Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die ... geborene Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von geleisteter Ausbildungsförderung der Beklagten. Nachdem sie ... den Realschulabschluss und ... die Fachhochschulreife erworben hatte und anschließend als Angestellte tätig war, begann sie im Wintersemester 1998/1999 ihr Studium der Sozialökonomie an der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP). Sie erhielt Ausbildungsförderung von der Beklagten für die Zeit von Oktober 1998 bis November 2001, nämlich: - aufgrund ihres Antrags vom 14./
- Oktober 1998 mit Bescheid vom
- Dezember 1998 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 über monatlich DM 770,-; - aufgrund ihres Antrags vom 13./
- August 1999 mit Bescheid vom
- September 1999 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1999 bis September 2000 über monatlich DM 790,-; - aufgrund ihres Antrags vom 1./
- September 2000 mit Bescheid vom
- März 2001 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis November 2001 über monatlich EUR 429,
- In ihren Anträgen gab sie jeweils an, kein Vermögen und keine Schulden zu haben. Nachdem das Bundesamt für Finanzen (Bundesamt) der Beklagten unter dem
- November 2002 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin im Jahr 2001 Kapitalerträge in Höhe von DM 871,- erhalten habe, forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom
- Juni 2003 auf, ihr Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung darzulegen. Mit Schreiben vom
- Juni 2003 räumte die Klägerin ein, ein Guthaben auf ihrem Sparbuch zu haben. Eigentümerin des Geldes sei jedoch eine nahe Verwandte, Frau ..., die das Geld nicht bei ihrer geplanten Heirat ihrem Ehemann habe geben wollen, wie es sonst im türkischen Kulturkreis üblich sei. Auf weitere Nachfrage der Beklagten meinte die Klägerin mit Schreiben vom
- Dezember 2003, dass der Informationsaustausch zwischen den Behörden rechtwidrig sei. Obwohl sie dazu nicht verpflichtet sei, teile sie dennoch das Guthaben von Frau ... auf ihrem Konto wie folgt mit: - am
- Oktober 1998: DM 17.899,31, - am
- August 1999: DM 20.176,07, - am
- September 2000: DM 20.176,
- Mit Bescheid vom
- Juni 2004 forderte die Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 4.724,40 überzahlte Förderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 zurück. Die Klägerin müsse sich an der Übertragung des Vermögens festhalten lassen. Ihrem Einwand, dass eine Verfügungsbeschränkung vorliege, könne nicht gefolgt werden, da das Sparbuch auf ihren Namen angelegt worden sei. Voraussetzung für die Anerkennung eines Treuhandverhältnisses sei, dass die Treuhand im Außenverhältnis offenkundig geworden sei, z.B. durch Einrichtung eines Sonderkontos oder eines Hinweises bei Kontoeröffnung, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Mit Bescheid vom
- Juni 2004 forderte die Beklagte zudem EUR 2.790,24 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1999 bis September 2000 zurück. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei wegen des nunmehr festgestellten Vermögens rechtswidrig und müsse daher zurückgenommen werden. Die Klägerin erhob gegen die Bescheide vom
- Juni 2006 und vom
- Juni 2006 am
- Juni 2004 Widerspruch. Diesen begründete sie mit Schreiben vom
- Juli 2004 damit, dass das Geld Eigentum der Frau ... sei. Es liege eine zulässige verdeckte Treuhand vor. Ferner nahm die Beklagte mit Bescheid vom
- Juli 2004 den Bewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis November 2001 zurück und forderte die Rückerstattung von EUR 127,14 für diesen Bewilligungszeitraum und insgesamt nunmehr EUR 7.641,
- Zur Begründung berief sich die Beklagte wiederum auf das anzurechnende Vermögen der Klägerin. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom
- August 2004 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 2005 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig gewesen und habe gem. § 45 SGB X aufgehoben werden dürfen. Die Ausbildungsbewilligung habe auf Angaben beruht, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Die Klägerin hätte wissen können und müssen, dass für die Förderleistungen ihr Vermögen von Bedeutung sei. Auf ihrem Konto habe sie Vermögen gehabt, welches sie nicht angegeben habe. Sie habe einen entsprechenden Freistellungsauftrag unterschrieben. Sie sei Eigentümerin des Vermögens. Sie könne sich nicht darauf berufen, das Vermögen treuhänderisch verwaltet zu haben. Voraussetzung für die Anerkennung eines Treuhandverhältnisses sei, dass die Treuhand im Außenverhältnis offenkundig geworden sei. Am
- November 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom
- Juni 2004,
- Juni 2004 und
- Juli 2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Entscheidungen. Mit Beschluss vom
- August 2006 wurde der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom
- Dezember 2006 angehört worden. Wegen ihrer Angaben wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. In der mündlichen Verhandlung wurde über die Frage, ob ein Treuhandverhältnis zwischen der Zeugin ... und der Klägerin bezüglich des Guthabens auf dem Sparbuch der Klägerin bestand, durch Vernehmung der Zeugin ... Beweis erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom
- Juni 2004,
- Juni 2004 und
- Juli 2004 sowie der Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat die Beklagte die Bescheide, mit denen der Klägerin für die Bewilligungszeiträume Oktober 1998 bis September 1999, Oktober 1999 bis September 2000 und Oktober 2000 bis November 2001 Ausbildungsförderung bewilligt worden war, auf der Grundlage des § 45 SGB X aufgehoben (I.) und die aufgrund dieser Bescheide geleistete Ausbildungsförderung gemäß § 50 SGB X zurückgefordert (II.). I. Die Beklagte durfte die Bewilligungsbescheide gemäß § 45 Abs. 1 SGB X zurücknehmen, weil diese Bescheide rechtswidrig waren. Die Klägerin hatte in den genannten Bewilligungszeiträumen keinen Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung, weil sie über Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG verfügte, das die Freibetragsgrenze des § 29 Abs. 1 BAföG überstieg und gem. §§ 1, 11 Abs. 2 Satz 1, 26 BAföG vorrangig einzusetzen war (Nachranggrundsatz). Die Klägerin war Eigentümerin des Sparbuchs mit der Konto-Nummer ... und somit Forderungsinhaberin gegenüber dem Kreditinstitut. Das Guthaben belief sich laut der von der Klägerin vorgelegten Kopie aus dem Sparbuch auf DM 17.899,31 am
- September 1998 vor Stellung des Antrags für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 und auf DM 20.176,07 am
- Januar 1999 vor Stellung der Anträge für die Bewilligungszeiträume Oktober 1999 bis September 2001 und Oktober 2001 bis November
- Der Berücksichtigung dieses Guthaben steht nicht entgegen, dass die Beklagte erst aufgrund einer Mitteilung des Bundesamtes erfahren hat, dass die Klägerin Kapitalerträge hatte. Die entsprechende Anfrage der Beklagten an das Bundesamt und die damit verbundene Übermittlung von Sozialdaten im Rahmen eines allgemeinen Datenabgleichs war gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zulässig. Danach ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, erforderlich ist. Die Erhebung der an das Bundesamt weitergeleiteten Daten zur Person der Klägerin dient ihrer eindeutigen Identifizierung im Rahmen der Feststellung eines Leistungsanspruchs und der Prüfung der Existenz vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzender Mittel. Zur Erreichung dieses Zwecks war die Übermittlung der genannten Daten an das Bundesamt erforderlich. Eine andere verhältnismäßige und dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gerecht werdende Möglichkeit für die Beklagte, den Leistungsanspruch unter Beachtung des Nachranggrundsatzes zu prüfen, ist nicht ersichtlich. Die auf die Anfrage der Beklagten erfolgte Mitteilung des Bundesamtes zur Höhe des in Anspruch genommenen Freistellungsbetrages an die Beklagte findet ihre Rechtsgrundlage in § 45d Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. von Art. 1 Nr. 50 lit. b Steuerentlastungsgesetz v. 24.3.1999, BGBl. I, S.
- Hiernach durfte das Bundesamt den Sozialleistungsträgern - und damit auch den Ausbildungsförderungsämtern (§§ 12 , 18 SGB I) - diese Daten mitteilen, soweit es zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist gegeben, da die Ausbildungsförderung einkommens- und vermögensabhängig ist.
- Soweit die Klägerin auf eine Treuhandvereinbarung mit der Zeugin ... verweist, ist dies zwar grundsätzlich ein erheblicher Einwand (a.), der vorliegend aber nicht zum Erfolg führt, weil das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass eine solche Vereinbarung tatsächlich bestand (b.). a. Das Gericht teilt nicht die insbesondere in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach ein verdecktes Treuhandverhältnis grundsätzlich keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des einem Sozialleistungsempfänger zur Verfügung stehenden Vermögens finden könne (vgl. z.B. LSG NRW, Urt. v. 21.8.2002, L 12 AL 247/01 , juris; Hess. LSG, Urt. v. 9.5.2001, L 6 AL 432/00 , juris). Danach müsse, wer als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der eigenen Vermögensinhaberschaft erzeuge, sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch den Sozialleistungsträger festhalten lassen. Ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters bestehe von vornherein keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs auf ein Treuhandkonto, sei es durch Gläubiger des Treuhänders, sei es durch den Sozialleistungsträger. Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, dass als der Ausbildungsförderung vorrangig gem. §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG nur dasjenige Vermögen einzusetzen ist, welches dem Auszubildenden auch tatsächlich zugeordnet werden kann. Dabei setzt eine Zuordnung in diesem Sinne nicht nur die formelle, sondern auch die materielle - nicht durch Schulden in Höhe des vorhandenen Vermögens geminderte - Rechtsinhaberschaft des Auszubildenden voraus. Letztere fehlt dem Treunehmer bei Bestehen eines Treuhandverhältnisses, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine offenkundige oder um eine verdeckte Treuhand handelt. Zwar bereitet die exakte Zuordnung der Vermögensverhältnisse bei Bestehen eines verdeckten Treuhandverhältnisses mitunter nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass verdeckte Treuhandvereinbarungen rechtlich anerkannt sind und eine grundsätzlich zulässige Form der zivilrechtlichen Vermögenszuordnung darstellen. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung muss daher das Bestehen einer Treuhandvereinbarung bzw. - im Hinblick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG - das Bestehen einer sich aus einer solchen Vereinbarung ergebenden Rückzahlungsverpflichtung auch ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein. Nach Auffassung des Gerichts steht der Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses nicht von vornherein entgegen, dass ein schriftlicher Vertrag, der besonderen inhaltlichen Anforderungen genügt, nicht vorliegt. Die insbesondere in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Anerkennung fremdnütziger Treuhandverträge und von Darlehen unter Angehörigen entwickelten Kriterien (vgl. BFH, Urt. v. 25.6.2002, X B 30/01 , juris), wonach derartige Vereinbarungen einem so genannten Fremdvergleich in der Weise standhalten müssen, dass der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen, können auf das Recht der Ausbildungsförderung nicht uneingeschränkt übertragen werden. Fest steht, dass auch und gerade im Familienverband und im Einzelfall auch unter Freunden Geldgeschäfte getätigt werden, die ihrer Art nach auch im professionellen Kapital- und Kreditwesen erledigt werden. Während dort wirtschaftliche Gesichtspunkte im Vordergrund stehen, werden Finanzgeschäfte unter Familienmitgliedern häufig von dem zwischen den Beteiligten bestehenden besonderen Vertrauensverhältnis geprägt. Dementsprechend wird nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die Einhaltung von Förmlichkeiten, auf die Einräumung von Sicherheiten sowie auf die präzise und umfassende Vereinbarung der Vertragsmodalitäten weniger Wert gelegt als im Geschäftsverkehr. Dies kann rechtlich regelmäßig nicht beanstandet werden, weil das Zivilrecht namentlich für die Vereinbarung von Treuhandverträgen keine besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen statuiert. Vor diesem Hintergrund würde es eine der Lebenswirklichkeit nicht entsprechende und eine dem Recht nicht geschuldete Überforderung der Vertragsschließenden bedeuten, wenn an die Berücksichtigungsfähigkeit von Geldgeschäften zwischen Verwandten die gleichen Anforderungen gestellt würden, wie sie im professionellen Wirtschaftsverkehr üblich sind. Dies gilt namentlich für den Bereich des Ausbildungsförderungsrechts, wo die finanziellen Transaktionen zwischen Familienmitgliedern häufig nur einen vergleichbar geringen Umfang erreichen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass allein die Behauptung des Auszubildenden, er sei aufgrund eines Treuhandverhältnisses dem Rückzahlungsanspruch des Treugebers ausgesetzt, stets zur Berücksichtigung einer sein Vermögen vermindernden Schuldverpflichtung i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG führt. Für das Bestehen einer solchen Schuldverpflichtung ist der Auszubildende nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen darlegungspflichtig und beweisbelastet. Er hat, wenn er das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung aus einer Treuhandvereinbarung einwendet, einen vollständigen, in sich stimmigen und nach allgemeiner Lebenserfahrung glaubhaften Sachverhalt zu schildern. Regelmäßig muss er, soweit ihm dies nach den Umständen möglich ist, Belege oder andere Nachweise vorlegen und Zeugen benennen, um den vorgetragenen Sachverhalt zu stützen. Letztlich hängen die Darlegungs- und Beweisanforderungen von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass das Gericht zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die vorgetragene Treuhandvereinbarung und die sich hieraus ergebende Rückzahlungsverpflichtung des Auszubildenden tatsächlich bestehen. Etwaige Zweifel gehen zu Lasten des Auszubildenden. b. Unter Anwendung dieser Grundsätze vermag das Gericht nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages sowie der Bekundungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung einen vollständigen, in sich stimmigen und nach allgemeiner Lebenserfahrung glaubhaften Sachverhalt, der zweifelsfrei auf das Bestehen einer Treuhandabrede schließen lassen würde, nicht zu erkennen. Das Gericht gelangt nicht zu der Überzeugung, dass die Klägerin Treuhänderin für ein Vermögen der Zeugin war. Gegen eine Treuhandvereinbarung spricht bereits der Umstand, dass die Klägerin bei der Beantragung von Leistungen der Ausbildungsförderung das auf ihren Namen lautende Sparguthaben nicht angegeben hat. In den Antragsformblättern, die die Klägerin jeweils unterzeichnet und bei der Beklagten eingereicht hat, wird ausdrücklich nach vorhandenem Guthaben, namentlich Bank- und Sparguthaben (Zeilen 99 u. 100) sowie nach Schulden und Lasten (Zeilen 102 ff.) gefragt. Hätte eine Treuhandvereinbarung bestanden, wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin dies offenbart, um jedenfalls eine Nachprüfung zu ermöglichen. Denn in jedem Fall handelte es sich um Guthaben auf dem Sparbuch der Klägerin und sie allein war Forderungsinhaberin gegenüber dem Kreditinstitut. Hinzukommt, dass die Klägerin keine aussagekräftigen Belege über das Bestehen einer Treuhandvereinbarung vorlegen konnte. Das Gericht hält es zwar für denkbar, dass bei einem engen Vertrauensverhältnis, insbesondere im Familienverband, auf eine schriftliche Fixierung einer Treuhandvereinbarung verzichtet wird. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass zum einen zwischen der Klägerin und der Zeugin "nur" ein Freundschaftsverhältnis bestand, wenngleich die Klägerin angab, dass die Zeugin wie eine Ersatzmutter für sie sei und man sagen könne, dass sie verwandt seien. Zum anderen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung - als Begründung für die Ausstellung von Ein- und Auszahlungsquittungen - allerdings erklärt, dass bei Geld die Freundschaft auch aufhören könne. Bei einer solchen Einstellung ist dem Gericht nicht ersichtlich, warum auf eine schriftliche Vereinbarung verzichtet worden sein soll. Zudem ist widersprüchlich, dass zwar jede Ein- und Auszahlung zwischen der Klägerin und der Zeugin quittiert sein soll, aber nicht die Treuhandvereinbarung schriftlich geschlossen worden sein soll. Schlüssig ist insoweit auch nicht, dass für das Sparbuch nicht einmal eine Vollmacht zugunsten der Zeugin oder eine Verfügungsbeschränkung für die Klägerin eingetragen wurde. Ferner blieb unklar, warum überhaupt die Treuhandkonstruktion gewählt worden sein soll. Die Klägerin und die Zeugin haben als Zweck der Treuhandvereinbarung angegeben, dass das Geld der Zeugin vor ihrem Ehemann versteckt werden sollte. Weder die Klägerin noch die Zeugin konnten jedoch plausibel erklären, warum dieser Zweck es erforderlich machen sollte, dass die Klägerin das Geld treuhänderisch auf ihrem Sparbuch verwahrt. Die insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und der Zeugin, dass der Ehemann der Zeugin anderenfalls hätte herausfinden können, dass die Zeugin Vermögen hat, wenn sie es auf ihren Namen angelegt hätte, ist nicht plausibel. Die Zeugin geht nach ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung selbst nicht davon aus, dass ihr Ehemann alle Banken "abgeklappert" hätte, um dort nach Vermögen seiner Ehefrau zu fragen. Es blieb offen, warum nicht einfachere Möglichkeiten für die geheime Verwahrung des Geldes hätten gewählt werden können. Insbesondere blieb dem Gericht unerklärlich, warum nicht zum Beispiel die nach Angabe der Klägerin sogar erörterte Möglichkeit, dass die Zeugin das Sparbuch allein auf ihren Namen eröffnet und nur für den Schriftverkehr die Adresse der Klägerin angibt, genutzt wurde. Auf diese Weise hätten die zahlreichen - insbesondere steuer- und sozialrechtlichen - Konsequenzen, die mit einer Treuhandabrede verbunden wären, vermieden werden können. Die Klägerin vermochte auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel zu begründen, warum gleichwohl die - rechtlich ungleich schwierigere - Treuhandvereinbarung vorgezogen worden sein soll. Die im Gerichtsverfahren zur Akte gereichten Ein- und Auszahlungsquittungen vermögen ebenfalls nicht hinreichend eine Treuhandvereinbarung zu belegen. Insoweit konnte die Klägerin bereits den Zweck der Quittungen nicht deutlich machen. Laut Klägerin dienten diese ihrer eigenen Absicherung. Bei der gewählten Treuhandkonstruktion ist allerdings nicht ersichtlich, welches Sicherungsbedürfnis die Klägerin gehabt haben soll. Die Einzahlungen waren durch die Buchungen im Sparbuch bereits dokumentiert. Allenfalls für die Auszahlungen hätte eine Quittierung aus Sicht der Klägerin Sinn ergeben. Hinzu kommt, dass der Vortrag der Klägerin zum Ablauf der jeweiligen Quittierung nicht von der Zeugin bestätigt wurde. Während die Klägerin angab, dass sie, wenn sie Geld erhalten habe, nach der Einzahlung auf das Sparbuch mit der Zeugin Kontakt aufgenommen habe, um die Quittung zu unterschreiben, erklärte die Zeugin, dass die Quittungen immer zu dem Zeitpunkt unterschrieben worden seien, wenn sie der Klägerin das Geld übergeben habe. Unstimmig ist zudem, dass die Klägerin nach ihrer Angabe mit der Zeugin nach Einzahlungen immer Kontakt aufgenommen haben will, um die Quittung zu unterschreiben, obwohl die Quittungen bei Einzahlungen ausschließlich ihre Unterschrift tragen. Es ist nicht plausibel gemacht worden, warum die Zeugin hierbei anwesend gewesen sein sollte, da nach Angabe der Klägerin auch nur sie das jeweils einzige Exemplar der Quittung behalten hatte und die Quittierung auch nur ihrer Absicherung dienen sollte. Ferner konnte die Klägerin nicht schlüssig erklären, wie das Geld jeweils auf das Sparbuch gelangt ist. Aus der Kopie des Sparbuchs ist ersichtlich, dass über mehrere Jahre jeden Monat per Dauerauftrag zunächst DM 750,- und ab 1996 DM 500,- eingingen. Mit Schriftsatz vom
- November 2006 trug die Klägerin allerdings vor, dass sie das Geld meist am nächsten Tag nach Erhalt des Geldes von der Zeugin auf das Sparbuch einzahlte. Auch in der mündlichen Verhandlung gab sie zunächst an, dass es "immer" so abgelaufen sei, dass ihr die Zeugin Geld gegeben habe und sie dann zur Bank gegangen sei, um es einzuzahlen. Auf Nachfrage meinte die Klägerin, dass sie "zum Teil" auch eine Überweisung von ihrem Girokonto auf das Sparbuch getätigt habe. Sie habe auch "mal" das Geld, welches sie von der Zeugin bekommen habe, auf ihr Girokonto eingezahlt und dann auf das Sparbuch gebucht. Auf weitere Nachfrage des Gerichts gab die Klägerin an, dass es auch sein könne, dass sie einen Dauerauftrag eingerichtet habe. Zur Begründung meinte sie, dass sie mit der Zeugin vereinbart habe, dass diese ihr immer regelmäßig einen bestimmten Betrag gebe. Dies konnte die Zeugin allerdings nicht bestätigen, die erklärte, dass ein fester Betrag nicht ausgemacht worden sei. Sie habe vielmehr das Geld gegeben, welches gerade übrig gewesen sei. Schließlich ist die Höhe und Regelmäßigkeit der Einzahlungen des Dauerauftrags (monatlich DM 750,- bzw. DM 500,-) nicht aufgrund der Angaben der Zeugin erklärlich. Die Zeugin erklärte, dass das Geld vor allem aus regelmäßigen Treffen mit Freundinnen und Kolleginnen gestammt habe, mit denen sie sich zweimal im Monat getroffen habe. Für die jeweiligen zwei Veranstalterinnen des Treffens sei Geld gesammelt worden, insgesamt im Schnitt DM 1.000,-. Sie habe ungefähr alle vier Monate dieses Geld gemeinsam mit einer zweiten Veranstalterin bekommen. Für die Zeugin blieben somit (nur) alle vier Monate DM 500,-.
- Waren nach alledem die Bewilligungsbescheide rechtswidrig, so steht deren Rücknahme gemäß § 45 Abs. 1 SGB X grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Einer Rücknahme steht § 45 Abs. 2 SGB X nicht entgegen, wonach die Rücknahme nicht erfolgen darf, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Zwar ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die erbrachten Leistungen bereits verbraucht hat. Die Klägerin kann sich aber wegen § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf Vertrauen nicht berufen, weil sie bei der Beantragung der Leistungen jedenfalls grob fahrlässig falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (BSG, Urt. v. 8.2.2001, FEVS 52, S. 494 ff.). Die Klägerin hätte ohne weiteres erkennen können, dass sie das auf ihren Namen lautende Sparbuchguthaben bei der Beantragung von Förderleistungen hätte angeben müssen. Sie hatte aufgrund ihrer Schulbildung (Realschulabschluss, Fachhochschulreife) und aufgrund ihrer dreijährigen beruflichen Tätigkeit als Angestellte hinreichende Urteilsfähigkeit und Erfahrung in finanziellen Angelegenheiten. Auch wird in den Antragsformularen, die die Klägerin inhaltlich unrichtig bzw. unvollständig ausgefüllt hat, unmissverständlich nach Vermögen und Schulden gefragt. Selbst wenn unterstellt würde, dass die von der Klägerin behauptete Treuhandvereinbarung tatsächlich existierte - wovon das Gericht nicht überzeugt ist -, wäre deren Nichtangabe in erheblichem Maße sorgfaltspflichtwidrig gewesen. Es hätte dann nahe liegenden und einfachen Überlegungen entsprochen, das Sparbuchguthaben ebenso wie die Treuhandabrede gleichwohl zu offenbaren, um dem hierfür zuständigen Leistungsträger eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu ermöglichen. Aus den Formularen, die bei der Beantragung von Ausbildungsförderung auszufüllen sind, geht hinreichend deutlich hervor, dass die Vermögensverhältnisse vom Auszubildenden vollständig und ohne eine eigene vorweggenommene rechtliche Bewertung dargestellt werden müssen. Die von der Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin, dass ihr von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Beklagten gesagt worden sei, dass sie das Vermögen auf ihren Konten, das anderen gehöre, nicht angeben müsse, konnte sie nicht substantiieren, insbesondere fehlt es insoweit an einem Beweisantritt. Darüber hinaus wäre eine solche allgemeine, nicht auf die konkreten Umstände bezogene Auskunft, die offenbar auch nicht von einem zuständigen Sachbearbeiter, sondern an der Ausgabestelle für die Antragsformulare gegeben worden sein soll, nicht geeignet einen Vertrauensschutz zu begründen. Genießt die Klägerin somit keinen Vertrauensschutz, so lässt die Entscheidung der Beklagten, die Bewilligungsbescheide zurückzunehmen, Ermessensfehler nicht erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Datenabgleich durch das Bundesamt dient gerade dem Ziel, Angaben über die Vermögensverhältnisse des Auszubildenden überprüfen zu können, damit gegebenenfalls die unrechtmäßige Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung korrigiert werden kann. Die Knappheit der öffentlichen Förderungsmittel rechtfertigt dieses Vorgehen. Demgegenüber hat die Klägerin keine besonderen Umstände aufgezeigt, die ausnahmsweise die Beklagte verpflichten würden, von einer Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide Abstand zu nehmen. Der Umstand, dass die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die damit im Zusammenhang stehende Rückforderung der geleisteten Ausbildungsförderung eine finanzielle Belastung für die Klägerin bedeutet, führt nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Rücknahmeentscheidung. Möglichen Härten kann gegebenenfalls durch eine Ratenzahlungsvereinbarung begegnet werden. § 45 Abs. 3 und 4 SGB X stehen der Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht entgegen. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X gilt in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, wie hier vorliegend, für die Rücknahme eine Frist von zehn Jahren seit Bekanntgabe. Diese Frist hat die Beklagte eingehalten. Auch § 45 Abs. 4 SGB X, wonach eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen muss, welche die Annahme der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes rechtfertigen, steht der Rücknahme nicht entgegen. Zwischen der Darlegung des Guthabens auf dem Sparbuch der Klägerin mit ihrem Schreiben vom
- Dezember 2003 und dem Erlass der angefochtenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheide vom Juni und Juli 2004 lagen weniger als ein Jahr. II. Die Rückforderung der geleisteten Ausbildungsförderung konnte die Beklagte auf § 50 SGB X stützen. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Vorschrift gewährt keinen über § 45 SGB X hinausgehenden Vertrauensschutz. Die erbrachten Leistungen sind daher zu erstatten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/86139.html Kommentare
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