dem die Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, kündigte die Klägerin ein Darlehen in Höhe von 1.410.000 € fristlos und nahm den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch. Es kam zu vorgerichtlicher Korrespondenz, die der Beklagte zunächst aus dem Iran und später aus dem Vereinigten Königreich führte. Auf Antrag des Beklagten wurde dort am 26. August 2011 ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet.
dem die Darlehensschuld durch Verwertung anderer Sicherheiten teilweise zurückgeführt werden konnte, hat die Klägerin den Beklagten mit Klage vom
englischem Recht über sein Vermögen anhängig, nicht durchgreife. Der Beklagte habe den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen einzig in das Vereinigte Königreich verlegt, um sich rechtsmissbräuchlich den berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen. Zwar müsse im Grundsatz anerkannt werden, dass sich ein ausländisches Insolvenzgericht für örtlich zuständig erkläre. Dass insoweit eine ordnungsgemäße Prüfung stattgefunden habe, ergebe sich aus den vom Beklagten vorgelegten Dokumenten jedoch nicht, ergänzenden Vortrag habe er nicht gehalten. II. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 26 EuInsVO nicht angenommen werden. 1.
InsVO wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein
der Verordnung zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Ohne weitere Förmlichkeiten werden die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen ebenfalls anerkannt, wenn diese von einem Gericht getroffen worden sind, dessen Eröffnungsentscheidung
InsVO anerkannt wird (Art. 25 Abs. 1 EuInsVO). Die Formulierung des Art. 16 Abs. 1 EuInsVO ("durch ein
zuständiges Gericht") ist nicht dahingehend zu verstehen, dass im Anerkennungsstaat zu prüfen ist, ob das Gericht für die Verfahrenseröffnung zuständig war. Dies verbietet der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. die
InsVO kann sich jeder Mitgliedstaat allerdings weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 33). 2. Eine Anwendung des Ordre-Public-Vorbehalts gemäß Art. 26 EuInsVO kommt in Betracht, wenn das Ergebnis der Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats stünde. Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH, Urteil 28. März 2000, C-7/98 , Krombach, Slg. 2000, I-01935 Rn. 37; vom 11. Mai 2000, C-38/98 , Renault, Slg. 2000, I-02973 Rn. 30; vom 2. April 2009, C-394/07 , Gambazzi , Slg. 2009, I-2563 Rn. 27; vom 28. April 2009, C-420/07 , Apostolides , Slg. 2009, I-3571 Rn. 59; vom 6. September 2012, C-619/10 , RIW 2012, 781 Rn. 51). Der Ordre-Public-Vorbehalt des Art. 26 EuInsVO kann demnach nur in Ausnahmefällen einschlägig sein (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, aaO Rn. 62; vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 34). 3. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf sich die Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat. Er muss dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen (BGH, Urteil vom
englischem Recht. Auf die Frage, ob das Verfahren Wirkungen im Inland zeitigt, kommt es nicht an, wenn die Prozessführungsbefugnis auch unter Berücksichtigung des englischen Rechts anzunehmen ist. a) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen über die Durchführung und eine etwaige Beendigung des am 26. August 2011 eröffneten Insolvenzverfahrens getroffen.
dem im Revisionsverfahren gehaltenen Parteivortrag hat der Beklagte am 26. August 2012 Restschuldbefreiung ("discharge from bankruptcy") erlangt. Mit der Restschuldbefreiung dürfte das Insolvenzverfahren abgeschlossen worden sein (vgl. Insolvency Act 1986, Section 278 (b); Zilkens, Die discharge in der englischen Privatinsolvenz, 2006, S. 91; Renger, Wege zur Restschuldbefreiung
dem Insolvency Act 1986, 2012, S. 130). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt könnte die Klägerin wieder berechtigt gewesen sein, ihren Bürgschaftsanspruch außerhalb des englischen Insolvenzverfahrens zu verfolgen, was auf die passive Prozessführungsbefugnis des Beklagten schließen ließe (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014, aaO Rn. 11).
zuweisen. Auf eine Rechtsschutzmöglichkeit im Vereinigten Königreich käme es nicht an. Andere Autoren gehen davon aus, dass auch die Erlangung einer Eröffnungsentscheidung infolge Täuschung des Gerichts - soweit möglich - durch Einlegung eines Rechtsbehelfs im Eröffnungsstaat geltend gemacht werden muss (Jacoby, GPR 2007, 200, 204 f; Mehring, ZInsO 2012, 1247,1250; Priebe, ZInsO 2012, 2074, 2083; Vallender, ZInsO 2009, 616, 620; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 10a).
der
derzeit noch geltender Rechtslage, wenn das Recht des Eröffnungsstaats eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit vorsieht. bb) Die Klägerin hat sich ferner darauf berufen, sie habe keinerlei Möglichkeit gehabt, zur internationalen Zuständigkeit des Colchester County Court Stellung zu nehmen. Sie hat hierzu vorgetragen, das Schreiben des Official Receiver vom
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 26 EuInsVO anwendbar, wenn die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unter offensichtlichem Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör einer von einem solchen Verfahren betroffenen Person ergangen ist. Dabei geht es um den allgemeinen unionsrechtlichen Rechtsgrundsatz, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahrens hat. Der Richter im Inland kann sich nicht darauf beschränken, seine eigenen Vorstellungen von der Mündlichkeit des Verfahrens und von der fundamentalen Rolle, die diese in seiner Rechtsordnung spielt, zu übertragen. Vielmehr muss er anhand sämtlicher Umstände beurteilen, ob die betroffene Person in dem mitgliedstaatlichen Verfahren hinreichend die Möglichkeit hatte, gehört zu werden (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, C-341/04 , Eurofood IFSC Ltd , Slg. 2006, I-3813 Rn. 65 ff).
englischem Recht hinreichend Gehör verschaffen und zur internationalen Zuständigkeit des Colchester City Court Stellung nehmen konnte. Eine Rechtsschutzmöglichkeit könnte auch in dem Verfahren zur Annullierung englischer Insolvenzeröffnungsentscheidungen zu erblicken sein. Gemäß Insolvency Act 1986, Section 282
Eintritt der Restschuldbefreiung gestellt werden können und mit der dann erfolgenden Annullierung die bereits eingetretene Durchsetzungssperre entfallen (Mehring, ZInsO 2012, 1247, 1250 f; Goslar, NZI 2012, 912, 915 f; Priebe, ZInsO 2012, 2074, 2081; Renger, Wege zur Restschuldbefreiung
dem Insolvency Act 1986, 2012, S. 98 ff; vgl. auch High Court of Justice Birmingham, Entscheidung vom 29. August 2012, Case No. 957 of 2010).
der Feststellung des englischen Rechts durch das Berufungsgericht hierauf noch ankommen, weil für die Klägerin keine Möglichkeit gegeben war oder ist, ihre Rechte im englischen Insolvenzverfahren wahrzunehmen, wird ihr Gelegenheit zu geben sein, ihren Vortrag insoweit noch zu ergänzen und Beweis für den ihr obliegenden
weis der Zuständigkeitserschleichung anzutreten. 3. Ist die Klage deshalb zulässig, weil der Beklagte zwischenzeitlich Restschuldbefreiung erlangt hat und aus diesem Grund (wieder) prozessführungsbefugt ist, kann der streitgegenständliche Bürgschaftsanspruch ohne weiteres durchsetzbar sein, wenn die Restschuldbefreiung den Bürgschaftsanspruch nicht umfasst (vgl. dazu Insolvency Act 1986, Section 281; Zilkens, Die discharge in der englischen Privatinsolvenz, 2006, S. 77 f; Renger, Wege zur Restschuldbefreiung
dem Insolvency Act 1986, 2012, S. 111 ff; jeweils zur Reichweite der Restschuldbefreiung). Für den Fall, dass der Bürgschaftsanspruch von der Restschuldbefreiung erfasst wird, kann die Klage nur dann begründet sein, wenn die Restschuldbefreiung in Deutschland nicht anzuerkennen ist. Die vorstehenden Ausführungen unter 2. b) gelten sinngemäß. Da der Ordre-Public-Vorbehalt des Art. 26 EuInsVO sowohl für die Eröffnungsentscheidung
InsVO gilt als auch auf Entscheidungen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 EuInsVO anzuwenden ist, kann offenbleiben, ob es sich bei der Restschuldbefreiung
englischem Recht um einen Fall des Art. 25 Abs. 1 EuInsVO handelt oder ob wegen der im Regelfall automatisch eintretenden Befreiung (vgl. Renger, aaO S. 104 f; Priebe, ZInsO 2012, 2074, 2079) Art. 16 Abs. 1 EuInsVO einschlägig ist (vgl. Vallender, ZInsO 2009, 616, 618; Mansel in Festschrift von Hoffmann, 2011, S. 683, 685; Mankowski, KTS 2011, 185, 201). Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 06.12.2012 - 15 O 35/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.11.2013 - 13 U 261/12 - Permalink: https://openjur.de/u/862577.html ( https://oj.is/862577 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 18 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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