1. Ist ein kommunaler Unfallversicherungsträger auf der Grundlage eines Überweisungsbescheides für ein Unternehmen zuständig geworden und besteht die Zuständigkeit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Unrecht, so ist der rechtswidrige Zustand durch Überweisung des Unternehmens an den zuständigen Unfallversicherungsträger gemäß § 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII analog zu beenden. 2. § 129 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII ist auch auf Unternehmensteile eines Gesamtunternehmens anwendbar, soweit es sich um hinrei-chend abgrenzbare wirtschaftliche Einheiten handelt. 3. Zur Erledigung eines Übernahmebescheides mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungs-rechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen. Tenor 1. Die Beigeladene zu 2) wird verurteilt, den Sommerrodelbahnbetrieb der Beigeladenen zu 1) mit Wirkung vom 01. Januar des Jahres an, das auf den Tag der Rechtskraft des Urteils folgt, an die Klägerin zu überweisen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt 7/8 der notwendigen außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1). Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit für die Sommerrodelbahn, die die Beigeladene zu 1) betreibt. Die Sommerrodelbahn wurde zusammen mit drei Skiliften von der E. mbH der Stadt K. betrieben. Hinsichtlich dieser Einrichtungen bestand seit 1995 die Zuständigkeit der Klägerin. Über die Gesellschaft wurde am 01.07.1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Mit gleichem Datum übernahm die Beigeladene zu 1) den Betrieb der Sommerrodelbahn, während die Skilifte von Dritten betreut wurden. Des Weiteren betreibt die Beigeladene zu 1) ein Sportinternat, ein Landesleistungszentrum, Loipen-Schanzen, Physiotherapie-Sauna und ein deutsch-tschechisches Begegnungszentrum. Diese Bereiche nennt sie auf ihrem Briefkopf. Die Sommerrodelbahn besteht aus einem modifizierten Bügelumlauflift, mit dem die mit Personen besetzen Rollschlitten von der Talstation zur Bergstation befördert werden, und einer stählernen Rinne, in der die Besucher dann zu Tal fahren. 1998 arbeitete in diesem Betriebsteil ein Versicherter, während vier Versicherte in dem Sportinternat der Beigeladenen zu 1) und drei im kaufmännischen Teil tätig waren. Im Januar 2005 waren zwei von 16 Angestellten mit Wartung, Pflege und Betrieb der Sommerrodelbahn beschäftigt. Ausweislich des Internetauftritts der Beigeladenen zu 1) gelten für die Sommerrodelbahn eigene Fahrpreise und Öffnungszeiten. Durch Bescheid vom 24.09.1998 stellte die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) ihre Zuständigkeit für die Sommerrodelbahn vom 01.07.1998 an fest. Nach Anhörung der Klägerin übernahm der Beklagte durch Bescheid vom 02.09.1999 die Beigeladene zu 1) mit Wirkung vom 14.05.1998 in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2). Die Übernahme wurde auf § 129 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gestützt. Die Stadt K. sei überwiegend am Kapital der Beigeladenen zu 1) beteiligt, die nicht erwerbswirtschaftlich betrieben werde. Es sei das Gesamtunternehmen einschließlich der Sommerrodelbahn übernommen worden, weil sich gemäß § 131 Abs. 1 SGB VII, der § 129 Abs. 4 SGB VII vorgehe, die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit nach dem Betriebsschwerpunkt richte. Die Sommerrodelbahn sei ein untergeordneter Unternehmenszweig. Durch Bescheid vom 10.12.1999 änderte der Kläger den Bescheid dahingehend, dass die Übernahme der Sommerrodelbahn mit Wirkung vom 01.01.2000 erfolgte. Durch Bescheid vom 08.11.1999 überwies die Klägerin die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Unternehmensteils Sommerrodelbahn der Beigeladenen zu 2) mit Wirkung vom 01.01.2000. Die Beigeladene zu 2) nahm die Beigeladene zu 1) in ihr Unternehmerverzeichnis auf und erteilte ihr vom Geschäftsjahr 2000 an Beitragsbescheide, beginnend mit dem Beitragsbescheid vom 18.02.2000. Die Klägerin hat am 24.09.1999 Klage erhoben und zunächst den Bescheid vom 02.09.1999 als Ganzes angefochten und die Überweisung der Beigeladenen an sich begehrt. Sie trägt vor, mit der Überweisung an die Beigeladene zu 2) habe sie nur der formellen Rechtslage Rechnung getragen, ohne die Übernahme zu akzeptieren. Wegen § 129 Abs. 4 SGB VII habe die Übernahme der Sommerrodelbahn nicht erfolgen dürfen. Die Vorschrift betreffe abgrenzbare Unternehmensteile und gehe § 131 Abs. 1 SGB VII vor. Das Gesetz bezwecke, dass Personen in gemeindlichen Verkehrsunternehmen bei den Fachberufsgenossenschaften versichert bleiben sollten. Die Gefährdung der Beschäftigten der Sommerrodelbahn ergebe sich im Wesentlichen durch die Liftanlage, weswegen es sich um ein Verkehrsunternehmen handle. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Bescheid der Beklagten vom 02.09.1999, geändert durch Bescheid vom 10.12.1999, insoweit aufzuheben, als darin der Sommerrodelbahnbetrieb der Beigeladenen zu 1) in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) übernommen wird, 2. die Beigeladene zu 2) zu verurteilen, den Sommerrodelbahnbetrieb der Beigeladenen zu 1) mit Wirkung vom 01. Januar des Jahres an, das auf den Tag der Rechtskraft des Urteils folgt, an die Klägerin zu überweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, maßgeblich sei wegen § 131 Abs. 1 SGB VII die Zuständigkeit für das Hauptunternehmen. Die Beigeladene zu 1) betreibe ein Gesamtunternehmen, dessen Schwerpunkt auf dem Begegnungszentrum und der Sportförderung liege. § 131 Abs. 1 SGB VII gehe § 129 Abs. 4 SGB VII vor, da § 129 Abs. 4 SGB VII, anders als die vorhergehenden Absätze der Vorschrift, auf die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen verweise, zu denen § 131 SGB VII gehöre. So sei die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger für ein Unternehmen zu vermeiden. Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten und der Beigeladenen zu 2). Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die Klage hat Erfolg, soweit mit ihr die Rücküberweisung der Beigeladenen zu 1) an die Klägerin begehrt wird (I.). Im Übrigen war sie abzuweisen (II.). I. Die Klage gegen die Beigeladene zu 2) auf Überweisung der Beigeladenen zu 1) an die Klägerin ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist insoweit zulässig. Sie ist als Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft (Graeff, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 136 Rn. 18; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 136 Rn. 7). Die Klägerin ist klagebefugt, weil die Möglichkeit eines Anspruchs auf Rücküberweisung der vormals zu ihrem Mitgliederbestand gehörenden Beigeladenen zu 1) besteht. Ihr Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass sie die Überweisung an die Beigeladene zu 2) vorgenommen hat. Damit hat sie dem Übernahmebescheid Rechnung getragen, es ist ihrem Verwaltungsakt aber nicht zu entnehmen, dass sie den Übernahmebescheid auch als rechtmäßig anerkannt hat. Die Klage kann wegen § 75 Abs. 5 SGG gegen die Beigeladene zu 2) gerichtet werden (vgl. SG Hamburg, Urt. vom 19.05.2003, Az. S 36 U 600/99 , juris). 2. Die Klage ist insoweit auch begründet. Die Beigeladene zu 2) ist verpflichtet, den Sommerrodelbahnbetrieb der Beigeladenen zu 1) mit Wirkung vom 01. Januar des Jahres an, das auf die Rechtskraft des Urteils folgt, an die Klägerin zu überweisen. Anspruchsgrundlage ist § 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII analog (a.). Die Voraussetzungen dieses Überweisungstatbestandes sind erfüllt (b.). Rechtsfolge ist ein Überweisungsanspruch mit Wirkung für die Zukunft (c.). a. Der Anspruch auf Überweisung ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII. Nach dieser Vorschrift überweist der bisherige Unfallversicherungsträger ein Unternehmen dem zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig war oder sich die Zuständigkeit für das Unternehmen ändert. Die Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar (aa.), es besteht jedoch eine Regelungslücke (bb.), die unter Heranziehung des in der Norm ausgedrückten Rechtsgedankens auszufüllen ist (cc.). aa. Der Tatbestand der Vorschrift ist nicht erfüllt. § 136 Abs. 1 S. 4 Alt. 1 SGB VII, die anfängliche Unrichtigkeit, bezieht sich auf die erste einer Bestandskraft fähige Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers über die Zuständigkeit nach Beginn der Tätigkeit des Unternehmens (BSG, Urt. vom 12.04.2005, Az. B 2 U 8/04 R , juris). Entscheidend ist hinsichtlich dieser Alternative des § 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII also nicht die Begründung der Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2), sondern die anfängliche Zuständigkeit für das Unternehmen. Die Begründung der Zuständigkeit der Klägerin im Jahr 1995 erfolgte gerade zu Recht, denn die Sommerrodelbahn ist wegen der Liftanlage, die das Unfallrisiko für die Beschäftigten bestimmt, dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin zugeordnet. Deren Rechtsvorgängerin betreute nach dem Alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige i.d.F. vom 19.06.1903 die Seilbahnbetriebe (AN 1903, 403, 452). Um einen solchen handelt es sich bei dem Lift, der dem Transport von Personen dient. Die Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 S. 4 Alt. 2 SGB VII liegen nicht vor, weil sich der Gegenstand des Unternehmens nicht i.S.d. § 136 Abs. 2 S. 2 SGB VII wesentlich geändert hat. bb. Das Gesetz enthält im Bereich der Überweisungsvorschriften eine planwidrige Regelungslücke. Es regelt die Folgen einer dem Zuständigkeitsrecht widersprechenden Übernahme eines Unternehmens aus der Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft in die eines Eigenunfallversicherungsträgers nicht. Die bis zum 31.12.2004 geltende Gesetzesfassung sah in § 129 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 128 Abs. 4 S. 3, 5 SGB VII den Widerruf der Übernahme vor, der zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam wurde. Irrtümlich erfolgte Übernahmen sollten also keinen Bestand haben, sondern waren rückabzuwickeln (vgl. Kater/Leube, SGB VII, § 125 Rn. 27). Dies ist weiterhin die Absicht des Gesetzgebers. In der neuen Fassung des § 129 SGB VII ist zwar der Widerruf der Übernahme nicht mehr enthalten, das liegt aber nur daran, dass das Übernahmeverfahren im Bereich der kommunalen Unternehmen insgesamt entfallen ist. Die Wertung, dass eine Rückabwicklung fehlerhafter Übernahmen zu erfolgen hat, lässt sich dem nach wie vor geltenden § 125 Abs. 3 SGB VII entnehmen. Sie entspricht auch dem Gedanken der Folgenbeseitigung (zum Folgenbeseitigungsanspruch s. hier nur Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2004, § 30 m.w.N.). Ein durch hoheitliches Handeln geschaffener rechtswidriger Zustand soll beseitigt werden. Im Bereich der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeitsregeln für kommunale Unternehmen ist die nach Landesrecht für die Übernahme zuständige Stelle hierzu nicht selbst in der Lage. Eine Rechtsgrundlage für die Begründung der Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaft durch diese Stelle ist jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorhanden gewesen. Es bedarf des Tätigwerdens des zuständig gewordenen Unfallversicherungsträgers. Zudem sind klare Regeln für die Behandlung der während dessen Zuständigkeit eingetretenen Beitrags- und Leistungsfälle erforderlich. Ein Rückgriff auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch scheidet daher aus. Da aber nach der Wertung des Gesetzes eine Rückabwicklung zu erfolgen hat, ist eine Rechtsnorm erforderlich, die die Rücküberweisung an den ursprünglich zuständig gewesenen Unfallversicherungsträger erlaubt. Das Gesetz enthält eine solche Vorschrift nicht und ist lückenhaft. cc. Die Lücke ist durch analoge Anwendung des § 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII zu schließen. Die Sachverhalte, die durch diese Vorschrift geregelt werden, sind wertungsmäßig mit denen vergleichbar, die ungeregelt geblieben sind. § 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII greift ein, wenn formelle und materielle Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers auseinander fallen, und bringt dabei die Prinzipien der Katasterrichtigkeit und der Katasterstetigkeit zum Ausgleich. Die Fälle der Rückabwicklung nach Erlass eines Übernahmebescheides betreffen Sachverhalte, in denen aus förmlichen Gründen, nämlich wegen des Vorliegens des die Übernahme aussprechenden Verwaltungsaktes, die formelle Zuständigkeit des Eigenunfallversicherungsträgers begründet worden ist, während die materiellen Voraussetzungen dieser Zuständigkeit fehlen. Das Prinzip der Katasterrichtigkeit spricht dann für eine Rücküberweisung. Die Katasterstetigkeit kommt auf Seiten des Eigenunfallversicherungsträgers ebenso zum Tragen wie auf Seiten der Berufsgenossenschaft. Ersterer ist zwar gegenwärtig zuständig, Letztere ist es jedoch gewesen, bevor die Übernahme in ihren Mitgliederbestand eingriff. Zusammengenommen spricht in einer solchen Situation mehr für als gegen eine Rücküberweisung. Diese hat bei der analogen Anwendung des § 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII - in Anlehnung an den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch - zur Voraussetzung, dass ein hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht einen rechtswidrigen Zustand zur Folge hat, der noch andauert, wobei die Wiederherstellung der ursprünglichen Zuständigkeit möglich und zumutbar sein muss. Mit anderen Worten muss der Übernahmebescheid in den Mitgliederbestand der Klägerin eingegriffen haben. Er muss Anlass der Begründung der Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) gewesen sein. Diese Zuständigkeit muss im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der materiellen Zuständigkeitsregelung widersprechen. Die Rücküberweisung muss möglich und zumutbar sein. b. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die gegenwärtige Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) gründet auf der durch den Beklagten ausgesprochenen Übernahme, die in den Mitgliederbestand der Klägerin eingegriffen hat. Es spricht nichts gegen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Rücküberweisung. Die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) widerspricht der materiellen Zuständigkeitsregelung. Zuständig ist nicht der Eigenunfallversicherungsträger, sondern die gewerbliche Berufsgenossenschaft. Der Sommerrodelbahnbetrieb fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Klägerin (s.o. a.aa.). Diese Zuständigkeit wird nicht durch eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 1
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