BGB Bearb. 2013 § 883 Rn. 331), sind die Unterschiede zwischen einer Vormerkung und einer Verfügungsbeschränkung so gravierend, dass eine derartige Einordnung zu Recht verworfen wird (vgl. RGZ 113, 403 /408 m. w. N.; ebenso Staudinger/
a. a. O.). Eine Vormerkung dient nach § 883 BGB zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Der gesicherte Anspruch muss somit ein schuldrechtlicher Anspruch auf Vornahme einer dinglichen Rechtsänderung sein (Palandt/Bassenge § 883 Rn. 5). Mit einer Rückauflassungsvormerkung können daher Rückgewährsansprüche (etwa der Anspruch auf Rückübereignung) gesichert werden (Schöner/Stöber Grundbuchrecht
332). Während die Vormerkung zudem erst mit Eintragung Wirkung entfaltet, tritt die Verfügungsbeschränkung in der Regel unabhängig von ihrer etwaigen Verlautbarung im Grundbuch in Kraft (Staudinger/
ObLGZ 1994, 29 /30 f.; LG Nürnberg-Fürth MittBayNot 1982, 21 ; Neusser MittRhNotK 1979, 143/149; Staudinger/
331; Schöner/Stöber Rn. 970). b) Dies gilt auch für den Fall, dass nicht ein Recht am Grundstück selbst bedingt übertragen wird, sondern ein Erbanteil, wenn zum Nachlass ein Recht am Grundstück gehört. Dem Erbteilsveräußerer steht nämlich nicht nur der Erbteil nur noch bedingt zu, sondern auch das (gesamthänderische) Anteilsrecht an den einzelnen Nachlassgegenständen, so dass auch Zwischenverfügungen über Nachlassgegenstände nach § 161 BGB zunächst nur schwebend wirksam sind ( BayObLGZ 1994, 29 ; Schöner/Stöber Rn. 970; Neusser MittRhNotK 1979, 148). Dies belegt schon die in § 51 GBO getroffene Wertung. Im dortigen Fall sind ebenfalls zur Sicherung eines Nachlassgrundstücks Eintragungen zulässig, auch wenn sich die Nacherbenstellung nicht allein auf das Recht an dem Grundstück bezieht (vgl. BayObLGZ 1994, 29 /32). 2. Die (Rück-)Abtretung des Erbanteils durch die Beteiligte zu 1 für den Fall der Ausübung des Rückforderungsrechts durch die Beteiligte zu 2 stellt eine aufschiebend bedingte Verfügung über diesen dar. Bedingung der Rückabtretung ist nach dem Wortlaut der Urkunde allein die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückübertragung, nicht dagegen sind es die Gründe, weswegen die Rückübertragung geltend gemacht werden kann. Jede Verfügung der Beteiligten zu 1 über den Erbanteil während der Schwebezeit wäre im Fall des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als die von der Bedingung abhängige Abtretung des Erbanteils vereitelt oder beeinträchtigt würde (§ 161 Abs.1 Satz 1 BGB). Mit der Erbanteilsübertragung ist die Eintragung der Verfügungsbeschränkung - an sich überflüssig - beantragt, welche gleichzeitig mit der Berichtigung in das Grundbuch von Amts wegen aufzunehmen ist ( BayObLGZ 1994, 29 /32), wenn deren Voraussetzungen im Übrigen vorliegen. III. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung sind nicht veranlasst. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/863945.html ( https://oj.is/863945 ) Volltext Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.