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LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2005 - 323 O 230/02

Tenor Der Beklagte zu

  1. wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 30.000,-- (in Worten: dreißigtausend 00/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2002 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, und dass der Beklagte zu
  2. verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren immateriellen Schaden, soweit dieser derzeit nicht vorhersehbar ist, zu ersetzen, der der Klägerin durch die fehlerhafte Behandlung bzw. Befundung der in der Praxis der Beklagten erstellten Mammographieaufnahmen der Klägerin vom 14.07.1995 entsteht, soweit die daraus resultierenden Ansprüche nicht aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 60 %, der Beklagte zu
  3. 5 % und der Beklagte zu
  4. 35 %. Von den außergerichtlichen Auslagen der Klägerin tragen der Beklagte zu
  5. 5 % und der Beklagte zu
  6. 35 %. Die Klägerin trägt von den außergerichtlichen Auslagen des Beklagten zu
  7. 90 % und jenen des Beklagten zu
  8. 30 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Auslagen selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar - für die Klägerin und den Beklagten zu
  9. aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten zu
  10. durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu
  11. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten, die eine radiologische Gemeinschaftspraxis betreiben, unter dem Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers - fehlerhafte Befundung ihrer am 14.07.1995 erstellten Mammographieaufnahmen - auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, Ersatz materiellen Schadens sowie auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung für Zukunftsschäden in Anspruch. Die 1931 geborene Klägerin suchte die beklagten Radiologen auf Anraten ihres Gynäkologen zu Kontrollmammographien auf, die ungefähr alle zwei Jahre durchgeführt wurden. Bei einer solchen Kontrolluntersuchung fertigte der Beklagte zu
  12. am 14.07.1995 drei Aufnahmen der linken und zwei der rechten Brust der Klägerin. Neben der üblichen Untersuchung wurde eine Verformungsmammographie durchgeführt. Die Bewertung des Beklagten zu
  13. lautete, dass es keinen Hinweis auf einen Tumor gebe (Befundbericht vom 14.07.1995, Anl. K 1). Ende September 1997 bemerkte die Klägerin eine Einziehung in ihrer linken Brust. Der Beklagte zu
  14. fertigte je zwei Mammographieaufnahmen der Brüste und stellte einen Tumor in der linken Brust fest (Befundbericht vom 29.09.1997, Anl. K 2). Die linke Brust der Klägerin wurde entfernt (Operationsbericht v. 06.10.1997, Anl. K 3). Weiter war eine Revision der Axillaregion der Klägerin erforderlich, da der Tumor bereits metastasiert hatte. Es schloss sich eine Hormontherapie mit Tamoxifen und die Behandlung einer nach der Operation bei der Klägerin eingetretenen Schlaflosigkeit an. Die Klägerin verlangt ein Schmerzensgeld von mindestens EUR 31.000,--, den Ersatz von Haushaltsführungsschaden und die Feststellung eines materiellen und immateriellen Zukunftsvorbehalts. Sie behauptet, auf den vom Beklagten zu
  15. am 14.07.1995 gefertigten Aufnahmen sei ein deutlicher Hinweis auf einen Tumor zu erkennen gewesen. Die Beklagten hätten sie daraufhin zu einer kurzfristigen erneuten Kontrolle einbestellen müssen. Stattdessen hätten sie sachwidrig einen unauffälligen Mammographiebefund bescheinigt, der keinen Tumorhinweis enthalte. Die Klägerin behauptet, nach einer Kontrolluntersuchung hätte 1995 noch brusterhaltend operiert werden können, und es hätten sich keine Metastasen gebildet. Die Klägerin behauptet weiter, im linken Arm habe sich ein Lymphödem entwickelt, das trotz Behandlungen erhebliche Beschwerden verursache. Sie könne den linken Arm nur eingeschränkt benutzen und deshalb weder schwerere Hausarbeiten noch Gartenarbeiten erledigen. Alle schwereren Hausarbeiten wie das Putzen der Fenster, das Wischen der Böden, das Einkaufen und die Gartenarbeit müssten nun ihr Ehemann oder Haushaltsfremde erledigen. Der Zeitbedarf einer Ersatzkraft liege bei 3 Wochenstunden. Bei EUR 10,-- je Stunde ergebe sich für den Zeitraum v. 01.12.1997 bis zum 30.09.2002 ein Ersatzbetrag von EUR 6.960,--. Außerdem habe sie für die Fahrten zur Hormontherapie und zur Behandlung des Lymphödems EUR 300,-- aufwenden müssen. Die Klägerin behauptet, unter anhaltender Schlaflosigkeit und dauernder Angst vor einem Rezidiv und vorzeitigem Tod zu leiden. Die Narben schmerzten. Sie habe durch die Hormontherapie stark an Gewicht zugenommen. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagten zu verurteilen,
  16. als Gesamtschuldner an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG zu zahlen,
  17. als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 7.292,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG zu zahlen, II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, letzteren, soweit er derzeit nicht vorhersehbar ist, zu ersetzen, der ihr durch die fehlerhafte Behandlung bzw. Befundung der in der Praxis der Beklagten erstellten Mammographieaufnahmen der Klägerin v.14.07.1995 entsteht, soweit die daraus resultierenden Ansprüche nicht aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs auf Dritte übergegangen sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten den Vorwurf, der Beklagte zu
  18. habe am 14.07.1995 einen unzutreffenden Befund erhoben, für ungerechtfertigt. Nach den üblichen 4 Aufnahmen sei zusätzlich eine Verformungsmammographie durchgeführt worden, die unauffällige Verhältnisse gezeigt habe. Auf dieser Grundlage sei zu Recht im Befundbericht vom 14.07.1995 (Anl. K 1) niedergelegt worden, dass sich kein Hinweis auf einen Tumor ergeben hatte. Demgemäß habe keine Pflicht zu einer weitergehenden Untersuchung der Klägerin bestanden. Auch sei es spekulativ, dass eine Kontrollmammographie 6 Monate nach der Untersuchung vom 14.07.1995 einen Tumorbefund bei der Klägerin erbracht hätte. Zum Vorbringen der Klägerin über ihren aktuellen Gesundheitszustand und die Folgen für ihre Lebensführung erklären sich die Beklagten ebenso mit Nichtwissen wie zu der klägerischen Behauptung einer Notwendigkeit, eine Haushaltskraft für 3 Stunden wöchentlich von Dezember 1997 bis September 2002 einstellen gemusst zu haben. Ob bei einer Diagnose und Behandlung der Erkrankung schon im Jahr 1995 brusterhaltend hätte operiert werden können und ob der Tumor seinerzeit noch nicht metastasiert gewesen sei, sei spekulativ. Im Übrigen sei die klägerische Schmerzensgeldvorstellung übersetzt. Die Kammer hat Beweis erhoben gem. Beschluss vom 20.06.2003 (Bl. 71 - 74 d.A.) durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. F./Dr. D., Universitätsklinikum H., Radiologische Klinik, Bereich Frauenklinik, Abt. Gynäkologische Radiologie, v. 09.01.2004 (Bl. ... d.A.). Frau Dr. D. hat das Gutachten im Termin vom 28.10.2004 mündlich erläutert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. ... d.A.) verwiesen. Gründe Die zulässige Klage erweist sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als gegenüber dem Beklagten zu
  19. überwiegend begründet. Hingegen ist sie gegenüber dem Beklagten zu
  20. im Wesentlichen nicht gerechtfertigt. Der Klägerin steht nach der Sachverständigen-Beweisaufnahme gegen den Beklagten zu
  21. aus § 847 BGB a.F. ein Schmerzensgeldanspruch zu. Dem Beklagten zu
  22. ist vorzuwerfen, nicht für eine 6 Monate nach der Untersuchung vom 14.07.1995 erforderliche röntgenologische Kontrolle der Klägerin Sorge getragen zu haben, wodurch sich die Diagnose eines Mamma-Carcinoms um knapp 1 ¾ Jahre verzögert hat. Mit der Untersuchung der Klägerin in der in Rede stehenden Zeit ist allein der Beklagte zu
  23. befasst gewesen. An einer deliktischen Zurechnungsnorm gegenüber dem Beklagten zu
  24. fehlt es, so dass gegen ihn gerichtete Schmerzensgeldforderungen der Klägerin erfolglos bleiben. Den Beklagten zu
  25. trifft allein aus Vertrag neben dem Beklagten zu
  26. eine Einstandspflicht für materielle Schadensersatzansprüche der Klägerin. Da indes die bezifferten materiellen Schadensersatzforderungen nicht begründet sind, beschränkt sich seine Einstandspflicht auf zukünftige materielle Schadensersatzansprüche der Klägerin. Im Einzelnen: I.
  27. Nach dem Ergebnis der Sachverständigen-Beweisaufnahme war es aufgrund des im Juli 1995 erhobenen radiologischen Befundes geboten, nach 6 Monaten eine mammographische Kontrolluntersuchung der Klägerin vorzunehmen. Der Beklagte zu
  28. hätte die Klägerin nach diesem Zeitintervall wieder einbestellen müssen. Die Sachverständigen Prof. F./Dr. D. haben dies im schriftlichen Gutachten dahin erläutert, dass am 14.07.1995 die 4 üblichen Projektionen beidseits - rechts und links - schräg und beidseits im cranio-caudalen Strahlengang gefertigt worden sind. Nur auf der Aufnahme der linken Brust im cranio-caudalen Strahlengang ist eine außen gelegene kleine Verdichtung von ca. 1 cm aufgefallen. Bei der Aufnahme im schrägen Strahlengang ist sie hingegen nicht eindeutig zu lokalisieren gewesen. Richtig sei es gewesen, wegen dieser Verdichtung eine Wiederholungsaufnahme in derselben Strahlenrichtung durchzuführen. Die Wiederholungsaufnahme habe den Befund einer Seitendifferenz weniger deutlich dargestellt. Die Sachverständigen haben im schriftlichen Gutachten hervorgehoben, dass es in dieser Situation angebracht gewesen wäre, eine röntgenologische Kontrolle in 6 Monaten von ausschließlich dieser einen auffälligen Aufnahme durchzuführen (Gutachten Seite 1 Mitte, Bl. ... d.A.). Eine Kontrolluntersuchung in 6 Monaten zum Zeitpunkt Januar 1996 hätte empfohlen werden müssen (Gutachten Seite 1 unten, Bl. ... d.A.). Die Beklagten haben dem in ihrer Stellungnahme v. 09.02.2004 entgegengehalten, dass es sich um eine retrospektive Sicht der Sachverständigen handele (Schriftsatz Seite 1 unten, Bl. ... d.A.), es nicht schuldhaft unterlassen worden sei, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern (Schriftsatz Seite 2 oben, Bl. ... d.A.). Nach dem Ergebnis der Sachverständigen-Anhörung greifen diese Einwendungen nicht durch. Die Sachverständige Dr. D. hat auf Vorhalt klargestellt, dass ihrer Einschätzung, dass es nach 6 Monaten einer erneuten röntgenologischen Kontrolle bedurft habe, keine retrospektive Beurteilung, vielmehr eine ex-ante-Sicht in Auswertung der Aufnahmen vom 14.07.1995 zugrunde gelegen hat (Protokoll v. 28.10.2004 Seite 3 oben, Bl. ...d.A.). Sie hat dies dahin konkretisiert, dass die kleine Verdichtung, die die im cranio-caudalen Strahlengang hinsichtlich der linken Brust der Klägerin ursprünglich gefertigte Aufnahme gezeigt hat, bei der in derselben Strahlenrichtung angefertigten Wiederholungsaufnahme zwar nicht so deutlich zu erkennen gewesen ist. Gleichwohl war auch auf der Wiederholungsaufnahme eine Seitendifferenz angedeutet (Protokoll Seite 2 unten, Seite 3 obere Hälfte, Bl. ..., ... d.A.). Die Sachverständige hat auf eingehendes Befragen zum Ausdruck gebracht, dass in dieser Situation eine Wiedervorstellung der Klägerin für Kontrollaufnahmen in 6 Monaten zwingend geboten und nicht dem ärztlichen Ermessen überlassen war. So hat sie zwar zunächst nur angegeben, dass sie nach ihrem Erfahrungsschatz in 6 Monaten eine Kontrollaufnahme vorgenommen hätte (Protokoll Seite 3 obere Hälfte, Bl. ... d.A.). Auf gerichtliche Nachfrage, ob es sich allein um ihre persönliche Präferenz handele, dem untersuchenden Arzt ein Ermessen zukomme, hat sie ausdrücklich erklärt (Protokoll Seite 3 unten, Bl. ... d.A.): "Wenn nur geringste Zweifel daran verbleiben, ob der ursprüngliche Befund einer Seitendifferenz nicht doch fortbesteht, sollte eine Kontrollaufnahme in 6 Monaten erfolgen." Auf weitere Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat sie ergänzt (Protokoll Seite 4 oben, Bl. ... d.A.): "Ich bleibe bei der Einschätzung aus meinem schriftlichen Gutachten. Schon der geringste Seitenabstand lässt eine Kontrollaufnahme nach 6 Monaten angebracht erscheinen." Auf ergänzendes Befragen durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat die Sachverständige erklärt (Protokoll Seite 4 obere Hälfte, Bl. ... d.A.), dass es für einen niedergelassenen Radiologen keinen anderen anzulegenden Standard als für in einer Universitätsklinik tätige Radiologen gibt. Sie hat dies dahin konkretisiert, dass Brustkrebs zwar im Anfangsstadium schwierig zu diagnostizieren sein könne. Wenn sie aber die Bandbreite der ihr zur Beurteilung vorliegenden Aufnahmen heranziehe, habe es sich bei den hier vorliegenden Bildern nicht um solche, die sie als sehr schwierig zu beurteilen einschätze, gehandelt (Protokoll Seite 4 Mitte, Bl. ... d.A.). Auch der weitere Einwand der Beklagten, die Sachverständigen legten mit nur 6 Monaten einen zu engen zeitlichen Rahmen für Kontrollaufnahmen bei Vorliegen einer Seitenasymmetrie an (Schriftsatz vom 26.02.2004, Bl. ... f. d.A.), vermag Zweifel an der Beurteilung der Sachverständigen nicht zu wecken. Die Sachverständige Dr. D. hat hervorgehoben (Protokoll Seite 4 unten, Bl. ... d.A.), die Europäischen Richtlinien aus den 80iger Jahren zugrunde zu legen, die für die hier vorliegende Seitendifferenz Kontrollaufnahmen nach 6 Monaten vorsehen. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen (Protokoll Seite 4 untere Hälfte, Bl. ... d.A.), dass man schon den normalen Kontrollabstand für Risikogruppen erreichte, wollte man für eine Kontrollaufnahme auf einen Zeitraum von 12 Monaten abstellen.
  29. Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch fest, dass sich bei einer Kontrolle im Januar 1996 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass dessen Verkennung sich als fundamental fehlerhaft darstellen würde. Die Sachverständigen haben in ihrem schriftlichen Gutachten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Krebserkrankung der Klägerin bei einer Kontrolluntersuchung im Januar 1996 durch eine Größenzunahme der Verdichtung mit großer Wahrscheinlichkeit erkannt worden wäre (Gutachten Seite 1 unten/Seite 2 oben, Bl. ... f. d.A.). Zur Erläuterung haben sie darauf hingewiesen, dass auf den Mammographie-Aufnahmen von 1997 zu erkennen sei, dass der Tumor zwischenzeitlich etwa die doppelte Größe angenommen habe und sich auch in derselben Region wie 1995 befunden habe (Gutachten Seite 4, Bl. ... d.A.).
  30. Bei dieser Sachlage kommen der Klägerin nach der von der erkennenden Kammer geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung (Nachweise bei Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht,
  31. Aufl., 2001, B Rn 296, 297) Beweiserleichterungen hinsichtlich der Folgen des Behandlungsfehlers unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Befunderhebung zu. a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Gutachten Seite 2 Mitte, Seite 3 obere Hälfte, Bl. ... d.A.) hätte Anfang 1996 mit großer Wahrscheinlichkeit brusterhaltend operiert werden können. Hingegen war die Ablatio im Jahre 1997 notwendig, wie die Sachverständige im einzelnen unter Hinweis auf das Größenverhältnis des Tumors zu jenem der Brust gegenüber dem Einwand der Beklagten (Schriftsatz vom 09.02.2004, Seite 2 unten/Seite 3 oben, Bl. ... f. d.A.) begründet hat (Sitzungsniederschrift v. 28.10.2004, Seite 5 obere Hälfte, Bl. 121 d.A.). b) Mit Wahrscheinlichkeit wäre bei einem operativen Eingriff bei der Klägerin bereits zu Beginn des Jahres 1996 eine Metastasenbildung unterblieben. Die Sachverständigen haben im schriftlichen Gutachten (Seite 2 Mitte, Bl. ... d.A.) auf die allgemeine Regel hingewiesen, dass mit einer Größenzunahme des Tumors auch die Wahrscheinlichkeit der lokalen Lymphknotenmetastasierung in der Axilla zunehme. Dies spreche dafür, dass im Januar 1996 - 6 Monate nach der Mammographie im Juli 1995 - die Lymphknotenmetastase noch nicht bestanden habe, auch wenn eine sichere Aussage nicht getroffen werden könne. c) Hingegen hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die weiteren von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - Lymphödem im linken Arm; Einschränkungen bei der Benutzung des linken Arms mit daraus folgenden Beeinträchtigungen bei der Hausarbeit; Schlaflosigkeit; Narbenschmerzen; Gewichtszunahme - auf einer Therapieverzögerung beruhen oder durch sie richtungweisend verschlimmert worden sind. Die Sachverständigen haben betont (Gutachten Seite 3 oben), dass die Behandlung, die die Klägerin erhalten hat - axilläre Lymphonodektomie und adjuvante Hormontherapie - die international standardisierte Behandlung bei jedem invasiven Mamma-Carcinom, unabhängig von der Größe, darstellt. Sie haben im schriftlichen Gutachten weiter hervorgehoben (Seite 2 unten, Bl. ... d.A.), dass Symptome wie Schlaflosigkeit und Gewichtszunahme typisch für eine Hormontherapie mit Tamoxifen sind. Das Lymphödem des linken Armes, das durch den operativen Eingriff in der Axilla verursacht worden sei, trete in einem Prozentsatz von 1 % bis 3 % auf (Gutachten Seite 3 oben, Bl. ... d.A.). Die Sachverständigen haben weiter betont (Gutachten Seite 3 obere Hälfte, Bl. ... d.A.), dass selbst dann, wenn der Tumor bereits 1995 diagnostiziert worden wäre, sich an der Behandlung im Sinne einer axilliären Lymphonodektomie und anschließender adjuvanter Hormontherapie mit Tamoxifen nebst entsprechenden Nebenwirkungen nichts geändert hätte. Auch bei einer Operation im Januar 1996 wäre ein Armödem mit gleicher Wahrscheinlichkeit wie bei der Operation im Oktober 1997 aufgetreten (Gutachten Seite 3 Mitte, Bl. ... d.A.). Der klägerische Einwand (Schriftsatz v. 23.01.2004 Seite 2 untere Hälfte, Bl. ... d.A.), dass bei einem früheren Erkennen des Tumors eine kurzzeitige Strahlenbehandlung in Betracht gekommen wäre, zudem die Hormontherapie nicht - wie geschehen - über 5 Jahre hätte fortgeführt werden müssen, hat sich nach der Anhörung vom 28.10.2004 nicht bestätigt. Die Sachverständige Dr. D. hat betont (Protokoll Seite 5 untere Hälfte, Bl. 121 d.A.), dass eine Hormontherapie bei jedem invasiven Mamma-Carcinom vorzunehmen gewesen wäre. Eine 5-jährige Behandlung mit Tamoxifen entspreche internationalem Standard. Unterschiede in der Therapie durch eine frühere oder spätere Diagnose des Mamma-Carcinoms ergäben sich nicht. Die Kammer hat keine Bedenken, dem zu folgen. II.
  32. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gegenüber dem Beklagten zu
  33. hat die Kammer zugrunde gelegt, dass bei behandlungsfehlerfreier rechtzeitiger Diagnose des Tumors brusterhaltend hätte operiert werden können. Auch wäre eine lokale Lymphknotenmetastasierung in der Axilla unterblieben. Die Kammer hat in die Schmerzensgeldbemessung weiter eingestellt, dass bei der Klägerin infolge der Behandlungsverzögerung eine begründete gesteigerte Angst vor Metastasenbildung besteht. Unter Berücksichtigung vorstehender Umstände erscheint der Kammer unter Heranziehung der Präjudizien OLG Düsseldorf, VersR 2003, 1310 - 1312, sowie mit Blick auf die infolge der Behandlungsverzögerung bei der Klägerin bestehenden psychischen Belastung (vgl. OLG München, VersR 1995, 1499 - 1501; OLG Köln, VersR 2001, 66 - 67) ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 30.000,-- als angemessen, aber auch als ausreichend. Für derzeit nicht absehbare immaterielle Schäden war gegenüber dem Beklagten zu
  34. der aus dem Tenor ersichtliche Feststellungsvorbehalt auszusprechen.
  35. Ohne Erfolg bleibt die bezifferte materielle Schadensersatzforderung der Klägerin. Sowohl der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden als auch die Fahrtkosten zur Hormontherapie beruhen nach dem Ergebnis der Sachverständigen-Beweisaufnahme nicht auf einer Diagnoseverzögerung. Diese Kosten wären auch bei einer behandlungsfehlerfrei rechtzeitigen Diagnose des Mamma-Carcinoms angefallen (siehe oben I. 3 c)). Hinsichtlich beider Beklagter war indes ein etwaige zukünftige materielle Schäden der Klägerin betreffender Feststellungsvorbehalt auszusprechen. Materielle Zukunftsschäden der Klägerin sind nicht ausgeschlossen. III. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291 , 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen sind aus §§ 709 S. 1 u. 2, 708 Nr. 10, 711 S. 1 u. 2 ZPO begründet. Permalink: https://openjur.de/u/86347.html ( https://oj.is/86347 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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