Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. April 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Dem Angeklagten wird unter Beiordnung seines Verteidigers Rechtsanwalt H. Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz ohne Ratenzahlung gewährt. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts tranken der Angeklagte P. , der Nichtrevident B. , der gesondert verfolgte Zeuge D. , der Nebenkläger Be. und der Zeuge Hu. am 16. August 2013 gemeinsam Kaffee. Nach eineinhalb Stunden verließen die Angeklagten die Wohnung, um einzukaufen. Der Zeuge D. fragte die anderen nach ihrem Eindruck von den Angeklagten. Der Nebenkläger erklärte, er halte nicht viel von ihnen und werde "ihre Mutter ficken". Dies nahm der Zeuge D. mit dem Mobiltelefon auf, um den Angeklagten beweisen zu können, dass der Nebenkläger schlecht über sie rede. Später spielte der Zeuge D. den Angeklagten diese Aufnahme vor. Die Angeklagten ärgerten sich darüber. Der Zeuge Hu. berichtete dem Nebenkläger davon, was der Zeuge D. getan hatte. Der Nebenkläger wertete das Verhalten des Zeugen D. als Verrat. Er rief ihn an, machte ihm Vorwürfe und kündigte an, er werde alsbald mit dem Zeugen Hu. erscheinen, um ihn zur Rede zu stellen. D. sah ihn kurz darauf vom Fenster seiner Wohnung aus herbeikommen. Er rief den Angeklagten P. an und informierte diesen über die Lage. Dann versuchte er zu Fuß aus dem Haus zu fliehen. Der Nebenkläger folgte ihm. Die beiden Angeklagten eilten mit dem Auto herbei. Sie sahen den Zeugen D. auf dem Boden sitzen und den Nebenkläger auf der Straße neben ihm stehen. Es kam zu einer Diskussion. Schließlich schlug der Angeklagte P. vor, dass man lieber an einen anderen Ort und in Ruhe miteinander reden solle. Die Angeklagten, der Nebenkläger und der Zeuge D. fuhren im Auto des Angeklagten B. davon. Unterwegs entschlossen sich die Angeklagten, den Nebenkläger zu bestrafen. Sie fuhren zu einem Waldparkplatz, wo alle ausstiegen. Der Zeuge D. setzte sich auf eine Bank. Der Nebenkläger wollte zu ihm gehen, jedoch stellte sich der Angeklagte B. ihm in den Weg. Der Nebenkläger versuchte, an dem Angeklagten B. vorbeizukommen und schlug nach ihm. Dies nahm der Angeklagte B. zum Anlass, mit einem Messer auf den Nebenkläger einzustechen. Er traf ihn in die linke Schulter, in die linke Flanke und in die rechte Brustseite. Der Angeklagte P. stach den Nebenkläger einmal von hinten in den Rücken. Dann glaubten die Angeklagten, dass der Nebenkläger genug bestraft sei, und stiegen zusammen mit dem Zeugen D. ins Auto. Sie ließen den Nebenkläger verletzt zurück. Dieser schleppte sich zu einem Haus und wurde dort kurz darauf notärztlich versorgt. Seine Verletzungen waren potentiell lebensgefährlich. 2. Der Angeklagte B. hat seine Tat im Wesentlichen eingeräumt. Er hat aber betont, der Angeklagte P. habe nur versucht, ihn vom Nebenkläger zu trennen. Der Beschwerdeführer seinerseits hat angegeben, er habe nur schlichten wollen; er habe kein Messer mitgeführt. Der Zeuge D. hat ebenfalls erklärt, der Angeklagte P. habe nur schlichten wollen. Auch der Nebenkläger hatte zuerst bei der Polizei nur davon berichtet, der Angeklagte B. habe auf ihn eingestochen. Dies hat er bei einer Vernehmung am 19. August 2013 dahin korrigiert, dass auch der Angeklagte P. zugestochen habe. Der Angeklagte B. habe seitlich vor ihm gestanden. Plötzlich sei er von diesem in die rechte Brustseite gestochen worden. Er habe sich nach rechts gedreht und einen Stich in die Schulter bekommen, dies könne nur durch den Angeklagten P. geschehen sein. Dann habe der Angeklagte B. ihn in die linke Körperseite gestochen. Das Landgericht hat angenommen, die Aussage des Nebenklägers, auch der Angeklagte P. habe auf ihn eingestochen, sei glaubhaft und werde durch ergänzende Indizien unterstützt. Nach den Ausführungen des vernommenen medizinischen Sachverständigen stehe fest, dass der Nebenkläger vier Stichverletzungen erhalten habe, wobei sich eine dieser Verletzungen, nämlich diejenige unterhalb des linken Schulterblatts, nicht mit einem Zustechen von vorne vereinbaren lasse. Außerdem habe der Angeklagte P. an der Hand leichte Schnittverletzungen gehabt, die für Abwehrverletzungen zu dezent seien, aber damit erklärt werden könnten, dass er selbst ein Messer geführt habe. Er habe am rechten Daumen eine Schnittverletzung, ferner einen Ritzer am rechten Ringfinger, eine schnittartige Verletzung am linken Daumen und einen Kratzer am linken Mittelfinger aufgewiesen. Solche Verletzungen könnten beim Führen eines scharfen Gegenstands entstanden sein, wenn die Finger bei Auftreffen auf einen Widerstand über die Schneide abrutschen. Schließlich seien an der Kleidung des Angeklagten P. Blutspritzer gefunden, die vom Nebenkläger stammten. II. Die Revision des Angeklagten P. gegen dieses Urteil ist begründet. Die Sachrüge deckt Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung auf. Auf die Verfahrensrüge kommt es danach nicht mehr an. 1. Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist Sache des Tatrichters. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung, die nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein darf, überzeugt ist. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt aber objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. 2. Nach diesem Maßstab begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie erweist sich als lückenhaft.
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