2 der Verordnung Nr. 883/2004, die auch eine Leistung der "Sozialhilfe"
2 der Richtlinie 2004/38 darstellen, ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten (EuGH, Urteil vom 15.09.2015, Rs. C-67/14 - Alimanovic, Rn. 63). Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Er kann sich auch im Anwendungsbereich des Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 auf diese Ausnahmebestimmung berufen und darf Sozialhilfeleistungen auch für den Zeitraum nach Art. 14 Abs. 4b der Richtlinie 2004/38 verweigern. Bei den hier streitigen Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um "Sozialhilfe"
GH, Urteile vom 11.11.2014, C-333/13 - Dano, Rn. 63 und vom 15.09.2015 - Alimanovic, Rn. 43 und 44). Dem steht die Einordnung als "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen"
2 der Verordnung Nr. 883/2004 (Koordinierungsverordnung) nicht entgegen. Es handelt sich beim Arbeitslosengeld II nicht um finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern sollen (EuGH, a.a.O. - Alimanovic, Rn. 46). Die Antragstellerin könnte sich zwar möglicherweise auch nach Ablauf des in § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU genannten Zeitraums von sechs Monaten für die Dauer des von Art. 14 Abs. 4b der Richtlinie 2004/38 abgedeckten Zeitraums auf ein Aufenthaltsrecht berufen, wenn sie nachweisen könnte, dass sie weiterhin mit begründeter Aussicht auf Einstellung Arbeit sucht (wofür vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben sind). Ein solches Aufenthaltsrecht würde ihr auch grundsätzlich einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich des Zugangs zu Sozialhilfeleistungen verschaffen. Der Aufnahmemitgliedstaat kann sich in diesem Fall aber auf die Ausnahmebestimmung von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 berufen, um ihr die beantragte Sozialhilfe nicht zu gewähren. Eine individuelle Prüfung dahingehend, ob die Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen durch die Antragstellerin eine unangemessene Belastung für das Sozialsystem bedeuten würde, ist bei dieser Fallgestaltung nicht mehr erforderlich (EuGH, a.a.O., Alimanovic, Rn. 57, 59). 3. Die Antragstellerin kann auch aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) keinen Leistungsanspruch herleiten. Der Senat hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Alle staatliche Gewalt muss sie achten und schützen. Das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums steht als Menschenrecht deutschen und ausländischen Staatsbürgern, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, grundsätzlich gleichermaßen zu (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10 , 1 BvL 2/11 ). Der Staat ist im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, die materiellen Voraussetzungen für Hilfebedürftige zur Verfügung zu stellen (BVerfG, a.a.O., Rn. 63, juris). Dies ist eine objektive Verpflichtung des Staates, die mit einem individuellen Leistungsanspruch korrespondiert. Migrationspolitische Erwägungen sind nicht geeignet, die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde zu relativieren (BVerfG, a.a.O., Rn. 95). Ein daraus abgeleiteter individueller Leistungsanspruch bedarf allerdings der Ausgestaltung durch ein Gesetz. Hinsichtlich dessen Umfang steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, a.a.O., Rn. 62-66). Auch inländischen Staatsangehörigen gewährleistet die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG, Urteil vom 07.07.2010, 1 BvR 2556/09 ). Der Umfang des Leistungsanspruches ergibt sich weder aus Artikel 1 Abs. 1 GG noch aus der Verfassung (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O. , Rn. 66). Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation sowie den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab. Dieses Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist nicht verletzt. Die Antragstellerin kann darauf verwiesen werden, Leistungen ihres Heimatlandes zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen. Mit dem Leistungsausschluss für EU-Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche ableiten, hat der Gesetzgeber den Nachrang des Deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Der faktische Zwang ins Herkunftsland zurückkehren zu müssen, weil es der Antragstellerin nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, stellt keine Verletzung der Art. 1 Abs. 2, 20 Abs. 1 GG dar. Er ist vergleichbar mit der Situation von Auszubildenden und Studenten, die ihre Arbeitskraft für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Leistungsausschlüsse für Studenten und Auszubildende gemäß § 7 Abs. 5 SGB II gebilligt (vgl. hierzu Beschlüsse des BVerfG vom 03.09.2014, 1 BvR 1768/11 und vom 08.10.2014, 1 BvR 886/11 ), mit der Folge, dass die Betroffenen letztlich gezwungen sind, ihre Ausbildung abzubrechen und ihre Arbeitskraft zur Beschaffung Ihres Lebensunterhaltes einzusetzen. Hierin unterscheidet sich auch die Situation der Antragstellerin grundlegend von der Situation der in den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) fallenden Asylsuchenden. Die Antragstellerin ist als Unionsbürgerin anders als Asylsuchende nicht daran gehindert, sich innerhalb des sog. "Schengen-Raumes" frei zu bewegen oder nach Portugal zurückzukehren. Soweit sie vorträgt, aufgrund einer Erkrankung derzeit nicht arbeitsfähig zu sein, ist festzustellen, dass auch ihr Heimatstaat Portugal die Europäische Sozialcharta unterzeichnet und ratifiziert hat. Portugal hat sich damit verpflichtet sicherzustellen, dass jedem, der nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen, insbesondere durch Leistungen aus einem System der Sozialen Sicherheit verschaffen kann, ausreichende Unterstützung und Krankenbehandlung zu gewähren (Artikel 13 der Sozialcharta - Das Recht auf Fürsorge). Auch tatsächlich verfügt Portugal über steuerfinanzierte und beitragsunabhängige Systeme für alle Einwohner, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden (Quelle: www.sozialkompass.eu). Unberührt vom Leistungsausschluss bleiben Ansprüche auf Hilfen zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Solche sind aber nicht Gegenstand des Eilverfahrens. Die Antragstellerin muss also in Konsequenz dieser Entscheidung damit rechnen, ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik (vorübergehend) aufzugeben und sich an das Fürsorgesystem ihres Herkunftsstaates Portugal wenden zu müssen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sichern kann. Dass die Verweisung der Antragstellerin auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen in ihrem Heimatstaat gegen Art. 1 GG oder Art. 20 GG verstoßen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen (ebenso Bayer. LSG, Beschluss vom 01.10.2015, L 7 AS 627/15 B ER und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2015, L 1 AS 2338/15 ER-B ). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 177 SGG). 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