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VG München, Urteil vom 28. Oktober 2014 - Az. M 2 K 14.1423

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Die Kläger möchten erreichen, dass der Beklagte für die Forellenzuchtanlage des Beigeladenen nachträgliche Auflagen zum Schutz ihres Fischereirechts festsetzt. Sie sind Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Fischereirechts am ...bach (im Bereich der Fl.Nr. ... Gemarkung ... auf einer Teilstrecke von ca. 2 km). Auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ..., ..., ... Gemarkung ... befindet sich die Forellenzuchtanlage des Beigeladenen. Die Kläger befürchten, dass durch nährstoffreiches Betriebswasser dieser Anlage die Wasserqualität im Bach abnimmt und dies negative Folgen für ihr Fischereirecht hat. Mit Bescheid vom ... August 2008 genehmigte das Landratsamt ... den Plan des Beigeladenen für den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Forellenzuchtanlage. Zudem wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis u.a. für das Entnehmen und Ableiten von Wasser u.a. aus dem ... Bach sowie für das Einleiten von teichwirtschaftlich genutzten und gereinigten Betriebswassers in den ... Bach erteilt. Der Bescheid enthält zahlreiche Inhalts- und Nebenbestimmungen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Klage u.a. mit dem Ziel, die Anordnung ergänzender Auflagen zum Schutz ihres Fischereirechts zu erreichen. Diese Klage blieb vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (U. v. 21.1.2011 – M 2 K 08.4579 ) und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B. v. 24.11.2011 – 8 ZB 11.594 – juris) erfolglos. Zur Begründung führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss u.a. aus, dass auf der Grundlage der Ausführungen der Fachbehörden bei bescheidsgemäßem Betrieb der Forellenzuchtanlage negative Auswirkungen auf das Fischereirecht der Kläger nicht zu besorgen seien. Bezüglich der Parameter Ammonium-Stickstoff (NH4-N) und P-Gesamt (Gesamt-Phosphor) habe das Wasserwirtschaftsamt ... überzeugend dargelegt, dass die Ablaufwerte unbedenklich seien. Der für Fischbrut heranzuziehende kritische Wert von 0,006 mg/l Ammoniak als prozentualer Anteil von Ammonium in Abhängigkeit von Temperatur und pH-Wert sei bisher nicht annähernd erreicht worden. Diese Annahme werde bestätigt durch die Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft – Institut für Fischerei –, wonach die Ammoniak-Grenzwerte bei Weitem nicht erreicht würden (juris Rn. 13). Eine Anhörungsrüge der Kläger wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B. v. 30.12.2011 – 8 ZB 11.2978 – juris) zurück. Die gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E. v. 4.12.2012 – Vf. 17-VI-12 – juris) zurück. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 teilten die Kläger dem Landratsamt mit, nach Bestandskraft des Bescheids habe sich bei von ihnen beauftragten Messungen der Firma ... GmbH (...) herausgestellt, dass der Grenzwert für Forellenbrut, der von den sachverständigen Behörden mit 0,006 mg/l Ammoniak angegeben worden sei, nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig überschritten werde. Damit sei belegt, dass die gutachterliche Prognose unzutreffend gewesen sei. Es werde daher beantragt, Vorkehrungen oder die Errichtung und Erhaltung von Anlagen gegenüber dem Beigeladenen festzusetzen, die nachteilige Wirkungen ausschließen und die insbesondere sicherstellen, dass keine fischtoxischen Ammoniakkonzentrationen erreicht werden. Die Kläger legten mit diesem Schreiben und mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2013 diverse Messergebnisse vor. Das Wasserwirtschaftsamt ... teilte hierzu mit gutachterlicher Stellungnahme vom 28. Januar 2013 u.a. Folgendes mit: Nur fünf von 23 Proben hätten Ammoniumkonzentrationen aufgewiesen, die aufgrund der etwas höheren Wassertemperaturen im August und September zu Ammoniakkonzentrationen geführt hätten, die den kritischen Wert für Forellenbrut von 0,006 mg/l überschritten hätten. Der höchste Wert sei am 11. September 2012 in Verbindung mit einer Wassertemperatur von 14,4 °C gemessen worden. Diese Wassertemperatur könne nicht bestätigt werden. Die im Rahmen der Eigenüberwachung in der Fischzuchtanlage gemessene maximale Wassertemperatur habe am 11. September 2012 bei 11,5 °C gelegen. Durch den Schwankungsbereich der gemessenen Ammoniumkonzentrationen könne davon ausgegangen werden, dass die natürliche Fischpopulation im ... Bach den kritischen Konzentrationen nicht dauerhaft ausgesetzt sei. Auch träten die kritischen Konzentrationen in Verbindung mit höheren Wassertemperaturen in den Sommermonaten und damit zu einer Zeit auf, in der die Bachforellenbrut schon mehrere Monate alt und nicht mehr so empfindlich sei. Das Institut für Fischerei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 18. März 2013 u.a. wie folgt: Die klägerischen Berechnungen der Ammoniakkonzentrationen seien falsch. Anscheinend seien nicht die Ammonium-N-Werte, sondern die Ammonium-Werte eingesetzt worden. Die Seriosität der klägerischen Messungen sei zu hinterfragen. Die am 6. August 2012 gemessene Wassertemperatur von 26,3 °C könne nicht richtig sein. Die am 11. September 2012 gemessene Wassertemperatur habe deutlich über den kontinuierlichen Aufzeichnungen im Rahmen der Eigenüberwachung mit etwa 11 °C gelegen. Es verwundere, dass die Probenentnahmestelle mehr als 100 m hinter der Einleitungsstelle der Fischzucht gewählt worden sei. Auf dieser Strecke könnten weitere Einleiter das Bachwasser negativ beeinflussen. Bei kurzfristig extremen Wasserwerten könne es durchaus zu überhöhten Ammoniakkonzentrationen kommen, die aber immer noch im tolerierbaren und für Forellenbrut nicht tödlichen Bereich liegen. Dies werde bestätigt durch den guten Altersaufbau des Forellenbestands, wie er sich bei den Elektrobefischungen der Fischereifachberatung des Bezirks ... (im Rahmen des Genehmigungsverfahrens) gezeigt habe. Die Reinigungsanlage der Fischzucht des Beigeladenen sei optimal gestaltet. Die innerbetrieblichen Möglichkeiten einer Reduzierung der Stickstoffausscheidungen wären zu überprüfen und auszuschöpfen. Von weitergehenden Bescheidsauflagen sei abzusehen. Strikt abzulehnen sei es, Grenzwerte im Ablaufwasser festzulegen. Zu erfassen sei die Differenz der Messwerte im Ablauf- und Zulaufwasser einer Fischzucht. Der Betreiber einer Fischzucht könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn die Nährstoffkonzentrationen bereits im Zulauf erhöht seien oder stark schwankten. Die Fachberatung für Fischerei des Bezirks ... schloss sich mit E-Mail vom 19. März 2013 der Stellungnahme des Instituts für Fischerei vom 18. März 2013 vollinhaltlich an. Eine Änderung des Bescheids sei nicht relevant. Mit Schreiben vom 15. April 2013 teilte das Landratsamt den Klägern unter Hinweis auf die Stellungnahme des Instituts für Fischerei vom 18. März 2013 mit, dass weitere Bescheidsauflagen nicht veranlasst seien. In Beantwortung einer Anfrage der Kläger vom 30. April 2013 an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit teilte die Regierung ... den Klägern mit Schreiben vom 5. September 2013 u.a. mit, das Landratsamt habe den Antrag der Kläger zu Recht abgelehnt, da nachteilige Wirkungen durch die Gewässerbenutzung seitens der Fischzuchtanlage nicht ersichtlich seien. Eine Zivilklage der Kläger gegen den Beigeladenen auf Unterlassung von Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der Forellenzuchtanlage wies das Landgericht ... mit Endurteil vom 13. August 2013 (Az. 6 O 4214/09) ab. Zur Begründung wird in diesem Urteil u.a. unter Berufung auf den vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. ... ausgeführt, dass die Nutzung eines Teils des im ...bach fließenden Wassers durch den Beigeladenen im Rahmen seines Teichzuchtbetriebs zu keiner spürbaren wesentlichen Beeinträchtigung des Fischereirechts der Kläger führe. Mit Beschluss vom 10. Februar 2014 wies das Oberlandesgericht München die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil zurück (Az. 3 U 3746/13). Am 3. April 2014 erhoben die Kläger durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Ziel, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts vom ... April 2013 zu verpflichten, den Bescheid vom ... August 2008 durch nachträgliche Auflagen dahingehend zu ergänzen, dass auf das Fischereirecht der Kläger durch die Forellenzuchtanlage des Beigeladenen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen einwirken, insbesondere Grenzwerte für bestimmte Parameter festzusetzen, hilfsweise über Schutzansprüche der Kläger erneut zu entscheiden. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Anspruch der Kläger folge aus § 70 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WHG. Die Prognose, nachteilige Auswirkungen seien nicht zu besorgen, weil der Ammoniak-Wert von 0,006 mg/l nicht annähernd erreicht werde, habe sich nachträglich als falsch herausgestellt. Durch einen vom Gericht zu bestellenden Fischereisachverständigen seien konkrete Schutzauflagen zu ermitteln. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 legte der Beklagte die Akten vor und erwiderte zur Klage. U.a. wurde auf die Stellungnahme des Landratsamts vom 2. Mai 2012 zur Verfassungsbeschwerde der Kläger hingewiesen. In dieser ist auf S. 8 oben eine Kopie aus Schäperclaus/Lukowicz (Hrsg.), Lehrbuch der Teichwirtschaft, S. 366, mit folgendem Inhalt zu Werten für Forellenbrut und für adulte Forellen eingefügt: Günstiger Bereich Noch erträglicher bzw. kritischer, i. allg. aber bei akuter Einwirkung nicht tödlicher Bereich Ammoniak (NH3) - für Brut bis 0,006 bis 0,07 - für adulte bis 0,01 bis 0,1 Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2014 ließen die Kläger ergänzend u.a. wie folgt vortragen: Die behördliche Prognose habe sich als falsch herausgestellt. Daher hätten sie Anspruch auf nachträgliche Schutzauflagen. Sie hätten allerdings kein Vertrauen mehr in die behördlichen Gutachter. Diese hätten mit ihrer damaligen Einschätzung weit danebengelegen. Daher sei nunmehr ein gerichtlicher Sachverständiger mit der Prüfung und Ermittlung zu beauftragen, durch welche geeigneten Schutzauflagen der Fischbestand der Kläger geschützt werden könne. Der Beklagte legte mit Schreiben vom 2. Juni 2014 aktuelle Stellungnahmen der Fachbehörden vor: Die Fachberatung für Fischerei des Bezirks ... schlug mit E-Mail vom 8. Mai 2014 vor, die vom Kläger zitierten Messwerte durch amtliche Untersuchungen des Wasserwirtschaftsamts ... überprüfen zu lassen. Sollten sich die Werte bestätigen, müssten ggf. Modifikationen im Bewirtschaftungsregime der Teichanlage veranlasst werden. Das Institut für Fischerei nahm mit E-Mail vom 9. Mai 2014 wie folgt Stellung: Der Wert 0,006 mg/l Ammoniak sei keinesfalls als Grenzwert und auch nicht als der für Salmonidenbrut kritische Wert zu sehen. Vielmehr liege ein Ammoniak-Wert bis 0,006 mg/l laut Literaturangaben (Schäperclaus/Lukowicz) im günstigen Bereich. Als noch erträglicher, nicht tödlicher Bereich werde für Forellenbrut ein Wert bis 0,07 mg/l Ammoniak angegeben, ein mehr als 10-fach höherer Wert. Bei den festgestellten Messwerten bestehe deshalb aus fischereifachlicher Sicht kein Grund, von nachteiligen Einwirkungen auf das Fischereirecht der Kläger auszugehen. Die klägerischen Berechnungen der Ammoniakkonzentrationen seien falsch, weil wohl nicht die Ammonium-N, sondern die Ammonium-Wert eingesetzt worden seien. Es wäre angebracht, die Messwerte durch amtliche Untersuchungen überprüfen zu lassen. Zu beachten sei hierbei, dass immer die Differenzen der Messwerte im Ablauf- und Zulaufwasser einer Fischzucht zu erfassen seinen, da evtl. bereits im Zulaufwasser hohe Werte festzustellen seien. Sollten deutlich überhöhte Werte festgestellt werden, wären die innerbetrieblichen Möglichkeiten einer Reduzierung der Stickstoffausscheidungen zu überprüfen und auszuschöpfen. Das Wasserwirtschaftsamt ... führte mit Schreiben vom 13. Mai 2014 u.a. aus, der kritische Wert von 0,006 mg/l beziehe sich auf Ammoniak-N und nicht auf Ammoniak. Die weiterführende Fachliteratur weise auf die Wirksamkeit von kritischen Werten bei einer Dauerbelastung hin, d.h. der kritische Wert müsse dauerhaft überschritten sein. Von den vom Kläger gemessenen Werten lägen zwei im Bereich des kritischen Werts und acht leicht darüber. Zufällig seien am 27. November 2012 an gleicher Stelle im Abstand von 45 Minuten sowohl vom Wasserwirtschaftsamt, als auch von dem vom Kläger beauftragten Labor ... Probenentnahmen durchgeführt worden. Die Werte für Ammonium, Temperatur und pH-Wert wichen deutlich voneinander ab, wobei die vom Wasserwirtschaftsamt gemessenen Werte unter dem kritischen Wert für Forellenbrut lägen. Von 36 vorliegenden Werten lägen zehn im Bereich der kritischen Grenze, was nicht ausreiche, um als Dauerbelastung zu gelten und eine chronische Schädigung hervorzurufen. Im Rahmen der Eigenüberwachung des Beigeladenen habe das Labor ... seit 11. Dezember 2008 insgesamt 22 Ammonium-Einzelwerte gemessen. Die daraus ermittelten Ammoniak-N-Konzentrationen bewegten sich zwischen 0,001 und 0,005 mg/l und damit in einem tolerierbaren Bereich. Der Beigeladene ließ durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Juni 2014 u.a. Folgendes ausführen: Voraussetzung für einen Anspruch auf nachträgliche Schutzauflagen wäre, dass das Fischereirecht der Kläger beeinträchtigt werde, woran es vorliegend fehle. Es sei auch keinerlei Veränderung seit den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Plangenehmigung und Erlaubnis für die Forellenzucht des Beigeladenen eingetreten. Ein neuer Sachverhalt sei nicht festzustellen. Andere Grenzwerte hätten die Kläger bereits ohne Erfolg in den abgeschlossenen Verfahren gefordert. Auch zivilrechtlich hätten die Kläger mit ihrer Behauptung einer Beeinträchtigung des Fischereirechts nicht durchdringen können. Die in der vorliegenden Klage zum Gegenstand gemachten Messbefunde der ... seien bereits Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts ... gewesen und hätten auch dem Sachverständigen Dr. ... vorgelegen. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 äußerten sich die Kläger ergänzend u.a. wie folgt: Es handele sich um eine nicht vorhersehbare Einwirkung. Nicht vorhersehbar seien solche Beeinträchtigungen, die auch die Planfeststellungsbehörde nicht vorgesehen habe, z.B. weil ihre Annahmen auf Prognosen und Gutachten beruhten, die sich später als unzutreffend herausgestellt hätten. Künftige amtliche Messungen, wie vom Bezirk ... mit E-Mail vom 8. Mai 2014 vorgeschlagen, wären für die rechtliche Beurteilung ohne jede Bedeutung. Der Beigeladene brauche dann im Beurteilungszeitraum lediglich seine Produktion so stark drosseln, dass er unter die Grenzwerte komme. Von besonderer Beweiskraft seien aber die Messungen im Auftrag der Kläger, weil sie in einem Zeitraum stattgefunden hätten, in dem sich der Beigeladene nicht überprüft gefühlt habe. Die Fachbehörden versuchten nunmehr den Grenzwert zu relativieren. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass nachteilige Auswirkungen wegen der Ammoniakkonzentration nicht auszuschließen seien. Der Vortrag des Beklagten und der Fachbehörden zeige, dass diese offenbar davon ausgingen, dass tatsächlich ein Handeln angezeigt sei. Das Gericht werde jedoch gebeten, bei der Bestimmung der Schutzauflagen auf einen unabhängigen Sachverständigen zurückzugreifen. Angesichts der bisherigen Prognosen und Aussagen der Fachbehörden bestünden ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit und dem Willen der Fachbehörden, greifbare Schutzauflagen zugunsten der Rechte der Kläger vorzusehen. Hierzu nahm der Beigeladene mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2014 u.a. wie folgt Stellung: Die Prognose im Bescheid vom ... August 2008 habe sich als richtig erwiesen. Das Fischereirecht der Kläger sei weiterhin nicht beeinträchtigt. Zu einer Verminderung des Fischbestands sei es nicht gekommen. Die Fachbehörden überwachten die Anlage. Es finde eine bescheidsgemäße Eigenüberwachung statt. Die Grenzwertdiskussion, die seitens der Klagepartei immer wieder aufgeworfen werde, sei eine Scheindiskussion. Es gebe keinen klaren Grenzwert. Es müsse sich um dauerhafte Einwirkungen handeln. Die Eigenüberwachung finde unangemeldet statt. Das Wasserwirtschaftsamt kündige seine Überwachung nicht an. Ohnehin könne die Produktion gar nicht kurzfristig gedrosselt werden. Die Messwerte des Wasserwirtschaftsamts belegten eindeutig, dass es zu keiner Überschreitung der Ammoniak-N-Konzentration komme. Überaus merkwürdig sei, dass das Wasserwirtschaftsamt am gleichen Tag wie das Büro ... messe und zu völlig anderen Ergebnissen komme. Die klägerischen Vorwürfe gegenüber den Fachbehörden seien unzutreffend. Am 28. Oktober 2014 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Bevollmächtigte der Kläger übergab einen Schriftsatz vom 27. Oktober 2014, mit dem das klägerische Vorbringen weiter vertieft wurde. Der Beklagte übergab eine Zusammenstellung der Eigenüberwachungswerte ab 2008 sowie der Messungen des Wasserwirtschaftsamts seit 1997. Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert. Die Klagepartei trug vor, dass sich die Verhältnisse im ... Bach seit Inbetriebnahme der Teichanlage des Beigeladenen verschlechtert hätten. Die Erträge seien stark zurückgegangen. Der Vertreter der Fachberatung für Fischerei des Bezirks ... erklärte, man habe 2010 bei einer Befischung eine normale Altersschichtung bei den Forellen festgestellt. Der Bach weise Defizite auf, diese seien aber nicht auf toxische Stoffe wie Ammoniak aus der Teichanlage zurückzuführen. Er sei kein unberührter naturbelassener Bach, sondern durch Verbauung denaturiert. Die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts erklärte, es gebe beim ... Bach eine natürliche organische Belastung mit Laub, was u.a. zu einer natürlichen Nährstofffreisetzung führe. Außerdem verfüge der Bach über keine natürliche Abflussdynamik. Der Vertreter des Instituts für Fischerei erläuterte, bis zu einer Belastung mit Ammoniak von 0,006 mg/l sei die Gewässergüte für Forellen aller Altersgruppen im günstigen Bereich. Darüber und bis zu 0,07 mg/l sei die Gewässergüte für Jungfische kritisch. Über 0,07 mg/l sei die Belastung für Jungfische tödlich. Diese Werte bezögen sich auf Ammoniak (NH3) und nicht auf Ammoniakstickstoff (NH3-N). Die vom Wasserwirtschaftsamts ... gemessenen NH3-N-Werte befänden sich auch nach Umrechnung in die für Ammoniak geltenden Werte in dem auch für Jungfische erträglichen Bereich. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend, der Wert für NH3-N sei mit dem Faktor 1,28 in den Wert für NH3 umzurechnen. Einen Antrag der Kläger, ihnen zu der vom Beklagten übergebenen Aufstellung mit den Überwachungswerten eine Schriftsatzfrist einzuräumen, lehnte das Gericht ab, weil diese Aufstellung keine wesentlichen neuen Tatsachen enthalte und hinreichend erörtert worden sei. Die Kläger beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens, zum Beweis der Tatsache (sinngemäß), dass durch die Forellenzuchtanlage des Beigeladenen die juvenilen Fische aufgrund der hohen Schadstoffkonzentrationen absterben bzw. ihr Bestand um mindestens 50 % reduziert werde. Diesen Beweisantrag lehnte das Gericht insbesondere mit der Begründung ab, dass die Stellungnahmen der Fachbehörden nicht durch substantiierte Einwände in Frage gestellt worden seien, die Einholung eines Obergutachtens also nicht erforderlich sei. Einen weiteren Beweisantrag der Kläger, durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen (sinngemäß), dass die Einhaltung des jeweiligen I-Wertes bzw. des G-Wertes der Bayerischen Fischgewässerqualitäts-Verordnung zu näher genannten Grenzwerten eine Beeinträchtigung des klägerischen Fischereirechts und des davon umfassten Fischbestands verhinderte, lehnte das Gericht als nicht entscheidungserheblich ab. Die Kläger ließen zuletzt beantragen: 1. Unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ... vom ... April 2013, zugegangen am 18. April 2013, Az: ..., wird der Freistaat Bayern verpflichtet, den Bescheid des Landratsamts ... vom ... August 2008, Az: ..., dahingehend zu ergänzen, dass der Beigeladene 100 m bachabwärts seiner Forellenzuchtanlage in ..., im ... Bach, folgende Werte einzuhalten hat: NH3: 0,006 mg/l und NH4: 0,04 mg/l. Die Grenzwerte sind im Monatsrhythmus einschließlich pH-Wert und Temperaturwert zu messen und die Ergebnisse den Klägern herauszugeben. 2. Hilfsweise zu 1.: Unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ... vom ... April 2013 wird der Beklagte verpflichtet, über Schutzansprüche der Kläger erneut zu entscheiden. Der Beklagte und der Beigeladene beantragten jeweils, die Klage abzuweisen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 äußerten sich die Kläger ergänzend. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. November 2014 beantragten die Kläger die Berichtigung des Protokolls zur mündlichen Verhandlung. Zu diesem Antrag nahmen der Beigeladene mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. November 2014 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. November 2014 Stellung. Mit Beschluss vom 28. November 2014 lehnte das Gericht den Antrag auf Berichtigung der Niederschrift ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Bescheid des Landratsamts ... vom ... August 2008 dahingehend ergänzt wird, dass der Beigeladene 100 m bachabwärts seiner Forellenzuchtanlage in ..., im ... Bach, folgende Werte einzuhalten hat: NH3: 0,006 mg/l und NH4: 0,04 mg/l. Sie haben in der Folge auch keinen Anspruch auf Ergänzung dieses Bescheids dahingehend, dass diese Grenzwerte im Monatsrhythmus einschließlich pH-Wert und Temperaturwert zu messen sind und die Ergebnisse den Klägern herauszugeben sind. Als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren der Kläger kommt (§ 70 Abs. 1 WHG i.V.m.) §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WHG in Betracht: Gemäß § 13 Abs. 1 WHG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich sowie auch für den Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 WHG). Konnte der Betroffene nach Abs. 3 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden (§ 14 Abs. 6 Satz 1 WHG).

  1. a)Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch setzt demnach insbesondere voraus, dass sie nachteilige Wirkungen auf ihr Fischereirecht nicht voraussehen konnten. Zwar dürfte eine derartige nicht voraussehbare Wirkung auch in Fallgestaltungen vorliegen, in denen sich amtliche Prognosen nachträglich als unrichtig herausstellen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 75 Rn. 43 m.w.N.) oder sich die Schädlichkeit erst nachträglich aufgrund neuer gesicherter Erkenntnisse ergibt (Knopp in Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand September 2012, § 14 Rn. 167 m.w.N.). Indes ist vorliegend auch bei Berücksichtigung der neu vorliegenden Erkenntnisse gemessen an den weder durch Einwände der Kläger noch sonst durchgreifend in Frage gestellten Stellungnahmen der Fachbehörden unverändert nicht zu erwarten, dass durch die genehmigte Fischzuchtanlage des Beigeladenen in rechtserheblicher Intensität nachteilig auf das Fischereirecht der Kläger eingewirkt wird.
  2. aa)Hierzu ist zunächst festzustellen, dass eine rechtlich relevante nachteilige Einwirkung auf das klägerische Fischereirecht nur dann vorläge, wenn es sich um einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Fischereirecht handelte oder wenn das Fischereirecht in seiner Substanz getroffen wäre. Diesbezüglich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 24. November 2011 – 8 ZB 11.594 – (juris Rn. 8) wie folgt ausgeführt: „Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG). Danach gibt das Fischereirecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Es erstreckt sich auch auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere. Dabei bleibt das Fischereirecht jedoch an die konkrete Situation des Gewässers, in dem es ausgeübt wird, und an die dort obwaltenden Bedingungen und Verhältnisse gebunden. Deshalb wird es inhaltlich darauf begrenzt, was der jeweilige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht (vgl. BayVerfGH vom 30.5.1979 VerfGH 32, 74/79; BayVGH vom 17.3.1998 NVwZ-RR 1999, 734 /735; vom 9.3.2011 Az. 8 ZB 10.165 <juris>). Mit anderen Worten: Das Fischereirecht enthält trotz des Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine umfassende Gewährleistung der o.g. Befugnisse (vgl. BayVGH vom 14.1.1986 BayVBl 1986, 524; vom 9.3.2011 Az. 8 ZB 10.165 <juris>; OVG Münster vom 21.3.1995 NVwZ-RR 1996, 129 ). Infolgedessen gewährt es gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen auch nur einen beschränkten Schutz (vgl. BVerfG vom 19.6.1985 BVerfGE 70, 191 /199; Bräuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 686 m.w.N.). Die Fischereirechte schützen demnach nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen (Bräuer, a.a.O.) oder die die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen (vgl. BayVGH vom 19.11.1996 VkBl 1997, 563; vom 17.3.1998 NVwZ-RR 1999, 734 /735). Fehlt es an derartigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, liegt keine nachteilige Einwirkung auf die Fischereirechte vor.“
  3. bb)Im Fall der Kläger ist auch unter Berücksichtigung der neu vorliegenden Erkenntnisse nicht zu erwarten, dass eine derartige rechtserhebliche Beeinträchtigung ihres Fischereirechts gegeben ist. Die Stellungnahmen und Gutachten der Fachbehörden gehen zutreffend davon aus, dass bei bescheidsgemäßem Betrieb der Forellenzuchtanlage keine negativen Auswirkungen auf das Fischereirecht der Kläger mit rechtserheblicher Intensität zu besorgen sind (vgl. gutachterliche Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts ... vom 28. Januar 2013 und 13. Mai 2014 sowie in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2014; Stellungnahmen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft – Institut für Fischerei – vom 18. März 2013 und 9. Mai 2014 sowie in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2014; Stellungnahmen des Bezirks ... – Fachberatung für Fischerei – vom 19. März 2013 sowie in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2014). Vorliegend geht es den Klägern gemäß ihrem Klageantrag um Grenzwerte für Ammoniak (NH3) und Ammonium (NH4). Für die Frage rechtserheblicher nachteiliger Einwirkung auf das klägerische Fischereirecht kommt es in diesem Zusammenhang vor allem darauf an, welche Auswirkungen die festgestellten Werte für Ammoniak als prozentualer Anteil von Ammonium in Abhängigkeit von Temperatur und pH-Wert auf die Forellenbrut haben (vgl. BayVGH, B. v. 24.11.2011 – 8 ZB 11.594 – juris Rn. 13). Hierzu hatte das Institut für Fischerei bereits in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2014 und erneut in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2014 dargelegt, dass ein Ammoniakwert bis 0,006 mg/l im für Jungfische günstigen Bereich liege. Als noch erträglicher, nicht tödlicher Bereich gelte für Forellenbrut ein Wert bis 0,07 mg/l Ammoniak. Über 0,07 mg/l Ammoniak sei die Belastung für Jungfische tödlich. Diese Angaben des Instituts für Fischerei werden durch den im Tatbestand zitierten Auszug aus dem Lehrbuch der Teichwirtschaft von Schäperclaus/Lukowicz bestätigt. Hiervon ausgehend hat das Institut für Fischerei nachvollziehbar dargelegt, dass bei den festgestellten Messwerten nicht von nachteiligen Auswirkungen auf das Fischereirecht auszugehen sei. Zwar könne es durchaus zu überhöhten Konzentrationen – also über 0,006 mg/l Ammoniak – kommen, diese lägen aber immer noch im tolerierbaren, für Forellenbrut nicht tödlichen Bereich (Stellungnahmen vom 18. März 2013 und vom 9. Mai 2014). Auch das Wasserwirtschaftsamt ... geht in seinen Stellungnahmen vom 28. Januar 2013 und 13. Mai 2014 davon aus, dass die Fischpopulation trotz einzelner Überschreitungen des „kritischen“ Werts von 0,006 mg/l NH3 nicht dauerhaft kritischen Konzentrationen ausgesetzt sei, wobei nur eine Dauerbelastung wirksam werden und zu chronischen Schädigungen führen könne (dabei versteht das Wasserwirtschaftsamt terminologisch unter dem „kritischen“ Bereich den vom Institut für Fischerei als „noch erträglich, nicht tödlich“ bezeichneten Bereich von über 0,006 mg/l bis 0,07 mg/l, siehe zu dieser Terminologie auch den o.g. Auszug aus dem Lehrbuch von Schäperclaus/Lukowicz). Zwar ist das Wasserwirtschaftsamt dabei wohl zu Unrecht davon ausgegangen, die in der Fachliteratur angegebenen Werte bezögen sich auf Ammoniakstickstoff (NH3-N) und nicht auf Ammoniak (NH3). Dem hat der Vertreter des Instituts für Fischerei in der mündlichen Verhandlung widersprochen. Auch in dem o.g. Auszug aus dem Lehrbuch wird auf „Ammoniak (NH3)“ abgestellt. Der Vertreter des Instituts für Fischerei hat aber in der mündlichen Verhandlung zugleich bekundet, dass auch dann, wenn man die vom Wasserwirtschaftsamt zugrunde gelegten NH3-N-Werte in NH3-Werte umrechnet, alle Werte weiterhin im für Jungfische erträglichen Bereich liegen. Diese Aussage ist auch tragfähig: Rechnet man die NH3-N-Werte aus der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Zusammenstellung mit dem von allen Beteiligten übereinstimmend genannten Faktor von 1,28 in NH3-Werte um, so ergeben sich neben 26 NH3-Werten unter 0,006 mg/l lediglich acht NH3-Werte, die oberhalb des für Forellenbrut günstigen Bereichs bis 0,006 mg/l liegen. Bei letztgenannten Werten handelt es sich 3-mal um einen NH3-Wert von 0,0064 mg/l (0,005 mg/l NH3-N x 1,28) und 5-mal um einen NH3-Wert von 0,00768 mg/l (0,006 mg/l NH3-N x 1,28). Dieses Ergebnis zeigt zudem, dass selbst die außerhalb des günstigen Bereichs liegenden Messwerte diesen nur äußerst geringfügig überschreiten. Von dem für Jungfische tödlichen Bereich ab 0,07 mg/l NH3 sind selbst diese Werte sehr weit entfernt. Erst ein mehr als 9-mal höherer NH3-Wert läge im für Forellenbrut tödlichen Bereich. Angesichts dieses Ergebnisses kann von einer nachteiligen Einwirkung auf das Fischereirecht der Kläger mit rechtserheblicher Intensität, also von einem schweren und unerträglichen Eingriff oder einer Beeinträchtigung der Substanz des Fischereirechts, nicht die Rede sein.
  4. cc)Es besteht kein Anlass, aufgrund der Einwendungen der Kläger oder aus sonstigen Gründen von der gutachterlichen Einschätzung der Fachbehörden abzuweichen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zur Bedeutung der fachbehördlichen Stellungnahmen und der Notwendigkeit einer Abweichung hiervon und Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 24. November 2011 – 8 ZB 11.594 – (juris Rn. 11) Folgendes ausgeführt: „Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten und somit auch den Aussagen des Wasserwirtschaftsamts, der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft -Institut für Fischerei- und des Bezirks ... -Fachberatung für Fischerei- eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH vom 26.7.2000 BayVBl 2002, 282 ; vom 7.10.2001 BayVBl 2003, 753; vom 14.2.2005 BayVBl 2005, 726 /727; vom 15.11.2010 Az. 8 CS 10.2078 <juris>; vom 31.8.2011 Az. 8 ZB 10.1961 <juris>). Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH vom 26.4.2001 Az. 22 ZB 01.863 <juris>; vom 31.8.2011 Az. 8 ZB 10.1961 <juris>). In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachterliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH vom 26.2.2007 BayVBl 2008, 21 /22 m.w.N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die amtlichen Auskünfte und Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend sind, wenn sie auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhen, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der amtlichen Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in den Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (BVerwG vom 6.2.1985 BVerwGE 71, 38 ; vom 26.6.1992 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; vom 23.2.1994 BayVBl 1994, 444 /445; BayVGH vom 2.5.2011 Az. 8 ZB 10.2312 <juris>; vom 31.8.2011 Az. 8 ZB 10.1961 <juris>).“ Daran gemessen gilt in vorliegendem Fall Folgendes: Unbehelflich ist die Rüge der Kläger, durch die neuen Messwerte sei belegt, dass die gutachterliche Prognose der Fachbehörden unzutreffend gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass der NH3-Wert von 0,006 mg/l – wenn auch nur vereinzelt und nur sehr geringfügig – gemäß den neuen Messwerten überschritten wurde. Indes haben die Fachbehörden überzeugend dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung der neuen Messwerte unverändert davon auszugehen ist, dass rechtserhebliche nachteilige Auswirkungen auf das klägerische Fischereirecht nicht zu erwarten sind (siehe ausführlich schon oben). Soweit die Kläger weiter vortragen, nachdem sich die behördliche Prognose als falsch herausgestellt habe, sei ein gerichtlicher Sachverständiger zu bestellen, weil die Kläger kein Vertrauen mehr in die Fachbehörden hätten, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Insbesondere hat es unverändert keine Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit der Fachbehörden. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich Prognosen aufgrund der tatsächlichen Entwicklung als korrekturbedürftig herausstellen können. Prognosen sind stets in die Zukunft gerichtet. Die Zukunft kann aber niemand mit absoluter Sicherheit voraussagen, dies gilt auch für naturwissenschaftliche Zusammenhänge. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich vorliegend die ursprüngliche Einschätzung der Fachbehörden jedenfalls insoweit als zutreffend erwiesen hat, als prognostiziert wurde, es werde zu keinen rechtserheblichen nachteiligen Einwirkungen auf das Fischereirecht der Kläger kommen. Soweit die Fachbehörden ursprünglich aufgrund der damals vorliegenden Messwerte davon ausgegangen waren, nicht einmal der Wert von 0,006 mg/l Ammoniak werde erreicht werden (vgl. dazu BayVGH, B. v. 24.11.2011 – 8 ZB 11.594 – juris Rn. 13), handelt es sich allenfalls um eine marginale Fehleinschätzung, da dieser Wert nur vereinzelt und nur sehr geringfügig überschritten wurde. In diesem Zusammenhang darf auch nicht vergessen werden, dass ein gerichtlicher Sachverständiger bereits im Rahmen der Zivilklage der Kläger gegen den Beigeladenen tätig war. Diesem lagen die klägerischen Messbefunde vor (so der unwidersprochen gebliebene Vortrag des Beigeladenen). Dieser gerichtliche Sachverständige ist wie die Fachbehörden zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fischzuchtanlage des Beigeladenen zu keiner spürbaren wesentlichen Beeinträchtigung des klägerischen Fischereirechts führt. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Kläger, die von ihnen in Auftrag gegebenen Messungen hätten – anders als amtliche Messungen oder Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung des Beigeladenen – besondere Beweiskraft, weil sie in einem Zeitraum stattgefunden hätten, in dem sich der Beigeladene nicht überprüft gefühlt habe. Zum einen finden die Messungen des Wasserwirtschaftsamts und jene des Labors ... im Rahmen der Eigenüberwachung nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Beigeladenen stets unangemeldet statt. Außerdem ist es, wie der Beigeladene überzeugend dargelegt hat, gar nicht möglich, die Fischproduktion kurzfristig vor einer Messung zu drosseln. Zum andern ist festzustellen, dass umgekehrt durchaus zweifelhaft ist, ob die klägerischen Messwerte zutreffen: Sowohl das Wasserwirtschaftsamt ... (Stellungnahmen vom 28. Januar 2013 und 13. Mai 2014) als auch das Institut für Fischerei (Stellungnahme vom 18. März 2013) haben dargelegt, dass die bei den klägerischen Messungen ermittelten Parameter für Temperatur (6. August 2012 und 11. September 2012) bzw. für Ammonium, Temperatur und pH-Wert (27. November 2012) nicht richtig sein können. Das Institut für Fischerei hat ferner Zweifel an der klägerischen Berechnung der NH3-Werte geäußert (Stellungnahmen vom 18. März 2013 und vom 9. Mai 2014) und gerügt, dass die gewählte Probenentnahmestelle mehr als 100 m hinter der Einleitungsstelle der Fischzucht nicht geeignet sei (Stellungnahme vom 18. März 2013). Unbehelflich ist ferner der klägerische Hinweis, der Vortrag der Fachbehörden zeige, dass diese offenbar selbst davon ausgingen, es sei ein Handeln angezeigt. Die Fachbehörden haben lediglich angeregt, ggf. die innerbetrieblichen Möglichkeiten einer Reduzierung der Stickstoffausscheidungen zu überprüfen (Stellungnahmen des Instituts für Fischerei vom 18. März 2013 und vom 9. Mai 2014) bzw. ggf. Modifikationen im Bewirtschaftungsregime der Teichanlage zu veranlassen (Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei vom 8. Mai 2014). Das bedeutet indes gerade nicht, dass die Fachbehörden zusätzliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen zum Schutz des Fischereirechts der Kläger für notwendig hielten (so auch ausdrücklich das Institut für Fischerei in seiner Stellungnahme vom 18. März 2013 sowie die Fachberatung für Fischerei in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2013). Keinen Erfolg können die Kläger auch mit ihrer in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung haben, die Verhältnisse im ... Bach hätten sich seit Inbetriebnahme der Teichanlage des Beigeladenen verschlechtert, weshalb die Erträge stark zurückgegangen seien. Hierfür haben die Kläger keinerlei Nachweise vorgelegt. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht vielmehr, dass bei der Elektrobefischung im Jahr 2010 eine normale Altersschichtung des Forellenbestands festgestellt wurde, wie der Vertreter der Fachberatung für Fischerei in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat. Darüber hinaus haben die Vertreter der Fachberatung für Fischerei und des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erläutert, dass den von den Klägern beklagten Defiziten im ...bach andere Ursachen als eine Belastung mit toxischen Stoffen aus der Teichanlage des Beigeladenen zugrunde liegen, nämlich vor allem die Denaturierung durch Verbauung, die natürliche organische Belastung mit Laub sowie die fehlende natürliche Abflussdynamik. Abschließend ist noch festzuhalten, dass auch die wohl unzutreffende Annahme des Wasserwirtschaftsamts, die in der Fachliteratur angegebenen Werte bezögen sich auf Ammoniakstickstoff und nicht auf Ammoniak, kein Sachverständigengutachten notwendig macht. Ein solcher Irrtum kann die Ergebnisrichtigkeit der fachbehördlichen Bewertungen nicht in Zweifel ziehen. Denn selbst dann, wenn man die vom Wasserwirtschaftsamt zugrunde gelegten NH3-N-Werte in NH3-Werte umrechnet, liegt keine Beeinträchtigung des klägerischen Fischereirechts mit rechtserheblicher Intensität vor (siehe dazu bereits oben).
  5. b)Unbeschadet dessen besteht zusätzlich auch aus nachfolgend genannten Gründen kein Anspruch der Kläger auf nachträgliche Festsetzung der im Klageantrag zu 1. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen: Die Kläger haben beantragt, dem Beigeladenen vorzugeben, dass er 100 m bachabwärts seiner Forellenzuchtanlage einen NH3-Wert von 0,006 mg/l und einen NH4-Wert von 0,04 mg/l einzuhalten, diese Grenzwerte im Monatsrhythmus einschließlich pH-Wert und Temperaturwert zu messen und die Ergebnisse den Klägern herauszugeben hat. Der Beigeladene ist indes gar nicht dafür verantwortlich, dass diese Grenzwerte 100 m bachabwärts der Fischzucht eingehalten werden. Bei etwaigen überhöhten Werten wäre nicht sichergestellt, dass diese auf die Fischzuchtanlage des Beigeladenen zurückzuführen sind: Eine Probeentnahmestelle 100 m hinter der Einleitungsstelle der Fischzucht ist schon deshalb ungeeignet, weil auf dieser Strecke weitere Einleiter das Bachwasser negativ beeinflussen könnten (Stellungnahme des Instituts für Fischerei vom 18. März 2013). Auch reichte eine Messung allein im Ablaufwasser nicht aus. Vielmehr wäre allein die Differenz der Messwerte zwischen Ablaufwasser und Zulaufwasser aussagekräftig, um auf eine Kausalität der Fischzuchtanlage für überhöhte Werte schließen zu können. Für etwaige überhöhte Werte im Zulaufwasser wäre nicht der Beigeladene verantwortlich zu machen (Stellungnahmen des Instituts für Fischerei vom 18. März 2013 und vom 9. Mai 2014). 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über Schutzansprüche der Kläger erneut entscheidet (Hilfsantrag). Wie bereits unter 1.
  6. a)näher dargelegt wurde, ist vorliegend auch bei Berücksichtigung der neu vorliegenden Erkenntnisse gemessen an den weder durch Einwände der Kläger noch sonst durchgreifend in Frage gestellten Stellungnahmen der Fachbehörden unverändert nicht zu erwarten, dass durch die genehmigte Fischzuchtanlage des Beigeladenen in rechtserheblicher Intensität nachteilig auf das Fischereirecht der Kläger eingewirkt wird. Es sind keine nachträglichen Inhalts- oder Nebenbestimmungen erforderlich, um nachteilige Wirkungen auf Rechte der Kläger zu vermeiden oder auszugleichen (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WHG). Auch sonst ist nicht erkennbar, woraus sich etwaige Schutzansprüche der Kläger ergeben könnten. Nach alldem war die Klage im Haupt- und Hilfsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Den Klägern war auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/863896.html Kommentare

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