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OLG München, Beschluss vom 11.11.2015 - 34 Wx 225/14

Überträgt ein im Grundbuch als Miteigentümer in Erbengemeinschaft eingetragener Erbe einen Bruchteil seines Erbanteils auf einen Dritten und tritt dieser den Anteil in derselben Urkunde aufschiebend b

BGB Bearb. 2013 § 883 Rn. 331), sind die Unterschiede zwischen einer Vormerkung und einer Verfügungsbeschränkung so gravierend, dass eine derartige Einordnung zu Recht verworfen wird (vgl. RGZ 113, 403 /408 m. w. N.; ebenso Staudinger/

a. a. O.). Eine Vormerkung dient nach § 883 BGB zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Der gesicherte Anspruch muss somit ein schuldrechtlicher Anspruch auf Vornahme einer dinglichen Rechtsänderung sein (Palandt/Bassenge § 883 Rn. 5). Mit einer Rückauflassungsvormerkung können daher Rückgewährsansprüche (etwa der Anspruch auf Rückübereignung) gesichert werden (Schöner/Stöber Grundbuchrecht

  1. Aufl. Rn. 2345). Ist dagegen die dingliche Rückübertragung schon erklärt, sei es auch nur unter einer Bedingung (§ 158 BGB), liegt kein durch eine Vormerkung nach § 883 BGB sicherbarer Rechtsänderungsanspruch vor. Vielmehr ist mit der bedingten (Rück-)Übertragung schon über das Recht verfügt. Das hat kraft Gesetzes eine Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB zur Folge (vgl. Staudinger/Bork BGB Bearb. 2003 § 161 Rn. 3, der als wichtigsten Fall die aufschiebend bedingte Übereignung an den Eigentumsvorbehaltskäufer bezeichnet). Gemäß § 161 BGB ist nach einer aufschiebend bedingten Verfügung über einen Gegenstand jede weitere Verfügung, die während der Schwebezeit über den Gegenstand getroffen wird, im Fall des Bedingungseintritts insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Trotz ihres Wortlauts ist die Vorschrift nicht nur auf Gegenstände, sondern als allgemeiner Rechtsgedanke auch auf bedingt abgetretene Forderungen oder bedingt übertragene Rechte anzuwenden (vgl. BGHZ 20, 127 /133; MüKo/Westermann BGB
  2. Aufl. § 161 Rn. 10; Palandt/Ellenberger § 161 Rn. 1; Staudinger/Bork § 161 Rn. 5). Mit anderen Worten dient die Vormerkung allein der Sicherung schuldrechtlicher Ansprüche auf eine dingliche Rechtsänderung, wohingegen die Verfügungsbeschränkung auch zur Sicherung von dinglichen Rechtspositionen in Betracht kommt (Staudinger/

§ 883Rn.

332). Während die Vormerkung zudem erst mit Eintragung Wirkung entfaltet, tritt die Verfügungsbeschränkung in der Regel unabhängig von ihrer etwaigen Verlautbarung im Grundbuch in Kraft (Staudinger/

§ 883Rn. 331). Allerdings ist sie, um den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu zerstören, in dieses einzutragen ( Bay

ObLGZ 1994, 29 /30 f.; LG Nürnberg-Fürth MittBayNot 1982, 21 ; Neusser MittRhNotK 1979, 143/149; Staudinger/

§ 883Rn.

331; Schöner/Stöber Rn. 970). b) Dies gilt auch für den Fall, dass nicht ein Recht am Grundstück selbst bedingt übertragen wird, sondern ein Erbanteil, wenn zum Nachlass ein Recht am Grundstück gehört. Dem Erbteilsveräußerer steht nämlich nicht nur der Erbteil nur noch bedingt zu, sondern auch das (gesamthänderische) Anteilsrecht an den einzelnen Nachlassgegenständen, so dass auch Zwischenverfügungen über Nachlassgegenstände nach § 161 BGB zunächst nur schwebend wirksam sind ( BayObLGZ 1994, 29 ; Schöner/Stöber Rn. 970; Neusser MittRhNotK 1979, 148). Dies belegt schon die in § 51 GBO getroffene Wertung. Im dortigen Fall sind ebenfalls zur Sicherung eines Nachlassgrundstücks Eintragungen zulässig, auch wenn sich die Nacherbenstellung nicht allein auf das Recht an dem Grundstück bezieht (vgl. BayObLGZ 1994, 29 /32). 2. Die (Rück-)Abtretung des Erbanteils durch die Beteiligte zu 1 für den Fall der Ausübung des Rückforderungsrechts durch die Beteiligte zu 2 stellt eine aufschiebend bedingte Verfügung über diesen dar. Bedingung der Rückabtretung ist nach dem Wortlaut der Urkunde allein die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückübertragung, nicht dagegen sind es die Gründe, weswegen die Rückübertragung geltend gemacht werden kann. Jede Verfügung der Beteiligten zu 1 über den Erbanteil während der Schwebezeit wäre im Fall des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als die von der Bedingung abhängige Abtretung des Erbanteils vereitelt oder beeinträchtigt würde (§ 161 Abs.1 Satz 1 BGB). Mit der Erbanteilsübertragung ist die Eintragung der Verfügungsbeschränkung - an sich überflüssig - beantragt, welche gleichzeitig mit der Berichtigung in das Grundbuch von Amts wegen aufzunehmen ist ( BayObLGZ 1994, 29 /32), wenn deren Voraussetzungen im Übrigen vorliegen. III. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung sind nicht veranlasst. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/863945.html ( https://oj.is/863945 ) Volltext Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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