Tenor Der Beschluß der Kammer v. 6.9.2005 wird mit der folgenden Maßgabe bestätigt und - unter Beibehaltung der Ordnungsmittelandrohung und des Kostenausspruchs - zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt: Der Antragsgegnerin wird verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fernabsatzverträge Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe eindeutig zugeordneten und gut wahrnehmbar gemachten Weise darauf hinzuweisen, ob und ggfls. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, nämlich wie unter " superfoto.de " am 30.8.2005 geschehen zu den Versandkosten Angaben lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu machen, ohne jeglichen den Preisen eindeutig zugeordneten Hinweis darauf, dass die AGB Angaben zu den Versandkosten enthalten, oder Angaben zu den Versandkosten erst im Rahmen des Bestellvorganges zu machen. Im übrigen wird die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des ihr insoweit zugrunde liegenden Antrages aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Tatbestand Die Parteien sind Mitbewerber. Die Antragsgegnerin betreibt einen Online-Versand für Fotogeräte und bewarb ihre Produkte am 30.8.2005 wie beispielhaft aus den Anlagen Ast. 1 bis 3 ersichtlich. Anlage Ast.1 gibt die Bildschirmseite wieder, die bei Aufruf eines der auf der Eingangsseite präsentierten Produktes erscheint. Sie zeigt einen Fotoapparat mit einer daneben stehenden bezifferten Preisangabe. In einer einheitlichen Kopfzeile sind Links unter den Bezeichnungen "AGB - Datenschutz - Kontakt - Impressum" angebracht. Anlage Ast. 2 gibt die Bildschirmseite wieder, die erscheint, wenn man auf der vorangegangenen Seite auf den Link "in den Warenkorb" klickt. Dort findet sich die nämliche Preisangabe. Anlage Ast. 3 gibt die Bildschirmseite wieder, die erscheint, wenn man den Link "Jetzt kaufen" anklickt. Dort erscheint der auf den vorgenannten Seiten mitgeteilte Preis unter der Bezeichnung "Zwischensumme" mit den zusätzlichen Angaben, daß darin ein bezifferter Betrag als Mehrwertsteuer enthalten sei und ein bezifferter Betrag als "Versandgebühr" hinzukomme. Als "Endsumme" wird sodann die Summe aus dem Ausgangspreis und den Versandkosten ausgewiesen. Die AGB enthalten unter dem Stichwort "Versandspesen" nähere Angaben für deren Berechnungsweise, und zwar in Abhängigkeit von der gewählten Zahlungsweise (Anl. Ast. 4). Die Antragsstellerin erwirkte im einstweiligen Verfügungsverfahren den Beschluß v. 6.9.2005, mit dem der Antragsgegnerin verboten worden ist, "im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fernabsatzverträge Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggfs. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, wie unter superfoto .de am 30.8.2005 geschehen." Dagegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin, mit dem sie beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, daß ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht bestehe. Der Besucher ihrer Seite erhalte die Information zu den Versandkosten, indem er entweder auf den Button "AGB" klicke oder automatisch vor Aufgabe der Bestellung. Bei den nach der Preisangabenverordnung zu stellenden Anforderungen sei zu beachten, daß es sich bei den Liefer- und Versandkosten nicht um Preisbestandteile handele, auf die sich § 4 Abs. 4 PAngV allein beziehe. Das ergebe sich aus der Gesetzessystematik und sei auch in der Sache begründet, weil bei den meisten Versandhandelsunternehmen die Versandkostenpauschale sendungsbezogen und nicht artikelbezogen berechnet werde. Bei den Angaben gem. § 1 Abs. 2 PAngV handele es sich um aufklärende Hinweise allgemeiner Natur, die der Verbraucher sinnvollerweise bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. den Bestellinformationen erwarte und nicht unmittelbar bei jedem Verkaufsartikel. Allein diese Handhabung entspreche auch der allgemeinen Verkehrsauffassung im Internethandel. Selbst wenn ein Verstoß gegen die PAngV vorliegen sollte, sei dieser wettbewerbsrechtlich deshalb irrelevant, weil sich die Antragsgegnerin damit keinen Vorsprung im Wettbewerb verschaffe. Es fehle zudem an einem hinreichenden Wettbewerbsbezug, weil es sich ausschließlich um klarstellende Vorschriften im Sinne eines fürsorglichen Verbraucherschutzes handele. Die Antragsgegnerin hält das ausgesprochene Verbot auch in der Form für unzulässig, da es in der Formulierung den gesetzlichen Tatbestand wiederhole. Die Antragstellerin verteidigt den Beschluß. Die Preisangabenverordnung verlange, daß bei Bildschirmangeboten die Preise und die als preisbildende Faktoren zu bezeichnenden Angaben wie Versandkosten dem jeweiligen Angebot, d.h. den Abbildungen und Beschreibungen der Waren unmittelbar zugeordnet werden müßten. Daran fehle es hier. Der Verbraucher müsse erst weitere Schritte unternehmen, um dann eher zufällig solche Angaben vorzufinden. Darauf beziehe sich der Verweis in der Antragsformulierung auf den Internetauftritt v. 30.8.05. Gegenstand des Verbots solle eine Werbung sein, die in ihrer Struktur der Werbung gem. den Anl. Ast. 1 bis 4 entspreche. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen. Gründe Das erlassene Verbot erweist sich im Widerspruchsverfahren überwiegend als begründet. Allerdings war das Verbot in der beantragten und erlassenen Formulierung zu weitgehend. Darauf bezieht sich die teilweise Aufhebung und Abweisung. Im einzelnen ist dazu - in kurzer Zusammenfassung gem. § 313 Abs. 3 ZPO - folgendes auszuführen: Die Kammer ist mit der Antragstellerin der Ansicht, dass das angegriffene Angebot der Antragsgegnerin gegen §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 6 PAngV verstößt. Bei der genannten Vorschrift der PAngV handelt es sich um wettbewerbsbezogene Normen (vgl. BGH GRUR 2004, 435
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.