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VG Regensburg, Urteil vom 16.10.2015 - RO 3 K 14.01887

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstr

Art. 53

). Diese gesetzlichen Vorgaben wurden vom Beklagten bei der Festlegung der Entschädigungshöhe beachtet. Die letzte, früher als drei Monate vor der Entschädigungsfestsetzung vom

  1. Oktober 2014 liegende Veröffentlichung der Einwohnerzahl der Klägerin im Amtsblatt des Landratsamtes ... war am
  2. Oktober
  3. Danach hatte die Klägerin zum Stand
  4. Juni 2013 968 Einwohner. Demzufolge war der erste Rahmensatz der Anlage 3 zum Gesetz über Kommunale Wahlbeamte für die Entschädigungsfestsetzung maßgeblich, der einen Betrag von 1.072,64 € bis 2.788,84 € ausweist. Die vom Beklagten festgesetzte Entschädigung in Höhe von 2.600 € liegt innerhalb dieser Spannbreite. 2.3 Wie der konkrete Betrag der Entschädigung innerhalb des Entschädigungsrahmens festzusetzen ist, bestimmt Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG. Danach sind Inhalt und Umfang des einzelnen Amtes sowie die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der rahmenausfüllenden Faktoren hat naturgemäß im Wege einer Ermessensentscheidung gemäß Art. 40 BayVwVfG zu erfolgen (vgl. Hümmer, KWBG-Kommentar, 11.53, Nr. 4.

Art. 53), die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 Satz 1 Vw

GO). Insbesondere steht dem Landratsamt bei der Gewichtung der Kriterien i.S.d. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG ein Ermessensspielraum zu. Hiervon ausgehend vermag das Gericht keine Ermessensfehler festzustellen, die zu einer Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids führen. Das Landratsamt ... hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. 2.3.1 Die Vorgehensweise des Landratsamtes, ausgehend von der maßgeblichen Einwohnerzahl

(968)im Wege der Interpolation zunächst eine mögliche monatliche Entschädigung (2.733,93 €) zu berechnen und daran ausgerichtet die weiteren Kriterien bezüglich Art, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Bürgermeisters als erhöhenden oder reduzierenden Faktor in den Blick zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Eine solche Methode hält das Gericht zwar nicht für zwingend, aber durchaus für sachgerecht (so im Ergebnis auch Kuhn, Söldner, PdK Bayern, Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, 7.2.1.2). Denn die Einwohnerzahl stellt regelmäßig das zentrale Kriterium für die Entschädigungshöhe dar, nachdem allein davon auch der anzuwendende Rahmensatz abhängt. Hinzu kommt, dass die Einwohnerzahl bei der Beurteilung der rahmenausfüllenden Aspekte sich maßgeblich auf den in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG als Kriterium genannten Umfang des Bürgermeisteramtes auswirkt und – neben den anderen (Inhalt des Amtes und Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse) – das objektivste Kriterium sein dürfte. Das Landratsamt konnte deshalb der Zahl der Einwohner der Klägerin besonderes Gewicht zumessen. Die Einwohnerzahl nicht nur für die Rahmensatzbestimmung, sondern auch für die Entschädigung innerhalb des Rahmens heranzuziehen, steht entgegen der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten der Klägerin im Einklang mit dem Gesetz. Auch wenn eine solche Methode – im Unterschied zu anderen Bundesländern (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit) – in Art. 53 KWBG nicht ausdrücklich erwähnt ist, lässt sie sich dennoch auf diese Norm stützen; sie knüpft nämlich an das in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG genannte Kriterium des Umfangs der Tätigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters an. Die Feststellung des Beklagten, es gelte grundsätzlich, dass die Entschädigung bei Gemeinden näher an dem Mindestsatz liegt, die in ihrer Größengruppe auch näher an der unteren Grenze liegen und umgekehrt, ist deshalb durchaus sachgerecht, insbesondere auch im Sinne des Wortlauts und des Zwecks von Art. 53 KWBG (so auch Hümmer, KWBG-Kommentar, 11.53, Nr. 4.

Art. 53). 2.3.2 Freilich dürfen daneben die in Art.

53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG genannten anderen Kriterien „Inhalt des einzelnen Amtes“ und „Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde“ wie auch der nicht unmittelbar von der Einwohnerzahl abhängende „Umfang des einzelnen Amtes“ nicht unberücksichtigt bleiben. Vom Beklagten wurden diese Kriterien bei der Entschädigungsfestlegung ausreichend gewürdigt. So hat er beispielsweise die Umstände, dass die Klägerin Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft ist, sowie keine eigene Schule und keinen eigenen Kindergarten verwaltet, als entschädigungsmindernd angesehen und u.a. die Gesichtspunkte, dass die Gemeinde aus 13 Weilern und Ortsteilen mit einem weitläufigen Straßennetz besteht, eine neue Abwasserbeseitigung, den Breitbandausbau und die Mobilfunkversorgung organisieren muss und der Beigeladene sich persönlich um das Jugendzentrum, die Seniorenbetreuung und die Archivpflege kümmert, als entschädigungserhöhend betrachtet. Die Einwohnerzahl der Gemeinde war damit nicht das alleinige Kriterium im Rahmen der Ermessensentscheidung. 2.3.3 Anhaltspunkte für das Fehlen von Ermessensaspekten, die nach Lage der Dinge in die Entscheidungsfindung hätten eingestellt werden müssen, sind weder von Klägerseite vorgetragen noch für das Gericht erkennbar. 2.3.4 Soweit der Klägerbevollmächtigte ausführt, die Berücksichtigung der erhöhten Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung und die Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung des Beigeladenen seien sachwidrig, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Die Steigerung der Einwohnerzahl der Klägerin im Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung auf 981 spielt für das Kriterium des Umfangs des Amtes eine Rolle und durfte somit als Ermessenkriterium herangezogen werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Stichtagsregelung des Art. 53 Abs. 2 Satz 2 KWBG, da diese nur für die Bestimmung des Rahmensatzes der Anlage 3 zum KWBG nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 KWBG und nicht für die Festlegung der Entschädigungshöhe innerhalb des Rahmens gilt. Das Landratsamt ... konnte somit nach den allgemeinen Grundsätzen den Sachverhalt zum Zeitpunkt seiner Behördenentscheidung zugrunde legen. Die Reduzierung der Arbeitszeit des ersten Bürgermeisters von 35 auf 25 Stunden pro Woche ist ein Umstand, der sich auf die Entschädigungshöhe auswirkt. Zum einen stellt dieser Aspekt ein Indiz dar, dass der Aufwand der konkreten ehrenamtlichen Tätigkeit besonders hoch ist, zum anderen sind die mit dem Bürgermeisteramt einhergehenden wirtschaftlichen Einbußen für die Entschädigungshöhe deswegen relevant, weil sie durch die Entschädigung gerade auch mitabgegolten werden sollen (vgl. auch Hümmer, KWBG-Kommentar, 11.53, Nr. 4.

Art. 53oder BVerw

G, U.v. 10.3.1994 – 2 C 11/93 – juris Rn. 17, wonach die Entschädigung für kommunale Wahlbeamte, die mit ehrenamtlichen, d.h. grundsätzlich unentgeltlicher Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal auszugleichen hat). Dass die Reduzierung der Arbeitszeit durch die Übernahme des Ehrenamtes bedingt war und dem Bürgermeisteramt zukommt, ist naheliegend. Anhaltspunkte, die hiergegen sprechen, sind weder substantiiert vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. 2.3.5 Das Gericht sieht auch keine Fehlgewichtung im Rahmen der Ermessensausübung. Soweit der Klägerbevollmächtigte auf die Mitgliedschaft der Klägerin in der Verwaltungsgemeinschaft hinweist, hat dies der Beklagte als zentralen entschädigungsmindernden Faktor berücksichtigt. Wenn von Klägerseite hiergegen eingewendet wird, dass die Minderung zu gering ausgefallen ist, kann er damit nicht durchdringen. Denn der Beklagte hat insoweit einen gerichtlich nicht näher überprüfbaren Ermessensspielraum, wie er diesen Gesichtspunkt isoliert betrachtet und im Zusammenspiel mit den entschädigungserhöhenden Umständen im Ergebnis würdigt. Jedenfalls sieht das Gericht keine völlig fern liegende Gewichtung durch das Landratsamt. Nicht nachzuvollziehen ist die Auffassung, bei Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft scheide eine Entschädigung am oberen Rand des Rahmensatzes aus, weil es sonst keine Erhöhung mehr gebe für Bürgermeister einer Nichtmitgliedsgemeinde mit gleicher Einwohnerzahl. Dieser Vortrag verkennt, dass dem Beigeladenen nicht der Höchstbetrag innerhalb des maßgeblichen Rahmens zugebilligt wurde, bei der Bestimmung der Entschädigung innerhalb des vorgegebenen Rahmens stets eine Einzelfallentscheidung zu treffen ist, die alle Kriterien zu berücksichtigen hat, und der entschädigungsmindernde Faktor der Zugehörigkeit zu einer Verwaltungsgemeinschaft durch andere entschädigungserhöhende Faktoren aufgefangen werden kann. Gegen die Gewichtung der entschädigungserhöhenden Faktoren bestehen keine Bedenken. Die Einschätzung des Beklagten, die weite Streuung der Gemeinde mit 13 Weilern und Ortsteilen, die dadurch bedingte Unterhaltung eines umfangreichen Straßennetzes, die anstehende Neugestaltung der Abwasserbeseitigung für zwei Ortsteile der Klägerin, der Breitbandausbau, die Mobilfunkversorgung sowie die anstehende Ausweisung von Baugebieten lösen vom Beigeladenen zu bewältigende Aufgaben aus, die in besonderer Weise den Umfang und Inhalt seines Amtes betreffen, erscheint nachvollziehbar. Wenn der Beklagte dies abstrakt, aber auch im Hinblick auf den durch Interpolation mit der Einwohnerzahl errechneten Referenzbetrag von 2.733,93 € als entschädigungserhöhend bewertet, hält er sich in dem ihm zustehenden Ermessensspielraum. Gleiches gilt im Hinblick auf die entschädigungserhöhend angesehene persönliche Betreuung des Jugendzentrums, der Senioren- und der Archivpflege sowie im Hinblick auf die persönlichen Wahrnehmung der Baustellentermine und die Verhandlungen in Grundstücksangelegenheiten durch den Beigeladenen. Die Bewertung der Aufgaben des Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Bau-, Wertstoff- und Friedhof als entschädigungserhöhend, hält sich ebenfalls im Ermessensspielraum des Beklagten, zumal solche Aufgaben gerade in kleinen Gemeinden bis 1.000 Einwohnern nicht immer zu den Standardaufgaben gehören. Soweit die Klägerseite darauf hinweist, das Landratsamt habe die Zunahme der Bevölkerung um 13 Einwohner im Vergleich zum Einwohnerstand, der für die Bestimmung des Rahmensatzes nach der Anlage 3 zum KWBG maßgeblich ist, falsch gewürdigt, kann damit kein Ermessenfehler begründet werden. Zum einen erhöht (wie schon dargelegt) die Zunahme der Bevölkerung, wenn auch nur gering, den Umfang der Arbeit des Beigeladenen, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass das Landratsamt ... diesem Umstand eine außer Verhältnis stehende Bedeutung beigemessen hat. Vielmehr hat es ihn als einen von vielen Aspekten angeführt, der im Rahmen der Gesamtwürdigung in die Ermessenentscheidung mit eingestellt werden durfte. Schließlich darf bei der Kritik der Klägerseite an der als entschädigungserhöhend eingestuften Faktoren nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Faktoren in der Gesamtabwägung mit den entschädigungsmindernden Umständen im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung, sondern zu einer Reduzierung des Referenzbetrags von 2.733,93 € um ca. 133 € geführt haben, der Beklagte somit die entschädigungserhöhenden Faktoren im Ergebnis nicht über Gebühr gewürdigt hat. Soweit die Klägerin diese Reduzierung für zu gering erachtet, steht dem der Ermessensspielraum des Beklagten entgegen. Anhaltspunkte, dass das von der Beklagtenseite gefundene Ergebnis einer Entschädigung von 2.600 € so handgreiflich außer Verhältnis zu den in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG genannten Kriterien steht, dass diese Entschädigungshöhe nicht mehr zu rechtfertigen wäre, sieht das Gericht nicht. Dies gilt insbesondere deswegen, weil der Beklagte der Einwohnerzahl der Klägerin, da sie am obersten Rand des Entschädigungsrahmens liegt, ganz besondere Bedeutung zumessen durfte. Weiter ist im Rahmen der Würdigung des Ergebnisses der Ermessensausübung (Entschädigung in Höhe von 2.600 €) zu bedenken, dass mit Blick auf die Einwohnerzahl der Klägerin der nächste (höhere) Entschädigungsrahmen mit einem Minimalbetrag von 2.681,58 € nur ganz knapp verfehlt wurde. Sich in einer solchen Situation dem (fast erreichten) Minimalbetrag des nächst höheren Entschädigungsrahmen anzunähern, erscheint dem Gericht plausibel und gut vertretbar. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden gemäß § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Klägerin auferlegt. Dies wäre unbillig, nachdem der Beigeladene keine Anträge gestellt hat und daher kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die vorläufig Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.600,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG analog). Permalink: https://openjur.de/u/863667.html ( https://oj.is/863667 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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