1. In Zivil- und Handelssachen ergangene Gerichtsentscheidungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bedürfen der Vollstreckbarerklärung im Inland, wenn das Gerichtsverfahren vor dem 10.1.2015
§ 923Rn.
1). Weil der hier für vollstreckbar erklärte ausländische Titel als Höchstbetrag der zulässigen Sicherungsvollstreckung einen absoluten Betrag ohne Nebenforderungen nennt, kann nicht zweifelhaft sein, dass dieser Höchstbetrag für die Grundbucheintragung maßgeblich wäre, obgleich § 932 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf den Lösungsbetrag abstellt. Das Grundbuchamt ist als Vollstreckungsorgan zur Titelauslegung berechtigt und verpflichtet, wenn die grundsätzlich vorzuziehende Anpassung durch den Exequaturrichter unterblieben ist (Althammer in Simons/Hausmann Art. 38 EuGVVO Rn. 20). Auch die Vollstreckungsunterlagen sind in der Beschwerdeinstanz in grundbuchtauglicher Form, § 29 GBO, vorgelegt. 2. Da aber zum Zeitpunkt der Antragstellung die einmonatige Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO bereits abgelaufen war, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Das Grundbuchamt hat das vollstreckungsrechtliche Hindernis von Amts wegen zu beachten und darf die beantragte Eintragung daher nicht vornehmen. a) Vollstreckungstitel im Inland ist nicht der italienische Gerichtsentscheid, sondern die im Exequaturverfahren vom deutschen Gericht ausgesprochene und konstitutiv wirkende Vollstreckbarerklärung.
(1)Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 (fortan: EuGVVO) ist hier nicht einschlägig, denn sie ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nur anzuwenden auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche, die am 10.1.2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind. Dabei bezeichnet der Begriff des Verfahrens in Art. 66 Abs. 1 EuGVVO das gerichtliche Verfahren in einer Zivil- oder Handelssache, in dem der zur Anerkennung und Vollstreckung anstehende Titel erlassen wurde. Daher ist entgegen der Meinung der Antragstellerin das Datum der Einleitung des grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahrens als Teil der Vollstreckung gemäß intertemporalem Recht nicht von Bedeutung. Nach Art. 66 Abs. 2 EuGVVO ist vielmehr die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (fortan: EuGVVO a. F.), obgleich sie nach Art. 80 Abs. 1, Art. 81 EuGVVO zum 10.1.2015 außer Kraft getreten ist, weiter anzuwenden für gerichtliche Verfahren, die - wie hier - vor diesem Stichtag eingeleitet wurden und gemäß Art. 66 EuGVVO a. F. in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen. Die in Italien ergangene Gerichtsentscheidung vom 19.11.2013 bedurfte daher gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO a. F. in Deutschland der Vollstreckbarerklärung als eines konstitutiven hoheitlichen Gestaltungsakts. Die Vollstreckung im Inland richtet sich sodann ausschließlich nach deutschem Recht, denn Grundlage der Vollstreckung in Deutschland ist mangels Wirkungserstreckung nicht der ausländische Titel, sondern die inländische Vollstreckbarerklärung ( BGHZ 122, 16 /18; Althammer in Simons/Hausmann Brüssel I-Verordnung
(2012)Art. 38 Rn. 4; Geimer Europäisches Zivilprozessrecht
- Aufl. Rn. 3100 und 3174g; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht
- Aufl. Art. 38 Rn. 14; Zöller/Geimer ZPO
- Aufl. Art. 38 EuGVVO Rn. 6; MüKo/Gottwald ZPO
- Aufl. Art. 38 EuGVVO Rn. 27; Saenger/Dörner ZPO
- Aufl. Rn. 2 vor Art. 38 – 52 EuGVVO; Hess/Bittmann IPrax 2007, 277/278; Wagner IPrax 2002, 75/81; Mansel IPrax 1995, 362/364). Diese besteht nach dem maßgeblichen deutschen Recht in dem Gerichtsbeschluss vom 22.8.2014, der gemäß Art. 41 Satz 1 EuGVVO a. F. i. V. m. § 8 Abs. 1 AVAG (in der bis zum 9.1.2015 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 3.12.2009; BGBl. I S. 3830) anordnet, dass die ausländische Entscheidung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist (OLG Dresden NJW-RR 2010, 716 ; Althammer in Simons/Hausmann Art. 38 Rn. 4).
(2)Für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung war die im nationalen deutschen Recht für Arrestanordnungen und einstweilige Verfügungen (§§ 916 , 935 ZPO) gemäß § 929 Abs. 2 ZPO geltende Vollziehungsfrist von einem Monat ohne rechtliche Bedeutung. Ein ausländischer Vollstreckungstitel darf im Inland nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden, wenn seine Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat nachträglich entfallen ist (BGH NJW-RR 2010, 1079 ; Zöller/Geimer Art. 38 EuGVVO Rn. 3 und 4; Althammer in Simons/Hausmann Art. 41 Rn. 2). Ein dort nicht (mehr) vollstreckbarer Titel soll zum Schutz des Schuldners auch in einem anderen Staat des Übereinkommens nicht (mehr) vollstreckt werden. Deshalb war im Vollstreckbarerklärungsverfahren die für nationale deutsche Titel geltende Vollziehungsfrist bedeutungslos; bedeutsam war vielmehr, ob der italienische Titel im Ursprungsstaat nach der italienischen Zivilprozessordnung, art. 675 c.p.c. (codice di procedura civile), seine Vollstreckbarkeit infolge Zeitablaufs verloren hatte. Ob diese Prüfung stattgefunden hat, ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium ohne Bedeutung. Da das Anerkennungsverfahren (positiv) abgeschlossen ist, kann im jetzigen Stadium auch dahinstehen, ob der im Vollstreckbarerklärungsverfahren - noch unter dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ) - ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.7.1985 ( 20 W 39/83 ; abrufbar unter www.unalex.eu) ein objektiv zutreffendes Verständnis des ausländischen Rechts zugrunde liegt und ob sich die Rechtslage nach italienischem Recht aktuell ebenso darstellt. Auf das ausländische Recht kommt es insoweit nur im Vollstreckbarerklärungsverfahren an. b) Die einem ausländischen Titel nach Art. 38 EuGVVO a. F. verliehene Vollstreckbarkeit deckt sich inhaltlich mit der einem entsprechenden inländischen Titel zukommenden Vollstreckbarkeit ( BGHZ 122, 16 /22; Geimer Rn. 3103; Zöller/Geimer Art. 38 EuGVVO Rn. 7; MüKo/Gottwald Art. 38 EuGVVO Rn. 27; Kropholler/von Hein Art. 38 Rn. 14).
(1)Die Vollstreckung richtet sich nach der lex fori, dem nationalen Verfahrensrecht, hier nach dem 8. Buch der ZPO (Geimer Rn. 319; Zöller/Geimer Art. 38 EuGVVO Rn. 7). Dieses bestimmt in § 929 Abs. 2 ZPO für Arrestbeschlüsse (und über § 936 ZPO für einstweilige Verfügungen), dass nach Ablauf der normierten Vollziehungsfrist jegliche Vollstreckung aus dem Titel unzulässig ist, die nicht bereits vor Fristablauf eingeleitet war. Als spezielle Verfahrensvorschrift des Vollstreckungsstaats beschränkt die Norm in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise aus Gründen des Schuldnerschutzes die Befugnis des Titelgläubigers zur Vollziehung in zeitlicher Hinsicht (BVerfG NJW 1988, 3141 ). Sie soll verhindern, dass in einem summarischen Eilverfahren ergangene Entscheidungen über längere Zeit und trotz möglicherweise veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Verfügungsgrunds vollziehbar bleiben ( BGHZ 112, 356 /361; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1446 /1447; Zöller/
§ 929Rn. 20).
(2)Zwar findet § 929 Abs. 2 ZPO naturgemäß nur auf die dort bezeichneten Vollstreckungstitel der ZPO unmittelbare Anwendung. Als verfahrensrechtliche Norm ist die Vorschrift jedoch im Stadium der Zwangsvollstreckung auch dann zu beachten, wenn die Vollstreckbarerklärung die Vollstreckung wie aus einem nationalen Arrestbeschluss eröffnet. Das ist hier der Fall. Zur inhaltlichen Abänderung der ausländischen Entscheidung ist das Exequaturgericht nicht befugt (Althammer in Simons/Hausmann Art. 41 Rn. 7; Kroppholler Art. 38 Rn. 16); dies beinhaltet auch das Verbot einer qualitativen Abänderung des Ursprungstitels. Für die Prüfung, ob der nach art. 669 bis 671 c.p.c. ergangene italienische Titel inhaltlich einem Arrestbefehl nach deutschem Recht vergleichbar ist, ist allein das Recht des Erlassstaats ausschlaggebend. Die Vergleichbarkeit ist hier nicht zweifelhaft. Sie ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung (vgl. auch OLG Hamm a. a. O.). Die Rechtsnatur der sog. Sicherstellungsbeschlagnahme nach italienischem Recht strahlt mithin auf die Vollstreckbarerklärung aus (für einen anders gelagerten Sachverhalt: BGH NJW 1986, 3026 ; vgl. auch Mansel IPrax 1995, 362/363 f.). Letztere eröffnet deshalb im Inland die Vollstreckung wie aus einem nationalen Arrestbeschluss.
(3)§ 929 Abs. 2 ZPO ist als Verfahrensvorschrift des Vollstreckungsstadiums zu werten. Sie beschränkt die zwangsweise Durchsetzbarkeit eines erstrittenen Arresttitels, ohne dessen Wirksamkeit selbst zu tangieren (Zöller/
§ 929Rn.
20; OLG Koblenz OLG-Report 2007, 564) . Auch ein sachlich-rechtlicher Einschlag der Norm besteht nicht, denn die Vorschrift ist nicht Ausfluss der materiellen Ausgestaltung privatrechtlicher Rechtsverhältnisse (vgl. Geimer Rn. 324). Über Art und Umfang der Justizgewährung entscheidet in dieser Situation ausschließlich die deutsche lex fori (Geimer Rn. 338). Das gilt auch noch im Stadium der zwangsweisen Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen. Ein Eingriff in die Entscheidungshoheit des ausländischen Staats ist mit der Anwendung von § 929 Abs. 2 ZPO mithin nicht verbunden.
(4)Die Vorschrift ist nicht unter dem Gesichtspunkt der gesetzgeberischen Intention restriktiv dahingehend auszulegen werden, dass ihre Anwendung zu unterbleiben habe, weil mangels sachlicher Überprüfung der im Ursprungsstaat erlassenen Entscheidung (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO a. F.) die zum Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung herrschenden Verhältnisse ohne Bedeutung sind. Die Vollziehungsfrist soll verhindern, dass aus einem Arresttitel unabhängig vom Fortbestand eines Arrestgrundes “ad ultimo“ vollstreckt werden kann. Dieser Gesichtspunkt ist auch und insbesondere dann tragend, wenn die Vollziehungsfrist erst ab Vollstreckbarerklärung läuft. Der späte Fristbeginn mag die Erreichung des mit dem Gesetz verfolgten Schuldnerschutzes (BVerfG NJW 1988, 3141 ) beeinträchtigen. Das ist hinzunehmen, rechtfertigt es aber nicht, den Vollziehungszeitraum durch Nichtanwendung der Norm noch zusätzlich auszudehnen.
(5)Die Vollziehungsfrist beginnt gemäß § 929 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung des Arrestbefehls an den Gläubiger. Da Grundlage der Vollstreckung hier die nationale Vollstreckbarerklärung ist, die wie ein nationaler Arrestbefehl vollstreckt werden kann, ist für den Beginn der Vollziehungsfrist der Zeitpunkt der Zustellung der Vollstreckbarerklärung an die Beteiligte als Gläubigerin maßgeblich. Obgleich die Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 42 Abs. 2 EuGVVO a. F., § 10 Abs. 1 AVAG nur dem Schuldner förmlich zugestellt, der Gläubigerin hingegen lediglich gemäß § 10 Abs. 3 AVAG formlos übersandt wurde, wurde die Vollziehungsfrist in Lauf gesetzt. Im Fall der unterlassenen Gläubigerzustellung beginnt die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO mit der formlosen Aushändigung des Beschlusses an den Gläubiger (Zöller/
§ 929Rn. 5; Mü
Ko/Drescher ZPO
- Aufl. § 929 Rn. 5). Dass die Frist abgelaufen ist, ist aufgrund der bekannten Daten offensichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt.
- Für die hier zu entscheidende Frage, ob ein vollziehungstauglicher Vollstreckungstitel vorliegt, sind die Entscheidungen des Strafgerichts im Rahmen der Rückgewinnungshilfe ohne Bedeutung. Die Zulassung der Antragstellerin zur Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO schafft keinen Vollstreckungstitel. Sie setzt vielmehr die Existenz eines solchen voraus und erfolgt auf Antrag des Geschädigten dann, wenn der zu seinen Gunsten titulierte Anspruch auf einer Straftat beruht, deretwegen der dingliche Arrest gemäß §§ 111b , 111d StPO zur Sicherung des auf (erweiterten) Verfall oder Einziehung, §§ 73 ff., §§ 74 ff. StGB, lautenden Teils des staatlichen Strafanspruchs angeordnet wurde (vgl. BGH NJW 2000, 2027 ). Die positive Zulassungsentscheidung des Strafgerichts besagt, dass der Geschädigte zum privilegierten Gläubigerkreis gehört und daher befugt ist, zur Befriedigung seines Anspruchs vorrangig auf die beschlagnahmten Gegenstände zuzugreifen. Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in Immobiliarbesitz, kann er auf der Grundlage eines zusätzlichen Beschlusses gemäß § 111h Abs. 1 und Abs. 2 StPO den Vorrang seiner Sicherungshypothek vor der des Staates verlangen. Die Anspruchsdurchsetzung selbst erfolgt jedoch im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO (BGH a. a. O.).
- Die Eintragung einer Arresthypothek ist zwar verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft, aber als Zwangsvollstreckungsmaßnahme zugleich ein Vollstreckungsakt ( BGHZ 27, 310 /313; Zöller/ Stöber § 867 Rn. 1). Das Grundbuchamt hat daher nicht nur zu prüfen, ob die begehrte Eintragung mit den Vorschriften der Grundbuchordnung in Einklang steht, sondern auch, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind ( BGHZ 148, 392 /394; 27, 310 /313; Meikel/Böttcher § 18 Rn. 43). Weil letzteres nach Ablauf der Vollziehungsfrist nicht der Fall ist, war der Eintragungsantrag zurückzuweisen. Dies folgt auch aus dem Legalitätsprinzip (Demharter Einf. Rn. 1), gemäß dem das Grundbuchamt gehalten ist, das Grundbuch richtig zu halten. Da eine nach Ablauf der Vollziehungsfrist dennoch durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme rechtlich unwirksam ist ( BGHZ 112, 356 /361), kann eine Sicherungshypothek, § 932 ZPO i. V. m. § 1184 BGB, auch im Fall der Eintragung ins Grundbuch nicht entstehen. Die Eintragung würde daher im Widerspruch zur materiellen Rechtslage stehen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG). Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht gemäß § 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1 GNotKG dem Nennbetrag (ohne Zinsen und Nebenforderungen; vgl. § 37 Abs. 1 GNotKG) der zur Eintragung beantragten verteilten Arresthypothek (insgesamt 300.000,00 €) und bedarf deshalb nicht der gerichtlichen Festsetzung (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Die Rechtssache hat über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, § 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO. Zwar stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit von § 929 Abs. 2 ZPO mit dem Inkrafttreten der EuGVVO (n. F.) möglicherweise in neuem Licht. Die EuGVVO a. F. ist jedoch für die vor dem 10.1.2015 im europäischen Ausland eingeleiteten Verfahren und deshalb auch für künftige Eilanordnungen im Rahmen von bislang nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren weiterhin maßgeblich. Sie hat daher noch für einen längeren Zeitraum und in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen Bedeutung. Permalink: http://openjur.de/u/863948.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English