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LG Hamburg, Urteil vom 27. Dezember 2006 - Az. 324 O 770/06

Tenor I. Die einstweilige Verfügung vom 23. Oktober 2006 wird bestätigt. II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 23. Oktober 2006, durch die der Antragsgegnerin verboten worden ist, über eine Taschenpfändung beim Antragsteller in Wort und Bild zu berichten. Der Antragsteller ist Schauspieler; die Antragsgegnerin verlegt die Zeitung "...". In der Hamburg-Ausgabe der "..." vom ... September 2006 berichtete die Antragsgegnerin unter der Überschrift "Gestern Abend, mitten in Hamburg Taschenpfändung bei ... H.". Dieser Beitrag, für dessen Einzelheiten auf die Anlage Ast. 1 verwiesen wird, enthält die angegriffenen Äußerungen und Fotos, die den Antragsteller zeigen. Zu der Taschenpfändung war es gekommen, weil der Antragsteller aufgrund von Dreharbeiten in den USA es versäumt hatte, den Betrag aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss auszugleichen. Der Antragsteller mochte die Berichterstattung nicht hinnehmen und mahnte die Antragsgegnerin in der aus der Anlage Ast. 2 ersichtlichen Form ab. Die Antragsgegnerin konnte sich hingegen nicht dazu verstehen, die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, worauf der Antragsteller die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23. Oktober 2006 erwirkt hat, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten worden ist 1. wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

  1. a)"Gestern Abend, mitten in Hamburg Taschenpfändung bei ... H.!"
  2. b)"Doch auf den Schauspieler warten nicht nur die Fans: Vorm Bühneneingang standen Polizei und ein Gerichtsvollzieher!"
  3. c)"Denn ... H. hat Schulden! Nach ...-Informationen ein Betrag von 3241 Euro und 40 Cent; Gläubigerin ist ein Hamburger Unternehmen."
  4. d)"Schon mehrmals soll versucht worden sein, bei ... H. das Geld einzutreiben. Bislang ohne Erfolg. Letzte Möglichkeit: Ein Gerichtsvollzieher soll eine Taschenpfändung vornehmen."
  5. e)"Doch als der Gerichtsvollzieher den Schauspieler anspricht, braust ... H. auf, flucht und pöbelt. Bodyguards und Polizeibeamte müssen den schwergewichtigen Schauspieler bändigen."
  6. f)"H. selbst hat nicht genügend Bargeld dabei. Freunde und Begleiter müssen zusammenlegen, um die Schulden vor Ort zu tilgen."
  7. g)"Glück für den Schauspieler: Hätte er nicht bezahlt, würde er jetzt wohl im Gefängnis sitzen. Der Gerichtsvollzieher hatte schon einen Haftbefehl dabei."
  8. h)"H. diskutiert mit dem Gerichtsvollzieher. Doch der kennt keine Gnade, nimmt ihm mehr als 3000 Euro ab." 2. Fotos des Antragsgegners, die ihn am ....09.2006 während einer Taschenpfändung in Hamburg zeigen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in der "..." (Hamburg) vom ....09.2006 auf Seite ... unter der Überschrift "Gestern Abend, mitten in Hamburg - Taschenpfändung bei ... H." geschehen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin, zu dessen Begründung sie vorträgt, der Antragsteller sei einer der Schauspieler in Deutschland (vgl. dazu Anlage AG 1) und damit absolute Person der Zeitgeschichte. Der Antragsteller könne nicht mit Erfolg Privatsphärenschutz für sich beanspruchen. Der Gegenstand der Berichterstattung sei wahrheitsgetreu dargestellt und habe sich vor aller Augen in der Öffentlichkeit in ... zugetragen. Hinzu komme, dass die Taschenpfändung wegen des nicht fristgerechten Ausgleichs eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im Umfeld der Veranstaltung "..." (vgl. dazu Anlagen AG 2 und AG 3), die vom Antragsteller selbst angekündigt und beworben worden sei, stattgefunden habe. Schließlich könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller die Angelegenheit nicht in aller Stille geklärt, sondern sich unsäglich benommen habe, sowie der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Beitrag lediglich in der regionalen ...-Ausgabe veröffentlicht habe. Die Antragsgegnerin beantragte, die einstweilige Verfügung vom 23. Oktober 2006 aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Antragsteller tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen und verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Neben dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23. Oktober 2006 zu bestätigen. I. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß der §§ 823 , 1004 (analog) BGB sowie §§ 22 , 23 KUG zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt ihn rechtswidrig bei bestehender Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seinem Recht am eigenen Bild. 1. Die angegriffene Textberichterstattung greift in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein.
  9. a)1. Grundsätzlich darf jeder selbst und allein bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Dies umfasst das Recht am eigenen Bild und gesprochenen Wort, erst recht aber das Verfügungsrecht über Darstellungen der Person ( BVerfGE 35, 202 [220] = NJW 1973, 1226 - Lebach). Der dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugrundeliegende Gedanke der Selbstbestimmung beschränkt sich dabei nicht nur auf die Privatsphäre. Der Einzelne soll selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann (vgl. BVerfGE 54, 148 [154] = NJW 1989, 2070 - Eppler). Freilich gilt der beschriebene Schutz nicht absolut. Wenn der einzelne in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt oder auf sonstige Weise Belange anderer oder des Gemeinschaftslebens berührt, können Informationsinteressen vorhanden sein, denen gegenüber den persönlichen Belangen Vorrang eingeräumt werden muss. Dieser Konflikt, auf der einen Seite das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und auf der anderen Seite die Pressefreiheit aus Art. 5 I GG, ist im Wege der Güter- und Interessenabwägung zu lösen (vgl. BVerfGE 35, 202 [221] = NJW 1973, 1226 - Lebach; Soehring, PresseR, 3. Aufl. 2000, Rdnr. 19.2). Im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung stellt sich die Frage, welcher Bereich der Persönlichkeit betroffen ist, wobei sich der Bogen von der Intimsphäre, die den stärksten Schutz gewährt, bis zur Öffentlichkeitssphäre spannt, wo das Persönlichkeitsrecht weit früher zurücktreten muss (OLG Hamburg NJW 1990, 1550). Die im Rahmen des hier zur Entscheidung gestellten Falles vorzunehmende Güterabwägung führt dazu, dass sich das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers auch im Lichte der Wechselwirkungslehre gegenüber dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und den Rechten aus Art. 5 Abs. 1 GG durchsetzt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind grundsätzlich Privatsache (vgl. OLG Hamburg, AfP 1992, 376

(377); Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
  1. Auflage 2003, Rdnr. 56 zu Kapitel 5). Dies muss jedenfalls für Schulden in Höhe von 3.241,40 EUR gelten. Die Kenntnisse Dritter von Verbindlichkeiten wird der Betroffene üblicherweise nur mit vorheriger Zustimmung zulassen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der Antragsteller hat insoweit seine Privatsphäre nicht geöffnet. Für die Antragsgegnerin streiten keine Gesichtspunkte, die dazu führen, dass das Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Der Betrag ist nun in der Tat ein Allerweltsbetrag und auch die Person des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann es offen bleiben, ob der Antragsteller eine absolute Person der Zeitgeschichte ist. Auch wenn man dieser Kategorie folgt und Personen einen solchen Status zuweist, der es rechtfertigt, über sie ohne einen konkreten Anlass zu berichten, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis, denn auch die so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte genießen Privatsphärenschutz. Vorliegend muss all dieses umso mehr gelten, als der Entscheidung zugrunde zu legen ist, dass der Antragsteller den Betrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss deshalb nicht zum Ausgleich gebracht hat, weil er sich zu Dreharbeiten in den USA aufhielt. Mithin hat er nicht etwa die Bezahlung einer berechtigten Forderung grundlos verweigert, sondern es beruht auf einer Nachlässigkeit des Antragstellers, dass der in Rede stehende Betrag noch nicht bezahlt worden war. Schließlich führt auch der Umstand, dass der Antragsteller mit der offenen Forderung im Umfeld der Veranstaltung "..." von einem Gerichtsvollzieher konfrontiert wurde, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zum einen wäre damit dann allenfalls die Sozialsphäre des Antragstellers betroffen, in der die vorzunehmende Güterabwägung zu dem gleichen Ergebnis führt. Zum anderen lässt sich der Privatsphärenschutz nicht ohne weiteres damit aushebeln, dass man den Betroffenen in der Öffentlichkeit mit einer Privatsache konfrontiert. Die Reaktion des Antragstellers auf die Taschenpfändung genügt jedenfalls nicht, um nunmehr dem Berichterstattungsinteresse den Vorrang einzuräumen. b) Rechtfertigungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Wiederholungsgefahr besteht angesichts der rechtswidrigen Erstveröffentlichung fort.
  2. Das ausgesprochene Bildnisverbot findet in den §§ 22 und 23 KUG eine tragfähige Grundlage. Selbst wenn der Antragsteller eine absolute Person der Zeitgeschichte wäre, was die Kammer verneinen möchte, bräuchte der Antragsteller die Bildberichterstattung nicht zu dulden, denn niemand muss es hinnehmen, dass mit seinem Bildnis eine unzulässige Textberichterstattung bebildert wird (§ 23 Abs. 2 KUG). II. Die Kostenentscheidung findet in § 91 Abs. 1 ZPO ihre Rechtsgrundlage. Permalink: http://openjur.de/u/86298.html Kommentare
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