SchG erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG ersetzt. Im gleichen Bescheid wurde für die aufgrund der geplanten Wasserkraftnutzung erforderlichen Umgestaltungen an der ... Ache eine wasserrechtliche Plangenehmigung
2 WHG ausgesprochen und eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Turbinenhauses erteilt. In den Bescheid wurden zahlreiche Inhalts- und Nebenbestimmungen aufgenommen. Der Bescheid wurde der Beigeladenen zu
NatSchG lägen nicht vor. Mit Bescheid vom ... September 2014 ordnete das Landratsamt Berchtesgadener Land auf Antrag der Antragstellerin hin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom ... Juni 2014 an, nicht jedoch für „Maßnahmen im Gewässerbett“. Ein hiergegen gerichteter Antrag (M 2 SN 14.4461) des Beigeladenen zu 1.
GO wurde am
der zwischenzeitlichen Tektur keine Aussicht mehr auf Erfolg. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Bundesrepublik Deutschland völker- und gemeinschaftsrechtlich verpflichtet habe, die Gewinnung erneuerbarer Energie zu fördern. Auch nationales Verfassungsrecht messe den Belangen des Klimaschutzes hohes Gewicht bei. Auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz des Bundes und das Landesentwicklungsprogramm hebe das besondere öffentliche Interesse an einer umweltfreundlichen Energiegewinnung hervor. Zudem liege auch ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin am Sofortvollzug vor. Die bisher getätigten Investitionen und die lange Verfahrensdauer hätten die Antragstellerin bereits an die Grenze der wirtschaftlichen Belastbarkeit geführt. Es seien Vorleistungen in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro erbracht worden. Weitere gravierende Verzögerungen würden das Projekt ernstlich in Frage stellen. Derzeit erleide die Antragstellerin einen monatlichen Umsatzverlust im mittleren fünfstelligen Bereich, mit dem die Projektfinanzierung aber kalkuliert sei. Auch eine sinnvolle Bauablauforganisation erfordere den Sofortvollzug. Das Vorhaben könne und müsse zeitnah begonnen werden. Die Belange, die von den Beigeladenen verteidigt werden, würden über viele Monate hin auch im Fall des angeordneten Sofortvollzugs nicht gefährdet werden. Zunächst müsse eine Baustraße errichtet werden. Die ersten Baumaßnahmen erfolgten dann auf der Seite der Bundesstraße, so dass der Biotopbereich nicht tangiert werden müsse. Letzteres sei vor Mai 2016 nicht denkbar. Die kommende Winterzeit könne für die ersten Schritte zur Verwirklichung des Vorhabens gut genutzt werden. Am 14. Oktober 2015 erging ein Beiladungsbeschluss, der dem Bevollmächtigten der Beigeladenen am 16. Oktober 2015 zugestellt wurde. Der Antragsgegner und die Beigeladenen äußerten sich bis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zum Verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Eil- und der Klageverfahren sowie auf die in den Klageverfahren vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. A) Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Begünstigten eines Verwaltungsakts, gegen den ein Dritter einen Rechtsbehelf eingelegt hat, dem – wie vorliegend den Klagen der Beigeladenen gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Juni 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... August 2015 –
GO aufschiebende Wirkung zukommt,
GO die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsakts anordnen. In diesem Fall vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf es keiner vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde (BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 8 CS 13.1848 – juris Rn. 11 m.w.N.). B) Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. I. Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts enthält § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Allerdings zeigt die Verweisung in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO, dass sich die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ansatz
den gleichen Regeln bestimmt, die auch für die Entscheidung eines Antrags
GO gelten. Das Verwaltungsgericht trifft insoweit – auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage – eine eigene Ermessensentscheidung. Erforderlich ist daher auch im Rahmen des § 80a Abs. 3 VwGO eine Interessenabwägung. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist der Verwaltungsakt, der dem Adressaten des Bescheides eine Begünstigung zuteilwerden lässt und gegen den ein Dritter befugt ist, einen Rechtsbehelf einzulegen. Bei der Abwägung der kollidierenden Belange des Adressaten und des Dritten ist maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs abzustellen und zu prüfen, ob danach die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 8 CS 13.1848 – juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 5.9.2008 – 13 B 1013/08 – juris Rn. 7 f. m.w.N.; zum Meinungsspektrum in dieser Frage: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 80a Rn. 60 m.w.N.). Auf die Frage, ob sich die Begünstigung voraussichtlich als objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig erweisen wird, kommt es dabei
Auffassung der Kammer nicht an. Stellte man auf die objektive Rechtslage ab, würde im vorläufigen Rechtschutzverfahren ein anderer Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung der Hauptsache zugrunde gelegt als im Hauptsacheverfahren selbst. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, in Verfahren mit Drittbeteiligung über den Prüfungsrahmen, wie er von dem anfechtenden Dritten
Maßgabe des von ihm als verletzt gerügten Rechts bestimmt wird, hinauszugehen, denn Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt gerade keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch (VG Neustadt Weinstraße, B.v. 17.2.2014 – 4 L 89/14 .NW – juris Rn. 26 f. m.w.N.; aA: Schoch, a.a.O., Rn. 63; Schmidt in Eyermann, VwGO,
RG als Vereinigung i.S.v. § 3 (i.V.m. § 5 Abs. 2) UmwRG, auch ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 UmwRG Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG einlegen. Eine Entscheidung
RG liegt vor bei Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die
den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
VwVfG, Art. 69 BayWG, § 11 Abs. 2 WHG auch i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG zur Beteiligung in einem Verfahren
RG berechtigt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO,
2 WHG unzulässige Verfahrenswahl ein ansonsten, nämlich für den Fall der Planfeststellung
SchG sowie
VGH, B.v. 4.7.1995 – 20 CS 95.849 u.a. – NVwZ 1996, 1128 /1128; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 2 UmwRG Rn. 39). An der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG bestehen keine Zweifel. 2. Die Klage jedenfalls des Beigeladenen zu 1. ist voraussichtlich auch begründet.
RG ist eine sog. Verbandsklage – abweichend von § 113 VwGO – begründet, soweit die Entscheidung
RG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind (
folgend b) und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung
ihrer Satzung fördert (
folgend c). Ferner muss
RG zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden haben (
folgend a). Dies ist vorliegend aller Voraussicht
der Fall. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG und § 64 BNatSchG brauchen deshalb nicht näher geprüft zu werden. a) Die Feststellung des Antragsgegners, dass für das Vorhaben der Antragstellerin keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, hält einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht
nicht stand. Bei summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist und deshalb der Gewässerausbau nicht ohne Planfeststellung zugelassen werden kann. Das Vorhaben der Antragstellerin, der Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage, erfordert zunächst eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 3 Nr. 1, § 3a , § 3c UVPG, Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG.
Satz 1 UVPG ist sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben
Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben kann, die
Zu beachten ist somit, dass Anknüpfungspunkt der UVP-Pflicht
UVPG nicht das tatsächliche Auftreten, sondern die Möglichkeit des Auftretens erheblicher
teiliger Umweltauswirkungen ist, es mithin um die Feststellung eines Besorgnispotentials geht (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 3a UVPG Rn. 12, § 3c UVPG Rn. 16). Der Gesetzgeber räumt insoweit der Behörde einen Beurteilungsspielraum ein, der jedoch nicht dazu führen darf, dass sich die Vorprüfung in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpft. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die Einschätzung der Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben kann, im Fall des § 3c UVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur eingeschränkt überprüfbar. Die Prüfung des Verwaltungsgerichts muss sich deshalb darauf beschränken, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie vom richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten hat und ob sie schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat; die allgemeine Vorprüfung muss in diesem Sinn „
vollziehbar“ sein. Ob eine allgemeine Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht
dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung (insgesamt hierzu: BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686 – juris Rn. 33, 40 m.w.N.; B.v. 20.8.2014 – 22 ZB 14.94 – juris Rn. 11 ff.). Gemessen hieran ist festzustellen: Der Antragsgegner hat vorliegend erst kurz vor dem Erlass des Bescheids vom ... Juni 2014 eine (erste) Vorprüfung abgeschlossen (vgl. den Feststellungsvermerk vom „...2009 / ...2014“, Blatt 422 ff. der Behördenakte, sowie die öffentliche Bekanntmachung über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Amtsblatt vom
dem eine Vorprüfung sogar noch im gerichtlichen Verfahren
geholt werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), legt das Gericht als Dokumentation (§ 3c Satz 6 UVPG) der Vorprüfung allein den späteren Feststellungsvermerk zu Grunde (im ersten Feststellungsvermerk ist insbesondere das Kriterium 2.3.8 unzutreffend bewertet). Allein die Tatsache, dass die UVP-Vorprüfungen erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens durchgeführt wurden, und nicht – wie es § 3a Satz 1 UVPG an sich vorsieht – unverzüglich
Beginn des Verwaltungsverfahrens, begründet noch keinen beachtlichen Verfahrensfehler (vgl. HessVGH, B.v. 2.3.2015 – 9 B 1791/14 – juris Rn. 9). Allerdings muss sich die Behörde dann auch die bis zu diesem (späteren) Zeitpunkt erlangten, ggf. gegenüber einem früheren Beurteilungszeitpunkt konkretisierten tatsächlichen Erkenntnisse über mögliche
teilige Umweltauswirkungen des Vorhabens im Zuge der gerichtlichen Überprüfung der Vorprüfung entgegenhalten lassen. Vorliegend hat die untere Naturschutzbehörde des Antragsgegners in allen Stellungnahmen, die während des mehrjährigen Genehmigungsverfahrens abgegeben wurden, massive sowie ausführlich und
vollziehbar naturschutzfachlich begründete Zweifel hinsichtlich der Umweltverträglichkeit des Vorhabens angemeldet und eine Ablehnung des Vorhabens empfohlen. Diese Bedenken bezogen sich vor allem auf die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in einen sehr naturnahen Abschnitt der ... Ache von naturschutzfachlich hoher Bedeutung. Bereits in der ersten Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom
überschlägiger Prüfung davon auszugehen sei, dass das öffentliche Interesse an der Anlage die Naturschutzbelange nicht überwiege. Eine auf den Einzelfall bezogene Bewertung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch das Bayerische Landesamt für Umwelt
einer Ortseinsicht im Sommer 2013, also noch vor Abschluss der ersten Vorprüfung durch die Genehmigungsbehörde, bestätigte sodann die bisherigen Einschätzungen der unteren Naturschutzbehörde in weiten Teilen. Danach stellt sich die ... Ache im Eingriffsbereich des Vorhabens im Bereich der Ausleitungsstrecke auf einer Länge von über 300 m als naturnaher Bereich eines Fließgewässers i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG dar, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterfällt. Maßgeblich für diese Einschätzung ist u.a. das reißende bis schnell fließende Strömungsbild der ... Ache im Vorhabensbereich, das durch die Ausleitung von bis zu 6,5 m³/s und einen festgesetzten Restwasserabfluss von 690 l/s (teilweise über Fischaufstiegshilfen) gravierend verändert werden würde. Im Übrigen geht auch die Genehmigungsbehörde in einem Sachstandsbericht an das zuständige Staatsministerium vom 22. Oktober 2014 selbst davon aus, dass die Entscheidung in der (ersten) Vorprüfung des Einzelfalls, dass durch das Vorhaben keine erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, bei nochmaliger Betrachtung „fragwürdig“ erscheine. Kurz vor der (zweiten) öffentlichen Bekanntmachung der Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung am 6. August 2015 konstatierte die untere Naturschutzbehörde nochmals zusammenfassend im Hinblick auf die Vorprüfung des Einzelfalls, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf das Fließgewässer „nicht von vornherein ausgeschlossen werden“ könnten (Blatt 1013 der Behördenakte). Auch unter Beachtung des dargelegten, eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsumfangs liegt bei dieser Sachlage das Ergebnis der Vorprüfung, nicht von der Möglichkeit erheblicher
teiliger Umweltauswirkungen auszugehen, außerhalb des Rahmens vertretbarer Einschätzungen und schließt deshalb die
vollziehbarkeit des Vorprüfungsergebnisses i.S.v. § 3a Satz 4 UVPG aus. Insbesondere ist eine argumentativ überzeugende Auseinandersetzung mit den vorgenannten tatsächlichen Erkenntnissen, die das Ergebnis der Vorprüfung tragen könnten, auch deren Dokumentation in den beiden Feststellungsvermerken der Genehmigungsbehörde nicht zu entnehmen. Dort heißt es zu den von der unteren Naturschutzbehörde vorrangig thematisierten Aspekten im Wesentlichen, es seien unter Berücksichtigung der Restwassermenge, der Wiederherstellung der Durchgängigkeit sowie unterstützender gestalterischer Maßnahmen im Bereich der Ausleitungsstrecke keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten bzw. es werde von kompensierbaren – nicht aber etwa von offensichtlich ausgeschlossenen Umweltauswirkungen i.S.v. § 3c Satz 3 UVPG – Beeinträchtigungen ausgegangen. Die Gesamteinschätzung zu den erheblichen Umweltauswirkungen wird hinsichtlich der berührten Belange wie folgt begründet: „Die Beeinträchtigungen im Bereich der Schutzgüter Wasser und Flora und Fauna werden als kompensierbar eingestuft, wenn die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen sichergestellt ist“ (Feststellungsvermerk Blatt 1014/1019 der Behördenakte). Dies zeigt, dass die Genehmigungsbehörde nicht etwa die Erheblichkeit der möglichen
teiligen Umweltauswirkungen ausschloss und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung als entbehrlich ansah. Angesichts der
Aktenlage offenkundigen ökologischen Empfindlichkeit des Vorhabenstandorts i.S.v. Ziff. 2 der Anlage 2 zum UVPG und der
den Kriterien der Ziff. 1 und 3 der Anlage 2 zum UVPG zu bemessenden möglichen
teiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens wäre dies bei der gebotenen, ausschließlich umweltbezogenen Betrachtung angesichts des Ziels einer wirksamen Umweltvorsorge i.S.v. § 1 , § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG auch mit einem rechtlich zutreffenden Verständnis des UVPG nicht zu vereinbaren. Vielmehr wird hierdurch offenkundig, dass die Genehmigungsbehörde allein auf Grund eines – sich
Aktenlage im Laufe des Genehmigungsverfahrens wohl auch hinsichtlich des Ergebnisses wandelnden – Abwägungsprozesses zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gelangte. Allein die letztlich erzielte Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ist aber kein Indikator dafür, dass dessen Umweltauswirkungen unerheblich i.S.v. § 3c Satz 1 UVPG sind. Gerade wenn das Fachrecht – wie vorliegend in § 30 BNatSchG – den Belangen von Natur und Landschaft grundsätzlich Vorrang einräumt und der Verwaltung deshalb auch die Möglichkeit einräumt, die Zulassung eines Vorhabens wegen seiner
teiligen Umweltfolgen abzulehnen oder lediglich ausnahmsweise als Ergebnis eines Abwägungsprozesses, bei dem die Behörde anderen Belangen den Vorrang vor der Umwelt einräumt, die mit ihm verbundenen Umweltrisiken hinzunehmen, ist es besonders wichtig, die Zulassungsentscheidung mit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sorgfältig vorzubereiten. Durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird der genehmigungsrelevante Sachverhalt dann aus Umweltsicht so aufbereitet, dass eine im Lichte der Umweltbelange optimale Abwägung und Entscheidungsfindung erfolgen kann. Dieser Umstand spricht dafür, Umweltauswirkungen im Bereich der betrachteten Ermessenstatbestände bei der Vorprüfung
c UVPG als erheblich einzustufen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 3c UVPG Rn. 27). Lediglich angemerkt sei insoweit noch, dass im Übrigen auch der „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalles im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“ (abrufbar in der Endfassung vom 14.8.2003 unter: www.bmub.bund.de; vgl. hierzu auch: VG Osnabrück, U.v. 29.7.2015 – 3 A 46/13 – juris Rn. 93) in Ziff. 6 davon ausgeht, dass eine UVP-Pflicht „in der Regel“ zu bejahen ist, wenn ein
SchG geschütztes Biotop erheblich beeinträchtigt werden kann. Auf die Frage, ob sich die rechtsfehlerhaft angenommene Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf die seitens des Antragsgegners getroffenen Sachentscheidungen ausgewirkt hat, kommt es nicht an (HessVGH, B.v. 2.3.2015 – 9 B 1791/14 – juris Rn. 9). b) Die Plangenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung jeweils vom ... Juni 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom ... August 2015 verstoßen aller Voraussicht
gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidungen von Bedeutung sind. Wesentliche, zur Verwirklichung des Vorhabens unerlässliche Maßnahmen wurden bislang rechtsfehlerhaft nicht in das Genehmigungsverfahren einbezogen (
folgend
NatSchG dürften aller Voraussicht
nicht vorliegen (
folgend
folgend
WG für die Errichtung der Baustraßen in der ... Ache erscheint rechtlich nicht vertretbar: Gerade im Fall eines planfeststellungsbedürftigen, weil UVP-pflichtigen Gewässerausbaus – vgl. hierzu oben II. 2. a) –, in dem das Planfeststellungsverfahren mit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und durch die strengeren Beteiligungsvorschriften besondere Gewährleistungen für eine wirksame Umweltvorsorge und dafür bietet, der behördlichen Entscheidung frühzeitig umfassende und belastbare Erkenntnisse über die Gesamtauswirkungen eines Vorhabens auf Natur und Umwelt zur Verfügung zu stellen, ist es nicht zulässig, mit der Verwirklichung des Gewässerausbaus in untrennbarem Zusammenhang stehende Einzelbaumaßnahmen aus dem Genehmigungsverfahren herauszulösen und im
gang über eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung, die diese Verfahrensgewährleistungen gerade nicht bietet, zu behandeln. Insbesondere liegt vorliegend auf der Hand, dass die viele Monate andauernde Errichtung (und ggf. Wiedererrichtung im Fall von Hochwasserereignissen) und Nutzung von insgesamt über 300 m langen Baustraßen entlang des Ufers der ... Ache und zum Teil auch im Gewässerbett der ... Ache – einem gesetzlich geschützten Biotop, vgl. oben II. 2. a) – in gleicher Weise wie das Vorhaben selbst Belange von Natur und Umwelt berühren kann. Durch den Antragsgegner wird im Übrigen noch zu prüfen sein, ob die Errichtung der Baustraßen und das in Kauf genommene Abschwemmen des Baumaterials bei Hochwasserereignissen wegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, oder ob wegen der Kollisionsregelung des § 9 Abs. 3 WHG und angesichts der im Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsätze die Errichtung der Baustraßen im Rahmen der Planfeststellung des Gewässerausbaus zu behandeln ist. § 9 Abs. 3 WHG beschreibt insoweit den Vorrang der Planfeststellung gegenüber dem Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren, soweit sich die Benutzung nicht lediglich als Nebenfolge der Ausbaumaßnahme darstellt, sondern die Benutzung zwangsläufig anfällt, um den Gewässerausbau plangemäß zu verwirklichen (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand August 2015, § 9 WHG Rn. 46 f., § 67 WHG Rn. 43 f.).
dem vorliegend hinsichtlich der Baustraßen nicht die Gewässerbenutzung, sondern die Verwirklichung des Gewässerausbaus (in der Alternative der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers durch die Errichtung der Wasserkraft(benutzungs-)anlage, vgl. hierzu Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 9 WHG Rn. 88, § 67 WHG Rn. 74 a.E.) im Vordergrund steht, dürften die Baustraßen richtigerweise im Rahmen der §§ 67 ff. WHG zu behandeln sein (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand September 2014, § 9 WHG Rn. 97).
nicht vorliegen. Wie bereits oben (II. 2. a)) dargelegt, stellt sich die ... Ache im Eingriffsbereich des Vorhabens im Bereich der Ausleitungsstrecke auf einer Länge von über 300 m als naturnaher Bereich eines Fließgewässers i.S.v. § 30 BNatSchG dar, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterfällt. Hiervon geht der Antragsgegner ebenso aus wie von der Tatsache, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht ausgeglichen werden können i.S.v. § 30 Abs. 3 BNatSchG/Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BayNatSchG. Dem Vorhaben kann mithin nur
NatSchG zur Genehmigungsfähigkeit verholfen werden. Dies erfordert, dass „die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist“. Es braucht nicht weiter vertieft zu werden, dass an der Energiegewinnung durch Wasserkraft grundsätzlich ein öffentliches Interesse besteht (vgl. hierzu Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 67 BNatSchG Rn. 11 m.w.N.); dies kann im Einzelfall auch im Fall von Kleinwasserkraftanlagen mit einer Ausbauleistung < 1000 kW – wie vorliegend – bestehen. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG fordert jedoch zum einen die Notwendigkeit der Maßnahme (
folgend (a)), zum anderen ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber den Belangen des Naturschutzes (
folgend (b)): (a) An der Notwendigkeit des konkreten Vorhabens am konkreten Standort i.S.v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG bestehen durchgreifende Zweifel: Die Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass sich die Ausnahme als einzig denkbarer Weg zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses erweist. Stattdessen genügt bereits, wenn es „vernünftigerweise geboten ist“, den Belangen des öffentlichen Interesses mit der Ausnahme zur Verwirklichung zu verhelfen. Auch wenn die Verwirklichung des öffentlichen Interesses damit nicht mit der Ausnahme „stehen oder fallen“ muss, ist die Zulassung dennoch nicht „notwendig“ i.S.v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG, wenn Alternativlösungen im Hinblick auf den Standort oder die Ausführung bestehen, die keinen unzumutbaren Aufwand erfordern. Dabei ist auch die Standortgebundenheit der gesetzlich geschützten Biotope zu berücksichtigen (Gellermann, a.a.O., § 67 BNatSchG Rn. 13 m.w.N.; Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßer-schmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 23 Rn. 36; vgl. auch: BayVGH, B.v. 31.1.2008 – 15 ZB 07.825 – NVwZ 2008, 918 ). Der Antragsgegner begründet die Zulassung der Ausnahme (in Ziffer 1.7 des Änderungsbescheids vom ... August 2015 und in Ziffer 4.4 des Bescheids vom ... Juni 2014) im Kern damit, dass die Wasserkraftanlage einen „nicht unerheblichen“ Beitrag zur Gewinnung regenerativer Energien im Landkreis leisten könne, da etwa 1.000 Haushalte damit mit Strom versorgt werden könnten. Der Anteil erneuerbarer Energieträger an der Stromversorgung des Landkreises könne durch die neue Anlage um 0,6 % gesteigert werden, das daraus resultierende CO2-Einsparpotential betrage rund 1.850 t CO2/a. Für ein einzelnes Projekt seien dies nicht zu unterschätzende Werte. Da die ungenutzten Ressourcen bei Windkraft und Bioenergie im Landkreis gering seien, müsse vor allem die Wasserkraft verstärkt genutzt werden. Eine hinreichend begründete Prüfung von Standortalternativen ist diesen Ausführungen – und auch sonst dem Akteninhalt – nicht zu entnehmen. Die Bescheidsbegründung beschränkt sich insoweit auf die bloße Feststellung: „Zumutbare Alternativen (siehe oben z.B. Windkraft), die den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen, sind nicht gegeben“. Die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens am konkreten Standort wird hierdurch nicht belegt: In dem der Ausnahmezulassung zu Grunde liegenden „Integrierten Klimaschutzkonzept für den Landkreis Berchtesgadener Land“ (Blatt 387 ff. der Behördenakte) selbst wird davon ausgegangen, dass sich das ungenutzte Potenzial der Wasserkraft, das auf 83 bis 113 GWh/a beziffert wird, einerseits aus dem Ausbau bereits vorhandener Wasserkraftwerke und andererseits der Reaktivierung stillgelegter Anlagen zusammensetze. Wörtlich heißt es darin: „Für den Neubau von Wasserkraftanlagen besteht aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes sowie des Tourismus aktuell lediglich ein technisches Potenzial für eine Anlage an der Salzach.“ Das Klimaschutzkonzept des Landkreises widerspricht damit eher der Notwendigkeit des Vorhabens i.S.v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG, als dass es sie begründen könnte. Zudem weist das Klimaschutzkonzept – zutreffend – darauf hin, dass es gerade aus Gründen des Naturschutzes geboten ist, zunächst vorhandene Standorte von Wasserkraftanlagen zu reaktivieren und auszubauen. Solche Standorte erscheinen auch an der ... Ache keineswegs ausgeschlossen zu sein: Der Beigeladene zu 1. hat mit seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 (Blatt 865 ff. Behördenakte) dem Antragsgegner eine Stellungnahme des Gewässerbeauftragten des örtlichen Fischereiverbands vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass entlang der ... Ache (mindestens) vier kleinere Wasserkraftwerke bestehen, die sich –
Aktenlage eingeschätzt – sowohl in energetischer als auch in ökologischer Hinsicht nicht in einem optimalen Zustand befinden dürften. Auch wenn die beiden Standorte im Oberlauf der ... Ache wohl nicht über ein dem Vorhabensstandort vergleichbares energetisches Potenzial verfügen, wird etwa durch den bestehenden Wasserkraftstandort bei ... durchaus konkret die Frage möglicher Alternativstandorte aufgeworfen. Vertiefte Untersuchungen hierzu liegen jedoch nicht vor. Dies entspräche im Übrigen auch dem bayernweiten Handlungsprogramm der Bayerischen Staatsregierung: In einem aktuell veröffentlichten Papier („Bayerisches Energieprogramm für eine sichere, bezahlbare und umweltverträgliche Energieversorgung“ vom 20. Oktober 2015, abrufbar unter: www.stmwi.bayern.de) findet sich – wie bei vergleichbaren Verlautbarungen in der Vergangenheit – erneut die Aussage: „Bei der Wasserkraftnutzung setzen wir vor allem auf die Modernisierung und den Ausbau bestehender Wasserkraftanlagen sowie auf einen umweltverträglichen Ausbau an bestehenden Querbauwerken.“ Zu berücksichtigen ist im Übrigen: Beim gesetzlichen Biotopschutz
SchG handelt es sich nicht um einen eher allgemein gefassten Verbotstatbestand für ein großflächig gefasstes Schutzgebiet (wie beispielsweise oftmals bei Landschaftsschutzgebieten), sondern geht es um konkret und relativ kleinräumig abgegrenzte Teile des Naturhaushalts. Ferner handelt es sich unabhängig von der Frage des Biotopschutzes bei dem konkreten Standort am sog. ...
den
vollziehbaren Stellungnahmen des fachlichen Naturschutzes trotz der bestehenden Bundesstraße immer noch um einen regional besonders bedeutsamen, durch den relativ unberührten Wildbachcharakter der ... Ache geprägten Lebensraum. Auch vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens am konkreten Standort i.S.v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG nicht. Vielmehr erscheint es „vernünftigerweise geboten“, vorrangig konsequent all diejenigen Wasserkraftpotenziale zu realisieren, welche Natur und Umwelt kaum, jedenfalls aber deutlich weniger, als es am konkreten Vorhabensstandort der Fall ist, beeinträchtigen. (b) Darüber hinaus erscheint es auch äußerst fraglich, ob der Antragsgegner zutreffend von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses i.S.v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG gegenüber den Belangen des Naturschutzes ausgegangen ist. Im Tatbestandsmerkmal „überwiegend“ kommt ein „Bilanzierungsgedanke“ (BVerwG, B.v. 20.2.2002 – 4 B 12/02 - juris) zum Ausdruck. Die Gründe des öffentlichen Interesses müssen im Einzelfall so gewichtig sein, dass sie sich in einem Abwägungsprozess gegenüber den Belangen des gesetzlichen Biotopschutzes durchsetzen. Es genügt nicht, dass das in Folge der Ausnahmezulassung verwirklichte Vorhaben dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. Denn der Gesetzgeber misst dem Schutz der als besonders erhaltenswert und darum schutzwürdig eingestuften Biotope erkennbar hohe Bedeutung bei. Das schlägt sich in dem strengen Schutzregime nieder, das über die Eingriffsregelung weit hinausreicht und nur zu Gunsten öffentlicher Interessen überwunden werden kann, die den von § 30 BNatSchG geschützten Belangen im Rang vorgehen (vgl. insgesamt hierzu: Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 30 BNatSchG Rn. 37; Gellermann, a.a.O., § 67 BNatSchG Rn. 12 m.w.N.). Soweit der Antragsgegner in der Begründung des Bescheids vom 7. August 2015 darauf abgestellt, dass die mit dem Vorhaben verbundene Herstellung der Durchgängigkeit in einem Teilbereich der ... Ache eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand darstelle und es so zu einer schnelleren Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben komme, begegnet diese Erwägung – schon im Hinblick auf die gebotene Ermessensfehlerfreiheit der Entscheidung
NatSchG – erheblichen rechtlichen Bedenken: Eine Wiederherstellung der Durchgängigkeit der ... Ache könnte – wie bei der obersten Wildbachsperre im Vorhabensbereich geplant – mit erheblich geringeren Eingriffen als bei der Neuerrichtung einer Wasserkraftanlage allein durch den Umbau der Wildbachsperren in Sohlrampen erfolgen. Die Tatsache, dass – aus welchen Gründen auch immer – auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, dass die Wasserwirtschaftsverwaltung des Antragsgegners diese wohl in Folge der Wasserrechtsrahmenrichtlinie gebotene Maßnahme bei den vorhandenen Wildbachsperren im Vorhabensbereich selbst durchführt, kann kein Argument für die Beantwortung der Frage darstellen, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der Gewinnung regenerativer Energie – und nicht etwa das Interesse an der Entlastung des Antragsgegners von eigenen Verpflichtungen – den gesetzlichen Biotopschutz überwiegt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Abwägung zu berücksichtigen: Allein das u.a. im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische und letztlich auch gesamtgesellschaftliche Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms in den nächsten Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich zu erhöhen, begründet noch kein „Überwiegen“ der Gründe des öffentlichen Interesses (vgl. NdsOVG, U.v. 22.11.2012 – 12 LB 64/11 – BeckRS 2012, 60507 ). Zwar soll eine prognostizierte Versorgung von rund 1.000 Haushalten mit grundlastfähiger regenerativer Energie in absoluter Hinsicht nicht gering geschätzt werden. Relativ betrachtet trägt das geplante Vorhaben indes zu dem im „Integrierten Klimaschutzkonzept“ des Landkreises angenommenen ungenutzten Wasserkraftpotential – seine prognostizierte Leistung von 3,5 bis 4 GWh/a als zutreffend unterstellt, vgl. aber
folgend (c) – allerdings (nur) rund 4 % bei. Bei einer landkreisübergreifenden relativen Betrachtung fällt der Anteil des Vorhabens an den Ressourcen regenerativer Energiegewinnung noch ungünstiger aus. So zählen zwar etwa 94% der Wasserkraftanlagen in Bayern zu den Kleinwasserkraftanlagen mit einer Ausbauleistung < 1000 kW. Sie erzeugen mit ca. 1.160 GWh aber nur gut 9% des Wasserkraftstroms in Bayern (Quelle: http://www.lfu.bayern.de/wasser/wasserkraft/anlagenstatistik/index.htm), d.h. den Hauptanteil der Stromerzeugung aus Wasserkraft erbringen diejenigen Anlagen mit einer Ausbauleistung von mindestens 1.000 kW. Berücksichtigt man ferner, dass es sich bei den Biotopen im Bereich von Fließgewässern i.S.v. § 30 BNatSchG um relativ kleine und eng abgegrenzte Teilflächen von besonderer ökologischer Wertigkeit handelt, die nur an wenigen potenziell geeigneten Standorten für Wasserkraftanlagen deren Zulassung entgegenstehen können, vermag der mit dem Vorhaben verbundene Nutzen den gesetzlich bezweckten Schutz aller Voraussicht
nicht zu überwiegen i.S.v. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG. (c) Im Übrigen weist die Kammer auf Folgendes hin: Selbst wenn man hinsichtlich der vorgenannten Fragen unter rechtlichen Gesichtspunkten ein gegenteiliges Abwägungsergebnis vertreten sollte, erscheint offen, ob eine Ausnahme zugelassen werden könnte: Als notwendig aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses kann sich eine Wasserkraftanlage eines privaten Vorhabensträgers nämlich nur dann erweisen, wenn die prognostizierte Leistung – die Grundlage des Abwägungsvorgangs ist – und ihre Wirtschaftlichkeit für die Dauer der ausgesprochenen Genehmigungen hinreichend gesichert erscheint. Besteht hingegen die begründete Gefahr, dass die Leistungsdaten auf unsicherer Tatsachengrundlage getroffen wurden oder sich eine Wasserkraftanlage auf absehbare Zeit als unwirtschaftlich erweist, ein privater Vorhabensträger dadurch möglicherweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und letztlich ggf. sogar die öffentliche Hand den Betrieb und/oder Rückbau übernehmen muss, dürften nicht reversible Umwelteingriffe wie durch das vorliegende Vorhaben nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Zwar ist grundsätzlich zu vermuten, dass ein privater Vorhabensträger aus eigenem finanziellem Interesse heraus die Wirtschaftlichkeit seines Vorhabens kritisch überprüft. Der Beigeladene zu
gegangen werden.
einer ersten, lediglich überschlägigen Bewertung
Aktenlage dürfte aus derzeitiger Sicht aber eher nicht davon auszugehen sein, dass sich hieraus im Ergebnis durchgreifende Versagungsgründe für das Vorhaben der Antragstellerin ergeben. Insbesondere ist hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Fragen auf die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners vom
den dem Gericht aus allgemeinen Quellen zur Verfügung stehenden Daten wohl für den derzeitigen und den künftigen Bewirtschaftungszeitraum zusammenfassend als „gut“ bewertet. Als möglicherweise betroffene und vertieft im Einzelnen auf eine Verschlechterung im Sinne dieser Rechtsprechung durch das Vorhaben zu prüfende Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands der ... Ache
Ziffer 1.1.1 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 kommen wohl insbesondere die Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna, der Abfluss und die Abflussdynamik, die Durchgängigkeit des Flusses und die Struktur und das Substrat des Flussbetts in Betracht. Hierzu fehlt bislang
Aktenlage jede Überprüfung seitens des Antragsgegners. c) Dass die oben (unter
zur Begründetheit jedenfalls der Klage des Beigeladenen zu 1. führen werden, letztlich auch Belange des Umweltschutzes berühren, die zu den Zielen gehören, die der Beigeladene zu 1.
seiner Satzung fördert, erscheint nicht ernstlich zweifelhaft. Der Antrag war mithin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
dem die Beigeladenen keine eigenen Anträge stellten und sich mithin nicht
GO einem Kostenrisiko aussetzten, entspricht die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich wegen der materiell inmitten stehenden Verbandsklage an Ziffern 1.2, 1.5 und 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Permalink: https://openjur.de/u/863791.html ( https://oj.is/863791 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 2 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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