einem gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs gemäß § 113 Abs. 1 TKG Auskunft über Namen und Anschrift des T.-Kunden, dessen
ternetzugang am
zwischen erteilt hat, ist angesichts zukünftig zu erwartender gleich gelagerter Fälle ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit der Beschwerde zu bejahen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Dabei folgt die Kammer im Kern der Entscheidung des LG Stuttgart (Beschluss vom 4. Januar 2005, Az: 13 Qs 89/04 ). Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Auskunftserteilung über Name und Anschrift des hinter der von einem
ternet-Access-Provider zu einem bestimmten Zeitpunkt vergebenen dynamischen IP-Adresse stehenden Endgerätenutzers berührt nicht den grundrechtlich geschützten Bereich des Fernmeldegeheimnisses, wie er
1 TKG
haltlich umrissen ist, sondern erweist sich als ein auf die Mitteilung von "Bestandsdaten" i.S.v. § 3 Nr. 3 TKG gerichtetes Verlangen, dem nachzukommen die Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG i.V.m. §§ 95 und 111 TKG verpflichtet ist. 1. Nach § 88 Abs. 1 TKG unterliegen dem Fernmeldegeheimnis der
halt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände,
sbesondere, ob jemand an einem stattgefundenen oder versuchten Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Danach erfasst das Fernmeldegeheimnis zwar auch die Tatsache, ob und wann zwischen bestimmten Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr - hier
Form von Datenaustausch im
ternet - stattgefunden hat. Bei der Aufklärung eines bestimmten Telekommunikationsvorgangs
nerhalb eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgt ein das Fernmeldegeheimnis berührender Eingriff - neben der Erhebung des Nachrichteninhalts - somit auch durch die Zuordnung dieses Vorgangs zu den daran beteiligten Endgerätenutzern. Der Zugriff auf grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von Telekommunikationsteilnehmern geschieht damit jedoch bereits durch die Erhebung des Zeitpunkts zu dem besagter Vorgang stattgefunden hat und der dynamischen IP-Adressen, zwischen denen der fragliche Datenaustausch erfolgte, weil unter dieser Kennung zum Zeitpunkt des besagten Telekommunikationsvorgangs vom jeweiligen
ternet-Access-Provider nur einem einzigen
ternetnutzer bzw. dessen Endgerät (PC o.ä.) der Zugang zum
ternet bereitgestellt wurde.
soweit unterliegt die Gewinnung dieser Verbindungsdaten auch den gesetzlich geregelten Einschränkungen der §§ 100 a bis h StPO. Ist aber die Kennung eines an einem zeitlich fixierten Telekommunikationsvorgang beteiligten Endgerätenutzers bekannt, hier die dynamische IP-Adresse, die den Vorgang einer ganz bestimmten Person und damit einem Grundrechtsträger zuordnet, so ist der betreffende Anschlussinhaber bereits eindeutig und unverwechselbar
dividualisiert. Die bürgerliche Identität, d.h. sein Name und seine Anschrift sind hierfür nicht erforderlich. Das nachgelagerte Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörde, das die dynamische IP-Adresse und den konkreten Zeitpunkt vorgibt und lediglich die Namhaftmachung des bereits ausreichend
dividualisierten Endgerätenutzers begehrt, zielt somit auf die Erhebung von Bestandsdaten i.S.v. § 3 Nr. 3 TKG und berührt das Fernmeldegeheimnis nicht. Denn eine dynamische IP-Adresse entspricht mit der Angabe eines entsprechenden Zeitpunkts einer statischen IP-Adresse und bedarf daher nur noch deren Schutzes. Eine Zuordnung einer bestimmten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt kann nur zugunsten einer einzelnen Person erfolgen. Ergänzt man die herkömmliche IP-Adresse durch die durch die Staatsanwaltschaft angegebenen Zeitdaten (im vorliegenden Fall also ...) hat diese Adresse einen statischen Charakter. Denn jene Adresse wird nicht durch einen anderen als den damaligen Benutzer verwendet werden. Es besteht aber allgemein Einigkeit, dass von einer statischen IP-Adresse über § 113 TKG die Personendaten abgefragt werden können (LG Bonn Beschluss v. 14. Mai 2004, Az.: 31 Qs 65/04 ). 2. Für dieses Ergebnis spricht auch die Auslegung der Vorschriften der §§ 100 g , h StPO die nach Auffassung der Kammer vorliegend keine Anwendung finden. Aus § 100 g Abs. 3 StPO,
welchem Telekommunikationsverbindungsdaten aufgezählt werden, folgt bereits, dass jedenfalls Name und Anschrift eines Kunden nicht erfasst werden. Nach diesem Ergebnis der vorrangigen, am Wortlaut orientierten semantischen Auslegung der Norm, führen ergänzend auch die systematische, teleologische bzw. historische Auslegung zu der Erkenntnis, dass die Aufzählung
PO enumerativ, mithin abschließend, und nicht lediglich beispielhaft mit der Konsequenz zu verstehen ist, dass auch andere Daten als Telekommunikationsverbindungsdaten dem Anwendungsbereich dieser Norm unterfallen können. Bereits die Formulierung
PO, wonach unter den dort aufgeführten Bedingungen "diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen... Auskunft über die
Absatz 3 bezeichneten Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben," und die Formulierung
PO, wonach die Aufzählung der Daten unter der Überschrift "Telekommunikationsverbindungsdaten sind:" folgt, spricht für eine abschließende Aufzählung. Diese Daten sind erkennbar nicht beispielhaft benannt. Entsprechendes ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien. Dort (vgl. BT-Drucks. 14/7008 S.7) ist ausgeführt,
PO würden die dem Auskunftsanspruch unterfallenden Telekommunikationsverbindungsdaten abschließend aufgezählt. Aus den Materialien ergibt sich weiter die Ansicht des Gesetzgebers, bei dem Namen einer "hinter einer" IP-Adresse stehenden Person handele "es sich jedoch um Bestandsdaten im Sinne von § 2 Nr. 3 TDSV (entspr. § 3 Nr. 3 TKG n.F.), die gegenwärtig von den Strafverfolgungsbehörden
der Praxis über § 89 Abs. 6 TKG (a.F., entspr. § 113 Abs. 1 TKG n.F.) abgefragt werden" können. Auch wenn
den Materialien keine Differenzierung zwischen statischen und dynamischen IP-Adressen erfolgt, ist aus den Referentenentwürfen ersichtlich, dass dem Gesetzgeber die technisch gebotene Differenzierung und die damit einhergehende Problematik bekannt war. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die statischen und die dynamischen IP-Adressen einheitlich i.S.d. damaligen § 89 Abs. 6 TKG a.F. (§ 113 Abs. 1 TKG n.F.) gehandhabt wissen will (so auch KK-Nack StPO,
Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen und damit über Verbindungsdaten i.S.d. § 100 g Abs. 3 StPO gemacht. Das Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft bezieht sich, was die Beschwerdeführerin selbst nicht bestreitet, im Ergebnis allein auf Bestandsdaten. Über die zur Ermittlung dieser Daten im Betrieb der Beschwerdeführerin unter Umständen auszuwertenden Verbindungsdaten verlangt die Ermittlungsbehörde keine Auskunft. Dies schon deshalb nicht, weil ihr die zur Bestandsdatenermittlung erforderlichen Verbindungsdaten - dynamische IP-Adresse und der dem Telekommunikationsvorgang zugehörige Verbindungszeitpunkt - bereits bekannt und Grundlage ihres Ersuchens sind. Die Ermittlungsbehörde erhält weder diese Verbindungsdaten mitgeteilt noch erfährt sie, welche Daten die Beschwerdeführerin
tern auswertet. Ihr werden somit über Name und Anschrift des Endgerätenutzers hinaus keine weitergehenden
formationen bezüglich des konkreten Telekommunikationsvorgangs - etwa dessen Dauer - zugänglich gemacht. Die Tatsache des konkreten Datenübermittlungsvorgangs im
ternet zum fraglichen Zeitpunkt unter Beteiligung des bereits durch die dynamische IP-Adresse bestimmten und identifizierbaren Kunden der Beschwerdeführerin ist ihr bereits bekannt, und durch die Bestätigung, dass die benannte IP-Adresse zum abgefragten Zeitpunkt tatsächlich einem Endgerätenutzer zugeteilt war, ergeben sich dazu keine neuen Erkenntnisse,
sbesondere aber auch nicht zur weiteren
ternetnutzung durch diesen Kunden. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die vom
ternet-Access-Provider einem Kunden bzw. dessen Endgerät auf dessen Anforderung für einen bestimmten Zeitraum zugeteilte dynamische IP-Adresse nicht, wovon die Gegenmeinung offensichtlich ausgeht (LG Bonn, a.a.O.), einen mit einem einzigen konkreten Datenübermittlungsvorgang im
ternet untrennbar verbundenen Bestandteil darstellt mit der Folge, dass allein mit der Namhaftmachung der hinter einer dynamischen IP-Adresse stehenden Person zwingend eine Aussage über einen bestimmten von diesem Endgerätenutzer unter dieser IP-Adresse durchgeführten oder versuchten Telekommunikationsvorgang im
ternet verbunden wäre. Auch wenn
den meisten Fällen aus Kostengründen der vom Endgerätenutzer bei seinem Provider angefragte
ternetzugang - mit der Folge der Zuteilung einer dynamischen IP-Adresse - mit einer konkreten Kontaktaufnahme im
ternet gekoppelt sein mag, erhellt die gängige Praxis zahlreicher
ternetnutzer, die über einen mit ihrem Provider pauschal abgerechneten Breitbandzugang verfügen (z.B. DSL plus Flatrate), deswegen ihren vom Provider geschalteten
ternetzugang nicht beenden und regelmäßig bis zu 24 Stunden (Zwangstrennung durch den Provider) unter derselben dynamischen IP-Adresse entweder die unterschiedlichsten Datenübermittlungsvorgänge im
ternet veranlassen oder auch keinerlei Aktivität entfalten und den
ternetzugang unbenutzt aufrechterhalten, jedenfalls aber für andere
ternetnutzer unter derselben IP-Adresse 24 Stunden erreichbar sind, dass die Zugangsgewährung zum
ternet durch die Zuteilung der dynamischen IP-Adresse durch den
ternet Access-Provider nicht zwangsläufig mit einem bestimmten Telekommunikationsvorgang im
ternet verbunden ist und deshalb Rückschlüsse darauf zulässt. Die Gegenmeinung verkennt zudem, dass auch bei den unstreitig von § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG erfassten Auskunftsersuchen betreffend Anschlussinhaber von statischen IP-Adressen oder Festnetz- und Mobiltelefonen, die zeitliche Komponente - wem nämlich zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Kennung zugeordnet war - eine ausschlaggebende Rolle spielt, wenngleich die Bedeutung dieser Komponente wegen der
diesen Fällen vergleichsweise langen Zuteilungszeiträume nicht im Vordergrund steht. Nicht umsonst wurde
1 TKG normiert, dass über Name und Anschrift des Rufnummerninhabers hinaus auch Vertragsbeginn, Freischaltung des Anschlusses und das Vertragsende zu erheben sind (vgl. Reimann
DuD 2004, 421). Danach ist für die Frage, ob ein Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörde unter § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG fällt, nicht danach zu differenzieren, ob eine Kennung einem Telekommunikationsteilnehmer lang- oder mittelfristig (wie üblicherweise bei Telefonnummern) oder nur kurzfristig (wie üblicherweise bei dynamischen IP-Adressen) zugeteilt ist oder war. Von § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG werden vielmehr alle Fälle erfasst,
denen es - wie hier - der Ermittlungsbehörde darum geht, durch die Auskunft des Telekommunikationsdienstleistungen erbringenden Unternehmens eine bereits bekannte Kennung (sei es eine dynamische oder statische IP-Adresse oder eine Telefonnummer) zu einem bereits bekannten Zeitpunkt einer natürlichen Person zuzuordnen und diese namhaft zu machen. 4. Schließlich vermag die Kammer der Beschwerdeführerin auch
soweit nicht zu folgen, als diese sich auf die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG beruft, um die von ihr behauptete Notwendigkeit einer Anordnung nach § 100g , h StPO zu begründen. Abgesehen von den bereits oben dargelegten Gründen, warum die verlangte Auskunft nicht zu den unter das Fernmeldegeheimnis fallenden Verbindungsdaten gehört, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der noch jungen Norm zweifelsfrei, dass Satz 3 der Vorschrift im Zusammenhang mit dem voranstehenden Satz 2 zu lesen ist und der
Satz 3 angeführte "Zugriff auf Daten" als Zugriff im Zusammenhang mit der
Satz 2 geregelten besonderen Auskunftserteilungspflicht zu verstehen ist. Durch § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG wurden nämlich die Voraussetzungen für Auskünfte über Daten, die den Zugriff auf Endgeräte (
sbesondere Mobiltelefone und deren SIM-Karten) oder Speichereinrichtungen im Netz (Mail- und Mobilbox) ermöglichen (PIN und PUK), derart geregelt, dass es dafür keiner gesonderten Anordnung über ein Auskunftsersuchen nach § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO hinaus bedarf. Dabei sollte aber der Zugriff auf die dort gespeicherten
halte, soweit diese dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, weiterhin einer Anordnung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bedürfen, wie sich der Begründung im Regierungsentwurf zum TKG vom 17.10.2003 (BR-Drucks. 755/03 S.126) entnehmen lässt, wo sich diese Norm wortgleich als § 111 Abs. 1 Satz 2 findet. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde sie schließlich, ergänzt um den jetzigen Satz 3,
1 TKG eingefügt. Danach bezieht sich die Formulierung "Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen"
1 Satz 3 TKG als Einschränkung der Auskunftsrechte der Ermittlungsbehörden nur auf den Zugriff im Rahmen der
Satz 2 getroffenen, oben erläuterten Sonderregelung. Für die
1 Satz 1 TKG enthaltene Regelung der Auskunftspflichten der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringenden Unternehmen bezüglich der nach §§ 95 und 111 TKG erhobenen Bestandsdaten hat Satz 3 keine eigenständige Bedeutung; er hindert die Beschwerdeführerin
sbesondere nicht daran, die von der Ermittlungsbehörde mitgeteilten Verbindungsdaten - dynamische IP-Adresse und Verbindungszeitpunkt - mit den bei ihr vorgehaltenen Daten abzugleichen und auszuwerten, um dem Auskunftsverlangen gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG pflichtgemäß nachkommen zu können. Nach alledem war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO Permalink: http://openjur.de/u/85916.html Kommentare
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.