Wird die behördliche Feststellung, dass eine bestimmte Gruppierung eine verbotene Ersatzorganisation eines früher verbotenen Vereins ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG), von einzelnen Angehörigen der genannten Gruppierung und nicht von dieser selbst angefochten, so kann die Klage nur Erfolg haben, wenn es sich zum Zeitpunkt der Verfügung nicht um einen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG handelte.Vereinsrechtliche Verbotsverfügung gegen Ersatzorganisation;Anfechtung des Verbots durch Einzelpersonen;Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs;Begriffsmerkmale eines Vereins;Nachweis der Vereinseigenschaft anhand von Indizien Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten zu jeweils einem Einundvierzigstel. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen eine ihnen jeweils persönlich übermittelte vereinsrechtliche Verfügung, mit der das „Freie Netz Süd“ zu einer verbotenen Vereinigung erklärt wird. Mit Bescheid vom 2. Juli 2014 erließ das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) eine „an die Vereinigung 'Freies Netz Süd', ihre Mitglieder und Unterstützer sowie die Drittbetroffenen“ adressierte, auf § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG gestützte Verfügung. Darin wird festgestellt, dass die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) eine Ersatzorganisation der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern durch Verfügung vom 19. Dezember 2003 verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ (F. A. F.) sei (1.); das FNS sei verboten und werde aufgelöst (2.). Zum Vollzug des Verbots trifft der Bescheid eine Reihe von Einzelmaßnahmen (3. bis 7.2.). Gegen den ihnen jeweils am 23. Juli 2014 bekanntgegebenen Bescheid haben die Kläger am 19. August 2014 Klage erhoben. Sie beantragen, Nr. 1 und 2 des Bescheids des StMI vom 2. Juli 2014, Az. IE4-1202.52-18, aufzuheben. Die Klage richte sich als Anfechtungsklage gegen ein nach dem Vereinsgesetz verfügtes Vereinigungsverbot. Als Kläger könne die angebliche Vereinigung mangels Organ oder anderweitiger, etwa satzungsmäßiger Vertreter nur in Gestalt der vom Beklagten ihr zugerechneten Einzelpersonen, die auch sämtlich Zustellungsadressaten gewesen seien, repräsentiert werden. Dabei sei klarzustellen, dass sich die Klage gegen das Vereinigungsverbot richte und nicht etwa im Namen jedes/jeder Einzelnen gegen die Feststellung von dessen bzw. deren Mitgliedschaft. Dessen ungeachtet könne mit der Tatsache der Klage in der vorliegenden Form kein Präjudiz für das tatsächliche Bestehen einer Vereinigung namens „Freies Netz Süd“ verbunden werden; die Notwendigkeit der Klage nahezu des gesamten von der Verfügungszustellung betroffenen Personenkreises sei rein prozessual bedingt. Die Kläger seien durch die Verfügung nachteilig betroffen unabhängig davon, ob der Verbotsgegenstand überhaupt existiert habe und ob die Kläger diesen gebildet hätten. Denn jeder einzelne habe im Falle der Bestandskraft des Verbots strafrechtliche Verfolgung unter dem Gesichtspunkt des § 85 StGB zu gewärtigen, sollte er etwa seine politische Meinung zusammen mit anderen Klägern gemeinsam betätigen. Im Übrigen seien die Kläger in ihren Grundrechten auf Vereinigungs- und Meinungsfreiheit betroffen. Es sei bereits fragwürdig und durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt, dass Vereine durch Bundes- oder Landesinnenminister verboten werden könnten, während Parteien durch den Verfassungsgerichtsvorbehalt nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG privilegiert seien. Der Vereinsbegriff des Grundgesetzes und des Vereinsgesetzes werde überdehnt, wenn eine Vernetzung bestimmter Gruppen und Personen verboten werde, also das bloß geistige Verbindunghalten und der Informationsaustausch untereinander. Eine Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) habe es nie gegeben, schon gar nicht mehr im Zeitpunkt der Verbotsverfügung. Wie der Beklagte selbst in der Verfügung schreibe, sei bereits am 28. April 2014, also mehr als zwei Monate zuvor, auf der Homepage des FNS mitgeteilt worden, dass die Netzplattform eingestellt und künftig nicht mehr aktualisiert werde. Aus dieser Mitteilung sei ersichtlich, dass es sich bei der Bezeichnung „Freies Netz Süd“ nicht um eine solche für eine Vereinigung handle, sondern für eine Internetseite („Netzplattform“), die ihren Betrieb eingestellt habe. In der Süddeutschen Zeitung vom 15. Mai 2012 sei geschrieben worden, dass im Unterschied zum Nationalen Block, den Skinheads Allgäu und der Fränkischen Aktionsfront beim FNS feste Vereinsstrukturen in dieser Form nicht existierten. Der verantwortliche Staatsminister Herrmann sei mit den Worten zitiert worden, es sei eindeutig so, dass das FNS anders agiere als die bisher verbotenen Organisationen. Auch ein sogenannter Rechtsextremismus-Experte habe erklärt, es gebe kein Oben und kein Unten, es sei eine fluide Struktur. Folgerichtig habe ein anderer Rechtsextremismus-Experte vom FNS als einer leeren Hülle gesprochen, da das FNS seit Herbst 2013 nicht mehr aktiv sei. Der Beklagte möge vortragen, welche Vernetzungsbemühungen es seit dem Tag der Stilllegung der Internetseite am 1. Mai 2014 noch gegeben habe. Dementsprechend schwer falle es dem Beklagten auch, ein Organisationsschema des angeblichen Vereins FNS auch nur ansatzweise darzustellen. Es würden weder Einzelpersonen oder Vereinigungen genannt, die als dem Verein zugehörig angesehen würden, noch würden formelle oder informelle Führer genannt, Finanzierungsstrukturen und Mitgliederpflichten dargestellt oder dargelegt, wie die Willensbildung im Bewusstsein der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Verein funktioniert haben solle. Tatsächlich habe es dies auch nicht gegeben, jedenfalls nicht in Gestalt der zur Ausführung des Vereinigungsbegriffs notwendigen Mindestvoraussetzungen. Dass der Beklagte selbst nicht recht an ihre unter dem Druck der politischen Verhältnisse erzwungene Konstruktion glaube, zeige seine merkwürdige Untätigkeit gegenüber den Mitgliedsvereinigungen, für die das FNS angeblich als Dachverband fungiert habe und die in der Verfügung als dem FNS zuzuordnen bezeichnet würden. Dieses Unterlassen entbehre jeglicher Logik und schaffe völlige Rechtsunsicherheit; der Schwebezustand solle Verunsicherung schaffen und die Tätigkeit der dort aktiven Opposition lähmen. Die Verlinkung bestimmter Gruppierungen oder anderer Plattformen könne kein stichhaltiges Kriterium für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung sein. In den acht Jahren des Bestehens der Plattform FNS seien diesbezüglich unzählige Wechsel und vielfache Veränderungen erfolgt. Teilweise seien rechte Gruppierungen gar nicht oder nur temporär verlinkt gewesen, obwohl sie sich an gemeinsamen Versammlungen beteiligt hätten. Viele Seiten seien verschwunden, andere entstanden; freie Kameradschaft hätten sich aufgelöst, einen Namenswechsel vollzogen oder sich neu gegründet. Der Beklagte möge einmal anhand seiner geheimdienstlichen Erkenntnisse die Genese der verschiedenen rechten Gruppen und ihr Verhältnis zum FNS darlegen. Regionale und überregionale Gruppen hätten Berichte von der Seite des FNS übernommen und selbst veröffentlicht, ohne dass sie als Mitglieder des FNS ihrerseits verboten worden seien. So sei das „Nationale und Soziale Aktionsbündnis 1. Mai“, dessen Demonstrationen auch außerhalb Bayerns stattgefunden hätten, ebenfalls dem FNS zugerechnet worden, obwohl hier kein Verbot erfolgt sei; gänzlich fehle auch die Kameradschaft Nürnberg. Die Zuordnungen und Herleitungen von angeblichen Strukturen seien willkürlich, frei erfunden und entbehrten jeder nachvollziehbaren Logik. Nicht jede über das FNS beworbene Veranstaltung hätten alle in der Verbotsverfügung genannten Gruppierungen mitgetragen. Andererseits habe es Aktionen und Kampagnen gegeben, die in einer Gruppierung entstanden und dann erst später über die Plattform FNS weiter gestreut worden seien, zum Beispiel die Anti-Zeitarbeitskampagne des Aktionsbündnisses Nordoberpfalz oder die von der Gruppe Widerstand Cham kreierte Kampagne zur Anwerbung von Russlanddeutschen für die nationale Bewegung. Diese und viele andere Erkenntnisse widerlegten die Annahme, es habe einen einheitlichen Willensbildungsprozess oder gar eine hierarchische Struktur gegeben. Jede Gruppe und jede Einzelperson habe vielmehr das unterstützt, was sie selbst für unterstützenswert gehalten habe. Es habe auch keine vom FNS angemeldeten Versammlungen gegeben. Das Verbot sei auch deswegen rechtswidrig, weil es von einer unzuständigen Behörde verfügt worden sei. Falls es, was bestritten werde, eine Vereinigung FNS überhaupt gegeben habe, habe sie jedenfalls zum Zeitpunkt des Verbotes nicht mehr existiert. Viele der vom Beklagten als maßgebliche Protagonisten oder Mitglieder des FNS angesehenen Personen hätten sich nämlich der länderübergreifend tätigen Partei „Der Dritte Weg“ angeschlossen. Wenn dieser Personenkreis gemeint sein sollte, so wäre, falls die Parteikriterien nicht erfüllt sein sollten, der Bundesminister des Inneren für ein Verbot zuständig, andernfalls das Bundesverfassungsgericht. Aber selbst auf den bestrittenen Verein FNS bezogen müsse festgestellt werden, dass Mitglieder der zugeordneten Gruppen und viele Adressaten der Verfügung selbstverständlich länderübergreifend tätig gewesen seien, zum Beispiel beim Austausch mit der griechischen „Goldenen Morgenröte“ und bei der Teilnahme an Versammlungen. Zudem sei die Tätigkeit aufgrund der weltweiten Propagandawirkung mittels Internet zwangsläufig aus diesem Grund länderübergreifend gewesen. Die Frage einer Ausrichtung des FNS gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die Frage der Einstufung als Ersatzorganisation der F. A. F. könnten nicht getrennt voneinander behandelt werden. Im Falle eines rechtswidrigen Verbots der F. A. F. dürfe sich die Verbotsverfügung nicht auf den Vortrag der Ersatzorganisation stützen. Der Verwaltungsgerichtshof müsse daher inzident die Rechtmäßigkeit des seinerzeitigen F. A. F.-Verbots prüfen und könne sich nicht auf dessen Bestandskraft berufen. Letztlich sei zu prüfen, ob das Verbotsobjekt selbst gemäß § 8 Abs. 1 VereinsG verfassungswidrige Bestrebungen weiterverfolge. Die Inhalte von Schriftstücken, Slogans, Aufklebern, Plakaten, Transparenten und Ansprachen seien ausschließlich in dem für den Urheber ungünstigsten Sinne ausgelegt worden, obwohl sich die allermeisten dieser Deutungen ersichtlich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, sondern erlaubt seien. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Wunsiedel-Entscheidung ausgeführt, dass das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip kenne, welches ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhaltes erlaube. Unter dieser Prämisse seien die Annahmen und Herleitungen des Beklagten hinfällig und damit keine taugliche Begründung zur Annahme von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung. In einem am Vortag der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz wird das Vorbringen der Kläger ergänzt und vertieft. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Forderung der Klägerseite nach einer inzidenten Überprüfung des Vereinsverbots der F. A. F. gehe ins Leere, da die damalige Verbotsverfügung unanfechtbar sei, nachdem eine dagegen gerichtete Klage mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2006 (Aktenzeichen 4 A 04.532 ) im Wesentlichen abgewiesen worden sei. Die Zuständigkeit des StMI für die streitgegenständliche Verbotsverfügung ergebe sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG, wonach die oberste Landesbehörde Verbotsbehörde sei für Vereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkten. Für die Zuständigkeit sei nicht entscheidend, ob Internetinhalte auch von außerhalb des eigentlichen Tätigkeitsgebietes bzw. weltweit zur Kenntnis genommen werden könnten. Die Nutzung des Internets führe nicht zur generellen Unzuständigkeit der Landesbehörden, da die bloße Abrufbarkeit von Inhalten außerhalb Bayerns keine Tätigkeit außerhalb Bayerns darstelle. Eine solche Tätigkeit setze stets ein Tätigwerden voraus, also ein aktives Durchführen von Aktionen. Dass sich das Tätigwerden des FNS im Wesentlichen auf Bayern beschränkt habe, sei in der Verbotsverfügung eingehend dargelegt worden. Die Zuständigkeit der Verbotsbehörde richte sich nach der Organisation und Tätigkeit des Vereins; als Organisationsbereich komme es in erster Linie auf die Vereinstätigkeit an, die überall dort stattfinde, wo der Verein in relevanter Weise durch nicht ganz unbedeutendes Verhalten anhaltend in Erscheinung trete. Die bloße Teilnahme einzelner Akteure an von Dritten organisierten und durchgeführten Veranstaltungen gehe nicht über eine unbedeutende Tätigkeit in einem anderen Bundesland hinaus; zudem fehle es insoweit an einem „anhaltenden“ In-Erscheinung-Treten außerhalb Bayerns. Zum Auftreten des FNS in der Öffentlichkeit werde auf die Verbotsverfügung verwiesen. Für die Bestimmung des Organisationsbereichs könne es auch auf den Wohnbereich der Mitglieder ankommen, ohne dass allein das Residieren einiger Mitglieder in anderen Bundesländern einen überregionalen Verein konstituiere. Es bleibe bei der Verbotszuständigkeit eines Landes, wenn der Tätigkeitsschwerpunkt dort liege. Eine Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern komme nur in Betracht, wenn die Vereinigung über das Gebiet des Landes, in dem sie ihren Sitz habe, hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung trete. Das FNS habe sich – wie ausführlich dargestellt – stets als nationales politisches Infoportal für Bayern bzw. als Widerstandsportal für Bayern, Franken, Schwaben und die Oberpfalz bezeichnet und sei als solches aufgetreten. Dass viele Akteure des FNS sich dem „Dritten Weg“ angeschlossen hätten, könne zu keiner anderen Bewertung der Zuständigkeit führen. Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung schließe die Mitgliedschaft in einer anderen Vereinigung nicht aus. Anders als bei dem FNS handle es sich beim „Dritten Weg“ nach eigenem Anspruch um eine bundesweit tätige politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, die seit ihrer Gründung im September 2013 in mehreren Bundesländern aktiv sei und dort sogenannte Stützpunkte gegründet habe. Gegründet worden sei der „Dritte Weg“ in Heidelberg, als Kontaktanschrift werde eine Adresse in Rheinland-Pfalz genannt. Die leitenden Posten seien von Personen besetzt, die selbst keine Akteure des FNS gewesen seien, mit diesen nicht im Zusammenhang gestanden hätten und auch nicht aus Bayern stammten. Auch das sog. 10-Punkte-Programm weise in allen Punkten Deutschlandbezug auf und hebe nicht in einem einzigen Punkt Bayern hervor. Zur Begründung der Vereinseigenschaft des FNS werde auf die Verbotsverfügung verwiesen. Entgegen der Behauptung der Klägerseite habe das FNS zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung nach wie vor bestanden. Es komme dabei nicht auf ein Fortbestehen in der ursprünglichen Gestalt an; es genüge, dass der Verein zu diesem Zeitpunkt nach lebensnaher Betrachtung als noch existent anzusehen sei und somit Adressat einer Verbotsverfügung sein könne. Unabhängig davon spreche einiges dafür, auch einen nicht mehr existenten Verein nach dem Vereinsgesetz verbieten zu können, um die mit einem Verbot verbundenen Folgen auslösen zu können. Ziel eines Vereinsverbots sei nicht nur die aktuelle Struktur und Organisation zu zerschlagen, sondern auch die Fortführung der Ziele und Aktivitäten präventiv zu unterbinden. Soweit noch ein berechtigtes Interesse an einem Vereinsverbot anzunehmen sei, müsse ein solches Verbot möglich sein. Fragen der Adressierung des Verbots träten dahinter zurück, da die zu verbietende Organisation insoweit wie ein Verein in Auflösung zu behandeln sei. Letztlich könne dies hier offen bleiben, da das FNS zum Zeitpunkt des Verbots nach wie vor existent gewesen sei. Bei der Mitteilung auf der Internetseite des FNS am 28. April 2014, dass die Internetplattform eingestellt und künftig nicht mehr aktualisiert würde, sei zugleich darauf hingewiesen worden, dass die Plattform als Archivseite fortbestehe und bis auf weiteres abrufbar bleibe. Sie sei somit als Vernetzungsmöglichkeit zwischen Mitgliedern der rechtsextremistischen Szene erhalten geblieben und habe als Kommunikationsplattform dienen können; auch die E-Mail-Adresse sei für die Kontaktaufnahme freigeschaltet geblieben. Durch die Aufrechterhaltung der Plattform in einer nicht aktualisierten Version seien die verfassungswidrigen Bestrebungen der F. A. F fortgeführt worden. Nach der Rechtsprechung könnten für das Erfüllen eines Verbotsgrundes auch zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie noch aussagekräftig seien. Alle bisher eingestellten Beiträge der Internetseite seien auch nach der Ankündigung vom 28. April 2014 erreichbar und die Verlinkung zu Internetangeboten extremistischer Gruppierungen erhalten geblieben. Somit sei das FNS zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung durch die Internetplattform weiterhin existent gewesen, so dass die Verfügung nicht ins Leere gegangen sei. Aus Sicht eines unbedarften Dritten habe dieser weiterhin mit der Existenz des FNS rechnen müssen, da er die Internetadresse nach wie vor habe erreichen können und damit Zugang zu den bisher eingestellten Beiträgen und Verlinkung gehabt habe. Allein die Einstellung der Aktualisierungsbemühungen stelle keine Selbstauflösung des FNS dar. Es habe weiterhin fortbestanden und durch das Betreiben der Internetplattform den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VereinsG erfüllt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass dem Vereinsverbot umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen vorausgegangen seien, um die Strukturen des Vereins aufzudecken und belastbare Informationen für ein Verbot zusammenzutragen. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 10. Juli 2013 seien umfangreiche Beweismittel zu den verfassungswidrigen Tätigkeiten des FNS sichergestellt worden, auf deren Basis die Verbotsverfügung erlassen worden sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei für die Akteure des FNS damit zu rechnen gewesen, dass ein Vereinsverbot im Raum stehe und in absehbarer Zeit erlassen werde, so dass eine inhaltliche Neuausrichtung bzw. Verschleierung der Vereinsaktivitäten naheliegend gewesen sei. Wie in der Verbotsverfügung dargelegt, habe der behauptete Rückzug aus der publizistischen Tätigkeit einem Verbot zuvorkommen sollen und lediglich den Versuch dargestellt, die eigenen Vorhaben und Ziele ungeachtet gefürchteter staatlicher Maßnahmen weitgehend unverändert fortführen zu können. Allein das vorgebliche Aufgeben der Internetplattform könne schon aufgrund des Gesetzeszweckes ein Vereinsverbot nicht verhindern. Vielmehr könnte sonst aufgrund eines bloßen Unterbleibens weiterer aktiver Tätigkeiten der Erfolg eines Vereinsverbotsverfahrens leicht unterlaufen und so dessen Zweck vereitelt werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Gründe Die Klagen, die sich jeweils gegen die Nr. 1 und 2 des Bescheids des StMI vom 2. Juli 2014 richten, sind zulässig, haben aber keinen Erfolg. Das angegriffene Vereinsverbot ist, soweit die Kläger sich dagegen im Rahmen einer Anfechtungsklage zur Wehr setzen können, nicht rechtswidrig und verletzt sie daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Bei dem mit einem gemeinsamen Klageschriftsatz verfolgten Rechtsschutzbegehren der 41 Kläger, die sich auf eine individuelle Grundrechtsbetroffenheit berufen, handelt es sich um eine Mehrzahl gleichgerichteter Anfechtungsklagen und damit um eine subjektive Klagehäufung (§ 64 VwGO i. V. m. § 60 ZPO). Das gemeinsam verfolgte Ziel einer Teilaufhebung des Verbotsbescheids lässt sich bei sach- und interessengerechter Auslegung nicht dahingehend (um-)deuten, dass die Kläger nicht (nur) als Einzelne klagen, sondern (auch) in ihrer Gesamtheit das FNS repräsentieren und dessen Rechte wahrnehmen wollten, so dass (zusätzlich) über einen Aufhebungsanspruch des FNS zu entscheiden wäre. Eine in dieser Form erhobene Anfechtungsklage „des FNS“ wäre mangels Aktivlegitimation von vornherein unbegründet. Denn die einer Personenvereinigung zustehenden Rechte können nur von deren Organen bzw. von Vertretern ausgeübt werden, die von der Vereinigung dazu bestellt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2001 – 6 VR 1/01 u.a. – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 juris Rn. 6). Dass ihnen das FNS eine Organfunktion zugewiesen oder im Hinblick auf das Vereinsverbot einen speziellen Vertretungsauftrag erteilt hätte, machen aber die Kläger selbst nicht geltend. Sie tragen vielmehr vor, dass das FNS weder Organe noch sonstige Vertreter gehabt habe und dass es dort überhaupt zu keinen verbindlichen internen Willensbildungsprozessen gekommen sei. Eine wie auch immer geartete Repräsentantenstellung der Kläger kommt demnach nicht in Betracht. Das Gleiche gilt für eine – im Anfechtungsrechtsstreit wohl ohnehin unzulässige (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 – 15 CS 14.949 – Rn. 19 m.w.N.) – gewillkürte Prozessstandschaft, da auch die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen, eine Ermächtigung des Rechtsinhabers voraussetzt (vgl. BVerwG U.v. 30.11.1973 – IV C 20.73 – BayVBl 1974, 440). II. An einer Prozessführung für das FNS haben die Kläger im Übrigen auch kein schützenswertes Interesse, da sie gegen die Verbotsverfügung aus eigenem Recht Klage erheben können. Für ihre Anfechtungsklagen steht ihnen jeweils die nach § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis zu. Grundsätzlich kann zwar ein Vereinsverbot nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur von der verbotenen Vereinigung selbst angefochten werden, nicht dagegen von deren Mitgliedern oder sonstigen Einzelpersonen (BVerwG, U.v. 13.8.1984 – 1 A 26/83 – DÖV 1984, 940; B.v. 2.3.2001 a.a.O. juris Rn. 7; B.v. 4.7.2008 – 6 B 39/08 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45; B.v. 19.7.2010 – 6 B 20/10 – NVwZ 2011, 372 Rn. 14; U.v. 14.5.2014 – 6 A 3.13 – NVwZ 2014, 1573 Rn. 11). Denn die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies nur Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein, die ungeachtet ihrer Rechtsform nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig ist und im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vorstand oder durch anderweitig beauftragte Personen vertreten wird (BVerwG a.a.O.; Graulich, DVBl 2015, 1210/1215). Ausnahmsweise können jedoch einzelne Personen, denen der Verbotsbescheid zugestellt wurde, ein nach § 42 Abs. 2 VwGO zulässiges individuelles Rechtsschutzbegehren verfolgen, wenn und soweit sie geltend machen, die Existenz eines Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG sei von vornherein ausgeschlossen und die Verfügung betreffe sie daher persönlich in ihrer Rechtsstellung (BVerwG a.a.O.). Denn in einem solchen Fall kann der von der Verfügung betroffene Personenkreis regelmäßig mangels Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr. 2 VwGO) nicht selbst Klage erheben (vgl. HambOVG, B.v. 6.10.2000 – 4 Bs 269/00 - juris Rn. 17). Entsprechend diesen Grundsätzen, die auch für Verbotsverfügungen gegen Ersatzorganisationen nach § 8 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG gelten müssen, steht den Klägern als individuell betroffenen Personen die geforderte Klagebefugnis zu. Sie gehören zu den insgesamt 47 Adressaten, denen der Bescheid des StMI vom 2. Juli 2014 zugestellt wurde, und berufen sich (u. a.) darauf, dass es sich beim FNS wegen fehlender organisatorischer Strukturen nicht um einen Verein im Sinne des Gesetzes handle oder gehandelt habe. Würde das Vereinsverbot unanfechtbar, könnten sie sich nach § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar machen, falls sie die im Bescheid genannten Aktivitäten fortführen oder wiederaufnehmen sollten. III. Die Anfechtungsklagen sind jedoch unbegründet. Die bezüglich des FNS ergangene Verbotsverfügung ist, soweit sie im vorliegenden Verfahren geprüft werden kann, rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Wird ein Vereinsverbot – wie hier – von natürlichen Personen zulässigerweise mit der Begründung angegriffen, die in § 2 Abs. 1 VereinsG genannten Voraussetzungen eines Vereins lägen nicht vor, so ist die gerichtliche Prüfung auf dieses Vorbringen beschränkt. Ob darüber hinaus die sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und insbesondere die materiellen Verbotsgründe vorliegen, bleibt in einem solchen Verfahren außer Betracht (BVerwG, B.v. 4.7.2008 a.a.O. Rn. 5, B.v. 6.1.2014 – 6 B 60/13 Rn. 16; U.v. 14.5.2014 a.a.O. ; HambOVG a.a.O. Rn. 18; NdsOVG, U.v. 3.9.2013 – 11 KS 288/12 – DVBl 2013, 1406 juris Rn. 36). Darin liegt entgegen der Auffassung der Kläger keine unzulässige Beschränkung des nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen Rechtsschutzes. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei der betreffenden Personengruppe nicht um einen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, ist die Verbotsverfügung schon aus diesem Grund aufzuheben. Liegen hingegen die Begriffsmerkmale eines Vereins vor, so ist (bzw. wäre) dieser nicht gehindert (gewesen), selbst eine vollständige Prüfung der Verbotsvoraussetzungen herbeizuführen (BVerwG, B.v. 4.7.2008 a.a.O. ). Nimmt der Verein die Verbotsverfügung hin oder versäumt er einen möglichen Rechtsbehelf, so können nicht ersatzweise einzelne seiner Mitglieder oder sonstige interessierte Personen eine umfassende gerichtliche Kontrolle herbeiführen (vgl. HambOVG a.a.O. Rn. 16). 2. Das FNS stellte – bezogen auf den für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2012 – 6 A 2/10 – NVwZ-RR 2012, 648 Rn. 12) – einen Verein gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG dar, denn es erfüllte alle Merkmale der in § 2 Abs. 1 VereinsG enthaltenen Legaldefinition. Danach ist ein Verein im Sinne des Gesetzes ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.