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AG Hamburg-Mitte, Beschluss vom 2. August 2005 - Az. 198 Gs 4/05

Tenor Der Antrag des Zeugen N. auf Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. als Zeugenbeistand wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Zeuge wurde durch das Landgericht Hamburg mit rechtskräftigem Urteil [...] wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, dass der Zeuge Mitglied einer Kokaintransporte nach Europa durchführenden Bande war. [...] Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 23.2.2005 wird eine ermittlungsrichterliche Vernehmung des Zeugen durchgeführt werden, die sich mit der Identität und Tatbeteiligung der [weiteren noch nicht identifizierten Bandenmitglieder] "H" und des "L" befassen wird. Mit Schriftsatz vom 11.3.2005 beantragte RA B. die Beiordnung zum Zeugenbeistand. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat mit Verfügung vom 17.3.2005 der Beiordnung nicht zugestimmt. II. Die Entscheidung beruht auf § 68 S. 2 StPO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beiordnung als Zeugenbeistand liegen nicht vor. Zwar haben auch die Ermittlungsverfahren gegen "H" und "L" bandenmäßig begangene Verbrechen zum Gegenstand, so dass jedenfalls die katalogmäßige Voraussetzung des § 68b S. 2 Nr. 1 und 3 StPO erfüllt ist. Das Gericht kann an dieser Stelle aber derzeit dahin stehen lassen, ob dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zur Seite steht und ob die Subsidiaritätsklausel erfüllt ist (vgl. dazu nur SK-Rogall, StPO, Stand Februar 2004, § 68b Rn. 14). Jedenfalls fehlt es an der nach § 68b S. 1 StPO erforderlichen Zustimmung der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft. Aus dem eindeutigen Wortlaut der § 68b S. 2 StPO und dem darin enthaltenen, uneingeschränkten Verweis auf S. 1 der Norm ergibt sich, dass dessen Voraussetzungen auch auf die Fälle einer Beiordnung nach S. 2 zu übertragen sind (so auch SK-Rogall, a.a.O., Rn. 8; KMR-Neubeck, StPO, Stand Mai 2004, § 68b Rn. 6; KK-Senge, StPO,

  1. Aufl., § 68b Rn. 7). Soweit in der Literatur die Gegenauffassung vertreten wird, bleibt sie eine Begründung schuldig (vgl. Pfeiffer, StPO,
  2. Aufl., Rn 3; Meyer-Goßner, StPO,
  3. Aufl., § 68b Rn. 6; Seitz in: JR 1998, 309, 311 und Rieß in: StraFo 1999, 1, 8). Diese ist insbesondere mit Blick auf das gerade in diesem Punkt kontrovers geführte Gesetzgebungsverfahren (vgl. skizzierend dazu Seitz a.a.O., S. 309 und Rieß, a.a.O., S. 7) und den abschließend gefassten eindeutigen Wortlaut nicht entbehrlich. Zudem hat der Gesetzgeber im Rahmen der Änderungen der StPO durch das Opferrechtsreformgesetz ( ORRG ) im Jahre 2004 gerade in Kenntnis des vorstehend dargestellten Streitstandes und der dazu veröffentlichten spruchrichterlichen Praxis (vgl. nur AG Aachen in: NStZ 2000, 219 , 220) von einer den Wortlaut im Sinne der abweichenden Literaturauffassung klarstellenden Neufassung des § 68b StPO abgesehen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner - dem Weg zum Zeugen als Prozesssubjekt Bahn brechenden - Entscheidung aus dem Jahre 1974 den Tat- und Ermittlungsgerichten die Beiordnung von Zeugenbeiständen nicht aufgegeben (in: BVerfGE 38, 105 -120). Aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem daraus folgenden Prinzip der Waffengleichheit wird allein der Anspruch auf Rechtsbeistand nicht indes auch auf Kostenübernahme durch den Staat abgeleitet ( BVerfGE 38, 105 , 116 sowie fortgesetzt in NStZ 1983, 374 ; so zu Sinn und Zweck des § 68b auch HansOLG in: NStZ 2000, 335, 336). Im Sinne dieser zutreffenden Auslegung der Norm sieht sich das Gericht in der Pflicht, den in Strafhaft befindlichen Beschuldigten, sobald Anhaltspunkte dafür erkennbar werden, der Zeuge könnte durch Beantwortung einer Frage oder durch weitere Angaben sich selbst in die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat bringen, nach § 55 StPO zu belehren. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 68b S. 4 StPO (vgl. auch HansOLG, a.a.O.) Permalink: http://openjur.de/u/86008.html Kommentare

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