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VG Bayreuth, Urteil vom 14.04.2015 - B 5 K 13.12

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten,

Art. 31Abs. 2 Bay

BesG für seine Beamtentätigkeit als Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit. Der Antrag bezog sich auf seine Tätigkeit als Verwaltungsbeamter beim Landkreis ... (1.9.1997-15.2.2002; Nr. 1 des Antrags), als Verwaltungsbeamter bei der Gemeinde ... (16.2.2002-3.10.2005; Nr. 2) sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Universität Bayreuth (1.7.2011-30.11.2011; Nr. 3). Auf Anfrage der Universitätsverwaltung befürwortete Prof. Dr. ... unter dem

  1. November 2011 die vollumfängliche Anerkennung der im Schreiben vom
  2. Oktober 2011 aufgeführten Beschäftigungszeiten. Mit Bescheid vom
  3. November 2011 erkannte die Universität Bayreuth die Beschäftigungszeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom
  4. Juli 2011 bis
  5. November 2011 (Nr. 3 des Antrags) als förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit im Sinn von Art. 31 Abs. 2 BayBesG an. Über die Beschäftigungszeiten als Verwaltungsbeamter entschied der Beklagte zunächst nicht. Am Ende des Bescheids findet sich der Hinweis, dass der Kläger bezüglich der Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis einen gesonderten Bescheid vom Landesamt für Finanzen (im Folgenden: Landesamt) erhalte. Der Bescheid vom
  6. November 2011 ist bestandskräftig geworden. Die vom Kläger im Antrag vom
  7. Oktober 2011 genannten Beschäftigungszeiten als Beamter auf Probe (1.12.1999-15.2.2002 in der
  8. Qualifikationsebene; 4.10.2004-3.10.2005 in der
  9. Qualifikationsebene) wurden – nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens – im Rahmen der Stufenfestsetzung nach Art. 30 Abs. 1 BayBesG vom Landesamt berücksichtigt. Mit Bescheid vom
  10. November 2012, der einen früheren Bescheid vom
  11. Januar 2012 ersetzte, setzte das Landesamt zur Bemessung des Grundgehalts den Diensteintritt auf den
  12. Dezember 1999 – den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe beim Landkreis ... – fest und berücksichtigte die von der Universität Bayreuth anerkannte Beschäftigungszeit (1.7.2011-30.11.2011) bei der Stufenfestsetzung nach Art. 30 BayBesG. Es wurde festgestellt, dass sich der Stufenaufstieg des Klägers um 7 Jahre und 9 Monate verzögert. In den Gründen heißt es, die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Anwärter in der
  13. Qualifikationsebene (1.9.1997-30.11.1999) habe man nicht für eine fiktive Vorverlegung des Diensteintritts berücksichtigen können. Für die Bemessung des Grundgehalts ab
  14. Dezember 2011 werde ausgehend vom erstmaligen Diensteintritt und von der für die Stufenfestsetzung maßgeblichen Besoldungsgruppe A 13 sowie unter Berücksichtigung der errechneten Verzögerungszeiten die Stufe 5 zugrunde gelegt. Ausweislich der Anlage zum Bescheid ergibt sich die Verzögerungszeit von 7 Jahren und 9 Monaten aus den 24 Monaten (2 Jahre 3 Tage) der nicht berücksichtigungsfähigen Zeit als Anwärter der
  15. Qualifikationsebene (1.10.2002-3.10.2004) sowie aus 69 Monaten (5 Jahre 8 Monate 27 Tage) nicht berücksichtigungsfähiger Zeit des Studiums und Referendariats (4.10.2005-30.6.2011). Der Kläger erhob gegen Bescheid des Landesamts vorsorglich Widerspruch; das Widerspruchsverfahren ruht.
  16. Die Universität Bayreuth lehnte mit Bescheid vom
  17. Dezember 2012 den Antrag auf Anerkennung als förderliche Beschäftigungszeiten ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anwärterzeiten in der
  18. und
  19. Qualifikationsebene stellten schon keine hauptberuflichen Beschäftigungszeiten dar, sondern eine Ausbildung. Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit zeichne sich nach Nr. 31.1.1.9 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht (BayVwVBes) durch eine entgeltliche Beschäftigung aus, die nach den Lebensumständen des Betroffenen seinen beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstelle und mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet worden sei. Die Inanspruchnahme der Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit sei beim Studium der
  20. Qualifikationsebene zu verneinen, da die Theoriephasen deutlich die Praxisphasen überwögen. Der Schwerpunkt der Ausbildung liege in der Vermittlung von Fachwissen und nicht bei den Praktika. Im Fall des Klägers gelte dies schon deshalb, weil das von ihm absolvierte verkürzte Studium von zwei Jahren nur eine Zusammenfassung aller theoretischen Fachstudienabschnitte beinhalte. Hinsichtlich der Ausbildungszeiten als Anwärter der
  21. Qualifikationsebene erfolge eine Anerkennung auch deswegen nicht, weil im Rahmen dieser Ausbildung nur minimale Grundkenntnisse erworben würden, die im Vergleich zum Niveau der Tätigkeit als Akademischer Rat allenfalls rudimentär förderlich wären. Die Anwärterzeiten könnten auch nicht im Rahmen des Stufenaufstiegs nach Art. 30 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BayBesG berücksichtigt werden. Selbst bei Bejahung der Hauptberuflichkeit erkenne die Universität nach pflichtgemäßer Ermessensausübung die beantragten Anwärterzeiten der
  22. und
  23. Qualifikationsebene nicht an, da z.B. auch Zeiten einer Ausbildung als Rechtsreferendar im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nicht anerkannt würden.
  24. Mit Schriftsatz vom
  25. Januar 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom
  26. Dezember 2012 erheben. Mit Schriftsatz vom
  27. April 2013 wird beantragt:
  28. Der Bescheid der Universität Bayreuth vom
  29. Dezember 2012 wird aufgehoben.
  30. Der Beklagte wird verpflichtet, die im Antrag des Klägers vom
  31. Oktober 2011 unter Nrn. 1 und 2 genannten Beschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf als förderliche hauptberufliche

Art. 31Abs. 2 Bay

BesG anzuerkennen. Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2011 über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Nrn. 1 und 2 des Antrags) als förderliche hauptberufliche

Art. 31Abs. 2 Bay

BesG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Zur Klagebegründung wurde ausgeführt, dass bei korrektem Ablauf des in Art. 30 und 31 BayBesG geregelten Stufenfestsetzungsverfahrens zunächst die oberste Dienstbehörde – hier kraft Delegation die Universität Bayreuth als Ernennungsbehörde – über den klägerischen Antrag vom

  1. Oktober 2011 (Nrn. 1 und 2) hätte entscheiden müssen. Indem das Landesamt eine Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 3 BayBesG um sieben Jahre und neun Monate festgestellt habe, sei die Anwärterzeit unberücksichtigt geblieben, die auch nicht nachträglich nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG anerkannt worden sei. Zur Anerkennung der ersten Anwärterzeit des Klägers (1.9.1997-30.11.1999) sei der Diensteintritt des Klägers auf den
  2. September 1997 fiktiv vorzuverlegen; hinsichtlich der zweiten Anwärterzeit (1.10.2002-3.10.2004) werde der Stufenaufstieg nicht verzögert, sondern die Verzögerungszeit um zwei Jahre und einen Monat verkürzt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Anerkennung der Anwärterzeiten als förderliche

Art. 31Abs. 2 Satz 1 Bay

BesG, weil es sich bei der Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand um eine hauptberufliche Tätigkeit handele. Die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung des Vorbereitungsdienstes des Klägers in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte sei nicht nachvollziehbar, da der Kläger auch während der Fachstudienabschnitte an der FHVR zur gewissenhaften Diensterfüllung verpflichtet gewesen sei. Zudem habe er auch während der fachtheoretischen Abschnitte seiner Ausbildung in nicht unerheblichem Umfang überobligatorisch reguläre Arbeitsleistungen an seiner Dienstbehörde erbracht. Die Beschäftigung im Vorbereitungsdienst der

  1. und
  2. Qualifikationsebene sei auch für die Beamtentätigkeit förderlich, da sie sowohl für die Forschungs- als auch für die Lehrtätigkeit des Klägers als Akademischer Rat von Nutzen und ein maßgebender Grund für seine Einstellung an der Universität gewesen seien. Mit Blick auf den in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation sei im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Jedenfalls habe der Beklagte sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt, so dass ein Anspruch auf Neuverbescheidung seines Begehrens bestehe. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Ausbildungszeiten nicht um hauptberufliche Beschäftigungszeiten handele. Der Gesetzgeber sei bei der Verwendung des Begriffs „Beruf“ von der Ausübung eines bereits erlernten Berufs ausgegangen. Die Ausbildungszeiten, die dem Kläger den Zugang zum Studium der Rechtswissenschaften erst ermöglicht hätten und damit Voraussetzung für den Erwerb der Qualifikation der
  3. Qualifikationsebene seien, könnten nicht berücksichtigt werden. Gemäß Nr. 31.2.1 BayVwVBes könnten nur Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn seien. Gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) sei Voraussetzung für die Ernennung des Klägers ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie der Nachweis der Promotion bzw. anstelle der Promotion der Nachweis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Dem Kläger hätte allein das Fachabitur aus dem Jahr 2002 kein Studium der Rechtswissenschaften, somit auch keinen Nachweis einer zweiten (juristischen) Staatsprüfung und damit auch nicht das Erfüllen der Einstellungsvoraussetzungen ermöglicht. Zulassungsvoraussetzung schon für das Universitätsstudium des Klägers sei nach § 3 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung (QualV) vielmehr das Zeugnis über die bestandene Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Im Übrigen könnten Erfahrungen aus dem mittleren bzw. gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst allenfalls in ganz untergeordnetem Umfang förderlich für die Erfüllung der Aufgaben und Anforderungen an ein Amt des Akademischen Rates sein. Da über gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich entschieden werden solle, sei zu berücksichtigen, dass an den bayerischen Universitäten bzw. im gesamten Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst generell Ausbildungszeiten auch dann, wenn sie den Tatbestand einer hauptberuflichen förderlichen Tätigkeit erfüllten, im Rahmen einer einheitlichen Ermessensausübung nicht anerkannt würden. Im Übrigen habe das Bayerische Staatsministerium der Finanzen das nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG erforderliche Einvernehmen nach Nr. 31.2.8 BayVwVBes nur für Zeiten nach der Vollendung des
  4. Lebensjahres allgemein erteilt. Aufgrund der beschränkten Reichweite der Delegation sei die Universität für eine Entscheidung bezüglich der Zeiten vor Vollendung des
  5. Lebensjahres schon gar nicht zuständig. Der Kläger nahm zur Klageerwiderung mit Schreiben vom
  6. September 2013 dahingehend Stellung, dass eine Ausbildung sowohl haupt- als auch nebenberuflich durchgeführt werden könne. Die Möglichkeit zur Aufnahme eines Jurastudiums habe gemäß der zum Zeitpunkt seiner Immatrikulation geltenden Fassung der Qualifikationsverordnung bereits nach erfolgreicher Ablegung der Zwischenprüfung im November 2003 bestanden. Die Nrn. 31.2.1 und 31.2.2 BayVwVBes führten zu einer Schlechterstellung von Regelbewerbern, die die Fachhochschulreife nachweisen müssten, gegenüber Aufstiegsbeamten der
  7. Qualifikationsebene im Rahmen der sogenannten Ausbildungsqualifizierung. Entgegen der Ansicht der Universität sei nur für die ersten beiden Beschäftigungsjahre ein gesondertes Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich, für dessen Einholung wohl die oberste Dienstbehörde zuständig wäre. Dabei handele es sich jedoch um eine den Kläger nicht betreffende interne Zuständigkeitsfrage des Beklagten. Auch nach der Versetzung des Klägers an die FHVR Hof und bezogen auf den neuen Dienstposten sei die Förderlichkeit im Sinn von Art. 31 Abs. 2 BayBesG zu bejahen. Mit weiteren Schriftsätzen ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen. Das Gericht wies die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom
  8. Februar 2015 auf seine vorläufige Rechtsauffassung hin, wonach mit Blick auf die zwischenzeitliche Versetzung des Klägers an die FHVR der Beklagte nicht mehr von der Universität Bayreuth, sondern von der FHVR als Ausgangsbehörde vertreten werde. Die FHVR schloss sich dem im bisherigen Verfahren ergangenen Vortrag der Universität Bayreuth an.
  9. In der mündlichen Verhandlung am
  10. April 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm auf den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom
  11. April 2013 Bezug und regte ergänzend die Zulassung der Berufung an. Der Vertreter des Beklagten wiederholte den bereits von der Universität gestellten Klageabweisungsantrag. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Gründe
  12. Die mit dem Haupt- und Hilfsantrag zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig; insbesondere lassen sich aus der Formulierung im Klageantrag, dass die Anerkennung der Beschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf begehrt wird, mit hinreichender Deutlichkeit die streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten entnehmen (dazu unten Buchst. a). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die im Beamtenverhältnis auf Widerruf verbrachten Anwärterzeiten als förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 2 BayBesG anerkennt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO; dazu unten Buchst. b), noch darauf, dass er unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut ermessensfehlerfrei über den Antrag des Klägers entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; dazu unten Buchst. c). Dahinstehen kann, ob der Ablehnungsbescheid vom
  13. Dezember 2012 formell rechtmäßig ergangen ist, insbesondere ob die Anforderungen an Verfahren und Zuständigkeit beim Beklagten eingehalten worden sind. In der hiesigen Verpflichtungskonstellation ist allein maßgeblich, ob der Kläger nach der Ermessensvorschrift des Art. 31 Abs. 2 BayBesG einen Anspruch auf fiktive Vorverlegung seines Diensteintritts bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten hierüber hat. Beides ist zu verneinen, weil bereits die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. a) Aus der nachfolgenden tabellarischen Übersicht ergeben sich die zwei streitgegenständlichen Zeiträume des hiesigen Verfahrens (1.9.1997-30.11.1999 und 1.10.2002-3.10.2004), bei denen es sich jeweils um die im Beamtenverhältnis auf Widerruf erbrachten Anwärterzeiten des Klägers handelt. Die übrigen Zeiträume wurden entweder vom Beklagten über die Stufenzuordnung nach Art. 30 BayBesG berücksichtigt oder nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG als berücksichtigungsfähig anerkannt oder sie werden von den Beteiligten übereinstimmend als nicht anerkennungsfähig eingestuft. Die streitgegenständlichen Zeiträume (27 Monate einerseits und gut 24 Monate andererseits) lassen sich dem Klageantrag mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. VonBisTätigkeitStatusRechtliche Zuordnung01.09.199730.11.1999VerwAssAnwBeamt. a.W.streitgegenständlich01.12.199931.05.2001VerwSekr z.A. (A 6)Beamt. a.P.Berücksichtigung nach Art. 30 BayBesG. Bescheid Landesamt vom 6.11.2012.01.06.200131.05.2002VerwSekr (A 6)Beamt. a.P.01.06.200230.09.2002VerwOSekr (A 7)Beamt. a.P.01.10.200203.10.2004VerwInspAnwBeamt. a.W.streitgegenständlich04.10.200403.10.2005VerwInsp z.A. (A 9)Beamt. a.P.Berücksichtigung nach Art. 30 BayBesG.04.10.2005 09.2009StudiumZwischen den Beteiligten unstreitig nicht anerkennungsfähig.01.10.200917.11.2011Rechtsreferendar10.11.200931.01.2011Wiss. Hilfskraft01.07.201130.11.2011Wiss. MitarbeiterAnerkennung nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG. Bescheid Uni Bayreuth 29.11.2011.b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf fiktive Vorverlegung seines Diensteintritts wegen der im Beamtenverhältnis auf Widerruf der
  14. und
  15. Qualifikationsebene verbrachten Dienstzeiten aus Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. Nach dieser als Ermessensnorm formulierten Vorschrift kann der Zeitpunkt des Diensteintritts auf Antrag um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. Zur Überzeugung des Gerichts sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Es fehlt bereits am Tatbestandsmerkmal der „hauptberuflichen Beschäftigungszeit“ im Sinn des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG, weil die Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Zeiten der Berufsausbildung und nicht der Berufsausübung anzusehen sind. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zugrunde: aa)

(1)Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom
  1. August 2010 (GVBl S. 410) wurde in Art. 30 und 31 BayBesG eine neue Regelungssystematik für das bayerische Besoldungsrecht geschaffen. Die Bemessung des Grundgehalts nach Stufen und die Zuordnung zu den Stufen ergeben sich aus Art. 30 BayBesG. Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung zur ersten mit einem Grundgehalt ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe. In den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 wurden die ersten zwei mit einem Wert belegten Stufen gestrichen und damit zugleich die Anfangsgrundgehälter gegenüber dem Stand vom
  2. Dezember 2010 angehoben. Ziel ist eine pauschale Berücksichtigung der üblichen Schul-, Ausbildungs- und Studienzeiten (vgl. Nr. 30.0.1 BayVwVBes; Wonka, Recht im Amt 2014, S. 6/7). Die fehlende Belegung der Anfangsstufen in den genannten Besoldungsgruppen ist in den höheren Ausbildungszeiten und den daraus typischerweise resultierenden höheren Eintrittsaltern begründet (Wonka, a.a.O., S. 6/12). Die Mindestanforderungen für Regelbewerber nach Art. 6 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) – die Vorbildung gemäß Art. 7 LlbG und der Vorbereitungsdienst als Ausbildung gemäß Art. 8 LlbG (Nr. 31.1.1.2 BayVwVBes) – sind in der neuen Tabellenstruktur insbesondere durch die im Anfangsgrundgehalt angehobenen Grundgehaltssätze (im Vergleich zu den am
  3. Dezember 2010 geltenden Tabellenbeträgen) bereits berücksichtigt (Nr. 31.1.1.3 BayVwVBes). Bei Beamtenanfängern in der
  4. Qualifikationsebene hat der Gesetzgeber pauschalierend acht Jahre Vor- und Ausbildungszeit zugrunde gelegt (Wonka, a.a.O., S. 62/64). Hieraus lässt sich zur Überzeugung des Gerichts der Grundgedanke einer Trennung zwischen den von Art. 30 BayBesG berücksichtigten Ausbildungszeiten, d.h. den Zeiten für den Erwerb der Voraussetzung für die Zulassung zur Fachlaufbahn in der entsprechenden Qualifikationsebene, einerseits und (sonstigen) Beschäftigungszeiten, deren Berücksichtigung in Art. 31 Abs. 2 BayBesG geregelt ist, andererseits ableiten (vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf vom
  5. Februar 2010, LT-Drs. 16/3200 S. 383). Da die fiktive Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG eine Abweichung vom Grundsatz des Art. 30 Abs. 1 BayBesG darstellt, bedarf diese Vorverlegung als Ausnahmeregelung einer besonderen Rechtfertigung (LT-Drs. 16/3200 S. 382). Einen umfassenden Rechtsanspruch auf Anerkennung aller denkbaren Tätigkeitszeiten hat der Gesetzgeber gerade nicht beschlossen (VG Würzburg, U.v. 17.7.2012 – W 1 K 11.985 – juris Rn. 32 unter Hinweis auf den Änderungsantrag in LT-Drs. 16/3893). Art. 31 BayBesG erfasst daher nur hauptberufliche Beschäftigungszeiten unselbständiger oder selbständiger Art, die nicht bereits Voraussetzung für den laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb sind (Nr. 31.2.1 Satz 1 BayVwVBes).
(2)Voraussetzung für eine fiktive Vorverlegung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift zunächst eine hauptberufliche Tätigkeit. Eine solche Hauptberuflichkeit ist dann anzunehmen, wenn die fragliche Beschäftigung entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen des Betroffenen den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde (Nr. 31.2.1 i.V.m. Nr. 31.1.1.9 BayVwVBes; LT-Drs. 16/3200 S. 382; vgl. auch Art. 24 Abs. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes – BayBeamtVG). Der Begriff der „Hauptberuflichkeit“ weist zwei Komponenten auf: Zum einen dient er – über das Merkmal „Haupt-“ – der Abgrenzung zu nebenberuflichen Tätigkeiten (vgl. – zu §§ 10 , 11 BeamtVG – BVerwG, U.v. 25.5.2005 – 2 C 20.04 – NVwZ-RR 2005, 730 = juris Rn. 25; U.v. 24.6.2008 – 2 C 5.07 – ZBR 2009, 50 f. = juris Rn. 12). Zum anderen erfolgt über das Element „beruflich“ die Grenzziehung zu den – der beruflichen Tätigkeit vorgelagerten, den Kompetenzerwerb für die Berufsausübung erst ermöglichenden – Ausbildungsphasen, unabhängig davon, ob sie konkret erforderlich waren oder nicht. Diese Auslegung wird durch die später ergänzten Sätze 4 und 5 in Nr. 31.2.1 BayVwVBes bestätigt, wonach Lehr- und sonstige Ausbildungszeiten auch dann nicht berücksichtigt werden können, wenn sie für die Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht erforderlich waren. Sie stellten keine Berufsausübung dar, sondern dienten dem Erlernen eines Berufs (Bekanntmachung vom 14.1.2014, FMBl S. 14 ff., Nr. 5.1.13.1). Nach alledem ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der neuen besoldungsrechtlichen Systematik der Art. 30, 31 BayBesG sowie im Interesse einer klaren Abgrenzung, dass der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffs „Hauptberuflichkeit“ von der Ausübung eines bereits erlernten Berufs ausgegangen ist. Lehr-, Studien-, Referendar- und sonstige Ausbildungszeiten werden nicht erfasst (so auch VG Augsburg, U.v. 12.7.2012 – Au 2 K 11.1646 – juris Rn. 28). Berufsausbildung und Berufsausübung sind einander vor- bzw. nachgelagert und schließen sich insoweit gegenseitig aus. Die Berufsausübung ist durch eigenverantwortliche Tätigkeit gekennzeichnet, während die Ausbildungszeit als Vorbereitungszeit dazu dient, die Kenntnisse für die spätere Ausübung des Berufs erst zu erwerben. Insoweit gilt nichts anderes als im Fall der Nichtanerkennung von Zeiten einer Ausbildung als Rechtsreferendar. Die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten seitens des Beklagten hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Dass nach der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/3200 S. 382 f.) auch Zeiten eines Stipendiums, die nicht ausschließlich der persönlichen Aus- und Fortbildung dienen, berücksichtigungsfähig sein sollen, vermag an diesem Befund nichts zu ändern. Nach der exemplarischen Aufzählung soll es hierbei um hauptberufliche Tätigkeiten an einer Hochschule, an außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie in der freien Wirtschaft gehen.
  1. bb)Hieran gemessen ist die Anwärterzeit des Klägers im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der 2. Qualifikationsebene (1.9.1997 bis 30.11.1999) als Zeit der Berufsausbildung und nicht als „hauptberufliche Beschäftigungszeit“ im Sinn des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG einzustufen. Der Beklagte hat die Anerkennung für den genannten Zeitraum zu Recht verneint. Nach § 3 der damals geltenden Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst (ZAPOmvD) vom 11. August 1988 (GVBl S. 262) umfasst der Vorbereitungsdienst eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung mit dienstbegleitenden Unterrichtsveranstaltungen von insgesamt 24 Monaten. Wie schon die verwendete Terminologie indiziert, handelt es sich dabei insgesamt – sowohl hinsichtlich der fachtheoretischen als auch der berufspraktischen Teile – um Ausbildung, deren theoretischer Teil von der Bayerischen Verwaltungsschule und deren praktischer Teil bei den Ausbildungsbehörden durchgeführt wird. Auch wenn die Anwärter in ihren Ausbildungsbehörden praktische Tätigkeit ableisten, sind diese Zeiten Bestandteil der Berufsausbildung für ihre spätere hauptberufliche Tätigkeit und ermöglichen keine auf Art. 31 Abs. 2 BayBesG gestützte Anerkennung.
  2. cc)Gleiches gilt für die Zeit des Klägers im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Anwärter in der 3. Qualifikationsebene (1.10.2002 bis 3.10.2004). Auch hier kommt der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass es sich – auch unter Berücksichtigung des berufspraktischen Teils – nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit, sondern um eine Zeit der Berufsausbildung handelt. Erst recht gilt dies im Sonderfall des Klägers. Dieser hat ein „verkürztes Studium“ von zwei statt regulär drei Jahren absolviert, weil auf seinen Vorbereitungsdienst bereits die Zeiten seiner praktischen Tätigkeit in der 2. Qualifikationsebene angerechnet wurden (vgl. den jetzigen § 42 Abs. 3 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen – FachV-nVD – vom 25. Oktober 2011, GVBl S. 553). Von den danach verbleibenden 24 Monaten hat er zwanzig Monate Fachstudium an der FHVR in Hof abgeleistet und (lediglich) vier Monate an seiner Stammbehörde verbracht. Der Kläger hat somit nahezu ausschließlich fachtheoretische Studienzeit abgeleistet, im Vergleich zu der die berufspraktischen Zeiten bei weitem in den Hintergrund treten. Eine hauptberufliche Beschäftigungszeit liegt nach alledem nicht vor, auch nicht unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, wonach er daneben überobligatorisch an den Abenden und Wochenenden in der Gemeinde tätig gewesen sei. Auf die schriftsätzlich zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, ob der Kläger die Qualifikation für das Jurastudium an der Universität Bayreuth erst durch die bestandene Qualifikationsprüfung oder bereits durch das Zwischenprüfungszeugnis der FHVR erworben hat (vgl. § 1 Nr. 4 Buchst.
  3. b)
  4. aa)der Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung vom 12.5.2004, GVBl S. 191), kommt es damit nicht an.
  5. dd)Da es nach alledem bereits am Tatbestandsmerkmal der „hauptberuflichen Beschäftigungszeit“ fehlt, kommt es auf das weitere Tatbestandsmerkmal der Förderlichkeit nicht an (dazu VG München, U.v. 2.7.2014 – M 5 K 13.4946 – juris; VG Bayreuth, U.v. 14.4.2015 – B 5 K 13.712 – juris Rn. 24 ff.; vgl. auch VGH BW, U.v. 18.3.2014 – 4 S 2129/13 – juris Rn. 22). Eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG oder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG sind nicht ersichtlich (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.7.2012 – 2 K 11.1646 – juris Rn. 29). Es liegt im Bereich des gesetzgeberischen Ermessens, die berücksichtigungsfähigen Zeiten auf hauptberufliche Tätigkeiten zu beschränken. Soweit der Kläger seine Schlechterstellung im Vergleich zu Aufstiegsbeamten rügt, liegt eine verfassungswidrige Benachteiligung des Klägers gegenüber einem Aufstiegsbeamten mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte und Berufsbiographien nicht vor. Während Regelbewerber wie der Kläger ihre Ausbildung in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvieren, befindet sich ein Aufstiegsbeamter bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Anderenfalls könnte er die erforderliche Bewährung für den Aufstieg aufgrund langjähriger beruflicher Tätigkeit nicht nachweisen.
  6. c)Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung über die fiktive Vorverlegung des Diensteintritts auf der Grundlage des Art. 31 Abs. 2 BayBesG. Da es – wie oben dargelegt – bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG fehlt, erübrigt sich eine Nachprüfung der Ermessensbetätigung des Beklagten gemäß § 114 VwGO. 2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen. 3. Die Berufung war trotz der Anregung der Klägerseite nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/863603.html ( https://oj.is/863603 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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