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AG Hamburg-Mitte, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - Az. 49 C 191/02

Tenor

  1. Der Antrag der Klägerin auf Verhängung von Ordnungsmitteln gem. § 890 ZPO vom 31.1.2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Verfahrens wird gem. § 3 ZPO auf EUR 2.000,00 festgesetzt. Gründe I. Die Antragsgegner bewohnten vormals die über der Wohnung der Antragstellerin belegene Wohnung im
  4. OG des Hauses in H.. Mit Urteil vom 10.4.2003 wurden die Antragsgegner vom Amtsgericht dazu verurteilt, es zu unterlassen, in ihrer Wohnung Tonübertragungsgeräte über Zimmerlautstärke einzustellen oder einstellen zu lassen und die Klägerin durch Poltern zu stören; der Antragsgegnerin zu 1) wurde darüber hinaus verboten, über Zimmerlautstärke zu singen, zu grölen oder zu schreien. Mit Schriftsatz vom 31.1.2006 beantragte die Antragstellerin die Verhängung von Ordnungsmitteln gem. § 890 ZPO gegen die Antragsgegner, weil diese in insgesamt 11 Fällen gegen ihre Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil vom 10.4.2003 verstoßen hätten. Die Antragsgegner sind den behaupteten Verstößen im Einzelnen entgegengetreten. Nachdem das Gericht an insgesamt 4 Verhandlungstagen Beweis über die klägerseitig behaupteten Verstöße erhoben hat, sind die Antragsgegner aus der Wohnung ausgezogen. Die Antragstellerin hat an ihrem Ordnungsmittelantrag ausdrücklich festgehalten. II. Der Ordnungsmittelantrag bleibt ohne Erfolg, denn er ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Ordnungsmittelbeschluss gem. § 890 ZPO, nachdem die Antragsgegner aus der streitgegenständlichen Wohnung unstreitig ausgezogen sind und danach Verstöße gegen den Unterlassungstitel vom 10.4.2003 für die Zukunft faktisch ausgeschlossen sind. Wie bereits mit Hinweisbeschluss vom 3.11.2006 ausgeführt, sind Zwangsmaßnahmen nach § 890 ZPO Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung von Unterlassungstiteln; sie dienen also dazu, den Willen des Schuldners dahingehend zu beugen, dass Zuwiderhandlungen gegen den Unterlassungstitel künftig nicht mehr erfolgen. Sind weitere Zuwiderhandlungen aber in Zukunft faktisch ausgeschlossen, dann gibt es nichts mehr zu erzwingen, so dass die Vollstreckungsmaßnahme ins Leere ginge; folglich fehlt es in diesem Fall fortan an einem Rechtschutzbedürfnis (ebenso: OLG Köln, JurBüro 1995, 110; OLG Düsseldorf, MDR 1987, 855 ; LAG Hamburg, MDR 1990, 365; LAG Hamm, MDR 1975, 696). Soweit die Rechtsprechung teilweise eine entgegengesetzte Auffassung vertritt, weil sie § 890 ZPO einen "Strafcharakter" beimisst (vgl. die Nachweise bei Zöller-Stöber, Rn. 10 zu § 890 ZPO), geht diese Auffassung fehl. Der Gedanke des "Strafcharakters" hat ursprünglich offenbar dazu gedient, im Rahmen des § 890 ZPO ein Verschuldenserfordernis zu begründen. Richtig daran ist aber nur das Ergebnis, nämlich dass die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO ein Verschulden des Schuldners voraussetzt. Dieses Erfordernis folgt aber nicht etwa daraus, dass § 890 ZPO eine Norm mit "Strafcharakter" ist. Denn für den Gesetzgeber wäre es ein Leichtes gewesen, den Verstoß gegen Unterlassungstitel - wie z.B. in § 4 des Gewaltschutzgesetzes geschehen - generell als Straftat zu normieren. Dies ist aber nicht geschehen. Das Verschuldenserfordernis folgt daher nicht aus einem etwaigen "Strafcharakter", sondern aus dem Sinn und Zweck des § 890 ZPO als Vollstreckungsvorschrift: Ein Schuldner, der dem Unterlassungstitel ohne jedes Verschulden - also noch nicht einmal fahrlässig - "zuwiderhandelt", hat nämlich offensichtlich gar keinen dem Unterlassungstitel entgegenstehenden Willen; dementsprechend ist in diesen Fällen ein Wille, der durch Vollstreckungsmaßnahmen erst "gebeugt" werden müsste, gar nicht vorhanden.
  5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S. 3 i.V.m. § 91 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/86114.html Kommentare

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