← Deutschland

LG Potsdam, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Az. 25 KLs 4/10

Tenor 1. Die Angeklagten werden freigesprochen. 2. Die Landeskasse hat die Kosten des Verfahrens unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen. Gründe Prolog Angeklagt waren der damalige Vorsitzende des Schöffengerichts am Amtsgericht Eisenhüttenstadt, M. , und der Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder, Pf. . Ihnen war vorgeworfen worden, sie hätten in kollusivem Zusammenwirken den damals Angeklagten An. A. und die damals Beschuldigten, Ar. A. und R. , zu Unrecht inhaftiert, sie länger als eine Woche in Haft gehalten und sich damit wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung strafbar gemacht. Das Landgericht Potsdam hatte durch Urteil vom 19. Juni 2009 (Az.: 24 KLs 22/08 ) die beiden Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die von den Angeklagten hiergegen eingelegte Revision hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 7. Juli 2010 (Az.: 5 StR 555/09 ) das Urteil mit seinen Feststellungen auf, weil das Gericht in der Hauptverhandlung trotz des Umfangs der Sache entgegen § 76 Abs. 2 GVG nur mit zwei Berufsrichtern anstelle von drei Berufsrichtern besetzt gewesen sei. Hierin liege eine fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurück. Die Tatvorwürfe gegen die beiden hiesigen Angeklagten bezogen sich auf deren Handlungen im Strafverfahren gegen An. A. sowie in dem damit inhaltlich zusammenhängenden Ermittlungsverfahren gegen dessen Frau Ar. A. und dessen Verteidiger R. . Gegen An. A. war seit April 2002 ein Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Untreue anhängig. Ihm war vorgeworfen worden, als vom Amtsgericht Eisenhüttenstadt eingesetzter Nachlasspfleger in einer Vielzahl von Fällen Nachlassgelder im Umfang von insgesamt über 400.000,00 € veruntreut zu haben. Einen Teil der Gelder habe er mit riskanten Aktienspekulationen verloren, aber auch größere Summen für sich verwendet. Im Verlauf der Ermittlungen war der Verdacht entstanden, auch der Rechtsanwalt R. , in dessen Kanzlei A. einen Raum hatte und der mit A. eng befreundet war, habe aus den veruntreuten Geldern eigenen Nutzen gezogen. Deshalb hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder gegen R. im Oktober 2003 ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Untreue u.a. eingeleitet. Auch gegen die spätere Ehefrau des A. , Ar. A. , war wegen des Verdachts der Teilnahme im Februar 2005 das Ermittlungsverfahren ausgeweitet worden, weil ihr ein Teil der Gelder zugeflossen sei. In der Hauptverhandlung gegen A. vor dem Schöffengericht Eisenhüttenstadt, dessen Vorsitz der angeklagte Richter M. führte, wurde A. von Rechtsanwalt R. verteidigt. Im Mittelpunkt der Beweisaufnahme standen am sechsten Verhandlungstag die Umstände des Kaufs eines BMW-Neuwagens, der möglicherweise mit veruntreuten Nachlassgeldern erworben worden war. R. wurde dazu als Zeuge vernommen und bekundete, er habe der Ehefrau von A. den BMW verkauft und darüber am 30. Dezember 2004 einen Kaufvertrag geschlossen. Am nächsten Hauptverhandlungstag, dem 7. April 2005, legte R. eine Vertragskopie vor. Der angeklagte Richter M. , der den Vertrag für rückdatiert hielt, ließ daraufhin sowohl den Angeklagten A. als auch den Rechtsanwalt R. in der Sitzung festnehmen. Wenig später wurde auch Ar. A. an ihrem Arbeitsplatz festgenommen. Der angeklagte Oberstaatsanwalt Pf. , der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, überreichte drei Haftbefehlsanträge betreffend An. A. , Ar. A. und Rechtsanwalt R. . Diese Anträge adressierte er an das Amtsgericht – Schöffengericht – Eisenhüttenstadt, obwohl das Schöffengericht für den Erlass von Haftbefehlen in Ermittlungsverfahren nicht zuständig war. Auch legte er die Akten zu den Haftanträgen gegen R. und Ar. A. nicht vor. Der angeklagte Richter M. verband die Ermittlungsverfahren mit dem Strafverfahren und erließ einen Haftbefehl gegen den Angeklagten und die beiden Beschuldigten. Aufgrund dieses Haftbefehls waren alle drei Betroffenen länger als eine Woche in Haft. Der angeklagte Richter M. war für den Erlass der Haftbefehle gegen Ar. A. und R. unzuständig, denn er war nicht Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt. Hinzu kam, dass M. über die Haftfrage nicht hätte entscheiden dürfen, da zwei Ablehnungsgesuche gegen ihn noch nicht erledigt waren. An. A. ist vom Landgericht Frankfurt/Oder im Berufungsverfahren wegen Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Gegen Ar. A. und Rechtsanwalt R. hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder beim Landgericht Frankfurt/Oder Anklage wegen Geldwäsche u. a. erhoben. Ar. A. wurde von den Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen, R. wegen Falschaussage und Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt. Die Kammer sieht die Verfahrensverstöße des angeklagten Richters und des angeklagten Oberstaatsanwalts als schwerwiegend an, misst ihnen aber nicht ein derartiges Gewicht bei, dass eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung gerechtfertigt wäre. Zwar war der angeklagte Richter für den Erlass der Haftbefehle nicht zuständig, und der angeklagte Oberstaatsanwalt hatte die Haftanträge ohne Akten beim unzuständigen Richter vorgelegt. Inhaltlich sieht die Kammer die Haftbefehle jedoch als vertretbar an, da sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Haftgründe (Verdunkelungsgefahr) gegen alle drei Betroffenen vorlagen und der Erlass der Haftbefehle nicht unverhältnismäßig war. Nach Auffassung der Kammer haben sich die Angeklagten nicht in schwerer unerträglicher und nicht zu rechtfertigenden Weise von Recht und Gesetz entfernt, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verurteilung nicht gegeben sind. Gliederung I. Die Tatvorwürfe (Seite 8) II. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten 1) Der Angeklagte M. (Seite 12) 2) Der Angeklagte Pf. (Seite 12) III. Die Feststellungen zur Sache 1) Vorgeschichte des Verfahrens gegen A. (Seite 13) 2) Zum Ablauf der Hauptverhandlung gegen An. A. (Seite 18)

  1. a)Geschehen vor dem 7. April 2005 (Seite 19)
  2. b)Die Hauptverhandlung am 7. April 2005 (Seite 31)
  3. c)Die Haftbeschwerden und sonstigen Handlungen vom 8. April 2005 (Seite 40)
  4. d)Die Handlungen vom 11.-14. April 2005 (Seite 41)
  5. e)Die Aufhebung der Haftbefehle und die Handlungen der Staatanwaltschaft (Seite 43)
  6. f)Handlungen vom 15.-29. April 2005 (Seite 46)
  7. g)Weitere Hauptverhandlungstage und Urteil vom 30. Juni 2005 (Seite 48) 3) Geschehen nach der Hauptverhandlung (Seite 50) 4) Der weitere Gang der Verfahren
  8. a)Berufungsurteil des LG Frankfurt/Oder gegen An. A. (Seite 50)
  9. b)Stand des Verfahrens gegen R. und Ar. A. (Seite 52) IV. Beweiswürdigung 1) Lebenslauf der Angeklagten, keine Einlassung zur Sache (Seite 54) 2) Einlassung des Angeklagten Pf. im Ermittlungsverfahren (Seite 54) 3) Würdigung der Einlassung (Seite 55) 4) Ablauf der Hauptverhandlungen gegen Andre A. (Seite 56) 5) Behördeninterne Vorgänge der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder (Seite 56) 6) Der Wille zur Verfolgung des R. (Seite 57) V. Rechtliche Würdigung 1) Voraussetzungen des Rechtsbeugungstatbestandes (Seite 57) 2) Rechtsverstöße des Angeklagten M.
  10. a)Verfahrensfehler am 07. April 2005 (Seite 59)
  11. b)Verfahrensfehler am 08. April 2005 (Seite 61)
  12. c)Vergabe der Aktenzeichen 27 Gs 1/05 pp. am 11. April 2005 (Seite 62) 3) Zu Unrecht kritisierte Verfahrenshandlungen
  13. a)Der Erlass des Haftbefehls vom 07. April 2005 (Seite 63)
  14. b)Nichtabhilfeentscheidung vom 11. April 2005 (Seite 73)
  15. c)Aufhebung der Haftbefehle vom 15. April 2005 (Seite 75)
  16. d)Durchsuchung vom 26. April 2005 (Seite 75) 4. Gesamtwürdigung der Verfahrensfehler und der Indizien
  17. a)Belastende Indizien (Seite 76)
  18. b)Entlastende Indizien (Seite 79) 5. Verfahrensfehler des Angeklagten Pf.
  19. a)Haftantrag bezüglich An. A. (Seite 81)
  20. b)Haftantrag bezüglich des Beschuldigten R. (Seite 82)
  21. c)Haftantrag bezüglich der Beschuldigten Ar. A. (Seite 84) 6. Gesamtwürdigung der Verfahrensverstöße des Angeklagten Pf. (Seite 84) VI. Kostenentscheidung (Seite 86) I. Die Tatvorwürfe
  22. a)Den Angeklagten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 30. August 2007 Folgendes zur Last gelegt: In dem Strafverfahren gegen - den hiesigen Nebenkläger – An. A. wegen Veruntreuung von Nachlassgeldern habe der Angeklagte M. als Vorsitzender des Schöffengerichts in dem Fortsetzungstermin am 7. April 2005 vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt die Festnahme des Nebenklägers A. sowie des Nebenklägers R. , des Verteidigers des A. , angeordnet. Zuvor habe der als Zeuge vernommene Rechtsanwalt R. die Ablichtung eines auf den 30. Dezember 2004 datierten Kaufvertrages über die Veräußerung seines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen LOS-... an die Ehefrau des Angeklagten A. , Ar. A. , überreicht und auf Nachfrage des Richters M. bekundet, dass sich der am 5. Januar 2005, dem Tag der Durchsuchung seiner Kanzleiräume, nicht aufgefundene Vertrag unter dem Buchungstag abgeheftet in seiner Kanzlei befunden habe und von ihm und der Käuferin unterschrieben worden sei. Unmittelbar nach der Festnahme des A. und des Rechtsanwalts R. sowie der Unterbrechung der Hauptverhandlung habe der Angeklagte Pf. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft dem Richter M. drei Haftbefehlsanträge überreicht, mit denen er die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den dortigen Angeklagten A. sowie die Beschuldigten R. und Ar. A. beantragt habe. Gegen R. und Ar. A. waren unter den Aktenzeichen 222 Js 776/04 und 22 Js 1633/05 gesonderte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verschleierung der Herkunft der von dem Angeklagten A. mutmaßlich veruntreuten Gelder anhängig. Sämtliche Haftbefehlsanträge seien an das Schöffengericht des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt adressiert gewesen. Als Haftgrund sei Verdunkelungsgefahr aufgrund einer erfolgten Verdunkelungshandlung, nämlich einer Rückdatierung des Kaufvertrages zwischen dem Beschuldigten R. und der Beschuldigten A. auf den 30.12.2004 und der Mitwirkung A. s daran, darüber hinaus bezüglich des Beschuldigten R. Fluchtgefahr angenommen worden, weil aufgrund seines Verhaltens seine wirtschaftliche Basis auf unsicheren Füßen stehe. Verhältnismäßigkeitserwägungen hätten die Haftbefehlsanträge nicht enthalten. Der Richter M. , gegen den ein in der Hauptverhandlung am 24. März 2005 gestelltes Ablehnungsgesuch anhängig gewesen sei, über das erst am 11.4.2005 entschieden worden sei, habe für diese Haftbefehlsanträge gegen die Beschuldigten R. und Ar. A. die gerichtlichen Aktenzeichen 22 Gs 42/05 und 22 Gs 43/05 vergeben und sodann beschlossen, diese Verfahren mit dem Verfahren gegen An. A. zur gemeinsamen Entscheidung gemäß §§ 2 und 4 StPO unter Führung des Verfahrens 240 Js 18235/02 (27 Ls 8/03) verbunden. Im Anschluss hieran habe er unter Rubrizierung der vorgenannten Aktenzeichen einen Haftbefehl gegen A. wegen des dringenden Tatverdachtes der Untreue sowie gegen die Beschuldigten L. P. R. und Ar. A. wegen des dringenden Tatverdachtes der Verschleierung der Herkunft der von dem Angeklagten A. veruntreuten Gelder und der Begünstigung, bezüglich des Beschuldigten R. wegen des dringenden Tatverdachtes der uneidlichen Falschaussage erlassen. Als Haftgrund habe er Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 a, b und c StPO genannt und zur Begründung ausgeführt, dass der Beschuldigte R. am 7. April 2005 vor Gericht als Zeuge mittels Präsentation eines rückdatierten Vertrages die Unwahrheit gesagt und der Angeklagte A. zu dieser Verdunkelung als Bindeglied zwischen seiner Ehefrau Ar. A. und dem Beschuldigten R. beigetragen sowie in unlauterer Weise die Hilfe von Mitbeschuldigten in Anspruch genommen habe. Außerdem hätten die Eheleute A. sich in einer Erklärung vom 11. Oktober 2003 sowie im Rahmen von Prozesskostenhilfeverfahren wahrheitswidrig als getrennt lebend bezeichnet und es gemeinsam bewerkstelligt, dass beim Bau ihres Einfamilienhauses im K.weg ... in Z. von der Beschuldigten A. nicht erwirtschaftetes Kapital Verwendung gefunden habe. Aufgrund der hohen Schadenssumme sei die Untersuchungshaft verhältnismäßig. Die in der Hauptverhandlung nicht anwesende Ar. A. sei aufgrund des Haftbefehls noch am selben Tage an ihrem Arbeitsplatz festgenommen worden. Nach ihrer Verbringung in die Haftzelle habe Richter M. sie aufgesucht und dabei erklärt, sie wisse ja wer er sei und dass hier alle gegen sie seien. Sowohl dem Richter M. als auch dem Oberstaatsanwalt Pf. sei bewusst gewesen, dass M. nicht zum Ermittlungsrichter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt bestellt gewesen sei und er mangels Zuständigkeit weder zu einer eigenmächtigen Verbindung der bei der Staatsanwaltschaft anhängigen und noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren mit dem beim Schöffengericht anhängigen Strafverfahren berechtigt gewesen sei noch zum Erlass von Haftbefehlen und Durchsuchungsbeschlüssen im Ermittlungsverfahren. Gleichwohl hätten beide in Kenntnis des Fehlens tragender Haftgründe die Inhaftierung des Angeklagten A. und der Beschuldigten R. und Ar. A. gewollt, um dadurch im Umgang mit einer Konfliktverteidigung (des A. ) ein Exempel zu statuieren. Dabei seien sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation davon ausgegangen, dass der Erlass der von ihnen gewollten Haftbefehle durch einen anderen – für die Beschuldigten R. und Ar. A. zuständigen – Richter ebenso wie die Beantragung der Haftbefehle durch einen anderen Vertreter der Staatsanwaltschaft voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre. Auch nachdem im Rahmen einer erneuten Durchsuchung der Kanzleiräume des Rechtsanwaltes R. am 8. April 2005 zum Zwecke der Auffindung des Originalkaufvertrages zwischen Rechtsanwalt R. und der Ehefrau des Angeklagten A. über das Kraftfahrzeug BMW mit dem amtlichen Kennzeichen LOS-... dieser von einer Kanzleimitarbeiterin vorgelegt worden sei, hätte weder der bei der Durchsuchung zugegene Oberstaatsanwalt Pf. die Aufhebung der Haftbefehle beantragt noch habe Richter M. entsprechende Beschlüsse erlassen. Schon am 7. April 2005 habe Richter M. der Verteidigerin des Rechtsanwalts R. , Rechtsanwältin S. , nach einem ersten kurzen Mandantengespräch eine weitere Unterredung mit ihrem Mandanten mit dem Hinweis verweigert, sie könne ihn am nächsten Tag fernmündlich kontaktieren. Die am 8. April 2005 fernmündlich von der Rechtsanwältin S. vorgetragene Bitte, Rechtsanwalt R. in Eisenhüttenstadt vor seiner Verschubung noch einmal aufsuchen zu können, um Kanzleifragen zu erörtern, habe Richter M. abgelehnt, ohne den Zweck der Kontaktaufnahme weiter zu eruieren. Eine Erörterung der Angelegenheit mit Rechtsanwältin S. vor oder nach seiner Sitzung am 8. April 2005 im Landgericht Frankfurt/Oder habe Richter M. gleichfalls abgelehnt. Die Verteidiger der Beschuldigten und des Angeklagten hätten am 8.4.2005 Haftbeschwerde eingelegt. Über die Einlegung dieser Haftbeschwerden sei Richter M. noch am selben Tage durch den Richter am Amtsgericht T. fernmündlich unterrichtet worden. Richter M. habe daraufhin mitgeteilt, dass er erst am 11.4.2005 wieder im Amtsgericht Eisenhüttenstadt anwesend sein werde. Noch am 8.4.2005 habe er – ohne die Haftbeschwerden zu prüfen – in dieser Sache neben der Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei R. die Übersendung der Haftbefehle und ein Schreiben an die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg zum Zwecke von deren Information über die Inhaftierung des Rechtsanwaltes R. angeordnet. Dagegen habe er erst mit Verfügung vom 11.4.2005 vermerkt, dass den Haftbeschwerden nicht abgeholfen werde und habe die am 12.4.2005 erfolgte Fertigung von Doppelakten sowie die Vorlage über die Staatsanwaltschaft an das Beschwerdegericht veranlasst. Zum nächsten Hauptverhandlungstermin am 14. April 2005 seien die noch in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten Ar. A. und R. sowie der Angeklagte An. A. vorgeführt worden. Auf die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge, die Haftbefehle gegen A. und R. aufzuheben, habe Richter M. mit Beschluss vom selben Tag die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet, wobei er als Haftgrund auf die Fortdauer der Verdunkelungsgefahr abgestellt habe. Nachdem Staatsanwalt B. am 11.4.2005 in dem Ermittlungsverfahren 222 Js 776/04 von der Inhaftierung des Rechtsanwaltes R. Kenntnis erlangt hatte und ihm am 14.4.2005 die Akten vorgelegt worden waren, vermerkte er, dass ein dringender Tatverdacht zwar vorliegen könne, Haftgründe jedoch nicht gegeben seien. Er habe deshalb die sofortige Entlassung des R. angeordnet und Aufhebung der Haftbefehle gegen die Beschuldigten R. und Ar. A. beantragt. Mit Beschluss vom 15.4.2004 habe Richter M. den Haftbefehl gegen den Angeklagten A. und die Beschuldigte A. im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft verfügte Entlassung des Beschuldigten R. wegen Unverhältnismäßigkeit aufgehoben und deren Entlassung angeordnet. Der Angeklagte An. A. sei am 15.4.2005 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden. Nachdem diese Anklageschrift zunächst durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Oder aus rechtlichen Gründen nicht zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden war, hat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft das Brandenburgische Oberlandesgericht unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt/Oder die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Potsdam eröffnet. II. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten Die Kammer hat aufgrund der durchführten Beweisaufnahme die nachfolgenden Feststellungen zur Person der Angeklagten getroffen. 1) Der 45-jährige Richter am Landgericht M. ist verheiratet und Vater zweier schulpflichtiger Kinder. Seine Ehefrau ist als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft ... tätig. Nachdem er die Hochschulreife erworben hatte, begann er zum Wintersemester ... an der ... Universität ... Rechtswissenschaften zu studieren. ... schloss er das Studium erfolgreich mit dem 1. Staatsexamen ab. In den Jahren ... bis ... absolvierte er sein Referendariat in ... und legte im Juni ... dort das 2. Staatsexamen mit Erfolg ab. Im Anschluss hieran trat er zum 1. Oktober 1996 in den richterlichen Dienst des Landes Brandenburg, wo er im Landgerichtsbezirk Frankfurt/Oder als Richter auf Probe tätig war, und zwar zunächst beim Landgericht Frankfurt/Oder, dann beim Amtsgericht Frankfurt/Oder und ab November 1998 beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt. Dort wurde er im März 2000 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Amtsgericht ernannt. Mit Wirkung vom 14. Februar 2005 wurde er an das Landgericht Frankfurt/Oder abgeordnet. Im Dezember 2005 erfolgte seine Ernennung zum Richter am Landgericht beim Landgericht Frankfurt/Oder. Aufgrund des gegen ihn erhobenen Vorwurfes der Rechtsbeugung hat das Richterdienstgericht des Landes Brandenburg ihn vorläufig mit Wirkung ab Februar 2009 des Dienstes enthoben und eine Kürzung seiner Bezüge auf 70 % angeordnet. Der Bundeszentralregisterauszug weist bezüglich seiner Person keine Eintragungen auf. 2) Der heute 55-jährige Angeklagte Oberstaatsanwalt Pf. ist ebenfalls verheiratet. Er hat keine Kinder. Nachdem er sein Abitur abgelegt hatte, begann er im Jahre ... an der Universität ... mit der einstufigen Juristenausbildung, die er schließlich im Januar ... mit dem 2. Staatsexamen mit Erfolg abschloss. In den Jahren ... bis ... war er in ... als Rechtsanwalt tätig. Im Frühjahr 1992 trat er in den staatsanwaltschaftlichen Dienst des Landes Brandenburg ein und wurde schließlich im August 1995 bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt zum Staatsanwalt (Beamter auf Lebenszeit) ernannt. Nach einer erfolgreichen Erprobung bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wurde er schließlich am 01. April 2004 zum Oberstaatsanwalt ernannt. Bereits seit dem Jahr 2001 leitete er die Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder. Wegen der Vorwürfe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, ist Pf. durch das Richterdienstgericht des Landes Brandenburg mit Wirkung ab Dezember 2005 vorläufig des Dienstes enthoben worden. Zugleich sind seine Dienstbezüge einstweilen auf 85 % gekürzt worden. Das dienstgerichtliche Verfahren ist bis zum Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens im Weiteren ausgesetzt worden. Der Bundeszentralregisterauszug weist auch hinsichtlich seiner Person keine Eintragungen aus. III. Feststellungen zur Sache 1) Vorgeschichte des Verfahrens gegen André A. Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist ein kleines Gericht mit sechs Richterstellen unter Einschluss des Direktors. Es ist in einem gemeinsamen Gebäude mit der örtlichen Polizeiwache untergebracht und weist die Besonderheit auf, dass es keine bauliche Trennung der beiden Behörden gab. Auf den Fluren des Gebäudes gelangte man deshalb jeweils sowohl in die Räume des Gerichtes als auch in die der Polizei. In den Jahren 1998 bis zu seiner Pensionierung im Jahre 2003 wurde das Amtsgericht durch den Direktor Dr. Ru. geführt, einen Aufbauhelfer, der nach seiner Pensionierung im richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen bis zur Erreichung der Altersgrenze von 70 Jahren dort tätig war. Die Mitarbeiter des Gerichts waren fast ausschließlich übernommene Mitarbeiter des ehemaligen Kreisgerichts Eisenhüttenstadt. Diese bildete er selbst fort. Dabei vertrat er im Umgang mit Straftätern eine strenge Linie, da er der Auffassung war, dass sowohl die Staatsanwaltschaft nicht gründlich genug ermittle als auch das Landgericht Frankfurt/Oder viel zu geringe Strafen verhänge. Im Jahre 1999 mangelte es im Amtsgerichtsbezirk Eisenhüttenstadt an geeigneten Nachlasspflegern. Die zuständige Rechtspflegerin für Nachlass war die Justizoberinspektorin He. , die gerade erfolgreich ihre Prüfung als Rechtspflegerin abgeschlossen hatte. In Ermangelung besserer Alternativen beauftragte sie seit dem Jahr 1999 den ihr als Studienkommilitonen ihres Ehemannes bekannten Jurastudenten An. A. mit der Pflegschaft zahlreiche Nachlässe. An. A. trat selbstbewusst auf und war mit dem ortsansässigen Rechtsanwalt R. befreundet. Er ließ aus ihrer Sicht erwarten, dass er der Aufgabe eines Nachlasspflegers gewachsen sei. Im Jahre 2002 ging beim Direktor Dr. Ru. jedoch eine Dienstaufsichtsbeschwerde von Erben eines Nachlasses ein, der von An. A. als Nachlasspfleger betreut wurde. Die Dienstaufsichtsbeschwerde veranlasste Dr. Ru. zu einem Gespräch mit der Rechtspflegerin He. bezüglich der von An. A. verwalteten Nachlässe. Diese erklärte ihm dabei, dass sie An. A. bereits wiederholt vergeblich um die Vorlage von benötigten Unterlagen gebeten habe. Sie habe den Eindruck, An. A. könne Mittel aus dem Nachlass veruntreut haben. Am 12. April 2002 erstattete Dr. Ru. als Direktor des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder Strafanzeige gegen An. A. als Nachlasspfleger wegen des Verdachts der Veruntreuung von Nachlassgeldern. Dr. Ru. sah das Ansehen seines Gerichtes in der Öffentlichkeit und im Kollegenkreis durch den Verdacht, An. A. könnte als Nachlasspfleger im großen Umfang Nachlassgelder veruntreut haben, als gefährdet an. Deshalb bemühte er sich intensiv darum, etwaige Vermögensschäden sowie damit verbundene Regressansprüche gegen das Land Brandenburg abzuwenden. Er war im Jahr 2002 Ermittlungsrichter. Der hier angeklagte Richter M. war sein Vertreter. Beide hatten ein sehr gutes, fast freundschaftliches Verhältnis. Der hier angeklagte Richter war den Anregungen und Ansichten von Dr. Ru. zugänglich. Dr. Ru. übte das Amt eines Ermittlungsrichters in der Weise aus, dass er die aus seiner Sicht oft ungenügenden Anträge der Staatsanwaltschaft nach Einholung einer telefonischen Genehmigung des zuständigen Staatsanwalts verbesserte und um weitere Argumente ergänzte. Aufgrund des Tatverdachts gegen An. A. erkundigte er sich wiederholt informell bei den örtlichen Banken nach Kontobewegungen auf den von A. geführten Konten. Weil er in der Kleinstadt Eisenhüttenstadt sehr bekannt war, wurden ihm informell durch Bankmitarbeiter die gewünschten Auskünfte mündlich erteilt. Dass ein derart informelles Ermittlungshandeln eines Richters von der Rechtslage nicht gedeckt war, wusste Dr. Ru. . Dies nahm er jedoch in Kauf, da ihm an einer effektiven und strengen Verfolgung von Straftaten innerhalb seines Amtsgerichtsbezirkes sehr lag. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder erließ Dr. Ru. am 24. April 2002 wegen des Verdachtes der Veruntreuung von Nachlassgeldern einen Haftbefehl gegen An. A. , der noch am selben Tag vollstreckt wurde. Aus der Untersuchungshaft heraus legte An. A. mit Schreiben vom 15. August 2002 beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eine Verfassungsbeschwerde ein, in der er geltend machte, die Anordnung der Untersuchungshaft stehe zu den Tatvorwürfen außer jedem Verhältnis. Richtig sei aber, dass er mit Ausnahme eines Geldbetrages von etwa 100.000 Euro die Nachlassgelder an der Börse verloren habe, da die von ihm getätigten Spekulationen zu Verlusten geführt hätten. Am 5. September 2002 wurde An. A. auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder aus der Untersuchungshaft entlassen. Unter dem 25. November 2002 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht Frankfurt/Oder gegen An. A. . In der Anklageschrift legte sie ihm zur Last, als Nachlasspfleger bezogen auf sechs Nachlässe insgesamt Nachlassvermögen von 437.751,82 Euro veruntreut zu haben. Eine Darstellung der einzelnen möglicherweise veruntreuten Beträge enthielt die Anklageschrift nicht. Als Beweismittel wurden auch keine Kontoauswertungen oder sonstige Beweismittel zum Eingang und Verbleib von Nachlassgeldern aufgeführt. Obwohl die Anklageschrift damit Mängel enthielt, die ihrer Zulassung entgegenstanden, ließ die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder durch Beschluss vom 11. März 2003 (Az.: 22 KLs 44/02 ) die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Eisenhüttenstadt. Letzteres wurde damit begründet, dass die Verhängung einer höheren Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe gegenüber dem weitgehend geständigen Angeklagten nicht zu erwarten sei. Aufgrund dieser Eröffnungsentscheidung wurde der hier angeklagte Richter als damaliger Vorsitzender des Schöffengerichts am Amtsgericht Eisenhüttenstadt für das Verfahren gegen An. A. zuständig. Das Verfahren trug das Aktenzeichen 27 Ls 240 Js 16235/02 (8/03). Als Verteidiger des Angeklagten An. A. trat zunächst Rechtsanwalt H. Si. und ab Oktober 2003 zusätzlich Rechtsanwalt L.-P. R. aus der gleichnamigen Kanzlei in Eisenhüttenstadt auf. Dieser Umstand erweckte den Argwohn des hier angeklagten Richters, denn Rechtsanwalt R. war fast ausschließlich – wie er wusste – in Zivilsachen tätig. Auffällig war zudem, dass An. A. seine Tätigkeit als Nachlasspfleger in einem Raum der Kanzlei des R. ausgeführt hatte. Noch auffälliger war aus seiner Sicht, dass die (Mit-)Übernahme der Verteidigung von An. A. durch R. zeitlich zusammenfiel mit der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder, es sei ein Ermittlungsverfahren gegen R. wegen Verdachts der Geldwäsche unter dem Aktenzeichen 255 Js 43780/03 eingeleitet worden. Dabei bezog sich der Geldwäscheverdacht darauf, dass R. Nachlassgelder, die André A. veruntreut haben sollte, in Kenntnis von deren rechtswidriger Herkunft erhalten haben sollte. Es bestand damit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Tatvorwürfen gegen R. und denen gegen An. A. . Der Tatvorwurf der Geldwäsche setzt nämlich als notwendige Vortat – wie der angeklagte Richter wusste – den Nachweis einer gewerbsmäßigen Untreue von Nachlassgeldern voraus, so dass der Ausgang des Verfahrens gegen An. A. die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen R. entscheidend beeinflusste. Wegen der unzureichenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im schon eröffneten Hauptverfahren gegen An. A. beschloss der hier angeklagte Richter im Juni 2003, ein schriftliches Sachverständigengutachten durch die Fachanwältin für Steuerrecht P.-Kö. zu der Frage einzuholen, in welchem Maß die einzelnen Nachlässe durch die Spekulationsgeschäfte von An. A. am Aktienmarkt geschädigt worden seien. Aufgrund des von ihm als möglicherweise berechtigt angesehenen Verdachtes der Geldwäsche durch R. beschloss er im November 2003 im Verfahren gegen An. A. , die Sachverständige P.-Kö. auch mit der Untersuchung der Frage zu beauftragen, ob der Verteidiger R. nach Lage der Akten an den Taten, die An. A. vorliegend vorgeworfen würden, beteiligt sei. Für die Durchführung des Strafverfahrens gegen An. A. war diese Frage indes nur von prozessualer Bedeutung. Um den Ausschluss des Verteidigers R. aus dem Verfahren gegen An. A. wegen des Verdachts der Beteiligung an den Straftaten herbeizuführen, regte der damalige Direktor des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt Dr. Wo. mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder die Prüfung eines Antrages auf Ausschluss von Rechtsanwalt R. als Verteidiger gem. §§ 138a , 138 c StPO an. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder stellte daraufhin am 10. Oktober 2003 ohne nähere Begründung einen Ausschließungsantrag gegen R. und legte ihn der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vor. Der Antrag genügte den insoweit zu beachtenden Anforderungen jedoch nicht. Aus diesem Grund sandte die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg den Antrag an die Staatsanwaltschaft zurück. Aufgrund dessen blieb R. einer der beiden Verteidiger des An. A. . Während der Hauptverhandlung gegen An. A. führte die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder unter den Aktenzeichen 222 Js 7776/04 und 222 Js 1633/05 neben dem Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt L.-P. R. auch eines gegen die Ehefrau des An. A. , Ar. A. wegen des Verdachtes der Geldwäsche. Auch ihr gegenüber lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie veruntreute Nachlassgelder von ihrem Mann erhalten hatte. Zuständiger Dezernent bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder für beide Ermittlungsverfahren war der Staatsanwalt - und heutige Oberstaatsanwalt - B. von der Außenstelle Eberswalde. Dieser Umstand war sowohl dem Angeklagten M. als auch dem Angeklagten Pf. bekannt. Ihnen war ferner auch bekannt, dass dessen Dienstvorgesetzter und Abteilungsleiter Oberstaatsanwalt Me. war. In der Erwartung, An. A. werde die Tatvorwürfe auch vor Gericht einräumen, beraumte der angeklagte Richter zunächst nur zwei Termine zur Hauptverhandlung an, und zwar den 16. Dezember 2004 sowie den 6. Januar 2005. Entgegen der Erwartung des Angeklagten M. legte der Angeklagte An. A. indes kein Geständnis ab. Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt benötigte insgesamt vierzehn Verhandlungstage - wobei allerdings oft nur eine Stunde pro Sitzungstag verhandelt wurde - , bevor An. A. wegen gewerbsmäßiger Untreue in sechs Fällen zu der nach der Strafgewalt des Amtsgerichts höchstmöglichen Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gegen An. A. war an der überwiegenden Zahl der Sitzungstage, insbesondere am 24. März 2005 und am 7. April 2005, der angeklagte Oberstaatsanwalt Pf. . 2) Der Ablauf der Hauptverhandlung gegen An. A. Die Durchführung der Hauptverhandlung gegen An. A. durch den hier angeklagten Richter war geprägt von einigen Besonderheiten. Die vom Landgericht Frankfurt/Oder zugelassene Anklageschrift war nicht eröffnungsreif gewesen, weil die Höhe der angeblich veruntreuten Gelder nicht feststellbar war und deshalb durch die vom angeklagten Richter beauftragte Sachverständige erst bestimmt werden musste. Ein schriftliches Sachverständigengutachten lag bei Beginn der Hauptverhandlung nicht vor. Hinzu kam, dass der Angeklagte An. A. mit Rechtsanwalt R. einen Verteidiger hatte, gegen den wegen Verdachts der Beteiligung an den streitgegenständlichen Taten ein Ermittlungsverfahren anhängig war. Dies hinderte R. indessen nicht, sich als unbefangenen Sachwalter seines Mandanten anzusehen. Der für das Ermittlungsverfahren gegen R. zuständige Staatsanwalt B. beantragte seinerseits die Vernehmung des Verteidigers R. als Zeugen, um Erkenntnisse bezüglich der Geldflüsse zwischen A. und R. zu erhalten. B. stellte dazu einen Fragenkatalog zusammen und reichte ihn zur Akte, der ihm Aufschlüsse in den Ermittlungsverfahren gegen R. und Ar. A. erbringen sollte. Er bat den angeklagten Richter M. (und nicht den jeweiligen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft), dem Zeugen R. und den anderen Zeugen diese Fragen vorzulegen. Die Verhandlung gegen An. A. war geprägt durch Nachermittlungshandlungen und Ermittlungshandlungen gegen seinen Verteidiger R. . Insbesondere fanden mehrere Durchsuchungsmaßnahmen bei An. A. sowie R. statt. Dabei nahm der hier angeklagte Richter wiederholt selbst an Durchsuchungsmaßnahmen teil sowie an einer Einsatzbesprechung der Polizei dazu. Auch veranlasste er bei der Steuerfahndung die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen R. . Einen Kristallisationspunkt der Beweisaufnahme und den daneben gegen R. geführten weiteren Ermittlungen bildete dabei der Erwerb eines neuen, hochwertigen Pkw BMW 330xd im Jahr 2001, der vom Studenten An. A. gefahren wurde und R. als Halter aufwies. Während die veruntreuten Nachlassgelder ausweislich der Anklageschrift gegen A. nur noch teilweise vorhanden waren, stand dieser Pkw als Sicherungsmittel den mutmaßlich geschädigten Erben nach dessen Beschlagnahme zur Befriedigung ihrer Ansprüche noch zur Verfügung. Dies setzte indessen voraus, dass das Fahrzeug mittels veruntreuter Nachlassgelder von An. oder Ar. A. oder R. angeschafft worden wäre. Dies zu klären, bildete einen Schwerpunkt der Hauptverhandlung gegen An. A. . Die Durchführung der Hauptverhandlung war mühselig, denn die Verteidigung stellte regelmäßig einen oder mehrere Ablehnungsgesuche gegen den hier angeklagten Richter, die zumindest zum Teil der Verschleppung des Verfahrens dienten und bisweilen laienhaft wirkende Begründungen enthielten. Die Ablehnungsgesuche wurden dabei stets von An. A. und seinen beiden Verteidigern R. sowie Si. unterzeichnet. R. vertrat in der Hauptverhandlung zudem bizarre Rechtsansichten, etwa diejenige, An. A. könne sich gar nicht einer Veruntreuung von Nachlassgeldern nach § 266 StGB schuldig gemacht haben, weil die von ihm vorgenommenen Aktienspekulationen mit Nachlassgeldern ohne Genehmigung des Nachlassgerichtes erfolgt seien. Zwar sei daraufhin ein großer Teil des Nachlassgeldes verloren gegangen, mangels einer wirksamen Genehmigung durch das Nachlassgericht seien die Spekulationsgeschäfte des An. A. jedoch gar nicht wirksam mit der Folge, dass den geschädigten Erben kein Vermögensschaden entstanden sei. Sie hätten nämlich Ansprüche gegen die jeweilige Bank. An dieser Rechtsansicht hat der Nebenkläger R. auch vor der Kammer festgehalten. 1.) Geschehen vor dem 7. April 2005 Der erste Hauptverhandlungstag in dem Strafverfahren 27 Ls 8/03 gegen An. A. fand am 16. Dezember 2004 vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt statt. An der Verhandlung nahmen sehr viele Zuschauer teil, wie dies auch an den folgenden Verhandlungstagen der Fall sein sollte. Einer der Gründe dafür war, dass der nun als Lokal-und Gerichtsreporter tätige ehemalige Amtsgerichtsdirektor Dr. Ru. einen Tag zuvor in dem regionalen Oder-Spree-Fernsehen über das Verfahren berichtet hatte. Auch die örtlichen Zeitungen berichteten ausführlich über das Verfahren, das wegen seiner Tatvorwürfe auf viel Interesse bei der Bevölkerung stieß. Den Vorsitz hatte der hier angeklagte Richter M. , die Schöffen waren A. Ha. und J. Fr.. Für die Staatsanwaltschaft nahm Staatsanwalt B. als Sitzungsvertreter teil. An. A. war mit seinen beiden Verteidigern, Rechtsanwalt Si. und Rechtsanwalt R. erschienen. Noch vor Feststellung der Personalien des Angeklagten verlas Rechtsanwalt Si. einen Antrag, durch den der Vorsitzende abgelehnt wurde. Zur Begründung führte er aus, dass der abgelehnte Richter gemäß § 22 Ziff. 2 StPO vom Richteramt ausgeschlossen sei. Danach sei ausgeschlossen, wer Vormund des Angeklagten gewesen sei. Dies gelte auch für den Gegenvormund. Nach der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt sei Richter M. ab dem 01. April 2002 hinsichtlich der Tätigkeit des Nachlasspflegers der gesetzliche Gegenvormund des Angeklagten gewesen. Staatsanwalt B. stellte sodann den Antrag, Rechtsanwalt R. als Zeugen zu vernehmen. Er solle bekunden, dass er von dem veruntreuten Geld 15.000,00 DM auf sein eigenes bzw. ein Konto der Kanzlei erhalten habe. Staatsanwalt B. hatte dazu einen ausführlichen Fragenkatalog erstellt und zur Akte gereicht, der vor allem die Geldflüsse zwischen den Eheleuten A. und R. betraf. Die Antworten sollten seine Ermittlungen in den Verfahren gegen R. und Ar. A. stützen. Er hatte zuvor den Angeklagten M. gebeten, diese Fragen vor allem an den Zeugen R. zu richten. Im Anschluss hieran widersprachen beide Verteidiger des An. A. der beabsichtigten Verlesung der Anklageschrift. Der angeklagte Richter unterbrach daraufhin die Sitzung für zehn Minuten. Nach seiner Rückkehr in den Sitzungssaal verwies er auf die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO und führte die Verhandlung fort. Rechtsanwalt R. verlas daraufhin einen weiteren Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden. Zur Begründung dieses Ablehnungsantrages wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Richter in dem vorausgegangenen Ermittlungsverfahren bereits als Ermittlungsrichter tätig gewesen sei, obwohl er für den Erlass des Beschlagnahmebeschlusses vom 12. April 2002 nicht zuständig gewesen sei. Schließlich verlas der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt B. den Anklagesatz der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder vom 25. November 2002. Der Angeklagte wurde sodann durch den Vorsitzenden über sein Schweigerecht belehrt. Daraufhin erklärten beide Verteidiger, dass der Angeklagte nicht zur Sache aussagen werde. Die Sitzung wurde daraufhin bis zur Fortsetzung am 06. Januar 2005 unterbrochen. Für das Schweigen von An. A. zu den Tatvorwürfen machte der Angeklagte M. in erster Linie Rechtsanwalt R. verantwortlich. Der Angeklagte M. meinte, dieser würde alles tun, um eine Aussage des Angeklagten An. A. zu verhindern, damit er selbst nicht wegen seiner Beteiligung an dessen Taten belangt werden könne. Vor diesem Hintergrund sah er auch die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge. Er unterstellte, diese seien nur gestellt worden, um das Verfahren zu verzögern. Nachdem An. A. wider Erwarten kein Geständnis abgelegt hatte, festigte sich bei dem Angeklagten M. als Ergebnis dieses ersten Hauptverhandlungstages der Entschluss, dass Rechtsanwalt R. der Teilnahme an den Taten des An. A. überführt und sein Ausschluss als Verteidiger aus dem Strafverfahren erreicht werden müsse. Ermittlungshandlungen vom 5. -7. Januar 2005 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2004 ordnete der angeklagte Richter durch Beschluss vom 5. Januar 2005 die Durchsuchung der Wohnung von An. A. und der Wohnung sowie der Kanzlei des Beschuldigten R. an. Zur Begründung wird in dem Beschluss ausgeführt, nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen bestehe der Verdacht der Untreue gegen André A. sowie gegen R. der Verdacht der Geldwäsche gemäß § 261 StGB. Gegenstände, die als mögliche Beweismittel sichergestellt werden sollten, waren insbesondere Jahresabschlüsse bzw. Einnahmen/Überschussrechnungen für die R. & R. Sozietät für die Jahre 1999 – 2004, Kassenbücher, Kontoauszüge, Steuererklärungen und Steuerbescheide. Der hier angeklagte Richter nahm selbst am 6. Januar 2005 an der Einsatzbesprechung der von ihm angeordneten Durchsuchung in den Räumen der Polizei Eisenhüttenstadt teil. Auf seinen Wunsch nahm daran auch ein Beamter der Steuerfahndung des Finanzamtes Frankfurt/Oder teil. Im Rahmen der Einsatzbesprechung erläuterte der hier angeklagte Richter dem Beamten der Steuerfahndung durch Vorlage von Urkunden, dass er die Begehung einer Steuerhinterziehung durch R. in Bezug auf die von R. und An. A. gefahrenen beiden Pkw BMW für wahrscheinlich halte. Aufgrund dieser Darlegungen leitete die Steuerfahndung an diesem Tag ein Steuerstrafverfahren gegen R. ein. Anschließend wurden die Wohnung des An. A. und die Wohn- und Geschäftsräume des Rechtsanwalts L.-P. R. durchsucht. An der Durchsuchung nahm im Anschluss an die vorangegangene Dienstbesprechung der Mitarbeiter der Steuerfahndung des Finanzamtes Frankfurt/Oder teil. Auch der hier angeklagte Richter betrat zweimal während der Durchsuchung die Kanzleiräume des R. . Dieses ungewöhnliche Verhalten diente der Klärung der Frage, ob einzelne aufgefundene Unterlagen auf der Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses sichergestellt werden könnten und eine Beweisbedeutung aufwiesen. Ebenfalls am 6. Januar 2005 ordnete M. auf einen entsprechenden fernmündlichen Antrag Pf. s die Beschlagnahme des Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen LOS-... an, weil er als Beweismittel im Verfahren gegen An. A. von Bedeutung sei und voraussichtlich der Einziehung oder dem Verfall unterliege. Nachdem eine Durchsicht der bei R. sichergestellten Unterlagen erfolgt und dabei festgestellt worden war, dass sich einige der gesuchten Unterlagen bei dessen Steuerberater in Berlin befinden müssten, ordnete der angeklagte Richter auch die Durchsuchung von dessen Geschäftsräumen in Berlin an. Diese Durchsuchung wurde am 07. Januar 2005 in Berlin vollzogen. Neben einem Polizisten nahm wiederum der angeklagte Richter selbst an der Durchführung der Durchsuchung teil. Der 2. Hauptverhandlungstag am 6. Januar 2005 Am 6. Januar 2005 erschien als Vertreter der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder der hier angeklagte Oberstaatsanwalt Pf. . Die Einteilung Pf. s zum Sitzungsdienst hatte der Leitende Oberstaatsanwalt We. der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder selbst vorgenommen. Der Grund für die Einteilung lag darin, dass der Staatsanwalt B. in einem anderen Großverfahren für längere Zeit benötigt wurde und der Leitende Oberstaatsanwalt We. seinen Abteilungsleiter Pf. als ruhigen und besonnenen Staatsanwalt einschätzte. Dessen ruhige Art und dessen wirtschaftlichen Kenntnisse schienen ihm für die Hauptverhandlung gegen An. A. hilfreich. Dies galt auch deshalb, weil er Rechtsanwalt R. als einen Rechtsanwalt kennengelernt hatte, der einem Amtsrichter „viel abverlangte“, regelmäßig zahlreiche Anträge stellte und konfliktfreudig war. Die eigentliche Sachbearbeiterin und Anklageverfasserin hielt We. demgegenüber für weniger geeignet für den Sitzungsdienst im Verfahren gegen André A. . Staatsanwalt B. unterrichtete deshalb Pf. als künftigen Sitzungsvertreter über den Stand des Verfahrens gegen A. und knapp über die beiden eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen R. und Ar. A. . Er wollte den Ausgang des Verfahrens gegen An. A. abwarten, bevor er bedeutendere Schritte in den beiden Ermittlungsverfahren unternahm, weil es für den Tatvorwurf der Geldwäsche entscheidend auf den Nachweis der Haupttat, nämlich der Veruntreuung von Nachlassgeldern ankam. Dies sagte er auch Pf. . Zu Beginn der Sitzung berichtete der hier angeklagte Richter, dass am 5. Januar 2005 Durchsuchungen der Räume von An. und Ar. A. sowie der Kanzleiräume von R. und dessen Wohnung erfolgt seien. Die dort beschlagnahmten Gegenstände befänden sich im Gewahrsam des Vorsitzenden. An der Durchsuchung der vorgenannten Räume seien das LKA Brandenburg, die Steuerfahndung sowie die Polizei in Eisenhüttenstadt beteiligt gewesen. Eine erste Sichtung habe ergeben, dass dabei ein Darlehensvertrag vom 15. Februar 2001 zwischen Ar. Ma., später die Ehefrau des An. A. , und Rechtsanwalt R. sowie ein handschriftlicher Vertrag vom gleichen Tag zwischen ihnen aufgefunden worden sei. Im Darlehensvertrag war vereinbart, dass Ar. Ma. dem L.-P. R. ein Darlehen in Höhe von 85.000,- DM gewähren werde. Der handschriftliche Vertrag wurde verlesen, er hat folgenden Wortlaut: „Frau Ar. Ma. und Herr L.-P. R. schlossen am 15.02.2001 einen Darlehensvertrag über 85.000,00 DM. Frau Ma. verpflichtet sich, nach Rückgabe des PKW BMW 330 XD Herrn R. von ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens für jeden angefangenen Monat der Nutzung des PKW 1.319,45 DM zu erlassen. 15.02.2001 R. Ma.“. Rechtsanwalt Si. fragte daraufhin den Vorsitzenden, was diese Ausführungen mit der vorliegenden Strafsache zu tun hätten. Der Vorsitzende M. erklärte daraufhin, dass gegen Rechtsanwalt R. ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet worden sei. Danach verkündete der Vorsitzende einen von ihm erlassenen Pfändungsbeschluss vom 6. Januar 2005 des Rückzahlungsanspruchs der Ar. A. gegen den Drittschuldner R. . Im Anschluss daran verlas Rechtsanwalt Si. einen vorbereiteten Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden, der jedoch nicht mit dessen Ermittlungshandlungen begründet wurde, sondern mit dessen dienstlicher Stellungnahme zum vorangegangenen Ablehnungsgesuch. Im Anschluss hieran wurde ein Befangenheitsantrag hinsichtlich der Richterin am Amtsgericht Pe. (die zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden berufen war) verlesen, die nach Ansicht der Verteidigung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes in Verfahren gegen A. ausgeschlossen war. Nach der anschließend erfolgten Vernehmung des Zeugen Dr. Ru. wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom ersten Verhandlungstag Rechtsanwalt R. erstmals als Zeuge vernommen. Der antragstellende Staatsanwalt B. hatte zur Begründung seines Antrages einen Katalog an Fragen an R. zur Akte gereicht, die zum großen Teil zur Klärung von dessen eigener Tatbeteiligung dienten. Diese Fragen wollte der angeklagte Richter dem Zeugen R. nun stellen. Dieser erklärte nach Belehrung zuerst, dass er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 und 53 StPO berufe. Er könne das Risiko nicht eingehen, sich strafbar zu machen. Nach Erörterung dieser Vorschriften teilte der Vorsitzende M. dem Zeugen R. mit, dass im Falle einer unberechtigten Weigerung Zwangsmaßnahmen in Betracht kämen. Der Verteidiger Si. erklärte schließlich, dass sein Mandant An. A. Rechtsanwalt L.-P. R. nicht von der Schweigepflicht im Hinblick auf § 203 StPO entbinde. Die Sitzung wurde daraufhin unterbrochen bis zum 20. Januar 2005. Durch Beschluss vom 17. Januar 2005, der durch die Richterin am Amtsgericht Pe. unterzeichnet wurde, wurde das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Amtsgericht M. vom 6. Januar 2005 als unbegründet und das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht Pe. vom 6. Januar 2005 als unzulässig verworfen. Die eidesstattliche Versicherung des An. A. vom 11. Januar 2005 Beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt erklärte An. A. am 11. Januar 2005 in einem Zivilverfahren betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse an Eides statt, dass er getrennt von seiner Ehefrau lebe. Zugleich unterzeichnete er die Belehrung, der zufolge er über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die Strafbarkeit der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt hingewiesen worden sei. Der hier angeklagte Richter erfuhr zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 07. April 2005 von dieser eidesstattlichen Versicherung. Er war auf der Grundlage seiner eigenen Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen An. A. davon überzeugt, dass An. A. damit eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, da er mit seiner Frau Ar. A. weiterhin zusammenlebte. Der 3. Hauptverhandlungstag am 20. Januar 2005 Am dritten Verhandlungstag war erneut Oberstaatsanwalt Pf. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erschienen. Dabei wurden Polizeizeugen vernommen, die Durchsuchungen bei den Eheleuten A. und Rechtsanwalt R. durchgeführt hatten. Oberstaatsanwalt Pf. nahm an diesem Tage wie auch an den folgenden wenig Einfluss auf den Gang der Hauptverhandlung. Er schwieg meistens, während der angeklagte Richter agierte. Ergebnis der Finanzermittlungen durch KHK Sch. Der Ermittlungsführer des LKA Brandenburg im Verfahren gegen An. A. , der KHK Sch., fertigte unter dem 03. Februar 2005 einen Sachstandsbericht über das Ergebnis seiner Finanzermittlungen an. Darin stellte er die Einnahmen der Eheleute A. in den Jahren 1999 bis 2004 sowie das Ergebnis der von ihm vorgenommenen Kontoauswertungen dar. Danach erzielte der im 21. Semester Jura studierende An. A. , der seit 1987 Sportinvalide war, im Jahre 2002 Einnahmen von 4.478,00 €, im Jahre 2003 von 35.385,00 € und im Jahre 2004 von 5.801,00 €. Ausweislich der Steuererklärung und der hierzu ergangenen Steuerbescheide habe An. A. für diese Jahre keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt. Die als Kindergärtnerin tätige Ar. A. habe gemäß Einkommenssteuerbescheid folgende Einkünfte erzielt, die teils in Euro und teils in DM angegeben wurden: im Jahr 1999 41.018,00 DM, im Jahr 2000 40.521,00 DM, im Jahr 2002 39.740,00 DM und im Jahr 2002 18.324,00 €. Auf ihren Konten wurden im Zeitraum 2000 bis 2004 dagegen Überweisungsgutschriften in Höhe von 120.000,00 € festgestellt, worin ein Darlehen der Sparkasse Oder-Spree von 57.000,00 €, das der Errichtung des Einfamilienhauses der Eheleute An. und Ar. A. diente, enthalten war. Insgesamt ergebe die vorläufige Kontoauswertung einen Vermögenszuwachs bei Ar. A. aufgrund von Bareinzahlungen und Überweisungsgutschriften, der sich weder aus Darlehen noch aus ihren Einnahmen als Kindergärtnerin erklären lasse. Der Vermögenszuwachs könne nur durch eine Verschiebung veruntreuter Nachlassgelder durch An. A. erklärt werden. Auffällig sei auch, dass nach den vorliegenden Bankunterlagen An. A. für zwei Konten des R. verfügungsberechtigt sei. Die eidesstattliche Versicherung von André A. , seit 2002 von seiner Frau getrennt zu leben, sei falsch. Er lebe weiterhin mit seiner Ehefrau zusammen. Dies ergebe sich aus der Durchsuchung am 05. Januar 2005. Der 4. Hauptverhandlungstag am 10. Februar 2005 An diesem Tag wurde die Ehefrau des Angeklagten An. A. , Ar. A. , geborene Ma., als Zeugin vernommen. Sie erklärte sofort, mit An. A. verheiratet zu sein. Daraufhin wies sie der Vorsitzende auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hin. Die Zeugin Ar. A. berief sich daraufhin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO und wollte nicht aussagen. Daraufhin unterbrach der angeklagte Richter die Hauptverhandlung bis zum 3. März 2005. Die Änderung des Geschäftsverteilungsplans am 14. Februar 2005 Mit Wirkung zum 14. Februar 2005 beschloss das Präsidium des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes, die im Weiteren für das vorliegende Strafverfahren gegen den angeklagten Richter Bedeutung erlangen sollte. Die Präsidiumssitzung und der dort gefasste Beschlusses Nr. 2/2005 waren notwendig geworden, weil der hier angeklagte Richter mit 90 % seiner Arbeitskraft an das Landgericht Frankfurt/Oder abgeordnet worden und lediglich mit 10 % seiner Arbeitskraft beim Amtsgericht zum Abschluss des Verfahrens gegen An. A. verblieben war. Aus diesem Grund wurde die Zuständigkeit der beim Amtsgericht tätigen Richter dergestalt geändert, dass der ab dem 14. Februar 2005 dorthin abgeordnete Richter am Amtsgericht T. nunmehr für die Schöffensachen zuständig war. Als Ermittlungsrichter wurde für Kalenderwochen mit ungeraden Ziffern der Richter am Amtsgericht T. und für Kalenderwochen mit geraden Ziffern die Richterin am Amtsgericht Pe. bestimmt. Der Richter M. war damit beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt nur noch für das laufende Verfahren gegen An. A. zuständig. Andere Aufgaben beim Amtsgericht hatte er nicht mehr. Im vorangegangenen Geschäftsjahr 2004 war er demgegenüber als Ermittlungsrichter für die Kalenderwochen mit ungeraden Ziffern zuständig gewesen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass dem hier mitangeklagten Oberstaatsanwalt Pf. die Änderung des Geschäftsverteilungsplanes vor dem 14. April 2005 bekannt wurde, insbesondere, dass er sie am noch zu schildernden Verhandlungstag am 7. April 2005 bereits kannte. Der 5. Hauptverhandlungstag am 3. März 2005 Der 5. Verhandlungstag fand in unveränderter Besetzung – wiederum mit Oberstaatsanwalt Pf. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft – statt. Der angeklagte Richter zeigte sich an diesem Verhandlungstag wie auch an den weiteren Verhandlungstagen gegenüber den Verteidigern in einigen Verhaltensweisen großzügig. Er gestattete ihnen stets, Prozesserklärung unmittelbar der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in das Protokoll zu diktieren. Auch ließ er durch seine Geschäftsstelle den Verteidigern Ausfertigungen des Hauptverhandlungsprotokolls des vorangegangenen Hauptverhandlungstages jeweils übersenden. Auch duldete er es, wenn einer der Verteidiger während der laufenden Hauptverhandlung der von ihm nur wenig entfernt sitzenden Protokollführerin über die Schulter schaute und sich so vergewisserte, dass sie den Inhalt der Hauptverhandlung zutreffend protokollierte. Der 6. Hauptverhandlungstag am 10. März 2005 An diesem Tag wurde Rechtsanwalt R. als Zeuge vernommen. Er erklärte nach Belehrung, dass er mit An. A. befreundet sei. Seit 1994 sei man per „Du“. Außerdem spiele man zusammen Fußball im gleichen Verein. Auf die Frage des Vorsitzenden M. , ob es beim Erwerb des Fahrzeuges BMW mit dem amtlichen Kennzeichen LOS-... eine Inzahlungnahme eines Opel Calibra der Ar. A. gegeben habe und der Kaufpreis in bar gezahlt worden sei, erklärte R. nach einer erneuten Belehrung gemäß § 55 StPO, dass ein Kaufvertrag geschlossen und der Kaufpreis in bar und in voller Höhe bezahlt worden sei, ohne dass eine Kaufpreisminderung durch den Opel Calibra eingetreten sei. Diese Aussage von R. war falsch, wie er selbst wusste. Tatsächlich war eine Inzahlungnahme erfolgt. Der Vorsitzende fragte den Zeugen R. daraufhin nach dem bei der Durchsuchung sichergestellten Darlehensvertrag vom 15. Februar 2001 und dem handschriftlichen Vertrag von diesem Tag zwischen Rechtsanwalt R. und Ar. Ma.. Der Zeuge R. erklärte dazu, dass dies kein Darlehensvertrag, sondern ein Erlassvertrag sei. Dieser Vertrag sei aber nie vollzogen worden. Nach erneuter Belehrung gemäß § 55 StPO erklärte der Zeuge R. , dass dies ein Vertrag sei, der bis auf den enthaltenen Betrag vollzogen worden sei. Es habe sich nur um 17.000,00 DM gehandelt. Frau Ma., jetzt A. , habe ihm im Februar 70.000,00 DM gegeben. Ob es eine Quittung gebe, könne er nicht sagen. Das sei sein privates Darlehen gewesen, das er als Privateinlage für die Anschaffung der Autos eingebracht habe. Die Vernehmung des Zeugen R. wurde dann beendet und neuer Termin zur Hauptverhandlung auf den 24. März 2005 bestimmt. Der Hauptverhandlungstag am 24. März 2005 Am 24. März 2005 wurden die Zeugen T. Gl., P. Sch. und erneut L.-P. R. vernommen. Als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder nahm erneut Oberstaatsanwalt Pf. teil. Zu Beginn der Sitzung verlas Rechtsanwalt Si. einen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Amtsgericht M. wegen der erneuten Besorgnis der Befangenheit sowie einen weiteren Antrag auf Berichtigung sowie Ergänzung der Protokollaufzeichnungen vom 10. März 2005. Zur Begründung der erneuten Ablehnung des Vorsitzenden M. führte Rechtsanwalt Si. im Wesentlichen die Äußerungen des Lokalreporters Dr. Ru. an, die dieser in der lokalen TV-Sendung „Ru. “ am 10. März 2005 gemacht hatte. Danach war der abgelehnte Richter am vorausgegangenen Verhandlungstermin bei der Vernehmung des R. kurz davor gewesen, „R. in Beugehaft zu nehmen“. Diese Information könne Dr. Ru. nur vom abgelehnten Richter selbst haben. Dieser sei aber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dieser Antrag sollte für das hiesige Verfahren Bedeutung gewinnen, weil über ihn erst spät, nämlich am 11. April 2005, entschieden wurde. Zuvor sollten indes die Ereignisse in der Hauptverhandlung eine eigene Dramatik entwickeln. Nach der Stellung des Ablehnungsgesuchs wurde die Hauptverhandlung mit der Vernehmung der Zeugen T. Gl. und des Kriminalhauptkommissars Sch. fortgeführt. Der Zeuge Gl., Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt, berichtete von einem Gespräch mit R. Anfang 2002. Er habe R. , seinen ehemaligen Kommilitonen, auf die beiden neuen BMW angesprochen und R. habe erklärt, A. habe den BMW 330xd von Geld aus einer Unfallversicherung bezahlt. Der Zeuge Sch. bestätigte, dass er bei der Durchsuchung der Kanzlei R. Anfang Januar zugegen gewesen sei und dabei die beiden Verträge zwischen Ar. Ma. und L.-P. R. vom 15. Februar 2001 gefunden worden seien. Sch. bekundete weiterhin, dass in diesem Zusammenhang Frau Ar. A. auf ihrer Arbeitsstelle im Kindergarten aufgesucht und ihr erklärt worden sei, dass sie der Geldwäsche verdächtig sei. Sie sei darüber belehrt worden, dass sie sich selbst und ihren Mann nicht zu belasten brauche und dass sie als Ehefrau und als Beschuldigte nicht auszusagen brauche, was sie auch verstanden habe. Sie habe gesagt, dass es zwischen ihr und Herrn R. keinen Darlehensvertrag gegeben habe. Daraufhin habe er – der Zeuge Sch. – sie auf das Schriftstück hingewiesen. Daraufhin habe sie gesagt, bei ihr habe man nichts gefunden, sie werde nichts unterschreiben und auch nichts weiter sagen. Der Zeuge Sch. bekundete dann weiter, dass er Frau A. vorgehalten habe, dass dies ein Scheinvertrag sei. Sodann wurde erneut Rechtsanwalt R. als Zeuge vernommen. Der Zeuge R. beschwerte sich über die Art und Weise der bei ihm durchgeführten Durchsuchungen seiner Privaträume und seiner Kanzlei. Er beanstandete, dass diese nicht nach den Vorschriften der StPO erfolgt seien. Darauf entgegnete er der Vorsitzende mit der als Scherz gemeinten Bekundung, die Durchsuchung sei auf der Grundlage der „HPO“ (der Eisenhüttenstädter Prozessordnung“) erfolgt, die mit der Vollstreckung beginne. Danach wurde die Vernehmung des R. fortgesetzt. Dieser bekundete zum Erstaunen des angeklagten Richters sowie des Oberstaatsanwaltes Pf. , den (inzwischen) beschlagnahmten Pkw BMW 330 xd mit dem amtlichen Kennzeichen: LOS-... im Dezember 2004 an die Ehefrau des Angeklagten A. veräußert zu haben. Daraufhin gab ihm der Vorsitzende auf, im Fortsetzungstermin am 7. April 2005 den entsprechenden Vertrag vorzulegen. Der hier angeklagte Richter M. und auch der angeklagte Oberstaatsanwalt Pf. waren aufgrund dieser Bekundungen des R. überzeugt, dass auch der nun von R. behauptete Kaufvertrag, so er tatsächlich in schriftlicher Form am nächsten Verhandlungstag vorgelegt werden sollte, ein reiner Scheinvertrag sein würde. Dabei stützte sich ihre Überzeugung auf das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die ihnen als zweifelhaft erscheinenden Verträge betreffend dieses Kraftfahrzeug zwischen Ar. A. und R. nebst dem insoweit angeblich gegebenen Darlehen, sowie auf die Bekundung des KHK Sch., ihm gegenüber habe Ar. A. erklärt, es gebe keinen Darlehensvertrag. Der hier angeklagte Oberstaatsanwalt Pf. fertigte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 07. April 2005 jeweils einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen R. , Ar. A. und An. A. . Für den Fall der Vorlage des angeblichen Kaufvertrages durch R. in der kommenden Hauptverhandlung am 07. April 2005 wollte er diese Anträge stellen, sofern R. die entsprechenden Verdachtsmomente nicht ausräumen könnte. Der angeklagte Richter M. hielt aus ähnlichen Gründen den von R. bekundeten Kaufvertrag vom Dezember 2004 für einen Scheinvertrag. Die bei ihm gegebene Skepsis steigerte sich noch, als ihm die Sachverständige P.-Kö. mit Schreiben vom 04. April 2005 mitteilte, dass ein Kaufvertrag betreffend den Pkw BMW aus dem Dezember 2004 sich nicht beiden am 05. Januar 2005 sichergestellten Unterlagen befinde, die ihr zur Auswertung vorlägen und vollständig übersandt worden waren.
  23. b)Geschehen am 7. April 2005 Am 07. April 2005 fand der 8. Verhandlungstag statt, an dem wiederum Oberstaatsanwalt Pf. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder teilnahm. Dieser Verhandlungstag steht im Zentrum der Tatvorwürfe gegen die hiesigen Angeklagten. Zu Beginn der Sitzung ordnete der Vorsitzende an, dass die Verhandlung teilweise zu wiederholen sei, weil die Möglichkeit bestehe, dass das Amtsgerichtsgebäude wenige Minuten bei der letzten Sitzung am 24. März 2005 verschlossen gewesen sein könnte. Alsdann erfolgte die Wiederholung des betroffenen Verfahrensteiles. Auch an diesem Verhandlungstag waren zahlreiche Zuschauer anwesend. Nach einer kurzen Unterbrechung beantragte Rechtsanwalt Si., das Verfahren einzustellen, da das Recht der Öffentlichkeit während des Verhandlungstages am 24. März 2005 verletzt worden sei. Dieser Antrag diente schon deshalb erkennbar der Verfahrensverzögerung, weil der mögliche Verfahrensmangel unmittelbar vor der Antragstellung geheilt worden war. Auch hätte die fehlende Heilung die beantragte Einstellung des Verfahrens nicht rechtfertigen können; das wusste auch der Rechtsanwalt. Danach verlas Rechtsanwalt Si. einen Antrag auf erneute Ablehnung des Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit. Der Antrag wurde hauptsächlich mit der bei der letzten Sitzung am 24. März 2005 gefallenen Bemerkung des Vorsitzenden zur „HPO“ sowie einer weiteren angeblichen Bemerkung gegenüber R. begründet. Auch nach diesem Ablehnungsgesuch setzte der angeklagte Richter die Hauptverhandlung mit der erneuten Vernehmung des Zeugen KHK Sch. fort. Im Anschluss daran wurde erneut der Zeuge R. vernommen. Im Rahmen seiner Vernehmung überreichte er die Kopie eines auf den 30. Dezember 2004 datierten Kaufvertrages bezüglich des PKW BMW 330 xd zwischen ihm und Ar. A. , der einen Kaufpreis von 20.000,00 € auswies, und eine unter dem 03. Januar 2005 gefertigte Aufrechnungserklärung, mit der die Aufrechnung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Käuferin in Höhe von 15.927,51 € erklärt wird. Auf die Frage des Vorsitzenden, wo sich dieser Kaufvertrag am 05. Januar 2005 befunden habe, erklärte der Zeuge R. , dass er sich in der Buchhaltung seiner Kanzlei befunden habe. Auf die Frage, warum dieser Vertrag bei der Durchsuchung nicht gefunden worden sei, erklärte R. , dass der Vertrag unter dem Tag abgeheftet worden sei, an dem die Buchung erfolgt sei. Der Vorsitzende und der hier ebenfalls angeklagte Oberstaatsanwalt Pf. hielten diese Erklärung nicht für glaubhaft, zumal der angeklagte Richter an der Durchsuchung der Kanzlei kurzzeitig selbst teilgenommen hatte. Beide waren der Auffassung, der Kaufvertrag sei rückdatiert und deshalb am Durchsuchungstage nicht aufgefunden worden. Auch meinten beide, der Kaufvertrag diene der Verschleierung der Wahrheit bezüglich des Eigentums an dem sichergestellten Fahrzeug und den Umständen seines Erwerbes aus etwaigen Nachlassgeldern im Jahre 2001. Der Vorsitzende M. wusste, dass der Oberstaatsanwalt Pf. im Falle der Vorlage des Kaufvertrages durch R. ohne schlüssige Erklärung Haftbefehle gegen R. , Ar. A. und An. A. stellen würde. Er erhob sich, wies auf den Zeugen R. und rief: „Sie sind festgenommen!“ Danach brandete im Zuschauersaal Applaus auf. Neben der Festnahme des Rechtsanwalt R. ordnete M. die Festnahme des An. A. und der in der Hauptverhandlung nicht anwesenden Ar. A. an. An. A. und sein Verteidiger, Rechtsanwalt R. , wurden umgehend im Sitzungssaal festgenommen. Als sich nach Anordnung der Festnahme durch den Vorsitzenden einer der Justizwachtmeister anschickte, dem Zeugen R. Handfesseln anlegen zu wollen, erklärte dieser dem Vorsitzenden, dies sei wirklich nicht nötig, er werde nicht fliehen. Der Angeklagte M. rief darauf den Wachtmeistern zu: „Das volle Programm!“. Rechtsanwalt R. und auch dem Angeklagten An. A. wurden daraufhin Handfesseln angelegt und beide in die Vorführzellen verbracht. Dann wurde die Hauptverhandlung bis zum nächsten Verhandlungstermin unterbrochen. Haftanträge des angeklagten Oberstaatsanwalts Pf. Unter dem Datum des 07. April 2005 stellte Pf. drei Anträge auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten An. A. sowie die Beschuldigten L.-P. R. und Ar. A. , die jeweils mit den zutreffenden Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder bezeichnet waren und deshalb jeweils ein eigenes Aktenzeichen aufwiesen. Zuletzt verfügte er jeweils unter Ziffer 2 seiner Verfügung „laufende Frist“. Die Anträge übergab er dem hier angeklagten Richter M. , wobei die Kammer nicht feststellen konnte, ob die Übergabe vor oder nach der Festnahmeanordnung erfolgt ist. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft gegen R. und Ar. A. legte er bei Übergabe der sie betreffenden Haftanträge nicht vor. Er kannte auch nicht deren aktuellen Inhalt. Jeder Antrag war adressiert an das Schöffengericht des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt. Dabei wusste der Angeklagte Pf. , dass dort lediglich das Verfahren gegen An. A. , an dessen Hauptverhandlung er teilnahm, geführt wurde und das Verfahren gegen die Beschuldigten L.-P. R. und Ar. A. , deren Aktenzeichen er zutreffend angegeben hatte, noch von der Staatsanwaltschaft in der Zweigstelle Eberswalde als Ermittlungsverfahren geführt wurde und dessen Ausgang noch ungewiss war. Den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten An. A. begründete er mit dem aus seiner Sicht gegebenen dringenden Tatverdacht der Untreue in sechs Fällen, der sich in Beweisaufnahme ergeben habe. Als Haftgründe sah er Verdunkelungsgefahr sowie Fluchtgefahr als gegeben an. Hinsichtlich der Verdunkelungsgefahr heißt es in dem Antrag wie folgt: „Wie sich in der Beweisaufnahme vom 24. März 2005 ergeben hat, soll der Zeuge R. den bislang von dem Angeklagten genutzten PKW an dessen Ehefrau verkauft haben. Als Datum des Vertragsschlusses wurde „Ende Dezember 2004“ genannt. Da bei einer Durchsuchung am 05.01.2005 weder bei dem Zeugen R. , noch bei der Zeugin A. , noch beim Angeklagten eine entsprechende Vertragsurkunde gefunden wurde, liegt eine Verdunkelungshandlung vor. Die vorgelegte Vertragsurkunde kann erst nach dem 05.01.2005 erstellt worden sein.“ Der Haftgrund der Fluchtgefahr wurde wie folgt begründet: „Der Angeklagte hat eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten. Anders als es das Landgericht in seinem Eröffnungsbeschluss annahm, ist der Angeklagte nicht geständig, sondern betreibt eine Konfliktverteidigung. Auch das nur als bodenlose Frechheit zu bezeichnende Nachtatverhalten des Angeklagten (Forderung auf Herausgabe von 96.000,00 € von den als neue Nachlassverwalter eingesetzten Rechtsanwälten H. und Li., Vortrag von Rechtsmeinungen durch seine Verteidiger, mangels Genehmigungen sei eine Untreue schon tatbestandlich nicht gegeben) sprechen dafür, dass der Angeklagte, wenn er endlich den Ernst der Lage erkennt, aufgrund der zu erwartenden Strafe die Flucht ergreifen werde“. Der unter dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder 222 Js 7776/04 gestellte Antrag auf Erlass des Haftbefehles gegen den Beschuldigten R. hatte folgenden Wortlaut: „Der Beschuldigte ist der Geldwäsche dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den Ermittlungen des Landeskriminalamtes, den Feststellungen der Sachverständigen P.-Kö. sowie der eigenen Einlassung des Beschuldigten als Zeugen im Verfahren A. (27 Ls 8/03). Es besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Wie sich in der Beweisaufnahme am 24.03.2005 ergeben hat, soll der Beschuldigte den bislang von dem gesondert Verfolgten A. genutzten PKW an dessen Ehefrau verkauft haben. Als Datum des Vertragsschlusses wurde „Ende Dezember 2004“ genannt. Da bei einer Durchsuchung am 05.01.2005 weder bei dem Beschuldigten, noch bei der Zeugin A. , noch bei dem gesondert Verfolgten A. eine entsprechende Vertragsurkunde gefunden wurde, liegt eine Verdunkelungshandlung vor. Die vorgelegte Vertragsurkunde kann erst nach dem 05.01.2005 erstellt worden sein. Weiterhin besteht der dringende Tatverdacht der uneidlichen Falschaussage. Durch die bewusst unwahre Angabe, der Kaufvertrag sei „Ende Dezember 2004“ abgeschlossen worden, hat der Beschuldigte diesen Tatbestand erfüllt. Insoweit besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschuldigte hat insgesamt eine nicht unerhebliche Strafe zu erwarten. Zudem steht seine wirtschaftliche Basis aufgrund seines Verhaltens auf unsicheren Füßen. Es ist daher zu erwarten, dass sich der Beschuldigte R. durch Flucht der Strafverfolgung entziehen werde“. Der Haftantrag gegen die Beschuldigte Ar. A. unter dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder (Az. 222 Js 1633/05) entsprach wortgleich den eben wiedergegebenen Ausführungen bezüglich des Beschuldigten R. . Darin war angegeben, dass die Beschuldigte der Geldwäsche dringend verdächtig sei, ohne eine entsprechende Tathandlung näher zu beschreiben. Insoweit wurde Bezug genommen auf die Ermittlungen des Landeskriminalamtes. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr wurde – wie beim Antrag betreffend den Beschuldigten R. - mit der Annahme begründet, die Urkunde betreffend den Kauf des PKW BMW sei unrichtig und erst im Nachhinein erstellt worden. Der Verbindungsbeschluss Nachdem der Angeklagte M. von Pf. die drei Anträge auf Anordnung der Untersuchungshaft erhalten hatte, nahm er diese zur Akte im Strafverfahren gegen An. A. und vergab für die Haftanträge gegen die Beschuldigten R. und Ar. A. die Aktenzeichen der Geschäftsstelle des Ermittlungsrichter 22 Gs 42/05 und 22 Gs 43/05, obwohl er kein Ermittlungsrichter mehr war und demzufolge zur Vergabe von Aktenzeichen für diese Abteilung gar nicht legitimiert war. Überdies wäre es Sache der zuständigen Mitarbeiterin der Geschäftsstelle gewesen, diese Gs-Aktenzeichen zu vergeben. Der angeklagte Richter war zudem – wie oben dargetan - am 24. März 2005 sowie zu Beginn der Hauptverhandlung an diesem Tage wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden, ohne dass hierüber schon entschieden worden wäre. Erst am 11. April 2005 sollte im Weiteren über die Anträge entschieden werden. Gleichwohl setzte er handschriftlich folgenden Beschluss ab: „In pp. werden zur gemeinsamen Entscheidung folgende Verfahren verbunden: 27 Ls 240 Js 16235/02 (8/03) 22 Gs 222 Js 7776/04 (42/05) 22 Gs 222 Js 1633/05 (43/05) werden zur gemeinsamen Entscheidung gemäß §§ 2 , 4 StPO verbunden. Das Verfahren 27 Ls 240 Js 16235/02 (8/03) führt.“ Durch diese Entscheidung wurden die Ermittlungsverfahren gegen R. und Ar. A. mit dem Strafverfahren vor dem Schöffengericht gegen An. A. verbunden. Richter M. verfügte sogleich, dass eine Ausfertigung des getroffenen Beschlusses sowohl der Abteilung 240 der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder, die für das Verfahren gegen An. A. zuständig war, als auch der Abteilung 222 der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder (Zweigstelle Eberswalde) übersandt werde. Der Haftbefehl gegen An. A. und die Beschuldigten R. und Ar. A. Anschließend erließ er gegen An. A. , dessen Frau Ar. sowie R. einen Haftbefehl. Dieser trägt die drei Aktenzeichen, nämlich 27 Ls 240 Js 16235/03 des Verfahrens gegen An. A. sowie 22 Gs 222 Js 7776/04 (42/05) und 22 Gs 222 Js 1633/05 (43/05) und hat folgenden Inhalt: Ausführungen bezüglich An. A. : An. A. wird als dringend verdächtig angesehen, in mindestens sechs Fällen eine gewerbsmäßige Untreue begangen zu haben, wie es auch Gegenstand der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht sei. Als Haftgrund wird ausgeführt, dass A. zu der angenommenen Verdunkelungshandlung durch Vorlage des rückdatierten Kaufvertrages beigetragen habe, „weil er das Bindeglied zwischen dem Beschuldigten R. und seiner mitbeschuldigten Ehefrau“ sei. Weiter heißt es insoweit wie folgt: „Im Übrigen hat er den Erwerb des PKW (LOS – ...), den Verkauf des PKW BMW 520i (EH – HJ 1) und den Verkauf des Opel Calibra (LOS – ...) bewerkstelligt, so dass er in unlauterer Weise die Mithilfe von Mitbeschuldigten in Anspruch nahm, insbesondere das Auftreten der Ehefrau als Strohfrau. Ferner bewerkstelligten der Angeklagte A. im gemeinsamen kollusiven Zusammenwirken mit der mitbeschuldigten Ehefrau, dass im Hause K.weg ... in Z. ein von Frau A. nicht erwirtschafteter Betrag Verwendung finden konnte, dessen Herkunft sie nicht erklären kann“. ... „Auch im Rahmen von PKH-Verfahren hat der Angeklagte wiederholt angegeben, er lebe dauernd getrennt. Dies dient allein dem Zweck, die Ehefrau als Strohfrau vorzuschieben, um nach wie vor den Verbleib des veruntreuten Geldes zu verschleiern“. ... „Hinsichtlich des Angeklagten A. stehen zwar die objektiven Fehlbeträge im Wesentlichen fest. Völlig offen ist aber, inwieweit man den Weg der veruntreuten Gelder nachweisen und bestandskräftig sichern kann, so dass auch hier ein weites Feld der Verdunkelungsmöglichkeiten gegeben ist“. Ausführungen hinsichtlich des Beschuldigten R. R. wird als dringend verdächtig angesehen, eine Geldwäschehandlung mit tateinheitlicher Begünstigungshandlung des André A. nach § 257 StGB sowie tatmehrheitlich dazu eine uneidliche Falschaussage als Zeuge des Strafverfahrens gegen An. A. begangen zu haben. Hinsichtlich der konkreten Tatvorwürfe heißt es im Haftbefehl wie folgt: „Der Beschuldigte R. behauptet am 07.04.2005 wahrheitswidrig, dass am 30.12.2004 ein Kaufvertrag nebst Anlagen über einen PKW BMW 330xd, Kennzeichen: LOS – ..., mit der Beschuldigten Ar. A. geschlossen worden sei. Er gibt an, dass der Vertrag mit der Beschuldigten Ar. A. unterzeichnet worden sei. Diese Aussage ist falsch. Der Vertrag wurde tatsächlich rückdatiert. Der Beschuldigte R. kannte die rechtswidrige Vortat der gewerbsmäßigen Untreue des Angeklagten A. und war ihm behilflich, den Erwerb des o. g. PKW zu ermöglichen, wobei sowohl er als auch die Beschuldigte Ar. A. als Strohleute auftraten. Der Beschuldigte R. nahm am 19.01.2001 von der Beschuldigten Ar. A. Bargeld in Höhe von mindestens 70.000,00 DM an, obwohl er wusste, dass es sich um veruntreute Nachlassgelder handelt. Er handelte in der Absicht, dem Angeklagten A. den aus der Straftat der gewerbsmäßigen Untreue erlangten Vermögenszuwachs zu erhalten“. Als Haftgrund wird eine Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO angenommen. Insoweit heißt es in dem Haftbefehl wie folgt: „Der Beschuldigte R. hat jedenfalls zuletzt am 07.04.2005 vor Gericht als Zeuge uneidlich die Unwahrheit gesagt, als er dem Gericht einen rückdatierten Vertrag präsentierte, an welchem die Beschuldigte A. beteiligt gewesen sein soll. Er handelte in der Absicht, die Einziehungs- und Pfändungsansprüche im Hinblick auf den PKW LOS – ... zu vereiteln, was sowohl in seinem als auch im Verfahren gegen A. sich als massive Verdunkelung darstellt“. ... Die Ermittlungen gegen die Beschuldigten A. und R. sind bei Weitem noch nicht abgeschlossen. Insbesondere der Beschuldigte R. fiel durch ständig wechselnde Versionen zum Geschehen auf. Hinsichtlich des Angeklagten A. stehen zwar die objektiven Fehlbeträge im Wesentlichen fest. Völlig offen ist aber, inwieweit man den Weg der veruntreuten Gelder nachweisen und bestandskräftig sichern kann, so dass auch hier ein weites Feld der Verdunkelungsmöglichkeiten gegeben ist“. Ausführungen hinsichtlich der Beschuldigten Ar. A. Ar. A. wird der Geldwäsche nach § 261 StGB sowie tateinheitlich hierzu der Begünstigung nach § 257 StGB zugunsten ihres Mannes als dringend verdächtig angesehen. Zur Begründung des Verdachts der Geldwäsche wird ausgeführt, dass nach einer durch die Sachverständige durchgeführte Vermögenszuwachsrechnung im Zeitraum vom 17.05.1999, dem Tag der ersten Bestellung ihres Mannes als Nachlasspfleger, bis zum 19.12.2005 bei ihr ein Vermögenszuwachs in Höhe von 99.319,00 € entstanden sei, den sie in Höhe von 92.244,66 € nicht aus eigenen Mitteln habe erwirtschaften können, so dass als einzige Erklärung hierfür eine Vermögensverschiebung seitens des Angeklagten An. A. in Betracht komme. Darüber hinaus habe sie nach Angaben des Beschuldigten R. den Erwerb des BMW 330xd finanziert. Als eine „korrespondierende Buchung“ erscheine am 19.02.2001 eine Barabhebung in Höhe von 35.000,00 €, den der Beschuldigte R. von ihr erhielt, obwohl sie gewusst habe, dass es sich dabei um Nachlassgelder handelte. Auch bei ihr wird der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr als gegeben angesehen. Dabei gelten insoweit die Ausführungen, die oben bezüglich des Angeklagten An. A. wiedergegeben worden sind, ausweislich des Haftbefehles auch für sie, namentlich die Annahme ihrer Funktion als Strohfrau und Mittlerin zwischen R. und ihrem Ehemann An. A. . Im Übrigen seien die Ermittlungen ihr gegenüber noch nicht abgeschlossen und der Weg der veruntreuten Gelder noch nicht nachgewiesen, so dass diese auch nicht gesichert werden könnten mit der Folge, dass es ein weites Feld der Verdunkelungsmöglichkeiten weiterhin gebe. Im Hinblick auf die hohen Schadenssummen sei die Anordnung der Untersuchungshaft gegen jeden der drei Genannten auch verhältnismäßig. Die in der Hauptverhandlung am 07. April 2005 nicht anwesende Ar. A. wurde wenige Minuten nach der Festnahme ihres Ehemannes und des Rechtsanwaltes R. an ihrem Arbeitsplatz in der Kindertagesstätte in Eisenhüttenstadt festgenommen. Am Nachmittag des 07. April 2005 ließ der angeklagte Richter die festgenommenen An. A. , Ar. A. und R. zwecks Verkündung der Haftbefehle vorführen. Den Vorgeführten wurde dann nacheinander der Haftbefehl vom 07. April 2005 verkündet. Für den Angeklagten A. erschien Rechtsanwalt H. Si.. Der Angeklagte erklärte im Verkündungstermin, dass er sich zur Sache nicht äußern wolle. Für den vorgeführten Rechtsanwalt, L.-P. R. , erschien Frau Rechtsanwältin S. als Verteidigerin. Rechtsanwalt R. machte umfangreiche Angaben zur Sache und wies insbesondere darauf hin, dass der fragliche Vertrag am 30. Dezember 2004 abgeschlossen worden sei. Dieser habe sich in den Buchungsunterlagen 2005 befunden. Seine Kanzleimitarbeiterin, Frau Wi., habe die Polizeibeamten gefragt, ob sie nicht die Unterlagen von 2005 mitnehmen wollten, was diese indes verneint hätten. Schließlich wurde der Haftbefehl auch Ar. A. verkündet, für die Rechtsanwalt M. Si. als Verteidiger erschien. Sie erklärte, sich nicht äußern zu wollen. Während der Verkündung der Haftbefehle gegen R. und André A. saß der angeklagte Oberstaatsanwalt Pf. im Zuschauerraum.
  24. c)Die Haftbeschwerden und sonstigen Handlungen vom 8. April 2005 Der Richter M. hielt sich am Freitag, den 8. April 2005, am Landgericht Frankfurt/Oder und nicht im Amtsgericht Eisenhüttenstadt auf. Am Landgericht war er an diesem Tage mit Zivilsachen befasst, wobei er auch Verhandlungstermine wahrzunehmen hatte. Am 08. April 2005 erledigte er aber nicht ausschließlich Zivilsachen beim Landgericht Frankfurt/Oder. Vielmehr ordnete er an diesem Tag – allerdings vor der Information über den Eingang der Haftbeschwerden – zunächst telefonisch die erneute Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei R. an zum Auffinden des Originals des angeblichen Kaufvertrages vom 30. Dezember 2004 an sowie die Übersendung der Haftbefehle. Darüber hinaus verfügte er die Information der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg zum Zwecke der Information über die Inhaftierung des Rechtsanwalts R. . Die vor Beginn einer mündlichen Verhandlung in einer Zivilsache fernmündlich von Rechtsanwältin S. vorgetragene Bitte, Rechtsanwalt R. in Eisenhüttenstadt vor seiner Verschubung noch einmal aufsuchen zu können, um Kanzleifragen zu erörtern, lehnte Richter M. ab. Bezüglich der Haftbefehle gegen den Angeklagten An. A. , den Beschuldigten R. und die Beschuldigte Ar. A. legten Rechtsanwalt H. Si., Rechtsanwältin S. und Rechtsanwalt M. Si. am 08. April 2005 jeweils Haftbeschwerden beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt ein. Über die Einlegung der Haftbeschwerden wurde Richter M. noch am selben Tag durch den Richter am Amtsgericht T. fernmündlich unterrichtet. Richter M. teilte Richter T. mit, dass er erst am Montag, den 11. April 2005 wieder im Amtsgericht Eisenhüttenstadt anwesend sein werde. Dann werde er die Haftbeschwerden bearbeiten. In der Haftbeschwerde vom 08. April 2005 für seine Mandantin Ar. A. beantragte Rechtsanwalt M.Si., den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen. Seine Mandantin sei nicht vorbestraft und Mutter von zwei Kindern, die sie betreue. Sie stehe in einem festen Arbeitsverhältnis in einem Kindergarten und beziehe regelmäßige Einkünfte. Von ihrem Einkommen zahlte sie Raten auf einen Kredit, welchen sie für einen Hausbau in Anspruch genommen habe. Durch die Inhaftierung werde ihre Existenz ganz erheblich gefährdet. Es stehe bei Aufrechterhaltung der Inhaftierung zu befürchten, dass sie ihre Arbeitsstelle verliere. Das alles stehe in keinem Verhältnis zu dem strafrechtlichen Vorwurf. Unverständlich sei, dass das Amtsgericht für die Kinder der Beschuldigten eine Situation heraufbeschwöre, die völlig unangemessen sei. Auch nachdem bei der Durchsuchung der Kanzleiräume des Rechtsanwalts R. am 08. April 2005 das gesuchte Original des Kaufvertrages von der Kanzleimitarbeiterin Wi. vorgelegt worden war, beantragte weder der an der Durchsuchung teilnehmende Oberstaatsanwalt Pf. die Aufhebung der Haftbefehle, noch erließ Richter M. entsprechende Beschlüsse.
  25. d)Handlungen vom 11.- 14. April 2005 Durch Beschluss der der Richterin am Amtsgericht Pe. vom 11. April 2005 wurde das Befangenheitsgesuch vom 24. März 2005 gegen den Richter M. als unbegründet zurückgewiesen. Dieser bearbeitete nun die genannten Haftbeschwerden. Er vermerkte, dass den Haftbeschwerden nicht abgeholfen werde und veranlasste die - am 12. April 2005 erfolgte - Fertigung von Doppelakten sowie deren Vorlage über die Staatsanwaltschaft an das Beschwerdegericht. Dabei wusste er, dass die Fertigung von Doppelakten Zeit in Anspruch nehmen würde. Maßnahmen, die das Beschwerdeverfahren beschleunigt hätten - etwa die Beauftragung eines „Sonderwachtmeisters“ ordnete er nicht an. Doppelakten des Verfahrens gab es zwar bereits, diese befanden sich aber nicht beim Amtsgericht. Der 9. Verhandlungstag am 14. April 2005 und der Haftfortdauerbeschluss Zum 09. Verhandlungstag erschien wiederum Oberstaatsanwalt Pf. als Vertreter der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder. Der Angeklagte An. A. sowie Rechtsanwalt L.-P. R. und Ar. A. wurden zu diesem Termin vorgeführt. Rechtsanwalt H. Si. stellte zu Beginn der Hauptverhandlung einen erneuten Befangenheitsantrag bezüglich des Vorsitzenden. Dieser werde unter anderem damit begründet, dass der Zeuge R. in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 07. April 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Originalvertrag vom 30. Dezember 2004 in den Buchungsunterlagen seiner Kanzlei für den Januar 2005 befindlich gewesen sei. Durch die Festnahmen – unter anderem des Zeugen R. – habe der abgelehnte Richter dokumentiert, dass er sich in der Beurteilung des Zeugen R. bereits endgültig festgelegt habe. Nach dem Befangenheitsantrag führte der Vorsitzende aus, dass der Angeklagte den Kontakt zu seiner Ehefrau am Tag der vorläufigen Festnahme, dem 07. April 2005, gesucht habe, was er – der Vorsitzende – unter seiner Aufsicht gestattet habe. Dies erhebe den Anschein, dass die eheliche Gemeinschaft fortbestehe. Schließlich setzte er die Hauptverhandlung mit der erneuten Vernehmung des Zeugen KHK Sch. fort. Danach wurde Ar. A. als Zeugin vernommen. Sie erklärte, sie habe den Kaufvertrag vom 30. Dezember 2004 unterzeichnet. Bei der Durchsuchung sei er nicht gefunden worden, weil er sich bei ihr in der Tasche befunden habe. Sie habe dem Vertrag „nichts weiter beigemessen“. Dann wurde erneut Rechtsanwalt R. als Zeuge vernommen. Am Schluss der Sitzung beantragten Rechtsanwalt Si. und Rechtsanwältin S. jeweils, den Haftbefehl bezüglich An. A. und R. aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen. Dem fügten sie hinzu, ihre Anträge seien „keine Haftprüfungsanträge“. Der angeklagte Richter entschied hierüber noch am selben Tage. Unter dem Aktenzeichen des Hauptverfahrens gegen An. A. sowie zusätzlich des Aktenzeichens 27 Gs 2/05 ordnete der angeklagte Richter am 14.04.2005 die Fortdauer der Untersuchungshaft hinsichtlich An. A. und des Beschuldigten R. an. Zur Begründung gab er in der ausführlichen Entscheidung an, der Verdacht, der Kaufvertrag sei rückdatiert worden, sei durch die weitere Beweisaufnahme gestützt worden. Demgemäß sei der Beschuldigte R. einer Falschaussage verdächtig. Dabei hob er hervor, dass hierfür auch weitere gewichtige Gründen sprächen. Bezogen auf Ar. A. sei zudem am 14.04.2005 der dringende Verdacht einer uneidlichen Falschaussage entstanden, weil sie auf die Frage, wo sich der streitbefangene PKW vor dem 30.12.2004 befunden hätte, geantwortet habe, das Fahrzeug habe sich beim Beschuldigten R. befunden, obwohl das Fahrzeug seit dem Tag seines Erwerbs von ihr selbst sowie von An. A. benutzt worden sei. Letzteres ergebe sich aus dem Darlehensvertrag nebst Erlassvertrag über 85.000,00 DM. Hinsichtlich des Beschuldigten R. führte der angeklagte Richter ferner aus, dass R. dringend verdächtig sei, beim Erwerb der PKWs LOS – ... und LOS – ... jeweils eine Umsatz- und Einkommenssteuerhinterziehung begangen zu haben. Dadurch hätte er zugleich zu erkennen gegeben, „dass seine Hemmschwelle hinsichtlich der Manipulation von Buchhaltungsunterlagen niedrig“ sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sowohl R. als auch Ar. A. „ihre Verdunkelungsneigung auch durch eine Falschaussage vor Gericht dokumentiert“ hätten.
  26. e)Die Aufhebung der Haftbefehle und die Handlungen der Staatsanwaltschaft Die Verhaftung von Ar. A. , An. A. und insbesondere auch von Rechtsanwalt R. waren zwischenzeitlich Gegenstand intensiver Erörterungen innerhalb der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder geworden. Bereits am Abend des 07. April 2005, nach dem 8. Hauptverhandlungstag, informierte Oberstaatsanwalt Pf. mittels Mobiltelefon den zuständigen Leitenden Oberstaatsanwalt We.. Dabei wusste Oberstaatsanwalt Pf. , dass dieser, weil es sich wegen der Verhaftung eines Rechtsanwaltes um eine Berichtssache handelte, ohnehin unterrichtet werden würde. Weil eine Verhaftung eines Rechtsanwaltes sehr selten erfolgt, bat der Leitende Oberstaatsanwalt We. den Oberstaatsanwalt Pf. am Freitag, den 08. April 2005 in sein Büro zu kommen. Am Freitag, den 08. April 2005 erschien Oberstaatsanwalt Pf. ohne Akten, nur mit einer Ablichtung des Haftbefehls im Büro des Leitenden Oberstaatsanwaltes. Diesem fiel bereits zu diesem Zeitpunkt auf, dass der Haftbefehl mehrere Aktenzeichen enthielt und offensichtlich Ermittlungs- und Strafverfahren zusammengezogen worden waren, was ihm merkwürdig vorkam. Oberstaatsanwalt Pf. entgegnete ihm auf seine Frage, er könne auch nicht sagen, warum Richter M. die Verbindung der Verfahren vorgenommen habe. Er – Pf. – habe jedenfalls Einzelanträge gestellt. Der Leitende Oberstaatsanwalt gab Oberstaatsanwalt Pf. zum Abschluss auf, er möge den zuständigen Staatsanwalt B. , der am Montag, den 11. April 2005 wieder erreichbar sei, umgehend unterrichten und weiterhin veranlassen, dass ihm – dem Leitenden Oberstaatsanwalt– umgehend Bericht erstattet werde. Erst am 11. April 2005 hatte Staatsanwalt B. auf seiner Dienststelle erfahren, dass unter anderem auch Rechtsanwalt R. in den von ihm geführten Ermittlungsverfahren verhaftet worden war. Er stellte dabei fest, dass die Verhaftung unter „seinem“ Aktenzeichen erfolgt war und war äußerst ungehalten darüber, dass aus seinen Ermittlungsverfahren nunmehr Haftsachen geworden waren, die naturgemäß beschleunigt zu bearbeiten waren und überdies besonderen Berichtspflichten unterlagen. Hinzu kam, dass Staatsanwalt B. selbst nicht auf die Idee gekommen wäre, einen Haftbefehlsantrag – schon gar nicht bezüglich Rechtsanwalt R. – zu stellen. Nachdem sich Staatsanwalt B. vom Amtsgericht Eisenhüttenstadt die notwendigen Unterlagen – unter anderem den fraglichen Haftbefehl – hatte übersenden lassen, fertigte er einen Bericht und informierte überdies telefonisch seinen zuständigen Abteilungsleiter, Herrn Oberstaatsanwalt Me.. Oberstaatsanwalt Me. lagen am 12. April 2005 die Unterlagen vor. Zwischenzeitlich war er auch fernmündlich durch Frau Rechtsanwältin S. über die näheren Umstände der Inhaftierung von Rechtsanwalt R. und der Eheleute A. informiert worden. Oberstaatsanwalt Me. setzte sich daraufhin mit seinem Behördenleiter, dem Leitenden Oberstaatsanwalt We., fernmündlich in Verbindung und bedeutete ihm, dass hier eine Sache vorliege, die er keinesfalls mittragen könne. Der Leitende Oberstaatsanwalt We. bat Oberstaatsanwalt Me., dessen fachliche Kompetenz er sehr schätzte, den Fall eingehender zu untersuchen und dann erneut Rücksprache mit ihm zu halten. Ebenfalls am Dienstag, den 12. April 2005 rief Oberstaatsanwältin Mü. bei dem Leitenden Oberstaatsanwalt an und teilte ihm mit, dass sie zunehmend Anfragen wegen der Verhaftung von Rechtsanwalt R. habe. Der Leitende Oberstaatsanwalt We. ordnete daraufhin am 14. April 2005 eine Unterredung an, an der die beteiligten Staatsanwälte sowie deren Abteilungsleiter teilnehmen sollten. An dieser Besprechung am 14. April 2005 nach der Verhandlung in der Sache An. A. nahmen u.a. der Leitende Oberstaatsanwalt We., der hier angeklagte Oberstaatsanwalt Pf. und der per Telefonkonferenz zugeschaltete Oberstaatsanwalt Me. teil. Dabei machte Oberstaatsanwalt Me. deutlich, dass er die Verbindung von Ermittlungsverfahren mit anhängigen Strafverfahren für nichtig hielt. Er hob hervor, dass der hier angeklagte Richter seit Mitte Februar 2005 nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts nur noch für das Verfahren gegen An. A. , nicht aber für andere Verfahren zuständig sei, insbesondere sei er nicht mehr wie in der Vergangenheit Ermittlungsrichter. Deshalb habe er den Haftbefehl gegen R. nicht erlassen dürfen. Der hier angeklagte Pf. äußerte sich hierzu nicht, sondern schwieg. Die Mitglieder der Besprechung kamen zu der Ansicht, dass man sich durch die Inhaftierung R. auf einem rechtswidrigen Weg befinde, der sofort zu beenden sei. Man kam überein, dass man beantragen werde, umgehend die Haftbefehle aufzuheben und die Haftentlassung R. anzuordnen. Der Leitende Oberstaatsanwalt We. forderte Staatsanwalt B. auf, umgehend die Entlassung von R. aus der Untersuchungshaft anzuordnen. Dies tat B. sofort. Rechtsanwalt R. wurde am 14. April 2005 um 18.25 Uhr aus der Untersuchungshaft der Justizvollzugsanstalt Frankfurt/Oder entlassen. Mit Verfügung vom 15. April 2005 beantragte B. beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt – Ermittlungsrichter –, den Haftbefehl bezüglich des Beschuldigten Lars-Peter R. aufzuheben. Der hier angeklagte Richter war empört über die Entlassungsanordnung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich R. . Er beschritt deshalb einen selten gewählten Weg. Er rief am 15. April 2005 beim Leitenden Oberstaatsanwalt We. an und beschwerte sich über die Entlassungsanordnung. Dabei vertrat er die Auffassung, sein Verbindungsbeschluss vom 07. April 2005 sei zulässig, während der Leitende Oberstaatsanwalt We., der im Verlaufe des Gespräches sehr ungehalten und auch laut wurde, die Verbindung des Ermittlungsverfahrens gegen R. mit dem Strafverfahren als „gaga“ abtat, womit er sagen wollte, diese Verbindung sei so offenkundig fehlerhaft, dass sie nichtig sein könnte. Richter M. entgegnete ihm daraufhin, dass er nicht die Akten, sondern nur die Verfahren verbinde. Diese Argumentation erschien dem Leitenden Oberstaatsanwalt als geradezu absurd, was er Richter M. auch mit deutlichen Worten klar machte.
  27. f)Handlungen vom 15. – 29. April 2005 Am 15. April 2005 beschloss Richter am Amtsgericht M. „in den Straf- und Ermittlungsverfahren“ gegen An. A. , L.-P. R. und Ar. A. , dass nach der seitens der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder angeordneten Entlassung des Beschuldigten R. der Haftbefehl gegen An. und Ar. A. aufgehoben werde, weil sich im Hinblick auf die Entlassung des Beschuldigten R. der weitere Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber den Eheleuten A. als unverhältnismäßig darstelle. Sodann ordnete er an, An. und Ar. A. sofort aus der Haft zu entlassen. Beide wurden am 15. April 2005 aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit Beschluss vom 20. April 2005 hob der angeklagte Richter in dem Ermittlungsverfahren gegen R. den Haftbefehl vom 07. April 2005 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder auf. Der Vermerk zur Geschäftsverteilung vom 21. April 2005 Durch Beschluss vom 21. April 2005 wies die Richterin am Amtsgericht Pe. das Ablehnungsgesuch der Rechtsanwälte H. Si. und R. sowie des Angeklagten A. vom 07. April 2005 als unbegründet zurück. Mit einem am selben Tag unterzeichneten Vermerk bestätigte die Richterin Pe., dass der von Richter M. am Vortage gefertigte Vermerk in vollem Umfange zutreffe. Ausweislich dieses Aktenvermerkes hatte unmittelbar vor dem Hauptverhandlungstermin am 07. April 2005 zwischen Richter M. und Richterin Pe. eine Zuständigkeitserörterung stattgefunden, über deren Ergebnis Richter M. folgenden Wortlaut zu den Akten nahm: „Richterin am Amtsgericht Pe. und Richter am Amtsgericht M. legen die Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt dahin aus, dass Richter am Amtsgericht M. auch für die Maßnahmen gegen Dritte, wie z. B. die Ehefrau Ar. A. und den Verteidiger Rechtsanwalt R. , zuständig ist, wenn sich die Sache aus dem Verfahren 27 Ls 8/03 ergibt. Hierüber bestand Einigkeit und aus diesem Grund hätte Richterin am Amtsgericht Pe., deren Zuständigkeit sinngemäß behauptet worden ist, ein Tätigwerden gegen Ar. A. und Rechtsanwalt L.-P. R. im Hinblick auf die unbestrittene Zuständigkeit des Richters am Amtsgericht M. auch abgelehnt.“ Sowohl Richter am Amtsgericht M. als auch Richterin am Amtsgericht Pe. war indessen klar, dass Richter M. nur noch für das Verfahren gegen An. A. an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt abgeordnet war und er keine über dieses Verfahren hinausgehende Zuständigkeit besaß. Beiden war auch bekannt, dass zuständige Ermittlungsrichterin in Kalenderwochen mit geraden Ziffern Richterin am Amtsgericht Pe. und für die übrigen Wochen der Richter am Amtsgericht T. war. Die Durchsuchung am 26. April 2005 Außerhalb der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen An. A. ordnete der angeklagte Richter am 26. April 2005 die Durchsuchung der Wohnräume von An. A. und dessen Frau an. Zur Begründung wird in dem Beschluss ausgeführt, dass die Frage, ob der Angeklagte A. und seine Frau getrennt lebten, eine Verfahrensrelevanz aufweise, weil der Verdacht bestehe, Ar. A. sei der Geldwäsche dringend verdächtig. Der 10. Verhandlungstag am 28. April 2005 Am 28. April 2005 fand der 10. Verhandlungstag in der Strafsache gegen An.A. statt. Als Vertreter der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder erschien zu diesem Termin neben Oberstaatsanwalt Pf. auch Oberstaatsanwalt Me.. Letzterer nahm auf ausdrücklichen Wunsch des Leitenden Oberstaatsanwaltes We. an der Verhandlung teil, um zu gewährleisten, dass fortan keine rechtswidrigen Beschlüsse gefasst würden. Rechtsanwalt Si. verlas zunächst einen erneuten Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden. Zur Begründung wurde vorgetragen, der abgelehnte Richter habe das Befangenheitsgesuch vom 24. März 2005 mit Beschluss vom 11. April 2005 selbst zurückgewiesen, was nicht rechtens sei. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung entwickelte sich eine hitzige Diskussion zwischen dem Vorsitzenden Richter M. und Oberstaatsanwalt Me., der schließlich beantragte, den seiner Ansicht nach „unsinnigen“ bzw. eigentlich sogar „nichtigen“ Verbindungsbeschluss vom 07. April 2005 der Klarheit halber aufzuheben. Dem wollte Richter M. indes nicht nachkommen, sondern versuchte weiter darzustellen, dass eine Verbindung sehr wohl möglich sei. Auch der hier angeklagte Oberstaatanwalt Pf. meldete sich in diesem Falle zu Wort und forderte den Richter M. zur Aufhebung des Beschlusses auf. Dem entsprach der angeklagte Richter am nächsten Tag. Der Aufhebungsbeschluss vom 29. April 2005 Durch Beschluss vom 29. April 2005 hob der Angeklagte M. schließlich den Verbindungsbeschluss auf. Der Beschluss hat folgenden Wortlaut: „In der Strafsache gegen An. A. , in dem Ermittlungsverfahren gegen L.-P. R. und Ar. A. wird der Verbindungsbeschluss vom 07. April 2005 nach Aufhebung des Haftbefehls als gegenstandslos aufgehoben.“
  28. g)Weitere Hauptverhandlungstage und das Urteil vom 30. Juni 2005 Es folgten weitere Hauptverhandlungstage, die hier nicht wiedergegeben werden müssen. Der letzte Hauptverhandlungstag fand am 30. Juni 2005 im Amtsgericht Eisenhüttenstadt statt. Als Vertreter der Staatsanwaltschaft Frankfurt erschien an diesem Hauptverhandlungstag nur der angeklagte Oberstaatsanwalt Pf. . Nachdem die Beweisaufnahme geschlossen worden war, beantragte Oberstaatsanwalt Pf. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft für André A. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie die Einziehung des beschlagnahmten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen LOS-... und Anordnung des Verfalles zugunsten der Staatskasse. Die Verteidiger R. und Si. beantragten Freispruch für ihren Mandanten. An. A. schloss sich den Ausführungen seiner Verteidiger im letzten Wort an. Das Urteil des Schöffengerichts vom 30. Juni 2005 Das Schöffengericht des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt verurteilte unter dem Vorsitz des angeklagten Richters nach 14 Hauptverhandlungstagen An. A. wegen gewerbsmäßiger Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Zugleich ordnete es an, dass der Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen LOS – .... dem Verfall unterliege. In den Urteilsgründen wird zunächst für jede der streitgegenständlichen sechs Nachlasspflegschaften des Angeklagten der Nachlasswert ermittelt, der nach dem Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen P.-Kö. insgesamt 1.101.832,92 DM (= 563.358,22 €) betrug, während nach den Angaben des Angeklagten mit 1.145.263,53 DM (= 585.563,94 €) sogar noch höher lag. Hiervon abgezogen wurden Aufwendungen und Vergütungen des Angeklagten sowie der noch vorhandene Restbetrag in Höhe von 96.780,46 € der bei ihm sichergestellt werden konnte. Daraus errechnete das Schöffengericht einen Mindestschaden von 78.118,65 €, den der Angeklagte aus den Nachlässen insgesamt entnommen habe. Die Anordnung des Verfalls des Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen LOS – ... wird in dem Urteil damit begründet, dass der Erwerb des Fahrzeuges aus veruntreuten Geldern aus den Nachlasspflegschaften geschehen sei. Um das Fahrzeug dem Gläubigerzugriff zu entziehen, habe der gesondert Verfolgte R. als Halter und Scheineigentümer fungiert, während tatsächlicher Eigentümer der Angeklagte gewesen sei. Hierfür werden ausführlich die Beweise gewürdigt und entsprechende Indizien angeführt. Zur Verschleierung der Herkunft der für den Erwerb des Fahrzeuges tatsächlich verwendeten Mittel sei zum Schein ein Darlehensvertrag unter dem Datum des 15. Februar 2001 zwischen dem gesondert Verfolgten R. und der Ehefrau des Angeklagten A. , die damals noch Ar. Ma. hieß, geschlossen worden. In der Hauptverhandlung vom 07. April 2005 habe der gesondert Verfolgte R. dann einen Kaufvertrag zwischen ihm und Ar. A. als Käuferin mit dem Datum vom 30. Dezember 2004 präsentiert, der zur Überzeugung des Gerichts jedoch ein reiner Scheinvertrag sei, um die Ansprüche des Justizfiskus zu vereiteln und den Verfall des Pkw zu verhindern. Bezogen auf das Fahrzeug sei zudem in der Hauptverhandlung „der Vorwurf der Steuerhinterziehung“ durch R. entstanden. 3) Geschehen nach der Hauptverhandlung Mit Schriftsatz vom 29. April 2005 erstattete Rechtsanwältin S. Strafanzeige gegen den Richter am Amtsgericht Ch. M. bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder und stellte zugleich Strafantrag. Diese beschied die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder durch Oberstaatsanwalt Sch. am 12. Mai 2005 dahingehend, dass zwar ein Vorgang betreffend Richter am Amtsgericht M. angelegt, von der Aufnahme von Ermittlungen gegen Richter M. aber abgesehen worden sei, da sich aus dem Vorbringen der Strafanzeige keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Richter M. ergeben hätten. Gegen diesen Bescheid legte Rechtsanwältin S. am 01. Juni 2005 Beschwerde beim Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg ein. 4. Der weitere Gang der Verfahren
  29. a)Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt/Oder gegen An. A. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt – Schöffengericht – vom 30. Juni 2000 hat An. A. sowie zu dessen Gunsten die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder, hier beschränkt auf die Anordnung des Verfalls des PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen LOS – ..., jeweils Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren (Az.: 25 Ns 65/09) fand vor dem Landgericht Frankfurt/Oder an 13 Verhandlungstagen in der Zeit vom 9. Februar bis 15. April 2011 statt. Das Rechtsmittel war im Strafmaß teilweise erfolgreich. Das Landgericht Frankfurt/Oder verurteilte An. A. am 15.4.2011 wegen Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten und hob die Anordnung des Verfalles des PKW auf. Als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer wurde ein Zeitraum von einem Jahr und drei Monaten als bereits vollstreckt festgesetzt. Die weitergehende Berufung des Angeklagten wurde verworfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil An. A. dagegen Revision eingelegt hat. Den mit 102 Seiten sehr ausführlich gestalteten Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass A. während der gesamten Dauer der Hauptverhandlungen zum Zwecke der Verfahrensverschleppung eine tatsächlich nicht bestehende Verhandlungsunfähigkeit behauptet hatte und hierüber umfangreich Beweis erhoben werden musste. Seine schon im Verfahren beim Amtsgericht Eisenhüttenstatt praktizierte Art der Verschleppung des Verfahrens setzte er mit seinen Anwälten danach fort. Auch im Berufungsverfahren wurde er wieder von den Rechtsanwälten H. Si. und R. verteidigt. Ausweislich der Urteilsgründe hatte der damalige Vorsitzende der Berufungskammer mit Beschluss vom 13. September 2007 die Akten dem Brandenburgischen Oberlandesgericht nach § 138 a StPO mit dem Antrag vorgelegt, den Rechtsanwalt R. von der Mitwirkung an dem weiteren Verfahren auszuschließen. Mit Beschluss vom 16. April 2008 gab das Brandenburgische Oberlandesgericht dem Antrag statt und schloss R. von der Mitwirkung am Verfahren aus. Die hiergegen eingelegten Beschwerden des Angeklagten An. A. und des R. verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 22. August 2008. Dieser Ausschluss wirkte gemäß § 138 a StPO indessen nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen R. am 18.2.2011. Das Berufungsgericht gelangt zu der Feststellung eines Vermögensschadens von etwa 312.000,00 €. Diesen ermittelte es mit Hilfe des sachverständigen Diplomkaufmanns Wa.. Anhand der Pflegschaftsakten, der Bankunterlagen und der beim Angeklagten sichergestellten Unterlagen wurde dabei zunächst für jede der sechs streitgegenständlichen Nachlasspflegschaften gesondert der Nachlassbruttowert feststellt. Dabei wurde die Ermittlung der entsprechenden Beträge dadurch erschwert, dass der Angeklagte A. entgegen seiner Pflicht keine separaten Konten für die von ihm geführten Nachlasspflegschaften geführt hatte. Dies führte dazu, dass die von ihm verwalteten Nachlasspflegschaften miteinander vermischt worden waren. Das Berufungsgericht verhängte Einzelstrafen von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und drei Monaten. Es gelangte nicht zu der Feststellung, einer gewerbsmäßigen Untreue im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB. Insoweit fehle es an der verlässlichen Feststellung, wann der Angeklagte André A. jeweils den Entschluss gefasst habe, die Nachlassgelder für eigene Zwecke zu verwenden. Die Anordnung des Verfalles des BMW wurde aufgehoben, weil nicht bewiesen sei, dass das Fahrzeug mit Nachlassgeldern erworben worden sei. Daneben ordnete das Landgericht die Niederschlagung von 70 % der durch die Hinzuziehung der Sachverständigen P.-Kö. entstandenen Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung an. Die Sachverständigenkosten der I. Instanz von annähernd 70.000,00 € seien nur zu 30 % vom Angeklagten zu tragen, weil es nicht gerechtfertigt sei, den Angeklagten mit denjenigen Kosten zu belasten, die bei der Untersuchung einer Beteiligung von R. und anderer entstanden sei.
  30. b)Stand des Verfahrens gegen R. und Ar. A. Gegen Ar. A. und Rechtsanwalt R. erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder unter dem 1. Juni 2006 (Az.: 222 Js 776/04) Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder. Darin legte sie Ar. A. sieben Handlungen der Geldwäsche aus gewerbsmäßig begangener Veruntreuung von Nachlassgeldern ihres Ehemannes An. A. zur Last. Rechtsanwalt R. wurde wegen acht Fällen von Geldwäsche dieser Art angeklagt. Darüber hinaus wurde Rechtsanwalt R. zusätzlich zur Last gelegt, in vier Fällen eine Steuerhinterziehung sowie darüber hinaus eine uneidliche Falschaussage im Verfahren gegen An. A. vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt am 10. März 2005 begangen zu haben. Durch Beschluss vom 8.1.2007 lehnte das Landgericht Frankfurt/Oder die Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich Rechtsanwalt R. hinsichtlich dreier Fälle der Geldwäsche aus tatsächlichen Gründen ab und eröffnete das Hauptverfahren nicht bei sich, sondern beim Schöffengericht des Amtsgerichts Frankfurt/Oder. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2007 diese Entscheidung auf und ließ die Anklage in vollem Umfang zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder. Nach Einholung eines Gutachtens eines Wirtschaftssachverständigen führte die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt in der Zeit vom 07. September bis zum 22. Oktober 2009 die Hauptverhandlung durch. Durch Urteil vom 22. Oktober 2009 (Az.: 22 Wi KLs 4/06) sprach sie Ar. A. frei. R. wurde dagegen der falschen uneidlichen Aussage sowie der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig gesprochen und im Übrigen freigesprochen. Der angeklagte Rechtsanwalt R. wurde verwarnt, eine Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 40,00 € behielt sich die Kammer vor. Das Urteil ist hinsichtlich des Angeklagten R. seit dem 18. Februar 2011 und hinsichtlich Ar. A. seit dem 04. März 2011 rechtskräftig. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hat An. A. sowohl an seine Ehefrau als auch an R. aus dem Nachlassvermögen veruntreute Gelder weitergeben. Dabei ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, in welcher Höhe R. von A. veruntreute Nachlassgelder erhalten hat. Gleichwohl vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass seiner Ehefrau sowie seinem Freund R. die illegale Herkunft dieser Gelder bekannt oder zumindest leichtfertig unbekannt geblieben war. Aus diesem Grunde wurden beide von den Vorwürfen der Geldwäsche freigesprochen. Soweit sie R. wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt hat, hat die Kammer festgestellt, dass R. als Zeuge vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt im Verfahren gegen An. A. am 10. März 2005 bewusst die Unwahrheit ausgesagt habe, als er bekundet habe, er habe beim Erwerb des Pkw BMW 330xt kein Fahrzeug, auch nicht den Opel Calibra der Ar. A. in Zahlung gegeben. Diese Aussage sei falsch, weil in Wirklichkeit der Opel Calibra der Ar. A. für 20.000,00 DM und der alte BMW des Angeklagten R. für einen Betrag von 11.200,00 DM beim Erwerb des Neuwagens in Zahlung gegeben worden seien. Dies habe R. bewusst verschwiegen, weil er dem Finanzamt Frankfurt/Oder bei seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 sowie bei seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2001 jeweils die volle Bezahlung der in den Rechnungen des Autohauses ausgewiesenen Beträge aus Kanzleimitteln angegeben habe, um ihm nicht zu stehende Steuervorteile zu erhalten. Dadurch habe er auch jeweils eine Hinterziehung von Einkommenssteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 2.100,00 € und eine der Umsatzsteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 1.304,00 € begangen. Die hierfür vom Landgericht Frankfurt/Oder vorbehaltenen Einzelstrafen betrugen dabei fünf bzw. sieben Tagessätze zu je 40,00 €. IV. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen der Kammer zum Lebenslauf der Angeklagten beruhen auf deren Angaben in der Hauptverhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln, die Kammer keinen Anlass hat. Zur Sache haben sich die beiden Angeklagten nicht eingelassen. 2. Der Angeklagte Pf. hat sich aber im Ermittlungsverfahren als Beschuldigter im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung zu den Tatvorwürfen eingelassen. Vor der ihn vernehmenden Staatsanwältin St. hat er dabei zu den Umständen seines Haftbefehlsantrages bekundet, dass es insoweit keine Absprachen mit Richter M. gegeben habe. Auch habe er zum Zeitpunkt seines Antrages nicht gewusst, dass das Ablehnungsgesuch vom 20. März 2005 noch nicht beschieden gewesen sei. Auch habe er nicht gewusst, dass Richter M. nicht mehr Ermittlungsrichter und deshalb nicht zuständig gewesen sei. Den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichtes Eisenhüttenstadt habe er nicht gekannt, die Unzuständigkeit des Richters M. sei ihm deshalb erst in der Besprechung mit dem Behördenleiter am 14. April 2005 bekannt geworden. Soweit seine Haftbefehlsanträge hinsichtlich der Beschuldigten R. und Ar. A. nicht an den Ermittlungsrichter, sondern an das Schöffengericht gerichtet gewesen seien, sei dies ein Versehen gewesen. Eine unrichtige Adressierung sei aber beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt letztlich unschädlich gewesen, weil es dort gängige Praxis gewesen sei, Anträge an einen beliebigen Richter auszuhändigen, der dann seinerseits für die Weiterleitung der Anträge an die zuständige Geschäftsstelle bzw. den zuständigen Richter gesorgt habe. Mit Staatsanwalt B. als dem zuständigen Bearbeiter des Ermittlungsverfahrens gegen R. und Ar. A. habe er die Haftbefehlsanträge nur vage „vorerörtert“. Die von ihm vorgenommene Stellung der Haftanträge sowie der Erlass der damit korrespondierenden Haftbefehle durch den Angeklagten M. sei B. im Weiteren jedoch mitgeteilt worden. Diese Bekundungen des Angeklagten Pf. gegenüber der Staatsanwältin St. im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung stützen sich auf deren glaubhaften Aussage. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Schilderungen liegen nicht vor. 3. Die Kammer hält die Darstellung des Angeklagten Pf. gegenüber der Staatsanwältin St. nur insoweit für glaubhaft, wie sie mit den obigen Feststellungen übereinstimmt. Die Kammer glaubt dem Angeklagten, dass er bis zur Dienstbesprechung am 14. April 2005 keine Kenntnis von der Änderung des Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts zum 14. Februar 2005 besaß. Eine frühere Kenntnis des Angeklagten Pf. von der fehlenden Ermittlungsrichtereigenschaft des Richters M. ist in der Hauptverhandlung von keinem Zeugen bekundet worden. Zwar hat der Leitende Oberstaatanwalt Weber vor der Kammer bekundet, in seiner Behörde seien auch schon zur damaligen Zeit Änderungen der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte zeitnah in das behördeninternen Computernetz eingestellt worden, doch folgt daraus nicht, dass der Angeklagte Pf. diese Möglichkeit auch nutzte. Dagegen ist die Darstellung des Angeklagten Pf. , dass es beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt üblich gewesen sei, auch bei unzuständigen Richtern Anträge abzugeben, die sich dann ihrerseits für die Weiterleitung des Antrages an den zuständigen Richter verwendet hätten, nicht glaubhaft. Diese Schilderung ist in der Beweisaufnahme durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen Richter am Amtsgericht Gl. und Richterin am Amtsgericht Pe. widerlegt worden. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass es entgegen der Darstellung des Angeklagten Pf. vor Erlass der Haftbefehle gegen An. A. , Ar. A. und R. ein Gespräch zwischen ihm und M. gegeben haben muss, in dem Pf. den Richter M. darüber informierte, dass er Haftbefehlsanträge gegen jene stellen werde. Anschließend muss es auch zu einer Übergabe der Haftbefehlsanträge gekommen sein. Denn es ist unwahrscheinlich und widerspricht der justizinternen Praxis, dass der angeklagte Richter Festnahmeanordnungen – noch dazu in einer medienwirksamen Hauptverhandlung – gesprochen hat, ohne sicher sein zu können, dass die Staatanwaltschaft als Herrin der Ermittlungsverfahren gegen R. und Ar. A. den Erlass von Haftbefehlen beantragen werde. Ohne einen solchen Antrag und die Kenntnis davon würde es nämlich an der Rechtsgrundlage für die Festnahmeanordnung der Ar. A. fehlen, die wohl hier in der Vorschrift des § 127 Abs. 2 StPO gesehen wurde. Zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte Pf. die Haftbefehlsanträge gestellt und übergeben hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht mehr geklärt werden. 4. Die Feststellungen der Kammer zum Ablauf der Hauptverhandlung gegen An. A. , den dort gestellten Anträgen sowie zu den ergangenen Entscheidungen innerhalb und außerhalb der Hauptverhandlung beruhen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, etwa den Hauptverhandlungsprotokollen im Strafverfahren gegen An. A. vor dem hier angeklagten Richter. Gründe für die Annahme, das Hauptverhandlungsprotokoll oder die eingeführten Urkunden könnten tatsächlich nicht gegebene Sachverhalte beinhalten, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Vielmehr haben die zum Ablauf der Hauptverhandlung von der Kammer gehörten Zeugen Si., An. A. , R. , der regelmäßig an der Hauptverhandlung als Zuhörer teilnehmende Dr. Ru. und die Justizbeschäftigte Schn. die Geschehnisse in der Hauptverhandlung gegen An. A. so geschildert, wie sie auch im Hauptverhandlungsprotokoll und den eingeführten Urkunden wiedergegeben wurden. 5. Soweit die Kammer Feststellungen zu behördeninternen Vorgängen bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder getroffen hat, etwa zu den Gründen der Aufhebung des Haftbefehls gegen R. und den vom Angeklagten Pf. vorgenommenen Unterrichtungen, beruhen diese auf den glaubhaften Bekundungen des hierzu gehörten Leitenden Oberstaatsanwalts We. und des Oberstaatsanwalts B. . Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig oder unvollständig wären, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. 6. Die Überzeugung der Kammer vom Willen des angeklagten Richters, R. der Vornahme von Geldwäschehandlungen und weiterer Straftaten im Zusammenhang mit den An. A. vorgeworfenen Straftaten zu überführen, ergibt sich aus dessen überobligatorischen Ermittlungshandlungen, insbesondere aus der wiederholten Teilnahme an Durchsuchungen, der von ihm herbeigeführten Einleitung des Steuerstrafverfahrens gegen R. , der Beauftragung der Sachverständigen P.-Kö. mit der Frage der Tatbeteiligung R. ’ und anderen. V. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen der Kammer waren beide Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil die von ihnen begangenen Verfahrensfehler die Kammer nicht zu der Feststellung geführt haben, dass sie den Tatbestand der Rechtsbeugung nach § 339 StGB erfüllt haben. Damit haben sie sich auch nicht wegen schwerer Freiheitsberaubung strafbar gemacht. Der Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB entfaltet nämlich insoweit eine Sperrwirkung. Zum Schutz der Unabhängigkeit der Rechtspflege ist eine Verurteilung von Richtern und Staatsanwälten im Zusammenhang mit deren Tätigkeit in einer Rechtssache nach anderen Vorschriften als nach § 339 StGB nur möglich, wenn auch die Voraussetzungen der Rechtsbeugung selbst gegeben sind (vgl. BGHSt 10, 294 ; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 339 Rdnr. 21). Daran fehlt es hier. 1. Voraussetzungen des Rechtsbeugungstatbestandes Der Tatbestand der Rechtsbeugung nach § 339 StGB setzt voraus, dass in einer Rechtssache durch einen Richter oder einen anderen Amtsträger das Recht zugunsten oder zum Nachteil einer Partei gebeugt wird. Auch ein Staatsanwalt kann eine Rechtsbeugung als Täter wie auch als Teilnehmer begehen ( BGHSt 43, 183 , 187 ff.; BGHSt 40, 169 , 177; MünchKommStGB-Uebele, § 339 Rdnr. 12; Fischer, aaO, § 339 Rdnr. 6 m.w.N.). Die gesamte Tätigkeit des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren stellt sich nämlich als die eigene Leitung einer Rechtssache i.S. des § 339 StPO dar (vgl. LK-Spendel, StGB, § 339 Rdnr. 19; Fischer, a.a.O.). Hinsichtlich der Haftfrage kommt die Stellung des Staatsanwaltes als „Herr des Ermittlungsverfahrens“ im Strafverfahrensrecht nämlich deutlich zum Ausdruck (so BGH NJ 1995, 653 , 654), etwa wenn die Verhaftung eines Beschuldigten „auf Antrag des Staatsanwalts“ nach der Strafprozessordnung erfolgt (§ 128 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ein Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Anklageerhebung beantragt; eine Entlassungsanordnung kann bereits durch den Staatsanwalt ergehen (§ 120 Abs. 3 StPO). Eine Rechtsbeugungshandlung kann danach etwa die rechtswidrige Beantragung von Zwangsmaßnahmen wie der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls sein ( BGHSt 41, 247 , 249 f.; BGH NStZ-RR 1998, 162; MünchKomm-Uebele, StGB, § 339 Rdnr. 12). Sowohl der angeklagte Richter M. als auch der angeklagte Oberstaatsanwalt Pf. konnten sonach eine Rechtsbeugung begehen, der Angeklagte Pf. als Täter zumindest, soweit er die Haftanträge in den Ermittlungsverfahren gegen R. und Ar. A. gestellt hat. Der Haftantrag im Hauptverfahren gegen An. A. wäre demgegenüber als Beihilfehandlung in dieser vom angeklagten Richter M. verhandelten Rechtssache anzusehen, sofern dieser selbst durch den Erlass des Haftbefehls eine Rechtsbeugung begangen hätte. Eine Rechtsbeugung kommt dabei nicht allein durch Verletzung materiellen Rechts, sondern auch bei einem Verstoß gegen prozessuale Vorschriften in Betracht, sofern ein Richter durch sein Verhalten nicht lediglich die abstrakte Gefahr einer falschen Entscheidung, sondern die konkrete Gefahr eines unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine Partei schafft (BGHSt 32, 257 f.; BGHSt 38, 381 , 383; BGHSt 42, 343 f). Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt jedoch eine Beugung des Rechts im Sinne des § 339 StGB dar; vielmehr enthält der Tatbestand nach ständiger Rechtssprechung ein sogenanntes normatives Element (BGH, NStZ-RR 2001, 243 , 244). Danach sollen nur elementare Rechtsverstöße dem Tatbestand unterfallen, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt ( BGHSt 34, 146 , 149; BGHSt 38, 381 , 383; BGHSt 42, 343 , 345). Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung noch nicht (BGH, NStZ 1996, 86 m. w. N.). Vor dem Hintergrund, dass die Annahme von Unvertretbarkeit bei der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist, etwa bei revisionsrechtlicher Überprüfung von Strafaussprüchen (vgl. BGHSt 40, 272 , 283) oder bei der Annahme „objektiver Willkür“ im Verfassungsbeschwerdeverfahren, sind nach ständiger Rechtsprechung gesteigerte Anforderungen an dieses normative Tatbestandelement zu stellen, weil andernfalls Gerichtsentscheidungen wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung einer erneuter Sachprüfung durch die Justiz zu unterstellen wären (vgl. BGH, NJ 1995, 653 , 654). Zudem rechtfertigen der Verbrechenscharakter des Rechtsbeugungstatbestandes und die erheblichen beruflichen Folgen einer Verurteilung, nämlich die kraft Gesetzes erfolgende Beendigung des Richter- oder Beamtenverhältnisses, die Beschränkung des Tatbestandes auf gravierende Rechtsverstöße. Auf der anderen Seite kann in der Anzahl und in dem Gewicht der begangenen Verfahrensverstöße ein tragfähiges Indiz für eine sachwidrige Motivation eines Richters oder eines Staatsanwaltes im Sinne des § 339 StGB liegen. Die Indizien können sich aus den festzustellenden Begleitumständen, etwa dem Ablauf des Verfahrens, ergeben. Für die Erfüllung des ungeschriebenen normativen Tatbestandsmerkmales kann es dabei sprechen, wenn ein Richter eine Entscheidung zum Nachteil einer Partei

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.