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VG Augsburg, Beschluss vom 12.10.2015 - Au 5 E 15.1414

Obsah (6)Art. 68§ 123Art. 59Art. 60Art. 75Art. 6

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Der Streitwert wird auf 3

Art. 68Abs. 1 Bay

BO erteilt, da das Vorhaben unter Beachtung der mit der Baugenehmigung verbundenen Nebenbestimmungen (Art. 36 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, welche im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen seien. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergebe sich aus §§ 29 , 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Das Vorhaben liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, aber außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines qualifizierten, rechtskräftigen Bebauungsplanes. Er sei zulässig, weil es sich

Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, die Erschließung gesichert sei und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) sei erteilt worden. In den Hinweisen zur Baugenehmigung vom 23. Juni 2015 ist ausgeführt, dass entsprechend Art. 59 BayBO im vorliegenden Genehmigungsverfahren nur geprüft worden sei, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlichen Vorschriften (§ 29 ff. BauGB) und örtlichen Bauvorschriften entspräche. Des Weiteren seien lediglich andere öffentlich-rechtliche Anforderungen geprüft worden, soweit durch die Baugenehmigung eine Entscheidung

einem Fachgesetz entfalle, oder diese eingeschlossen oder ersetzt werde. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom

  1. Juni 2015 wird ergänzend verwiesen. Die Antragstellerin hat gegen diesen, ihr mit Postzustellungsurkunde am
  2. Juni 2015 zugestellten Bescheid, mit Schriftsatz vom
  3. Juli 2015 Klage mit dem Antrag erhoben, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aufzuheben (Az. Au 5 K 15.1130). Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden. Ein von der Antragstellerin gestellter Antrag vorläufigen Rechtsschutzes auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung vom
  4. Juni 2015 (Az. Au 5 S 15.1418 ) blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom
  5. Oktober 2015 ohne Erfolg. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen. Mit weiterem Schriftsatz vom
  6. September 2015 hat die Antragstellerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung

§ 123Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (Vw

GO) aufzugeben, die Bauarbeiten zur Erweiterung des Wohnhauses der Beizuladenden, Frau ... und Herrn ..., auf dem Grundstück ..., ..., Gemarkung ... Fl.Nr. ..., durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beigeladenen begonnen hätten, auf ihrem Grundstück in der ... die bestehende Wohnbebauung zu erweitern. Dieses Grundstück grenze direkt an das Grundstück der Antragstellerin. Der Antragsgegner habe mitgeteilt, dass der Antrag bezüglich der Wohnhauserweiterung

Art. 59Bayerische Bauordnung (Bay

BO) im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft worden sei. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Tätigwerden, da im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren Abstandsflächen und auch die Beseitigung von Niederschlagswasser nicht zum Prüfungsumfang gehörten. Die begehrte Anordnung sei nötig, da die Beigeladenen durch die zügige Ausführung des Vorhabens die Verwirklichung eines dagegen gerichteten Abwehranspruchs der Antragstellerin vereitelten, zumindest jedoch wesentlich erschwerten. Der

barrechtliche Abwehranspruch begründe sich auf der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen. Insbesondere seien die Wandhöhen entgegen Art. 6 BayBO nicht vollständig in den Plänen eingetragen. Des Weiteren sei weder das Garagendach noch das Hausdach des neuen Anbaus mit einer Regenrinne oder einer entsprechenden Wasserauffanganlage versehen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 34 BauGB vor, da sich die geplante Wohnbebauung nicht einfüge. Das neu geplante Dach habe nicht mehr den Charakter eines Satteldaches, sondern den eines Pultdaches. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Baueinstellung gemäß Art. 75 BayBO lägen vor, selbst wenn berechtigterweise im vereinfachten Verfahren entschieden worden sei. Im vereinfachten Verfahren

Art. 59Bay

BO gelte die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung nur für die sich im Prüfprogramm befindlichen Normen und gerade nicht für Verstöße außerhalb des Prüfprogrammes, insbesondere die vorbezeichneten Verstöße gegen die Abstandsflächen. Auf den weiteren Vortrag im Antragsschriftsatz vom

  1. September 2015 wird ergänzend Bezug genommen. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom
  2. September 2015 unter Fristsetzung bis zum
  3. September 2015 aufgefordert, bauaufsichtlich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen tätig zu werden. Ein Tätigwerden des Antragsgegners ist

durchgeführter Baukontrolle unterblieben. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom

  1. September 2015 wurden die Bauherren zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben sich im Verfahren nicht geäußert. Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schriftsatz vom
  2. Oktober 2015 entgegengetreten und hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet, da keine

barrechte verletzt würden. Am 23. September 2015 habe ein Ortstermin durch das Landratsamt stattgefunden. Als Ergebnis sei festgehalten worden, dass das Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang stehe und keine geschützten

barbelange verletze. Die Voraussetzungen für die Einstellung der Baumaßnahme lägen nicht vor. Eine Einstellung der Bauarbeiten könne die Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 75 BayBO dann anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet würden. Die Baueinstellung liege im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch des

barn auf Einschreiten durch die Behörde bestehe jedoch nur, wenn das Bauvorhaben ihn nicht nur geringfügig in

barschützenden Rechten verletze und das Ermessen der Behörde auf Null reduziert sei. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sei hier nicht zu erkennen. Die Abstandsflächen des genehmigten Bauvorhabens seien eingehalten. Die Wandhöhen, die zur Berechnung der notwendigen Abstandsflächen erforderlich seien, seien im Eingabeplan ausreichend angegeben. Die technische Ausgestaltung der Entwässerung bzw. des Niederschlagswasserabflusses des Baugrundstückes sei nicht Gegenstand der Bauvorlagen und der im vereinfachten Verfahren

Art. 59Bay

BO erteilten Baugenehmigung. Darüber hinaus gewähre das öffentliche Baurecht keinen Schutz gegen den Abfluss von Wasser auf das

bargrundstück. Der Schutz richte sich ausschließlich

Privatrecht. Auf den weiteren Inhalt des Antragserwiderungsschriftsatzes des Landratsamtes ... vom

  1. Oktober 2015 wird ergänzend verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte der Verfahren Au 5 K 15.1130 und Au 5 S 15.1418 , sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Verfahrensunterlagen Bezug genommen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.
  2. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen die bereits begonnenen Baumaßnahmen der Beigeladenen zu verpflichten, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Vorgehen gegen die Baugenehmigung mit der Begründung, das Bauvorhaben der Beigeladenen beachte die Abstandsflächen aus Art. 6 BayBO nicht, ist mittels einer Anfechtungsklage sowie einem parallel hierzu gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren Au 5 K 15.1130 gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgeschlossen. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung vom
  3. Juni 2015 ist im sog. vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt worden. Ob dies zu Recht erfolgt ist, bedarf hierbei keiner Klärung, da die Frage des zutreffenden Verfahrens nicht geeignet ist, dem

barn Drittschutz zu vermitteln. Wird ein Vorhaben, obwohl Sonderbau, und deshalb

Art. 60Bay

BO zu behandeln, zu Unrecht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zugelassen, wird der

bar (allein) dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: September 2015, Art. 59, Rd.Nr. 43). Denn allein durch eine eventuell formelle Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, für die hier überdies keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wird die Antragstellerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Denn weder der baurechtliche Vorbehalt als solcher, noch die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren dienen dem individuellen Schutz Dritter. Selbst wenn materielle drittschützende Vorschriften – wie das Abstandsflächenrecht - ungeprüft bleiben, steht dem Dritten allenfalls ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu (BayVGH, B.v. 07.05.2002, 26 ZS 01.2795 , juris Rn. 8; Schwarzer/König, BayBO,

  1. Auflage 2012, Art. 74, Rd.Nr. 16). Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden die Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) von der hier nicht einschlägigen Ausnahme einer beantragten Abweichung (Art. 63 BayBO) abgesehen, nicht geprüft. Da mithin die hier in Streit stehende Baugenehmigung vom
  2. Juni 2015 keine Aussage darüber enthält, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen die maßgeblichen Abstandsflächen aus Art. 6 BayBO wahrt, geht ein Antrag gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, gestützt auf die Verletzung des Abstandsflächenrechts, ins Leere. Daher ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 9 CE 12.918 – juris Rn. 14; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand: Februar 2015, Art. 59 Rn. 110, 114; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, a.a.O., Art. 59 Rn. 44). Ebenfalls liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor, da die Antragstellerin sich bereits mit Schreiben vom
  3. September 2015 an den Antragsgegner gewandt und dort beantragt hat, gegen die Bauarbeiten bauaufsichtlich einzuschreiten. Die insoweit von der Antragstellerin dem Antragsgegner gesetzte Frist ist ergebnislos verstrichen. Auch ist eine Klageerhebung in der Hauptsache – Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten – noch möglich.
  4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

§ 123Abs. 1 Satz 1 Vw

GO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (Anordnungsanspruch) und sein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).

der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung von Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung

Art. 75Abs. 1 Bay

BO durch den Antragsgegner. Zwar ist ein Anordnungsgrund gegeben, da die Beigeladenen aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Baugenehmigung gemäß § 212a BauGB dazu berechtigt sind, mit der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens zu beginnen. Es fehlt jedoch am Vorliegen eines Anordnungsanspruches.

Art. 75Abs. 1 Satz 1 Bay

BO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Ein Anspruch des

barn auf bauaufsichtliches Einschreiten besteht allerdings nur dann, wenn das Vorhaben gegen

barschützende Vorschriften verstößt – wie etwa gegen Abstandsflächenvorschriften – und das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1996 – 4 C 15/95 – NVwZ-RR 1997, 271 ; BayVGH, Beschluss vom 14.1.2009 – 1 ZB 08.97 – BayVBl 2009, 694 f.). Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt – summarisch geprüft – nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zum Schutz des

barn bestimmt sind. Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt insbesondere nicht

barschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Der streitgegenständliche Anbau, der an der zur Antragstellerin ausgerichteten nördlichen Seite eine zum Bestandsgebäude horizontal versetzte Außenwand von 9,525 m Länge aufweist, braucht nicht durchgängig gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO als Tiefe der Abstandsfläche das Maß 1 H, ermittelt

Art. 6Abs. 4 Bay

BO, einzuhalten. Vielmehr kann für den neu errichteten, versetzten Gebäudeanbau gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin das sog. 16-m-Privileg

Art. 6Abs. 6 Satz 1 Bay

BO in Anspruch genommen werden. Es genügt dabei eine Tiefe von 0,5 H für die Abstandsfläche auf dem eigenen Grundstück. Dem steht auch nicht entgegen, dass in einer Gesamtschau bestehendes Wohngebäude und Anbau an der nördlichen Gebäudeseite insgesamt eine Länge von mehr als 16 m aufweisen.

Art. 6Abs. 6 Satz 1 Bay

BO genügt als Tiefe der Abstandsfläche 0,5 H „vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge“. Die Anwendung des 16-m-Privilegs an der zur Antragstellerin ausgerichteten nördlich gelegenen Grundstücksseite ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Gesamtgebäude, bestehend aus Bestandsgebäude und Anbau, unstreitig länger als 16 m ist. Erforderlich ist insoweit nur, dass die Gesamtlänge aller Wandabschnitte einer Gebäudeseite, auf der die „volle“ Abstandsfläche nicht auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO), nicht mehr als 16 m beträgt (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2007 – 1 CS 06.3219 – juris Rn. 33 m.w.N.).

der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann der Bauherr selbst entscheiden, vor welchen Wandabschnitten einer mehr als 16 m langen Gebäudeseite die „halbe“ Abstandsfläche aus Art. 6 Abs. 6 BayBO liegen soll. Insbesondere gilt dies für eine Gebäudeseite, bei der die Wand durch Vor- und Rücksprünge – wie hier – eine horizontale Gliederung aufweist (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Eisenreich/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2014, Art. 6 Rn. 198 ff.; Molodovsky/Kraus in Koch/Molodovsky/Famers; a.a.O., Art. 6 Rn. 186, 191; Dhom/Franz in Simon/Busse, a.a.O., Art. 6 Rn. 350; Abbildung S. 177). Hintergrund der gesetzlichen Regelung in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO ist es nämlich, dass die

barn unter den Aspekten Belichtung, Belüftung, Besonnung zugemutet wird, die Reduzierung des Grenzabstandes auf bis zu 0,5 H auf einer Strecke von insgesamt bis zu 16 m zu akzeptieren. Ob bei einem größeren Gebäude jenseits dieser Länge die Einhaltung des erforderlichen Grenzabstandes von 1 H erreicht wird, ist für die

barlichen Belange hingegen irrelevant (vgl. zum Ganzen OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 27.1.1998 – 3 M 163/97 – BRS 60 Nr. 112 – juris Rn. 80). Da sich an der zur Antragstellerin ausgerichteten nördlichen Grundstücksseite

den mit Genehmigungsvermerk des Landratsamts ... vom 23. Juni 2015 versehenen Bauvorlagen eine Wandhöhe von 5,98 m und eine Dachneigung von ca. 35° (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO) ergibt, beträgt der erforderliche gesetzliche Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze

Art. 6Abs. 6 Satz 1 HS 1 Bay

BO 3,00 m. Dieser

Art. 6Abs. 6 Satz 1 Bay

BO erforderliche Grenzabstand wird vom streitgegenständlichen Anbau beachtet, da durch das streitgegenständliche Bauvorhaben ausweislich den im Verfahren vorgelegten Plänen ein Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze von einheitlich 3,23 m eingehalten wird. Soweit die Antragstellerin eine mögliche Vernässung ihres Grundstücks geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, dass sie gegen eine solche Gefahr durch ein öffentlich-rechtlich zulässiges Bauvorhaben oder seine Nutzung öffentlich-rechtlich nicht geschützt ist. Der Schutz richtet sich hier ausschließlich

Privatrecht und kann auch im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes

§ 123Abs. 1 Vw

GO keine Berücksichtigung finden. § 37 Abs. 1, Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), der verbietet, dass der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum

teil eines tiefer gelegenen Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, ist eine Vorschrift des privaten Rechts (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 446 und 658). Da das streitgegenständliche Vorhaben

der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 BayBO nicht vor. Die Antragstellerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Antragsgegner. Auf die Fragen einer Ermessensreduzierung auf Null kam es deshalb nicht mehr an.

alledem konnte die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen, so dass der Antrag auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung abzulehnen war. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 7.500,-- EUR für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nrn. 9.7.1 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Permalink: https://openjur.de/u/863914.html ( https://oj.is/863914 ) Volltext Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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