Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen ein von den Beklagten vertriebenes Software-Programm, mit dem Werbeinhalte auf den von der Klägerin und mit ihr verbundenen Gesellschaften betriebenen Internetseiten (stationär und mobil) blockiert werden können. Die Klägerin ist ein Verlagshaus, das zahlreiche Zeitungen und Zeitschriften (BILD; WELT u.a.) im Print und online verlegt und vertreibt. Darüber hinaus bietet die Klägerin verschiedene Online-Rubrikenmärkte an. Die Klägerin betreibt ihr Online-Geschäft selbst und über von ihr mehrheitlich beherrschte Tochtergesellschaften. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Seiten 4 und 5 der Klageschrift (Bl. 4 und 5 der Akte). Die dort aufgeführten Gesellschaften haben die Klägerin mit den als Anlagenkonvolut K4 zur Klageschrift beigefügten Bestätigungen ermächtigt, deren wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, wurde im September 2011 gegründet. Die Beklagte zu 1) vertreibt verschiedene Softwareprodukte, darunter das Programm "Y" (im Folgenden: Y genannt). Y ist ein für alle gängigen Internet-Browser verbreitetes kostenloses Zusatzprogramm zur Unterdrückung von Werbung auf Webseiten. Y ergänzt den Programmcode des vom Anwender genutzten Browsers derart, dass werbebezogene Informationen von den Servern der Webseiten-Betreiber nicht mehr heruntergeladen und somit dem Nutzer nicht angezeigt werden. Webseiten bestehen aus einer Vielzahl von Bild- und Textdateien, die von unterschiedlichen Servern stammen können und von dem jeweils benutzten Internet-Browser zu einer einheitlichen Webseite zusammengefügt werden. Werbung auf Webseiten wird nahezu ausnahmslos von so genannten Ad-Servern ausgespielt, einer vom Content-Server des Webseitenbetreibers unabhängigen Quelle. Diese Ad-Server haben eigene Adressen, anhand derer sie zumeist problemlos als Ad-Server erkannt werden können. In den Browserfenstern werden die Inhalte von Ad-Server und Content-Server - wie vom Webseiteninhaber programmiert - zusammen als einheitliches Webseitenangebot dargestellt. Y verändert den Zugriff des Browsers auf einzelne Elemente der Webseite, indem es verhindert, das werbebezogene Dateien von den Servern heruntergeladen und dementsprechend beim Nutzer angezeigt werden. Kernstück von Y ist eine umfangreiche Sammlung von Filterregeln, die als so genannte Blacklist bezeichnet wird. Bei der Installation von Y durch deutsche Nutzer ist standardmäßig die sogenannte "Easylist" mit einer internationalen Filterliste sowie die "Easylist Germany" für deutsche Internetseiten aktiviert. Die Liste enthält zum einen spezifische Serverpfade bestimmter Onlineanbieter, darunter auch zahlreiche der Klägerin bzw. ihrer Konzerngesellschaften. Außerdem enthält die Liste globale Dateimerkmale, mit denen eine Vielzahl von Werbeinhalten aufgrund von Gemeinsamkeiten im Pfad- und Dateinamen blockiert werden kann. Auf diese Weise wird sämtliche Werbung von Ad-Servern durch die entsprechenden Filterregeln der Blacklist beim Aufrufen einer Seite blockiert. Auf der Blacklist sind zudem Suchkriterien definiert, die nach den für Werbung typischen Begriffen im Link zu dem jeweiligen Dateiordner oder -namen suchen. Grafiken, aber auch Scripts und andere eingebettete Objekte werden blockiert, wenn ihre URL einen in der Filterliste enthaltenen Ausdruck enthält. Schließlich enthält die Blacklist Filterregeln für bestimmte Bannerformate entsprechend den Standardgrößen der Branche. Y bietet die Möglichkeit, Ausnahmen von den Blockierfiltern in eine sogenannte Whitelist aufnehmen zu lassen. Y ist standardmäßig so vorkonfiguriert, dass die in der Whitelist enthaltenen Werbepfade dem Nutzer auch bei aktiviertem Y angezeigt werden. In den Filtereinstellungen von Y ist dazu der Haken bei "Einige nicht aufdringliche Werbung zulassen" standardmäßig gesetzt. Der Nutzer hat die Möglichkeit, diese Voreinstellung nach der Installation des Programms durch Entfernen des Häkchens zu ändern und auch die "whitegelistete" Werbung vollständig zu blockieren. Für das Whitelisting verwendet die Beklagte zu 1) einen Kriterienkatalog für "akzeptable" Werbung. Die zur Zeit der Klageerhebung geltenden Anforderungen sind in der Anlage K 11 zur Klageschrift, auf die Bezug genommen wird, wiedergegeben. Möchte ein Unternehmen in die Whitelist aufgenommen werden, wird die freizuschaltende Werbung durch die Beklagte zu 1) geprüft. Nach Festlegung der freizugebenden Werbepfade erfolgt eine Testphase, innerhalb derer das interessierte Unternehmen feststellen kann, welche finanziellen Auswirkungen die Freischaltung der zuvor blockierten Werbeinhalte über die Whitelist für das Unternehmen hat. Für das Werbegeschäft im Internet gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Klassische Anzeigen, wie z.B. Banner (Display-Werbung) und empfehlende Links, wie auf Seite 14 der Klageschrift (Bl. 14 der Akte) beispielhaft wiedergegeben. Dabei wird klassische Anzeigenwerbung von den Werbetreibenden ähnlich wie im Print-Geschäft gebucht und nach Tausend-Kontakt-Preisen (TKP) bezahlt. Y blockiert grundsätzlich beide vorgenannten Werbeformen. Der Vorteil des "Whitelisting-Verfahrens" besteht für die Unternehmen vor allem darin, dass die vergleichsweise unauffälligen aber wirtschaftlich bedeutenden Werbelinks nicht blockiert werden. Im Rahmen dieser so genannten Affiliate-Werbung erhält ein Webseitenbetreiber eine Vergütung dafür, dass ein potentieller Käufer über einen auf seiner Seite befindlichen Link zu dem beworbenen Verkaufsangebot gelangt. Diese Vergütung wird dann wahlweise für den bloßen Werbekontakt oder als Umsatzbeteiligung gezahlt, wenn der Nutzer auf der beworbenen Seite einen Artikel kauft. Haben sich die Beklagte zu 1) und ein Kooperationspartner grundsätzlich auf eine Zusammenarbeit verständigt, wird im Rahmen einer Testphase der durch die Nicht-Blockade generierte "Mehrwert" des Whitelisting ermittelt, indem die über die Whitelist freigeschalteten Anzeigen mit Affiliate-Links identifiziert und gezählt werden. Der von Y-Nutzern stammende Umsatz aus diesen Affiliate-Links ist die Bemessungsgröße für die entsprechende Umsatzbeteiligung von Y. Von dem auf diese Weise generierten "Mehrwert" verlangt die Beklagte zu 1) als Gegenleistung für das Whitelisting eine Umsatzbeteiligung von 30 %. Akzeptiert ein Unternehmen die von der Beklagten zu 1) gestellten Bedingungen, werden das Unternehmen und exemplarische Werbebeispiele in ein spezielles Forum auf der Homepage von Y eingestellt und können dort für einen Zeitraum von einer Woche von Benutzern diskutiert werden. Werden in dieser Zeit von den Forennutzern keine durchgreifenden Bedenken geäußert, erfolgt die endgültige Aufnahme in die Whitelist. Der mit dem Unternehmen geschlossene Vertrag (Whitelist-Vereinbarung) regelt die Verpflichtung der Beklagten zu 1), während der Laufzeit des Vertrages Ausnahme-Filterregeln zur Freischaltung bestimmter Werbemittel auf ausgewählten Websites des Vertragspartners in eine Filterliste aufzunehmen. Die Beklagte zu 1) verpflichtet sich ferner, Y so an den Nutzer auszuliefern, dass die Einstellung "Einige nicht aufdringliche Werbung zulassen" aktiviert ist. Die Beklagte zu 1) vereinbart mit ihren Vertragspartnern nicht, dass diese zukünftig ausschließlich "akzeptable" Werbung veranstalten. Das Whitelisting regelt nur, unter welchen Pfadnamen Affiliate-Werbung nicht blockiert wird. Die Klägerin und ihre Tochtergesellschaften sind zum Abschluss einer Whitelisting-Vereinbarung nicht bereit. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass der Schaden der Klägerin dadurch nur teilweise vermieden würde, weil die Display-Werbung und animierte Affiliate-Links weiterhin blockiert würden. Auch halten sie die Werbeblockade insgesamt für rechtswidrig. Durch Y werden sämtliche Werbeinhalte auf den im Klageantrag genannten Webseiten blockiert. Dies betrifft die Display-Werbung ebenso wie die Affiliate-Werbung, und zwar unabhängig davon, ob diese Werbung nach den von der Beklagten zu 1) aufgestellten Kriterien als "nervig" anzusehen ist oder nicht. Die Klägerin behauptet, der Umsatzanteil digitaler Medien an ihrem Gesamtkonzernumsatz liege bei 47,9 %. Sie habe mit den von ihr betriebenen Internetseiten www.bild.de und www.welt.de Bezahlmodelle im Internet realisiert. Angesichts der Allgegenwart kostenloser Medienangebote im Internet sei die Durchsetzung von Bezahlmodellen mit zusätzlichem Content allerdings schwierig. So habe sechs Monate nach Markteinführung digitaler Premium-Angebote der Anteil digitaler Abonnenten bei "Bild Plus" bei 1,1 % und bei der "Welt" bei 0,6 % gelegen. Digitale Medien seien und blieben auf absehbare Zeit nahezu vollständig auf Anzeigenerlöse angewiesen. Werbeblocker hätten im Markt bis vor kurzem keinerlei Verbreitung und keinerlei erkennbaren Einfluss auf die Werbeumsätze der Unternehmen gehabt. Dies habe sich erst mit der Professionalisierung von Y durch die Beklagte zu 1) geändert. Durch das Erlösmodell des Whitelisting- Verfahrens sei die Beklagte zu 1) in der Lage, Investoren zu akquirieren und erhebliche Einnahmen zu generieren, mit denen sie die Funktionen von Y so verbessert habe, dass sie sich in diesem Markt nicht nur innerhalb von zwei Jahren die absolute Marktführerschaft gesichert, sondern Y auch zu einer globalen Bedrohung der freien Internetwirtschaft ausgebaut habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird Bezug genommen auf Seite 2 f. ihres Schriftsatzes vom 17.12.2014 (Bl. 159 f. der Akte). Die Klägerin behauptet ferner, sie habe auch keine Reaktionsmöglichkeiten auf die Blockade ihrer Werbung, die das Problem beseitigen würde, und zwar weder technischer noch vertraglicher Art. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird Bezug genommen auf die Seiten 18 ff. ihres Schriftsatzes vom 17.12.2014 (Bl. 175 ff. der Akte), die Seiten 12 ff. ihres Schriftsatzes vom 27.02.2015 (Bl. 293- 295 der Akte) und die Seiten 2 - 7 ihres Schriftsatzes vom 31.07.2015 (Bl. 602 - 607 der Akte). Die Betreiber von Webseiten hätten keine Möglichkeit, die Blockierregeln von Y effektiv zu umgehen. Y habe jederzeit die Möglichkeit, auf Veränderungen zu reagieren und die Blacklist entsprechend zu erweitern. Dazu trügen auch die Y-Nutzer bei, die vermeintlich störende Werbeinhalte jederzeit über einen Mausklick melden könnten, wenn Y bei bestimmten Werbeformen nicht funktioniere. Nach eigenen Angaben der Beklagten zu 1) werde die Whitelistfunktion nur von einer unbeachtlichen Zahl von Benutzern deaktiviert. Die Beklagte zu 1) habe mit ihrem Geschäftsmodell mittlerweile mehr als 150 Kooperationspartner, von denen sich eine Vielzahl unter dem Druck des Verlusts von bis zu 50 % ihrer Werbeerlöse damit einverstanden erklärt hätten, der Beklagten zu 1) bis zu 30 % der von ihnen über das Affiliate-Marketing erzielten Werbeeinnahmen abzugeben. Allein Google habe nach unwidersprochenen Presseberichten für die Aufnahme in die Whitelist 25 Millionen $ an die Beklagte zu 1) bezahlt. Da auch andere Branchengrößen Kooperationspartner der Beklagten zu 1) seien, dürfte deren Jahresumsatz deutlich über 30 Millionen $ liegen. Die Vertragspartner der Beklagten zu 1) zeigten nach wie vor auch "nervige" Werbung. Das Nutzerforum von Y sei eine von mehreren Maßnahmen, mit denen die Beklagten den Eindruck erwecken wollten, als handele es sich bei Y um ein gleichsam gemeinnütziges und basisdemokratisches Projekt. Bei näherem Hinsehen sei das Nutzerforum indessen kaum aktiv und diene lediglich dazu, den Anschein einer lebendigen Community aufrechtzuerhalten. Tatsächlich sei, wie auf den Seiten 16 und 17 der Klageschrift, auf die Bezug genommen wird (Bl. 16 und 17 der Akte), ausgeführt nur ein äußerst geringer Teil der Nutzer in den Nutzerforen der Beklagten zu 1) aktiv. Die Folge sei, dass die Whitelist-Freigabe fest in der Hand der Beklagten und ihrer Programmierer sei, die im Rahmen der Diskussion naturgemäß die Interessen der freizuschaltenden Unternehmen verträten, um deren Werbeerlöse es gehe. Die Blacklist werde durch die Beklagte zu 1) laufend sowohl aufgrund eigener Recherchen als auch durch Meldungen von Nutzern über so genannte "aufdringliche" Werbung ergänzt. Im Übrigen handele es sich bei Y, den Filterlisten und dem Whitelisting-Programm um eine einheitliche Software. Eine getrennte Betrachtung verbiete sich. Die Beklagte zu 1) treffe hierfür eine umfassende Verantwortung. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird Bezug genommen auf die Seiten 7 ff. ihres Schriftsatzes vom 17.12.2014 (Bl. 164 ff. d.A.), die Seiten 14 - 19 ihres Schriftsatzes vom 27.02.2015 (Bl. 295- 300 der Akte) und die Seiten 13 - 16 ihres Schriftsatzes vom 31.07.2015 (Bl. 613 - 616 der Akte). Die Beklagte zu 1) vermarkte weiterhin auch Softwareprogramme für Affiliate-Werbung, und zwar entweder direkt über Programme wie "URL-Fixer" oder indirekt über Y. Letzteres auch unter Einsatz des Vermarktungsprogramms "Yieldkit". Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird Bezug genommen auf die Seiten 19 und 20 der Klageschrift (Bl. 19 und 20 der Akte). Y sei mittlerweile weltweit von mehr als 250 Millionen Nutzern installiert worden, jede Woche kämen 2 Millionen neue Nutzer hinzu. Bereits heute setzten zwischen 25 und 35 % aller Nutzer von Webseiten mit allgemeinen redaktionellen Themen Werbeblocker ein. Auf technikaffinen Seiten seien es sogar durchschnittlich 50 %. Diese Blockierrate sei auch bei den streitgegenständlichen Seiten der Klägerin festzustellen, auf denen sich die von den Beklagten als besonders störend bezeichneten Werbeformen nur in einem völlig untergeordneten Maß befänden. Die Beklagten spielten die Verbreitung von Y in Deutschland herunter. Mindestens 20 % der deutschen Internetnutzer verwendeten Y. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird Bezug genommen auf die Seiten 3 ff. ihres Schriftsatzes vom 17.12.2014 (Bl. 160 ff. d.A.), die Seiten 1 - 12 ff. ihres Schriftsatzes vom 27.02.2015 (Bl. 283 - 293 der Akte) und die Seiten 8 - 13 ihres Schriftsatzes vom 31.07.2015 (Bl. 608 - 613 der Akte). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Parteien Mitbewerber seien. Dies habe der BGH bereits in der Entscheidung GRUR 2004, 877 - Werbeblocker für ein Unternehmen bejaht, das ein Produkt zum Blockieren fremder Werbung vertrieben habe. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass das Geschäftsmodell der Beklagten sich nicht auf die Verhinderung der Ausspielung von Werbung beschränke, sondern vielmehr den Verkauf "whitegelisteter" Werbeanzeigen zum Ziel habe. Die Parteien hätten also den Verkauf von Affiliate-Werbung als gemeinsamen Geschäftsgegenstand. Die Klägerin meint, dass nach allgemeiner Auffassung die Ausschaltung fremder Werbung ein tatbestandsmäßiger Eingriff in den Geschäftsbetrieb des werbenden Unternehmens sei, da diese Maßnahme vor allem den Zweck verfolge, den Mitbewerber in seiner wettbewerblichen Entfaltung zu behindern. Sie - die Klägerin - werde durch den Vertrieb und die kontinuierliche Pflege von Y auch gezielt im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG behindert. Bei offenen wettbewerbsrechtlichen Tatbeständen sei von besonderer Bedeutung, ob eine bestimmte Art der Tatverwirklichung die Unlauterkeit indiziere. Für den Fall einer unmittelbaren Beeinträchtigung fremder Werbung bestehe Einigkeit, dass die Unlauterkeit der darin liegenden Behinderung vermutet werde, weil es ganz offensichtlich nicht um wettbewerbliche, preis- und leistungsorientierte Gesichtspunkte, sondern vor allem um die Schädigung des Wettbewerbers gehe. Im Falle einer unmittelbaren Werbebehinderung sei der Unlauterkeitstatbestand also erfüllt, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedürfe. In der Werbeblocker-Entscheidung habe der BGH zwar einen unmittelbaren Eingriff verneint. Die dortige Fallkonstellation sei aber mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Hier gehe es nicht um ein lineares Fernsehprogramm, bei dem der Sender selbst das redaktionelle Programm durch Werbeeinblendungen unterbreche, sondern um Online-Angebote mit einem integrierten Nebeneinander von Content und Werbung. Anders als bei einer Fernsehsendung sei es bei einer Webseite dem Nutzer unmöglich, den Content ohne die Werbung wahrzunehmen. Indem Y verhindere, dass die Werbung einer Webseite angezeigt werde, greife es gezielt in die Integrität der wettbewerblichen Gesamtleistung der Klägerin ein. Ein derartiger Eingriff sei zu bewerten wie das Verdecken oder Abreißen von Werbeplakaten Dritter. Y führe deshalb zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der von der Klägerin ausgespielten Werbung, weil diese Werbung - ebenso wie bei Print-Produkten - Teil der medialen Gesamtleistung der hier betroffenen Medienportale sei. Da Y den Seiteninhalt als integrierte Dienstleistung unmittelbar verändere, nehme Y dem Verbraucher nicht lediglich aus Bequemlichkeitsgründen eine Handlung ab, die dieser auch selbst vollziehen könnte. Die Nutzung von Content ohne Kenntnisnahme der auf derselben Webseite befindlichen Werbung wäre dem Verbraucher ohne Einsatz des Werbeblockers unmöglich. Auf eine derartige Funktion habe der Verbraucher auch keinen Anspruch. Er müsse vielmehr ein redaktionelles Produkt so akzeptieren, wie es angeboten werde. Bestehe das vom Grundrechtsschutz erfasste Finanzierungsmodell eines Verlegers darin, redaktionelle Inhalte nur gegen eine Werbefinanzierung abzugeben, habe kein Verbraucher Anspruch darauf, die so finanzierten Inhalte auch ohne die damit verbundene Werbung zu nutzen. Die kostenlose Veröffentlichung wertvollen Contents erfolge in der stillschweigenden Vereinbarung von Verlegern und Nutzern, dass diese die dabei ausgespielte Werbung wahrnehmen und so die Finanzierung des Medienangebotes sichern. Wollte man die entsprechenden Funktionen von Y nur als mittelbare Werbebehinderung werten, könne die Unlauterkeit der Werbebehinderung positiv festgestellt werden. Y nehme dem Verbraucher nicht lediglich aus Bequemlichkeitsgründen eine Handlung ab, die dieser auch selbst vollziehen könnte. Es verändere vielmehr den Programminhalt zwischen "Ausstrahlung" und Rezeption, indem es unmittelbar in Inhalte und die Gestaltung einer Webseite eingreife. Y blockiere eine Vielzahl von Funktionen einer Webseite in einer für den Nutzer völlig intransparenten Weise. Dass ein Nutzer theoretisch die Möglichkeit hätte, Einzelheiten über die jeweils blockierten Elemente zu erfahren, ändere daran nichts; denn keinem Nutzer erschlössen sich die aus sich heraus kaum verständlichen Blockierlisten und er interessiere sich dafür auch nicht. Er nutze die Programmfunktionen von Y, ohne die dahinter stehenden Funktionen zu verstehen oder auch nur zu bemerken. Für die Klägerin bestehe auch keine Möglichkeit, diesem Eingriff durch eine Änderung der Werbegestaltung zu entgehen. Technisch sei dies nicht möglich, weil die Mitarbeiter der Beklagten und die Y-Nutzer neue Werbeformen der Blacklist unmittelbar hinzufügten, so dass eine technische Umgehungsmaßnahme, die unverdächtige Dateinamen vom Content-Server des Anbieters ausspiele, ebenfalls alsbald gelöscht würde. Und auch faktisch könne ein Anbieter dem Werbeblocker nicht entgehen, da dessen Filterlisten nicht zwischen "angemessener" und "nerviger" Werbung differenzieren könnten. Stattdessen lösche das Programm jegliche Werbung, so dass ein Anbieter dem selbst dann nicht entgehen könne, wenn er nur unaufdringliche Werbung ausspiele. Y sei überdies unentgeltlich und schnell installiert. Durch seinen Einsatz komme es zu unmittelbaren Einnahmeverlusten für die Anbieter in Millionenhöhe, da die gedruckten Werbeanzeigen in dem Internetangebot nicht mehr angezeigt würden bzw. vom Besucher nicht mehr angeklickt werden könnten und somit von den Werbevermarktern bzw. Webseiteninhabern nicht abgerechnet werden könnten. Das Abwägungskriterium der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers sei vorliegend irrelevant, weil kein Nutzer einen Anspruch darauf habe die redaktionellen Inhalte der streitgegenständlichen Angebote ohne die dafür notwendige Werbefinanzierung zu nutzen. Damit werde der Betrieb von Online-Medien insgesamt gefährdet, weil den Verlagen ein Ausweichen auf Bezahlmodelle nicht oder jedenfalls nicht in der Weise möglich sei, dass die fehlenden Anzeigenerlöse hierdurch kompensiert werden könnten. Damit drohe der Wegfall des auch aus Verbrauchersicht essentiellen meinungsbildenden Qualitätsjournalismus im Internet insgesamt. Der Einsatz von Y diene auch nicht dazu, die Werbung im Internet generell zu verbessern. Einmal abgesehen davon, dass diese Frage ohnehin ausschließlich durch die Akzeptanz eines Online-Angebotes am Markt geklärt werden dürfe, sei die Beseitigung "nerviger" Werbung offensichtlich nicht das geschäftliche Ziel der Beklagten. Denn vor allem diese Werbung sorge für einen massenhaften Absatz des Produkts Y und damit die von der Beklagten zu 1) benötigte Marktmacht. Den Beklagten gehe es um "Reichweite", um ihr parasitäres Geschäftsmodell durchsetzen zu können. An der Aufrechterhaltung "nerviger" Werbung hätten die Beklagten deshalb größtes Interesse. Wie wenig ihnen tatsächlich an einer Verbesserung der Internet-Werbung gelegen sei, zeige sich daran, dass die Whitelisting-Verträge insoweit keinerlei Beschränkungen enthielten und ihre Vertragspartner weiterhin parallel uneingeschränkt Werbeformen verwenden dürften, die nach dem Kriterienkatalog der Beklagten zu 1) für "akzeptable" Werbung "nicht akzeptabel" sein sollen. Y sei auch kein gemeinnütziges Projekt. Tatsächlich gehe es den Beklagten nur um die Erlöse der unter Druck "whitegelisteten" Unternehmen. Bei den von den Beklagten geforderten 30 % der durch das Whitelisting generierten "Mehrerlöse" der Unternehmen handele es sich um Werbeerlöse, die die Unternehmen zuvor am Markt bereits erwirtschaftet hätten und nun an den selbst ernannten "gatekeeper" abgeben müssten. Der hierin liegende nötigungsgleiche Aspekt spiele im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Interessenabwägung ebenso eine Rolle, wie der mit dem Vertrieb des Programms verbundene konkludente Boykottaufruf, mit dem die Aversion potentieller Kunden gegen "nervige" Internetwerbung gesteigert werden solle. Die Aufrechterhaltung der Anzeigenwerbung als klassischem Finanzierungsmodell der Online-Medien sei nicht nur aus einem übergeordneten Verbraucherinteresse, sondern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird Bezug genommen auf die Seiten 29-31 der Klageschrift (Bl. 29-31 der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassungen wird Bezug genommen auf die Seiten 30 ff. ihres Schriftsatzes vom 17.12.2014 (Bl. 187 ff. der Akte), die Seiten 21 ff. ihres Schriftsatzes vom 27.02.2015 (Bl. 302 ff. der Akte), ihren Schriftsatz vom 09.06.2015 (Bl. 421 ff. d.A.) Die Klägerin beantragt,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.