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LG Hamburg, Urteil vom 3. November 2006 - Az. 324 O 16/06

Tenor I.) Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, 1.) Der vom Kläger an der Kamera eines Fernsehteams verursachte Schaden habe 48.000,- EUR betragen. 2.) Der Kläger habe sich gegenüber dem Fernsehteam als Vermieter und Eigentümer ausgegeben. 3.) "Die von M. [dem Kläger] angebotene Entschädigung von 1500 Euro ist nicht akzeptabel [...]." II.) Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen. III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR und hinsichtlich Ziffer II.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss : Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt. Tatbestand Der Kläger begehrt Äußerungsverbote. Der Kläger ist Geschäftsführer einer Brandsanierungsfirma. Er ist jedenfalls aushilfsweise für die Grundstücksgesellschaft seiner Mutter tätig, die Wohnungen in der F. in Hamburg vermietet. Die Beklagte ist Verlegerin der Tageszeitung "H.". In deren Ausgabe vom 5./6.11.2005 sowie im Internet unter 'www.a..de' erschien ein Beitrag mit der Überschrift "Unternehmer schlägt auf Reporter ein", in dem über eine Auseinandersetzung des Klägers mit einem Fernsehteam berichtet wurde (Anlage K 1). Darin hieß es: "Der Hamburger Unternehmer M.. [der Kläger] hat ein RTL-Fernsehteam während der Dreharbeiten am H.-A.-Platz auf St. P. angegriffen. Der 37jährige zerschlug eine Kamera und entwendete ein Mikrofon. Das bestätigte RTL-Reporter T. dem a. 'Ich habe so eine heftige Attacke noch nie erlebt. M. schlug an der Kamera erst den Sucher weg, dann auf das Objektiv. Der Schaden beträgt 48 000 Euro. Wir haben sofort Strafanzeige gegen ihn erstattet.' Das RTL-Team hatte in der vergangenen Woche einen ungewöhnlichen Mietstreit im Haus an der F. gefilmt. Hier ist eine Wohnung von der B. Grundstücksgesellschaft zweimal vermietet worden (das a. berichtete). Einer der Geschädigten ist A., der seit mehr als 20 Jahren einen Mietvertrag besitzt. Nach einem Brand im Jahr 2004 war seine Wohnung unbewohnbar, und R. zog zwischenzeitlich in eine Pension. Per Zufall erfuhr er, dass seine Wohnung an jemand anderes vermietet worden war. Als R. nun mit dem RTL-Fernsehteam das Haus an der F. betrat, trafen sie Bauarbeiter an, die eine Wohnung sanierten. Wenig später sei M. dazugekommen. Er habe sich als Vermieter und Eigentümer ausgegeben und sei ziemlich aufgebracht gewesen: 'Erst hat er seine Hand vor das Objektiv gehalten und dann zugeschlagen', sag RTL-Reporter T.. Auch A. will vor Gericht gegen den Vermieter klagen. 'Die von M.. angebotene Entschädigung von 1500 Euro ist nicht akzeptabel, auch weil ich ihm zusätzlich per Vertrag versichern sollte, zu dem Fall in der Öffentlichkeit nichts mehr zu sagen.' M. ist Geschäftsführer der D. Gebäudeservice GmbH (Werbung: 'Der Brandsanierer'). Die Wohnung wird jedoch von der B. Grundstücksgesellschaft vermietet, die der Mutter von U. gehört." Unstreitig fand die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Filmteam -bestehend aus drei Mitarbeitern mit Kamera und Mikrofon - im ersten Stock des Hauses statt, wo der Kläger gerade dabei war, für die Grundstücksgesellschaft seiner Mutter eine Wohnung an den Mieter G. zu übergeben. Die (ehemalige) Wohnung des in der angegriffenen Berichterstattung erwähnten Mieters R. befand sich im dritten Stockwerk. Der Kläger hat wegen dieser Berichterstattung gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 1.12.2005 erwirkt (Az.: 324 923/05), die Beklagte hat dem Kläger daraufhin eine Frist zur Erhebung der vorliegenden Hauptsacheklage setzen lassen. Der Kläger behauptet, nach der Begehung der Wohnung im ersten Stock hätten sich er und der Mieter G. unerwartet dem in Haus und Wohnung eingedrungenen Kamerateam ausgesetzt gesehen. Das Kamerateam habe sofort auf ihn und G. losgefilmt. Er habe umgehend erklärt, nicht gefilmt und akustisch aufgenommen werden zu wollen. Ferner hätten er und G. das Filmteam mehrfach erfolglos aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Das Filmteam habe sich darüber aber hinweggesetzt und weiterhin Film- und Tonaufnahmen angefertigt. Schon in dieser Situation habe er sich angesichts des massiven Auftretens des Kamerateams bedroht gefühlt. Er habe seine Aufforderung noch zwei weitere Male wiederholt. Als der Kameramann seinen Aufforderungen nicht nachgekommen sei und weiterhin das Objektiv auf ihn gehalten habe, habe er dieses - ohne den Kameramann selbst zu berühren - mit seiner Hand verdeckt. Eines der Teammitglieder habe daraufhin seine Hand unter erheblicher Gewalteinwirkung zur Seite gezogen bzw. geschlagen. Da die vorhergehenden Bemühungen, sich der Film- und Tonaufnahmen zu widersetzen, fruchtlos geblieben seien, habe er sodann gegen den erheblichen Widerstand des Kameramanns von oben auf die Kamera gegriffen und diese nach unten gezogen, um so das Kameraobjektiv in Richtung Boden von sich abzuwenden. Dabei sei eine Halterung oberhalb der Kamera abgebrochen, an der ein Scheinwerfer befestigt gewesen sei. Zugleich habe er den Kameramann in das Treppenhaus geschoben. Der Kameramann habe daraufhin die Kamera in Hüfthaltung genommen und weitergefilmt. Er - der Kläger - habe ihn daraufhin erneut aufgefordert, die Kamera auszuschalten. Der Kameramann habe dies jedoch mit der Begründung verweigert, er fühle sich bedroht und brauche Beweise für sein - des Klägers - 'Verhalten'. Dann habe er - der Kläger - sich dem Reporter zugewandt und ihn letztmalig aufgefordert, das Mikrofon abzuschalten. Nachdem auch dies fruchtlos geblieben sei, habe er das Mikrofon ergriffen, es dem Reporter aus der Hand gedreht und es abgeschaltet. Danach habe er umgehend die Polizei verständigt, die kurze Zeit später eingetroffen sei und der er das Mikrofon ausgehändigt habe. Wie hoch ein etwa an der Kamera entstandener Schaden sei, wisse er nicht. Der Kläger vertritt die Ansicht, er habe sich wegen des Angriffs auf seinen höchstpersönlichen Lebensbereich durch Ton- und Bildaufnahmen in einer Notwehrsituation befunden. Wegen der Verletzung seiner Privatsphäre in der Wohnung im ersten Stock sei die angegriffene Berichterstattung selbst dann unzulässig, wenn sie zuträfe. Das Mietverhältnis mit dem Mieter R. sei bereits zum 31.1.2005 ordnungsgemäß gekündigt worden. Der Kläger beantragt, es der Beklagten, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu verbieten zu verbreiten: " Unternehmer schlägt auf Reporter ein Der Hamburger Unternehmer M. hat ein RTL-Fernsehteam während der Dreharbeiten am H.-A.-Platz auf St. P. angegriffen. Der 37jährige zerschlug eine Kamera und entwendete ein Mikrofon. Das bestätigte RTL-Reporter T. dem a.. 'Ich habe so eine heftige Attacke noch nie erlebt. M. schlug an der Kamera erst den Sucher weg, dann auf das Objektiv. Der Schaden beträgt 48 000 Euro. Wir haben sofort Strafanzeige gegen ihn erstattet.' (Das RTL-Team hatte in der vergangenen Woche einen ungewöhnlichen Mietstreit im Haus an der F. gefilmt. Hier ist eine Wohnung von der B. Grundstücksgesellschaft zweimal vermietet worden (das a. berichtete). Einer der Geschädigten ist A., der seit mehr als 20 Jahren einen Mietvertrag besitzt. Nach einem Brand im Jahr 2004 war seine Wohnung unbewohnbar, und R. zog zwischenzeitlich in eine Pension. Per Zufall erfuhr er, dass seine Wohnung an jemand anderes vermietet worden war.) Als R. nun mit dem RTL-Fernsehteam das Haus an der F. betrat, trafen sie Bauarbeiter an, die eine Wohnung sanierten. Wenig später sei M.. dazugekommen. Er habe sich als Vermieter und Eigentümer ausgegeben und sei ziemlich aufgebracht gewesen: 'Erst hat er seine Hand vor das Objektiv gehalten und dann zugeschlagen', sag RTL-Reporter T. (Auch A. will vor Gericht gegen den Vermieter klagen.) 'Die von M. angebotene Entschädigung von 1500 Euro ist nicht akzeptabel, auch weil ich ihm zusätzlich per Vertrag versichern sollte, zu dem Fall in der Öffentlichkeit nichts mehr zu sagen.' M. ist Geschäftsführer der D. Gebäudeservice GmbH (Werbung: 'Der Brandsanierer'). Die Wohnung wird jedoch von der B. Grundstücksgesellschaft vermietet, die der Mutter von U. gehört. " Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Sachverhalt werde in der angegriffenen Berichterstattung zutreffend beschrieben. Das Filmteam habe die Wohnung, in der sich der Kläger befunden habe, nicht betreten. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Reporters T. und des Mieters G. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Gründe I.) Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 1.) Die Klage ist nur insoweit begründet, als der Kläger das Verbot folgender Äußerungen verlangt: - Der vom Kläger an der Kamera eines Fernsehteams verursachte Schaden habe 48.000,- EUR betragen; - der Kläger habe sich gegenüber dem Fernsehteam als Vermieter und Eigentümer ausgegeben; - "Die von M. [dem Kläger] angebotene Entschädigung von 1500 Euro ist nicht akzeptabel [...]." Insoweit stehen dem Kläger die geltend gemachte Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. a.) Diese Äußerungen greifen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, denn sie haben als unwahr zu gelten. aa.) Dies gilt zunächst für die Behauptung, der vom Kläger an der Kamera des Fernsehteams verursachte Schaden habe 48.000,- EUR betragen. Der Kläger konnte diese Behauptung gemäß § 138 Abs. 4 ZPO wirksam mit Nichtwissen bestreiten, denn es handelt sich insoweit um eine Information, die nicht seiner Kenntnissphäre zuzurechnen ist. Die Beweislast trägt gemäß § 186 StGB analog die Beklagte, denn die Behauptung, der Kläger habe bei einer Auseinandersetzung um Filmaufnahmen einen Sachschaden verursacht - und dies noch in der beträchtlichen Höhe von fast 50.000,- EUR - ist geeignet, ihn in seinem sozialen Geltungsanspruch erheblich herabzuwürdigen. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht. Der Zeuge T. hat das Beweisthema insoweit nicht bestätigen können. Er hat lediglich ausgesagt, die Summe von 48.000,- EUR sei vom Kameramann nach der Auseinandersetzung mit dem Kläger bei der Polizei genannt worden. Hierbei handelte es sich aber offenbar nur um eine erste grobe Schätzung des Kameramannes. Welche tatsächliche Schadenssumme dann bei der Reparatur festgestellt wurde, vermochte der Zeuge nicht zu sagen. Der Zeuge R. musste insoweit nicht ergänzend vernommen werden, denn dem Beklagtenvortrag war nicht zu entnehmen, dass er etwas über die Schadenshöhe würde sagen können. bb.) Als unwahr hat auch die Behauptung zu gelten, der Kläger habe sich gegenüber dem Fernsehteam als Vermieter und Eigentümer "ausgegeben". Da diese Äußerung in der angegriffenen Berichterstattung ohne jede Erläuterung daherkommt, entnimmt ihr der Durchschnittsleser zwingend die Tatsachenbehauptung, dass sich der Kläger ausdrücklich als Vermieter und Eigentümer bezeichnet habe. Dass dies so gewesen sei, behauptet aber auch die Beklagte nicht. Auf den Vortrag der Beklagten, wonach sich der Kläger durch sein Verhalten - insbesondere seine Aufforderung an das Filmteam, das Haus zu verlassen - als Vermieter "ausgegeben" habe, kommt es damit nicht an. cc.) Schließlich hat als unwahr zu gelten, dass der Kläger dem Mieter R. eine Entschädigung in Höhe von 1.500,- EUR angeboten habe. Auch insoweit trägt die Beklagte gemäß § 186 StGB analog die Darlegungs- und Beweislast, und zwar schon deshalb, weil die in Rede stehende Summe in der angegriffenen Berichterstattung explizit als "nicht akzeptabel" bezeichnet wird. Die Beklagte ist bereits ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. In seinem Angebot im Schreiben vom 31.10.2005 schlüsselte der Kläger gerade nicht auf, welchen Betrag er als "Entschädigung" ansehe, sondern bot ganz pauschal "zur Erledigung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis einen Betrag in Höhe von EUR 2.750,00" an (vgl. Anlage B 1). Ob er insoweit - etwa anknüpfend an das im Namen des Mieters R. verfasste Schreiben des "Hamburger Mieterverein e.V." vom 28.10.2005 (Anlage B 2) - innerlich davon ausging, dass in seinem Angebot ein " Entschädigungs "-Anteil von 1.500,00 EUR enthalten sei, ist unerheblich, denn die angegriffene Berichterstattung enthält insoweit die Behauptung einer äußeren Tatsache. b.) Die Wiederholungsgefahr ist jeweils durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. 2.) Im Übrigen stehen dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie folgen insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, denn die weiteren vom Kläger angegriffenen Äußerungen verletzen nicht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. a.) Dies gilt zunächst für die in der angegriffenen Berichterstattung enthaltenen Aussagen, wonach das Fernsehteam im Haus Bauarbeiter beim Sanieren einer Wohnung angetroffen habe und der Kläger im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Filmteam seine Hand vor das Kamera-Objektiv gehalten, dann an der Kamera den Sucher weggeschlagen sowie auf das Objektiv geschlagen und ein Mikrofon entwendet habe. aa.) Da diese Aussagen dem Beweis zugänglich sind, handelt es sich insoweit um Tatsachenbehauptungen. Sie haben als wahr zu gelten. Der Kläger hat selbst eingeräumt, das Objektiv mit seiner Hand verdeckt, an der Kamera durch Ziehen eine Halterung abgebrochen und den Reportern ein Mikrofon weggenommen zu haben. Den weiteren Vortrag der Beklagten, wonach das Fernsehteam im Haus Bauarbeiter beim Sanieren einer Wohnung angetroffen habe, hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Soweit die angegriffene Berichterstattung darüber hinausgeht, trägt zwar gemäß § 186 StGB analog die Beklagte die Beweislast, denn die angegriffene Berichterstattung zum Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Filmteam lässt den Kläger als unbeherrschten Schläger erscheinen. Der Beklagten ist die Beweisführung jedoch insoweit zur Überzeugung der Kammer nach Vernehmung des Reporters T. gelungen. Er hat ausgesagt, dass der Kläger bei der Begegnung mit dem Filmteam sogleich "sensibel reagiert" habe; er habe geschrien und dazu aufgefordert, die Kamera auszumachen. Auf Nachfrage habe er erklärt, mit der Wohnung nichts zu tun zu haben und nicht der Vermieter zu sein. Er habe dann noch einmal energisch gefordert, die Kamera auszumachen, dann habe er ihn - den Zeugen - so heftig am Arm gepackt, dass er blaue Flecken davongetragen habe. Zugleich habe er ihm sein Funkmikrofon aus der Hand gerissen, wobei dieses beschädigt worden sei. Er - der Zeuge - und sein Tonassistent hätten, ohne dabei die Wohnung zu betreten, das Mikrofon zurückgefordert, doch der Kläger habe versucht, die Tür zuzumachen. Dann sei die Wohnungstür wieder aufgegangen und der Kläger habe versucht, den Kamera-Assistenten "als Pfand" in die Wohnung zu ziehen. Er - der Zeuge - und das dritte Mitglied des Filmteams hätten versucht, den Kamera-Assistenten festzuhalten. Dabei seien sie vom Kläger gegen die frisch gestrichene Tür gedrückt worden, wodurch ihre Kleidung verschmutzt worden sei. Sodann habe der Kläger begonnen, auf den Kameraassistenten bzw. dessen Kamera heftig einzuschlagen. Dabei sei die Kamera fast zu Boden gegangen und es seien Teile abgeflogen. Schließlich habe der Kläger vorn auf das Objektiv geschlagen, das dabei zerbrochen sei. Die Kammer hält den Zeugen - trotz seiner persönlichen Verwicklung in die streitgegenständliche Auseinandersetzung - für glaubwürdig, seine Aussage für glaubhaft. Der Zeuge hat in strukturgleicher Erzählweise zum Beweisthema Auskunft gegeben. Auf Nachfrage ergänzte er seine Aussage bereitwillig, wobei sich seine weiteren Ausführungen, insbesondere zu den Einzelheiten der Auseinandersetzung mit dem Kläger, jeweils organisch in die bisherige Sachverhaltsschilderung einfügten. Bei der Beschreibung des streitgegenständlichen Vorgangs war dem Zeugen ein deutlicher gefühlsmäßiger Nachklang anzumerken, etwa als er beschrieb, wie er den Eindruck gewonnen habe, der Kläger sei nicht mehr Herr seiner Sinne, und wie er deshalb beschlossen habe, das Mikrofon in der Wohnung zu lassen und "lieber unser Leben zu schützen". Ferner beschrieb der Zeuge, wie er später - auch nach Eintreffen der Polizei - nicht bereit gewesen sei, sich mit dem Kläger allein in einen Raum zu begeben, da er ihn nicht habe "einschätzen" können. Weiterhin enthielt die Aussage des Zeugen zahlreiche Details, deren Beschreibung in individueller Erzählweise auf ein tatsächlich erlebtes Geschehen schließen lässt. So führte er beispielsweise aus, der Kläger sei "sehr hysterisch" geworden, er habe eine hohe, krächzende Stimme gehabt, "als wäre er in seine Kindheit zurückgefallen", und er - der Zeuge - habe "eine solche Kraft einem so kleinen Menschen gar nicht zugetraut". Darüber hinaus gab der Zeuge verschiedene, eher nebensächliche Aussagen des Klägers und von Mitgliedern des Filmteams in wörtlicher Rede wieder. So habe beispielsweise der Kameramann, nachdem seine Kleidung durch den Kläger mit Farbe beschmutzt worden sei, zum Kläger gesagt: "Das wird teuer, das können Sie doch nicht einfach mit meinem Eigentum machen." Darauf habe der Kläger erwidert: "Aber ich habe doch gar nichts gemacht." Als der Kameramann sodann gesagt habe, "Aber wir haben das doch auf Band aufgenommen", sei der Kläger "sehr nervös" geworden. Schließlich ist anzuführen, dass der Zeuge keine übertriebene Tendenz erkennen ließ, den Kläger über Gebühr zu belasten. So räumte er beispielsweise ein, dass der Kläger nicht ziel-gerichtet auf Personen eingeschlagen habe. Es sei auch nicht so gewesen, dass "Fäuste geflogen" wären. Schließlich habe er nicht gesehen, dass der Kameramann blaue Flecken davon getragen habe. Die aufgrund der Vernehmung des Reporters T. gewonnene Überzeugung der Kammer hat der Kläger nicht zu erschüttern vermocht, denn der von ihm als Zeuge benannten Mieter G. hat die Aussage des Zeugen T. im Wesentlichen bestätigt. Der Zeuge G. hat ausgesagt, der Kläger sei nach dem Zusammentreffen mit dem Filmteam "gleich laut geworden". Er habe gesagt, dass er wolle, dass das Filmen aufhöre. Er - der Kläger - habe "wohl Näheres" gewusst. Es sei dann zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung und dann zu einem "Handgemenge" gekommen, wobei der Kläger die Kamera heruntergedrückt und den Zeugen T. gegen die Haustür geschubst habe, worauf der Zeuge T. dann Lack an seiner Jacke gehabt habe. Plötzlich habe der Kläger das Mikrofon in der Hand gehabt. Das Filmteam habe gehen wollen, aber der Kläger habe das Mikrofon nicht herausgeben wollen. Keines der Mitglieder des Filmteams habe die Wohnung von sich aus betreten, dazu sei es erst gekommen, als der Kläger den Zeugen T. gegen die Tür geschubst habe. Zwar weichen die Aussagen der Zeugen T. und G. insbesondere insoweit voneinander ab, als der Zeuge G. aussagte, der Kläger habe nicht gegen die Kamera geschlagen, sondern diese nur mit ziemlich viel Kraft heruntergedrückt, wobei wohl etwas an der Kamera kaputt gegangen sei, denn darüber sei dann eine Diskussion losgegangen. Diese Abweichung entfaltet vorliegend aber keine hinreichende äußerungsrechtliche Relevanz, so dass sie keiner näheren Aufklärung bedarf. Die Begriffe "Schlagen" und "Drücken" lassen sich nicht ganz scharf voneinander abgrenzen. Auch nach der Aussage des Zeuge G. bewegte sich das Verhalten des Klägers zumindest an der Grenze zu einem Schlagen, denn der Zeuge hat bestätigt, dass es zu einem "Handgemenge" gekommen sei, der Kläger "geschubst" und mit "ziemlich viel Kraft" die Kamera heruntergedrückt habe, wobei an der Kamera offenbar etwas kaputt gegangen sei. Der Vernehmung des von der Beklagten benannten weiteren Zeugen R. bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. bb.) Der Kläger kann hinsichtlich der tatsächlichen Umstände der streitgegenständlichen Auseinandersetzung mit dem Filmteam auch kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse für sich in Anspruch nehmen. Dieses Interesse hat vorliegend gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse zurückzutreten. Insoweit fällt zunächst ins Gewicht, dass an den Recherchen des Filmteams, die letztlich in der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger mündeten, ein nicht unerhebliches öffentliches Informationsinteresse bestand. Unstreitig ging auch der Kläger zumindest ursprünglich davon aus, dass es hinsichtlich der Wohnung des Mieters R., der nach einem Wohnungsbrand gezwungen war, in eine Pension umzuziehen, zu einer Doppelvermietung gekommen war. Erst mit Schriftsatz vom 22.9.2006 hat der Kläger vorgetragen, durch eine "neuerliche Sachverhaltsentwicklung", nämlich in einem Rechtsstreit zwischen der "B." und dem Mieter R., habe sich "herausgestellt", dass dem Mieter R. mit Schreiben vom 14.10.2004 das Mietverhältnis ordnungsgemäß zum 31.1.2005 gekündigt worden sei. Dementsprechend heißt es auch in einem Schreiben des "Hamburger Mieterverein e.V." vom 28.10.2005 (Anlage B 2): "Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau U., mit Schreiben vom 13.10.2005 hatten Sie mir mitgeteilt, dass Sie die Wohnung unseres Mitgliedes Herrn R. 'versehentlich' neu vermietet haben. [...]". Ebenfalls unstreitig hatte der Kläger, der an sich Betreiber einer Brandsanierungsfirma ist, im Namen der Firma seiner Mutter nach dem Wohnungsbrand die Kündigung des Mieters R. unterzeichnet und sich später in einem Schreiben an den hamburgischen Mieterverein zu diesem Mietverhältnis geäußert. Die tätliche Auseinandersetzung des Klägers mit dem Filmteam stellte jedenfalls vor diesem Hintergrund ein deutlich aus dem Rahmen des Alltäglichen fallendes Ereignis dar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger - wie die Beweisaufnahme bestätigt hat - insbesondere in körperlicher Hinsicht mit einer bemerkenswerten Vehemenz gegen das Filmteam vorging und hierdurch offenbar nicht unerhebliche Sachschäden an der Kamera und der Bekleidung seiner "Kontrahenten" verursachte. Darüber hinaus entbehrte die Auseinandersetzung auch nicht einer gewissen Skurrilität, etwa im Hinblick darauf, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag auf die Frage des Reporters, ob er der Vermieter des Objekts sei, geantwortet hatte, dass er nicht "sein Ansprechpartner" sei, und er sich später unstreitig weigerte, das von ihm entwendete Mikrofon an das Filmteam herauszugeben. Keiner abschließenden Erklärung bedarf es, ob das Filmteam im Rahmen seiner Recherchen in der F. gegen Rechtsvorschriften verstieß. Nach der Beweisaufnahme steht aus den oben ausgeführten Gründen zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Mitglieder des Filmteams jedenfalls die Wohnung des Mieters G. nicht von sich aus betraten, sondern allenfalls vom Kläger über die Türschwelle gestoßen bzw. gezogen wurden. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass das Filmteam in einem Maße gegen Rechtsvorschriften verstoßen hätte, welches die unstreitige, massive Reaktion des Klägers rechtfertigen oder in der Rechtsgüterabwägung zu einem Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses des Klägers führen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die fragliche Wohnung nicht etwa selbst bewohnte, sondern lediglich dabei war, sie an den Zeugen G. zu übergeben. b.) Die Äußerungen, wonach der Kläger "ziemlich aufgebracht" gewesen sei, das Filmteam "angegriffen" und auf die Reporter "eingeschlagen" habe und es sich hierbei um eine "heftige Attacke" gehandelt habe, sind den Mitteln der Beweisführung nicht zugänglich. Sie sind daher als Meinungsäußerungen anzusehen. Auch die Meinungsfreiheit ist zwar - wie sich schon aus Art. 5 Abs. 2 GG ergibt - nicht schrankenlos gewährleistet. Ein Fall, in dem ausnahmsweise auch die Verbreitung einer Meinungsäußerung unzulässig sein kann, ist aber nicht gegeben. Aus den oben ausgeführten Gründen war die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Filmteam jedenfalls für die Leser einer hamburgischen Lokalzeitung als eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende, umstrittene Angelegenheit anzusehen. In einem solchen Fall tritt die Meinungs- und Medienfreiheit gegenüber den Belangen des Persönlichkeitsschutzes nur zurück, wenn sich die angegriffene Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt oder einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen enthält (BVerfG, U. v. 24.5.2006, Az.: 1 BvR 49/00 u.a., Juris, Leitsätze 5a und 5b und Rn. 64). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Eine Formalbeleidigung oder ein Angriff auf die Menschenwürde kommen vorliegend ersichtlich nicht in Betracht. Die angegriffenen Meinungsäußerungen sind auch keine Schmähkritik. Darunter versteht man Äußerungen, die jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache zielen, sondern in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfG, U. v. 26.6.1990, 1 BvR 1165/89, Juris, Leitsatz 2 und a.a.O., Abs. 42). Ein greifbarer Sachbezug kann den angegriffenen Meinungsäußerungen nicht abgesprochen werden, denn sie verfolgten das Ziel, der Öffentlichkeit den Verlauf der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Filmteam anschaulich zu machen. Für die dazu vorgenommenen Bewertungen fehlt es auch nicht an hinreichenden Anknüpfungspunkten im Tatsächlichen (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschl. v. 16. 7. 2003, NJW 2004, S. 277 ff., 278). Unstreitig ging die körperliche Auseinandersetzung vom Kläger aus, so dass von einem Angriff seinerseits gesprochen werden kann. Das hierbei vom Kläger an den Tag gelegte Verhalten sowie der Umstand, dass bei der Auseinandersetzung nicht unerhebliche Schäden entstanden, bilden eine tragfähige Grundlage für die Bewertungen, dass der Kläger "ziemlich aufgebracht" gewesen sei und es sich um eine "heftige Attacke" gehandelt habe. Schließlich ist bereits ausgeführt worden, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Verhalten des Klägers jedenfalls so nah an der Grenze zu einem "Einschlagen" auf das Kamerateam bewegte, dass auch insoweit kein Unterlassungsanspruch besteht. c.) Die ferner in der angegriffenen Berichterstattung enthaltenen Behauptungen, wonach - der Kläger Geschäftsführer der "D. Gebäudeservice GmbH" (Werbung: "Der Brandsanierer") sei, - die Wohnung des Mieters R. von der "B. Grundstücksgesellschaft" vermietet worden sei, die der Mutter des Klägers gehöre, - der Mieter R. dem Kläger im Falle der angebotenen Entschädigungszahlung in Höhe von 2.750,00 EUR vertraglich Stillschweigen habe zusichern sollen (vgl. dazu Anlage B 1, S. 2), - das Fernsehteam und der Mieter R. nach dem Betreten des Hauses Bauarbeiter angetroffen hätten, die eine Wohnung sanierten, - das Filmteam nach der Auseinandersetzung gegen den Kläger gegen diesen Strafanzeige erstattet habe, sind unstreitig wahr. Ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Klägers besteht insoweit aus den oben ausgeführten Gründen nicht. II.) Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/86311.html Kommentare

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