; VerfGH RP, Urteil vom 16.3.2001 - VGH B 8/00 -, Juris Rn. 17). An einer die Landesverfassungsbeschwerde ausschließenden Sachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt es unter anderem dann, wenn es eine als grundsätzlich aufgeworfene Frage für nicht revisibel gehalten hat (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 25.1.2006 - VGH B 1/05 -, Juris Rn. 21). Erklärt jedoch das Bundesverwaltungsgericht das angegriffene Berufungsurteil bei der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO für in der Sache zutreffend, kommt eine Landesverfassungsbeschwerde nicht mehr in Betracht (vgl. Thür. VerfGH, Beschluss vom 30.3.2011 - 14/07 -, Juris Rn. 40; v. Ammon, ThürVBl. 2014, 181, 182).
  2. bb)Ausgehend hiervon kann der Beschwerdeführer das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. April 2013 vor dem Staatsgerichtshof nicht mit der Begründung angreifen, eine Staffelung des Schulgeldes nach den Einkommensverhältnissen der Eltern sei verfassungsrechtlich unzulässig und das Urteil verletze das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 21. Dezember 2011, mit dem es das erste Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen hat, das Gegenteil ausdrücklich festgestellt (dort Rn. 31 f.). Eine einkommensunabhängige Staffelung von Schulgeld verstößt nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG. An diesen tragenden Grund der Revisionsentscheidung sah sich der Verwaltungsgerichtshof bei seinem Urteil vom 11. April 2013 gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2013 über die Nichtzulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nochmals bestätigt, dass das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG einer allgemeinen Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern nicht entgegenstehe (dort Rn. 3 ff.).
  3. cc)Auch soweit der Beschwerdeführer meint, Art. 2 Abs.

Art. 7Abs.

4 GG sei verletzt, weil das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs die Kosten für die Beschaffung von Schulräumen nicht einbezogen habe, kommt eine Prüfung durch den Staatsgerichtshof nicht mehr in Betracht. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil vom

  1. Dezember 2011 festgestellt, dass es Art. 7 Abs. 4 GG nicht widerspricht, wenn Zuschüsse für Baukosten wie in § 18 Abs. 7 PSchG in einem gesonderten Verfahren projektbezogen und unabhängig von den Zuschüssen für den laufenden Betrieb gewährt werden (dort Rn. 28). Darüber hinaus hat es die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs unbeanstandet gelassen, wonach im Ausgangsverfahren lediglich ein Zuschuss für den laufenden Betrieb und kein projektbezogener Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitgegenständlich gewesen sei. Diese Rechtsaufassung hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom
  2. Oktober 2013 erneut bestätigt. b) Im Übrigen ist der Beschwerdevortrag gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, Art. 7 Abs. 4 GG sei nicht verletzt, weil nach einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände der Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschulen im Jahr 2003 nicht evident gefährdet gewesen sei, nicht substantiiert im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 StGHG. Angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof insoweit umfassend durchgeführten Prüfung (vgl. S. 26 bis 65 des Urteilsabdrucks) genügt der pauschale Verweis auf Schriftsätze im Verfahren vor dem Erlass des angegriffenen Urteils für eine substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.
  3. Die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 2 Abs.

Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG ist ebenfalls nicht hinreichend begründet worden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 St

GHG). Der Verwaltungsgerichtshof war im hier maßgeblichen Urteil vom 11. April 2013 von der Vereinbarkeit der §§ 17 ff. PSchG 2003 mit Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV überzeugt und hat deshalb die Notwendigkeit einer Vorlage an den Staatsgerichtshof zutreffend verneint ( 9 S 233/12 - Juris Rn. 33). 3. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Vernehmung von Herrn R. K. vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung e.V. in Tübingen die Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 67 Abs. 1 LV, insbesondere des Rechts auf ein faires Verfahren, rügt (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig <Hrsg.>, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 10 <Bearb.-Stand: 42. Erg.-Lfg. Februar 2003>), ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die vom Beschwerdeführer behauptete Beschwer nicht mehr allein auf der Staatsgewalt des Landes beruht. Sie ergibt sich auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013, mit dem die Zulassung der Revision mit Blick auf diese Beweiserhebung abgelehnt wurde (BVerwG 6 B 32.13 - Juris Rn. 13 ff.). Wird die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründet, prüft das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen der Sache nach selbst. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, beruht die Beschwer zuletzt auf der Entscheidung eines Bundesgerichts. Eine Verletzung von Grundrechten wegen des angeblichen Verfahrensfehlers kann nicht mehr mit der Verfassungsbeschwerde vor einem Landesverfassungsgericht geltend gemacht werden (vgl. VerfGH Saarl., Beschluss vom 15.9.2005 - Lv 1/05 -, Juris Rn. 9 f.; Thür. VerfGH, Beschluss vom 30.3.2011 - 14/07 -, Juris Rn. 42 f.; VerfGH RP, Beschluss vom 24.10.2001 - VGH B 1/01 -, Juris Rn. 10 f.). Hier hat das Bundesverwaltungsgericht die Rüge, der Sachverständige sei „befangenheitsgefährdet“ gewesen, da er zuvor während des gerichtlichen Verfahrens vom beklagten Land mit der Erstellung eines Parteigutachtens beauftragt worden sei, ausführlich geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Damit bleibt für den Staatsgerichtshof kein Raum mehr, sich mit der behaupteten Fehlerhaftigkeit der Vernehmung des Sachverständigen zu befassen. 4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. April 2013 verletzten Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

  1. a)Insoweit steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, dass in der vorliegenden Sache schon zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sind. Denn der Beschwerdeführer wendet sich mit der Rüge der Verletzung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht gegen die Ausübung von Staatsgewalt des Bundes. Macht ein Beschwerdeführer vor einem Landesverfassungsgericht geltend, in einem landesrechtlicher Regelung zugänglichen Bereich seien spezifische Landesgrundrechte verletzt, die nicht Maßstab der sachlichen Prüfung durch das Bundesgericht sein konnten, beruht insoweit die geltend gemachte rechtliche Beschwer nicht auf der Ausübung von Staatsgewalt des Bundes, sondern des Landes (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 CN 1/12 -, Juris Rn. 13 ff.; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 7.10.2011 - Vf. 32-VI-10 -, Juris Rn. 15 und 18 ff.). Dementsprechend spielte im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 die behauptete Verletzung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV keine Rolle. Auch im Urteil vom 21. Dezember 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV sachlich nicht geprüft und keine aus Bundesrecht abgeleitete Rechtsauffassung geäußert, die wegen ihrer Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO einer Prüfung durch den Staatsgerichtshof entgegenstünde.
  2. b)Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV hinreichend substantiiert begründet (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 StGHG). Zu dieser Verfassungsbestimmung gibt es noch keine Entscheidung des Staatsgerichtshofs. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung der Verfassungsbeschwerde unter anderem Bezug genommen auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 15. November 2013 (Vf. 25-II-12 ), das zu einer Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV möglicherweise entsprechenden Norm der Verfassung des Freistaates Sachsen ergangen ist und in dem er seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1996 korrigiert hat ( LKV 1997, 127 ), auf die sich der Verwaltungsgerichtshof in der hier angegriffenen Entscheidung vom 11. April 2013 bezogen hatte.
  3. c)Die Verfassungsbeschwerde wurde fristgerecht erhoben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 StGHG). Die Frist von einem Monat begann nach Erschöpfung des Rechtswegs (§ 55 Abs. 2 StGHG). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht war vor der Erhebung der Landesverfassungsbeschwerde zur Erschöpfung des Rechtswegs einzulegen. Hier wurde die Verfassungsbeschwerde am Montag, den 16. Dezember 2013 erhoben. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013, mit dem der Rechtsweg erschöpft wurde, ist dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 14. November 2013 zugegangen. Die Monatsfrist war daher noch nicht abgelaufen (vgl. § 222 Abs. 2 ZPO und § 193 BGB in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 Alt. 1 und § 187 Abs. 1 BGB).
  4. d)§ 55 Abs. 1 StGHG steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Nach Auskunft des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 ist dort vom Beschwerdeführer keine Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache erhoben worden. C. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedoch nur insoweit begründet, als sie sich mit der Rüge der Verletzung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV mittelbar gegen §§ 17 und 18 PSchG 2003 und das gesetzgeberische Unterlassen richtet, den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV begründeten Ausgleichsanspruch für die Gewährung einer gleichartigen Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel hinreichend zu regeln. Zugleich sind gemäß § 59 Abs. 2 und § 50 Satz 2 StGHG alle weiteren Änderungen von §§ 17 und 18 PSchG in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) bis einschließlich der letzten Änderung durch Gesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 590) für mit Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unvereinbar zu erklären. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. I. §§ 17 und 18 PSchG 2003 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV. 1. Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV begründet für die dort genannten privaten Schulen einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf finanziellen Ausgleich.
  5. a)Hinsichtlich dieses Anspruchscharakters ist der Wortlaut der Norm eindeutig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.4.2013 - 9 S 233/12 -, Juris Rn. 178, und vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 89 ff.; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 159; Feuchte, in: Spreng/Birn/Feuchte <Hrsg.>, Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, Art. 14 Rn. 4; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17).
  6. b)Allerdings bedarf der Anspruch der Konkretisierung durch den Gesetzgeber. Dies ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV, wonach „Näheres“ ein Gesetz regelt. Die Formulierung ist in Abgrenzung zum Eingriffsvorbehalt als Ausgestaltungs-, Rege- lungs- oder Ausführungsvorbehalt zu qualifizieren, welcher der Grundrechtsermöglichung und -effektuierung dient. Anders als beim Gesetzesvorbehalt ist das grundrechtliche Schutzgut auf eine normative Prägung angewiesen und der Gesetzgeber zur Ausgestaltung verpflichtet (vgl. Hermes, in: Merten/Papier <Hrsg>, Handbuch der Grundrechte, Band III, 2009 § 63 Rn. 24 ff.; Degenhart, in: Merten/Papier <Hrsg.>, Handbuch der Grundrechte, Band III, 2009, § 61 Rn. 11 und 18; Sachs, in: ders. <Hrsg.>, GG, 7. Aufl. 2014, Vor Art. 1 Rn. 102). Der Auftrag zur näheren Regelung des verfassungsrechtlichen Anspruchs bezieht sich zunächst auf die konkrete Höhe des Anspruchs. Dabei kommt dem Gesetzgeber im Rahmen der normierten Vorgaben des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ein Gestaltungsund Einschätzungsspielraum zu. Die den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Privatschulen entstehenden Kosten für Unterricht und Lernmittel sowie die Höhe des Ausgleichsanspruchs können generalisierend und typisierend ermittelt werden. Das konkretisierende Gesetz muss dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip genügen, das heißt, der Gesetzgeber muss alle Entscheidungen, die für die Wahrnehmung grundrechtlicher Ansprüche wesentlich sind, selbst treffen (vgl. Thür. VerfGH, Urteil vom 17.4.2014 - VerfGH 13/11 -). Der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedürfen des Weiteren die in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe sowie das Verwaltungsverfahren der Ausgleichsgewährung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.4.2013 - 9 S 233/12 -, Juris Rn. 184; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, S. 157, 162; Feuchte, in: Spreng/Birn/Feuchte <Hrsg.>, Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, Art. 14 Rn. 4). Trotz des Auftrags zur Konkretisierung bezüglich der in den Tatbestandsvoraussetzungen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe kann Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ein verfassungsrechtlicher Gewährleistungsgehalt entnommen werden, der jedenfalls in den Kernbereichen der Begriffe keiner einengenden Gestaltung zugänglich und daher verfassungsgerichtlich voll justiziabel ist (vgl. Degenhart, in: Merten/Papier <Hrsg.>, Handbuch der Grundrechte, Band III, 2009, § 61 Rn. 59). Für die Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs sind prozedurale Sicherungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten zu beachten, wobei die Begründung folgerichtig sein und auf einem transparenten und sachgerechten Verfahren beruhen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.4.2013 - 9 S 233/12 -, Juris Rn. 75 ff. und 184 f.; VerfGH SN, Urteil vom 15.11.2013 - Vf. 25-II-12 - , Juris Rn. 121 ff. und 136 ff.). Gewährt die Verfassung unmittelbare Leistungsansprüche, die der Höhe nach unbestimmt sind und der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedürfen, sind - nicht nur soweit es um die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums geht (so aber: BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18/10 -, Juris Rn. 25 f.; VerfG BB, Urteil vom 12.12.2014 - 31/12 -, Juris Rn. 154 ff.) - prozedurale verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten, um die gesetzgeberische Entscheidung für den Staatsgerichtshof justiziabel zu gestalten und den Anspruchsberechtigten die Möglichkeit eines effektiven Grundrechtsschutzes zu eröffnen (so bereits zum kommunalen Finanzausgleich nach Art. 71 und 73 LV: StGH, Urteil vom 10.5.1999 - 2/97 -, Juris Rn. 90 ff.). Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, die verfassungsrechtlich gebotene Höhe des Ausgleichsanspruchs anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Anspruchs einschließlich der Festlegung seiner Höhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Ausgleichsanspruchs nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV Schutz- und Ausgleichsfunktion (so zum Anspruch eines Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG auf amtsangemessene Alimentation BVerfGE 130, 263 - Juris Rn. 163 ff.; BVerfG, Urteil vom 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 -, Juris Rn. 129 f.; ferner zu Leistungen nach SGB II: BVerfGE 125, 175 - Rn. 139 f., und zu Leistungen an Asylbewerber: BVerfGE 132, 134 - Juris Rn. 67 und 69 ff.). Diese für das Gesetzgebungsverfahren geltenden Vorgaben müssen - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - jedoch nicht gesetzlich geregelt sein. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Wesentlichkeit (Parlamentsvorbehalt), der aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes abgeleitet wird. Denn diese Grundsätze enthalten Vorgaben für den Regelungsauftrag des Gesetzgebers gegenüber der Exekutive (vgl. BVerfGE 49, 89 - Juris Rn. 75; BVerfGE 83, 130 - Juris Rn. 39). Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die dessen Transparenz sichern, ergeben sich allein aus Art. 59 ff. LV (zu Art. 76 ff. GG: BVerfGE 132, 134 - Juris Rn. 70 ff.). Der Gesetzgeber kann zwar das Verfahren gesetzlich normieren, muss dies aber nicht. Ein hinreichender prozeduraler Schutz kann auch schlicht praktiziert werden (vgl. StGH, Urteil vom 10.5.1999 - 2/97 -, Juris Rn. 98). 2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausgleichsanspruchs aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV.
  7. a)Die Waldorfschule des Beschwerdeführers ist ab Klassenstufe 5 als „mittlere und höhere Schule“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zu bewerten. Die Begriffe sind die alten Bezeichnungen für die heutigen Realschulen und Gymnasien (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 158; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 93). Nicht erfasst sind hier die früher in der Volksschule zusammengefassten Grundschulen und Hauptschulen. Diese sollten nach dem ausdrücklichen Willen des Verfassunggebers nicht in den Gewährleistungsbereich einbezogen werden, weil private Volksschulen nach Art. 7 Abs. 5 GG nur unter strengeren Voraussetzungen zulässig sind. Eine Ausnahme gilt nach Art. 14 Abs. 2 Satz 4 LV lediglich für private Volksschulen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 LV. Diese Sonderregelung dient dem Ausgleich der Abschaffung der öffentlichen Bekenntnisschulen im früheren Südwürttemberg-Hohenzollern im Jahr 1967 (vgl. Feuchte, in: ders. <Hrsg.>, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 23). Damit fallen die Klassenstufen 1 bis 4 des Beschwerdeführers nicht in den Gewährleistungsbereich von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV, sondern nur die Klassen 5 bis 13. Dem steht - entgegen der Meinung der Landesregierung - nicht entgegen, dass Waldorfschulen im Jahre 1953 zwar bereits bekannt gewesen, aber dennoch nicht ausdrücklich in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV aufgenommen worden sind. Denn eine solche weitere Spezifizierung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV war vom Verfassunggeber wegen der Vielfalt der Privatschulen nicht für erforderlich gehalten worden. Gleichwohl waren die Waldorfschulen bei den Verfassungsberatungen, die auf die Einführung des Ausgleichsanspruchs abzielten, ausdrücklich als Beispiel für eine Privatschule genannt worden (vgl. den Abg. Rack <CDU>, Protokoll der 42. Sitzung des Verfassungsausschusses vom 12.2.1953, in: Feuchte, Quellen zur Verfassung von Baden-Württemberg, 5. Teil, 1991, S. 416 f.). Auch steht der Umstand, dass nicht alle Schüler einer Waldorfschule den Realschulabschluss oder die Hochschulreife erreichen, der Einordnung der Klassen 5 bis 13 der Waldorfschule als „mittlere und höhere Schulen" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht entgegen. Denn der Besuch der Klassen 5 bis 13 der Waldorfschulen soll nach ihrem Gesamtzweck zur allgemeinen Hochschulreife führen (vgl. BVerfGE 90, 107 - Juris Rn. 55; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 93). Hiervon ging auch der Landesgesetzgeber aus, indem er durch Gesetz vom 13. November 1995 (GBl. S.764) in § 3 Abs. 2 PSchG feststellte, dass die Freien Waldorfschulen als Schulen besonderer pädagogischer Prägung, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtungen nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führen und die in ihrer Klasse 13 auf die Hochschulreife vorbereiten, Ersatzschulen sind.
  8. b)Die Schule des Beschwerdeführers arbeitet auch auf „gemeinnütziger Grundlage“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV. Das Merkmal der „Gemeinnützigkeit“ setzt voraus, dass die betreffende Privatschule nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 158; Feuchte, in: ders. <Hrsg.>, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 19).
  9. c)Die Waldorfschule des Beschwerdeführers dient auch einem „öffentlichen Bedürfnis“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV. Ein „öffentliches Bedürfnis“ liegt vor, wenn es in der Bevölkerung ein tatsächlich vorhandenes, empirisch feststellbares Bedürfnis für die betreffende Privatschule gibt, deren pädagogisches Konzept den Wünschen und Vorstellungen der Eltern entspricht, und sie sich in Konkurrenz zu den vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen behaupten kann (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 94; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 159; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. <Hrsg.>, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 21). Dies ist bei der Schule des Beschwerdeführers der Fall. Die Auffassung der Landesregierung, die Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV bezugnehmend auf den Begriff des „öffentlichen Bedürfnisses“ für die Einrichtung einer öffentlichen Schule nach § 27 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 und 3 SchG auslegen will und meint, inzwischen könne das öffentliche Bedürfnis flächendeckend durch öffentliche Schulen gedeckt werden, vermag nicht zu überzeugen. Die Gründung einer Privatschule hängt von keiner staatlichen Bedürfnisprüfung ab, wie sie in den genannten Normen vorgesehen ist. Zwar wurde im Rahmen der Beratungen des Verfassunggebers zu Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV darauf hingewiesen, dass damals gerade auf dem Land eine weiterführende öffentliche Schule häufig nur schwer erreichbar gewesen sei und Privat- schulen den Besuch einer solchen überhaupt erst ermöglichten (vgl. die Abg. Rack <CDU> und Krämer <CDU>, Protokoll der 41. Sitzung des Verfassungsausschusses vom 6.2.1953, in: Feuchte, Quellen, 5. Teil, S. 369 f. und 373 f.). Zugleich wurde jedoch deutlich gemacht, dass die Privatschulen die Vielgestaltigkeit, Pluralität und Weiterentwicklung des Schul- und Bildungswesens gewährleisten und einer Erstarrung vorbeugen sollten; auch deshalb lägen sie im öffentlichen Interesse (vgl. die Abg. Rack <CDU> und Lausen <SPD>, Protokoll der 42. Sitzung des Verfassungsausschusses, in: Feuchte, Quellen, 5. Teil, S. 417 und 426 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 94). Das Vorhandensein von Privatschulen sollte letztlich auch der Stärkung der Demokratie dienen. Gerade nach dem Ende der totalitären national-sozialistischen Diktatur wollte der Verfassunggeber einem staatlichen Schulmonopol eine Absage erteilen (vgl. den Abg. Rack <CDU>, Protokoll der 43. Sitzung der Verfassunggebenden Landesversammlung vom 24.6.1953, in: Feuchte, Quellen zur Verfassung von Baden-Württemberg, 7. Teil, 1992, S. 542ff.).
  10. d)Die Waldorfschule des Beschwerdeführers ist „als pädagogisch wertvoll anerkannt" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV anzusehen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff knüpft an in der pädagogischen Wissenschaft entwickelte Maßstäbe und Wertungen an. Wegen Art. 2 Abs.

Art. 3Abs.

3 GG darf bei dieser Bewertung nicht nach weltanschaulichen, religiösen oder politischen Gründen differenziert werden (vgl. Feuchte, in: ders. <Hrsg.>, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 21; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17). Auch die Privatschulgarantie des Art. 2 Abs.

Art. 7Abs. 4 GG verbietet die Auszeichnung bestimmter pädagogischer Konzepte (vgl. Pieroth/Kramer, VBl

BW 1983, 157, 159; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 95). Jedenfalls bei anerkannten Ersatzschulen (§ 10 PSchG) ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie auch als „pädagogisch wertvoll anerkannt" sind. Ob und inwieweit darüber hinaus lediglich nach § 5 PSchG genehmigte, jedoch nicht nach § 10 PSchG anerkannte Ersatzschulen diese Tatbestandsvoraussetzung des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV erfüllen, kann hier offen blieben. 3. Der Höhe nach orientiert sich der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV im Ausgangspunkt an den Kosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule. Der nähere Umfang des Ausgleichsanspruchs ist vom Gesetzgeber zu regeln. Er ist dabei nicht verpflichtet, den Trägern privater Schulen alle anfallenden Kosten zu ersetzen. Eine zumutbare Eigenleistung des Schulträgers darf gesetzlich eingefordert werden. Allerdings muss in der gesetzlichen Regelung die Höhe des Ausgleichsanspruchs deutlich werden. Ferner muss sich die Höhe des Anspruchs an der Gewährung einer Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel durch die Privatschule orientieren. Für den Ausgleich von Relevanz ist dabei nur eine Befreiung in dem Umfang, wie die Erhebung des Entgelts verfassungsrechtlich nach Art. 2 Abs.

Art. 7Abs.

4 Satz 3 GG sowie Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und Art. 142 GG zulässig wäre.

  1. a)Der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nimmt Bezug auf die nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 LV stufenweise zu verwirklichende Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln an öffentlichen Schulen und überträgt diese im Grundsatz auf die in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten privaten Schulen.
  2. aa)Durch die Unterrichts- und Lernmittelfreiheit wird die in Art. 14 Abs. 1 LV angeordnete allgemeine Schulpflicht abgefedert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 73, und vom 11.4.2013 - 9 S 233/12 -, Juris Rn. 177). Die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV dient der Verwirklichung des Rechts des jungen Menschen nach Art. 11 Abs. 1 LV auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dieses Recht ist ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage gewährleistet. Die Chancengleichheit soll im Schulwesen über Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV hergestellt werden. Außerdem dient die Norm der Förderung der Tüchtigen, die ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage ihre Begabung entfalten können sollen (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 9; Feuchte, in: ders. <Hrsg.>, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 8; Feuchte, in: Spreng/Birn/Feuchte <Hrsg.>, Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, Art. 14 Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.4.2013 - 9 S 233/12 -, Juris Rn. 180). Auch bei der an öffentlichen Schulen geltenden Unterrichts- und Lernmittelfreiheit nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV handelt es sich nicht nur um einen objektiv-rechtlichen Gesetzgebungsauftrag, sondern um ein subjektiv-öffentliches Recht (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteile vom 22.5.2013 - 9 S 1367/12 -, Juris Rn. 49, und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 11). Das unentgeltliche Angebot von Unterricht und Lernmitteln bezieht sich auf die Gesamtheit der Kosten für Unterricht und Lernmittel, insbesondere Personal-, Sach-, Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.4.2013 - 9 S 233/12 -, Juris Rn. 180; VerfGH SN, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18-III- 95 -, LKV 1997, 127 ). Den Schülern öffentlicher Schulen oder ihren Eltern darf allenfalls ein geringfügiger, auf eine „Bagatellbeteiligung“ beschränkter Eigenanteil abverlangt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.1.2001 - 9 S 331/00 -, VBlBW 2001, 217 ; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 16; Feuchte, in: ders. <Hrsg.>, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 12).
  3. bb)Soweit der Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von einem Anspruch auf Ausgleich der finanziellen Belastung spricht, die durch die Gewährung einer gleichartigen Befreiung entsteht, überträgt er die in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 LV für öffentliche Schulen angeordnete Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln auf die in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Privatschulen. Daraus folgt, dass auch bei diesen Privatschulen die Möglichkeit bestehen soll, dass Unterricht und Lernmittel dem Grundsatz nach unentgeltlich sind. Zugleich wird erkennbar, dass der Anspruch jedenfalls nicht denjenigen Betrag übersteigen darf, der für öffentliche Schulen vom Staat und den öffentlichen Schulträgern aufgewandt wird (vgl. Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 161: nur die „notwendigen Kosten“ sind erstattungsfähig; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17). Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ist für das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs weiter erforderlich, dass die betreffende Privatschule ihren Schülern eine Befreiung von diesen Gesamtkosten gewährt. Diese Befreiung muss „gleichartig“ sein. Was mit der Gewährung einer gleichartigen Befreiung gemeint ist, ist nicht klar erkennbar. Eine „gleichartige Befreiung“ ist keine „gleiche Befreiung“. Jedoch bezieht sich die Befreiung auf die Kosten für Unterricht und Lernmittel. Des Weiteren liegt eine „Gewährung“ grundsätzlich nur vor, wenn der Privatschule bezüglich der Befreiung ein Entscheidungsspielraum zukommt. Dabei schließt es der Wortlaut der Norm nicht aus, dass die Privatschulen lediglich teilweise vom Schulgeld befreien (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn.17; Feuchte, in: ders. <Hrsg.>, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 17). Gewähren die Privatschulen nur eine teilweise Befreiung, kommt jedoch wegen der im Wortlaut angelegten Kausalitätsbeziehung zwischen Ausgleich und Befreiung nur ein teilweiser Ausgleich in Betracht (vgl. Spreng/Birn/Feuchte, Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, Art. 14 Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 96). Im Übrigen ist die Bedeutung der Worte „Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung“ nicht eindeutig. Insbesondere lässt sich dem abstrakten Begriff „Ausgleich“ nicht entnehmen, in welcher Höhe eine Kompensation zu erfolgen hat. Er kann im Sinne sowohl eines vollständigen als auch eines nur teilweisen Ersatzes der anfallenden Kosten verstanden werden (für einen bloßen Teilausgleich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.4.2013 - 9 S 233/12 -, Juris Rn. 179; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17). So findet der Begriff „Ausgleich“ in der übrigen Rechtsordnung unterschiedliche Verwendung. Je nach Regelungszusammenhang kann volle Kompensation (zum Beispiel beim Zugewinnausgleich) oder sehr eingeschränkte Entschädigung (zum Beispiel beim Lastenausgleich) gemeint sein (so zu Art. 102 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen: VerfGH SN, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18- III-95 -, LKV 1997, 127 ). Die Bedeutung des Wortes „Ausgleich“ im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV wird auch nicht hinreichend deutlich, wenn man die Norm mit Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV vergleicht. In Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV wird ein „entsprechender finanzieller Ausgleich“ der durch bestimmte Aufgabenübertragungen verursachten Mehrbelastung der Gemeinden angeordnet. Darunter wird ein Ausgleich verstanden, der im Ergebnis zur vollständigen Kostendeckung führt (vgl. StGH, Urteil vom 5.10.1998 - 4/97 -, Juris Rn. 38; für Sachsen: VerfGH SN, Entscheidung vom 25.10.1996, - Vf. 18-III-95 -, LKV 1997, 127 , 128; Sächs. OVG, Urteile vom 29.4.2010 - 2 A 42/09 -, Juris Rn. 22, und vom 2.3.2011 - 2 A 47/09 -, Juris Rn. 27). Wegen des unterschiedlichen Regelungszusammenhangs müssen die Begriffe in den beiden Verfassungsbestimmungen aber nicht identisch ausgelegt werden.
  4. b)Entstehungsgeschichtlich steht Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV in einem den heutigen Verhältnissen nur bedingt vergleichbaren Kontext der allgemeinen Schulfinanzierung. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass es Absicht der Verfassunggebenden Landesversammlung war, mit Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV bestimmten Privatschulen einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich zu geben, wenn sie ihren Unterricht unentgeltlich gewähren. Allerdings ging die Verfassunggebende Landesversammlung auch davon aus, dass sich Privatschulen an der Ausübung ihrer Freiheit mit eigenen Mitteln beteiligen.
  5. aa)Die Aufnahme von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 in die Landesverfassung vom 11. November 1953 war umstritten und beruhte auf einem in der Verfassunggebenden Landesversammlung geschlossenen Kompromiss über die gesamte Schulfrage. Dazu gehörte auch die Frage der Einführung der Unterrichts- und Lernmittelfreiheit an mittleren und höheren öffentlichen Schulen sowie der Ausgleichsanspruch für bestimmte Privatschulen (vgl. Feuchte, in: Spreng/Birn/Feuchte <Hrsg.>, Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, vor Art. 4 und Art. 14 Rn. 3 f.; Feuchte, Verfassungsgeschichte von Baden-Württemberg, 1983, S. 186 f. und 196 ff.; Pieroth/Kromer VBlBW 1983, S. 157, 159 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 77 ff.). Damals war es noch allgemeine Meinung, dass sich aus Art. 7 Abs. 4 GG - der grundrechtlichen Privatschulgarantie - kein Subventionsanspruch ergebe; vielmehr war die Aufnahme eines solchen Anspruchs in das Grundgesetz ursprünglich abgelehnt worden (vgl. BVerfGE 75, 40 - Juris Rn. 67 ff.). Darüber hinaus war im Jahr 1953 unstreitig, dass die Länder Privatschulen finanziell fördern konnten; streitig war in der Rechtswissenschaft jedoch, ob sie wegen Art. 7 Abs. 4 GG einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch hierauf einführen durften (vgl. Feuchte, in: Spreng/Birn/Feuchte <Hrsg.>, Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, Art. 14 Rn. 4 mit Verweis auf Thoma, JZ 1951, S. 777; ferner die Debatte in der 42. Sitzung des Verfassungsausschusses vom 12.2.1953, in: Feuchte, Quellen, 5. Teil, 1991, S. 423 ff.). In der 41. und 42. Sitzung des Verfassungsausschusses der Verfassunggebenden Landesversammlung vom 6. und 12. Februar 1953 war über einen auf Antrag der oppositionellen CDU eingebrachten Entwurf eines Art. 30 beraten worden, der folgende Regelungen vorsah (vgl. Protokoll der 41. Sitzung des Verfassungsausschusses, in: Feuchte, Quellen, 5. Teil, S. 365): „

(1)Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die Bestandteil dieser Verfassung werden.…
(3)Die genehmigten Privatschulen haben Anspruch auf angemessene Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit oder Lernmittelfreiheit gewährt, haben die entsprechenden Privatschulen, die eine gleichartige Befreiung gewähren, Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden Belastung.“ Der Antrag fand im Verfassungsausschuss keine Mehrheit, und zwar weder der Förderanspruch nach Absatz 3 Satz 1 noch der Ausgleich für die Gewährung von Schulgeld- und Lernmittelfreiheit in öffentlichen Schulen nach Absatz 3 Satz
  1. Die Befürworter des Anspruchs hatten damit argumentiert, Privatschulen sicherten die Vielfalt im Schulwesen, sie seien förderlich für Demokratie und Freiheit. Zudem handele es sich um ein soziales Anliegen, weil viele Eltern wegen der Entfernung zwischen Wohnort und Schule gezwungen seien, ihre Kinder einer Privatschule anzuvertrauen (Rack <CDU>, Protokoll der
  2. Sitzung des Verfassungsausschusses, in: Feuchte, Quellen,
  3. Teil, S. 417). Dagegen wurde angeführt, man lehne nicht die Förderung, sondern die Aufnahme eines diesbezüglichen Anspruchs in die Verfassung ab. Es werde sonst „ein Tor aufgemacht“, kein Mensch könne absehen, was daraus erwachse. Wenn bei Privatschulen ein Anspruch auf Schulgeld- und Lernmittelfreiheit eintrete, wenn sie also praktisch den Staatschulen gleichgestellt würden, bestehe das Bedenken, dass eine Aushöhlung der Staatsschulen eintrete, die man keinesfalls zulassen wolle (Krause <SPD>, ebenda, S. 419). Auf der Grundlage der Vorschläge des Verfassungsausschusses wurde die zweite Beratung des Entwurfs der Verfassung im Plenum der Verfassunggebenden Landesversammlung aufgenommen. In deren
  4. Sitzung vom
  5. Juni 1953 wurde der Antrag gestellt, den oben genannten Text des Entwurfs nunmehr als Art. 15d Abs. 1 und 2 in den Verfassungsentwurf aufzunehmen (vgl. Beilage 876, in: Feuchte, Quellen,
  6. Teil, 1992, S. 52, und das Sitzungsprotokoll, ebenda S. 539 ff.). Zur Begründung des Antrags wurde vom Abgeordneten Dr. Werber (CDU) ausgeführt, ein großer Teil der Entwicklung auf pädagogischem Gebiet sei auch den Privatschulen und den Privatlehrern zu verdanken. Dass dabei die Privatschule auch die geistige und religiöse Grundhaltung und die Wünsche des Elternhauses auf eine Erziehung besonderer Art gewährleisten solle, liege im allgemeinen Interesse (vgl. das Protokoll, ebenda S. 539). Der Abgeordnete Rack (CDU) bekräftigte, die Privatschule dürfe keine Standesschule sein. Daher sei es notwendig, dass der Staat rechtlich sichere, was durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG garantiert sei (vgl. das Protokoll, ebenda S. 542 ff.). Der Abgeordnete Dr. Gebhard Müller (CDU) ergänzte, er halte die Auffassung des Staatsrechtlers Thoma für falsch, wonach die Selbstfinanzierung das entscheidende Charakteristikum der Privatschule sei. Zudem entlasteten Privatschulen öffentliche Schulen. Im Übrigen seien die Eltern von Privatschülern auch Steuerzahler, die an der Finanzierung der Staatsschulen mitwirkten und zugleich für die eigenen Kinder erhöhte Aufwendungen übernähmen (vgl. das Protokoll, ebenda S. 557). Der Abgeordnete Dr. Gönnenwein (FDP/DVP) führte dagegen aus, seine Fraktion bejahe die Privatschulen, weil sie aus dem Erziehungswesen nicht wegzudenken seien. Man bejahe auch eine Bezuschussung im bisherigen Umfang. Die Aufnahme klagbarer Rechtsansprüche in die Verfassung gehe dagegen zu weit (vgl. das Protokoll, ebenda S. 540 ff.). Der Abgeordnete Lausen (SPD) bekundete, dass in einigen Fragen, die Privatschulen beträfen, in diesem Hause Einmütigkeit bestehe. Allerdings lasse sich keine hinreichende Begrenzung eines verfassungsrechtlichen Sicherungsanspruchs finden. Wenn man jedoch die Schulgeldfreiheit an öffentlichen Schulen in der Dritten Beratung durchsetzen könne - was ja auch von der CDU abhänge, die sich bisher gegen deren Aufnahme in die Verfassung gesträubt habe -, so werde man sich auch über die Frage unterhalten können, wieweit hiervon die Privatschulen berührt würden (vgl. das Protokoll, ebenda S. 558 f.). Auch der Abgeordnete Dr. Gönnenwein (FDP/DVP) erklärte, dass er für seine Fraktion die gleiche Erklärung abgebe wie der Abgeordnete Lausen. Man werde sich die Sache in der Dritten Beratung reiflich und gründlich überlegen. Den Ausführungen von Dr. Gebhard Müller zur Gewährung der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit könne er weitgehend folgen. Es stecke hier ein echtes Problem der Gerechtigkeit. Es müsse jedoch überlegt werden, ob die Lösung in einem einfachen Gesetz oder in der Verfassung erfolgen müsse (vgl. das Protokoll, ebenda S. 559). Im Weiteren entstand eine Debatte, ob es sich bei den beiden Sätzen von Art. 15d Abs. 2 - also dem allgemeinen Förderanspruch sowie dem Ausgleichsanspruch bei Unterrichts- und Lernmittelfreiheit - um zwei verschiedene Teile handele. Die Selbstständigkeit der Teile wurde vom Abgeordneten Lausen (SP

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.