GO. Die Kostenentscheidung im Beschluss vom
2 Dublin-III-VO gelte das Ersuchen damit als angenommen. Der Asylantrag sei
VfG unzulässig, da Italien
2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren lägen nach Auffassung des Bundesamts nicht vor. Daher würde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Am
GO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen ändern oder aufheben. Im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
2 Satz 1 Dublin-III-VO wäre Italien nicht mehr zur Wiederaufnahme der Antragstellerin verpflichtet und die Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin übergegangen. Damit ist diesbezüglich eine Änderung der Sachlage eingetreten, die dazu führt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache spricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie bezieht sich jedoch nur auf das Abänderungsverfahren und würde sich daher nur für ggf. im Abänderungsverfahren neu angefallene Kosten auswirken, welche vorliegend allerdings nicht ersichtlich sind. Die Abänderung erfolgte von Amts wegen. Gerichtskosten werden
VfG nicht erhoben. Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts würde „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG betreffen, so dass im Abänderungsverfahren Gebühren nicht nochmals erstattungsfähig wären (vgl. z.B. VGH BW, B.v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11 – juris; vgl. auch VG Düsseldorf, B.v. 15.8.2014 – 13 L 644/14 .A - juris Rn. 12 ff. m.w.N). Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren ersetzt nicht die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung, trifft also nicht etwa eine für den vorliegenden Rechtszug insgesamt neue einheitliche Kostenentscheidung. Denn das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO dar, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Absatz 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2008 – 2 VR 1.08 – juris Rn. 5). Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 11. November 2014 ( M 16 S 14.50551 ) bleibt daher von dieser Abänderungsentscheidung unberührt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink: https://openjur.de/u/863232.html ( https://oj.is/863232 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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