BO erteilt, da das Vorhaben unter Beachtung der mit der Baugenehmigung verbundenen Nebenbestimmungen (Art. 36 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, welche im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen seien. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergebe sich aus §§ 29 , 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Das Vorhaben liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, aber außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines qualifizierten, rechtskräftigen Bebauungsplanes. Er sei zulässig, weil es sich
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, die Erschließung gesichert sei und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) sei erteilt worden. In den Hinweisen zur Baugenehmigung vom 23. Juni 2015 ist ausgeführt, dass entsprechend Art. 59 BayBO im vorliegenden Genehmigungsverfahren nur geprüft worden sei, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlichen Vorschriften (§ 29 ff. BauGB) und örtlichen Bauvorschriften entspräche. Des Weiteren seien lediglich andere öffentlich-rechtliche Anforderungen geprüft worden, soweit durch die Baugenehmigung eine Entscheidung
einem Fachgesetz entfalle, oder diese eingeschlossen oder ersetzt werde. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom
GO) aufzugeben, die Bauarbeiten zur Erweiterung des Wohnhauses der Beizuladenden, Frau ... und Herrn ..., auf dem Grundstück ..., ..., Gemarkung ... Fl.Nr. ..., durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beigeladenen begonnen hätten, auf ihrem Grundstück in der ... die bestehende Wohnbebauung zu erweitern. Dieses Grundstück grenze direkt an das Grundstück der Antragstellerin. Der Antragsgegner habe mitgeteilt, dass der Antrag bezüglich der Wohnhauserweiterung
BO) im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft worden sei. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Tätigwerden, da im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren Abstandsflächen und auch die Beseitigung von Niederschlagswasser nicht zum Prüfungsumfang gehörten. Die begehrte Anordnung sei nötig, da die Beigeladenen durch die zügige Ausführung des Vorhabens die Verwirklichung eines dagegen gerichteten Abwehranspruchs der Antragstellerin vereitelten, zumindest jedoch wesentlich erschwerten. Der
barrechtliche Abwehranspruch begründe sich auf der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen. Insbesondere seien die Wandhöhen entgegen Art. 6 BayBO nicht vollständig in den Plänen eingetragen. Des Weiteren sei weder das Garagendach noch das Hausdach des neuen Anbaus mit einer Regenrinne oder einer entsprechenden Wasserauffanganlage versehen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 34 BauGB vor, da sich die geplante Wohnbebauung nicht einfüge. Das neu geplante Dach habe nicht mehr den Charakter eines Satteldaches, sondern den eines Pultdaches. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Baueinstellung gemäß Art. 75 BayBO lägen vor, selbst wenn berechtigterweise im vereinfachten Verfahren entschieden worden sei. Im vereinfachten Verfahren
BO gelte die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung nur für die sich im Prüfprogramm befindlichen Normen und gerade nicht für Verstöße außerhalb des Prüfprogrammes, insbesondere die vorbezeichneten Verstöße gegen die Abstandsflächen. Auf den weiteren Vortrag im Antragsschriftsatz vom
durchgeführter Baukontrolle unterblieben. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom
barrechte verletzt würden. Am 23. September 2015 habe ein Ortstermin durch das Landratsamt stattgefunden. Als Ergebnis sei festgehalten worden, dass das Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang stehe und keine geschützten
barbelange verletze. Die Voraussetzungen für die Einstellung der Baumaßnahme lägen nicht vor. Eine Einstellung der Bauarbeiten könne die Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 75 BayBO dann anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet würden. Die Baueinstellung liege im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch des
barn auf Einschreiten durch die Behörde bestehe jedoch nur, wenn das Bauvorhaben ihn nicht nur geringfügig in
barschützenden Rechten verletze und das Ermessen der Behörde auf Null reduziert sei. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sei hier nicht zu erkennen. Die Abstandsflächen des genehmigten Bauvorhabens seien eingehalten. Die Wandhöhen, die zur Berechnung der notwendigen Abstandsflächen erforderlich seien, seien im Eingabeplan ausreichend angegeben. Die technische Ausgestaltung der Entwässerung bzw. des Niederschlagswasserabflusses des Baugrundstückes sei nicht Gegenstand der Bauvorlagen und der im vereinfachten Verfahren
BO erteilten Baugenehmigung. Darüber hinaus gewähre das öffentliche Baurecht keinen Schutz gegen den Abfluss von Wasser auf das
bargrundstück. Der Schutz richte sich ausschließlich
Privatrecht. Auf den weiteren Inhalt des Antragserwiderungsschriftsatzes des Landratsamtes ... vom
barn Drittschutz zu vermitteln. Wird ein Vorhaben, obwohl Sonderbau, und deshalb
BO zu behandeln, zu Unrecht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zugelassen, wird der
bar (allein) dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: September 2015, Art. 59, Rd.Nr. 43). Denn allein durch eine eventuell formelle Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, für die hier überdies keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wird die Antragstellerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Denn weder der baurechtliche Vorbehalt als solcher, noch die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren dienen dem individuellen Schutz Dritter. Selbst wenn materielle drittschützende Vorschriften – wie das Abstandsflächenrecht - ungeprüft bleiben, steht dem Dritten allenfalls ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu (BayVGH, B.v. 07.05.2002, 26 ZS 01.2795 , juris Rn. 8; Schwarzer/König, BayBO,
GO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (Anordnungsanspruch) und sein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung von Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung
BO durch den Antragsgegner. Zwar ist ein Anordnungsgrund gegeben, da die Beigeladenen aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Baugenehmigung gemäß § 212a BauGB dazu berechtigt sind, mit der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens zu beginnen. Es fehlt jedoch am Vorliegen eines Anordnungsanspruches.
BO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Ein Anspruch des
barn auf bauaufsichtliches Einschreiten besteht allerdings nur dann, wenn das Vorhaben gegen
barschützende Vorschriften verstößt – wie etwa gegen Abstandsflächenvorschriften – und das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1996 – 4 C 15/95 – NVwZ-RR 1997, 271 ; BayVGH, Beschluss vom 14.1.2009 – 1 ZB 08.97 – BayVBl 2009, 694 f.). Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt – summarisch geprüft – nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zum Schutz des
barn bestimmt sind. Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt insbesondere nicht
barschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Der streitgegenständliche Anbau, der an der zur Antragstellerin ausgerichteten nördlichen Seite eine zum Bestandsgebäude horizontal versetzte Außenwand von 9,525 m Länge aufweist, braucht nicht durchgängig gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO als Tiefe der Abstandsfläche das Maß 1 H, ermittelt
BO, einzuhalten. Vielmehr kann für den neu errichteten, versetzten Gebäudeanbau gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin das sog. 16-m-Privileg
BO in Anspruch genommen werden. Es genügt dabei eine Tiefe von 0,5 H für die Abstandsfläche auf dem eigenen Grundstück. Dem steht auch nicht entgegen, dass in einer Gesamtschau bestehendes Wohngebäude und Anbau an der nördlichen Gebäudeseite insgesamt eine Länge von mehr als 16 m aufweisen.
BO genügt als Tiefe der Abstandsfläche 0,5 H „vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge“. Die Anwendung des 16-m-Privilegs an der zur Antragstellerin ausgerichteten nördlich gelegenen Grundstücksseite ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Gesamtgebäude, bestehend aus Bestandsgebäude und Anbau, unstreitig länger als 16 m ist. Erforderlich ist insoweit nur, dass die Gesamtlänge aller Wandabschnitte einer Gebäudeseite, auf der die „volle“ Abstandsfläche nicht auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO), nicht mehr als 16 m beträgt (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2007 – 1 CS 06.3219 – juris Rn. 33 m.w.N.).
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann der Bauherr selbst entscheiden, vor welchen Wandabschnitten einer mehr als 16 m langen Gebäudeseite die „halbe“ Abstandsfläche aus Art. 6 Abs. 6 BayBO liegen soll. Insbesondere gilt dies für eine Gebäudeseite, bei der die Wand durch Vor- und Rücksprünge – wie hier – eine horizontale Gliederung aufweist (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Eisenreich/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2014, Art. 6 Rn. 198 ff.; Molodovsky/Kraus in Koch/Molodovsky/Famers; a.a.O., Art. 6 Rn. 186, 191; Dhom/Franz in Simon/Busse, a.a.O., Art. 6 Rn. 350; Abbildung S. 177). Hintergrund der gesetzlichen Regelung in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO ist es nämlich, dass die
barn unter den Aspekten Belichtung, Belüftung, Besonnung zugemutet wird, die Reduzierung des Grenzabstandes auf bis zu 0,5 H auf einer Strecke von insgesamt bis zu 16 m zu akzeptieren. Ob bei einem größeren Gebäude jenseits dieser Länge die Einhaltung des erforderlichen Grenzabstandes von 1 H erreicht wird, ist für die
barlichen Belange hingegen irrelevant (vgl. zum Ganzen OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 27.1.1998 – 3 M 163/97 – BRS 60 Nr. 112 – juris Rn. 80). Da sich an der zur Antragstellerin ausgerichteten nördlichen Grundstücksseite
den mit Genehmigungsvermerk des Landratsamts ... vom 23. Juni 2015 versehenen Bauvorlagen eine Wandhöhe von 5,98 m und eine Dachneigung von ca. 35° (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO) ergibt, beträgt der erforderliche gesetzliche Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze
BO 3,00 m. Dieser
BO erforderliche Grenzabstand wird vom streitgegenständlichen Anbau beachtet, da durch das streitgegenständliche Bauvorhaben ausweislich den im Verfahren vorgelegten Plänen ein Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze von einheitlich 3,23 m eingehalten wird. Soweit die Antragstellerin eine mögliche Vernässung ihres Grundstücks geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, dass sie gegen eine solche Gefahr durch ein öffentlich-rechtlich zulässiges Bauvorhaben oder seine Nutzung öffentlich-rechtlich nicht geschützt ist. Der Schutz richtet sich hier ausschließlich
Privatrecht und kann auch im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes
GO keine Berücksichtigung finden. § 37 Abs. 1, Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), der verbietet, dass der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum
teil eines tiefer gelegenen Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, ist eine Vorschrift des privaten Rechts (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 446 und 658). Da das streitgegenständliche Vorhaben
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 BayBO nicht vor. Die Antragstellerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Antragsgegner. Auf die Fragen einer Ermessensreduzierung auf Null kam es deshalb nicht mehr an.
alledem konnte die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen, so dass der Antrag auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung abzulehnen war. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 7.500,-- EUR für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nrn. 9.7.1 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Permalink: https://openjur.de/u/863914.html ( https://oj.is/863914 ) Volltext Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.