← Deutschland

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 4 U 182/14

Obsah (5)§ 823§ 1§ 645§ 631§ 123

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09. Oktober 2014 ( 11 O 15/14 ) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die

§ 823Abs.

1 BGB dar. Juristische Personen des Privatrechts genössen den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieser Schutz bestehe allerdings nur insoweit, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürften. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung schütze das Unternehmenspersönlichkeitsrecht die juristische Person auch davor, dass in der räumlichen Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliege, gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt und diese anschließend verbreitet würden. Indem der Journalist R... für den Beklagten in den Betriebsräumen der Klägerin heimlich Videoaufnahmen gefertigt und der Beklagte diese ausgestrahlt habe, habe sie daher in deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht eingegriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stelle das heimliche Sammeln von Informationen, insbesondere auch das Anfertigen von Filmaufnahmen in den Betriebsräumen einer juristischen Person unter Verletzung ihres Hausrechts sowie deren anschließende Verbreitung auch einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, das ebenfalls ein sonstiges Recht

§ 823Abs. 1 BGB sei. Sowohl das allgemeine (Unternehmens-)

Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellten im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB sog. offene Haftungstatbestände dar, bei denen die Frage, ob ein Eingriff in das jeweilige Recht rechtswidrig sei, nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung der jeweils betroffenen Rechte und Interessen auf der Grundlage der konkreten Umstände des Streitfalls entschieden werden dürfe. Für den Eingriff in beide Rechte gälten dieselben, nachfolgend dargestellten Abwägungsgrundsätze. Es könne daher offenbleiben, ob ein Eingriff in beide Rechte vorliege oder nur in eines der beiden und in welchem Verhältnis beide Haftungstatbestände zueinander stünden. Für die Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen (auf Seiten der Klägerin: der Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Grundgesetz; auf Seiten des Beklagten der Rechte auf Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) gälten folgende Grundsätze: Im Rahmen der Abwägung komme es zum einen auf den Zweck der streitgegenständlichen Veröffentlichung an. Den Grundrechten der Meinungs- und Rundfunkfreiheit komme umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Veröffentlichung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigener Ziele handle, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Auf der anderen Seite sei aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt werde. Handle es sich um die Veröffentlichung einer Information, die durch Täuschung widerrechtlich beschafft und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendet werde, indiziere dies in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich des anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt sei. Darüber hinaus gerate dieses Mittel in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts als Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage habe die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme könne nur dann gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwöge, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen müsse. Dies werde in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschafften und verwerteten Informationen Zustände oder Verhaltensweisen offenbarten, die ihrerseits nicht rechtswidrig seien, denn dies deute darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handle, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei vorliegend im Rahmen der Abwägung Folgendes zu berücksichtigen: Der Beklagte habe sich das ausgestrahlte Bildmaterial durch Täuschung der Klägerin und unter Verletzung von deren Hausrecht und daher in rechtswidriger Weise beschafft. Der für den Beklagen tätige Journalist R..., dessen Verhalten sich diese zurechnen lassen müsse, habe sich den Zugang zu den Betriebsräumen der Klägerin nur dadurch eröffnet, dass er dieser vorgetäuscht habe, er wolle auf deren Betriebsgelände (nur) als regulärer Leiharbeitnehmer der Fa. P... tätig werden, und indem er vorsätzlich verschleiert habe, dass er tatsächlich Videoaufnahmen für die gegen die Klägerin gerichtete Reportage habe fertigen wollen. Hierdurch habe er das Hausrecht der Klägerin verletzt und deshalb rechtswidrig gehandelt, denn dass die Klägerin mit einer Anfertigung von heimlichen Filmaufnahmen zum Zwecke der später ausgestrahlten Reportage nicht einverstanden gewesen sei, habe für Herrn R... und den Beklagten ohne weiteres erkennbar auf der Hand gelegen. Abgesehen davon sei Herr R... unstreitig bei der Einweisung am 13.03.2013, also noch während der laufenden Recherche, darauf hingewiesen worden, dass ein Anfertigen von Lichtbildern oder Filmaufnahmen auf dem Betriebsgelände verboten sei. Ein Rechtfertigungsgrund liege nicht vor, insbesondere scheide eine Rechtfertigung wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen aus, da die Grundrechte der Meinungs-, Rundfunk- und Informationsfreiheit nicht die rechtswidrige Informationsbeschaffung schützten. Zu berücksichtigen sei bei der Abwägung andererseits, dass die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht in einer Sphäre der Klägerin erfolgt sei, die einer besonderen Vertraulichkeit und einem gesteigerten Geheimnisschutz unterlegen habe. Zwar sei das Betriebsgelände und die Halle, in der die meisten Videoaufnahmen gefertigt worden seien, nicht der Allgemeinheit, aber doch einer sehr großen Zahl von Personen zugänglich, insbesondere allen Mitarbeitern der Klägerin sowie allen Arbeitskräften von Drittfirmen, die dort tätig gewesen seien, aber auch beispielsweise Besuchern, die an Führungen auf dem Betriebsgelände teilgenommen hätten. Mit den Videoaufnahmen seien auch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin dokumentiert worden, sondern lediglich Handlungen, Produktionsabläufe, Betriebsbereiche und Zustände, die für jeden der zahlreichen Personen, die Zugang gehabt hätten, offen zugänglich und ohne weiteres wahrnehmbar gewesen wären. Der rechtswidrige Eingriff in diese Sphäre könne daher in seiner Intensität nicht mit dem Eingriff in die Privatsphäre oder gar Intimsphäre einer natürlichen Person oder etwa mit dem Ausspähen einer Redaktionskonferenz verglichen werden, sondern wiege deutlich geringer. Mithin handle es sich um einen rechtswidrigen Eingriff, der sich auch über einen gewissen, allerdings nicht übermäßig langen Zeitraum (vom 05.03. bis 18.03.2013) erstreckt habe, jedoch nur von beschränkter Intensität gewesen sei, insbesondere keine elementaren Geheimhaltungsinteressen der Klägerin verletzt habe. Hinsichtlich der Informationen und Meinungsäußerungen, die durch die Reportage verbreitet worden seien, habe ein überragendes öffentliches Informationsinteresse bestanden, das die durch die rechtswidrige Beschaffung des Bildmaterials entstandenen Nachteile eindeutig überwiege. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme ein eindeutig überwiegendes öffentliches Informationsinteresse nicht nur dann in Betracht, wenn durch die Berichterstattung rechtswidrige Verhaltensweisen offenbart würden. Maßgeblich sei nach der Wallraff-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allein, ob die Bedeutung der rechtswidrig erlangten Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen müsse. Das Bundesverfassungsgericht habe lediglich festgestellt, dass in der Regel - von der es auch Ausnahmen gebe - von einem solchen eindeutigen Überwiegen nicht ausgegangen werden könne, wenn durch die widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart würden, die ihrerseits nicht rechtswidrig seien, da dies darauf hindeute, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handle. Die Annahme eines eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses sei daher nicht auf die Aufdeckung rechtswidriger Verhaltensweisen beschränkt, sondern könne auch hinsichtlich sonstiger Fehlentwicklungen und Missstände von erheblichem Gewicht gegeben sein, die nicht ausdrücklich verboten seien, sondern die Formen des Rechts für sich in Anspruch nehmen könnten. Es müsse sich aber um Vorgänge handeln, die sich für die Allgemeinheit, zumindest aber für einen erheblichen Teil derselben, als so einschneidend darstellten, dass deren öffentliche Behandlung als wesentlich angesehen werde. Vorliegend bestehe der Zweck der streitgegenständlichen Reportage, der sich für die angesprochenen Zuschauer aus dem Titel und der Gesamtheit der Wortbeiträge und den jeweils zugeordneten Filmsequenzen ergebe, darin, diesen folgende Kernaussagen zu vermitteln: -Auf dem Werksgelände der Klägerin würden zur Ausführung von Arbeiten, die qualitativ vergleichbar seien und sich für einen Außenstehenden als unselbstständige Teilleistungen im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses darstellten („Fließband“), einerseits Stammarbeitnehmer der Klägerin und Leiharbeitnehmer eingesetzt sowie andererseits Drittkräfte, die im Rahmen sog. Werkverträge tätig seien, die die Klägerin mit Auftraggebern abgeschlossen habe. Diese setzten ihrerseits zur Erfüllung der Werkverträge Leiharbeitnehmer ein. -Obwohl diese Arbeitskräfte im Rahmen desselben Produktionsprozesses tätig seien und vergleichbare Arbeiten erbrächten, erhielten die Drittkräfte, die im Rahmen der Werkverträge tätig seien, wesentlich niedrigere Löhne (8,19 EUR/ Stunde) als die Stammarbeitnehmer, die den Tariflohn nebst Zuschlägen nach (Metall-)Tarifvertrag erhielten, sowie die von der Klägerin direkt entliehenen Leiharbeitnehmer, die aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 mindestens das Einstiegsgehalt eines Stammarbeiternehmers nach Metalltarifvertrag von 17,78 EUR/Stunde erhielten. Auch im Übrigen würde den Drittkräften schlechtere Arbeitsbedingungen als den Stammkräften und den Leiharbeitnehmern gewährt und würden diese deshalb in krasser Weise ungleich behandelt. -Durch den Abschluss derartiger Werkverträge, in deren Rahmen die jeweiligen Auftragnehmer Leiharbeitnehmer einsetzten, würden die gesetzlichen, tarifvertraglichen und die durch die Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 geschaffenen rechtlichen Bindungen, denen die Klägerin hinsichtlich der Löhne und Arbeitsbedingungen von Stammkräften und Leiharbeitnehmern unterliege, gezielt umgangen, um die Personalkosten des Unternehmens zu senken. -Die Vergütungen, die die Werkvertrags-Drittkräfte erzielten, seien so niedrig, dass sie nicht einmal das Existenzminimum abdeckten und deshalb von der öffentlichen Hand durch „Hartz IV“-Leistungen (nach dem SGB II) aufgestockt werden müssten. Diese Leistungen könnten je nach Lage des Falles die Höhe des erzielten Arbeitslohns deutlich übersteigen. Die Umgehung der für die Stamm- und Leiharbeitnehmer geltenden Regelungen gehe daher zu Lasten der öffentlichen Hand und somit letztlich des Steuerzahlers. -Aus Sicht eines renommierten Arbeitswissenschaftlers handle es sich angesichts der konkreten Ausgestaltung der Arbeitstätigkeit, die Herr R... ausgeübt und in seinen Filmaufnahmen dokumentiert habe, bei dem Verhältnis zwischen der Klägerin und der Fa. P... tatsächlich nicht um einen „echten“ Werkvertrag, sondern um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Diese sei rechtswidrig. Alleinige Kernaussage der Reportage sei somit nicht, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Herrn R... tatsächlich eine verdeckte, illegale Arbeitnehmerüberlassung erfolgt sei. Vielmehr liege aus Sicht des angesprochenen Durchschnittszuschauers der Schwerpunkt auf den Aussagen, dass die im Rahmen der Werkverträge tätigen Drittkräfte gegenüber Stamm- und Leiharbeitnehmern trotz „gleicher Arbeit“ unter Umgehung der bestehenden rechtlichen Bestimmungen in krasser Weise benachteiligt würden und dies auch noch auf Kosten der öffentlichen Hand und somit des Steuerzahlers. Die wiedergegebene Aussage des Arbeitswissenschaftlers Prof. S..., dass das in den Videoaufnahmen dokumentierte Erscheinungsbild der Tätigkeit des Herrn R... für eine verdeckte, rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung spreche, diene nur der „Steigerung“ dieser Kernaussagen dahingehend, dass sogar deutliche Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieser Vertragspraxis bestünden. Der Zweck der Berichterstattung bestehe also nicht darin, als alleinige Botschaft zu vermitteln, die Klägerin wirke an einer „illegalen Arbeitnehmerüberlassung“ mit. An der streitgegenständlichen Berichterstattung, durch die diese Kernaussagen vermittelt würden, bestehe ein überragendes öffentliches Informationsinteresse. Allerdings würden durch die Reportage keine Verhaltensweisen und Zustände geschildert, aufgrund derer sich bereits jetzt zweifelsfrei feststellen lasse, dass das Rechtverhältnis zwischen der Klägerin und der Fa. P... nicht als Werkvertrag, sondern als eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung einzuordnen sei, die rechtswidrig wäre. Wäre der Vertrag zwischen der Klägerin und der Fa. P..., soweit er die Tätigkeiten des Herrn R... betreffe, tatsächlich nicht als Werkvertrag, sondern als ein verdeckter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

§ 1Abs.

1 AÜG einzuordnen, wäre der Klägerin allerdings rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen, denn durch die Verschleierung einer tatsächlich vorliegenden Arbeitnehmerüberlassung hätte sie jedenfalls gegen ihre Pflichten aus der Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 verstoßen, wonach Personen, die sie als Leiharbeitnehmer einsetze, eine Vergütung in Höhe des Einstiegsgehalts nach dem Metalltarifvertrag von 17,78 EUR/Stunde zu gewähren gewesen sei. Es könne daher dahinstehen, ob in diesem Fall auch ein Verstoß gegen die gesetzliche Gleichbehandlungspflicht nach §§ 9 Nr. 2 Satz 1 Teilsatz 1; 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG vorgelegen hätte oder ob ein solcher nicht gegeben gewesen wäre, weil ein Tarifvertrag für Zeitarbeitnehmer bestanden habe, der eine Vergütung in Höhe von 8,19 EUR/Stunde vorgesehen habe und diese tarifliche Regelung auf Herrn R... zur Anwendung gekommen sei. Ebenso bedürfe es keiner Entscheidung, ob eine Rechtswidrigkeit wegen Vorliegens einer sog. Kettenüberlassung bestanden hätte, deren Zulässigkeit streitig sei. Die Reportage zeige jedoch keine Umstände auf, die bei der erforderlichen Gesamtwürdigung zweifelsfrei auf eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung schließen ließen. Es würden lediglich Indizien aufgezeigt, die hierfür sprächen, hingegen nicht der „Vollbeweis“ geführt, dass eine solche tatsächlich erfolgt sei. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung

§ 1Abs.

1 Satz 1, Abs. 2 AÜG liege vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt würden, die erstens in dessen Betrieb eingegliedert seien und zweitens ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers in dessen Interesse ausführten, wofür allein der Geschäftsinhalt entscheidend sei, der sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrags ergeben könne; widersprächen sich beide, sei die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheide bei den erteilten Weisungen zwischen arbeitsrechtlichen/personenbezogenen Weisungen (im Rahmen der sog. Personalhoheit) und werkbezogenen/objektbezogenen Anweisungen

§ 645Abs.

1 Satz 1 BGB. Weisungen, die die Art und Weise der Arbeitsleistung (Inhalt, Zeit, Ort, Tempo, Ausführung) beträfen, indizierten Arbeitnehmerüberlassung, werkbezogene Anweisungen (z.B. bestimmte Fertigungsmethoden, Qualitätsanforderungen, Reihenfolge, Stückzahl) einen Werkvertrag. Ausgehend von diesem Grundsatz zeige die Reportage durch das Zusammenspiel von Wort- und Filmbeiträgen Indizien auf, die durchaus dafür sprechen könnten, dass nach der tatsächlichen Geschäftspraxis der Klägerin und der Fa. P... das Vertragsverhältnis zwischen diesen hinsichtlich der Leistungen, die Herr R... als Arbeitskraft erbracht habe, tatsächlich nicht als Werkvertrag, sondern als eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung einzuordnen sei. Sie ermögliche aber keine umfassende und abschließende Beurteilung. Gerade die Filmsequenzen, die Herrn R... bei der Arbeit darstellten, zeigten, dass dieser aus Sicht eines Außenstehenden bei natürlicher Betrachtungsweise im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses (am bzw. entlang des Fließbandes) tätig sei, in dessen Rahmen er unmittelbar mit den Stammkräften der Klägerin zusammenwirke und wie diese bestimmte unselbstständige Teilleistungen erbringe, was für eine Einordnung in die Betriebsorganisation der Klägerin spreche. In den Wort-, aber auch in den Filmsequenzen werde weiter dargestellt, wie die Stammarbeitnehmer der Klägerin Herrn R... gerade auch hinsichtlich der speziell von ihm zu erbringenden logistischen Teilleistungen, die Gegenstand des behaupteten Werkvertrages seien, unmittelbar zuarbeiteten. Die angebliche „Werkleistung“, die Herr R... als Arbeitskraft auszuführen habe, beschränke sich auf das schlichte Abheben der Zylinderköpfe und deren Einlegen in die Verpackungskartons. Schon die Verpackungsmaterialien aber würden ihm, was im Wortbeitrag geschildert werde, zumindest teilweise, nach Vortrag der Klägerin sogar ausschließlich, von den Mitarbeitern der Klägerin angeliefert und auch die von ihm fertig gepackten und verschlossenen Kartons würden, was in Wort und Bild dargestellt werde, zumindest teilweise, nach Vortrag der Klägerin sogar ausschließlich, von den Mitarbeitern der Klägerin mit einem Gabelstapler vom Arbeitsplatz des Herrn R... abtransportiert. Mit einem echten Werkvertrag

§ 631

BGB, in dessen Rahmen der Unternehmer die Herbeiführung eines „echten“ selbstständigen Erfolgs schulde, habe diese Übertragung bloßer „atomisierter“ Verpackungs-Teilleistungen, die sich nicht einmal auf das Beschaffen und Heranschaffen der Verpackungsmaterialien und den Abtransport der verpackten Gegenstände vom Arbeitsplatz des Verpackenden erstreckten, aus Sicht eines Außenstehenden wenig zu tun. Vielmehr spreche der Umstand, dass auch in diesem logistischen Teilbereich die Arbeitsleistungen der Stammarbeitnehmer der Klägerin eng mit denen des von der Fa. P... gestellten Arbeitnehmers verzahnt seien, aus Sicht eines Außenstehenden dafür, dass der von der Fa. P... gestellte Arbeitnehmer tatsächlich voll in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert sei. Durch die Reportage, insbesondere auch das Bildmaterial, werde daher dokumentiert, dass die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsablaufs am Arbeitsplatz des Herrn R... deutlich für dessen Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin spreche. Der Vollbeweis einer tatsächlichen (verdeckten) Arbeitnehmerüberlassung werde allerdings trotz der im Beitrag aufgezeigten Indizien durch diesen nicht erbracht, denn die Beurteilung, ob zwischen der Klägerin und der Fa. P... tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen habe, könne nur auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller Umstände getroffen werden. Erforderlich wäre auch eine Würdigung der zwischen der Klägerin und der Fa. P... geschlossenen Verträge, die einem Außenstehenden aber nicht zugänglich seien und deren Inhalt daher in der Reportage nicht dargestellt werde. Erforderlich wäre außerdem eine Würdigung der gesamten bisherigen Geschäftspraxis zwischen der Klägerin und der Fa. P... hinsichtlich der relevanten logistischen Teilleistungen, die durch eine rund zweiwöchige Recherche „vor Ort“ nicht vollständig ermittelt werden könnte. Hinzu komme, dass jedenfalls ein Teil der in der Reportage geschilderten Weisungen nicht zweifelsfrei als personalbezogene, sondern möglicherweise auch als werkvertragliche Weisungen einzuordnen sein könnten. Gleichwohl sei von einem überragenden öffentlichen Informationsinteresse auszugehen, dem gegenüber die Nachteile aus der Verwertung des rechtswidrig verschafften Bildmaterials zurückzutreten hätten: Es stehe außer Frage, dass in der industriellen Produktion, gerade auch in der Automobilherstellung, ein legitimes, gewichtiges Interesse daran bestehen könne, Teile des Produktionsprozesses im Rahmen von Werkverträgen auf Drittunternehmer zu übertragen, die hinsichtlich deren Produktion über ein besonderes Know-how und besondere Produktionskapazitäten verfügten. Würden aber im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses in der Betriebsstätte des Unternehmers lediglich einzelne unselbstständige Arbeitsschritte, die sich für einen Außenstehenden nicht als echtes selbstständiges Werk darstellten, sondern als unselbstständige Teilleistung im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsprozesses, ohne erkennbare sachliche Notwendigkeit im Rahmen von „Werkverträgen“ auf Auftragnehmer übertragen, die ihrerseits Drittkräfte (Leiharbeitnehmer) einsetzten, die so mit der Stammbelegschaft zusammenarbeiteten, dass für einen Außenstehenden der Eindruck entstehe, sie seien tatsächlich wie Arbeitnehmer des Unternehmers tätig und erzielten diese Werkvertrags-Drittkräfte trotz einer Leistung, die derjenigen der im Betrieb beschäftigten Stamm- und Leiharbeitnehmer des Unternehmers qualitativ gleichwertig sei („gleiche Arbeit“), ein wesentlich geringeres Entgelt, das nicht einmal zur Sicherung des Existenzminimums ausreiche und deshalb von der öffentlichen Hand noch durch Leistungen nach dem SGB II aufgestockt werden müsse, so stelle dies jedenfalls für weite Kreise der Bevölkerung einen gravierenden Missstand dar, der als ungerecht und nicht tragbar empfunden werde. Dieser werfe bei weiten Kreisen der Bevölkerung die Frage auf, ob eine Reform und Ergänzung der bereits bestehenden gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Regelungen erforderlich sei, welche die Aushöhlung der tarifvertraglichen Löhne verhindern und die Gleichbehandlung der regulär eingesetzten Leiharbeitnehmer sichern solle, weil die Gefahr bestehe, dass diese Schutzvorschriften durch die Ausschöpfung bestehender rechtlicher Gestaltungsspielräume umgangen würden. Gerade im Bereich solcher Werkverträge, die vom Auftragnehmer unter Einsatz von Leiharbeitnehmern ausgeführt würden, sei die Gefahr einer Umgehung des AÜG sowie der sonstigen rechtlichen Schranken (hier: der Gesamtbetriebsvereinbarung 2004), welche die Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer gewährleisten und die Aushöhlung der Tariflöhne verhindern sollten, besonders groß. Nicht nur in weiten Kreisen der Bevölkerung, sondern auch in den politischen Parteien und den an der Gesetzgebung beteiligten Organen werde daher gerade in diesem Bereich immer wieder ein Bedarf für gesetzliche Reformen gesehen, wie etwa der Gesetzentwurf des Bundesrats vom 28.10.2013 ( BT-Drs. 18/14 ) zeige. Selbst dann, wenn die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Fa. P... noch den bestehenden gesetzlichen Formen entsprechen sollte, zeige die streitgegenständliche Reportage doch auf, dass durch die Wahl der Vertragskonstruktion eines Werkvertrages, die den tatsächlichen Gegebenheiten des in der Reportage dokumentierten Arbeitsprozesses für einen Außenstehenden nicht entspreche, eine Umgehung der bestehenden gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen für Stamm- und Leiharbeitnehmer ermöglicht werde, die zur Folge habe, dass die im Rahmen dieser Werkverträge eingesetzten Drittkräfte trotz gleichwertiger Arbeitsleistung wesentlich geringere Löhne erzielten, die nicht einmal ihr Existenzminimum abdeckten und deshalb durch die öffentliche Hand in erheblichem Umfang bezuschusst werden müssten. Wie gerade die erhebliche öffentliche Reaktion auf die Reportage zeige, sei dies aus Sicht weiter Kreise der Bevölkerung eine einschneidende Fehlentwicklung, hinsichtlich der ein überragendes Informationsinteresse bestehe. Der diesbezüglichen kritischen Berichterstattung in Rundfunk und Presse komme mithin für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung eine herausragende Bedeutung zu. Das öffentliche Informationsinteresse überwiege daher eindeutig die Nachteile, die aus der rechtswidrigen Beschaffung des beanstandeten Bildmaterials für die Klägerin und dem Grundsatz der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung resultierten. Die Verbreitung des für die Reportage verwendeten Bildmaterials in der konkreten Form der Sendung vom 13.05.2013 sei entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Filmsequenzen, die den jeweiligen Wortbeiträgen unterlegt seien, den Inhalt der in den Wortbeiträgen enthaltenen Aussagen bei isolierter Betrachtung nicht vollständig und aus sich heraus verständlich wiedergäben und deshalb für sich genommen die kritisierten Missstände nicht vollständig abbildeten und belegten. Denn Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verbreitung rechtswidrig beschafften Bildmaterials sei nicht, dass dieses selbst (also ohne Berücksichtigung des Wortbeitrags) die beanstandeten Missstände und Fehlentwicklungen vollständig abbilde und aus sich heraus erkennen lasse. Wortbeitrag und Filmsequenzen stellten eine einheitliche Berichterstattung dar, die hinsichtlich der Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestehe, nicht künstlich in einen Wort- und einen Bildteil aufgespalten werden könne, die sodann einer getrennten Überprüfung unterworfen würden. Werde wie hier die Ausstrahlung des gesamten verwendeten Filmmaterials angegriffen, so komme es für die Güterabwägung allein darauf an, ob die Gesamtveröffentlichung, also die Einheit aus Wortbeitrag und Filmsequenzen, einem eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse diene. Nicht erforderlich sei, dass sich allein aus der rechtswidrig erlangten und in der Berichterstattung wiedergegebenen Information ein ausreichend deutlicher Beleg für die jeweils beanstandete Verhaltensweise ergebe. Eine solche isolierte Würdigung des Filmmaterials unter dem Gesichtspunkt, ob dieses allein die beanstandeten Verhaltensweisen vollständig und für jedermann erkennbar dokumentiere, stellte einen unzulässigen Eingriff in die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit dar, denn es gehöre zum Kernbereich dieser Rechte, dass allein der jeweilige Journalist bzw. das jeweilige Presse- oder Rundfunkorgan darüber entscheiden dürfe, in welcher Form über bestimmte Vorgänge und Zustände berichtet und wie die inhaltlichen Aussagen auf Wortbeitrag und Filmsequenz verteilt würden. Überprüft werden könne daher lediglich, ob die wiedergegebenen Filmsequenzen in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aussagen stünden, die im Rahmen der Reportage getroffen würden. Dieser innere Zusammenhang sei hinsichtlich sämtlicher Filmsequenzen gegeben. Diese seien aus Sicht des angesprochenen Zuschauers durchweg den jeweiligen Wortbeiträgen inhaltlich zugeordnet und ergänzten diese, indem sie die im Wortbeitrag geschilderten Arbeitsabläufe, Verhaltensweisen und Zustände abbildeten. Dass sie diese nicht umfassend und vollständig erkennbar wiedergäben (schon deshalb, weil durch die zum Schutz der abgebildeten Personen vorgenommene Pixelung Teile der bildlichen Darstellung verdeckt würden und auch eine Tonaufzeichnung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten unterlassen worden sei), sei unerheblich. Soweit die Klägerin beanstande, die Verwendung des rechtswidrig erlangten Bildmaterials sei nicht erforderlich, um die in der Berichterstattung behaupteten Missstände aufzuzeigen, gelte Entsprechendes. Zum Kernbereich der Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gehöre die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, in welcher Form die Berichterstattung erfolge und wie die Informationen auf Wortbeitrag und Bildsequenzen verteilt würden. Vom Gericht könne daher nicht überprüft werden, ob die jeweilige Äußerung auch in anderer Form, etwa ohne Verwertung des Bildmaterials, möglich gewesen wäre. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass gerade die Filmsequenzen, welche Herrn R... bei der Ausübung der Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz und im Zusammenwirken mit den Mitarbeitern der Stammbelegschaft zeigten, in besonderer Weise geeignet seien, die Aussage zu belegen, dass er tatsächlich im Rahmen eines einheitlichen Produktionsinteresses Hand in Hand mit den Mitgliedern der Stammbelegschaft zusammengearbeitet und „gleiche Arbeit“ wie diese geleistet habe. Ob einzelne Aussagen, die im Rahmen der Reportage getroffen würden, unzulässige Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Meinungsäußerungen enthielten, sei nicht zu prüfen. Gegenstand des Unterlassungsantrags sei allein die Verbreitung des gesamten Filmmaterials in der Form der Reportage vom 13.05.

  1. Einen Antrag auf Unterlassung einzelner Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen habe die Klägerin nicht gestellt. Eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine unzulässige Meinungsäußerung könne zwar auch durch eine Filmsequenz oder durch deren Kombination mit einer Wortsequenz erfolgen, sofern diese beim Durchschnittsadressaten den Eindruck einer bestimmten Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung hervorrufe. Wolle der Betroffene aber eine solche Äußerung unterbinden, müsse er diese zum Gegenstand eines entsprechenden Unterlassungsantrags machen und darlegen, durch welche Sequenz die beanstandete Aussage getroffen worden sein solle. Hingegen könne nicht die Unterlassung einer gesamten Berichterstattung oder wie hier des gesamten veröffentlichten Filmmaterials wegen einzelner, möglicherweise unzulässiger Äußerungen beansprucht werden, denn ein solches Gesamtverbot stellte einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz dar. Ein solches Gesamtverbot käme allenfalls dann in Betracht, wenn die gesamte Reportage so stark durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Meinungsäußerungen geprägt wäre, dass es schlechterdings nicht möglich wäre, einzelne unzulässige Äußerungen herauszugreifen und isoliert deren Unterlassung zu fordern. Dass dies hier der Fall sein könnte, sei nicht ersichtlich und lasse sich dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen. Insbesondere lege sie nicht substantiiert dar, dass sich die in der Reportage geschilderten Arbeitsabläufe grundlegend anders ereignet hätten als in dieser dargestellt. Sie beschränke sich mit Ausnahme der Vorgänge vom 13.03.2013 weitgehend darauf, den Vortrag des Beklagten zu einzelnen Arbeitsabläufen und Geschehnissen, die in der Reportage geschildert würden, mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies reiche aber nicht aus, zumal das schlichte Bestreiten mit Nichtwissen schon deshalb unzulässig sei, weil es sich um Vorgänge in der Betriebssphäre der Klägerin handle, hinsichtlich derer sie Erkundigungen bei den beteiligten Mitarbeitern einholen und sich sodann substantiiert erklären könnte. Keinen Erfolg habe die Klägerin auch mit ihrem Vorbringen, die Filmsequenzen vom 13.03.2013, die zeigten, wie Herr R... gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Klägerin (Herrn So...) Zylinderköpfe in eine Gitterbox einordne und hierbei Instruktionen des Herrn So... entgegennehme, hätten deshalb nicht ausgestrahlt werden dürfen, weil die an diesem Tag ausgeführten Arbeiten nicht Gegenstand des Werkvertrags mit der Fa. P... gewesen seien, Herr R... lediglich infolge eines Versehens hinzugezogen worden sei und er als agent provocateur Herrn So... zur Erteilung von Instruktionen veranlasst habe. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass die Klägerin wie dargelegt eben nicht die Unterlassung dieser konkreten Filmsequenz als unwahre Tatsachenbehauptung gefordert, sondern einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des gesamten verwendeten Bildmaterials in Form der konkreten Reportage geltend gemacht habe. Es stelle sich allenfalls die Frage, ob auch die Wiedergabe dieser Filmsequenz in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aussagen des Gesamtberichts stehe, was aber der Fall sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Journalist R... Herrn So... am 13.03.2013 veranlasst habe, ihm Anweisungen zum Ablegen der Zylinderköpfe in der Gitterbox zu erteilen. Denn schon der Umstand, dass Herr So... ihm diese Anweisung tatsächlich erteilt habe, sei ein deutliches Indiz dafür, dass den Stammarbeitnehmern der Klägerin, die in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes der Fa. P... tätig gewesen seien, trotz des täglichen Kontaktes mit dem dort eingesetzten Mitarbeiter offensichtlich nicht bewusst gewesen sei, dass dessen Tätigkeit aufgrund eines bestehenden Werkvertrags strikt von derjenigen der Stammbelegschaft zu trennen gewesen sei und dieser einen „Sonderstatus“ gehabt habe, aufgrund dessen ihm die Stammarbeitnehmer der Klägerin keinerlei Weisungen hätten erteilen dürfen. Auch dies sei ein Umstand, der darauf hindeuten könne, dass die tatsächliche Geschäftspraxis nicht derjenigen eines Werkvertrags, sondern einer Arbeitnehmerüberlassung entsprochen habe.
  2. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie abgesehen von einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen vor: Das landgerichtliche Urteil habe bereits den zu Grunde liegenden Sachverhalt an wesentlichen Stellen falsch gewürdigt. Es habe an einer Reihe von Stellen des Urteils Aussagen in dem streitbefangenen Beitrag als zutreffend zu Grunde gelegt, obwohl das gezeigte Bildmaterial die Behauptungen gar nicht belege bzw. die Behauptungen erstinstanzlich nachdrücklich bestritten worden seien. Zunächst heiße es auf LGU S. 28, die Arbeitsleistungen des Herrn R..., die in den Filmsequenzen gezeigt und in den Wortbeiträgen geschildert würden, bestünden u.a. darin, dass er „gemeinsam mit einer Mitarbeiterin der Klägerin in der Nähe des Fließbandes Zylinderköpfe mit einer Folie abdeckt“, was so unzutreffend sei. In der Szene Nr. 16 ab Minute 20:00, auf die sich das Landgericht offenbar beziehe, sei vielmehr zu sehen, wie Herr R... im Hintergrund allein eine gelbe Folie wegziehe, während ihre in dem Beitrag als „M...“ bezeichnete Mitarbeiterin im Vordergrund derweil die obere Pappe von einem Stapel Zylinderköpfe wegnehme wie bereits mit Schriftsatz vom 07.05.2014 (Bl. 142 f.) vorgetragen. Dem ausgestrahlten Bildmaterial sei nicht zu entnehmen, dass „M...“ in irgendeiner Weise die Folie überhaupt anfasse. In der Folge sei es auch unzutreffend, dass „M...“ und Herr R... „gemeinsam Zylinderköpfe mit einer Folie abgedeckt“ hätten. Weiter heiße es auf LGU S. 31, „Dies alles sind Indizien ...“, womit vom Gericht der Eindruck erweckt werde, dass es die auf LGU S. 30 zitierte Schilderung im Beitrag, wonach maßgeblicher Ansprechpartner für alle Belange des Arbeitsplatzes und der Ausführung der Tätigkeiten die Mitarbeiter der Klägerin gewesen seien, als wahr unterstelle. Hierin liege eine rechtsfehlerhafte Würdigung der Tatsachen. Unrichtig sei nämlich bereits, dass der dort in Bezug genommene Mitarbeiter der Fa. P... Herrn R... an ihre Mitarbeiterin „verwiesen“ habe. Dies entspreche nicht einmal der Darstellung des Beklagten in der Reportage (Szene 3, ab Minute 12:33). In dieser werde die Erteilung eines derartigen Hinweises nicht behauptet, vielmehr nur ein angebliches Zwiegespräch zwischen der als „anderer Leiharbeiter“ bezeichneten Person und Herrn R..., in dem dieser Leiharbeiter gesagt haben solle, Herr R... solle immer tun, was die D...-Leute machen, wenn die Pause machen, solle er auch Pause machen, wenn sie Schluss machten, sei auch für ihn Schluss. Diese behauptete Äußerung sei auch erst erfolgt, nachdem der Mitarbeiter der Fa. P... Herrn R... in seine konkreten Aufgaben eingewiesen und der Schichtleiter dieser Firma ihm Arbeitshandschuhe ausgehändigt habe wie bereits im Schriftsatz vom 07.05.2014 auf S. 8 f. (Bl. 133 f.) dargelegt. Ebenfalls unklar bzw. unrichtig bleibe das Urteil auf LGU S. 32, wo die Tätigkeit des Herrn R... als „unselbstständige Teilleistung im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsprozesses“ bezeichnet werde. Sie habe umfassend deutlich gemacht, dass es sich bei der Tätigkeit des Herrn R... um eine abgrenzbare Logistikleistung handle, die ohnehin nur vorübergehend angefallen sei. Es lasse sich erkennbar nicht von einem einheitlichen Arbeitsprozess sprechen. Aufgabe des Herrn R... sei es ja gewesen, gelb gekennzeichnete Zylinderköpfe für die Verschiffung nach China abzusetzen und zu verpacken. Eine Taktbindung habe nicht vorgelegen, weil Herr R... bzw. der Werkvertragsunternehmer selbst habe entscheiden können, welche und wie viele Zylinderköpfe er vom Band nehme; hierzu habe es keine Vorgabe gegeben. Herr R... habe salopp gesagt auch jederzeit gehen können. Die Vergütung sei nach Stückzahlen erfolgt und das unternehmerische Risiko habe insofern bei der Fa. P... gelegen. Ihre Stammmitarbeiter hätten entgegen der Behauptung des Beklagten Herrn R... nicht aufgegeben, ob er gelb markierte Zylinderköpfe vom Band nehmen solle oder nicht, Dies werde ebenso mit Nichtwissen bestritten wie die Behauptung, Herr R... sei angewiesen worden, gelb markierte Zylinderköpfe wieder zurück auf das Band zu legen. Die überschüssigen Zylinderköpfe seien schlicht weiter auf dem Transportband in die Motorenmontage gelaufen. Auch die zeitlichen Umstände machten deutlich, dass hier lediglich ein Werkvertrag gelebt worden sei. Einen Anhalt hierfür biete schon der Umstand, dass der Fremdarbeitsplatz des Herrn R... erst Anfang 2011 geschaffen worden sei, da die Aufgabe Absetzen und Verpacken nach ihrem Fertigungsplan eben nicht zu ihrem Kerngeschäft zähle. Diese sei auch nicht jeden Tag und in jeder Schicht erforderlich gewesen, sodass die Fa. P... über den Koordinator bei Bedarf entsprechende Aufträge erhalten habe oder eben nicht (wenn kein Bedarf bestanden habe). Es bleibe deshalb dabei, dass die Tätigkeit, die Herr R... ausgeübt habe, nur sporadisch angefallen sei und mit ihren Fertigungsprozessen nichts zu tun hätten, sondern allein in Verpackungsleistungen bestanden habe, die der Logistik zuzurechnen seien. Auch der Vorwurf der „Atomisierung von Gewerken“ sei mithin haltlos. Ihr Arbeitsprozess sei die Fertigung von Kraftfahrzeugen und deren Bestandteilen, an der Herr R... unstreitig nicht mitgewirkt habe. Deshalb sei es auch unrichtig, dessen Tätigkeit als „unselbständige Teilleistung“ zu bezeichnen. Ähnlich werde im angefochtenen Urteil auf LGU S. 33 zu Grunde gelegt, dass die Tätigkeit des Herrn R... bei ihr im Vergleich zu den Tätigkeiten ihrer Stammmitarbeiter „qualitativ gleichwertig“ gewesen sei. Auch dies sei unzutreffend. Sie habe umfassend vorgetragen, dass die Tätigkeit der als „M...“ bezeichneten Mitarbeiterin, die in dem Beitrag irreführenderweise immer wieder mit den Tätigkeiten des Herrn R... verglichen worden sei, eine vollkommen andere gewesen sei. Sie habe bereits mit Schriftsatz vom 07.05.2014 (S. 15/18 , Bl. 140/143) vorgetragen, dass „M...“ keine Verpackungstätigkeit ausübe, vielmehr eine andere Tätigkeit, nämlich eine solche, die eine Ausbildung erfordere. Sie sei Maschinenführerin und ihre Tätigkeit habe konkret darin bestanden, am Fließband Qualitätskontrollen durchzuführen (Schriftsatz vom 07.05.2014 S. 27, 29, Bl. 152, 154). In Szene 33 (ab Min. 30:45) werde im „Voice-over“ eingeräumt, dass „M...“ ihrem Ausbildungsberuf als Maschinenführerin nachgehe. Die Feststellung des Landgerichts, es habe sich um qualitativ gleichwertige Tätigkeiten gehandelt, sei mithin unrichtig, es habe sich anders als das Landgericht meine (LGU S. 33 oben, 24 unten) auch nicht um die „gleiche Arbeit“ gehandelt. Unrichtig sei auch, dass Herr R... oder andere in dem Beitrag gezeigte Drittkräfte „im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses“ tätig geworden seien (LGU S. 23), vielmehr seien diese lediglich mit Verpackungsaufgaben betraut gewesen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts seien auch insoweit rechtsfehlerhaft, als es meine, sie habe zum Ablauf der Tätigkeit des Herrn R... nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und könne den Vortrag des Beklagten hierzu nicht mit Nichtwissen bestreiten (LGU S. 37 unten/38 oben). Dies sei in zweierlei Hinsicht unzutreffend: Zum einen habe sie sehr wohl im Rahmen des Möglichen Beweise dafür vorgebracht, dass die Abläufe sich in Wirklichkeit ganz anders zugetragen hätten. Als Beispiel sei nur die Benennung des Zeugen So... genannt, der Herrn R... nicht proaktiv Weisungen erteilt habe, sondern in Wirklichkeit in der Sondersituation vom 13.03.2013 von Herrn R... gezielt angesprochen worden sei (S. 13 bis 15 des Schriftsatzes vom 07.05.2014, Bl. 138 ff.). Zum anderen habe sie die Behauptungen des Beklagten zu den Wahrnehmungen des Herrn R... sehr wohl mit Nichtwissen bestreiten dürfen, zumal ihr bei einer Vielzahl von Pauschalbehauptungen des Beklagten zur Eingliederung des Herrn R... und zur Erteilung angeblicher Weisungen seitens namentlich benannter Dritter nichts anderes übrig geblieben sei. Im Übrigen könne ihr ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht verwehrt werden. Zwar könnten Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich den eigenen Wahrnehmungen gleichgestellt sein. Dies sei allerdings für die Wahrnehmungen der eigenen Belegschaft anerkannt, nicht aber für Wahrnehmungen eines aufgrund eines Werkvertrags Beschäftigten wie Herrn R... Letztlich komme es hierauf aber auch nicht an, denn nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sei die Zulässigkeit einer Veröffentlichung rechtswidrig erlangten Recherchematerials eine eng umfasste Ausnahme. Der Beklagte habe deshalb grundsätzlich das für ihn Günstige zu beweisen und damit auch, ob der behauptete Inhalt seiner Bildaufnahmen den Anforderungen an eine solche Ausnahme gerecht werde. Die Beweislast für die Richtigkeit der im Bericht erhobenen Vorwürfe trage der Beklagte schon analog § 186 StGB. Der Beklagte habe den von ihm zu führenden Beweis nicht geführt. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte in dem vorliegenden presserechtlichen Fall darauf, dass das LAG Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 01.08.2013 ( 2 Sa 6/12 ) den klagenden Arbeitnehmern eine Beweiserleichterung dadurch gewährt hat, dass sie sich auf die Darlegung solcher Umstände beschränken dürften, die ihrer Wahrnehmung zugänglich sind und für eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen (Rn. 88 in Juris). Ohnehin entspreche diese Ansicht des LAG nicht der BAG-Rechtsprechung, wie auch der als Anl. BK 4 vorgelegte, im Rahmen des gegen diese Entscheidung von ihr betriebenen Revisionsverfahrens ( 9 AZR 748/13 ) erfolgte Hinweis zeige (das daraufhin vergleichsweise erledigt worden sei). Ferner komme es auf die Frage der Beweislastverteilung gar nicht an, da bei zutreffender rechtlicher Betrachtung der Informationsgehalt des ausgestrahlten Bildmaterials zu würdigen sei und nicht etwa dasjenige, was die Erzählerstimme hierzu behaupte. Das Bildmaterial sei dem Landgericht aber vollständig vorgelegt worden. Bei der vorgenommenen Abwägung habe das Landgericht die widerstreitenden Rechtsgüter in entscheidungserheblicher Weise falsch abgewogen, insbesondere die klaren einschlägigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Wallraff-Entscheidung missachtet und rechtsirrtümlich seine Bewertung nicht an den streitgegenständlichen Videoaufnahmen, sondern an der Reportage insgesamt festgemacht: Bereits aus dem Wortlaut der Wallraff-Entscheidung ergebe sich, dass der Informationsgehalt der rechtswidrig erlangten Materialien und nur dieser zu würdigen sei. Die Missstände müssten auf den Aufnahmen selbst zu sehen sein. Aus den heimlichen Bildaufnahmen müsse sich ein zusätzlicher Informationsgehalt ergeben, der ohne die Aufnahmen nicht sichtbar gemacht werden könne, sonst seien die heimlichen Aufnahmen lediglich schmückendes Beiwerk. Stattdessen habe das Landgericht die Reportage insgesamt einer eher allgemeinen Betrachtung unterzogen und pauschal befunden, an den „Informationen und Meinungsäußerungen“, die durch die am 13.05.2013 ausgestrahlte Reportage verbreitet worden sind (LGU S. 21), habe ein überragendes öffentliches Informationsinteresse bestanden (LGU S. 25). Dieser Ansatz verkenne ihre geschützte Rechtsposition. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, wo es um die massenmediale Verbreitung von illegal und in Täuschungsabsicht erstellten Videoaufnahmen von enormem Umfang gehe, müsse verlangt werden, dass es eben diese Materialien seien, die einen erheblichen Missstand aufdeckten. Wolle man das Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle anders verstehen, komme man zu dem grob unbilligen Ergebnis, dass die Verbreitung vorsätzlich illegal beschaffter Informationen rechtmäßig sein könne, obwohl diese keinen entscheidenden Beitrag zur Aufdeckung rechtswidrigen Verhaltens oder anderer gravierender Missstände leisteten. Zudem würde hierdurch das vom Bundesverfassungsgericht skizzierte Regel-Ausnahme-Verhältnis im Ergebnis auf den Kopf gestellt, wonach die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen grundsätzlich zu unterbleiben habe. Zwar möge es der Presse grundsätzlich im Rahmen der Pressefreiheit gestattet sein, zulässige Wortberichterstattung kontextgemäß zu bebildern, dies könne aber nicht für eine Bebilderung mit illegalem Bildmaterial gelten, denn dessen rechtswidrige Beschaffung sei durch die Pressefreiheit nicht geschützt. Mithin sei allein der Informationswert der rechtswidrig erlangten Bilder zu untersuchen und nicht etwa die dazu ausgestrahlte Kommentierung durch die Erzählerstimme („Voice Over“). Nichts anderes folge aus der vom Landgericht in diesem Zusammenhang (LGU S. 35 erster Absatz am Ende) zu Unrecht für seine Ansicht angeführten BGH-Entscheidung „Der Aufmacher I“ vom 10.01.1981 ( VI ZR 162/79 , NJW 1981, 1089 ). Die Kammer habe insoweit verkannt, dass es sich in dem damaligen Fall um ein ganzes Buch gehandelt habe und der Bundesgerichtshof an der zitierten Stelle nur habe klarstellen wollen, dass nicht die gesamte in dem Buch geäußerte Kritik durch das dort streitbefangene Gedächtnisprotokoll einer Redaktionssitzung habe bewiesen werden müssen. Die Kritik habe im damaligen Fall auch durch eine Reihe anderer Rechercheergebnisse gestützt werden können, und zudem habe die Berichterstattung als wahr unterstellt werden können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zum einen stütze der Beklagte in seinem Bericht den Vorwurf der illegalen bzw. verdeckten Arbeitnehmerüberlassung und sich hieran anschließender angeblicher sozialer Missstände allein auf die auf Video aufgezeichnete Tätigkeit des Herrn R... Zum anderen seien die im Bericht erhobenen Vorwürfe keineswegs unstreitig, sondern vollumfänglich zurückzuweisen, da sie das ihr vorgeworfene Verhalten in Wirklichkeit nicht an den Tag gelegt habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege in der Folge eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass auch die Verbreitung von rechtswidrig erlangten Informationen ihrerseits rechtswidrig ist, hier nicht vor. Zutreffend habe das Landgericht zwar festgestellt, dass ihr rechtswidrige Verhaltensweisen nicht nachgewiesen seien. Eindeutig rechtsfehlerhaft sei jedoch die Auffassung des Landgerichts, wonach angeblich durch die Reportage aufgezeigte Indizien für eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zur Rechtmäßigkeit der Ausstrahlung führen würden. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil die ausgestrahlten Bilder die vermeintlichen Indizien überhaupt nicht lieferten, was das Landgericht offenbar deshalb verkenne, weil es die Prüfungskriterien für eine Arbeitnehmerüberlassung zwar anführe (LGU S. 26), den Inhalt der streitbefangenen Bilder aber hierunter nicht konsequent subsumiere: Soweit das Landgericht ausführe, Herr R... sei aus Sicht eines Außenstehenden bei natürlicher Betrachtungsweise im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses tätig geworden und habe hierbei unmittelbar mit den Stammkräften der Klägerin zusammengewirkt und wie diese bestimmte unselbstständige Teilleistungen erbracht, gehe dies wie oben dargelegt schon deshalb fehl, weil nichts von alledem in Wirklichkeit geschehen sei. Weder habe Herr R... an einem Produktionsprozess teilgenommen noch unmittelbar mit Stammkräften zusammengearbeitet oder unselbstständige Teilleistungen erbracht. Die Logistikleistung des Verpackens habe schließlich mit dem Produktionsprozess nichts zu tun. Eine Interaktion mit ihren Stammmitarbeitern sei weder erforderlich noch vorgesehen gewesen und sei auch aus dem Bildmaterial nicht zu entnehmen wie mit Schriftsatz vom 07.05.2014 (S. 7 ff., Bl. 132 ff.) im Einzelnen dargelegt. Maßgeblich wäre ohnehin allein die Frage gewesen, ob Herr R... in ihren Betrieb eingegliedert gewesen sei und er seine Arbeit allein nach ihren Weisungen und in ihrem Interesse ausgeführt hätte. Weder für das eine noch für das andere würden aber die ausgestrahlten Bilder belastbare Indizien liefern. So habe das Landgericht den Umstand, dass sie Herrn R... die für seine Verpackungstätigkeit nötigen Materialien und den Hebekran zur Verfügung gestellt habe, zu Unrecht als Indiz für Arbeitnehmerüberlassung gehalten. Ferner liefere das ausgestrahlte Bildmaterial auch keine Anhaltspunkte für die Erteilung von Weisungen gegenüber Herrn R... durch ihre Mitarbeiter, welche für Arbeitnehmerüberlassung sprechen könnten. Noch zutreffend weise das Landgericht insoweit darauf hin, dass nur arbeitsbezogene, nicht aber werkbezogene Anweisungen Indizien für das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung liefern könnten (LGU S. 27). Derartige Anweisungen seien im vorliegenden Fall aber nicht von Mitarbeitern der Klägerin, sondern von Mitarbeitern der Fa. P... erteilt worden. Unstreitig sei Herr R... von einem Mitarbeiter der Fa. P... an seinen Arbeitsplatz gebracht und dort ebenfalls von einem Mitarbeiter dieser Firma in seine Tätigkeit eingewiesen worden. Dass dieser Herrn R... hierbei geraten haben solle, sich hinsichtlich der Einlegung von Pausen an den D...-Mitarbeitern zu orientieren, ändere nichts daran, dass das Weisungsrecht von dem entsprechenden Mitarbeiter der Fa. P... ausgeübt worden sei. Was die Sondersituation um ihren Mitarbeiter So... betreffe, so sei der gesamte Einsatz des Herrn R... an jenem Tag nicht vertragsgemäß gewesen, da an jenem Tag keine Vertragsleistungen angefallen seien. Zudem habe Herr So... Herrn R... nicht proaktiv Weisungen erteilt, sondern sei im Vorbeigehen von Herrn R... gezielt angesprochen worden, um entsprechende Einlassungen des Herrn So... zu provozieren. Es handle sich nicht etwa um eine Weisung, zu deren Erteilung er ohnehin nicht berechtigt gewesen wäre (im Einzelnen: Bl. 138 ff.). Insoweit lege das Landgericht lediglich die pauschalen Behauptungen im „Voice Over“ der Reportage als zutreffend zu Grunde, wonach die Mitarbeiter der Klägerin zu Beginn seiner Tätigkeit und während deren Ausführung Herrn R... immer wieder Anweisungen erteilt hätten. In Wirklichkeit sei dies offensichtlich nicht der Fall, vor allem aber, und nur hierauf komme es an, sei Derartiges nicht aus dem angegriffenen Bildmaterial zu entnehmen. Selbst wenn sich in der Reportage Anhaltspunkte dafür fänden, dass Herr R... von Mitarbeitern der Stammbelegschaft vereinzelt arbeitsbezogene Weisungen erhalten habe, wäre dies noch lange kein belastbares Indiz für Arbeitnehmerüberlassung, denn hierfür wäre erforderlich, dass die Tätigkeit allein nach den Weisungen des Entleihers durchgeführt worden sei, was vorliegend unstreitig nicht der Fall gewesen sei. Ein überragendes öffentliches Informationsinteresse sei nicht gegeben, weil das streitbefangene Bildmaterial nicht mehr belege als den Umstand, dass sie das Verpacken von Zylinderköpfen zwecks Verschiffung nach China vorübergehend an den Logistikdienstleiter P... übertragen habe. Hierin liege jedoch bereits kein Missstand. Es sei auch irritierend, wenn sich das Landgericht die Bewertung anmaße, für die Vergabe des Werkvertrags sei „keine sachliche Notwendigkeit“ ersichtlich gewesen (LGU S. 32). Weder sie noch sonst irgendein Unternehmen sei verpflichtet oder in der Regel auch in der Lage, alle auch nur am Rande ihres Geschäftsbetriebs anfallenden Tätigkeiten in das eigene Unternehmen zu integrieren. Die Entscheidung, Verpackungsaufgaben, die mit der Produktion des Produkts gar nichts zu tun hätten, an Werkunternehmer zu vergeben, sei nicht von einer „sachlichen Notwendigkeit“ abhängig, sondern obliege allein ihrer unternehmerischen Freiheit. Dass aus den Bildern, welche lediglich die legitime Durchführung eines Werkvertrags im Logistikbereich zeigten, eine Skandalgeschichte würde, liege nur an der fragwürdigen Erzähltechnik des Beklagten, welcher seine Bilder bei genauer Betrachtung nicht als Missstände belegendes Recherchemittel, sondern lediglich als dramatisierendes Stilmittel eingesetzt habe. Ferner sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Rundfunk- bzw. Meinungsfreiheit des Beklagten vorliegend ohnehin nur am Rande tangiert sei. Ein Verbot der weiteren Verbreitung des angegriffenen Bildmaterials betreffe schließlich nicht das Ob, sondern lediglich das Wie einer derartigen Berichterstattung. Auch der EGMR habe in seinem Urteil vom 16.01.2014, Az. Nr. 451192/09, NJW 2015, 763 ) festgestellt, dass das in einem dortigen Fall ausgesprochene Verbot der künftigen Verbreitung rechtswidrig erstellter Videoaufnahmen keine Verletzung von Art. 10 EMRK darstelle. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei sie durch die Weiterverbreitung der illegal gewonnenen Bildmaterialien auch in erheblichem Maße betroffen. Es gehe um in erheblichem Umfang über mehrere Wochen gewonnene illegale Videoaufnahmen von ihrem Betriebsgelände. Es sei auch falsch, wenn das Landgericht meine, die Aufnahmen entstammten nicht einer Sphäre, die einer besonderen Vertraulichkeit unterliege, denn die Aufnahmen seien fast ausschließlich im Innern einer der Werkshallen erstellt worden, zu denen Unbefugte keinen Zutritt hätten. Zudem würden entsprechende Eingangskontrollen durchgeführt. Weiter hätte das Landgericht im Rahmen der Abwägung fragen müssen, ob es nicht ein milderes Mittel als die Veröffentlichung illegalen Bildmaterials gegeben hätte, um einem etwaigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu genügen. Könne nämlich einem berechtigten Informationsanliegen auch auf andere Weise Genüge getan werden, so müsse in einem solchen Fall diese Darstellungsweise gewählt werden. Die illegalen Bildaufnahmen hätten den Vorwurf einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung weder bestätigt noch belastbare Indizien hierfür geliefert. Auch für einen Bericht über die an den Vorwurf der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung anknüpfenden Themen hätte es der heimlichen Filmaufnahmen erkennbar nicht bedurft. Dass sie bestimmte Leistungen, zu denen auch Logistik- wie Verpackungsleistungen zählten, an Drittfirmen auslagere, habe sie überhaupt nicht in Abrede gestellt. Dessen habe sie also nicht durch heimliche Videoaufnahmen überführt werden müssen. Auch sei der Umstand, dass Mitarbeiter von Leiharbeits- bzw. Logistikunternehmen nach anderen Tarifverträgen entlohnt würden als ihre Stammmitarbeiter, durch Zuhilfe-nahme öffentlich verfügbarer Quellen ebenso leicht zu ermitteln wie die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme sog. „Aufstockerleistungen“. Mithin sei in dem Bericht nichts enthalten, worüber nicht in anschaulicher Weise hätte berichtet werden können, ohne ihre Rechte in gravierendem Maße zu verletzen, was das Landgericht verkannt habe. Die Klägerin beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 09.10.2014 (Az. 11 O 15/14 ) wird dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an dem Intendanten, untersagt, das Filmmaterial, welches auf dem Betriebsgelände der Klägerin aufgenommen wurde, erneut - wie in der Sendung „Hungerlohn am Fließband - Wie Tarife ausgehebelt werden“ am 13.5.2013 im Programm „D... E...“ ab 20.15 Uhr geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen. Der Beklagte beantragt: die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Das Landgericht habe keine unzutreffenden Tatsachenfeststellungen getroffen. Die beanstandeten Aussagen des Landgerichts seien inhaltlich zutreffend. Was das gemeinsame Abdecken einer Folie durch Herrn R... und eine Stammarbeitnehmerin der Klägerin („M...“) betreffe (LGU S. 28), so beziehe sich das Urteil an dieser Stelle nicht wie die Klägerin meine (nur) auf die Szene Nr. 16 (ab Minute 20:00). Die Aufzählung des Gerichts sei auch nicht als abschließende Feststellung aufzufassen. Die Zusammenarbeit zwischen einer Mitarbeiterin der Stammbelegschaft der Klägerin sowie Herrn R... werde an verschiedenen Stellen des Beitrags gezeigt, so u.a. auch bei Minute 24:30 (Szene 22). In dieser Szene werde u.a. deutlich gezeigt, wie die Mitarbeiterin der Stammbelegschaft gemeinsam mit Herrn R... mit einer Folie hantiere, die Zylinderköpfe abdecke. Beide bewegten die Folie und nähmen gemeinsam diese von den Zylinderköpfen ab. Eben dies drücke die angegriffene Äußerung in dem landgerichtlichen Urteil aus. Es komme entscheidend auf die gemeinsame Arbeit der Mitarbeiterin der Stammbelegschaft und des Herrn R... an. Die im Bild gezeigte Zusammenarbeit weise nach, dass die Behauptung der Klägerin, es habe eine solche Zusammenarbeit nicht gegeben und die Tätigkeit von Herrn R... sei isoliert und eigenständig gewesen, unzutreffend sei. Ob es sich hierbei um ein „Abdecken“ im Sinne eines Verhüllens oder im Sinne eines Entfernens einer Folie handle, sei für die Frage der Zusammenarbeit zwischen werkvertraglich Beschäftigten und Mitarbeitern der Stammbelegschaft erkennbar irrelevant. Was die fehlende Einweisung durch die Fa. P... betreffe, so beziehe sich die Passage auf LGU S. 30 nicht lediglich auf die kurze Sequenz zu Beginn des Beitrags, sondern sei der gesamte Beitrag gemeint. Im Übrigen zeige aber auch der in der Sequenz wiedergegebene Dialog, dass Herr R... wegen aller weiteren Einzelheiten an die Stammbelegschaft der Klägerin verwiesen worden sei, denn ein Verweisen liege bereits vor, wenn die Tätigkeit nach dem Vorbild anderer Personen ausgeübt werden solle. Darüber hinaus schildere der Beitrag in unmittelbarem Zusammenhang an den wiedergegebenen Dialog zwischen Herrn R... und seinem Vorgänger, dass danach Herr R... am Arbeitsplatz allein gelassen worden sei zusammen mit einem älteren Mitarbeiter der Stammbelegschaft, genannt „H...“ (Herr Z...). Der Beitrag schildere weiter, dass dieser ihm die konkreten Handgriffe gezeigt und ihn insofern angelernt habe. Ferner hätten weitere Mitarbeiter der Stammbelegschaft Herrn R... angeleitet und es werde dargestellt, dass die Anweisungen bezüglich einzelner Tätigkeiten bis hin zur organisatorischen Gestaltung des Arbeitsplatzes, etwa Beschaffung des Verpackungsmaterials, und bis zu Hinweisen, wo etwa Toilettenräume, Pausenräume, Kantine usw. seien, allein durch die Mitarbeiter der Stammbelegschaft erfolgt seien. Somit gebe das Urteil in zusammengefasster Form den objektiven Inhalt des Berichts zutreffend wieder. Vorsorglich weise sie darauf hin, dass sie unter Beweis gestellt habe, dass Herr R... tatsächlich an die Mitarbeiter der Stammbelegschaft verwiesen worden sei. Soweit die Klägerin die Formulierung beanstande, es würden lediglich einzelne selbstständige Arbeitsschritte, die sich für einen Außenstehenden nicht als ein echtes selbstständiges Werk darstellten, sondern als unselbständige Teilleistungen im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsprozesses (LGU S. 32), verkürze sie den Aussagegehalt des LGU und verkenne mithin dessen Inhalt. Das Landgericht nehme an dieser Stelle eine Bewertung aus Sicht eines Außenstehenden anhand der gesamten Sendung vor. Wie bereits in erster Instanz dargestellt, sei Herr R... in den Takt der D...-Produktion eingebunden gewesen mit Arbeitszeiten, Bandanlieferung, Pausen etc. und habe die von D... gestellten Arbeitsgeräte benutzen sollen einschließlich des Hebekrans, der Gitterboxen usw. Soweit die Klägerin erneut darauf hinweise, ihre Tätigkeit bestehe in der Fertigung von Kraftfahrzeugen und deren Bestandteilen, woran Herr R... unstreitig nicht mitgewirkt habe, sei dies schon deshalb unzutreffend, weil die Zylinderköpfe zur Fahrzeugherstellung in China benötigt worden seien. Ohnehin sei als „Fertigungsprozess“ vorliegend eine Serienfertigung zu verstehen, zu der alle in Richtung des Arbeitsfortschritts hintereinander angeordneten, technologischen und zeitlich aufeinander abgestimmten Arbeitsschritte und Tätigkeiten gehörten. Die einzelnen Fertigungsschritte seien durch den Weitertransport der einzelnen Werkstücke miteinander verbunden, sodass diese unabdingbare Teile eines einheitlichen Fertigungsprozesses seien. Sie habe bereits in erster Instanz unter Beweis gestellt, dass es sich hierbei um eine künstliche, höchst kleinteilige Herauslösung eines dem Gesamtfertigungsprozess zugehörigen Arbeitsschrittes durch die Klägerin gehandelt habe, welcher dem Produktionsprozess zuzurechnen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Beitrag selbst, denn ab Minute 29:35 (Szene 32) werde darauf hingewiesen, dass Herr R... als „Produktionsversorger“ eingestellt worden sei, woraus sich bereits ergebe, dass Herr R... in die Fertigung von Kraftfahrzeugen eingebunden gewesen sei. Was die „qualitativ gleichwertige Arbeit“ (LGU S. 33) betreffe, so seien die Ausführungen der Klägerin falsch. Der Film zeige sowohl ab Minute 20:00 (Szene 16) als auch ab ca. Minute 24:30 (Szene 22) sehr anschaulich, dass Tätigkeiten von Herrn R... und Herrn O... einerseits und von Mitgliedern der Stammbelegschaft andererseits vielfach identisch gewesen seien. Ab Minute 33:25 (Szene 36) werde ferner gezeigt, dass auch „M...“ nichts anderes tue, als Zylinderköpfe hin- und herzutragen. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass „M...“ auch andere Tätigkeiten noch ausübe, komme es hierauf nicht an, da sie, wie das Filmmaterial eindrücklich belege, zumindest während der Tätigkeit von Herrn R... in erheblichem Umfang mit der Tätigkeit von Herrn R... vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt habe. Das Bildmaterial belege, dass die Behauptung der Klägerin, die Tätigkeit von „M...“ habe allein darin bestanden, am Fließband Qualitätskontrollen durchzuführen, schlicht unwahr sei. Die Darstellung im landgerichtlichen Urteil sei jedoch nicht auf „M...“ verengt, sondern beziehe sich grundsätzlich auf die im Betrieb beschäftigten Stamm- und Leiharbeitnehmer sowie die werkvertraglich Beschäftigten. Insofern seien auch die Filmszenen, die etwa Herrn O... bei der Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Stammbelegschaft der Klägerin wie auch die weiteren Mitarbeiter der Stammbelegschaft der Klägerin, welche mit Herrn R... zusammengearbeitet hätten, zeigten, in die Betrachtung einzubeziehen. Dies gelte beispielsweise auch für die am 13.03.2013 verrichteten Tätigkeiten. Filmsequenzen belegten anschaulich, dass vielfach Tätigkeiten durch Mitarbeiter der Stammbelegschaft ausgeübt worden seien, welche zu jenen von Herrn R... und den anderen werkvertraglich Beschäftigten qualitativ gleichwertig gewesen seien. Auch im Übrigen fasse das Landgericht auf LGU S. 23 f. die Kerninhalte des Filmbeitrags aus Sicht des angesprochenen Durchschnittszuschauers zutreffend zusammen. Das Landgericht treffe insoweit keine Feststellung dazu, ob Herr R... und Mitarbeiter der Stammbelegschaft tatsächlich „gleiche Arbeit“ geleistet hätten. Zutreffend habe das Landgericht auch festgehalten, dass die Klägerin dem substantiierten Vortrag zur Tätigkeit von Herrn R... nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten sei. Die Benennung von Herrn So... als Zeuge hinsichtlich zweier Aspekte von untergeordneter Bedeutung vermöge hieran nichts zu ändern. Zutreffend habe das Landgericht ferner festgehalten, dass das seitenweise Bestreiten mit Nichtwissen durch die Klägerin rechtlich unbeachtlich sei. Denn die mit Nichtwissen bestrittenen Vorgänge seien solche, die im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Klägerin stattgefunden hätten. Es treffe auch nicht zu, dass der Beklagte grundsätzlich das für ihn Günstige zu beweisen habe, weil die Zulässigkeit einer Veröffentlichung rechtswidrig erlangten Recherchematerials eine eng umfasste Ausnahme darstelle. Da es sich bei dem (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um sog. offene Haftungstatbestände handle, bei denen die Frage, ob ein Eingriff rechtswidrig sei, aufgrund einer umfassenden Abwägung der jeweils betroffenen Rechte und Interessen entschieden werden müsse, gehörten die konkreten Umstände des Streitfalls, welche bei der Abwägung zu berücksichtigen seien, zu den Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, für welche die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig sei. Zutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Missstände nicht auf dem heimlich beschafften Material selbst zu sehen sein müssten, sondern das publizierte Einzelmaterial im Zusammenhang mit der Gesamtveröffentlichung bewertet werden müsse. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das Bundesverfassungsgericht diese Feststellung des Bundesgerichtshofs im Wallraff-Urteil bestätigt. Es sei im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Schutz des Redaktionsgeheimnisses nur der Meinung gewesen, dass auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs die konkrete Schilderung der Redaktionskonferenz nichts enthalten habe, was deren Veröffentlichung im Lichte des besonders schwerwiegenden Eingriffs in den innersten Bereich der Pressefreiheit durch Publikation von Interna einer Redaktionskonferenz gerechtfertigt hätte. Es sei bereits unrichtig, dass die erstellten Videoaufnahmen illegal und rechtswidrig seien. Die Klägerin verkenne, dass bereits hinsichtlich der Herstellung solcher Aufnahmen der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen vorliegen könne, insbesondere nachdem aufgrund der Vorrecherchen festgestanden habe, dass bei der Klägerin eine nicht unerhebliche Anzahl von Fällen bereits festgestellt worden sei, in denen Werkverträge nicht korrekt angewendet worden seien, Herr R... mithin die heimlichen Filmaufnahmen zur Aufklärung solcher schwerwiegender Missstände hergestellt habe, weshalb dies im Lichte der Presse- und Rundfunkfreiheit sowie des öffentlichen Informationsinteresses gerechtfertigt sein müsse. Diese umfassten auch die nähere Ausgestaltung eines Beitrags, insbesondere die Kombination von Wort- und Bildberichterstattung. Entgegen der Auffassung der Klägerin belege das in der Sendung gezeigte Bildmaterial auch die aufgezeigten groben Missstände, denn es zeige das Zusammenwirken zwischen Mitarbeitern der Stammbelegschaft und Herrn R... und dessen Eingliederung in den Arbeits- und Produktionsprozess bei der Klägerin, was im Wortbeitrag näher beschrieben und erläutert werde. Der Inhalt der Sendung sei auch wahr, was eine Beweisaufnahme auch ergeben würde. Die Klägerin habe diesen zu Recht nicht angegriffen, da dies aussichtslos wäre. Nach dem insoweit beschränkten Streitgegenstand sei von der inhaltlichen Wahrheit des Filmbeitrags auszugehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe zwischen dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall Wallraff („Der Aufmacher I“) und dem vorliegenden Fall kein Unterschied deswegen, weil es sich dort angeblich um ein „ganzes Buch gehandelt“ habe und die Kritik sich dort auf eine Reihe anderer Rechercheergebnisse gestützt habe. Auch im Wallraff-Verfahren seien lediglich einzelne Auszüge bzw. Behauptungen aus dem Buch Verfahrensgegenstand gewesen. Darüber hinaus habe sie vorliegend nicht nur unter Vorlage des Filmmaterials, sondern auch z.B. unter Vorlage von Urkunden und Benennung von Zeugen Beweis dafür angeboten, dass die im Filmbeitrag dargestellte Eingliederung in die Betriebsabläufe bei der Klägerin, die Zusammenarbeit mit der Stammbelegschaft und die Erteilung von Weisungen durch diese wie auch die grundlegende Einweisung, etwa was Aufenthaltsräume, Toiletten, Pausen und Ähnliches betreffe, durch Mitglieder der Stammbelegschaft der Klägerin erfolgt sei. In beiden Fällen existierten mithin neben den angegriffenen Materialien weitere Unterlagen wie auch das eigene Erleben „vor Ort“ am Arbeitsplatz in den Räumen der Klägerin als Beleg für die dargestellten Missstände. Das Bildmaterial sei in der Reportage nicht lediglich als bloßes Stilmittel oder schmückendes Beiwerk verwendet worden, sondern belege die unmittelbare Zusammenarbeit und die Integration von Herrn R... in die Arbeitsabläufe bei der Klägerin. Ferner habe sie durch das vorgelegte Filmmaterial und die ergänzenden Äußerungen von Herrn R... dargelegt und hierfür auch Beweis angeboten, dass die Klägerin rechtswidrig gehandelt habe, insbesondere eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliege, dass darüber hinaus Herrn R... der tarifliche Lohn gemäß der im Unternehmen der Klägerin geltenden Betriebsvereinbarung vorenthalten worden sei, dass mithin auch zu wenig Lohnsteuer wie auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien und dass Herr R... deshalb Anspruch auf Hartz IV-Aufstockung gehabt habe, da der bezahlte Lohn noch nicht einmal das Existenzminimum gedeckt habe. Soweit das Landgericht in seinem Urteil darauf hinweise, dass ihm allein anhand des Filmbeitrags eine abschließende rechtliche Einordnung mangels Vorlage der Verträge zwischen der Klägerin und der Fa. P... nicht möglich sei, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Da die Klägerin insoweit darlegungs- und beweispflichtig sei, ihr Vortrag bestritten worden sei und sie von ihm ausdrücklich aufgefordert worden sei, die entsprechenden Verträge vorzulegen (Klagerwiderung S. 23, Bl. 71), sei im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass sich aus diesen Verträgen nichts für die Klägerin Entlastendes ergebe und mithin rechtswidrige Verhaltensweisen und Zustände nachgewiesen seien. Auch soweit mit der rechtlichen Bewertung des Landgerichts davon auszugehen sein sollte, dass der Vollbeweis eines Scheinwerkvertrags und einer tatsächlichen verdeckten Arbeitnehmerüberlassung durch das Bildmaterial noch nicht vollständig erbracht sei, offenbare der Beitrag schwerwiegende Missstände, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Sowohl die ausgestrahlten Bilder als auch der Beitrag insgesamt und insbesondere das tatsächliche Geschehen in den Werkshallen der Klägerin belegten, dass Herr R... in die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation der Klägerin vollständig integriert gewesen sei, unmittelbar mit Mitarbeitern der Stammbelegschaft zusammengearbeitet habe, von ihnen angeleitet worden sei und jedenfalls teilweise gleichwertige Arbeiten ausgeführt habe. Diese tatsächlichen Umstände indizierten das Vorliegen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung. Bereits hieran bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Der Beitrag erschöpfe sich aber hierin nicht, sondern sein Ziel sei es insbesondere, die missbräuchliche Nutzung von Werkverträgen in einer der wichtigsten Wirtschaftsbranchen Deutschlands, nämlich der Automobilindustrie, offenzulegen. Gerade wenn die systematische Aushebelung arbeitsrechtlicher Schutzmechanismen das Zentrum der Wirtschaft erreicht habe, sei dies von allerhöchster gesellschaftlicher Relevanz, was ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründe. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Klägerin, für die Tätigkeit von Herrn R... sei weder eine Interaktion mit Stammmitarbeitern erforderlich noch vorgesehen gewesen und diese ergebe sich auch nicht aus dem Bildmaterial. Bereits die Zurverfügungstellung des Verpackungsmaterials durch Mitarbeiter der Stammbelegschaft zeige, dass Herr R... sich nach dem Vortrag der Klägerin an Stammmitarbeiter habe wenden müssen, um überhaupt in der Lage zu sein, seine Tätigkeit zu verrichten. Gleiches gelte für das Freiräumen seines Arbeitsplatzes, d.h. den Abtransport der verpackten Kisten. Die tatsächliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit sei weit von dem entfernt gewesen, was die Klägerin behaupte. Wie auch das Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 01.08.2013 ( 2 Sa 6/12 , NZA 2013, 1017 ) zeige, hätten die vom Landgericht herangezogenen Umstände durchaus Indizwirkung und könnten Beleg für das Vorliegen eines Scheinwerkvertrages sein. Es treffe auch nicht zu, dass „das Weisungsrecht von dem entsprechenden Mitarbeiter der Fa. P... ausgeübt“ worden sei. Dies gelte beispielsweise sogar für Arbeitszeiten. So sei Herr R... an zwei Tagen (05.03.2013 und 18.03.2013) darauf hingewiesen worden, dass an diesen Tagen Versammlungen der Stammmitarbeiter der Klägerin stattgefunden hätten und er daher seine Tätigkeit zum gleichen Zeitpunkt wie die Mitarbeiter der Stammbelegschaft zu beenden habe (Klagerwiderung S. 15, Bl. 63). Es treffe auch nicht zu, dass Herr R... Herrn So... wie ein agent provocateur dazu verleitet habe, ihm Arbeitsanweisungen zu erteilen. Vielmehr habe, wie bereits in der Klagerwiderung dargelegt (S. 27 ff., Bl. 75 ff.), Herr So... Herrn R... mehrfach angewiesen, angeleitet und kontrolliert sowie in sonstiger Weise mit ihm zusammengearbeitet. Herr R... sei am 13.03.2013 an seinen bisherigen üblichen Arbeitsplatz geschickt worden, um die dort anfallenden Tätigkeiten zu verrichten. Zu keinem Zeitpunkt sei er angewiesen worden, sich bei Nachfragen zu seinem Tätigkeitsbereich allein an den zuständigen Ansprechpartner bei der Fa. P... zu wenden. Die Anweisung sei vielmehr gewesen, das zu tun, was die Stammbelegschaft der Klägerin auch tue bzw. deren Vorgaben zu folgen. Auch die Berufungsangriffe gegen die Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen seien unbegründet. Das ausgestrahlte Bildmaterial belege insbesondere die vollständige Integration des Herrn R... in die Arbeitsabläufe bei der Klägerin, insbesondere seine Arbeit am Fließband, die Erteilung von Anweisungen durch Mitarbeiter der Stammbelegschaft der Klägerin, die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitern der Stammbelegschaft der Klägerin und Herrn R... sowie Herrn O..., die Nichteinhaltung von angeblichen Vorgaben hinsichtlich abgegrenzter Arbeitsplätze für werkvertraglich Beschäftigte sowie die Identität der Tätigkeit von Mitgliedern der Stammbelegschaft und werkvertraglich Beschäftigten. Die Tätigkeit von Herrn R... und sein notwendiges Zusammenarbeiten mit Mitarbeitern der Stammbelegschaft stellten einen völlig anderen Sachverhalt dar als der von der Klägerin in Bezug genommene Fall einer Zulieferung einzelner Bauteile durch Zulieferer. Herr R... sei nicht nur in den Werkhallen der Klägerin tätig gewesen, sondern auf die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Stammbelegschaft angewiesen gewesen. Es habe sich um eine tatsächlich nicht abgrenzbare Teilleistung innerhalb des Produktionsprozesses der Klägerin gehandelt, wie sich nicht nur an der konkreten Zusammenarbeit im Hinblick auf die Zulieferung des Verpackungsmaterials und die Abfuhr der verpackten Zylinderköpfe zeige, sondern etwa auch daran, dass beispielsweise am 06.03.2013 längere Zeit keine Zylinderköpfe mit einem gelben Punkt über das Band zugeliefert worden seien und Herr R... deshalb seine Tätigkeit nicht habe ausüben können wie auch in all jenen Fällen, in denen das Fließband gestoppt oder aus anderen Gründen bewusst angehalten worden sei. An den aufgezeigten Themen - Einsatz von geringverdienenden werkvertraglich Beschäftigten zur Erfüllung von Tätigkeiten in Unternehmen, welche auch durch Stamm- und Leiharbeitnehmer des Unternehmens erbracht werden könnten und mit solchen Tätigkeiten qualitativ gleichwertig seien, und die sich hieraus ergebende Folge, dass solche werkvertraglich Beschäftigten zur Sicherung des Existenzminimums auf Aufstockungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen seien, sodass letztlich der Steuerzahler die unternehmerische Leistung subventionieren und gleichzeitig Staat und Sozialkassen erhebliche Einnahmen entgingen, die sie bei gleicher Vergütung der Drittkräfte erzielt hätten - bestehe ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Unzutreffend sei auch die Ansicht, dass ein Verbot der weiteren Verbreitung des angegriffenen Bildmaterials die Rundfunk- bzw. Meinungsfreiheit ohnehin nur am Rande tangieren würde. Vielmehr bedeutete das von der Klägerin begehrte Verbot einen schwerwiegenden Eingriff in die Rundfunkfreiheit, da diese auch das Recht umfasse, zu entscheiden, ob und wie berichtet und Beiträge bebildert würden. Auch sei der Schutz der betrieblichen Unternehmenssphäre der Klägerin nicht mit der Privatsphäre einer natürlichen Person zu vergleichen. Vielmehr handele es sich um einen Bereich, der allenfalls mit der Sozialsphäre einer natürlichen Person gleichgesetzt werden könne. Heimliche Filmaufnahmen in einem solchen Bereich hätten mithin lediglich eine geringe Eingriffsintensität. Irreführend sei auch die Behauptung, es seien über mehrere Wochen Videoaufnahmen hergestellt worden. Richtig sei vielmehr, dass Herr R... lediglich während 10 Arbeitstagen für die Klägerin tätig gewesen sei, wobei keineswegs an allen Tagen umfangreiche Filmaufnahmen hergestellt worden seien. Die geringe Eingriffsintensität durch das heimlich hergestellte Bildmaterial ergebe sich auch aus dem Umstand, dass keine Tonaufzeichnungen gefertigt worden seien und die Mitarbeiter der Stammbelegschaft durch Verpixelung unkenntlich gemacht worden seien. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, ein „milderes Mittel“ einzusetzen. Eine derartige Erwägung wäre mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit nicht zu vereinbaren, da dies zur Folge hätte, dass in die Berichterstattungsfreiheit des Grundrechtsträgers eingegriffen würde. Dies würde auf eine Bewertung und Lenkung der Inhalte durch staatliche Stellen hinauslaufen, die dem Wesen des Grundrechts widerspräche.
  3. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17.06.2014 (Bl. 572 ff.) verwiesen.II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn die Klage ist zulässig, aber unbegründet.A. Die in jeder Lage des Verfahrens vom Gericht von Amts wegen zu prüfende (BGH GRUR 2011, 152 Tz. 57 - Kinderhochstühle im Internet) Bestimmtheit des Klagantrags hat das Landgericht zu Recht bejaht. Wie auf LGU S. 17 unter I. der Entscheidungsgründe zutreffend ausführt, richtet sich der zuletzt in erster Instanz gestellte Klagantrag und mithin auch der gleichlautende Berufungsantrag ausschließlich gegen die erneute Ausstrahlung des Bildmaterials in der konkreten Form der am 13.05.2013 ausgestrahlten Sendung und ist mithin allein auf die Unterlassung der konkreten Verletzungsform gerichtet. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist aber in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (BGH GRUR 2001, 453 , 454 f. - TCM-Zentrum; BGH GRUR 2002, 75 , 76 - „SOOO ... BILLIG“). Es ist nicht ersichtlich, warum hier anderes gelten sollte.B. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, der Klägerin stehe kein Anspruch gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der erneuten Ausstrahlung der im Rahmen der Sendung „Hungerlohn am Fließband - Wie Tarife ausgehebelt werden“ ausgestrahlten, heimlich auf ihrem Betriebsgelände aufgenommen Aufnahmen zu, weil die Erstausstrahlung dieses Bildmaterials weder einen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin noch in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und auch nicht in sonstige geschützte Rechte der Klägerin darstellte und infolgedessen mangels Erstverletzung keine Wiederholungsgefahr als Tatbestandsmerkmal eines (Verletzungs-)Unterlassungsanspruchs begründet wurde, auch wenn die Beschaffung der Aufnahmen durch den Beklagten illegal war.
  4. Anfertigung und Verbreitung des Filmmaterials im Rahmen der Sendung vom 13.05.2013 stellten allerdings einen Eingriff in die Rechte der Klägerin dar, und zwar einen Eingriff in ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht und damit in ein „sonstiges Recht“

§ 823Abs.

1 BGB (so zutreffend LGU S. 17 f. unter II. 1.

  1. a)der Entscheidungsgründe). Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt die Klägerin auch davor, dass in der räumlichen Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliegt und nicht allgemein zugänglich ist, gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt und diese anschließend verbreitet werden. Ob daneben noch ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt (dazu LGU S. 18 unter II. 1.
  2. b)der Entscheidungsgründe), kann dahinstehen, weil wie vom Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt (LGU S. 18 f. unter II. 1. a.
  3. c)der Entscheidungsgründe) sowohl das Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb sog. offene Haftungstatbestände sind und für die Frage der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs die gleichen Abwägungsgrundsätze gelten.
  4. a)In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass juristische Personen des Privatrechts nicht nur Ehrenschutz genießen (BGH GRUR 1975, 208 - Deutschland-Stiftung; BGH GRUR 1976, 210 - Der Geist von Oberzell; BGH NJW 2005, 279 , 282 und NJW 2009, 1872 Tz. 10 - Fraport-Manila-Skandal), sondern sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen können (BGH NJW 1994, 1281 , 1282), wobei sie allerdings insoweit verfassungsrechtlich nur aus Art. 2 Abs. 1 und nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt sind ( BVerfGE 106, 28 = NJW 2002, 3619 Rn. 42 in Juris) und dieser Schutz insoweit eingeschränkt ist, als er nur insoweit besteht, als die juristischen Personen des Privatrechts aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und in ihren Funktionen dieses Schutzes bedürfen (BGH, ebenda). Letzteres ist der Fall, insoweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis betroffen ist (BGH NJW 1980, 2807 , 2808 - Medizin-Syndikat I), was wiederum insbesondere dann zu bejahen ist, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (BGH NJW 1994, 1281 , 1282). In diesen Grenzen steht juristischen Personen sowohl ein Recht am eigenen Bild als auch am eigenen Wort als Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts zu ( BVerfGE 106, 28 = NJW 2002, 3619 Rnrn. 38 ff., insbesondere Rn. 42 in Juris).
  5. aa)In Konkretisierung dieses Grundsatzes nimmt die insoweit ersichtlich einhellige ober- und instanzgerichtliche Rechtsprechung an, dass das Fertigen von Filmaufnahmen gegen den Willen der juristischen Person in der ihrem Hausrecht unterliegenden, nicht frei zugänglichen räumlichen Sphäre als Eingriff in das Hausrecht auch einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellt (KG NJW 2000, 2210 Rn. 4 in Juris; OLG Hamm OLGR 2004, 345 Rn. 25 in Juris; LG Leipzig ZUM-RD 2009, 95 Rnrn. 15 f. in Juris; LG Hamburg ZUM 2008, 614 Rn. 20 in Juris und AfP 2008, 639 Rn. 16 in Juris; LG Berlin ZUM-RD 2009, 667 Rnrn. 45 ff. für die Räume einer in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebenen Arztpraxis). Gegen den Willen des Unternehmens erfolgen derartige heimliche Filmaufnahmen nicht nur dann, wenn sie ausdrücklich verboten sind, vielmehr bedarf umgekehrt das Fertigen von Aufnahmen zu journalistischen Zwecken einer diesbezüglichen Erlaubnis, selbst wenn der Zutritt zu den Räumen an sich gestattet ist und auch im konkreten Fall gestattet wurde (KG, a.a.O., Rn. 5 in Juris; LG Leipzig, a.a.O., Rn. 16 in Juris), denn eine allgemeine Nutzungsgestattung erfasst nur den bestimmungsgemäßen Benutzungszweck (KG, ebenda). Dass die generelle Gestattung des Zutritts zu einem räumlich geschützten Bereich durch bestimmte Nutzungszwecke beschränkt sein kann, ohne dass dies ausdrücklich ausgesprochen sein müsste, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2006, 1054 Tz. 8 f.). Erst recht gilt dies, wenn der Zutritt zu der geschützten räumlichen Sphäre erschlichen wird, insbesondere, wenn ein Journalist als vermeintlich loyaler Mitarbeiter des Unternehmens tätig wird und ihm in dieser Eigenschaft der Zutritt gestattet wird, er aber in Wahrheit Informationen erlangen will, um diese dann zu publizieren (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 25). Letztlich handelt es sich dabei um nichts anderes als die Anwendung des vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Der Aufmacher I“ ( BGHZ 80, 25 = NJW 1981, 1089 ) allgemein ausgesprochenen Grundsatzes, dass die Gewinnung von Informationen durch ein derartiges „Einschleichen“ eines Journalisten und deren nachfolgende Veröffentlichung in die Rechte des betroffenen Unternehmens eingreifen (a.a.O., Rnrn. 28 f.; 51 f., dort allerdings unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) speziell auf Bildaufnahmen. Demgemäß heißt es in der Literatur allgemein - und zutreffend -, dass die mit dem Mittel der Täuschung bewirkte Überwindung des erklärten oder mutmaßlichen Willens des Betroffenen, seine geschäftlichen Angelegenheiten nicht durch die Medien ausforschen und vor der Öffentlichkeit erörtern zu lassen, in der Regel als Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren ist, wobei sich diese Aussage auch auf in der Rechtsform juristischer Personen des Privatrechts betriebene Unternehmen erstreckt (etwa Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 10 Tz. 26 f.); die Verletzung setzt notwendigerweise einen Eingriff voraus.
  6. bb)Zu Recht hat nach diesen Maßstäben das Landgericht im Fertigen der Bildaufnahmen durch den Journalisten R... und deren Ausstrahlung einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin gesehen (LGU S. 18 zweiter Absatz). Soweit der Beklagte in erster Instanz die Ansicht vertreten hat, Kapitalgesellschaften genössen nicht den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, kann dem angesichts der oben unter
  7. aa)dargestellten Rechtsprechung nicht zugestimmt werden. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Reporter R... erst am 13.03.2013 über das bestehende Fotografierverbot belehrt worden ist, kann es angesichts der oben dargestellten Grundsätze nicht entscheidend ankommen.
  8. b)Zugleich liegt im heimlichen Fertigen und Ausstrahlen der Bildaufnahmen ein Eingriff in das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Der Bundesgerichtshof hat in den vom Landgericht auf LGU S. 18 unter
  9. b)zitierten Entscheidungen (neben „Der Aufmacher I“, NJW 1981, 1089 , die Entscheidung NJW 1998, 2141 ) das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb für einschlägig gehalten, wenn geltend gemacht wird, es seien im Weg des „Einschleichjournalismus“ von Journalisten Informationen aus dem Unternehmen beschafft und dann verbreitet worden (vgl. „Der Aufmacher I“, Rnrn. 28 f., 34, und 51 f. in Juris), weil ein Mindestbestand an Vertraulichkeitsschutz zu den Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehöre (a.a.O., Rn. 34 in Juris), und hat es auch für einschlägig gehalten, wenn Filmaufnahmen unter Verletzung des Hausrechts eines Unternehmens gefertigt werden, vorausgesetzt, die betroffenen Räumlichkeiten gehören zum Betrieb (BGH NJW 1998, 2141 Rnrn. 12, 22 ff.). Diese Auffassung wird auch in der Literatur - jedenfalls teilweise - geteilt, zumindest aber so verstanden (siehe nur Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 152; Palandt-Sprau, BGB, 75. Aufl., § 823 Rn. 135). Bedenken gegen einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund des Eingriff in dieses Recht ergeben sich allerdings zum einen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität dieses Rechts gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Hamm OLGR 2004, 345 Rn. 31 in Juris) sowie daraus, dass jedenfalls für die Gewährung des Schutzes aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz durch den Eingriff ein vermögensrechtlicher Nachteil für den Unternehmensträger zumindest behauptet werden muss ( BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741 Rn. 73 in Juris). Letzteres ist hier nicht der Fall.
  10. c)Mit dem Landgericht kann die Frage, ob dennoch neben dem Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht auch ein solcher in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegend geltend gemacht werden kann, deshalb dahinstehen, weil es sich bei beiden Rechtsinstituten um offene Tatbestände handelt, bei denen wegen ihrer Eigenart der Eingriff in das jeweilige Recht nicht ohne weiteres rechtswidrig ist, es vielmehr einer nach vergleichbaren Grundsätzen vorzunehmenden Abwägung bedarf:
  11. aa)Liegt nämlich ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, führt dieser nach der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne weiteres zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, weil die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte sowie die Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BVerfG NJW 2008, 358 , 359; BGH NJW 2015, 782 Tz. 19 - Innenminister unter Druck).
  12. bb)Bei einem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist eine derartige Abwägung ebenfalls vorzunehmen, da dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben, sodass in den Fällen, in denen die Meinungs-, Presse- oder Rundfunkfreiheit in Rede steht, die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz zu berücksichtigen ist (BGH NJW 2012, 2579 Tz. 27; BGH NJW 1998, 2141 Rn. 21 in Juris). Die Behinderung der Erwerbstätigkeit ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.
  13. cc)Zu Recht hat deshalb das Landgericht angenommen, dass für den Eingriff in beide Rechte dieselben Abwägungsgrundsätze gelten (so auch Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 133; siehe auch BGH NJW 2012, 2579 Tz. 27: „Ähnlich wie beim Persönlichkeitsrecht“).2. Der allein streitgegenständliche Eingriff in diese Rechte der Klägerin durch die Ausstrahlung eines Teils der heimlich gefertigten Bildaufnahmen, wie sie im Rahmen der Reportage vom 13.05.2013 konkret erfolgt ist, erweist sich in Abwägung mit dem Recht des Beklagten auf Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 10 Abs. 1 EMRK ausnahmsweise als nicht rechtswidrig, obwohl die Beschaffung (das Fertigen) des Bildmaterials rechtswidrig war.
  14. a)Die Grundsätze, die für diese Abwägung gelten, hat das Landgericht auf LGU S. 19 unter II. 2.
  15. a)der Entscheidungsgründe zutreffend wiedergegeben. Sie entsprechen - wörtlich - den diesbezüglichen einschlägigen Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts in der grundlegenden Entscheidung BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741 Rn. 57 in Juris, i. F. auch als Wallraff-Urteil bezeichnet).
  16. aa)Danach wird, wenn wie hier zugunsten des Beklagten die Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz zu berücksichtigen ist, der Stellenwert dieser Gewährleistung vor allem durch zwei Faktoren bestimmt. Auf der einen Seite kommt es auf den Zweck der strittigen Äußerung an: Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird, in Fällen der vorliegenden Art also die Veröffentlichung einer durch Täuschung widerrechtlich beschafften und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendeten Information - nicht etwa nur die Verbreitung einer wertenden Äußerung. Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist; darüber hinaus gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht.
  17. bb)Diese Grundsätze sind nach wie vor aktuell und einschlägig; auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wendet sie in seiner neuesten Rechtsprechung nach wie vor in der Sache unverändert an (siehe BGH NJW 2015, 782 Tz. 20 f. - Innenminister unter Druck). Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gibt keinen Anlass, diese Grundsätze zu modifizieren: In seinem Urteil vom 16.01.2014 (Beschwerde Nr. 4511927/09, NJW 2015, 763 ) hat der EGMR den Erlass einer Unterlassungsverfügung, welche die Verbreitung heimlich mit versteckter Kamera auf einem Betriebsgelände aufgenommene und damit rechtswidrig hergestellte Aufnahmen untersagte, gebilligt. Die zugrunde liegende Entscheidung des OLG Hamm ( OLGR 2004, 342 ), welcher im Kern der gleiche Vorgang zugrunde lag wie der Parallelentscheidung OLGR 2004, 345 , erfolgte in Anwendung der von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Das ebenfalls mit einer versteckten Kamera gemachte Aufnahmen betreffende weitere Urteil des EGMR vom 24.02.2015 (Beschwerde Nr. 21830/09 , DÖV 2015, 341 unter Nr. 202) bestätigt, dass eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Information und dem Schutz der Privatsphäre stattzufinden hat, betrifft aber im Übrigen eine mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Konstellation, als dort anders als hier die Aufnahmen außerhalb der Geschäftsräume des Betroffenen gemacht wurden und der EGMR nicht die Zulässigkeit eines zivilrechtlichen Unterlassungsgebots, sondern einer strafrechtlichen Sanktion (Geldstrafe) zu beurteilen hatte.
  18. cc)Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 02.06.2014, Bl. 206 f.), die vom Bundesverfassungsgericht im Wallraff-Urteil aufgestellten Grundsätze könnten unmittelbar nur auf Fallgestaltungen angewandt werden, in welchen der Betroffene (hier die Klägerin, damals der Springer-Verlag) den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz für sich in Anspruch nehmen könne, trifft dies nicht zu: Ebenso wie die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zur illegalen Beschaffung von Informationen, die nicht durch Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt sei (a.a.O., Rn. 54 in Juris), sind auch seine Aussagen dazu, dass die Verbreitung solcher rechtswidrig erlangter Informationen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz fällt (a.a.O., Rn. 55 in Juris), zur Beschränkung der Meinungs- und Presseäußerungsfreiheit durch § 823 i.V.m. § 1004 BGB (a.a.O., Rn. 56 in Juris) sowie dazu, wann in Konkretisierung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als ausfüllungsbedürftigem Tatbestand (nichts anderes kann für das gleich strukturierte allgemeine Persönlichkeitsrecht gelten) die Verbreitung solcher Informationen wegen eines ausnahmsweise überragenden öffentlichen Informationsinteresses hinzunehmen ist (a.a.O., Rnrn. 57 ff. in Juris), nicht auf den Fall beschränkt, dass sich der Betroffene (ebenfalls) auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz berufen kann. Dies zeigt eindeutig schon der Wortlaut der diesbezüglichen Ausführungen, denn in Rn. 57 (nach Juris) des Urteils spricht das Bundesverfassungsgericht ganz allgemein davon, „ein solches Mittel“ (gemeint: eine illegal durch Täuschung erlangte Information) indiziere in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in das Recht eines anderen und gerate darüber hinaus in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, während es den Bruch der im damaligen Fall über Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz geschützten Vertraulichkeitssphäre des Betroffenen (damals: des Springer-Verlags als Verletztem) nur „namentlich“ erwähnt, seine Aussagen also ersichtlich nicht hierauf beschränkt sehen wollte. Dies ist offenbar auch die Auffassung des Bundesgerichtshofs, wie die Entscheidung „Innenminister unter Druck“ vom 30.09.2014 ( VI ZR 490/12 , NJW 2015, 782 ) zeigt. Denn dort hält er - wie die Ausführungen unter Tz. 20 und 21 dieses Urteils unter wörtlicher Wiedergabe der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen - die im Wallraff-Urteil (a.a.O., Rn. 57 in Juris) entwickelten Maßstäbe für grundsätzlich einschlägig, obwohl der Betroffene sich nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, sondern auf den Schutz seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 8 Abs. 1 EMRK) berufen konnte. Auch die obergerichtliche und instanzgerichtliche Rechtsprechung hat in den oben unter 1.
  19. a)
  20. aa)zitierten Entscheidungen die Grundsätze des Wallraff-Urteils ohne weiteres angewandt, obwohl sich das jeweils betroffene Unternehmen in keinem der entschiedenen Fälle (wie der Springer-Verlag im Wallraff-Verfahren) auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz berufen konnte.
  21. b)Der vom Landgericht auf LGU S. 20 ff. unter II. 2.
  22. b)der Entscheidungsgründe vorgenommenen Abwägung ist im Ergebnis darin zuzustimmen, dass hinsichtlich der Ausstrahlung der vom Beklagten in Person seines Reporters R... rechtswidrig hergestellten Bildaufnahmen wie am 13.05.2013 geschehen ein eindeutig überwiegendes überragendes öffentliches Informationsinteresse bestand mit der Folge, dass die Ausstrahlung nicht rechtswidrig war.
  23. aa)Was das Mittel angeht, mit dem der Beklagte seine beabsichtigte und dann realisierte Berichterstattung verfolgte, so lag in dem heimlichen Fertigen der Bildaufnahmen ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte der Klägerin von einigem Gewicht.

(1)Die Beschaffung des Bildmaterials, also das Fertigen der Aufnahmen, durch den Beklagten in Person des Reportes R... war, wie das Landgericht auf LGU S. 20 unter II. 2.
  1. b)
  2. aa)der Gründe zu Recht ausgeführt hat, rechtswidrig, ohne dass es auf den spätestens am 13.03.2013 erfolgten expliziten Hinweis auf das Verbot des Anfertigens von Lichtbildern oder Filmaufnahmen auf dem Betriebsgelände noch ankäme.(
  3. a)Nach der oben unter 1.
  4. a)
  5. aa)zitierten ober- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung wäre das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen, die zur journalistischen Verwendung bestimmt waren, nur aufgrund einer ausdrücklichen Erlaubnis der Klägerin zulässig gewesen. Eine solche lag unstreitig nicht vor. Zu Recht hat das Landgericht weiter darauf abgehoben, der für den Beklagten tätige Journalist R... habe sich den Zugang zu den Betriebsräumen, in denen er dann die heimlichen Bildaufnahmen gemacht hat, nur dadurch eröffnet, dass er vorgetäuscht hat, er wolle auf dem Betriebsgelände nur als Leiharbeitnehmer der Fa. P... (in Erfüllung des zwischen dieser und der Klägerin geschlossenen Werkvertrags) tätig werden und (damit) vorsätzlich verschleiert hat, dass er in Wirklichkeit auch Bildaufnahmen für die in Rede stehende, sich gegen die Klägerin richtende bzw. über diese kritisch berichtende Reportage fertigen wollte. Hierin liegt nach den oben unter 1.
  6. a)dargestellten Grundsätzen nicht nur eine (wenn auch nicht strafbare - siehe nachfolgend
(2)(
  1. b)- ) Verletzung des Hausrechts der Klägerin, sondern auch eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin. Zwar ist dem Journalisten R... der Zutritt zum Werksgelände jeden Tag, an dem er das Werksgelände und die Halle 141 betreten hat, durch das „Sicherheitspersonal“ der Klägerin aufgrund des ihm am ersten Arbeitstag von Mitarbeitern der Klägerin ausgestellten Fremdarbeiterausweises gestattet worden. Eine solche Gestattung umfasst aber nur den bestimmungsgemäßen Benutzungszweck und mithin nicht das Fertigen von Bildaufnahmen zu gewerblichen oder journalistischen Zwecken (KG, a.a.O., Rn. 5 in Juris; Czernik GRUR 2012, 457). Im Übrigen kann auch im vorliegenden Zusammenhang der (allgemeine) Grundsatz angewandt werden, dass ein derartiger „Einschleichjournalismus“ (so die Bezeichnung bei Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 152), also die Beschaffung von Informationen dadurch, dass ein Journalist in einem Unternehmen als vermeintlich loyaler Mitarbeiter tätig ist, es in Wirklichkeit aber ausspioniert, um die erlangten Informationen zu publizieren, rechtswidrig ist, insbesondere, wenn dies - wie hier - zum Zweck des Angriffs auf das Unternehmen geschieht (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 25 in Juris; Wenzel-Burkhardt, ebenda). Ein derartiges „Einschleichen“ hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Der Aufmacher I“ im Fall Wallraff als „unzulässig“ und „illegal“ angesehen ( NJW 1981, 1089 Rnrn. 51 bis 53 in Juris). Entgegen der Auffassung des Beklagten macht es insoweit keinen entscheidenden Unterschied, dass vorliegend anders als im Fall „Wallraff“ und auch dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des OLG Hamm ( OLGR 2004, 345 ) zu Grunde lag, der eingeschleuste Reporter R... nicht in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis (Arbeitsverhältnis) zur Klägerin stand bzw. die arglistige Täuschung nicht die Begründung eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses (Arbeitsverhältnisses) zur Klägerin zur Folge hatte (vgl. zu diesem Fall Soehring/Hoene, a.a.O., § 10 Tz. 28). Denn dies ändert nichts daran, dass eine vergleichbare Gestaltung auch vorliegend gegeben war: Der Journalist R... wusste, dass sein Vorhaben nicht zu verwirklichen war, wenn er es offengelegt hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, a.a.O., Rn. 52). Deshalb überwand er mit dem Mittel der (konkludenten) Täuschung, nämlich durch das Erwecken des Anscheins, das Betriebsgelände „nur“ als „normaler“ Leiharbeitnehmer der Fa. P..., der nur die im Rahmen dieses Vertrags zu erbringende „Werkleistung“ durchführen will, betreten zu wollen, den entgegenstehenden (zumindest mutmaßlichen) Willen der Klägerin, ihre geschäftlichen Angelegenheiten nicht durch die Medien ausforschen und vor der Öffentlichkeit erörtern zu lassen. Ohne dieses Vorgehen hätte er keinen Fremdarbeiterausweis und mithin keinen Zutritt zum Werksgelände erhalten. Unerheblich ist demgegenüber, ob sich die Klägerin (bzw. deren zuständiger Mitarbeiter) bei Gewährung des Zugangs (bzw. Erteilung des Fremdarbeiterausweises) Gedanken darüber gemacht hat, welcher konkreten Tätigkeit Herr R... nachgehen würde. Vielmehr stellt ein solches Verhalten eine Rechtsverletzung dar (Verletzung des Hausrechts und des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts, ggf. auch des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, vgl. nur Soehring/Hoene, a.a.O., § 10 Tz. 26 f.).(
  2. b)Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, dass ein Rechtfertigungsgrund für das Handeln des Journalisten R... nicht vorlag und insbesondere eine Rechtfertigung wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen analog § 193 StGB ausscheidet. Die Auffassung des Landgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das im Wallraff-Urteil explizit und ohne hiervon eine Ausnahme anzuerkennen, festgestellt hat, dass weder das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung noch die Pressefreiheit noch die Informationsfreiheit die rechtswidrige Beschaffung von Informationen schützen (a.a.O., Rn. 54 in Juris), mithin weder Meinungsäußerungs- noch Pressefreiheit einen Rechtsverstoß bei der Beschaffung von Informationen rechtfertigen können. Die vom Beklagten in der Berufungserwiderung vertretene Ansicht (S. 10 erster Absatz, Bl. 513), hinsichtlich der heimlichen Herstellung solcher Filmaufnahmen könne der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen vorliegen und hier sei die heimliche Herstellung von Filmaufnahmen durch Herrn R... im Lichte der Äußerungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit gerechtfertigt, weil sie zur Aufklärung schwerwiegender Missstände hergestellt worden seien, ist mit dieser Rechtsprechung ebenso wenig vereinbar wie eine ähnliche Ansicht vertretende Stimmen in der Literatur (etwa Soehring/Hoene, a.a.O., § 10 Tz. 27, wonach derartige Mittel der verdeckten Recherche im Einzelfall gerechtfertigt sein sollen, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind).
(2)Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht bei seinen Ausführungen auf LGU S. 20 f. unter II. 2.
  1. b)
  2. bb)der Entscheidungsgründe die Beeinträchtigung der Rechte und Interessen der Klägerin im Ergebnis nicht zu gering bewertet.(
  3. a)Es trifft zwar zu, dass es sich um einen Bereich handelt, zu dem Unbefugte keinen Zutritt hatten. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um eine „gewöhnliche“ Werkshalle handelte, für die nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, dass darin für die Klägerin besonders bedeutsame Produktionsabläufe stattfanden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wurden mit den Aufnahmen auch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin dokumentiert. Der Reporter R... hat sich durch den erschlichenen Zutritt zum Werksgelände im Allgemeinen und zu der Halle 141 im Besonderen keinen Zugang zu geheim gehaltenen Vorgängen, Dokumenten oder Forschungsergebnissen verschafft; ein Gesichtspunkt, der bei der Abwägung durchaus zu berücksichtigen ist (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O., Rn. 27). Vielmehr sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auf den Bildaufnahmen lediglich Handlungen, Produktionsabläufe, Betriebsbereiche und Zustände wiedergegeben, die für jede der zahlreichen Personen, die Zugang zur Halle 141 hatten, offen zugänglich und ohne weiteres wahrnehmbar waren, wie sie auch in vergleichbarer Form in jedem beliebigen anderen Unternehmen, in dem hergestellte Zylinderköpfe vom Fließband genommen und verpackt werden, zu beobachten wären. Überzeugend ist auch die Wertung des Landgerichts, wonach der rechtswidrige Eingriff in die Sphäre der Klägerin hinsichtlich seiner Intensität nicht mit dem Eingriff in die Privatsphäre oder gar Intimsphäre einer natürlichen Person oder mit dem Ausspähen einer Redaktionskonferenz vergleichbar sei, sondern deutlich geringer wiege. Wie im vom OLG Hamm (a.a.O., Rn. 28 in Juris) entschiedenen Fall fehlt es auch vorliegend an einem mit der Redaktionskonferenz eines Presseunternehmens vergleichbaren, gesteigerten Geheimhaltungsinteresse. Es trifft auch zu, dass der „Individualbereich“ eines Unternehmens, also der gegenständliche Bereich des Geschäftsbetriebs (vgl. KG NJW-RR 2000, 2210 Rn. 4 in Juris), nur einen mit dem Schutz der Sozialsphäre einer natürlichen Person vergleichbaren Schutz genießen kann und nicht einem Eingriff in die Privatsphäre einer natürlichen Person gleichgestellt werden kann, denn juristische Personen besitzen keine Privatsphäre (so zu Recht OLG Hamm, a.a.O., Rn. 24 in Juris). Dass dem so sein muss, zeigt schon der Vergleich zu einem Unternehmen, dessen Inhaber eine natürliche Person ist: Hier stünde es außer Frage, dass rechtswidrige, heimliche Aufnahmen vom räumlich geschützten Bereich, in dem dieser sein Unternehmen betreibt, nur die Sozialsphäre und nicht die Privatsphäre des Inhabers beträfen (sofern er dieses nicht gerade in seinen Wohnräumen betreibt). Allerdings wiegt der Eingriff vorliegend schwerer als wenn die heimlichen Aufnahmen lediglich in einem allgemein dem Publikumsverkehr zugänglichen Bereich - etwa in einem Verkaufsraum, dem Gastraum einer Gaststätte oder dem Inneren eines Zugs (wie im Fall KG NJW-RR 2000, 2210) - gemacht worden wären.(
  4. b)Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung des Hausrechts und des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin nicht in strafbarer Weise erfolgt ist. Der erschlichene Zutritt zum räumlich geschützten Bereich der Klägerin (Betriebsgelände im Allgemeinen und Werkshalle 141 im Besonderen) erfüllte keinen Straftatbestand, insbesondere lag kein Hausfriedensbruch

§ 123St

GB vor, denn ein „Eindringen“

§ 123St

GB setzt ein Überschreiten der gegenständlichen Grenze des geschützten Raums gegen den Willen des Berechtigten voraus, sodass ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis des Hausrechtsinhabers den Tatbestand ausschließt, und zwar selbst dann, wenn es durch Täuschung (über Motiv oder Absichten) erschlichen ist (BGH NJW 1997, 1560 Rn. 14 in Juris; aus der Lit. etwa Fischer, StGB, 62. Aufl., § 123 Rn. 16 f. und 23; LK-Lilie, StGB, 12. Aufl., § 123 Rn. 50; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 123 Rn. 121). Zwar kann eine generelle Betretenserlaubnis auch konkludent eingeschränkt sein (also bestimmte Zwecke ausschließen, siehe als Bsp. BGH NStZ-RR 1997, 97 Rn. 6 in Juris: generelle konkludente Erlaubnis des Betretens einer Gaststätte umfasst nicht Betreten zum Zwecke der Schutzgelderpressung). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn der Reporter R... betrat das Betriebsgelände jeweils nicht aufgrund einer solchen generellen Erlaubnis, sondern weil ihm der Zutritt individuell durch das Ausstellen eines Fremdarbeiterausweises und dann jeden Tag aufgrund dieses Ausweises durch das zuständige Personal der Klägerin (wenn auch täuschungsbedingt) gestattet wurde.(

  1. c)Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass auch die Dauer des Eingriffs (10 Arbeitstage über zwei Wochen verteilt) und der Umstand, dass gleich mit vier versteckten Kameras Aufnahmen gemacht wurden (soweit der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Abrede gestellt hat, ist er hiermit nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen) bei der Gewichtung des Eingriffs zu berücksichtigen sind. (Auch) dies führt dazu, dass der in der rechtswidrigen Anfertigung der Bildaufnahmen liegende Eingriff als erheblich angesehen werden muss, auch wenn zu Gunsten der Klägerin eine etwaige Verletzung der Persönlichkeitsrechte, insbesondere des Rechts am eigenen Bild, der auf den Videoaufnahmen abgebildeten (Stamm-)Mitarbeiter der Klägerin nicht berücksichtigt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung NJW 2005, 883 die vom OLG Hamm (a.a.O., Rn. 32) offengelassene Frage, ob das Unternehmen das Persönlichkeitsrecht seiner Mitarbeiter geltend machen kann, dahingehend entschieden, dass das Unternehmen ein derartiges persönliches Recht seiner Arbeitnehmer nicht als eigenes geltend machen kann (a.a.O., Rn. 13 in Juris); im Übrigen ist eine mögliche Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten der auf den Filmaufnahmen abgebildeten Mitarbeiter durch die Anonymisierung mittels Verpixelung ausgeschlossen, nachdem die Klägerin nicht geltend gemacht hat, dass diese dennoch erkennbar geblieben wären.
  2. bb)An der Veröffentlichung des rechtswidrig erlangten Bildmaterials wie im Rahmen der Reportage vom 13.05.2013 geschehen bestand ein überragendes öffentliches Informationsinteresse im Sinne der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Wallraff-Urteil (a.a.O., Rn. 57 in Juris), das die unter
  3. aa)dargelegten Nachteile für die Klägerin und für die Unverbrüchlichkeit des Rechts als Grundvoraussetzung für die Rechtsordnung eindeutig überwiegt.

(1)Zutreffend ist das Landgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, ein derartiges überragendes öffentliches Informationsinteresse setze entgegen der Auffassung der Klägerin - an welcher diese im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat so auch nicht festgehalten hat - nicht zwingend voraus, dass durch die widerrechtlich beschaffte Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind (LGU S. 21 f. unter
(1)).(a) Dies ergibt sich gerade aus dem von der Klägerin zu Unrecht für ihren schriftsätzlich vorgetragenen Standpunkt in Anspruch genommenen Wallraff-Urteil selbst, denn wenn danach „in der Regel“ die Bedeutung der rechtswidrig beschafften Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung die Nachteile nicht eindeutig überwiegt, welche der Rechtsbruch nach sich ziehen muss, wenn die widerrechtlich beschafften Informationen (nur) Zustände oder Verhaltensweisen offenbaren, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind (a.a.O., Rn. 57 in Juris), ist damit gleichzeitig gesagt, dass ausnahmsweise auch anderes gelten kann. Dies belegen auch die Ausführungen am Ende des diesbezüglichen Abschnitts in der Entscheidung (Rn. 57 in Juris am Ende), denn wenn die Aufdeckung nicht rechtswidriger Zustände oder Verhaltensweisen (nur) „darauf hindeutet“, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht, impliziert dies, dass es auch anders sein kann. Dies ergibt sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (in Rn. 61 in Juris). Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in der „Wallraff“-Entscheidung die Abweisung des damaligen Klagantrags Ziff. 3 durch den Bundesgerichtshof, der sich ebenfalls gegen die Verbreitung einer rechtswidrig verschafften Information bezog (Manuskriptseite), nicht als verfassungswidrig angesehen hat, vielmehr nach Ansicht der die Entscheidung tragenden vier Richter der Bundesgerichtshof hier ein die Veröffentlichung rechtfertigendes Öffentlichkeitsinteresse annehmen durfte, obwohl auch durch diese V

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.