Tenor Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) vom
- Juni 2015 aufgehoben. Gründe I. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht gegen den Beklagten wegen Ungebühr ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt. Die Sitzungsniederschrift vom
- Juni 2015 enthält hierzu folgende Feststellungen: "Während der Urteilsverkündung bleibt der Beklagte sitzen. Er bezeichnet den Vorsitzenden als Betrüger in Richterrobe und den Klägervertreter als Betrüger in Anwaltsrobe sowie die Verhandlung als Pseudoverhandlung. Der Klägervertreter beantragt, die Verhängung eines Ordnungsgeldes, weil der Beklagte ihn als Betrüger in Anwaltsrobe bezeichnet hat. Der Beklagte erklärt daraufhin, die Prozessordnung erlaube ihm derartige Äußerungen. Die Sitzung wurde sodann geschlossen." Gegen den ihm nach seinen Angaben am
- Juni 2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am
- Juni 2015 eingegangene Beschwerde des Beklagten. II. Die Beschwerde des Beklagten ist nach § 181 Abs. 1 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere binnen der Frist von einer Woche eingelegt worden (§ 181 Abs. 1 GVG). Der Senat ist nach § 181 Abs. 3 GVG ungeachtet des Umstands, dass ein Amtsrichter entschieden hat, zuständig. Nach dem entsprechend anwendbaren § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet der Senat durch den Einzelrichter. Die Beschwerde des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 178 GVG kann das Gericht unter anderem gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festsetzen und sofort vollstrecken. Ziel der §§ 176 ff. GVG ist die Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung des Verfahrensablaufs und der Schutz der Verfahrensbeteiligten (vgl. nur Zöller/Lückemann, ZPO,
- Aufl., § 176 Rdn. 5). § 178 ZPO soll - durch gegebenenfalls scharfe und sofortige Reaktion - den gesetzmäßigen Ablauf der Verhandlung sichern (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2010, 2 Ws 62/10 ; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2006, 308 ). Die besonderen sitzungspolizeilichen Befugnisse des Vorsitzenden gelten deshalb nur „in der Sitzung“ (OLG Nürnberg a.a.O.) und die sitzungspolizeiliche Gewalt endet mit dem Schluss der Sitzung (Brandenburgisches OLG, wistra 2014, 79 ; OLG Nürnberg, a.a.O.). Maßnahmen nach § 178 GVG sind deshalb nach einhelliger Meinung im Geltungsbereich der Sitzungspolizei, d. h. in der Sitzung zu treffen. Eine Entscheidung nach Sitzungsende ist nicht mehr möglich (Brandenburgisches OLG, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 178 Rdn. 6; Zimmermann in Münchener Kommentar, ZPO,
- Aufl., § 178 Rdn. 15; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO,
- Aufl., § 178 Rdn. 9; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO,
- Aufl.,§178 Rdn. 12). Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist die Sitzung geschlossen worden, bevor der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Damit steht zwingend fest (vgl. § 165 ZPO), dass das Amtsgericht das Ordnungsgeld erst nach Sitzungsende beschlossen hat, was unzulässig ist. Permalink: http://openjur.de/u/862717.html Kommentare
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