← Deutschland

LG Hamburg, Urteil vom 25.01.2005 - 312 O 1090/04

Tenor I. Die einstweilige Verfügung vom

  1. Dezember 2004 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen, soweit sie nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien erledigt ist. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/
  2. III. Das Urteil ist auch hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom
  3. Dezember
  4. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Behandlung der Zuckerkrankheit. Zur diesbezüglichen Produktpalette der Antragstellerin zählen unter anderem das schnellwirksame Insulinanalogon NovoRapid (R) sowie das langwirkende Insulinanalogon Levemir (R) . Die Antragsgegnerin vertreibt das langwirkende Insulinanalogon Lantus (R) und aufgrund einer im September 2004 erhaltenen Zulassung neuerdings auch das schnellwirksame Insulinanalogon Apidra (R) . Mit dem aus der Anlage EV 5 ersichtlichen Schreiben vom 8.11.2004 wandte sich die Antragsgegnerin an "DiabetesberaterInnen und DiabetesassisstentInnen " und lud diese zu ihrer Veranstaltung "Moderne Therapiemöglichkeiten mit Analoginsulinen der Firma s-a" am 8.12.2004 in D ein, bei dem insbesondere auch aktuelle Informationen zum neuen kurzwirksamen Analoginsulin Apidra (R) angekündigt wurden. Die Antragstellerin sah hierin eine heilmittelwerberechtlich unzulässige Laienwerbung und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die am 6.12.2004 erging und mit der der Antragsgegnerin verboten wurde, im Wettbewerb Personen, die nicht zu den Fachkreisen im Sinne des § 10 Abs. 1 HWG gehören, zu Veranstaltungen über Analoginsuline der Firma s-a., insbesondere Apidra (R) , einzuladen bzw. einladen zu lassen und/oder solche Veranstaltungen für den vorgenannten Personen kreis durchführen oder durchführen zu lassen. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch hat die Antragsgegnerin zugleich eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung abgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb das Analoginsulins Apidra (R) Diabetes-Berater/Diabetes-Beraterinnen und/oder Diabetes-Assistenten/ Diabetes-Assistentinnen zu Veranstaltungen über das Analoginsulin Apidra (R) einzuladen bzw. einladen zu lassen und/oder solche Veranstaltungen für den vorgenannten Personenkreis durchführen bzw. durchführen zu lassen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin diese Unterlassungserklärung ferner dahin erweitert, dass sie es verspricht zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb ihrer Insulinpräparate Diabetes-Berater/Diabetes-Beraterinnen und/oder Diabetes-Assistenten/ Diabetes-Assistentinnen und Angehörige anderer Heilhilfsberufe, die nicht zu den Fachkreisen im engeren Sinne gehören, zu Veranstaltungen über Insulinpräparate einzuladen bzw. einladen zu lassen und/oder solche Veranstaltungen für den vorgenannten Personenkreis durchführen bzw. durchführen zu lassen. Die Antragstellerin hat die Unterlassungserklärungen angenommen und die Parteien haben das Verfügungsverfahren im Umfang der Verpflichtungserklärungen übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Parteien streiten in der Hauptsache nur noch darüber, ob die einstweilige Verfügung in ihrem darüber hinausgehenden Verbot aufrechtzuerhalten ist. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das erlassene Verbot zu weit gehe. Der Unterlassungsantrag und der entsprechende Verbotstenor abstrahierten in unzulässiger Weise noch über den Gesetzestext hinaus und ließen eine Orientierung an der konkreten Verletzungsform vermissen. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 6.12.2004 den Verfügungsantrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung in Bezug auf etwaige Werbemaßnahmen der Antragsgegnerin außerhalb der Fachkreise insbesondere gegenüber Selbsthilfegruppen von Diabetespatienten aufrechtzuerhalten. Die Antragstellerin meint, dass die vorliegende Fassung des Verbotstenors unabdingbar sei, um der gegen § 10 Abs. 1 HWG verstoßenden Laienwerbung der Antragsgegnerin für ihre Analoginsuline Einhalt zu gebieten. Die Antragsgegnerin habe in der Vergangenheit bereits mehrfach gegen Unterlassungsverpflichtungen verstoßen und sich anschließend auf eine enge Auslegung des Verbotsumfangs berufen. Wie sie - die Antragstellerin - erst vor kurzem durch eine Internetrecherche erfahren habe, habe die Antragsgegnerin im Jahr 2001 ähnliche Veranstaltungen für ihr Analoginsulin Lantus (R) vor Diabetiker-Selbsthilfegruppen durchgeführt, so dass jedenfalls eine Begehungsgefahr dafür bestehe, dass die Antragsgegnerin Veranstaltungen gegenüber Diabetikern durchführe, die in Selbsthilfegruppen zusammengeschlossen seien. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Gründe Die einstweilige Verfügung ist in dem Umfang aufzuheben, in dem sie nicht ohnehin übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Umfang der übereinstimmend erklärten Erledigung bedarf es keiner Aufhebung der einstweiligen Verfügung, weil diese in diesem Umfang mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung ohne weiteres als Vollstreckungstitel entfallen ist, und zwar angesichts der von der Antragstellerin den Umständen nach vorgenommenen zeitlichen Beschränkung auf die Zukunft mit Wirkung ex nunc (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 506 , 508 und 509 - Euro-Einführungsrabatt). Die einstweilige Verfügung ist in dem darüber hinausgehenden Umfang aufzuheben. Das Verbot der einstweiligen Verfügung geht über die zuletzt von der Antragsgegnerin abgegebene Unterwerfungserklärung nur noch insofern hinaus, als es der Antragsgegnerin Veranstaltungen über ihre Analoginsuline gegenüber jeglichen Personen verbietet, die nicht zu den Fachkreisen im Sinne des § 10 Abs. 1 HWG gehören. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin ihre zuletzt abgegebene Verpflichtungserklärung auf den Personenkreis der Diabetesberater, -assistenten und Angehörige anderer Heilhilfsberufe, die nicht zu den Fachkreisen im engeren Sinne gehören, beschränkt. Diese Beschränkung ist nicht zu beanstanden. Der Tenor der einstweiligen Verfügung ist in diesem Punkt zu weit gefasst. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und damit korrespondierend beim Tenor einer hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidung über die konkrete Verletzungsform hinaus im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH NJW 1999, 3638 , 3639 - Kontrollnummernbeseitigung; BGH NJW 1999, 1332 , 1334 - Vorratslücken; Köhler in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 12 Rn. 2.44, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies beruht auf der Überlegung, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung zwar leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet. Geht der Unterlassungsantrag darüber hinaus, ist er teilweise unbegründet (BGH, a.a.O.). Im vorliegenden Fall liegt nach Auffassung der Kammer das Charakteristische der begangenen und unstreitig gegen § 10 Abs. 1 HWG verstoßenden Verletzungshandlung darin, dass die Antragsgegnerin mit der beanstandeten Einladung zu einer Veranstaltung über ihre verschreibungspflichtigen Analoginsuline gezielt Personen angesprochen hat, die in ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Umgang mit solchen Arzneimitteln befasst sind, ohne jedoch zu den in § 10 Abs. 1 HWG festgelegten engeren Fachkreisen zu gehören. Mit der aus der Anlage EV 5 ersichtlichen Einladung hat sich die Antragsgegnerin ausweislich der Anrede ausschließlich an Diabetesberater und -assistenten gewandt. Dieser Personenkreis zeichnet sich gegenüber dem breiten Laienpublikum dadurch aus, dass er sich einem Heilhilfsberuf verschrieben hat, der sich speziell der Behandlung von Diabetes widmet. Bei diesen Personen kann schon aufgrund ihrer Ausbildung ein deutlich größeres Maß an Fachkenntnissen über die Behandlung dieser Krankheit vorausgesetzt werden, als bei einem durchschnittlichen Diabetes-Patienten. Das ändert zwar nichts daran, dass auch gegenüber diesem Personenkreis keine Heilmittelwerbung betrieben werden darf, weil nach der in § 10 Abs. 1 HWG getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden darf. Es gibt der begangenen Verletzungshandlung aber eine deutlich andere Qualität als wenn die Antragsgegnerin gegenüber betroffenen Diabetes-Patienten oder gar dem breiten Laienpublikum geworben hätte. Liegt das Charakteristische der begangenen Verletzungshandlung demgemäß darin, dass Angehörige von Heilhilfsberufen - also keine "Laien" im umgangssprachlichen Sinn - angesprochen wurden, so entspricht die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung abgegebene Unterwerfungserklärung der Weite des bestehenden Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin. Die Ausweitung auf alle Personen, die nicht zum Personenkreis des § 10 Abs. 1 HWG gehören, stellt demgegenüber eine unzulässige Verallgemeinerung dar. Deshalb kann die Antragstellerin auch nicht beanspruchen, dass das erlassene Verbot insoweit aufrechterhalten bleibt, als damit Werbemaßnahmen insbesondere auch gegenüber Selbsthilfegruppen von Diabetikern erfasst werden. Die Antragsgegnerin hat mit der sich aus Anlage EV 5 ersichtlichen Verletzungshandlung gerade nicht Diabetespatienten angesprochen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Betroffenheit durch die Krankheit einschlägiger Heilmittelwerbung leichtgläubiger gegenübertreten könnten. Sie hat sich vielmehr an den professionellen Kreis der Diabetesberater und Diabetesassistenten gewandt, bei dem zum einen aufgrund der Ausbildung und zum andren mangels persönlicher Betroffenheit ein deutlich höheres Maß an kritischer Distanz zu (gleichwohl unzulässiger) Heilmittelwerbung für Insuline vorausgesetzt werden kann. Demgegenüber ist unerheblich, ob die Behauptung der Antragstellerin zutrifft, wonach die Antragsgegnerin im Jahr 2001 eine Werbeveranstaltung für ihr langwirkendes Analoginsulin Lantus (R) gegenüber einer Diabetiker-Selbsthilfegruppe durchgeführt habe. Denn selbst wenn dieser Vortrag zuträfe, würde er nichts an dem davon verschiedenen Charakter des Verletzungsfalls ändern, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und zugleich die Grenze für zulässige Verallgemeinerungen der Verbotsfassung bildet. Sollte es in unverjährter Zeit zu andersartigen Verletzungen des § 10 Abs. 1 HWG gekommen sein oder sollte es in Zukunft dazu kommen, bleibt es der Antragstellerin unbenommen, diese gegebenenfalls gesondert zu verfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 91a ZPO. Soweit die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die auf diesen Teil des Verfahrens entfallenden Kosten aufzuerlegen. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, stand der Antragstellerin aus § 10 Abs. 1 HWG ein Unterlassungsanspruch in genau dem sachlichen Umfang zu, der Gegenstand der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung abgegeben Verpflichtungserklärung ist. Erst durch diese nachträgliche Erklärung ist die Wiederholungsgefahr vollständig entfallen. Die sogleich mit dem Widerspruch abgegebene Unterlassungserklärung reichte demgegenüber schon deshalb nicht aus, weil sie sich zu Unrecht auf Veranstaltungen bezüglich Apidra (R) beschränkte, obwohl das Thema der mit der Anlage EV 5 angekündigten Veranstaltung allgemeiner lautete. Diese Veranstaltung sollte nämlich über "Therapiemöglichkeiten mit Analoginsulinen der Firma s-a" informieren, sich also nicht allein mit Apidra (R) befassen. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht, soweit sie den Hauptausspruch betrifft und die Vollstreckung von einem Drittel der Kosten der Antragsgegnerin betrifft, auf § 708 Nr. 6 ZPO. Der Bestimmung einer Abwendungsbefugnis für die Antragstellerin nach § 711 ZPO bedarf es vorliegend nicht, weil davon auszugehen ist, dass im Verfahren nach § 106 Abs. 1 ZPO eine Kostenausgleichung stattfinden wird, die der Antragsgegnerin keine Vollstreckung gegenüber der Antragstellerin ermöglichen wird. Permalink: https://openjur.de/u/85964.html ( https://oj.is/85964 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.