Bosnien und Herzegowina. Die am ... 1994 in ... (Bosnien- und Herzegowina) geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina mit bosnischer Volkszugehörigkeit und muslimischem Glauben. Ihren Angaben zufolge reiste die Antragstellerin am
der Tat zunächst zwei Jahre auf freiem Fuß bewegt. Die Polizei habe
ihm gesucht. Danach sei er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Polizei in Bosnien und Herzegowina unternehme nichts. Praktisch sei ihr Cousin ein großer Drogenboss in der Stadt und man könne ihm nichts anhaben. Sie selbst habe mit der Polizei oder staatlichen Behörden keine Probleme gehabt. Als ihr Cousin vor sieben Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe sie sich in der Schweiz aufgehalten. Ihr Aufenthalt in der Schweiz habe ca. 2 ½ Monate betragen. In der Schweiz habe sie keinen Asylantrag gestellt, da sie die Schweiz nicht möge. Ihr sonstiges Leben in Bosnien und Herzegowina sei in Ordnung. Nur wegen ihres Cousins, der sie vergewaltigt habe, könne sie nicht zurückkehren. Für den weiteren Inhalt der Anhörung der Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 23. September 2015 (Gz.: ...) den Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nr. 1 des Bescheides). In Nr. 2 des Bescheides wurde der Antrag der Antragstellerin auf Asylanerkennung ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der gestellte Antrag auf subsidiären Schutz wurde ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nr. 3 des Bescheides). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote
G) nicht vorliegen (Nr. 4 des Bescheides). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche
Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde der Antragstellerin die Abschiebung
Bosnien und Herzegowina bzw. in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr.
weis über die Zustellung des vorbezeichneten Bescheides des Bundesamtes an die Antragstellerin findet sich in den vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen nicht. Die Antragstellerin hat am
Bosnien und Herzegowina bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag
GO) ist zwar zulässig.
G, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kommt der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides vom 23. September 2015 keine aufschiebende Wirkung zu. Da kein
weis über die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides vorliegt, ist zu Gunsten der Antragstellerin davon auszugehen, dass der Antrag auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Gericht gestellt wurde. Eine Entscheidung über das Gesuch der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) war daher nicht geboten. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
G darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Satz 1), wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (Satz 2). Maßgeblicher Zeitpunkt die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch im Eilverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 AsylG. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE, 94, 166). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist dabei auch, ob das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter
1 GG bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G zu Recht als offensichtlich abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 ). Gegenstand der Prüfung ist darüber hinaus auch, ob der Antragstellerin einen Anspruch auf subsidiären Rechtsschutz
G hat und ob Abschiebungsverbote
G bestehen. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG, gebietet aber letztlich Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, U.v. 14.5.1996, a.a.O. ). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel. Es ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes
G bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten
G hätten. Das Gericht nimmt insoweit
G auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2015 Bezug. Die Antragstellerin stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Bosnien-Herzegowina ist in der Anlage II zum Asylgesetz als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet.
G ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm in Abweichung von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Demgemäß liegen die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht vor (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, Art. 16a Abs. 1 GG, zu Recht abgelehnt. Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragstellerin
ihren Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, sind keine Anhaltspunkte für eine vom bosnischen Staat ausgehende politische Verfolgung i.S. des Art. 16a Abs. 1 GG vorgetragen oder im Übrigen ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte liegen auch offensichtlich nicht vor, § 30 Abs. 1 und 2 AsylG. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G.
G ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine derartige Verfolgung hat der Antragstellerin bereits nicht vorgetragen. Auch insoweit ist offensichtlich, dass der Antragstellerin keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft hat. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung subsidiären Schutzes
G. Die pauschalen, nicht näher behaupteten Angaben der Antragstellerin zu ihrer Vergewaltigung und der Bedrohung der Familie durch ihren Cousin reichen nicht im Ansatz für die Annahme, dass ihr von ihrem Cousin als nicht staatlichem Akteur eine erniedrigende Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG droht. Selbst dies als wahr unterstellt ist davon auszugehen, dass sich die volljährige Antragstellerin der von ihr behaupteten Bedrohung durch ihren Cousin jedenfalls dadurch entziehen kann, dass sie sich an einem anderen Ort in Bosnien-Herzegowina niederlässt (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG). Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung nationalen Schutzes
G. Die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes kommt nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr der sichere Tod drohte oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte. Wie oben dargelegt lassen die Angaben der Antragstellerin nicht den Schluss zu, dass ihr bei einer Rückkehr eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben drohte, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes führte. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2015 Bezug genommen. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Antragstellerin vorgetragenen zwischenzeitlichen Schwangerschaft. Unterlagen über diese Schwangerschaft wurden von der Antragstellerin nicht vorgelegt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass eine weitere ärztliche Betreuung der Antragstellerin in Bosnien-Herzegowina problemlos sichergestellt ist. Aus alledem folgt, dass an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, § 34 Abs. 1 AsylG und der gesetzten Frist zur Ausreise, § 36 Abs. 1 AsylG, keine ernstlichen Zweifel bestehen. Demnach war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung bzw. die gesetzte Frist zur Ausreise abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden
G nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink: https://openjur.de/u/863898.html ( https://oj.is/863898 ) Volltext Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.