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LG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2005 - Az. 324 O 865/05

Tenor I. Die einstweilige Verfügung vom

  1. November 2005 wird hinsichtlich Ziffer 10 sowie hinsichtlich des Halbsatzes "er verordnet Bewunderung" in Ziffer 18 aufgehoben und der ihr zugrunde liegende Antrag insoweit zurückgewiesen. II. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung im angegriffenen Umfang bestätigt. III. Die Kosten des Erlassverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens haben der Antragsteller zu 5% und die Antragsgegnerin zu 95% zu tragen. IV. Das Urteil ist für die Antragsgegnerin vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Der Streitwert wird für das Erlassverfahren unter Abänderung des Beschlusses vom
  2. November 2005 festgesetzt auf EUR 41.500,-- und für das Widerspruchsverfahren auf EUR 29.750,--. Tatbestand Die Antragsgegnerin begehrt die teilweise Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, mit der ihr u.a. verboten worden ist:
  3. zu verbreiten, "Die Angst seiner Gegenüber" sei P. "Auszeichnung und Ehre";
  4. zu verbreiten, "Nur der Dialog mit sich selbst" flöße P. Vertrauen ein";
  5. zu verbreiten, "Nur das Zwiegespräch mit seinem Ego" gebe P. "Sicherheit";
  6. zu verbreiten, "Nur in der Einsamkeit" fände P. "Zuflucht, Schutz und Wärme.";
  7. zu verbreiten, P. habe einem Vorstandsmitglied in einer " Volkswagen-Boeing " die Kündigung ausgesprochen;
  8. durch die Berichterstattung "Als die 737 Barcelona erreicht, darf der Manager gleich im Flugzeug bleiben. Der Justiziar setzt sich neben ihn. Auf dem Rückflug nach Braunschweig wird der Vertrag aufgelöst.", den Eindruck zu erwecken, dass P. die Auflösung eines Dienstvertrages in einer Boeing 737 veranlasst habe;
  9. zu verbreiten, dass P. gern Krawatten mit Jagdmotiven trage;
  10. zu verbreiten, Herr P. habe sich in seiner Jugend "... ungeliebt, unverstanden ..." gefühlt und sei "... gekränkt, verletzt, verbittert..." gewesen;
  11. zu verbreiten, P. habe es "... längst aufgegeben, sich mit Menschen zu beschäftigen; sie verunsichern ihn, ... ,
  12. durch die Berichterstattung "Je mehr Kinder er in die Welt setze, so P., desto größer sei die Wahrscheinlichkeit, das sein 'technisches Genie' in einem von ihnen fortlebe.", den Eindruck zu erwecken, dass P. sich wörtlich oder sinngemäß so geäußert habe;
  13. unter Bezugnahme auf P. zu verbreiten, "Er kann es nicht erwarten, angebetet zu werden; er verordnet Bewunderung.'';
  14. durch die unter Bezugnahme auf P. erfolgte Berichterstattung, "In seinen Erinnerungen beschreibt er seine 'großartigen', 'visionären', 'märchenhaften' Erfolge - seitenweise.", den Eindruck zu erwecken, P. habe seine eigenen Leistungen mit den zitierten Begriffen beschrieben;
  15. zu verbreiten, P. sehe "sein Lebenswerk, sein Denkmal, sein Erbe bedroht". Der Antragsteller ist Aufsichtsratsvorsitzender der "Volkswagen AG". Die Antragsgegnerin veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift "W." Nr. .../05 unter der Überschrift "Ich, ich, ich" einen Artikel, der sich mit dem Antragsteller beschäftigt und die angegriffenen Äußerungen enthält (Anlage Ast. 1). Nach erfolgloser Abmahnung hat der Antragsteller die eingangs erwähnte einstweilige Verfügung der Kammer vom 8.11.2005 erwirkt. Dagegen hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der oben zitierten Verfügungspunkte Widerspruch erhoben. Sie trägt zu Ziffer 10 vor: Der Antragsteller habe zu zahlreichen Gelegenheiten die unterschiedlichsten Krawatten mit Tier- und in mindestens in einem Fall auch mit Jagdmotiven getragen. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragsgegnerin in der Sitzung vom 10.2.2006 hierzu verschiedene Fotos vorgelegt. Zu Ziffer 17: Der Antragsteller habe in einem ZDF-Interview auf die Frage "Ist dahinter [dass er "ein ganzes Duzend" Kinder habe] auch der Wunsch, die eigene Begabung, das eigene Talent zu vererben?" geantwortet: "Es ist wahrscheinlicher, dass eine Großfamilie das ein oder andere Talent eines der Vorfahren mitgeerbt hat, das ist aufgrund der Zahl wahrscheinlicher. [...]". Die Erstmitteilung sei daher nicht zu beanstanden. Zu Ziffern 8 und 9: Da nicht erkennbar sei, welche Beeinträchtigung des Antragstellers sich daraus ergebe, in welchem Flugzeugtyp er die in der Erstmitteilung erwähnte Kündigung ausgesprochen habe, sei der Anspruch nicht gegeben. Wertneutrale Falschdarstellungen könnten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Unterlassungsanspruch begründen. Zu Ziffer 19: Richtig sei zwar, dass der Antragsteller die Adjektive "großartig", "visionär" und "märchenhaft" nicht wörtlich verwandt habe. Die Erstmitteilung sei in diesem Punkt aber dennoch nicht zu beanstanden, da er seine Entwicklungsarbeit in seiner Biographie u.a. wie folgt umschrieben habe: "ultimativ", "dramatisch", "Wahnsinn", "phantastisch", "größter Sportwagen aller Zeiten", "überwältigend dominierend", "wunderbar gelungen", "konnten mit uns zufrieden sein", "Ruhm bringend", "Schrecken verbreitend", "das Beste", "unique", "weltweit einmalig" usw. Der Durchschnittsleser verstehe die angegriffenen Begriffe nicht als Zitate. Zu Ziffern 2, 4, 5, [wohl auch 6] 13, 14, 18 und 21: Bei diesen Äußerungen handle es sich aus der Sicht des Durchschnittslesers nicht um innere Tatsachenbehauptungen, sondern um subjektive Wertungen des Autors zur Person des Antragstellers, die aufgrund der vorhandenen sachlichen Anknüpfungspunkte keine Schmähkritik seien. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss vom 09.11.2005 insoweit [hinsichtlich der Ziffern 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 17, 18, 19 und 21] aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung im angegriffenen Umfange zu bestätigen. Er trägt zu Ziffer 10 vor: Die Behauptung sei unzutreffend, er trage nie Krawatten mit Jagdmotiven. Zu Ziffer 17: Er habe sich niemals wie behauptet geäußert. Zu Ziffern 8 und 9: Bei Volkswagen habe es während seiner Unternehmenszugehörigkeit niemals eine Boeing gegeben, insbesondere auch keine Boeing
  16. Zu Ziffer 19: Er habe sich nicht wie behauptet über seine eigenen Erfolge geäußert. Zu Ziffern 2, 4, 5, 6, 13, 14, 18, 21: Diese Behauptungen seien unzutreffend. Gründe I.) Der Widerspruch ist nur zum Teil begründet, im Übrigen ist der unbegründet. 1.) Die einstweilige Verfügung vom 8.11.2005 war lediglich hinsichtlich der Ziffer 10 sowie hinsichtlich des Halbsatzes "er verordnet Bewunderung" in Ziffer 18 aufzuheben; der ihr zugrunde liegende Antrag war insoweit zurückzuweisen. Insoweit stehen dem Antragsteller die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie folgen insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, da insoweit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers nicht vorliegt. a.) Die Aussage, dass der Antragsteller "gern Krawatten mit Jagdmotiven trage" (Ziffer 10), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bezeichnung eines Krawattenmotivs als "Jagdmotiv" ist als Meinungsäußerung anzusehen, denn es handelt sich dabei um eine subjektive Bewertung, die den Mitteln der Beweisführung nicht zugänglich ist. Für diese Bewertung sind vorliegend hinreichende Anknüpfungspunkte vorhanden. Die von der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 10.2.2006 vorgelegten Fotos zeigen den Antragsteller mit Krawatten, auf denen im einen Fall Hirsche, Elche o.ä. abgebildet sind und im anderen Fall ein laufender Mensch mit Mütze, Elefanten mit Reitgeschirr sowie weitere Tiere, darunter eine Raubkatze und Rehe o.ä. Derartige Motive werden von vielen Menschen mit der Jagd in Verbindung gebracht. Das Bestreiten des Antragstellers, wonach er niemals Krawatten mit Jagdmotiven trage, war vor diesem Hintergrund als nicht mehr hinreichend substantiiert anzusehen. Die innere Tatsachenbehauptung, dass er die auf den Fotos abgebildeten Krawatten "gern" getragen hat, hat er nicht bestritten. b.) Auch die Aussage, der Antragsteller verordne Bewunderung (Ziffer 18, zweiter Halbsatz), ist als Meinungsäußerung anzusehen. Die Annahme einer inneren Tatsachenbehauptung kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil bereits nach dem unmittelbaren Wortlaut ("verordne") ein rein äußerlicher Vorgang beschrieben wird. Es liegt aber auch keine "äußere" Tatsachenbehauptung vor. Darüber, ob der Antragsteller im Sinne der angegriffenen Berichterstattung Bewunderung "verordne", lässt sich kein Beweis erheben, denn das Verständnis des Durchschnittslesers geht nicht etwa dahin, dass der Antragsteller ausdrücklich dazu anweise, ihm Bewunderung auszusprechen (die Absurdität dieser Deutungsvariante liegt auf der Hand), sondern dahin, dass der Autor des angegriffenen Artikels bestimmte Verhaltensweisen des Antragstellers durch die gewählte Formulierung subjektiv bewerten wolle, namentlich die im angegriffenen Artikel unmittelbar im Anschluss zitierten Selbstbeschreibungen des Antragstellers ("In seinen Erinnerungen beschreibt er seine 'großartigen', 'visionären', 'märchenhaften' Erfolge - seitenweise."). Diese Meinungsäußerung ist von Art. 5 Abs. 1 gedeckt, denn es gibt dafür hinreichende Anknüpfungspunkte. Zwar handelt es sich bei den soeben zitierten angeblichen Selbstbeschreibungen des Antragstellers unstreitig um Falschzitate. Dies ist aber unschädlich, denn die Anknüpfungstatsachen, die aus einer potentiellen Schmähkritik eine zulässige Meinungsäußerung werden lassen, müssen in der jeweiligen Berichterstattung nicht mitgeteilt werden ( NJW 1974, 1762 , 1763 f.). Es reicht aus, wenn solche Anknüpfungstatsachen existieren und ggf. im Prozess vorgetragen werden. Dies ist vorliegend der Fall, denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin hat der Antragsteller in seiner Biographie seine eigene Entwicklungsarbeit u.a. mit den Worten "ultimativ", "dramatisch", "Wahnsinn", "phantastisch", "größter Sportwagen aller Zeiten", "überwältigend dominierend", "wunderbar gelungen", "konnten mit uns zufrieden sein", "Ruhm bringend", "Schrecken verbreitend", "das Beste", "unique", "weltweit einmalig" beschrieben. Im Klappentext zu seinem Buch heißt es ferner: "Im Kräftespiel zwischen Markt und Politik, zwischen Innovation und Produktstrategie ragt P. über die Jahrzehnte als weithin wahrnehmbare Leitfigur hervor." Wer die eigene Leistung in einer zu Veröffentlichungszwecken verfassten Biographie in diesem Ausmaße hervorhebt (bzw. hervorheben lässt), gibt hinreichenden Anlass zu der Einschätzung, dass er damit dem Leser quasi keine andere Wahl lassen wolle, als ihn für seine Leistungen zu bewundern. 2.) Im Übrigen war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Insoweit stehen dem Antragsteller die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. a.) Die angegriffenen Äußerungen verletzen - mit Ausnahme der soeben unter 1.) behandelten Aussagen - das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. aa.) In der unter Ziffer 17 der einstweiligen Verfügung zitierten Äußerung wird jedenfalls durch die Wendung "...so P. ..." der zwingende Eindruck erweckt, der Antragsteller habe sich genau so geäußert, wie im Konjunktiv wiedergegeben. Diese Tatsachenbehauptung ist unstreitig unzutreffend, denn auch die Antragsgegnerin behauptet nur, der Antragsteller habe sich wie folgt geäußert: "Es ist wahrscheinlicher, dass eine Großfamilie das ein oder andere Talent eines der Vorfahren mitgeerbt hat, das ist aufgrund der Zahl wahrscheinlicher. [...]". Die Abweichung zwischen Behauptung und Wahrheit entfaltet insoweit eine für den Unterlassungsanspruch hinreichende äußerungsrechtliche Relevanz, denn das dem Antragsteller untergeschobene Zitat lässt ihn im Vergleich zu seiner tatsächlichen Äußerung in deutlich gesteigertem Maße als eitel erscheinen: In seiner tatsächlich gefallenen Interviewäußerung hat es der Antragsteller trotz der ausdrücklich hierauf abzielenden Frage gerade vermieden zu bejahen, dass es um die Vererbung seines eigenen Talents gehe; statt dessen hat er lediglich von den Talenten "eines der Vorfahren" gesprochen, womit auch andere Vorfahren gemeint sein können als er selbst. Diese Differenzierung wird in der angegriffenen Äußerung unterschlagen. Zudem hat der Antragsteller in seiner tatsächlich gefallenen Interviewäußerung an keiner Stelle davon gesprochen, sich selbst als ein "technisches Genie" anzusehen, sondern lediglich von dem "ein oder anderen Talent" eines der Vorfahren. bb.) Die Tatsachenbehauptungen zu Ziffern 8 und 9 der einstweiligen Verfügung, wonach der Antragsteller einem Vorstandsmitglied in einer "Volkswagen-Boeing" bzw. in einer Boeing 737 die Kündigung ausgesprochen habe, sind unstreitig unwahr. Auch insoweit entfaltet die Abweichung zwischen Behauptung und Wahrheit eine für den Unterlassungsanspruch hinreichende äußerungsrechtliche Relevanz. Der Auffassung des Bundesgerichtshofs (U. v. 15.11.06, Az.: VI ZR 274/04 , Abs. 10), wonach für den Unterlassungsanspruch maßgeblich sei, "ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt", folgt die Kammer nicht. Beeinträchtigt eine Tatsachenbehauptung den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch, so führt dies gemäß § 186 StGB analog zu einer Umkehr der Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast (vgl. etwa: Soehring, Presserecht,
  17. Aufl., Rn. 30.24, m.w.N.). Dies setzt aber denknotwendig voraus, dass auch unterhalb dieser Schwelle noch Unterlassungsansprüche in Betracht kommen und insoweit lediglich die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast beim Kläger bzw. Antragsteller verbleibt. Zwar vertritt auch die Kammer die Ansicht, dass es "wertneutrale" Falschbehauptungen gibt, die aufgrund ihrer geringen persönlichkeits-rechten Relevanz keinen Unterlassungsanspruch auslösen können. Hierbei kann es sich aber nur um Ausnahmekonstellationen handeln. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvR 1696/98 vom 25.10.2005, Absatz-Nr. 33 ff., www.bverfg.de) festgestellt hat, entfalten gerichtliche Entscheidungen über die Unterlassung zukünftiger Äußerungen nicht im selben Maße eine "einschüchternde Wirkung" für den Äußernden wie etwa ein Strafurteil oder eine Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung. Umso mehr besteht nach Einschätzung der Kammer kein Anlass, die Schwelle für die hinreichende äußerungsrechtliche Relevanz einer Falschbehauptung zu Lasten des Betroffenen hoch anzusetzen. Vorliegend ist diese Schwelle schon deshalb überschritten, weil es für die Öffentlichkeit beispielsweise von Bedeutung sein kann, ob sich ein Unternehmen wie die Volkswagen AG bei der Anschaffung eines Vermögensgegenstandes von der Größenordnung eines Passagierflugzeugs für ein amerikanisches oder etwa ein europäisches Unternehmen entscheidet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es offenbar auch der Autor des angegriffenen Artikels als relevante Information angesehen hat, dass die Kündigung angeblich gerade in einer Boeing 737 stattgefunden habe, andernfalls hätte viel dafür gesprochen, diese Detailinformation schlicht wegzulassen. Die verhältnismäßig geringe persönlichkeitsrechtliche Relevanz der Frage, in welchem Flugzeugtyp die in Rede stehende Kündigung stattfand, musste sich allerdings im Streitwert niederschlagen. Die Kammer ist insoweit gemäß § 3 ZPO und gemessen an ihrem Streitwertgefüge für die Ziffern 8 und 9 der einstweiligen Verfügung von einem Streitwert von jeweils 250,- EUR ausgegangen. cc.) Ebenfalls unstreitig unwahr ist der durch die angegriffene Berichterstattung erweckte Eindruck, der Antragsteller habe seine eigenen Leistungen mit den Begriffen 'großartige', 'visionäre', 'märchenhafte' Erfolge beschrieben (Ziffer 19). Zwar hat der Antragsteller insoweit unstreitig die Begriffe "ultimativ", "dramatisch", "Wahnsinn", "phantastisch" usw. verwendet. Gleichwohl hält die Kammer auch insoweit gemessen an den obigen Ausführungen die Abweichung zwischen Wahrheit und Behauptung für hinreichend bedeutsam, um den begehrten Unterlassungsanspruch auslösen zu können. Gerade bei der Beschreibung eigener Leistungen werden in der Wahrnehmung des Publikums häufig Nuancen in der Formulierung den Ausschlag dafür geben, ob eine Darstellung beispielsweise als selbstbewusst oder aber als selbstherrlich wahrgenommen wird. Zugleich kann es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Antragsgegnerin keine schwerwiegende Einschränkung bedeuten, wenn sie durch ein gerichtliches Verbot daran gehindert wird, zukünftig im streitgegenständlichen Kontext auf die unstreitig unzutreffenden Vokabeln zu verzichten. dd.) Jedenfalls bei isolierter Betrachtung beschreiben die Äußerungen zu Ziffern 2, 4-6, 13-14, 18 (erster Halbsatz) und 21 innere Vorgänge des Antragstellers. Aus dem Kontext mögen sich zwar Indizien dafür ergeben, dass insoweit lediglich Fakten aus der Biographie des Antragstellers polemisierend bewertet werden sollen. Da dies jedoch nicht eindeutig klargestellt wird, bleibt aus der Sicht des Durchschnittslesers das Verständnis als sog. innere Tatsachenbehauptungen als zumindest nicht entfernt liegende Deutungsvariante im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., Absatz-Nr. 35) bestehen, die folglich dem vorliegenden Unterlassungsbegehren zugrunde zu legen ist. Die entsprechenden inneren Tatsachenbehauptungen sind unstreitig unwahr und - ohne dass es insoweit einer nähren Begründung bedürfte - von hinreichender äußerungsrechtlicher Relevanz. b.) Die Wiederholungsgefahr ist durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. II.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 , 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/86319.html Kommentare

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