Ablauf dieser Frist ordnete die Beklagte am
lass des Verstorbenen EUR 628,19 an die Beklagte ausgekehrt, so dass sich die Forderung der Beklagten gegen die Klägerin auf EUR 1.376,81 verringerte. Ob der Verstorbene Vermögen im Ausland - etwa ein Sparbuch bei der Splizka Bank in Zagar oder eine Eigentumswohnung in Zagar im ehemaligen Jugoslawien - hinterlässt, ließ sich nicht ermittelt. Mit Bescheid vom 28. Juli 2004, zugestellt am 3. August 2004, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, soweit nunmehr noch 1.376,81 EUR an Bestattungskosten zu erstatten seien:
1 Satz 3 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) vom 14. September 1988 (HmbGVBl. S. 167) hätten die Angehörigen für die Bestattung zu sorgen.
4 Satz 1 b) Bestattungsgesetz seien die Kinder des Verstorbenen als Angehörige anzusehen. Die Pflicht zum Kostenersatz für die Bestattung ergebe sich aus § 10 Abs. 1 Satz 7 Bestattungsgesetz. Die Beklagte habe die Bestattung auf Kosten der Klägerin veranlassen dürfen, da sich innerhalb der in § 10 Abs. 1 Satz 5 Bestattungsgesetz gesetzten Frist kein Angehöriger i.S.d. § 22 Bestattungsgesetz ermitteln lassen habe, welcher den erforderlichen Bestattungsauftrag erteilt hätte. Das Ausschlagen der Erbschaft sei für die öffentlich-rechtliche Erstattungspflicht unerheblich. Die öffentlich-rechtliche Pflicht Angehöriger, für die Beerdigung Verstorbener zu sorgen und die Pflicht, die der Beklagten entstandenen Kosten zu tragen, wenn die Bestattungspflicht von ihnen nicht rechtzeitig erfüllt worden sei, sei nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, für die Beerdigungskosten aufzukommen. Die öffentlich-rechtliche Kostenerstattungspflicht könne an die Bestattungspflicht Angehöriger anknüpfen, ohne dass es auf die Erbenstellung ankomme. Der Angehörige, der die Kosten trage, habe jedoch einen Ersatzanspruch gegenüber den Erben. Die Heranziehung der Klägerin sei nicht ermessensfehlerhaft erfolgt, denn die Beklagte habe sich bei ihrer Entscheidung von § 22 Abs. 4 Bestattungsgesetz leiten lassen. Sie sei auch nicht unangemessen, da die Heranziehung der Klägerin vor den weiteren im Ausland lebenden Kindern des Verstorbenen wegen des Grundsatzes schnellen und effektiven Verwaltungshandelns geboten sei. Die Klägerin könne Ansprüche gegen die weiteren Kinder des Verstorbenen aus dem Gesamtschuldverhältnis geltend machen. Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin nie ein persönliches Verhältnis zu dem Verstorbenen unterhalten habe, denn die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, bestehe vorrangig zur Gefahrenabwehr. Die Ordnungsbehörden seien gezwungen, die Bestattung durchführen zu lassen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Gesundheitsgefahren, abzuwenden. Lediglich in Ausnahmefällen könne die Bestattungspflicht eines nahen Angehörigen entfallen. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Es sei der Klägerin nicht unzumutbar gewesen, für die Bestattung zu sorgen. Ein Einwand, dass die Kostenerstattung aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, sei unbeachtlich, da die Möglichkeit bestehe, sich
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) an den Sozialhilfeträger zu wenden, damit dieser die Kosten übernehme.
weise über eine unzumutbare Härte habe die Klägerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Am 31. August 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Gründe ihres Widerspruchs und trägt ergänzend vor: Es sei ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte ihr die Kostenerstattung auferlege, weil das Erbe und die weiteren Angehörigen im Ausland seien. Auch begründe die Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass der Verstorbene für sie nie Unterhaltsleistungen erbracht habe und seinerseits keinerlei Unterhaltsansprüche gegen sie gehabt habe, einen Ermessenfehler. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens eine soziale Bindung zu ihrem Vater gehabt. Sie sei während der Ehe ihrer Mutter mit dem Verstorbenen, welche von 1949 bis 1960 angedauerte habe, in Marijanci im ehemaligen Jugoslawien geboren worden. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr Vater jedoch schon nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft mit der Mutter gelebt. Er sei stets über Wochen und Monate abwesend gewesen, um dann für einige Tage bei der Familie aufzutauchen, wohl um sich Geld aushändigen zu lassen. Während seiner Anwesenheit sei er dauerhaft betrunken gewesen und habe seine Frau und sie, die Klägerin, körperlich und emotional misshandelt. Körperliche Gewalt sei an der Tagesordnung gewesen, bis er wieder verschwunden sei, ohne dass seine Familie seinen Aufenthaltsort gekannt habe.
der Ehescheidung sei ihr Vater
Deutschland gegangen. Als sie selbst 1972
Deutschland eingereist sei, habe sie ihren Vater ein letztes Mal gesehen. Seine Adresse habe sie von ihrer Schwester erhalten, die schon früher
Deutschland gekommen sei und hier bereits gewohnt habe. Sie habe sich vom Vater Hilfe bei der Zusammenstellung notwendigen Unterlagen für den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland erhofft. Dieser habe es jedoch abgelehnt, sich mit ihr auseinander zusetzen oder ihr zu helfen. Danach habe sie ihren Vater nicht mehr wieder gesehen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde - im vorliegenden Fall das Bezirksamt gemäß Titel I Ziff. 1, 2 der Anordnung über Zuständigkeiten im Bestattungswesen vom 22. 10. 1996 (Amtl. Anz. 1996, S. 2777) - 14 Tage
Überführung der Leiche in eine Leichenhalle, wenn kein Antrag auf Bestattung gestellt wird, die Bestattung in einer Reihengrabstätte eines Friedhofes veranlassen.
7 Bestattungsgesetz werden die Maßnahmen auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen. Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, hier die Beklagte, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen. a. Die Voraussetzungen für eine Veranlassung der Bestattung durch die Beklagte lagen vor.
1 Satz 1 Bestattungsgesetz muss jede Leiche bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen, § 10 Abs. 1 Satz 3 Bestattungsgesetz. Angehörige im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 Bestattungsgesetz sind auch die ehelichen und nichtehelichen Kinder, § 22 Abs. 4 Satz 1 b) Bestattungsgesetz. Wird durch die Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so kann die zuständige Behörde sie gemäß § 10 Abs. 1 Satz 7 Bestattungsgesetz auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst veranlassen. Dies gilt
1 Satz 8 Bestattungsgesetz nur dann nicht, wenn die Antragstellung oder die Überführung zu einem Friedhof
weisbar veranlasst und in nächster Zeit zu erwarten ist. Die Beklagte hat entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht rechtzeitig für die Bestattung des Verstorbenen gesorgt werden würde. Auf die Aufforderung mit Schreiben vom
den Ermittlungen der Beklagten innerhalb des in § 10 Abs. 1 Satz 5 Bestattungsgesetz gesetzten Zeitraums von 14 Tagen kam einzig die Klägerin als Verpflichtete in Betracht, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 4 Satz 1 b) Bestattungsgesetz. Die Beklagte hatte innerhalb dieses Zeitraums lediglich genauere Erkenntnisse über die Klägerin als Tochter des Verstorbenen. Zwar bestanden Anhaltspunkte über weitere Kinder, doch lebten diese
den Erkenntnissen der Beklagten im Ausland. Deren Anschrift war der Beklagten nicht bekannt. Wenn die Beklagte daher das innerhalb dieses Zeitraums allein ausfindig zu machende Kind in Anspruch nimmt, ohne weitere Ermittlungen anzustellen, ist dies nicht ermessenfehlerhaft (Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom
dem Bestattungsgesetz nicht entgegen, denn das Bestattungsgesetz kennt
seinem Wortlaut auch dann keine Ausnahme von der Bestattungs- und Kostentragungspflicht, wenn diese wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint. Darauf, zivilrechtlich gegenüber dem verstorbenen Vater nicht zur Übernahme der von Bestattungskosten verpflichtet zu sein (sei es wegen Ausschlagung des Erbes, § 1942 ff. BGB i.V.m. § 1968 BGB, sei es wegen fehlender Unterhaltspflicht aufgrund grober Unbilligkeit, § 1615 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1611 Abs. 1 Satz 2 und § 1579 BGB), kann sich die Klägerin nicht berufen, da die öffentlich-rechtliche Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen, von der entsprechenden zivilrechtlichen Pflicht völlig unabhängig besteht (BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994, NVwZ-RR 95, 283 ff., Juris Rn. 5). Diese uneingeschränkte Bestattungspflicht greift nicht in Grundrechte des Verpflichteten ein und verstößt auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da diese durch die Gewährung eines sozialhilferechtlichen Kostenübernahmeanspruchs gewahrt bleibt. Einer verfassungskonformen Einschränkung der Bestattungspflicht in besonderen Ausnahmefällen völliger Unzumutbarkeit der Kostentragungspflicht für einen Angehörigen (so aber Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 5.4.2000, NVwZ-RR 2000, 795 ff. <796 f.>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.5.2003, FamRZ 2004, 458 ) bedarf es deshalb nicht, wie auch kein analoger Rückgriff auf die Billigkeitsbestimmungen des Abgaben- und Vollstreckungsrechts - hier § 227 Abgabenordnung oder § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung - erforderlich ist (so aber OVG Münster, Beschluss vom 2.2.1996, NVwZ-RR 1997, 99 ff., Juris Rn. 17 ff. und Beschluss vom 15.10.2001, NVwZ-RR 2002, 996 ff., Juris Rn. 65 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 25.8.2003 - 2 R 18/03 , Juris Rn. 60 ff.). Dass der Landesgesetzgeber eine Bestattungs- und Kostentragungspflicht für Kinder des Verstorbenen in jenen Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht keine Pflicht des Landesgesetzgebers, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme oder Einschränkungen der Verpflichtung - etwa bei gestörten Familienverhältnissen - vorzusehen (VGH Mannheim, Urteil vom 19.10.2004, - 1 S 681/04 -, Juris, Rn. 24, und Urteil vom 5.12.1996, NJW 1997, 3113 f., Juris Rn. 17; siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.2001, NJW 2002, 3491 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2002, - 6 K 4792/02 -, Juris Rn. 16 - jeweils zu den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen). Wenn die Bestattungs- und Kostentragungspflicht anders als die familiäre Unterhaltspflicht, bei der eine Beschränkung oder ein Wegfall der Verpflichtung in Fällen grober Unbilligkeit vorgesehen ist - siehe §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 - 7, 1611 BGB - keine Ausnahmen kennt, lässt sich dies zum einen mit dem Zweck der Bestattungspflicht rechtfertigen. Die Bestattungspflicht dient in erster Linie der effektiven Gefahrenabwehr. Um eine für die Gefahrenabwehr notwendige zügige Bestattung zu gewährleisten, vermag die zuständige Behörde keine längeren
forschungen über persönliche Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen anzustellen. Sie muss bei der Ermittlung des Bestattungspflichtigen vielmehr auf objektive Maßstäbe zurückgreifen. Zum anderen knüpft sowohl die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 als auch die Rangfolge des § 22 Abs. 4 Bestattungsgesetz an die den nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge an (VGH Mannheim, Urteil vom 19.10.2004, - 1 S 681/04 -, Juris Rn. 24 zur entsprechenden landesrechtlichen Regelung; siehe auch OVG Saarlouis, Urteil vom
, weil er hierzu nicht in der Lage ist oder dieses als unzumutbar empfindet, veranlasst die zuständige Behörde im Wege einer Ersatzvornahme die Bestattung (§ 10 Abs. 1 Satz 4 bis 7 Bestattungsgesetz). Hinsichtlich der Bestattungskosten, die gem. § 10 Abs. 1 Satz 7 Bestattungsgesetz dem Pflichtigen auferlegt werden, besteht für den Fall des nicht völlig mittellos Verstorbenen ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Erben. Daneben treten in zahlreichen weiteren Fällen auch andere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten, vgl. §§ 844 Abs.1, 1360 a Abs. 3, 1615 Abs. 2, 1615 m BGB. Hat der Bestattungspflichtige keinerlei realisierbare zivilrechtliche Ausgleichsansprüche, besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom
dem Wortlaut der Bestimmung des § 74 SGB XII ist nicht entscheidend, dass der Bestattungspflichtige aus finanziellen Erwägungen die Kosten nicht tragen kann.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29.1.2004, - 5 C 2/03 -, NJW 2004, 1969 ff., Juris Rn. 18 - zur wortgleichen Vorschrift des § 15 BSHG) handelt es sich hier um einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Sozialhilfeleistungen unterscheidet. Diese spezielle Sozialhilfeleistung soll die würdige Bestattung eines Toten gewährleisten. Wie das Kriterium der "Zumutbarkeit" zeigt, soll durch die Vorschrift nicht eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage des Verpflichteten behoben werden. Vielmehr wird an "die fürsorgerechtliche Verantwortung (der Sozialhilfe) für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger" angeknüpft, deren Maß von der
der "Besonderheit des Einzelfalles" zu beurteilenden Frage abhängt, ob und inwieweit die Kostentragung dem vorrangig hierzu Verpflichteten zuzumuten ist. Der Begriff der "Zumutbarkeit" im Sinne von § 74 SGB XII ist damit
Maßgabe der Umstände des Einzelfalles ausfüllungsbedürftig. Das dem Kostentragungspflichtigen aus der Sicht des § 74 SGB XII zumutbare Gewicht der Kostenbelastung hängt insbesondere von seiner Nähe und Beziehung zum Verstorbenen ab (BVerwG, Urteil vom 29.1.2004, - 5 C 2/03 -, NJW 2004, 1969 ff., Juris Rn. 18; VGH Mannheim, Urteil vom
SGB XII sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, "soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen". Inhaber des Anspruchs aus § 74 SGB XII ist derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.1966, - 5 C 162.65 -, BVerwGE 25, 23 ff., Juris Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom
nicht zu beanstanden. Er ist in Übereinstimmung mit der Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen ( BestattungsGebO ) vom 3. Dezember 1996 (HmbGVBl. 1996, S. 285) erstellt worden; insbesondere ist ein Reihengrab i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 5 Bestattungsgesetz in Rechnung gestellt worden. Die Forderung ist zudem um die Auskehrung aus dem
lass des Verstorbenen vom
BGB setzt die Aufrechnung voraus, dass dem Schuldner einer Forderung eine gleichartige und fällige Gegenforderung gegen seinen Gläubiger zusteht. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass ihr ein fälliger Geldanspruch gegen die Beklagte aus § 74 SGB XII auf Erstattung der Bestattungskosten für ihren verstorbenen Vater zustehe, und in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 mit der Forderung der Beklagten in derselben Höhe vorsorglich die Aufrechnung erklärt. Diese Aufrechnung könnte gemäß § 389 BGB bewirkt haben, dass die Forderungen, soweit sie sich gedeckt haben, erloschen sind. An einer Entscheidungserheblichkeit fehlt es nicht schon deshalb, weil die Klägerin die Aufrechnung erst
Erlass des Leistungsbescheids vom 1. April 2004 erklärt hat. Denn
BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet sich einander gegenübergestanden haben. Es besteht also die gesetzliche Fiktion, dass die aufrechenbaren Forderungen gleichsam rückwirkend im Zeitpunkt des Gegenübertretens erloschen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.10.1959, - 7 C 53.58 -, BayVBl. 1960, 55). Als Zeitpunkt kommt hier jener Moment des Widerspruchsverfahrens in Betracht, in welchem die - zuvor mit Schreiben vom 14. Juni 2004 unzutreffend über ihre Sozialhilferechte beratene - Klägerin vorbringt, dass sie die Zahlung der Bestattungskosten für unzumutbar halte, da ihr Vater für sie ein völlig Fremder gewesen sei, der nie etwas von ihr habe wissen wollen. Die Sozialhilfe
1 SGB XII schon ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Da hier sowohl die Ausgangsbehörde als auch das Rechtsamt der Beklagten nicht nur für Bestattungs-, sondern auch für Sozialhilferecht zuständig sind, musste ein Hinweis auf diesen eigentlich sozialhilferechtlichen Bedarf im Rahmen des bestattungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens genügen, um den Sozialhilfeträger hinlänglich in Kenntnis zu setzen. Infolgedessen würde bei Wirksamkeit der Aufrechnung die Forderung der Beklagten bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheides am
verfahren über die Aufrechnung ist gemäß § 94 VwGO auszusetzen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, die vorgreifliche Entscheidung des zuständigen Sozialhilfeträgers bzw. des Sozialgerichts über die streitige Gegenforderung herbeizuführen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7.10.1998, - 3 B 68/97 -, NJW 1999, 160 f., Juris Rn. 17). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei ist § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Verfahrenskosten trägt, auch insoweit maßgebend, als die Klage unter Vorbehalt abgewiesen wird. Wenn das
verfahren über die Aufrechnung zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis führt, ist das Vorbehaltsurteil einschließlich der Kostenentscheidung entsprechend abzuändern, § 173 VwGO i.V.m. § 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) ist nicht gegeben, da die Entscheidung weder auf einer Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung beruht noch grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: http://openjur.de/u/86272.html Kommentare
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