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OLG Hamburg, Beschluss vom 14.06.2005 - 2 BJs 85/01 - 2 StE 4/02 - 5 - IV - 1/04

Die von der Regierung der USA im Wege der Rechtshilfe als Ersatz für eine Zeugenvernehmung übersandten Zusammenfassungen der Aussagen von an unbekannten Orten gefangen gehaltenen hochrangigen Al Qaida

Art. 1VN-Anti-Folter-Übk.

bei der Vernehmung der genannten Zeugen danach allein zur Verfügung stehenden öffentlich zugänglichen Quellen ausgewertet und zahlreiche Publikationen freibeweislich in die Hauptverhandlung eingeführt. Dabei handelt es sich um in Presseorganen verschiedenster Richtungen erschienene Artikel, so etwa Artikel der World Socialist Web Site, der Washington Post, der New York Times, des Observer sowie der Schweizer Weltwoche. Außerdem hat der Senat Berichte verschiedener Organisationen eingeführt, und zwar insbesondere Auszüge aus einem Report von Amnesty International sowie Auszüge aus einem Bericht der Organisation Human Rights Watch. Danach ist davon auszugehen, dass das Weiße Haus und das Pentagon die Anwendung oder Duldung von Folter einerseits dementieren, das Weiße Haus andererseits jedoch zumindest eingeräumt hat, Al Qaida-Gefangene nicht als dem Schutz internationaler Menschenrechtsabkommen wie etwa der Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen unterfallend anzusehen. Aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Presseartikeln und sonstigen Berichten ergeben sich demgegenüber zwar Anhaltspunkte dafür, dass mutmaßliche Al Qaida-Mitglieder Foltermaßnahmen im Sinne des Art. 1 VN-Anti-Folter-Übk. unterworfen worden sind. So wird insbesondere mit Bezug auf K. S. M. angegeben, dass dieser einem so genannten "water boarding" unterzogen worden sei, worunter ein Drücken eines Menschen unter Wasser zu verstehen ist, so dass dieser Angst um sein Leben bekommen muss. Außerdem wird angeführt, dass man sich der Ehefrau und zweier minderjähriger Söhne des S. M. bemächtigt habe, um dadurch Druck auf ihn auszuüben. Für B. und O. Sl. finden sich demgegenüber in den in die Hauptverhandlung eingeführten Presse- und anderen Berichten keine Hinweise auf deren individuelle Behandlung. Außer Angaben zu den genannten drei Personen, hinsichtlich derer der Senat Zusammenfassungen ihrer Aussagen erhalten hat, finden sich jedoch in den Berichten zahlreiche Hinweise auf die Behandlung bestimmter weiterer in US-Gewahrsam vermuteter mutmaßlicher Al Qaida-Mitglieder wie etwa A. Z. und H. Za. Des Weiteren gibt es zahlreiche allgemeine Informationen über die Behandlung mutmaßlicher Al Qaida-Mitglieder, ohne dass insoweit ein Bezug zu konkreten Gefangenen hergestellt wird. Zahlreiche dieser Informationen beinhalten die Behauptung, dass Al Qaida-Gefangene in andere Länder teilweise im arabischen Bereich verbracht worden seien, wo man bei Vernehmungen den US-Befragern nicht zur Verfügung stehende Mittel verwenden könne. Allen diesen Informationen ist jedoch gemeinsam, dass überprüfbare Quellen nicht genannt werden. Die Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch beziehen sich als Quellen im Wesentlichen auf dieselben Presseartikel, die dem Senat ebenfalls zur Verfügung standen und in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. In den Presseartikeln werden als Quellen durchgehend lediglich anonyme Beamte allgemein oder anonyme Beamte bestimmter Dienste genannt. Eine Überprüfung dahin, ob es sich bei den Informanten tatsächlich um Beamte beziehungsweise Angehörige des betreffenden Dienstes handelt, ob die Informanten nach ihrer Stellung und ihren Kontakten die der Presse mitgeteilten Informationen überhaupt tatsächlich haben konnten sowie eine Überprüfung möglicher Motive zur Verbreitung falscher oder zumindest übertriebener Informationen kann deshalb nicht stattfinden, so dass schon aus diesem Grunde Bedenken bestehen, von einer Anwendung

Art. 1VN-Anti-Folter-Übk.

bei den den übersandten Zusammenfassungen zu Grunde liegenden Vernehmungen B.'s, S. M.'s und O. Sl. als erwiesen auszugehen. Hinzu kommt des Weiteren, dass sich in den in die Hauptverhandlung eingeführten Presseartikeln und Berichten auch einige Informationen befinden, die gegen eine Anwendung von Folter bei den Vernehmungen B.'s, S. M.'s und O. Sl. sprechen. In mehreren Presseartikeln wird darauf hingewiesen, dass nach Angaben namentlich nicht benannter Beamter auch bei mutmaßlichen Al Qaida-Mitgliedern versucht werde, durch Gewährung von Vorteilen eine Kooperationsbereitschaft zu bewirken, so beispielsweise durch freundliche und respektvolle Behandlung sowie durch Gewährung von Geldzuwendungen. Teilweise wird auch von Versuchen einer Umerziehung berichtet, wie beispielsweise für nach Saudi Arabien überstellte Gefangene. Nicht zuletzt spricht gegen die Annahme der Anwendung von Folter auch, dass nach den in die Hauptverhandlung eingeführten Presseberichten davon auszugehen ist, dass das FBI sich in den USA im Interesse der Erhaltung einer gerichtlichen Verwertbarkeit von Aussagen gegen die Anwendung von Folter einsetzt. Das Gewicht dieser Information wird allerdings durch die weiteren Informationen erheblich relativiert, wonach Vernehmungen von Al Qaida-Gefangenen, soweit amerikanische Dienste daran beteiligt sind, von Beamten des CIA durchgeführt werden und nicht von Beamten des FBI. Im Ergebnis sieht danach der Senat die Anwendung

Art. 1VN-Anti-Folter-Übk.

bei den Vernehmungen B.'s, S. M.'s und O. Sl. nicht als gemäß Art. 15 dieser Konvention nachgewiesen an. Dabei wird nicht verkannt, dass es staatliche Organe der in der Presse der Anwendung von Folter bezichtigten USA selbst sind, welche dem Senat den Zugriff auf solche Quellen verwehren, von welchen gegenüber den allein zur Verfügung stehenden Presseartikeln und Berichten humanitärer Organisationen vergleichsweise zuverlässigere und insbesondere überprüfbare Informationen zu erwarten wären. In dem vorliegenden Fall kommt zu dieser schlechten Beweismittellage jedoch als weiterer wesentlicher Umstand hinzu, dass den übersandten Zusammenfassungen von Vernehmungen B.'s, S. M.'s und O. Sl. die Einseitigkeit einer durchgehenden Belastung der in Freiheit befindlichen Personen fehlt, wie sie bei der Anwendung von Foltermaßnahmen zur Erpressung von bestimmte verdächtige Personen belastenden Angaben zu erwarten wäre. In den dem Senat überlassenen Zusammenfassungen sind demgegenüber von allen drei Befragten zu verschiedenen anderen Personen und insbesondere auch über den Angeklagten E. M. sowohl belastende als auch entlastende Angaben enthalten. B. hat laut der übersandten Zusammenfassung seiner Aussagen den Angeklagten E. M. zwar als Teilnehmer an "Dschihad-Treffen" bezeichnet, andererseits aber angegeben, dass er nicht zu der so genannten "Hamburger Zelle" gehört habe, welche an den Anschlägen vom

  1. September 2001 beteiligt war. Außerdem hat B. den belastenden Umstand bestätigt, dass der Angeklagte in einem Ausbildungslager der Al Qaida in Afghanistan war, ihn insoweit jedoch zugleich auch wieder entlastet, indem er angegeben hat, dass der Angeklagte dort keine spezifischen Instruktionen erhalten habe und auch in der Folgezeit nicht in die Aktivitäten der "Hamburger Zelle" eingeweiht worden sei. Dem Angeklagten sei - zur Zeit der von ihm veranlassten Überweisung - weder der Aufenthaltsort Al Sh.'s noch der Grund für Al Sh.'s Geldbedarf bekannt gewesen. Damit sind von B. in für das vorliegende Strafverfahren wesentlichen Details den Angeklagten entlastende Angaben gemacht worden. Ähnlich verhält es sich mit den Angaben S. M.'s, der nach der Zusammenfassung seiner Aussagen den Angeklagten zwar einerseits mit der Schilderung eines Zusammentreffens in Karatschi Mitte 2000 erheblich belastet, sodann aber auch mit der Angabe, danach bis zur Festnahme des Angeklagten im November 2001 von diesem nichts mehr gehört zu haben, wieder entlastet hat. Sl. hat laut der für seine Aussagen übersandten Zusammenfassung die Personen, zu denen er befragt worden ist, sämtlich nur sehr zurückhaltend belastet und zu dem Angeklagten angeben, nicht zu wissen, ob er ihn überhaupt kennen gelernt habe. Nur weil hier zu den allerdings schwachen Beweisen für die Annahme der Anwendung von Foltermaßnahmen noch hinzu kommt, dass der Inhalt der Zusammenfassungen der Aussagen B.'s, S. M.'s und O. Sl. eher gegen die Anwendung von Folter spricht, ist der Senat hier zu dem Ergebnis gelangt, einen ein Beweismittelverwertungsverbot begründenden Verstoß nach Art. 15 VN-Anti-Folter-Übk., welcher auch eine Beweiserhebung durch zu Beweiszwecken erfolgende Verlesung hindern würde, als nicht erwiesen anzusehen. b) Ein Beweiserhebungs- und/oder -verwertungsverbot ergibt sich hinsichtlich der dem Senat aus den USA zur Verfügung gestellten Zusammenfassungen von Aussagen B.'s, S. M.'s und O. Sl., aus den bereits zu Art. 15 VN-Anti-Folter-Übk. angeführten Gründen, auch nicht aus § 136a StPO in Verbindung mit §§ 69 Abs. 3, 163a Abs. 1, 2 und 4 StPO. § 136a verbietet eine Verwertung solcher Aussagen, die unter Einsatz der in Abs. 1 und 2 im Einzelnen aufgezählten unzulässigen Mittel zustande gekommen sind, und zwar nach seinem Abs. 3 selbst bei Zustimmung des Beschuldigten zu einer Verwertung. Das Verbot gilt im Falle seines Eingreifens nach zutreffender Auffassung unterschiedslos für belastende wie für entlastende Angaben. Die Vorschrift des § 136a StPO richtet sich jedoch in erster Hinsicht an mit der Strafverfolgung beauftragte Staatsorgane und erfasst nur Maßnahmen staatlicher Verfolgungsorgane der Bundesrepublik Deutschland. Eine Drittwirkung für nicht zu diesem Kreis gehörende Personen hat die Vorschrift des § 136a StPO grundsätzlich nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 136a StPO kommt nach zutreffender herrschender Auffassung für von der Norm nicht direkt erfasste Dritte, wie insbesondere Privatpersonen, nur dann in Betracht, wenn solche Personen die betreffenden Erkenntnisse, um deren Verwertbarkeit es geht, unter besonders krassem Verstoß gegen die Menschenwürde zutage gefördert haben. Dazu zählen insbesondere die auch dem Art. 15 VN-Anti-Folter-Übk. unterfallenden Foltermaßnahmen (vgl. für viele Meyer-Goßner, Strafprozessordnung,
  2. Auflage 2005, Rz. 3 zu § 136a). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einer in Ausnahmefällen gebotenen entsprechenden Anwendung des § 136a StPO, wenn Privatpersonen unzulässige Vernehmungsmethoden anwenden (vgl. für viele BGH NStZ 1999, 147 ff), sind nach Auffassung des Senates auch dann anwendbar, wenn Angehörige fremder Staaten sich solcher Vernehmungsmethoden bedienen. Eine entsprechende Anwendung des Beweisverwertungsverbotes des § 136a StPO auf die vorliegenden Zusammenfassungen von Aussagen B.'s, S. M.'s und O. Sl. käme deshalb hier in Betracht, sofern die übrigen Voraussetzungen einer Anwendung des § 136a StPO erfüllt wären. Dieses ist jedoch im Ergebnis nicht der Fall. § 136a StPO selbst regelt anders als Art. 15 des VN-Anti-Folter-Übk. nicht ausdrücklich die für die Feststellung eines Verbotsverstoßes anzuwendenden Beweisgrundsätze und -maßstäbe. Diese ergeben sich jedoch aus der Stellung der Norm in dem für inländische Strafprozesse geltenden Normengefüge sowie aus Sinn und Zweck des § 136a StPO. Wesentlich ist insoweit der Umstand, dass es in § 136a StPO um die Regelung von Verfahrensverstößen geht, die, wie grundsätzlich sämtliche Verfahrensvoraussetzungen und -hindernisse, zu ihrer Berücksichtigung erwiesen sein müssen. Ist ein Verstoß gegen ein Verwertungsverbot nicht erwiesen, ist die betreffende Aussage deshalb verwertbar (vgl. für viele BGHSt 16, 165, 167). Diese zutreffende Ansicht findet ihre Begründung vor allem darin, dass auf der Grundlage der gerichtlichen Verpflichtung zur Wahrheitserforschung die Nichtverwertbarkeit gegebener Beweismittel die Ausnahme sein muss und nicht zum Regelfall erhoben werden darf. Anders als bei den die Schuld bestimmenden Tatsachen gilt deshalb für die Feststellung des Vorliegens eines Beweisverbotes der Zweifelsgrundsatz "in dubio pro reo" nicht (BGH a.a.O., S. 167). Die das Beweisverbot begründenden Tatsachen müssen nach Durchführung der gebotenen freibeweislichen Aufklärung zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Bleiben erhebliche Zweifel, ist ein möglicher Verstoß nicht erwiesen und die betreffende Aussage verwertbar (vgl. Kleinknecht NJW 1966, 1537, 1544 ff). So liegt es hier hinsichtlich eines auch von § 136a StPO erfassten etwaigen Einsatzes von Foltermaßnahmen gegen B., S. M. und O. Sl. Wie bereits vorstehend zu Art. 15 VN-Anti-Folter-Übk. ausgeführt, gibt es zwar Anhaltspunkte für die Anwendung solcher Maßnahmen, jedoch andererseits auch dagegen sprechende Gesichtspunkte von erheblichem Gewicht, so dass der Senat den Einsatz solcher Maßnahmen im Ergebnis nicht als hinreichend eindeutig erwiesen ansieht. Soweit für die Personen B.'s, S. M.'s und O. Sl. über den Einsatz von Foltermaßnahmen hinausgehend als einen Verstoß gegen § 136a StPO begründend auch die Tatsache ihrer lang andauernden Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren und ohne Zugang zu einem Verteidiger sowie zu sonstigen externen Personen in Betracht kommt, liegt es gegenüber den möglichen Foltermaßnahmen zwar näher, diese Umstände als erwiesen anzusehen. Ob dies im Ergebnis anzunehmen wäre, kann jedoch dahin gestellt bleiben, da die oben bejahte entsprechende Anwendung des in § 136a StPO normierten Beweisverwertungsverbotes nach zutreffender Auffassung nur in Fällen besonders gewichtiger Menschenrechtsverletzungen in Betracht kommt. Dazu zählt die bloße Nichtgewährung von Freiheit und Außenkontakten sowie die Versagung eines geordneten Gerichtsverfahrens nach Auffassung des Senates jedenfalls nach dem hier anzunehmenden bisherigen Zeitraum von höchstens noch unter drei Jahren wie im Falle des im September 2002 festgenommenen B. noch nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die amerikanische Rechtsordnung diese Behandlung der Al Qaida-Mitglieder offenbar zulässt. III. Die Verlesung und Verwertung der dem Senat von Seiten des amerikanischen Justizministeriums zugeleiteten Zusammenfassungen von Aussagen R. B.'s, K. S. M.'s und Mo. O. Sl. ist nach allem hinsichtlich des gesamten Inhaltes der Zusammenfassungen zulässig. Nach Auffassung des Senates ist in dem vorliegenden Fall eine Verwertung der Zusammenfassungen der Aussagen B.'s, S. M.'s und O. Sl. im Interesse einer bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung sogar geboten, da es zumindest bei den Zusammenfassungen der Aussagen B.'s und S. M.'s um die Aussagen von Personen geht, die nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme an zentraler Stelle an den Planungen der Anschläge vom
  3. September 2001 beteiligt waren. Der Senat ist sich dabei der Problematik des möglichen Einsatzes von Foltermaßnahmen bewusst und wird dieses bei der Würdigung der in den Zusammenfassungen enthaltenen Angaben berücksichtigen. Eine Legitimierung des Einsatzes von Foltermaßnahmen ist damit selbst unter Berücksichtigung des ungeheuren Ausmaßes der Attentate des
  4. September 2001 nicht verbunden. Permalink: https://openjur.de/u/86173.html ( https://oj.is/86173 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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