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OLG Hamburg, Urteil vom 30. Dezember 2005 - Az. 1 U 34/05

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Vorbehalts-Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 17 für Handelssachen, vom

  1. Januar 2005 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass
  2. Nummer I.
  3. des Tenors (Klage) dahin ergänzt wird, dass die Beklagte auf die ausgeurteilte Summe von 2.147.198,57 EUR Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  4. September 2004 zu zahlen hat, und
  5. in Nummer II.
  6. des Tenors (Widerklage) am Ende folgender Satz eingefügt wird: Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf solche ausländische Patienten, die nachweislich nicht zum Zwecke der stationären Behandlung durch die Klägerin in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind". Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Die Klägerin K., verlangt von der Beklagten, einer mit dem "Handling" von Krankenbehandlungen für Ausländer in Deutschland befassten GmbH, die Weiterleitung von Rechnungsbeträgen, die die Beklagte für die Klägerin von in deren Krankenhaus behandelten Patienten eingezogen und - nach Abzug einer ihr zustehenden Provision von 15 % - nicht an die Klägerin weitergeleitet hat. Gegenüber diesem im Wesentlichen unstreitigen Zahlungsanspruch hat die Beklagte, nachdem sie zunächst nur Widerklage erhoben hatte, auf Anraten des Gerichts erster Instanz die Aufrechnung erklärt, insoweit hilfsweise Widerklage erhoben und wegen weitergehender Gegenforderungen die ursprünglich erhobene Widerklage aufrechterhalten. Gegenstand der Widerklage ist neben Zahlungsansprüchen auch ein Anspruch auf Auskunftserteilung bezüglich von der Klägerin behandelter ausländischer Patienten, die zum Zwecke der Behandlung durch die Klägerin in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.
  7. Die Parteien schlossen am 23.07.2001 eine "Kooperationsvereinbarung" (vgl. Anlage K 1). In dieser Vereinbarung wird die Klägerin als K. und die Beklagte als G. bezeichnet. In der "Präambel" zu diesem Vertrag heißt es: "Gegenstand des Vertrages ist die medizinische Versorgung ausländischer Patientinnen und Patienten LS. des § 3 Abs. 4 BPflV in ausgewählten Referenzkliniken der Bundesrepublik Deutschland. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden eine begrenzte Anzahl von Kliniken, höchstens aber sechs, in Süddeutschland, Berlin und Hamburg Leistungserbringer im Rahmen der Vereinbarung mit G. Der vorliegende Vertrag regelt die Vereinbarung zwischen der G. und dem K. betreffend den Standort Hamburg und damit die Region ...". In § 1 Vertragsgegenstand" heißt es: "Vertragsgegenstand ist die Kooperation bei Akquisition, Abwicklung und Abrechnung der Behandlung von ausländischen Patienten (im folgenden Patienten genannt) im Sinne des § 3 Abs. 4 BPflV sowie die Repräsentanz und Vermarktung des K. mit dem Ziel, die bisherigen Patientenzahlen des K in diesem Bereich zu steigern". In "§ 2 Aufgaben/Leistungen" heißt es unter 3.: "G. verpflichtet sich, ausländische Patienten, die sich im K. behandeln lassen wollen, auch an das K. zu vermitteln. Das K. verpflichtet sich, ausländische Patienten im Sinne des § 3 Abs. 4 BPflV nur über G. stationär aufzunehmen, zu behandeln und abzurechnen, soweit bestehende Verträge des K. dem nicht entgegenstehen. Das K. ist daneben berechtigt eigenständig neue Märkte zu erschließen; die Vertragspartner werden in diesem Fall gemeinsam über eine Einbindung in die vorliegende Kooperation entscheiden". In "§ 3 Vergütung/Abrechnung" heißt es auszugsweise unter 1.: "G. stellt die eigenen, gegenüber den Patienten erbrachten Leistungen im Sinne des § 2 Ziff. 1.1 sowie die vom K. gegenüber den Patienten erbrachten Leistungen insgesamt in Rechnung. G. übernimmt die Abrechnung der privatärztlichen Leistungen mit den privatliquidationsberechtigten Ärzten, sofern darüber eine Vereinbarung getroffen wurde". Unter Nr. 3 dieses § heißt es: "Das K. gewährt G. für deren Leistungen gemäß § 2 Ziff. 1.1 pauschal eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 15 % der dem Patienten vom K. in Rechnung gestellten Leistungen. Mit dieser Pauschale sind sämtliche Ansprüche der G. aus deren Tätigkeit gemäß § 2 Ziff.
  8. gegenüber dem K. abgegolten, unbeschadet von solchen Leistungen, die G. zusätzlich gegenüber den Patienten erbringt und mit diesen direkt abrechnet. Für die Abrechnung der privatärztlichen Leistung ist die Verwaltungspauschale gesondert zwischen G. und den privatliquidationsberechtigten Ärzten zu vereinbaren ... ". In ,,§ 4 Sonstige Verfahrens- und Abrechnungsmodalitäten" heißt es unter Nr.
  9. u.a.: "Das vom K. dem Patienten in Rechnung gestellte Entgelt ist durch G. innerhalb von einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungsstellung gegenüber dem Patienten zur Zahlung fällig zu stellen. Soweit bei Wahlleistungspatienten Leistungen Dritter erbracht werden, werden diese vom jeweiligen Leistungserbringer dem Patienten direkt oder nach vorheriger Vereinbarung mit dem Leistungserbringer ebenfalls über G. in Rechnung gestellt. In diesem Fall ist der vom Leistungserbringer vorgegebene Fähigkeitstermin durch G. einzuhalten. Soweit über G. wahlärztliche Leistungen abgerechnet werden, so sind hierüber gesonderte Vereinbarungen mit den privatliquidationsberechtigten Ärzten zu treffen". In ,,§ 5 Haftung der Parteien" heißt es unter Nr. 1.: "G. haftet gegenüber dem K. für die fristgerechte Bezahlung des gegenüber dem Patienten in Rechnung gestellten Entgeltes in Höhe der jeweils festgelegten voraussichtlichen Kosten". Dieser Vertrag ist zum 01.10.2001 in Kraft getreten und konnte von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende, jedoch frühestens zum 31.12.2003 gekündigt werden (vgl. § 8 Nrn. 1 und 2 des Kooperationsvertrages). In Ausführung dieses Vertrages führte die Beklagte der Klägerin in der Folgezeit zahlreiche ausländische Patienten zu. Die Klägerin rechnete die den von der Beklagten zugeführten Patienten gewährten Leistungen über die Beklagte ab, und zwar unter Abzug der Verwaltungskostenpauschale von 15 %. Die Beklagte bezahlte eine Vielzahl dieser gestellten Rechnungen. Allerdings blieb ein nicht unerheblicher Betrag, der Gegenstand der Klage ist, zur Zahlung offen. Die Beklagte hat von der Klägerin keine Informationen darüber erhalten, ob und gegebenenfalls welche anderen ausländischen Patienten die Klägerin behandelt hat, die ihr nicht durch die Beklagte zugeführt worden sind. Der Vertrag ist unstreitig zum 31.12.2003 gekündigt worden. Die Klägerin hat zum Nachweis ihrer Klagforderung von 2.183.172,36 EUR geltend gemacht: Aus der als Anlage K 2 zur Akte gereichten sog. "Patientenliste Ausländer" mit Angabe der Namen der behandelten Patienten sei noch eine Rechnungsforderung in Höhe von 2.488.882,95 EUR offen. Bis auf einen gutgebrachten Betrag von 50.000,00 EUR seien diese Rechnungsbeträge sämtlich von der Beklagten bis heute nicht ausgeglichen worden. Da von dem Betrag in Höhe von 2.488.882,95 EUR lediglich noch die sog. Verwaltungspauschale von 15 % mit einem Betrag von 373.332,42 EUR abzuziehen sei, verbleibe ein der Klägerin zustehender Betrag von 2.115.550,53 EUR. Dieser Betrag sei um weitere 67.621,83 EUR zu erhöhen, weil die Klägerin aus vorausgegangenen Abrechnungen in dieser Höhe Provisionen überzahlt habe. Die Beklagte habe in diesem Zusammenhang 2.709.990,97 EUR an Patientenhonoraren abgerechnet, wofür ihr eine Provision von 406.498,57EUR zugestanden habe, während sie tatsächlich 474.129,40 EUR, also 67.621,83 EUR zuviel, einbehalten habe. So ergebe sich die ausstehende Gesamtforderung von 2.183.172,36 EUR. Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.183.172,36 EUR nebst 5 % Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und zunächst im Wege der Widerklage beantragt,
  10. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 2.183.172,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  11. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 67.436,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  12. die Klägerin zu verpflichten, gegenüber der Beklagten alle von ihr behandelten ausländischen Patienten mit den jeweils damit pro Patient angefallenen Gesamtkosten nach Anzahl und Namen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Anspruchs zu benennen, und zwar für die Zeiträume vom 01.10.2001 bis 31.12.2001 sowie vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 und letztlich vom 01.01.2003 bis 31.12.
  13. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf Anregung des Landgerichts gegenüber dem unstreitigen Teil der Klagforderung die Primäraufrechnung erklärt mit Ansprüchen, die Gegenstand der Widerklage sind, und den Widerklagantrag zu 1) nur insoweit aufrechterhalten, als die Aufrechnung nicht erfolgreich sei. Des Weiteren hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend erklärt, sie beanspruche hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin zur Auskunft selbstverständlich auch die Vorlage von Belegen. Die Beklagte hat gegenüber dem auf die Anlage K 2 gestützten Klaganspruch die Rechnungshöhe bezüglich von 9 Patienten mit einem Gesamtvolumen von 42.322,09 EUR bestritten. Auch der von der Klägerin geltend gemachten Provisionsüberzahlung in Höhe von 67.621,83 EUR ist die Beklagte entgegengetreten, ohne allerdings gegenüber der Rechnungslegung durch die Klägerin im Einzelnen Einwendungen zu erheben. Darüber hinaus macht die Beklagte in erheblichem Umfang Gegenforderungen gegen die Klägerin geltend. Zu deren Rechtfertigung hat die Beklagte vorgetragen: Die Klägerin habe unter Verletzung des Kooperationsvertrages in großem Umfang ausländische Patienten im Sinne von § 3 Abs.4 BPflV behandelt, ohne dass diese Patienten, wie es vertraglich vereinbart worden sei, ihr, der Beklagten, zugeführt worden seien. Dadurch sei ihr die jeweils geschuldete Verwaltungspauschale von 15 % entgangen, was zu ganz beträchtlichen Gegenforderungen führe. Darüber hinaus habe sie, die Beklagte, weiteren Schaden dadurch erlitten, dass sie wegen des Unterbleibens der Zuführung der Patienten an sie auch keine zusätzlichen Leistungen mit entsprechenden Verdienstspannen gegenüber diesen Patienten habe erbringen können. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe der Kooperationsvertrag alle ausländischen Patienten erfasst, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Dieses umfassende Verständnis des Kooperationsvertrages ergebe sich nicht nur aus seinem Wortlaut, sondern werde auch durch die zahlreichen als Anlagen B 2 bis B 14 zur Akte gereichten Unterlagen belegt. Aus diesen Schriftstücken sei ersichtlich, dass nicht nur die Beklagte den Vertrag umfassend verstanden habe, sondern auch den Organen der Klägerin bewusst gewesen sei, dass sich die Kooperation auf alle ausländischen Patienten im Sinne von § 3 Abs.4 BPflV beziehe. Dass dieser im Außenverhältnis geschlossene Vertrag im Inneren gegenüber den bei der Klägerin tätigen Ärzten nicht in allen Details ausreichend umgesetzt worden sei, könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Es sei Sache der Klägerin gewesen, entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung ihrer vertraglichen Verpflichtung in die Wege zu leiten. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass diese Vereinbarung keineswegs für alle ausländischen Patienten habe gelten sollen, sondern alle EU-Bürger ausgenommen gewesen seien und auch solche Patienten nicht haben einbezogen werden sollen, die direkt von liquidationsberechtigten Ärzten akquiriert würden, sei das Verständnis der Klägerin unzutreffend. Richtig sei allein, dass bei Patienten mit Wahlleistungsvereinbarung nur das direkt an die Klägerin gezahlte Entgelt in die Kooperation einbezogen gewesen sei. Mit den liquidationsberechtigten Ärzten sei eine deren Entgelt betreffende Abmachung nicht getroffen worden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie nach § 2 Nr. 3 Satz 3 des Vertrages berechtigt gewesen sei, eigenständig neue Märkte zu erschließen und dass in diesem Fall die Vertragspartner gemeinsam über eine Einbindung in die vorliegende Kooperation entscheiden würden. Solche neuen Märkte seien nicht erschlossen worden und könnten daher auch nicht aus der Rechnungslegung herausgenommen werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei diese Klausel nicht für neue Behandlungsmethoden und Möglichkeiten bzw. für neu errichtete Stationen im K. einschlägig. In diesem Sinne seien die im Vertrag genannten "neuen Märkte" nicht zu verstehen. Wegen der Verletzung der Exklusivität der vertraglichen Regelung stünden ihr, der Beklagten, in erheblichem Umfang Gegenansprüche gegen die Klägerin zu. Mangels weitergehender Informationen habe sie auf der Grundlage von Zeitungsberichten und ihr bekannten Umständen den von der Klägerin mit ausländischen Patienten erzielten Umsatz geschätzt und sich auf dieser Grundlage gestaffelt nach verschiedenen Zeiträumen eine Kostenpauschale von jeweils 15 % errechnet. Mit dieser Schätzung komme sie, die Beklagte, ohne den Zeitraum voll ausgeschöpft zu haben, bereits auf entgangene Provisionen von insgesamt 3.833.121,50 EUR. Für den Zeitraum 01.10.2001 bis 10.09.2002 ergebe sich bei einem geschätzten Gesamtvolumen von 5.324.610 EUR eine 15 %ige Kostenpauschale von 798.691,50 EUR und für den Zeitraum 01.
  14. bis 31.12.2003 bei einem geschätzten Gesamtvolumen von 17.416.994 EUR eine 15 %ige Kostenpauschale von 2.612.549,00 EUR. Hinzukämen entgangene Provisionen für Behandlungen im Transplantationszentrum, die bei einem anzunehmenden Umsatzvolumen von 2.812.544 EUR einen Betrag von 421.881,00 EUR ausmachten. Diese Forderung von gesamt 3.833.121,50 EUR macht die Klägerin primär aufrechnungsweise gegenüber der unstreitigen Klagforderung geltend und hilfsweise und im Übrigen zur Unterfütterung der Widerklage. Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, wegen der unterbliebenen Betreuungstätigkeit in Bezug auf die ihr nicht zugeführten Patienten habe sie keine Provisionen für Hotel- und Flugbuchungen erhalten, weswegen ihr Nettogewinne zwischen 68,00 und 70,00 EUR pro Tag entgangen seien. Auch stünde ihr ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der durch die Klägerin veranlassten Vertragskündigung zu. Insgesamt errechnet sich die Beklagte ihr zustehende Beträge von insgesamt 7.000.000,00 EUR. Für die Schadensdarstellung im Einzelnen wird auf die Seiten 11 bis 25 der Klagerwiderung (BI. 38 bis 52 d.A.) Bezug genommen. Durch das angefochtene Vorbehalts-Teilurteil vom
  15. Januar 2005, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.147.198,57 EUR zu zahlen, allerdings mit folgendem Vorbehalt: "Der Beklagten bleibt die Aufrechnung mit den Forderungen aus Verwaltungskostenpauschalen wegen ausländischer Patienten nach § 2 Abs. 2 des Vertrages vom 23.07.2001 (Anlage K 1) vorbehalten, die sie bis zum 14.01.2005 in den Rechtsstreit eingeführt hat." Von der Klage nicht beschieden hat das Landgericht den Zinsantrag der Klägerin und deren Zahlungsverlangen in Bezug auf die streitigen neun Patienten mit einer Verwaltungskostenpauschale von 35.973,77 EUR. Auf die Widerklage hat das Landgericht die Klägerin verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen über alle von ihr in der Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.2003 stationär behandelten Patienten im Hinblick auf folgende Daten: a. Aufnahmetag b. Entlassungstag c. Staatsangehörigkeit d. der bei der Aufnahme angegebene Wohnort (nicht Straße, Weg, Postfach o.ä.) e. die für die Zeit vom 01.10.01-31.12.2003 berechneten Kosten durch Vorlage der Rechnungen, in denen alle Angaben außer den vorgenannten (also insbesondere Namen, Diagnosen und alle im Hinblick auf Diagnosen aussagekräftige Einzelheiten) unkenntlich gemacht sein können. Die Auskunftsverpflichtung besteht nur insoweit, als f. die Patienten keine deutsche Staatsangehörigkeit haben g. die Patienten bei der Aufnahme einen Wohnort außerhalb Deutschlands angegeben haben h. bei Patienten, bei denen bei der Klägerin tätige Ärzte privat liquidationsberechtigt sind, nur die Kosten anzugeben sind, die den Patienten von der Klägerin berechnet wurden i. es nicht Patienten betrifft, die die Klägerin über die Beklagte behandelt und abgerechnet hat und/oder deren Behandlungskosten die Klägerin bereits in diesem Rechtsstreit geltend macht. Zudem hat das Landgericht die Widerklage hinsichtlich des weitergehenden Antrags auf Auskunftserteilung, hinsichtlich der Forderung auf Zahlung eines Marketingbeitrags (EUR 51.129,19) und hinsichtlich der Forderung auf Mietkostenbeteiligung (EUR 16.307,42) abgewiesen. Den restlichen Teil der Widerklage hat das Landgericht nicht beschieden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Klaganspruch zustehe mit Ausnahme des Rechnungsbetrages für die von der Beklagten bestrittenen neun Patienten, was bei einem Abzug der 15 % Verwaltungskostenpauschale zu einem Betrag von 35.973,77 EUR führe. Berechtigt sei die Rückforderung der Klägerin in Bezug auf die 67.621,83 EUR an überzahlten Provisionen. Dagegen greife der Einwand der Beklagten, dass 300.000,00 EUR von der saudi-arabischen Botschaft bezahlt worden seien, nicht durch. Des Weiteren hat das Landgericht ausgeführt, dass die Entscheidungsreife bezüglich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen offen bleiben könne; insofern mache das Gericht davon Gebrauch, ein Vorbehaltsurteil zu erlassen, weswegen auch die Zinsforderung der Klägerin noch nicht zu bescheiden sei. Bezüglich der Widerklage hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagten der geltend gemachte Auskunftsanspruch dem Grunde nach zustehe. Der Vertrag und die dazu vorgelegten Unterlagen ergäben eindeutig, dass von der Kooperationsvereinbarung alle ausländischen Patienten betroffen seien, die den Regelungsbereich des § 3 Abs.4 BPflV unterfielen. Allerdings sei das Auskunftsverlangen im Hinblick auf § 203 StGB einzuschränken. Es müsse verhindert werden, dass die Klägerin verpflichtet werde, geheimhaltungsbedürftige Informationen über die Patienten wie insbesondere Name und Diagnose an die Beklagte weiterzuleiten. Bezüglich der Zahlungsanträge sei die Widerklage weitgehend noch nicht entscheidungsreif. Lediglich die Widerklagforderung bezüglich des Marketingbeitrags und bezüglich der Mietkostenbeteiligung sei als unbegründet abzuweisen. Gegen dieses ihr am 27.01.2005 zugestellte Urteil hat Klägerin mit am 24.02.2005 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 21.03.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin macht geltend: Das Landgericht habe bezüglich der Klagforderung zu Unrecht von der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen abgesehen. Dies sei eine unzulässige Beschränkung ihres Zahlungsverlangens. Auch die Zinsforderung stünde natürlich unter dem Vorbehalt der Aufrechnung. Dieser Zinsausspruch müsse durch das Berufungsgericht hinzugefügt werden, wobei über die erstinstanzlich geforderten 5 % hinaus von nun an 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz verlangt würden. Auch sei der Aufrechnungsvorbehalt bezüglich der ihr zuerkannten Klagforderung aufzuheben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zur abweisenden Endentscheidung reif. Die Beklagte habe einen ihr gegen die Klägerin zustehenden Gegenanspruch nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte selbst und auch das Landgericht seien davon ausgegangen, dass sich allenfalls nach Auskunftserteilung eine Schlüssigkeit der Gegenforderung ergeben könne. Da aber zurzeit keine Gegenforderung substantiiert vorgetragen sei, erweise sich die zur Aufrechnung gestellte Forderung als nicht begründet, weswegen der Vorbehalt entfallen müsse, was mit der Berufung geltend gemacht werde. Auch die von der Beklagten erhobene (Hilfs-)Widerklage sei abweisungsreif. Hierfür gelte das oben Gesagte entsprechend. Die insoweit behaupteten Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin seien ebenfalls nicht substantiiert belegt, so dass auch insoweit Entscheidungsreife gegeben sei. Schließlich sei auch die Verurteilung zur Auskunft aufzuheben. Zum einen sei die Tenorierung unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt, weil das Landgericht mit seinem Antrag über das Begehren der Beklagten hinausgegangen sei. Zum anderen sei der Auskunftsanspruch insgesamt unbegründet, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Die von der Beklagten beantragte Auskunft dürfe die Klägerin nicht erteilen, weil sie sich sonst gemäß § 203 3tGB strafbar machen würde, auch wenn das Landgericht Name und Diagnose der Patienten aus der Auskunftspflicht herausgenommen habe. Darüber hinaus stünde dem Auskunftsverlangen auch entgegen, dass das Landgericht die Tragweite der Kooperationsverpflichtung zu Unrecht und entgegen dem Sinn und Zweck der Vereinbarung in dem Sinne ausgelegt habe, dass alle ausländischen Patienten, die sich zur stationären Behandlung nach Deutschland begeben hätten, von der Vereinbarung erfasst seien. Vielmehr habe zwischen den Parteien Einigkeit dahin bestanden, dass nicht alle Ausländer, die bei der Klägerin behandelt würden, unter die Regelungen des Vertrages fielen. Dies folge aus dem Vertragszweck. Beabsichtigt gewesen sei, zahlungskräftige Patienten aus dem Ausland, insbesondere dem arabischen und dem osteuropäischen Raum, an das K. zu vermitteln und dort stationär zu behandeln. Nur an solchen Patienten habe die Beklagte ein Interesse gehabt. Nur von diesen Patienten habe sie nämlich für Serviceleistungen wie Betreuung, Transfer und dergleichen zusätzliche Honorare erhalten. Dagegen habe das K. nur die übliche Vergütung gemäß der Bundespflegesatzverordnung erhalten. Zwischen den Parteien sei daher unstreitig, dass solche Patienten, die ihren Wohnsitz in Deutschland hätten, nicht unter den Vertrag fielen. Das gelte auch dann, wenn sie Ausländer seien. Aus den Regelungen des Vertrages (§ 2 Nr. 1.3, § 3 Nr. 1 Satz 2 und § 4 Nr. 6 Satz 4 des Kooperationsvertrages) ergebe sich weiterhin, dass auch die ausländischen Patienten nicht von dem Vertrag erfasst seien, die sich direkt an die einzelnen Ordinarien gewandt und mit diesen einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hätten. Nach Sinn und Zweck des Vertrages fielen auch solche Patienten aus dem Vertrag heraus, die aus EU-Staaten stammten und deren Behandlung über ihre jeweilige Sozial- bzw. Krankenversicherung abgerechnet würde. Solche Patienten hätten von der Beklagten nicht geworben und betreut werden sollen. Die Beklagte habe sich vielmehr auf den arabischen Raum konzentriert. Zuletzt unterfielen auch solche Patienten nicht dem Vertrag, die in neu erschlossenen Bereichen behandelt worden seien. § 3 Nr. 3 Satz 3 des Vertrages sehe vor, dass das K. berechtigt sei, eigenständig neue Märkte zu erschließen, und es hierfür einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfe, wenn die dort behandelten Patienten in den Vertrag einbezogen werden sollten, welche es nicht gebe. Der Begriff "neue Märkte" sei dabei nicht territorial zu verstehen, gemeint sei vielmehr, dass neue Behandlungsmethoden und -möglichkeiten neue Wege öffnen sollten, um das Interesse von Patienten aus dem internationalen Umfeld an einer Behandlung im K. zu wecken. Insofern sei die Tragweite der Kooperation von der Beklagten weit überzeichnet. Die Klägerin beantragt,
  16. im Hinblick auf den Tenor zu I.
  17. das Urteil vom 17.01.2005 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen. auf den erstinstanzlich zuerkannten Betrag in Höhe von 2.147.198,57 EUR Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2004 bis zur Zustellung dieses Schriftsatzes, sowie von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des erweiternden Schriftsatzes zu zahlen;
  18. den im Urteil vom 17.01.2005 unter I.
  19. tenorierten Vorbehalt der Aufrechenbarkeit aufzuheben;
  20. die auf Zahlung von 2.183.172,36 EUR gerichtete Hilfswiderklage gemäß Widerklagantrag zu 1 abzuweisen und
  21. unter teilweiser Aufhebung des Urteils vom 17.01.2005 die Verurteilung zur Auskunft, wie im Tenor zu
  22. des Urteils geschehen, aufzuheben und die Widerklage auch insoweit abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsklägerin kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen. Die beantragte Verzinsung der Klagforderung sei schon deswegen nicht berechtigt, weil die Beklagte vor Klagerhebung nicht ordnungsgemäß in Verzug gesetzt worden sei. Auch werde bestritten, dass die Klägerin 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auf dem Kapitalmarkt zu zahlen habe. Soweit die Klägerin beantrage, dass der Vorbehalt der Aufrechenbarkeit zu entfallen habe, sei darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Landgerichts die Gegenforderung keineswegs unschlüssig sei. Nicht von ungefähr habe das Landgericht der Widerklage, soweit sie auf Auskunft gerichtet sei. im Wesentlichen stattgegeben. In jedem Fall sei der vorhandene Streitstoff eine hinreichende Grundlage gewesen, um ein Vorbehaltsurteil zu rechtfertigen. Zu Unrecht greife die Klägerin auch an, dass das Landgericht die Hilfswiderklage der Widerklägerin nicht abgewiesen habe. Dies sei gar nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Selbstverständlich sei auch die Verurteilung zur Auskunft nicht aufzuheben. Insbesondere habe das Landgericht nicht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO tenoriert. Die Klägerin habe außer Acht gelassen, dass durch die vom Landgericht gewählte Tenorierung der Klägerin gerade die Möglichkeit habe eröffnet werden sollen, ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Belege zu unterbreiten. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Klägerin nach dem Kooperationsvertrag verpflichtet sei, sämtliche behandelten ausländischen Patienten, die unter die Vereinbarung fielen, EDV-mäßig zu erfassen. Insofern müsse es für die Klägerin ein Leichtes sein, die geschuldete Auskunft zu erteilen. Allerdings müssten Name und Diagnose aus diesen Unterlagen gestrichen werden. Zu Recht habe das Landgericht auch die einzig mögliche Interpretation des Rahmenvertrages zwischen den Parteien zugrunde gelegt. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass alle ausländischen Patienten, die zum Zwecke der Behandlung in die Bundesrepublik Deutschland gelangt seien, unter diesen Rahmenvertrag fielen. Die dagegen von der Klägerin geltend gemachten Einschränkungen seien alle nicht zutreffend und insbesondere nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen abzuleiten. Auch der Hinweis auf die sog. neu erschlossenen Bereiche ginge fehl. Der Begriff "neue Märkte" habe nicht das Geringste mit den neu eröffneten Stationen im Bereich des K. zu tun. Insofern müsse es dabei verbleiben, dass Gegenstand der Kooperationsvereinbarung und damit des Auskunftsanspruchs alle ausländischen Patienten seien, soweit sie der Regelung des § 3 Abs. 4 BPfJV unterfielen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Vorbehalts-Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom
  23. Januar 2005 hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. während sie sich im Übrigen als unbegründet erweist. Zu Recht rügt die Klägerin, dass das Landgericht die auf die Klage unter Vorbehalt ausgesprochene Verurteilung der Beklagten nicht auf die von der Klägerin erstinstanzlich beantragten Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erstreckt hat; dagegen erweist sich die Erhöhung des Zinssatzes auf 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des die Klage insoweit erweiternden Schriftsatzes vom
  24. März 2005 als nicht begründet (dazu 1.). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass der Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung (§ 302 ZPO) zu entfallen habe; die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist nicht abweisungs- und damit zugunsten der Klägerin endentscheidungsreif (dazu 2.). Auch bezüglich der Widerklage hat die Berufung der Klägerin nur geringfügig Erfolg. Die Klägerin ist der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrages zur Auskunft Ober stationäre Behandlungen von sämtlichen ausländischen Patienten verpflichtet, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (dazu 3.). Der Klägerin ist lediglich darin beizupflichten, dass in der Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs, die der von der Klägerin erhobenen Einwendung, keine schützenwerten Patientendaten preisgeben zu dürfen, Rechnung trägt, nicht deutlich zum Ausdruck kommt, dass die vertragliche Vereinbarung und damit der Auskunftsanspruch lediglich solche ausländische Patienten erfasst, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik eingereist sind. Daher sind ausländische Patienten, die ersichtlich diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von dem Auskunftsverlangen auszunehmen. (dazu 4.). Nicht berechtigt ist das Verlangen der Klägerin, dass (auch) der vom Landgericht nicht beschiedene Zahlungsantrag zu 1, der Widerklage abzuweisen sei; insoweit gilt· Entsprechendes wie für die Aufrechnungsforderung (dazu 5.)
  25. Die Klägerin macht mit ihrer Berufung zu Recht geltend, dass das Landgericht in dem angefochtenen Vorbehalts-Teilurteil die Beklagte nicht auch zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den zugesprochenen Betrag von 2.147.198,57 EUR verurteilt hat. Das Absehen hiervon kann nicht darauf gestützt werden, dass die Verurteilung zur Zahlung der Hauptforderung unter Vorbehalt erfolgt ist. Vielmehr ist die Beklagte neben der Hauptforderung auch zur Zahlung von Zinsen unter dem Vorbehalt der Aufrechnung zu verurteilen. Auf die Berufung der Klägerin ist dies nachzuholen. Die Beklagte macht hiergegen ohne Erfolg geltend, dass die Beklagte vor Einreichung der Klage nicht ordnungsgemäß gemahnt und in Verzug gesetzt worden sei. Da die Klägerin lediglich Zinsen ab Rechtshängigkeit der Zahlungsklage verlangt, kommt es hierauf nicht an. Vielmehr steht der Klägerin ab Zustellung der Klage gemäß §§ 291 , 288 Abs. 1 Satz 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000 (BGBI. I S. 330) auf den zugesprochenen Betrag eine Zinsforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu. Soweit die Klägerin ab Zustellung des Schriftsatzes vom 21.3,2005 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt, ist diese Klagerweiterung in der Berufungsinstanz gemäß §§ 533 , 264 Nr. 2 ZPO zwar zulässig (vgl. BGH NJW 2004, 2152 , 2154 f.); die höhere Zinsforderung ist aber unbegründet, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass die Voraussetzungen der §§ 291 , 288 Abs. 2 BGB i. d. F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 (BGBI. I S. 252) vorliegen. Nach Art, 229 EGBGB § 5 Satz 1 gilt der höhere Zinssatz des § 288 Abs, 2 BGB n.F. für die seit dem 1,1.2002 entstandenen Schuldverhältnisse und nach § 5 Satz 2 ab dem 1.1.2003 für alle Dauerschuldverhältnisse. Da der Kooperationsvertrag am 23.7.2001 geschlossen worden ist, handelt es sich um ein Altschuldverhältnis im Sinne dieser Übergangsregelung. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass und ggfls. inwieweit es sich bei den mit der Klage geltend gemachten Beträgen um Forderungen handelt, die ab dem 1.1.2003 aus einem Altdauerschuldverhältnis hervorgegangen sind, so dass ihr der höhere Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht zugesprochen werden kann.
  26. Ohne Erfolg macht die Klägerin mit ihrer Berufung geltend, dass der Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung (§ 302 ZPO) zu entfallen habe. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Klägerin diesen Antrag zulässigerweise im Berufungsrechtszug verfolgen darf. Zwar ist die Anfechtungsmöglichkeit grundsätzlich auf den durch das Vorbehaltsurteil erfassten Streitstoff beschränkt. Dies gilt aber nur dann, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbehaltsurteils gegeben waren. Fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorbehaltsurteil, so gelangt mit der Berufung gegen das Vorbehaltsurteil der gesamte Streitstoff, auch soweit die Entscheidung vorbehalten worden war, in die Berufungsinstanz. Das Berufungsgericht ist mithin nicht gehindert, auch über die zur Aufrechnung gestellte und im Vorbehaltsurteil nicht behandelte Gegenforderung sachlich zu entscheiden (BGH v. 22.1.1954 - I ZR 251/53, LM Nr. 4 zu § 302 ZPO; BGH v. 22.10.1957 - VIII ZR 67/56 , BGHZ 25,360 , 369; OLG Karlsruhe v. 29.7.1986 - 17 U 30/86 , NJW-RR 1987, 254 ). Die Klägerin macht hier insofern den verfahrensfehlerhaften Erlass eines Vorbehaltsurteils geltend, als sie rügt, dass nicht nur die ihr zugesprochene Klagforderung, sondern auch die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung entscheidungsreif gewesen sei, letztere im Sinne der Abweisung als unbegründet. Der Erlass eines Vorbehaltsurteils ist nach § 302 Abs. 1 ZPO nicht zulässig, wenn auch die Verhandlung über die Gegenforderung zur Entscheidung reif ist (BGH v. 22.10.1957 VIII ZR 67/56 , BGHZ 25, 360 , 366). In diesem Fall widerspricht es dem Sinn des Vorbehaltsurteils, die Entscheidung über die Gegenforderung dem Nachverfahren vorzubehalten. Die Klägerin ist auch berechtigt, diesen Gesichtspunkt mit ihrer Berufung geltend zu machen. Zwar entspricht es nicht ihrem Interesse, dass das Urteil wegen des Mangels im Verfahren aufgehoben wird, weil dadurch auch das ihr günstige Vorbehaltsurteil in Wegfall geriete. Da aber das Berufungsgericht bei Berechtigung der von der Klägerin erhobenen Rüge gemäß § 538 ZPO wegen der dann gegebenen Entscheidungsreife auch über die Aufrechnungsforderung selbst entscheiden müsste und die Klägerin durch den Wegfall des Vorbehalts ein ihr günstigeres Urteil erhalten würde, ist nach Auffassung des Senats vorliegend auch die für die Zulässigkeit dieses Berufungsantrages erforderliche Beschwer der Klägerin gegeben (Abgrenzung zu BGH v. 22.6.1961 - VlI ZR 166/60, NJW 1961,1721 ; BGH v. 7.12.1978-" ZR 140176, NJW 1979,1046 ). Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge greift aber nicht durch, weil die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht zur Endentscheidung im Sinne der Abweisung als vollen Umfangs unbegründet reif gewesen ist. Zwar ist die vom Landgericht in den Entscheidungsgründen gewählte Formulierung missverständlich, wenn es dort heißt, dass die Frage, ob die im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Forderung der Beklagten wegen der an ihr vorbei aufgenommenen Patienten zur Endentscheidung reif ist, offen bleiben kann. Aus dem Prozessverlauf und den sonstigen Urteilsgründen ergibt sich aber, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Aufrechnungsforderung im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbehalts-Teilurteils nicht als vollen Umfangs unbegründet hätte abgewiesen werden können. Dies folgt auch daraus, dass das Landgericht durch den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis, dass es bisher an einer Aufrechnung fehle, die Beklagte zu dieser Erklärung veranlasst hat, und es dem Gebot einer fairen Verhandlungsführung widerspräche, wenn das Landgericht ohne weiteren konkreten Hinweis die Aufrechnungsforderung mangels Substantiierung als unbegründet zurückweisen würde. Im Übrigen ist auch nach Auffassung des Senats die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbehalts-Teilurteils nicht zur Endentscheidung - im Sinne einer vollständigen Zurückweisung als unbegründet - reif gewesen. Zutreffend ist, dass der Beklagten wegen der ohne ihre Einschaltung von der Klägerin aufgenommenen ausländischen Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, Ersatzansprüche nicht in dem Umfang zustehen, wie von ihr geltend gemacht worden sind. Der Beklagten steht bezüglich dieser Patienten kein Anspruch auf Zahlung einer ungeschmälerten Verwaltungspauschale in Höhe von 15 % der den Patienten von der Klägerin In Rechnung gestellten Leistungen im Sinne von § 3 Nr. 3 Satz 1 des Kooperationsvertrages zu. Dies wäre nur der Fall, wenn zwischen den Parteien (auch) bezüglich dieser Patienten nach § 2 des Kooperationsvertrages verfahren worden wäre, was gerade nicht der Fall ist. Die Beklagte kann vielmehr, soweit sich ihr Vorbringen als berechtigt erweist, von der Klägerin nur Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Klägerin ihrer vertraglichen Verpflichtung aus § 2 Nr. 3 des Kooperationsvertrages zuwider gehandelt hat, ausländische Patienten im Sinne des § 3 Abs. 4 BPflV nur über die Beklagte stationär aufzunehmen, zu behandeln und abzurechnen, soweit bestehende Verträge der Klägerin dem nicht entgegenstehen. Die Beklagte muss sich von der an sich geschuldeten Verwaltungspauschale als ersparte Aufwendungen absetzen lassen, was für sie als Kostenaufwand angefallen wäre, wenn der Vertrag bezüglich der an ihr vorbei aufgenommen Patienten über sie abgewickelt worden wäre. Einen Zahlungsanspruch hat die Beklagte nur bezüglich des ihr entgangenen Überschusses. Auch wenn demnach die von der Beklagten vorgenommene Berechnung übersetzt ist, so steht doch fest, dass durch die von der Klägerin vorgenommene Aufnahme ausländischer Patienten, die gemäß den Vereinbarungen über die Beklagte hätten zugeführt werden müssen, der Beklagten pro Patient Einnahmen entgangen sind, die die Klägerin der Beklagten zu ersetzen hat und deren Höhe auf der Grundlage darzulegender Kalkulationen gegebenenfalls zu schätzen ist. Nach der eigenen Einlassung der Klägerin kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen in bestimmtem Umfang ausländische Patienten stationär behandelt hat, ohne die Beklagte einzubeziehen. Sie hat nämlich, ausgehend von ihrer - wie zu zeigen sein wird unzutreffenden - Rechtsmeinung, in beträchtlichem Umfang ausländisches Patientengut zu Unrecht als nicht unter die Vereinbarung fallend angesehen. Allerdings beruhen das von der Beklagten ihrer Schadensberechnung zugrunde gelegte Patientenaufkommen und die darauf entfallenden Einnahmen auf Mutmaßungen und aus Presseinformationen hergeleiteten Hochrechnungen, so dass im Tatsächlichen Zweifel an diesen Daten bestehen. Gleichwohl kann aus diesem Grunde die Gegenforderung nicht insgesamt als gänzlich unbegründet angesehen werden. Denn der Grund dafür, dass der Beklagten diesbezüglich keine gesicherten Daten zur Verfügung stehen, beruht in erster Linie darauf, dass die Klägerin der Beklagten keine Informationen zu Anzahl und Vergütungshöhe bezüglich solcher ausländischen Patienten erteilt hat, die sie ohne Einbeziehung der Beklagten im K. stationär behandeln ließ. Die Klägerin hat sich vielmehr bis zum Erlass der Vorbehalts-Teilurteils darauf beschränkt, die Tragweite der Vereinbarung entgegen dem Wortlaut des Vertragstextes und dem sich aus der internen Umsetzung bei der Klägerin ergebenden Verständnis zu begrenzen und von daher eine Pflichtverletzung ihrerseits gänzlich in Abrede zu entnehmen. Der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zur Anzahl und zur Vergütungshöhe von aufgenommenen ausländischen Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, hat die Klägerin nicht genügt. Es beruht daher, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, auf einem Verschulden der Klägerin, dass die Darlegungen der Beklagten im Tatsächlichen auf einer fraglichen Grundlage beruhen müssen. Die Klägerin kann die unvollkommene Substantiierung der Gegenforderung der Beklagten auch nicht mit der Erwägung anlasten, nicht im Wege einer echten Stufenklage vorgegangen zu sein. Zum einen ist zu bedenken, dass, wie ausgeführt, vorliegend das Auskunftsverlangen nicht für das Ob, sondern nur für die Höhe des Gegenanspruchs von Bedeutung ist, und zum anderen hat die Beklagte im Rahmen der Widerklage, wenn auch nicht im Sinne eines echten Stufenverhältnisses, Auskunft von der Klägerin verlangt, ohne dass sich die Klägerin gehalten gesehen hat, diesem Auskunftsverlangen innerprozessual zu entsprechen, vielmehr sogar eingewandt hat, dass ihr eine Auskunft aus Rechtsgründen unmöglich sei. Bei dieser Sachlage wäre es unter Beachtung des auch das Prozessrechtsverhältnis beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben nicht gerechtfertigt, die Beklagte mit ihrer Gegenforderung, zu deren Geltendmachung im Aufrechnungswege sie das Landgericht angehalten hat, als unbegründet abzuweisen, weil es an einer hinreichenden Spezifizierung fehle. Nach entsprechenden richterlichen Hinweisen wäre auch bei Nichterfüllung des Auskunftsverlangens durch die Klägerin eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht zu ziehen. Eine Zurückweisung der Aufrechnungsforderung a limine war zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbehalts-Teilurteils jedenfalls nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist das Landgericht der Klägerin mit der Verurteilung der Beklagten unter Vorbehalt weit möglichst entgegengekommen. Rügt demnach die Klägerin ohne Erfolg, dass die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbehalts-Teilurteils entscheidungsreif gewesen sei, so kann sie schon mangels eines Verfahrensfehlers nicht erreichen, dass im Berufungsrechtszug der Vorbehalt der Aufrechenbarkeit in Wegfall kommt. Insoweit ist die Berufung der Klägerin demnach als unbegründet zurückzuweisen.
  27. Was die Widerklage angeht, wendet sich die Klägerin ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht sie aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Kooperationsvertrages zur Auskunft über Behandlungen solcher ausländischen Patienten für verpflichtet hält, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und im K. ohne Einschaltung der Beklagten behandelt wurden. Die Auskunftsverpflichtung der Klägerin folgt als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrag. Die Darlegungen der Beklagten dazu, dass die Klägerin gegen die in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Kooperationsvertrages niedergelegte Verpflichtung, ausländische Patienten im Sinne des § 3 Abs. 4 BPflV nur über die Beklagte aufzunehmen, verstoßen habe, hat die Klägerin nicht entkräften können und ist deswegen zur Stärkung und Sicherung des der Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruchs nach Treu und Glauben verpflichtet, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, inwieweit sie im fraglichen Zeitraum unter die vertragliche Vereinbarung fallende ausländische Patienten stationär behandelt hat. Die tenorierte Auskunftspflicht ist auch nach Auffassung des Senats so ausgestaltet, dass sie von der Klägerin ohne Verstoß gegen § 203 8tGB erfüllt werden kann. Sowohl der Vertragswortlaut als auch insbesondere die Umsetzung des Vertrages innerhalb der Organisation des Krankenhauses der Klägerin machen deutlich, dass durch die vertragliche Regelung alle unter die Vorschrift des § 3 Abs.4 BPflV fallenden Patienten erfasst sein sollten. Dass und inwieweit EU-Ausländer hiervon auszunehmen seien, ist jedenfalls aus den zur Akte gereichten Unterlagen nicht ersichtlich und wird von der Klägerin lediglich behauptet, ohne dass für die von ihr vorgetragene einschränkende Betrachtungsweise ein geeigneter Beweis angeboten wird. Der Hinweis darauf, dass diese Patienten regelmäßig gesetzlich krankenversichert seien, rechtfertigt nicht den Schluss, dass sie entgegen dem eindeutigen Wortlaut nicht in den Geltungsbereich der Vereinbarung einzubeziehen sind. Auch ist nicht ersichtlich, weswegen Patienten dem Vertrag nicht unterfallen sollen, die von liquidationsberechtigten Ärzten akquiriert worden sind. Zutreffend ist lediglich, dass die an liquidationsberechtigte Ärzte direkt zu zahlenden Vergütungen mangels entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung (vgl. § 3 Nr. 3 Satz 3 des Kooperationsvertrages) nicht provisionspflichtig sind. Die Verpflichtung zur Zahlung der 15 %igen Verwaltungspauschale gilt indes für diejenigen Zahlungen, die die von liquidationsberechtigten Ärzten geworbenen Patienten an die Klägerin erbracht haben. Auch solche Patienten sollten der Kooperationsvereinbarung unterfallen und hätten über die Beklagte dem K. "zugeführt" werden müssen. Auch aus der Sicht des Senats nicht durchgreifend ist die Behauptung der Klägerin, dass Patienten auf "neuen" Stationen, und insbesondere in dem neu errichteten Lebertransplantationszentrum für Araber, nicht von der Regelung erfasst seien. Die Klägerin hat nicht verdeutlichen können, weswegen das K. insoweit eigenständig neue Märkte erschlossen habe und es deswegen erforderlich gewesen sei, über die Einbindung in die Kooperation eine Vereinbarung zu treffen, wie es in § 2 Nr. 3 Satz 3 a.E. heißt.
  28. Der Klägerin ist lediglich darin beizupflichten, dass in der vom Landgericht gewählten Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs nicht deutlich zum Ausdruck kommt, dass die vertragliche Vereinbarung und damit der Auskunftsanspruch lediglich solche ausländische Patienten betrifft, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik eingereist sind. Bei dem Bemühen, eine den Einwendungen der Klägerin, keine geheimhaltungsbedürftigen Daten von Patienten preisgeben zu dürfen, Rechnung tragende Formulierung zu finden, ist nicht hinreichend deutlich gemacht, dass solche ausländische Patienten, die ersichtlich nicht zum Zwecke der stationären Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, vom Auskunftsverlangen auszunehmen sind. Dass ein solcher der Regelung in § 3 Abs. 4 BPflV entsprechender einschränkender - im Antrag der Beklagten enthaltener - Zusatz in der landgerichtlichen Verurteilung fehlt, dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass eine solche Klausel Probleme bei der Vollstreckung mit sich bringen könnte, zumal erstinstanzlich unklar war, ob der Klägerin die zur Ausfüllung von § 3 Abs. 4 BPfiV erforderlichen tatsächlichen Umstände bei den einzelnen Patienten bekannt sind. Da die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, dass sie aus ihren Unterlagen entnehmen kann, ob die jeweiligen Patienten der Regelung des § 3 Abs. 4 BPflV unterfallen, hat der Senat eine entsprechende klarstellende Ergänzung zum Umfang des Auskunftsverlangen für angezeigt gehalten, diese aber so formuliert, dass nur solche Patienten aus der Auskunftspflicht auszunehmen sind, die nachweislich nicht zum Zwecke der stationären Behandlung durch die Klägerin in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. In Zweifelsfällen ist Auskunft zu erteilen und es im Streitfall der gerichtlichen Entscheidung zu überlassen, ob sich eine Schadensersatzverpflichtung der Klägerin auf diese Personen erstreckt.
  29. Nicht berechtigt ist das Verlangen der Klägerin, dass der vom Landgericht nicht beschiedene Zahlungsantrag zu
  30. der Widerklage als unbegründet abzuweisen sei. Insoweit gelten die Ausführungen zur Aufrechnung entsprechend. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht nicht fest, dass - über die vorrangig von der Beklagten erklärten Aufrechnung gegen die Klagforderung hinaus - kein Raum mehr für die Unterlegung der Widerklagforderung ist. Diese hätte eine Ermittlung der Höhe der Schadensersatzforderung der Beklagten zur Voraussetzung, was aber ohne weitere Aufklärung nicht möglich ist, weswegen auch kein Recht der Klägerin gegeben ist, dass der vom Landgericht nicht beschiedene Zahlungsantrag zu 1) der Widerklage durch das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen wird.
  31. Insgesamt ist daher die Berufung der Klägerin abgesehen von einem Teil der Zinsforderung und dem klarstellenden Zusatz hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung als unbegründet zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO folgenden Rechtsgedanken. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe. gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/86343.html Kommentare

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