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BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - 2 StR 274/15

Tenor 1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und T. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Januar 2015 jeweils im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

§ 31Abs. 2 Nichteinbeziehung 1 mw

N). b) Die Darlegungen des Landgerichts zur Höhe der Jugendstrafe hinsichtlich des Angeklagten T. begegnen ebenfalls rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat es als sachgerecht angesehen, die Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten durch das Amtsgericht Siegburg "maßvoll [...] zu erhöhen". Mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil indes im Strafausspruch seine Wirkung; der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter hat diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung unter erkennbarer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens zu bestimmen. Hieraus folgt, dass die Einheitsjugendstrafe nicht - wie das Landgericht offenbar meint - zwingend höher sein muss als die einbezogene Verurteilung (Senat, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90 , BGHSt 37, 34 , 40; Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 457/91 ,

§ 31Abs. 2 Einbeziehung 5 und vom 12. Juli 1995 - 2 St

R 60/95 ,

§ 31Abs.

2 Nichteinbeziehung 1 ). c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der jeweilige Rechtsfolgenausspruch auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Da jeweils nur ein Wertungsfehler vorliegt, bedarf es der Aufhebung der Feststellungen nicht; der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zum feststehenden Sachverhalt nicht in Widerspruch stehen. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel Permalink: https://openjur.de/u/862828.html ( https://oj.is/862828 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 4 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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