Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten im gegenständlichen Verfahren im Wege des Eilrechtsschutzes über die Vornahme einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Rahmen eines Verpflichtungswiderspruchs auf beamtenrechtliche Beförderung. Der am ...geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Antragsgegnerin und bekleidet ein Amt als technischer Fernmeldehauptsekretär (A 8) bei der Deutschen Telekom AG (DT AG). Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 wurde dem Antragsteller nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG ab dem 15. Dezember 2008 dauerhaft eine Tätigkeit bei der DT Technischer Service GmbH (im weiteren DTTS) zugewiesen. Bei der DTTS nimmt der Antragsteller den Posten eines Disponenten wahr, welcher nach der unternehmensinternen Umrechnungsmatrix einer beamtenrechtlichen Stelle A 9 entspricht. Für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Oktober 2013 wurde der Antragsteller unter dem 15. Januar 2015 beamtenrechtlich beurteilt. Der Beurteilung liegen insgesamt vier Stellungnahmen wechselnder unmittelbarer Führungskräfte des Antragstellers bei der DTTS für den obigen Zeitraum vom 27. Dezember 2013, 30. Dezember 2013 und 28. Februar 2014 zu Grunde. In den in diesen Stellungnahmen festgelegten Kriterien Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz soziale Kompetenzen und wirtschaftliches Handeln wurde der Antragsteller jeweils unterschiedlich anhand von fünf Notenstufen bewertet. In der ersten Stellungnahme erhielt der Antragsteller vier Mal die Bestnote („sehr gut“) und zwei Mal die zweitbeste Note („gut“). In der zweiten, dritten und vierten Stellungnahme erhielt der Antragsteller jeweils vier Mal die zweitbeste Note („gut“) und zwei Mal die drittbeste Note („rundum zufriedenstellend“) – jedoch nicht immer in den gleichen Einzelkriterien. Im Rahmen der Beurteilung vom 15. Januar 2015 wurden die Einzelkriterien mit zwei Mal der Bestnote („sehr gut“) und vier Mal mit der zweitbesten Note („gut“) bewertet. Als Gesamturteil der Beurteilung wurde die zweithöchste von 6 Notenstufen (sehr gut) mit der Ausprägung „Basis“ vergeben. Die Begründung der Beurteilung führt aus, der Antragsteller sei im Statusamt A 8 über den gesamten Beurteilungszeitraum leicht höherwertig in der Funktion als Sachbearbeiter Disposition bei der DTTS eingesetzt. Dieses werde in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt. Die Beurteilung wurde mit dem Antragsteller am 2. März 2015 erörtert. Gegen die Beurteilung ist bisher kein Widerspruch eingelegt worden. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er aufgrund des in der dienstlichen Beurteilung erzielten Ergebnisses „sehr gut Basis“ nicht befördert werden könne. Es könnten nicht alle Beamten befördert werden, die mit „sehr gut Basis“ bewertet worden seien. Eine weitere Differenzierung der gleich beurteilten Beamten sei anhand der Feinausschärfung sowie unter Heranziehung der letzten Beurteilung nicht möglich gewesen. Daher sei in einem weiteren Schritt das Hilfskriterium Zeitpunkt der letzten Beförderung zu nutzen gewesen. Die Auswahl habe ergeben, dass nur die spätestens zuletzt zum 1. Januar 2001 geförderten Beamten hätten befördert werden können. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch einlegen. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015 – eingegangen hier am gleichen Tag – begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz und beantragt 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Beförderungsrunde 2015 bei der Telekom AG eine Planstelleneinweisung in die letzten 5 nach A 9_vz zu vergebenden Planstellen der Beförderungsliste „DTTS“ einstweilen zu unterlassen, bis über den Widerspruch des Antragstellers über seine Nichtberücksichtigung im Beförderungsauswahlverfahren nach A9_vz entschieden wurde. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Antragsgegnerin habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Ein Anordnungsgrund sei in der Einweisung in die Beförderungsplanstellen zu sehen, welche unmittelbar bevorstehe. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Die Reihung des Klägers in der Beförderungsliste beruhe auf einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung. Die Determinierung der Beförderung bereits im Beurteilungsverfahren durch die Beurteilungsnote sei rechtsfehlerhaft. Erneut stelle die Antragsgegnerin einen unzulässigen Zusammenhang zwischen Beurteilungsnote und Beförderung her. Nach Aussage der Antragsgegnerin könnten nur Beamte befördert werden, die als Beurteilungsnote mindestens die Beurteilungsnote „sehr gut Basis“ erhalten hätten. Damit stehe fest, dass bereits die Beurteilungsnote über die Beförderung entscheide. Der Beurteiler, der diese Beurteilungsnote festlegt, entscheide über die Beförderung. In der Beförderungsrunde 2012 sei diese Praxis obergerichtlich einhellig als rechtswidrig angesehen worden. Darin liege eine zielorientierte rechtswidrige Steuerung der zukünftigen Auswahlentscheidung bereits auf der Beurteilungsebene, ohne dass eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese stattfinde. Entgegen dem Lippenbekenntnis in der Beurteilung sei die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers nicht berücksichtigt worden. Denn die Beurteilung entspreche in der Bewertung der Einzelmerkmale der des Fachvorgesetzten des Antragstellers. Unstreitig bewerte der Fachvorgesetzte jedoch die Leistungen anhand der Funktion, die ausgeübt werde und nicht am Statusamt. Die vorbehaltlose Übernahme der Bewertungen des Fachvorgesetzten sei ein Indiz, dass die Beurteilung der Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers nicht in die Beurteilung eingeflossen sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie und in welcher Form die Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit stattgefunden habe. Unter anderem habe dies das OVG Münster in seinem Beschluss vom 18.6.2015 – 1 B 146/15 – (Rn 36) als Ursache für die Rechtswidrigkeit der Maßnahme herangezogen. Die vom OVG Münster kritisierte Formel werde in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ebenfalls verwendet. Es gebe kein Statusamt A 9_vz. Damit könne es auch keine Beförderungsliste für dieses angebliche Statusamt geben. Warum es keine Beförderungsliste nach A 9 gebe, sei unbekannt (wird weiter ausgeführt). Das Hilfskriterium „Zeitpunkt der letzten Beförderung“ sei unzulässig. Es habe keinen Bezug zum Leistungsgrundsatz. Die Beförderungsliste sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es kein Statusamt A 9_vz gebe. Das Hilfskriterium spiele daher keine Rolle. Das Kriterium höherwertige Tätigkeit sei deutlich näher am Leistungsgrundsatz als der Zeitpunkt der letzten Beförderung. Selbstverständlich stelle die Klärung der Frage, welche Wertigkeit die Tätigkeit der Bewerber der Beförderungsliste hätten – ob sie unter Wert, amtsangemessen oder höherwertig beschäftigt seien – ein taugliches Kriterium zur Binnendifferenzierung dar. Es sei nicht nur zu bezweifeln, dass die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers in der Beurteilung berücksichtigt worden sei, es sei ebenso zu bezweifeln, dass in der Beförderungsliste eine Abschichtung nach diesen nachvollziehbaren und am Leistungsprinzip orientierten Kriterien stattgefunden habe. Die Akteneinsicht werde nachweisen, dass eine derartige Differenzierung nicht stattgefunden habe. Wolle die Antragsgegnerin dagegen einwenden, dass diese Differenzierung bereits in der Beurteilung vorgenommen wurde, so fehle es hieran an der Begründung. Zudem unterliege sie der Darlegungs- und Beweislast in 2005 Fällen diese Berücksichtigung nachzuweisen. Sollte nur ein Beamter die Note erzielt haben, die der Antragsteller erzielt habe, der unterwertig oder amtsangemessen beschäftigt sei und sollte dieser Beamte zum Zuge gekommen sein, so sei die Reihung fehlerhaft. Mit Schriftsatz vom 13. August 2015 erwiderte die Antragsgegnerin hierauf und beantragte: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, bei der aktuellen Beförderungsrunde seien der Beförderungsliste DTTS, auf welcher der Antragsteller geführt werde, zur Beförderung nach A 9 532 Beförderungsplanstellen zugewiesen worden. Die Beförderungsliste umfasse 2005 Beförderungsbewerber. Der Antragsteller sei wegen seines Beurteilungsergebnisses in Verbindung mit dem Hilfskriterium „Zeitpunkt der letzten Beförderung“ nicht ausgewählt worden. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen reiche nicht aus, um alle Beamten dieser Beförderungsliste zu befördern. Es könnten nur Beamte befördert werden, die mit mindestens „sehr gut Basis“ bewertet worden seien. Eine weitere Differenzierung der gleich beurteilten Beamten sei anhand der „Feinausschärfung“ sowie unter Heranziehung der letzten Beurteilung nicht möglich gewesen. Daher sei in einem weiteren Schritt das Hilfskriterium „Zeitpunkt der letzten Beförderung“ zu nutzen gewesen. Der Antrag sei unbegründet und könne daher keinen Erfolg haben. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die mit dem – vom Bundesministerium der Finanzen genehmigten – Stellenplan zugewiesenen Planstellen seien auf 44 Einheiten des Konzerns Deutsche Telekom auf der Grundlage einer Quotenregelung aufgeteilt worden. Diese Planstellenverteilung sei nach derselben Systematik wie bei der Beförderungsrunde 2012 und 2014 erfolgt. Diese Vorgehensweise sei auch durch die Rechtsprechung als rechtskonform bestätigt, da keine Anhaltspunkte für ein willkürliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorlägen. Die Verteilung der Planstellen auf verschiedene Einheiten habe zur Folge, dass eine Umverteilung nicht zulässig sei. Dies bedeute, dass einzelne Einheiten nicht auf das Planstellenkontingent anderer Einheiten zugreifen könnten. Da dem Antragsteller eine Tätigkeit bei der DTTS zugewiesen worden sei, werde er in der entsprechenden Beförderungsliste dieser Einheit geführt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setze voraus, dass in summarischer Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass durch die in Aussicht genommene Ernennung eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers eingegriffen werde. Das sei hier nicht der Fall. Es bestehe weder ein Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf eine Beförderung. Der Antragsteller könne lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden werde. Insbesondere dürfe der Dienstherr nicht zum Nachteil des Beamten vom Leistungsgrundsatz abweichen. Es obliege allein dem Dienstherrn, die Auswahl unter den Beförderungsbewerbern, die gemäß dem Leistungsgrundsatz allein anhand der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu erfolgen habe, zu treffen. Die Beförderungsentscheidung sei in Anwendung der konzerninternen Beförderungsrichtlinien erfolgt. Die konkrete Auswahlentscheidung unter den Bewerbern sei entsprechend nachfolgender Grundsätze erfolgt. Der Bewerbervergleich werde primär anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorgenommen. In einem zweiten Schritt werde die Auswahl anhand der Ausprägung durchgeführt. Falls hierdurch die Differenzierung nicht erfolgen könne, werde in einem weiteren Schritt eine „Feinausschärfung“ der Beurteilung vorgenommen. Wenn durch die Feinausschärfung ebenfalls keine weiteren bzw. ausreichenden Erkenntnisse erlangt werden könnten, sollten entsprechend der Beförderungsrichtlinien vergleichbare Vorbeurteilungen betrachtet werden. Falls eine leistungsbezogene Differenzierung auch damit nicht erfolgen könne, seien sodann die Kriterien „Zeitpunkt der letzten Beförderungsentscheidung“ und „Lebensalter“ heranzuziehen. Anhand der hier dargelegten, abgestuften Bewertungsgrundsätze würden die Bewerber auf der Beförderungsliste gereiht. Für die Beförderung bei der DTTS seien 532 Planstellen A 9_vz zugewiesen worden. Die Bezeichnung A 9_vz stehe weder für eine Stellenzulage oder gar für eine Amtszulage. Es handele sich um das Statusamt A 9 des mittleren Dienstes. Das Kürzel „vz“ stehe telekomintern für „verzahnt“ zur Verdeutlichung dafür, dass es sowohl im mittleren als auch im gehobenen Dienst Planstellen nach A 9 gebe. Aufgrund der Vielzahl der Bewerber könnten nicht alle Beamten der DTTS befördert werden. Für den Antragsteller sei zur Reihung das Beurteilungsergebnis „sehr gut Basis“ zu Grunde gelegt worden. Da bei dem Betrieb DTTS die Binnendifferenzierung nicht ausreichend gewesen sei, um die zu befördernden Beamten mit dem Ergebnis „sehr gut Basis“ auszuwählen, hätte eine Feinausschärfung durchgeführt werden müssen. Eine Ausschärfung der mit „sehr gut Basis“ beurteilten Beamten sei hier nicht möglich gewesen, da bei mindestens einem der für die Beförderungsauswahl zu vergleichenden Beamten eine fiktive Fortschreibung der Beurteilung vorliege. Deswegen habe eine Ausschärfung vorliegend nicht durchgeführt werden können, da die hierfür erforderliche Bewertung von Einzelmerkmalen im Rahmen einer fiktiven Fortschreibung nicht erfolge. Daher sei im nächsten Schritt die Vorbeurteilung der zu vergleichenden Beamten in die Auswahlbetrachtung einzubeziehen. Auch nach Heranziehung der Vorbeurteilung habe die notwendige Abstufung zwischen den zu betrachtenden Beamten nicht vorgenommen werden können, sodass auf den Zeitpunkt der letzten Beförderung als Hilfskriterium zurückzugreifen gewesen wäre. Die Auswahl habe ergeben, dass nur die spätestens zuletzt zum 1. Januar 2001 beförderten Beamten haben befördert werden können. Mit dem Ergebnis „sehr gut Basis“ könne der Antragsteller daher in der aktuellen Beförderungsrunde nicht befördert werden. Die Beurteilungsrichtlinien sähen vor, dass die dienstlichen Beurteilungen im Auftrag des Dienstvorgesetzten durch Erst- und Zweitbeurteiler innerhalb der DT AG erfolgten. Sofern die Beurteiler nicht selbst in der Lage seien, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamten zu machen, was der Regelfall sei, griffen sie auf Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge zur dienstlichen Beurteilung der jeweiligen Führungskräfte der Beamten zurück. Die Beurteilung berücksichtige die Anforderungen des jeweiligen statusrechtlichen Amtes sowie die konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) innerhalb des Beurteilungszeitraums. Für die der Beurteilung zugrunde gelegten Einzelkriterien seien jeweils 5 Bewertungsstufen vorgesehen. Die Beurteilung schließe mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag zur weiteren Verwendung. Das Gesamturteil sei unter Beachtung aller zur Verfügung stehender Erkenntnisse einer von insgesamt 6 Beurteilungsnoten zuzuordnen, wobei sich das Gesamtergebnis aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien ergebe. Weiter werde zu dem Gesamturteil eine Ausprägung angegeben. Hier seien jeweils die Ausprägung „Basis“, „+“ und „++“ vorgesehen, wobei letztere die beste sei. Der Antragsteller trage vor, dass er über den gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig in einer A 9/A 10 Position eingesetzt worden sei und diese höherwertige Tätigkeit in der Beurteilung nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Tatsächlich sei der Antragsteller nur leicht höherwertig eingesetzt innerhalb der eigenen Laufbahn. Seine Tätigkeit entspreche A 9. Wenn man die Einzelbewertungen in den vier Stellungnahmen unter Berücksichtigung der verschiedenen Zeiträume berücksichtige, komme man zu dem Ergebnis dass dies in der Gesamtbewertung etwa ein „gut +“ ergeben hätte. Unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Tätigkeit sei das Gesamturteil hingegen ein „sehr gut Basis“. Soweit der Antragsteller vortrage, die Beförderungssystematik würde an den gleichen Rechtsmängeln leiden wie die Beförderungsrunde 2012, sei darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu Beförderungsaktion 2012 nicht die Zahl der verfügbaren Planstellen die Zahl der Beurteilungsprädikate bedinge. Die Beurteilungen würden vielmehr unabhängig davon vorgenommen. Auf Nachfrage des Gerichts, warum die vorhergehenden Beurteilungsnoten vorliegend nicht zur Beförderungsauswahl unter den (aktuell) gleich beurteilten Beamten herangezogen werden konnten, gab die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 8. September 2015 an, dass die Vorbeurteilung des Mitkonkurrenten ... nicht „nachweisbar“ sei, obwohl dieser durchgängig beschäftigt gewesen sei. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Form der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet, da der Antragsteller insofern keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrundes (1.) als auch eines Anordnungsanspruches (2.) notwendig (BVerwG v. 19.12.2011 – 1 WDS-VR 5/11 – Rn 29 ff. = BVerwGE 141, 271 ). 1. Im Hinblick auf die erforderliche Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist dieser im Rahmen von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig schon durch die Gefahr der Ernennung/Beförderung des konkurrierenden Bewerbers gegeben. Aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität könnte die einmal vorgenommene Ernennung/Beförderung des Konkurrenten im Wege der Anfechtungsklage nur noch dann erfolgreich angefochten werden, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert wurde, seine Rechtsschutzmöglichkeiten effektiv wahrzunehmen (BVerwG v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 – Rn 27 = BVerwGE 138, 102 ). Dies kann im vorliegenden Fall aufgrund der Mitteilung vom 26. Juni 2015 über die Nichtberücksichtigung in der Beförderungsrunde nicht angenommen werden. Ein Anordnungsgrund ist somit glaubhaft gemacht. 2. Ein Anordnungsanspruch konnte dagegen nicht glaubhaft gemacht werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.