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VG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2006 - Az. 2 K 1835/06

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die ... in Ghana geborene Klägerin wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung. Sie hat nach eigener Angabe die Staatsangehörigkeit von Ghana und von Togo und reiste Mitte 2002 aus Ghana nach Frankreich ein. Dort lebte sie, von einem Kurzbesuch in Deutschland 2002 abgesehen, bis

  1. Im Februar 2006 reiste sie ihrer Angabe zufolge nach Deutschland ein. Laut Polizeiberichten vom
  2. und
  3. Februar 2006 wurde die Klägerin am
  4. Februar 2006 im Rahmen eines Polizeieinsatzes zur Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit in einem Hotel angetroffen und wegen des Verdachtes des illegalen Aufenthaltes vorläufig festgenommen. Mit Bescheid vom
  5. Februar 2006, der der Klägerin am
  6. Februar 2006 übergeben wurde, wies die Beklagte die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland mit unbefristeter Wirkung aus und drohte ihr gem. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG die Abschiebung nach Ghana an, sollte sie nicht innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe ausgereist sein. Die materiellen Voraussetzungen für eine Ausweisung gem. § 55 AufenthG seien aufgrund der illegalen Einreise, des illegalen Aufenthalts und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne die erforderlichen Genehmigung erfüllt. Die Klägerin habe im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht nur vereinzelt oder geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Darüber hinaus sei die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Es dürfe nämlich bei anderen Ausländern nicht der Eindruck entstehen, dass trotz des Begehens von Straftaten ausländerrechtliche Maßnahmen nicht ergriffen würden. Etwaige persönliche Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet müssten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung zurückstehen. Die Ausländerbehörde halte auch unter Berücksichtigung des § 55 Abs. 3 AufenthG die Ausweisung für gerechtfertigt. Gegen die Ausweisungsverfügung erhob die Klägerin mit Schreiben vom
  7. Februar 2006 Widerspruch. Am
  8. Februar 2006 beantragte die Klägerin, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Mit Bescheid vom
  9. März 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen, sowie dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliege. Hiergegen erhob die Klägerin am
  10. März 2006 Klage. Gleichzeitig suchte sie um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Widerspruchsbescheid vom
  11. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe sich die Ausweisung als Folge der illegalen Einreise und ohne einen Nationalpass selbst zuzuschreiben. Gründe, die zu einem Absehen von der Ausweisung führen könnten, seien nach Aktenlage nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Die Klägerin habe die Tatbestände von § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 AuslG sowie § 95 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Es handele sich nicht um einen geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, sondern um eine Zuwiderhandlung gegen zentrale Vorschriften des Ausländerrechts. Die Ausweisung der Klägerin sei aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich. Die Ausweisung solle aber auch andere im Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes befindliche Ausländer davon abhalten, in ähnlicher Weise Belange der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Auch unter Beachtung der persönlichen Nachteile für die Klägerin, die sich für sie durch die Ausweisung ergäben, sei die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Schutzwürdige Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet lägen nicht vor. Die Klägerin hat am
  12. Juni 2006 vorliegende Klage erhoben. Sie sieht ihr Vorbringen als nicht ausreichend gewürdigt an. Ihr illegaler Aufenthalt sei nur von kurzer Dauer gewesen und rechtfertige nicht die Ausweisung. Zudem habe sie einen Asylantrag gestellt, der auf gerichtlicher Ebene noch nicht abgelehnt worden sei. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder hat mit Beschluss vom
  13. Juni 2006 (Az: 6 L 164/06.A) den Eilantrag der Klägerin gegen den abschlägigen Asylbescheid des BAMF abgelehnt. Mit Beschluss vom
  14. September 2006 übertrug die Kammer 2 des Verwaltungsgerichts Hamburg den vorliegenden Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Anhörung der Parteien auf den Berichterstatter als Einzelrichter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom
  15. Oktober 2006 angehört worden. Wegen ihrer Angaben wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Die angefochtene Ausweisungsverfügung der Beklagten vom
  16. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  17. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat sich bei der Ausweisung der Klägerin zu Recht auf § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützt. Nach § 55 Abs. 1 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt. Dies ist nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Die Klägerin hat - mindestens - einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG begangen. Die Tatbestandsmerkmale "geringfügig" und "vereinzelt" stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, die vom Verwaltungsgericht auszulegen sind. Eine vorsätzlich verübte Straftat ist regelmäßig nicht als geringfügiger Rechtsverstoß zu bewerten (BVerwG, Urt. v. 24.9.1996, 1 C 9/94 , BVerwGE 102, S. 63 ff.). Da die Klägerin vorsätzlich ohne das erforderliche Visum oder sonstigen Aufenthaltstitel und ohne Pass in das Bundesgebiet eingereist ist und sich hier aufgehalten hat, liegt eine vorsätzlich begangene Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG vor (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.3.2002, 3 Bf 205/01 , EZAR 033 Nr. 14; VG München, Urt. v. 24.3.2004, M 7 K 03.2509, juris; VG Augsburg, Urt. v. 2.6.2003, Au 1 K 02.1395, juris; VG Berlin, Beschl. v. 12.8.2002, 21 A 323.01, juris). Der Ausweisungsverfügung steht nicht entgegen, dass das Klageverfahren hinsichtlich des Asylbegehrens der Klägerin noch nicht abgeschlossen ist. Ein Ausländer kann gem. § 56 Abs. 4 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen werden, ohne dass die Ausweisung vom (positiven) Ausgang des Asylverfahrens abhängig gemacht werden muss, wenn eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Dies war vorliegend der Fall. Die Klägerin hatte zwar am
  18. Februar 2006 einen Asylantrag gestellt, der aber bereits am
  19. März 2006 und somit vor Erlass des hier maßgeblichen Widerspruchsbescheids (
  20. Mai 2006) vom BAMF als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Die vom BAMF aufgrund § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung war gemäß §§ 11, 75 AsylVfG vollziehbar. Das Gericht kann auch keine Ermessensfehler der Beklagten im Sinne des § 114 VwGO feststellen. Die Beklagte hat sowohl in der Ausgangsverfügung wie auch im Widerspruchsbescheid Ermessen ausgeübt und geprüft, ob schützenswerte Interessen der Klägerin durch die Ausweisung verletzt sein könnten. Die Beklagte hat die Interessenlage der Bundesrepublik Deutschland dargestellt und die Ausweisung nicht nur spezialpräventiv, sondern auch zulässigerweise mit generalpräventiven Zielen begründet, die nicht zu beanstanden sind. Es dient der Beachtung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn den unerlaubt eingereisten Ausländern durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis vor Augen geführt wird, dass ihr Verhalten ihnen Nachteile bringt und dass sie insbesondere bis auf weiteres von der Möglichkeit einer erneuten - legalen - Einreise ausgeschlossen sind. Die Klägerin hat demgegenüber nicht dargetan, dass der Ausweisung schutzwürdige wirtschaftliche, persönliche, familiäre oder sonstige Bindungen in die Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. II. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 59 AufenthG. Die gesetzte Ausreisefrist von drei Tagen ist bei einer Ausländerin ohne besondere Bindungen an das Bundesgebiet als rechtmäßig anzusehen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/86138.html Kommentare

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