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ArbG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2006 - Az. 19 BV 16/06

Tenor Es wird festgestellt, dass dem Beteiligten zu 1.

§ 21aBetr

VG in Bezug auf den H. Betrieb der Beteiligten zu

  1. zusteht. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Amt des Beteiligten zu 1) erloschen ist oder ob dem Beteiligten zu 1) ein Übergangsmandat zusteht. Bei dem Beteiligten zu 1) handelt es sich um den für die Niederlassung H. der V. GmbH (im Folgenden: V.) gebildeten Betriebsrat. Die V. unterhielt ebenso wie die Beteiligte zu 2) Niederlassungen in den Großräumen H., D., F./W. und M.. Mit Wirkung vom
  2. April 2006 wurde die Verschmelzung der V. mit der Beteiligten zu 2) im Handelsregister eingetragen. Am
  3. April 2006 wurden die Betriebsstätten der Beteiligten zu 2) und der früheren V. in H. zusammengelegt. Im April 2005 beschäftigte die Beteiligte zu 2) nach ihren Angaben insgesamt 203 Arbeitnehmer, nach Angaben des Beteiligten zu 1) 207 Arbeitnehmer. Bei der V. waren nach Angaben des Beteiligten zu 3) insgesamt 163 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Beteiligten zu 2), die nicht tarifgebunden ist und auch keine Tarifverträge anwendet, bestand bis zum Jahr 2005 kein Betriebsrat. Am
  4. April 2005 fand bei der Beteiligten zu 2) in deren Betrieb in I. eine Betriebsversammlung statt, zu der drei Arbeitnehmer mit Schreiben vom
  5. April 2005 (Anlage AG 12 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom
  6. Mai 2006, Blatt 135 d. A.) eingeladen hatten. Die anderen Betriebe der Beteiligten zu 2) wurden per Telefonkonferenz - so das ursprüngliche Vorbringen der Beteiligten zu 2) - oder per Videokonferenz zugeschaltet. Es wurde eine Abstimmung über die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates durchgeführt. Ob auch die H. Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) an dieser Abstimmung teilgenommen haben, ist zwischen den Beteiligten im Streit. Ebenfalls im Streit ist, ob auch die Mitarbeiter der Schwesterfirma der Beteiligten zu 2), der S. Services GmbH, an der Abstimmung teilgenommen haben. Jedenfalls wurde - nach der Behauptung der Beteiligten zu 2) von 102 Arbeitnehmern - am
  7. April 2005 ein Wahlvorstand bestehend aus den drei Initiatoren der Betriebsratswahl gewählt. Die Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates bei der Beteiligten zu 2), des Beteiligten zu 3), fand dann am
  8. Juli 2005 statt, wobei an der Wahl auch die Arbeitnehmer der S. Services GmbH, die seinerzeit 46 Arbeitnehmer beschäftigte, teilnahmen. Ausweislich der Niederschrift über die Wahl des Betriebsrates vom
  9. Juli 2005 (Anlage AG 7 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom
  10. April 2006, Blatt 98 f d. A.) wurden insgesamt 193 Stimmen abgegeben, wovon 187 Stimmen gültig waren. Die gewählten Betriebsratsmitglieder erzielten zwischen 117 und 72 Stimmen. Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, durch die Verschmelzung der V. mit der Beteiligten zu 2) sei sein Amt nicht erloschen. Da sich die betriebliche Identität zunächst nicht geändert habe und keine Eingliederung in einen anderen Betrieb erfolgt sei, hätten die bisherigen Betriebe und damit auch die Betriebsräte rechtlich fortbestanden. Von der bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Rechtskonstruktion des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates seien die Betriebe der früheren V. und deren Betriebsräte nicht betroffen. Somit stehe ihm, dem Beteiligten zu 1), nach der mittlerweile erfolgten Zusammenlegung der Betriebsstätten der früheren V. und der Beteiligten zu 2) in H. ein Überhangsmandat zu, da - dies ist unstreitig - bei der Beteiligten zu 2) in deren H. Betrieb lediglich 5 Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien, im Betrieb der früheren V. in H. hingegen 7 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 1) beantragt, festzustellen, dass dem Beteiligten zu 1)

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VG in Bezug auf den H. Betrieb der Beteiligten zu 2) zusteht. Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2) und 3) vertreten den Standpunkt, mit der Verschmelzung der früheren V. auf die Beteiligte zu 2) sei lediglich noch der Beteiligte zu 3) als betriebsverfassungsrechtliches Vertretungsorgan im Amt. Das Amt des Beteiligten zu 1) sei mit der Verschmelzung erloschen. Die Beteiligten zu 2) und 3) behaupten, die Arbeitnehmer der Schwestergesellschaft der Beteiligten zu 2), der S. Services GmbH, hätten am 30. April 2005 beschlossen, an der Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates teilzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass zwischen den Beteiligten im Streit ist, ob das Mandat des Beteiligten zu 2) mit der Verschmelzung der früheren V. auf die Beteiligte zu 2) bzw. mit der Zusammenlegung der Betriebsstätten der früheren V. und der Beteiligten zu 2) in H. erloschen ist. 2. Der Antrag ist begründet.

  1. a)Das Amt des Beteiligten zu 1) ist durch die Verschmelzung der früheren V. auf die Beteiligte zu 2) nicht erloschen.
  2. aa)Unstreitig hat sich der Betrieb der früheren V. in H. mit der Verschmelzung auf die Beteiligte zu 2) zunächst nicht verändert. Das Amt des Beteiligten zu 1) wäre deswegen auf Grund der Verschmelzung nur dann erloschen, wenn die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates bei der Beteiligten zu 2) dazu geführt hätte, dass sämtliche in dem übernommenen Unternehmen, also der früheren V., bestehenden Betriebsräte auf Grund der Verschmelzung nunmehr auch von dem Beteiligten zu 3) vertreten würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beteiligte zu 3) wurde für das Unternehmen der Beteiligten zu 2) nach der Vorschrift des § 3 Abs. 3 BetrVG gebildet. Danach können, sofern keine tarifliche Regelung und in dem Unternehmen auch kein Betriebsrat besteht, die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates beschließen. Sinn und Zweck der Bestimmung ist ersichtlich, in Unternehmen mit zwei oder mehr - sämtlich - betriebsratslosen Betrieben den Arbeitnehmer alternativ zur Errichtung mehrerer Einzelbetriebsräte die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates zu ermöglichen (vgl. Fitting und andere, BetrVG, 23. Auflage, § 3 Randnummer 92). Das Gesetz enthält keine Regelung dazu, welche Rechtsfolgen sich bei Bestehen eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates daraus ergeben, dass durch Verschmelzung mit anderen Unternehmen neue Betriebe zu dem Unternehmen, für welches ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet wurde, hinzukommen. Für den Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a BetrVG wird die Auffassung vertreten, sofern durch das Hinzukommen einer weiteren Einheit sich am funktionalen Zusammenhang der einzelnen Betriebe zueinander und an der geographischen Unternehmensstruktur nichts Grundlegendes ändere, sei davon auszugehen, dass der neue Betrieb von der Strukturvereinbarung erfasst werden solle. Sofern sich hingegen stark veränderte geographische Schwergewichte ergäben oder sich die neue Einheit nicht nahtlos in den arbeitstechnischen Zusammenhang einfüge (z. B. bei Erwerb eines branchenfremden Betriebes), werde man im Zweifel davon ausgehen können, dass der im hinzukommenden Betrieb gewählte Betriebsrat im Amt bleibe bzw. ein solcher gewählt werden könne (Hohenstatt in Willemsen u. a., Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 2. Auflage, S. 489). Es kann dahinstehen, ob dieser Auffassung für den Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a BetrVG gefolgt werden kann. Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall der Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nach § 3 Abs. 3 BetrVG fehlt es am Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Auslegung, nämlich an einer tariflichen Vereinbarung. § 3 Abs. 3 Satz 1 BetrVG macht die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates lediglich davon abhängig, dass die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Es fehlt an einer normativen Regelung, wie sie durch Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 BetrVG oder durch Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 2 BetrVG getroffen wird. Folglich fehlt es auch an einem Anknüpfungspunkt für eine Auslegung einer solchen normativen Regelung. Die zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 a BetrVG vertretene, vorstehend zitierte Auffassung ist folglich vorliegend nicht einschlägig. Vielmehr stellt sich die Frage, ob durch ergänzende Gesetzesauslegung das Ergebnis erzielt werden kann, dass auch neu hinzukommende Betriebe von der Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nach § 3 Abs. 3 BetrVG erfasst werden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 BetrVG gebieten es nicht, dass neu hinzukommende Betriebe auch dann von einem bereits gebildeten unternehmenseinheitlichen Betriebsrat vertreten werden, wenn für sie bereits eigenständige Betriebsräte gebildet sind und sich an der betrieblichen Identität durch die Verschmelzung nichts ändert. § 3 Abs. 3 BetrVG stellt sich insofern von seinem Regelungsbereich nicht anders dar als § 3 Abs. 1 Nr. 1 b Betriebsverfassungsgesetz. Nach dieser Vorschrift können durch Tarifvertrag mehrere Betriebe zusammengefasst werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert und einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Auch in einem solchen Falle können in einem Unternehmen neben dem für die zusammengefassten Betriebe bestehenden einheitlichen Betriebsrat weitere Betriebsräte existieren. Es ist nicht erkennbar, warum dies im Falle des § 3 Abs. 3 BetrVG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gleichfalls zulässig sein sollte, sofern durch eine Veränderung auf Unternehmensebene, nämlich die Verschmelzung, bereits durch Betriebsräte vertretene Betriebe hinzukommen. Hierfür spricht auch das das Betriebsverfassungsgesetz beherrschende Prinzip der demokratischen Legitimation. Die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nach § 3 Abs. 3 BetrVG setzt lediglich die Stimmenmehrheit derjenigen Arbeitnehmer voraus, die die Wahl dieses unternehmenseinheitlichen Betriebsrates beschließen. Wenn im Rahmen einer Verschmelzung übernommene Betriebe insgesamt mehr bereits durch Betriebsräte vertretene Arbeitnehmer beschäftigen als die Betriebe, für die ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet wurde, fiele die gewählte betriebliche Interessenvertretung für die Mehrheit der Arbeitnehmer weg, ohne dass sie an dem Willensbildungsprozess zur Schaffung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates in irgendeiner Weise beteiligt gewesen wären, und dies auch noch auf der Grundlage des Beschlusses einer Zahl von Arbeitnehmern, die bezogen auf die neue Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens in der Minderheit ist. Vorliegend verhält es sich ähnlich. Nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) haben 102 von insgesamt 203 Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) einen Wahlvorstand für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates gewählt. Bezogen auf die Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) und der früheren V. war dies lediglich eine Minderheit. Auf Grund des Beschlusses dieser Minderheit würde den Beschäftigten der früheren V., die durch eigene Betriebsräte vertreten waren, ihre gewählte Interessenvertretung entzogen, ohne dass sie in irgendeiner Weise auf die Zusammensetzung der nunmehr für sie zuständigen Interessenvertretung Einfluss hätten nehmen können. Dies ist mit dem Gedanken der demokratischen Legitimation des Betriebsrates nicht vereinbar. Ein praktisches Bedürfnis ist dafür auch nicht ersichtlich. Ebenso wie im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b kann nämlich für diejenigen Betriebe, die durch einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat vertreten sind, und für diejenigen Betriebe, die weiterhin durch ihre bisherigen Betriebsräte vertreten werden, ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden (vgl. Fitting u. a., BetrVG, 23. Auflage, § 3 Randnummer 35). Zuständigkeits- bzw. Abgrenzungsprobleme entstehen also nicht. Ebenso wenig stellt sich das Problem, dass dadurch etwa der für die Beteiligte zu 2) unternehmenseinheitlich gewählte Betriebsrat - wie von der Beteiligten zu 2) geltend gemacht - unzulässigerweise in einen Spartenbetriebsrat im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG umgewandelt würde. Auch die von der Beteiligten zu 2) vertretene Auffassung, wenn es bei der übernommenen Gesellschaft Betriebe ohne Betriebsrat gäbe, so würden die dort beschäftigten Arbeitnehmer ohne betriebliche Interessenvertretung bleiben, wenn der von der Beteiligten zu 2) vertretenen Auffassung gefolgt würde, überzeugt nicht. Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob auch Arbeitnehmer eines übernommenen Betriebes, für den kein Betriebsrat gewählt wurde, durch den bereits zuvor gewählten unternehmenseinheitlichen Betriebsrat vertreten werden. Dies ließe sich gegebenenfalls in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BetrVG bejahen. Vielmehr geht es lediglich darum, ob demokratisch gewählte Betriebsräte durch die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates in dem aufnehmenden Unternehmen "verdrängt" werden. Dies ist aus den vorstehend genannten Gründen zu verneinen. Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Die Arbeitnehmer eines übernommenen Betriebes, die bislang selbst durch einen Betriebsrat vertreten werden, müssten - die Richtigkeit der Auffassung der Beteiligten zu 2) und 3) unterstellt - sich künftig von einem von ihnen nicht gewählten Betriebsrat vertreten lassen, an dessen Wahl sie nicht nur nicht teilgenommen haben, sondern bezüglich dessen Zustandekommen sie nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG - abgesehen vom Fall der Nichtigkeit der Wahl - keinerlei Einwendungen mehr geltend machen könnten, die sich auf das Wahlverfahren beziehen. Damit wäre es aber möglich, dass bis zur Grenze der Nichtigkeit der Wahl unter massiver Verletzung der sich aus § 3 Abs. 3 BetrVG abzuleitenden Grundsätze für eine ordnungsgemäße Wahl ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat zustande käme, ohne dass die dann künftig von diesem Betriebsrat zu vertretenden Arbeitnehmer dies zur gerichtlichen Überprüfung stellen könnten.
  3. bb)Selbst wenn im Übrigen der Auffassung gefolgt würde, dass ein nach § 3 Abs. 3 BetrVG gewählter unternehmenseinheitlicher Betriebsrat auch für die Vertretung derjenigen Arbeitnehmer zuständig wäre, die in neu hinzugekommenen Betrieben mit bislang eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Vertretung beschäftigt sind, führte dies vorliegend nicht dazu, dass das Amt des Beteiligten zu 1) mit der Verschmelzung der V. auf die Beteiligte zu 2) erloschen wäre. Der bei der Beteiligten zu 2) gebildete unternehmenseinheitliche Betriebsrat ist nämlich auf Grund nichtiger Wahl zustande gekommen und damit nicht wirksam gewählt. Eine Betriebsratswahl ist nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt. Erforderlich ist ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln (vgl. Fitting u. a., BetrVG, 23. Auflage, § 19 Randnummer 4 m. w. N.). Ein solcher offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln lag bei der Wahl des Beteiligten zu 3) vor. Unstreitig wurde der Beteiligte zu 3) sowohl von Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) als auch von Arbeitnehmern der Schwestergesellschaft der Beteiligten zu 2), der S. Services GmbH gewählt. Damit ist der Beteiligte zu 3) nicht, wie dies § 3 Abs. 3 BetrVG vorsieht, für ein Unternehmen als unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt worden, sondern für zwei verschiedene Unternehmen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 BetrVG stellt sich bereits als Ausnahmevorschrift dar, denn sie ermöglicht abweichend von § 1 Abs. 1 BetrVG die Bildung von Betriebsräten für mehrere Betriebe eines Unternehmens statt die Bildung jeweils eines Betriebsrates für jeden Betrieb. Von dieser Ausnahmevorschrift wurde bei der Wahl des Beteiligten zu 3) abgewichen. Dies stellte einen groben und auch offensichtlichen Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 3 BetrVG dar, der ohne weiteres erkennbar war. Es kann also dahinstehen, ob möglicherweise bereits an der Abstimmung, mit der die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates bei der Beteiligten zu 2) beschlossen wurde, nicht nur die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2), sondern auch die Arbeitnehmer der S. Services GmbH teilgenommen haben und nur dadurch die erforderliche absolute Stimmenmehrheit der Arbeitnehmer des Unternehmens (vgl. dazu Fitting u. a., BetrVG, 23. Auflage, § 3 Randnummer 95) erreicht wurde. Faktisch wurde durch die Wahl des Beteiligten zu 3) ein konzernweiter Betriebsrat errichtet. Dies steht im klaren Gegensatz zur gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 3 BetrVG, widerspricht aber auch der Regelung in § 54 Abs. 1 BetrVG, der im Einzelnen vorsieht, unter welchen Voraussetzungen ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann. Damit wurde bei der Wahl des Beteiligten zu 3) noch nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl erweckt. Die Geltendmachung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist in jeder Form möglich und kann zu jeder Zeit erfolgen. Über sie kann insbesondere als Vorfrage entschieden werden (vgl. Fitting u. a., BetrVG, 23. Auflage, § 19 Randnummer 8 f n. w. N.). Da die Wahl des Beteiligten zu 3) nichtig war, hat er rechtlich nie bestanden. Ein rechtlich nicht bestehender Betriebsrat ist jedoch nicht in der Lage, bereits bestehende Betriebsräte, die in übernommenen Betrieben vorhanden sind, zu verdrängen.
  4. b)Dem Beteiligten zu 1) steht in Bezug auf den H. Betrieb der Beteiligten zu 2)

§ 21a Abs. 2 i. V. m. § 21 a Abs. 1 Betr

VG zu. Dass die Wahl des Beteiligten zu 1) in einer Weise erfolgt ist, die jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Wahl führt, wird auch von den Beteiligten zu 2) und 3) nicht bestritten. Eine Anfechtung der Wahl des Beteiligten zu 1) ist offensichtlich nicht erfolgt. Folglich ist der Beteiligte zu 1) wirksam gewählt worden. Unstreitig waren in dem bisherigen Betrieb der Beteiligten zu 2) in H. 5 Arbeitnehmer, im Betrieb der früheren V. in H. dagegen 7 Arbeitnehmer beschäftigt. Dass diese Arbeitnehmer jeweils wahlberechtigt waren, ist mangels entgegenstehendem Vorbringen der Beteiligten anzunehmen. Folglich waren in dem Betrieb der früheren V., für den der Beteiligte zu 1) gewählt wurde, der Zahl nach mehr wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt als im H. Betrieb der Beteiligten zu 2). Da beide Betriebe unstreitig mittlerweile zu einem Betrieb zusammengefasst wurden, steht dem Beteiligten zu 1) folglich das Übergangsmandat zu. 3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gerichtskostenfrei. Permalink: http://openjur.de/u/86091.html Kommentare

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