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VG München, Beschluss vom 19. Januar 2015 - Az. M 2 E 15.30007

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die 1971 und 1966 geborenen Antragsteller sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und gehören dem Volk der Roma an. Am

  1. November 2012 beantragten sie erstmals Asyl und gaben dabei im Wesentlichen an, sie seien in ihrer Heimat als Roma diskriminiert und schikaniert worden; sie hätten keine Arbeit gefunden und keine Hilfe erhalten, die Situation sei unerträglich gewesen. Mit Bescheid vom ... Dezember 2012 lehnte das Bundesamt ... (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3); die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde ihnen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina angedroht (Ziffer 4). Der daraufhin gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage wurde mit Beschluss des Gerichts vom
  2. Dezember 2012 – M 2 S 12.30975 – abgelehnt. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom
  3. Februar 2013 - M 2 K 12.30974 - eingestellt, nachdem die Kläger das Verfahren nicht weiter betrieben hatten und Klagerücknahmefiktion eingetreten war. Am
  4. Dezember 2014 stellten die Antragsteller Asylfolgeantrag. Sie hätten sich bis
  5. November 2014 in ihrem Herkunftsland aufgehalten und seien am
  6. November 2014 erneut nach Deutschland eingereist. Sie hätten aus denselben Gründen (wie im Erstverfahren) Furcht vor einer Rückkehr in ihr Herkunftsland. Darüber hinaus sei ihr Haus durch Hochwasser beschädigt worden und sie hätten keine Hilfe von der Regierung erhalten. Als Roma würden sie keine Arbeit bekommen und sie würden gerne hier bleiben, um Hilfe zu erhalten und eine Arbeitsstelle zu finden. Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheids vom ... Dezember 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage sei nicht ersichtlich, die Antragsteller hätten nur die Gründe, die sie bereits in ihrem Erstverfahren geltend gemacht haben, wiederholt. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Am
  7. Januar 2015 erhoben die Antragsteller zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts Asylklage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom ... Dezember 2014 zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Gleichzeitig wurde beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG abzusehen. Zur Begründung wurde auf die gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben und eine in deutscher Sprache abgefasste und in Fotokopie vorgelegte Bestätigung vom
  8. August 2014 verwiesen, die von ihrer Heimatgemeinde ausgestellt worden sei. Darin wird erklärt, die Antragsteller hätten wegen der Hochwasserkatastrophe ihre Baracke verlassen müssen und seien jetzt ohne Zuhause, die Gemeinde sei nicht in der Lage, der Familie zu helfen, sie erhalte keine finanzielle Beihilfe. Mit Schreiben vom
  9. Januar 2015 übersandte das Bundesamt die Verwaltungsakte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Bundesamt vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. II. Der Antrag, die Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG gegenüber der Ausländerbehörde zu unterlassen bzw. zu widerrufen, ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der zu sichernde Anspruch und dessen Gefährdung sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Vorliegend haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung kann nicht angenommen werden, dass die Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, von subsidiärem Schutz oder die Feststellung eines sonstigen Abschiebungsverbots verlangen können. Aus ihren unsubstantiierten Angaben gegenüber dem Bundesamt und gegenüber dem Gericht ergibt sich nicht schlüssig, dass sich die Lebensbedingungen für Roma in Bosnien-Herzegowina seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags derart geändert haben, dass eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG anzunehmen wäre. Auch im aktuellen Bericht des Auswärtigem Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: September 2014, S. 9) wird zur Lage der Roma zwar nach wie vor auf große Schwierigkeiten hingewiesen, aber nichts zu einer gegenüber dem Jahr 2013 erheblichen Verschlechterung der Lebensverhältnisse ausgeführt. Soweit die Antragsteller nunmehr auch behaupten, sie hätten durch das Hochwasserereignis im Sommer 2014 ihre Unterkunft verloren, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn ihre Angaben zutreffend wären und die in Fotokopie vorgelegte Bestätigung echt wäre, käme eine Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder von subsidiärem Schutz von vornherein nicht in Betracht, weil Hochwasserereignisse keine Handlungen im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, § 3 ff. AsylVfG darstellen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommen nicht in Betracht. Das Gericht folgt insofern den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Würzburg, das im Beschluss vom
  10. November 2014 (Az.: W 1 S 14.30584 , juris Rn. 19 ff.) ausgeführt hat: „Die infolge der Hochwassernot in Bosnien-Herzegowina im Mai 2014 eingetretenen Verhältnisse begründen kein Abschiebungsverbot zugunsten der Antragstellerin, die vorträgt, durch das Hochwasser ihr Eigenheim verloren zu haben. Denn § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK schützt – ebenso wie das Asylrecht – nicht vor Gefahren aufgrund von Naturkatastrophen im Herkunftsland (BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 15/95 – juris = BVerwGE 99, 331 ff.). Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23). Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (BVerwG a.a.O. unter Verweis auf EGMR, U.v. 27.5.2008 – Nr. 26565/05 , N./Vereinigtes Königreich – juris [Leitsatz] = NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen ableiten (BVerwG a.a.O. Rn. 25). Daher können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG a.a.O. unter Verweis auf EGMR, U.v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07 , Sufi und Elmi – NVwZ 2012, 681 , juris [Leitsatz]). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die humanitären Bedingungen in Bosnien-Herzegowina auch nach der Flutkatastrophe vom Mai 2014 nicht derart ungünstig, dass sie zu einem Abschiebungsverbot in der Person der Antragstellerin nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führen könnten. Eine besondere Schutzbedürftigkeit ist für die Antragstellerin nicht vorgetragen worden (vgl. dazu VG Düsseldorf, B.v. 9.9.2014 – 7 L 1876/14 .A - juris Rn. 39 ff.). Des Weiteren ist nicht das gesamte Staatsgebiet von Bosnien und Herzegowina von der Flutkatastrophe betroffen, sondern nur etwa ein Drittel des Landes (vgl. die Einschätzung bei VG Düsseldorf a.a.O. Rn. 43). Durch die Flutkatastrophe obdachlos gewordene Personen wie die Antragstellerin können daher grundsätzlich darauf verwiesen werden, zunächst innerhalb des Landes, ggf. unter Inanspruchnahme der Hilfe Verwandter oder privater Hilfsorganisationen, nach einer Behelfsunterkunft zu suchen … Aus denselben Gründen scheitert auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dieses setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer – wie hier die Antragstellerin – hingegen auf allgemeine Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die nicht nur sie persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein betreffen, so ist die Gewährung von Abschiebungsschutz einer politischen Leitentscheidung der Obersten Landesbehörde nach § 60a AufenthG vorbehalten. Beim Fehlen einer politischen Regelung i.S.d. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung eine verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zutreffend anerkannt, dass im Falle einer – landesweit bestehenden – extremen allgemeinen Gefahrenlage, die den einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, unabhängig vom Vorliegen von Abschiebungsverboten Schutz vor Abschiebung gewährt werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris = BVerwGEn
  11. Bd. S. 324 ff.; U.v. 4.6.1996 – 9 C 134/95 – juris = NVwZ-Beilage 11/1996, 89 f.). Insoweit lässt sich aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Grundsatz ableiten, dass ein Staat nicht durch seine Abschiebung dazu beitragen darf, den elementaren Anspruch jedes Menschen auf Menschenwürde und Leben zu beeinträchtigen. Jenseits des Extremfalles der Auslieferung eines Menschen in den sicheren Tod und in die Gefahr schwerster Verletzungen besteht aber keine verfassungsrechtlich begründbare Garantenpflicht für die im Ausland als Folge der dort bestehenden sozialen, politischen oder ökonomischen Verhältnisse bestehenden Gefahren für Leib und Leben (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 187). Eine solche landesweite extreme Gefahrenlage besteht für die Antragstellerin jedoch nicht. Vielmehr teilt sie insofern nur das Schicksal vieler ihrer Landsleute angesichts des verhältnismäßig niedrigen Lebensstandards der Gesamtbevölkerung (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Oktober 2013, S. 24) und der jüngsten Hochwasserereignisse.“ Dies trifft auch im Fall der Antragsteller zu, zumal sich das Hochwasser schon längst wieder zurückgezogen hat. Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink: http://openjur.de/u/863893.html Kommentare

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