1 Sonderurlaubsverordnung i. V. mit den Verfügungen 513 a 6122 vom 30.7.1992 und 522 b 6122 vom 18.11.1993 der Generaldirektion der D... B... P... für eine Tätigkeit beim P...-, S...- und D... B... Diese Beurlaubung verlängert sich automatisch von Jahr zu Jahr bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Ausscheiden, es sei denn, dass sie spätestens drei Monate vor dem jeweiligen automatischen Verlängerungszeitpunkt den Antrag stellen, nicht weiter beurlaubt zu werden. Es wird anerkannt, dass der Urlaub dienstlichen Interessen und öffentlichen Belangen dient. Eine Kürzung des Besoldungsdienstalters, des allgemeinen Dienstalters, der Jubiläumsdienstzeit und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit kommt daher nicht in Betracht.“ Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg führte mit Beschluss vom 12.12.2005 in der abgetrennten Folgesache 108 F 02578/03 den Versorgungsausgleich wie folgt durch: „Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der D... P... AG - SNL Personalservice Versorgungscenter - werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der D... R... O...- und M...Rentenanwartschaften von monatlich 860,04 EUR, bezogen auf den 31.07.2003, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Zusätzlich werden zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der D... P... AG - SNL Personalservice Versorgungscenter - auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der D... ... O...- und M...Rentenanwartschaften von monatlich 47,60 EUR, bezogen auf den 31.07.2008, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.“ Zu den Gründen der Entscheidung wird auf den Beschluss vom 12.12.2005 Bezug genommen. Bei der Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts des H... F... H... gegenüber der P...-B...Nürnberg e.G. ging das Amtsgericht von einem Beginn der Betriebszugehörigkeit am 1.8.1988 aus. Es stellte fest, dass die Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht dynamisch sei und ermittelte unter Anwendung der damals geltenden Barwertverordnung den dynamisierten Ehezeitanteil des Anrechts mit monatlich 1.028,93 €. Zu den im damaligen Verfahren von H... F... H... geltend gemachten Einwendungen gegen die Berechnung des Ehezeitanteils hat das Amtsgericht ausgeführt: „Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass hinsichtlich seiner Betriebsrente bei der P... B... für die Berechnung des Ehezeitanteils auf das Datum der Pensionszusage (1.1.1994) abzustellen sei und nicht auf den Beginn der Betriebszugehörigkeit bei der P... B... in B ... im August 1988. Der Antragsteller sei bis Ende Februar 1994 Beamter gewesen und sei seit dem 1.3.1994 durchgehend beurlaubt. Erst durch die Beurlaubung sei der Arbeitsvertrag mit der P... B... zustande gekommen und damit auch die damit zusammenhängende Pensionszusage. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.10.1996 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Nach Ansicht des Gerichts sind die Grundsätze in der Entscheidung des BGH, abgedruckt in FamRZ 97, Seite 166 , auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar. Damit ist für die Ermittlung des Ehezeitanteils auf den Beginn der „Betriebszugehörigkeit“ im August 1988 abzustellen.“ Nach rechtskräftiger Scheidung von der Beteiligten B... H... heiratete H... F... H... die Beteiligte S... H..., geboren am ... Zum 31.8.2008 ging H... F... H... in Vorruhestand. Die Beteiligte B... H... hat nicht mehr geheiratet. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.4.2013 hat die Beteiligte B... H... bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg beantragt, die P... B... Nürnberg e.G. zu verpflichten, ihr eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente zu bezahlen. Die P... B... hat mitgeteilt, dem verstorbenen H... F... H... hätte zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 5.440,13 € zugestanden. Aktuell werde der Beteiligten S... H... eine Rente in Höhe von 3.264,08 € monatlich bezahlt. Die P... B... hat, ausgehend von einer Betriebszugehörigkeit des H... F... H... vom 1.8.1988 bis 31.8.2008 und einer Ehezeit vom 1.3.1970 bis 31.7.2003 den Ehezeitanteil der Versorgung mit 74,888 % berechnet, die Rentenhöhe bei Tod mit 5.193,25 € mitgeteilt und nach Abzug eines bereits ausgeglichenen Teils der Versorgung von 49,55 € (bzw. 51.14 Euro, 51,26 Euro zu den Rentenanpassungsstichtagen 1.3.2013 und 1.3.2014) die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei Tod mit 1.889,84 €, ab 1.5.2011 mit 1.928,63 €, ab1.3.2013 mit 1.980,45 € und ab 1.3.2014 mit 2.006,74 € berechnet. Weiter hat sie mitgeteilt, dass sich zu verschiedenen Anpassungsstichtagen der Rentenanspruch des Verstorbenen aufgrund Rentenanpassung jeweils wie folgt erhöht hat bzw. hätte: 1.5.2011: 5.297,12 € 1.3.2013:5.440,14 € 1.3.2014:5.510,86 €.Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Berechnungen Bl. 53 ff. d. A. Bezug genommen. Bei der Berechnung des auch für die betriebliche Altersversorgung maßgeblichen beamtenrechtlichen Ruhegehaltssatzes von 73,67 % sind beamtenrechtliche Dienstzeiten vom 1.9.1972 bis 31.8.2008 berücksichtigt worden. Die P... B... hat gegen den Antrag der Beteiligten B... H... eingewandt, dieser sei unzulässig, weil nicht beziffert. Das Amtsgericht hat die Witwe des Verstorbenen beteiligt. Diese hat eingewandt, es sei zu berücksichtigen, dass die Ausgleichsrente
AusglG in zweifacher Hinsicht begrenzt sei. In der Entscheidung vom 12.12.2005 sei das Amtsgericht von einem Ehezeitanteil an der Versorgung des H... F... H... in Höhe von 67,9245 % ausgegangen. Der von der P... B... angenommene Ehezeitanteil in Höhe von 74,6888 % beruhe offensichtlich auf dem Umstand, dass der Verstorbene frühzeitig in Ruhestand gegangen sei. Dies könne jedoch im Nachhinein nicht berücksichtigt werden. Weiter sei zu beachten, dass in der Ausgangsentscheidung bereits ein Ausgleich mit einem Teilbetrag von 47,60 € im Wege des erweiterten Quasisplittings erfolgt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die P... B... den bereits erfolgten Ausgleich nur mit dem aus der Auskunft ersichtlichen Wert verrechnet habe. Der Anteil der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden sei, würde sich nach der Berechnung der P... B... aber von den damals errechneten 426,62 € auf nunmehr rund 3.340,00 € erhöhen. Ein derartiges Missverhältnis zwischen der Wertsteigerung der durch das erweiterte Quasisplitting ausgeglichenen Anwartschaft und dem Wert des vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs könne nicht zutreffend sein. Schließlich gelte auch im Rahmen der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung § 27 VersAusglG, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, soweit er grob unbillig wäre. Würde der Anspruch der Beteiligten B... H... auf der Grundlage der Auskunft der P... B... berechnet, wäre die Beteiligte S... H... unangemessen benachteiligt, weil ihre Hinterbliebenenversorgung
AusglG unmittelbar gekürzt würde, sie ihrerseits aber hinsichtlich der Veränderungen der Werte zu ihren Gunsten keine Abänderung geltend machen könne. Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat mit Beschluss vom 26.2.2015, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wie folgt entschieden:
FG statthaft und zulässig. Sie sind innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat formgerecht bei dem Amtsgericht Nürnberg eingelegt worden. Sowohl die P... B... als auch die Beteiligte S... H... sind
FG beschwerdeberechtigt. Die P... B... ist durch die Entscheidung des Amtsgerichts unmittelbar betroffen, weil sie zur Leistung einer Ausgleichsrente verpflichtet worden ist. Da sich die Entscheidung des Amtsgerichts
AusglG unmittelbar auf den Versorgungsanspruch der Beteiligten S... H... gegenüber der P... B... auswirkt, kann auch sie durch die amtsgerichtliche Entscheidung unmittelbar in eigenem Recht beeinträchtigt werden. Dies begründet
FG ihre Beteiligteneigenschaft und ihre Beschwerdeberechtigung
FG. Die von der Beteiligten S... H... geltend gemachten Einwendungen sind geeignet, die Höhe der festzusetzenden Ausgleichsrente der Beteiligten B... H... zu beeinflussen, was sich wiederum unmittelbar auf die
AusglG vorzunehmende Kürzung auswirkt. B. In der Sache führen die Beschwerden zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Der Beteiligten B... H... steht
AusglG ein Anspruch gegenüber der P... B... auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach dem am 23.5.2010 verstorbenen H... F...H... zu.
5.2 der Versorgungszusage der P... B... endet der Anspruch auf Witwenrente mit der Wiederverheiratung der Witwe. Diese Regelung ist wirksam (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 916; BGH FamRZ 2011, 961 ; FamRZ 2006, 326 ). Sie könnte grundsätzlich auch dem Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung entgegengehalten werden, weil dieser Anspruch nicht nur davon abhängt, dass die Versorgungszusage dem Grunde nach eine Hinterbliebenenversorgung vorsieht. Es gelten vielmehr auch die sonstigen Regelungen der Hinterbliebenenversorgung. Im konkreten Fall greift diese Ausschlussregelung jedoch nicht, weil die Beteiligte B... H... versichert hat, nach der Scheidung von dem Verstorbenen H... H... keine weitere Ehe eingegangen zu sein und dies von den übrigen Beteiligten nicht mehr in Zweifel gezogen wird. 651.4.
AusglG wird ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung erst fällig, sobald die Ausgleichsberechtigte eine eigene laufende Versorgung i. S. des § 2 VersAusglG bezieht oder die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat, § 20 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VersAusglG. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Beteiligte B... H... hat im November 2012 die für sie geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren + 1 Monat erreicht und bezieht spätestens seit diesem Zeitpunkt Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ihrer betrieblichen Altersversorgung. 661.5. Der
AusglG erforderliche Antrag ist in zulässiger Form gestellt. Der Antrag auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung bedarf keiner Bezifferung. Auch im Verfahren zur Regelung der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, §§ 20 ff. VersAusglG, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass es zur Einleitung des Verfahrens zwar eines Antrags bedarf, dieser jedoch nicht beziffert werden muss. Das Familiengericht stellte die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach der Scheidung vielmehr von Amts wegen fest. Es ist dabei auch an bezifferte Anträge der Beteiligten nicht gebunden (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 942). 1.
AusglG ausgeschlossen. Einer der in dieser Norm geregelten Ausnahmetatbestände greift nicht ein.
AusglG sind jedoch rechtliche und tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu beachten. Dies hat die Konsequenz, dass nicht von dem im Ausgangsverfahren von der P... B... am 29.10.2003 nach den im Jahr 2003 geltenden Bewertungsgrundlagen errechneten Jahreswert der Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze von 65 Jahren in Höhe von 29.023,66 € auszugehen ist. Berechnungsgrundlage ist vielmehr der Rentenwert, wie er sich zum Zeitpunkt des Renteneintritts des H... F... H... zum 1.9.2008 unter Berücksichtigung der bis dahin eingetretenen Änderungen in den Bewertungsgrundlagen ergab. Nicht zu berücksichtigen wären dagegen nachehezeitliche Veränderungen, die sich unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips, wonach nur ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht anzugleichen ist, nicht auf den Ehezeitanteil auswirken. Nicht erhöhend wirkt sich z.B. bei einem endgehaltbezogenen Anrecht eine nach Ende der Ehezeit eingetretene Gehaltssteigerung aus, die auf einem Karrieresprung beruht (BGH FamRZ 1997, 285 ). 2.
AusglG für die Berechnung des Ehezeitanteils von dem Zeitpunkt des Rentenbeginns als Ende der Betriebszugehörigkeit des H... F... H... und nicht von einer Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auszugehen ist, was zu einer Erhöhung des Ehezeitanteils der Versorgung führt. 2.3.3. Schließlich sind
AusglG auch die seit Rentenbezug eingetretenen Rentenanpassungen zu berücksichtigen. 3.
AusglG ist der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in der Höhe durch den Betrag begrenzt, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte als schuldrechtliche Ausgleichsrente
AusglG verlangen könnte, wenn der geschiedene Ehegatte nicht verstorben wäre. 3.1. Da es um den Ausgleich eines Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung geht, findet für die Ermittlung des Wertes des Anrechts § 45 VersAusglG Anwendung. Danach ist grundsätzlich eine zweistufige Berechnung vorzunehmen.
AVG ist zunächst zeitratierlich der zum Ende der Ehezeit erworbene Anteil der Versorgung, die erreicht werden kann bzw. - wie im vorliegenden Fall - bereits tatsächlich erreicht wurde, zu errechnen, indem die tatsächlich bis zum Ehezeitende erreichte Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis zu der insgesamt erreichbaren bzw. tatsächlichen erreichten Betriebszugehörigkeit gesetzt wird. Anschließend ist der Ehezeitanteil des bis zum Ehezeitende erworbenen Anrechts
AusglG zu berechnen nach dem Quotienten aus der Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende und der in diese Zeit fallenden Ehezeit. Nach der Kürzung um den Faktor „Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende“ in beiden Gleichungen ergibt sich der Ehezeitanteil rechnerisch auch, wenn die erreichbare bzw. tatsächlich erreichte Rente mit dem Quotienten aus der Zeit der Betriebszugehörigkeit in der Ehe und der gesamten erreichbaren bzw. erreichten Zeit der Betriebszugehörigkeit multipliziert wird (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth a.a.O. Rn. 67 ff., 62 ff. zu § 45 VersAusglG). 3.
AVG auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Geschieht dies, gilt die bei dem früheren Arbeitgeber zurückgelegte Betriebszugehörigkeit auch als Zeit der Zugehörigkeit zum Betrieb des neuen Arbeitgebers, weil die frühere Betriebszugehörigkeit Grundlage des übertragenen Versorgungsanrechts ist. Als Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten darüber hinaus sogenannte gleichgestellte Zeiten, die sich auch aus Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei einem vom Versorgungsträger verschiedenen Arbeitgeber ergeben können (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth a.a.O., Rn. 32 zu § 45 VersAusglG; BGH FamRZ 1991, 1416 ). Voraussetzung für die Berücksichtigung vorbetrieblicher Zeiten im Rahmen der Betriebszugehörigkeit ist allerdings, dass diese Zeiten aufgrund gesetzlicher oder satzungsgemäßer Bestimmung oder Betriebsvereinbarung der Betriebszugehörigkeit gleichgestellt werden oder sich dies aus einzelvertraglicher Regelung ergibt. Für die Berücksichtigung als Zeit der Betriebszugehörigkeit ist weitere Voraussetzung, dass sich die Anrechnungszeit auch auf die Höhe auf den Versorgungsanspruch auswirkt (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm FamRZ 2004, 1731 ). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist von einer Betriebszugehörigkeit des H... F... H... bei der P.. B... ab dem 1.8.1988 auszugehen. Die P... B... hat sowohl in dem Ausgangsverfahren mit Auskunft vom 29.10.2003 als auch in dem vorliegenden Verfahren zum Beginn der Betriebszugehörigkeit den 1.8.1988 genannt. Aus den mit der ergänzenden Auskunft der PSD-Bank vom 14.08.2015 vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass H... F... H... am 1.8.1988 bei dem P...-, S...- und D... B... (im Weiteren: P... B...) eingetreten ist. Bei dem Wechsel des ... F... H... von dem P... B... zu der P... B... Nürnberg e.G. zum 1.4.1995 erfolgte
Aufhebungsvertrag vom 25.02.1995 die Übertragung der bis dahin bei dem PSD Braunschweig für H... F... H... gebildeten Pensionsrückstellung an die P... B... Nürnberg e.G. Zumindest ein Übertragungsbetrag von 10.090,00 DM wurde auch tatsächlich von dem P... B... an die P... B... Nürnberg e.G. überwiesen. Dies rechtfertigt es, für den Beginn der Betriebszugehörigkeit auf den 1.8.1988 abzustellen. Davor liegende Dienstzeiten bei der D... ...oder dem (Dach-) Verband der P...- S...- und D... e.V. sind nicht zu berücksichtigen, weil nicht festzustellen ist, dass diese vorbetrieblichen Zeiten unmittelbar anspruchsbegründenden Einfluss auf die verfahrensgegenständliche Versorgung haben. Die vorbetrieblichen Zeiten haben lediglich mittelbar Einfluss auf die Versorgungszusage der P... B... erlangt, weil der
1.1 der Pensionszusage maßgebliche Prozentsatz (bis zu 75% von 128.000,-- Euro) durch den konkreten Steigerungssatz bestimmt ist, welcher bei der Berechnung des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts des H... F... H... Anwendung fand. Für die Berechnung des maßgeblichen Steigerungssatzes des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts sind Dienstzeiten vom 01.09.1972 bis 31.08.2008 berücksichtigt worden. Dieser nur mittelbare Einfluss rechtfertigt nach den oben dargestellten Grundsätzen die Einbeziehung der Zeiten vor dem 1.8.1988 als Zeiten der Betriebszugehörigkeit für die Berechnung des Ehezeitanteils des Versorgungsanspruchs des H... F... H... gegenüber der P... B... nicht, da es an der erforderlichen grundsätzlichen Gleichstellungsregelung fehlt. 3.
AusglG eine wertmäßige Anpassung unter Verwendung der korrespondierenden Kapitalwerte zum Ehezeitende und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch nach Scheidung. Der bereits ausgeglichene Teilbetrag ist durch den aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende zu dividieren und mit dem aktuellen Rentenwert West (§ 68 SGB VI) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch nach Scheidung zu multiplizieren (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth a.a.O., Rn. 3 zu § 53 VersAusglG). Die vom Gesetz vorgeschriebene Anpassung führt im konkreten Fall auch nicht zu einer
AusglG beachtlichen groben Unbilligkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versorgung des F... H... H... bei der P.. B... nicht unmittelbar Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei Scheidung wurde. In das Anrecht wurde durch die Ausgleichsentscheidung des Amtsgerichts nicht unmittelbar eingegriffen. Es verblieb vielmehr ungeschmälert bei H... F... H... Die Einbeziehung erfolgte lediglich als Rechnungsposten bei der nach früherem Recht erforderlichen Gesamtsaldierung. Auch im Rahmen des erweiterten Quasisplittings verlor H... F... H... lediglich einen Teil seiner beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche, die in Bezug auf die Dynamik mit Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Der Verlust bzw. der Zuwachs auf Seiten des Verstorbenen und der Beteiligten B... H... bezog sich jeweils auf Anrechte, welche in ihrer Dynamik den Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsprachen. Für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Scheidung kann es deshalb nicht zu einer groben Unbilligkeit führen, wenn der bereits ausgeglichene Anteil der Versorgung, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben, unter Heranziehung der Dynamisierungsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, welche ihren Ausdruck in dem jeweiligen aktuellen Rentenwert finden, angepasst (also dynamisiert) wird. 3.5.4. Werden in einem Verfahren auf Festsetzung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente
AusglG Ansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht und ergeben sich für die vergangenen Zeiträume Veränderungen in den jeweiligen aktuellen Rentenwerten, sind diese für die Umrechnung
AusglG zu berücksichtigen. Der Senat hat folgende aktuelle Rentenwerte berücksichtigt: Ehezeitende am 31.7.2003:26,13 €Dezember 2012 bis Juni 2013: 28,07 €Juli 2013 bis Juni 2014:28,14 €ab 1.7.2014:28,61 €3.5.
AusglG kommt es, weil die Beteiligte B... H... einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung geltend macht, nur als begrenzender Vergleichswert an. Für den Vergleich ist daher die schuldrechtliche Ausgleichsrente zu berechnen, wie sie sich ohne den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ergäbe. § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, der für die schuldrechtliche Ausgleichsrente vorsieht, dass die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen abzuziehen sind, gilt
AusglG, der gerade nicht auf den ersten Absatz des § 20 VersAusglG verweist, nicht. Für Ansprüche auf Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung ist auf den Bruttowert des Ausgleichsanspruchs abzustellen (vgl. Borth a.a.O. Rn. 859; Johannsen/Henrich/Holzwarth a.a.O., Rn. 17 zu § 25 VersAusglG). 994. Der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist darüber hinaus begrenzt durch die Höhe der Hinterbliebenenversorgung
Versorgungszusage. Nach der Versorgungszusage der P... B... beträgt die Witwenrente 60 % der zugesagten Versorgung. Abzustellen ist auf die Hinterbliebenenrente, welche die Beteiligte B... H... bezogen hätte und beziehen würde, wenn sie bis zu seinem Tod mit H... F... H... verheiratet gewesen wäre (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth a.a.O., Rn. 19 zu § 25 VersAusglG). Ihr Anspruch auf Witwenrente hätte sich für die relevanten Zeiträume auf folgende Werte belaufen: Dezember 2012 bis Februar 2013: 3.178,27 € März 2013 bis Februar 2014:3.264,08 € seit März 2014:3.306,52 €.Da diese Beträge jeweils deutlich über den Beträgen liegen, welche sich als Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente ergeben hätten und ergäben, ist von den zuletzt genannten Werten auszugehen. 5. Ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der P... B... steht der Beteiligten B... H... seit Dezember 2012 zu.
AusglG, § 1585 b Abs. 2 und 3 BGB kann Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung für die Vergangenheit ab dem Monat verlangt werden, in welchem der Versorgungsträger zur Auskunftserteilung zwecks Bezifferung der Teilhabeleistung aufgefordert worden ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 2012, 1943). Die P... B... ist mit Schreiben der damaligen Bevollmächtigten der Beteiligten B... H... vom 28.11.2012 zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Berechnung der Teilhaberente aufgefordert worden. Unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten ist davon auszugehen, dass diese Aufforderung bei der P... B... im Dezember 2012 eingegangen ist. Erst ab Dezember 2012 steht der Beteiligten B... H... deshalb materiell ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung zu. 1046. Auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten S... H... stellt sich der Teilhabeanspruch der Beteiligten B... H... nicht als grob unbillig i. S. des § 27 VersAusglG dar. Zwar sind die Grundsätze nach § 27 VersAusglG auch bei der Prüfung eines Anspruchs auf schuldrechtlicher Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG) bzw. auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§ 25 VersAusglG) zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung sind, wenn der ausgleichpflichtige Ehegatte zum Zeitpunkt seines Versterbens wiederverheiratet war, auch die Belange des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen, weil die Zuerkennung eines Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
AusglG automatisch zu einer entsprechenden Kürzung der Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Ehegatten (hier der Beteiligten S... H...) führt. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist zunächst festzustellen, über welche Versorgung die Beteiligte S... H... trotz Teilhabe der Beteiligten B... H... an der Hinterbliebenenversorgung nach H... F... H... noch verfügt. Aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der P... B... ergeben sich folgende bei der Beteiligten S... verbleibende Ansprüche: Dezember 2012 bis Februar 2013 monatlich: 1.294,46 € März 2013 bis Juni 2013 monatlich:1.326,86 € Juli 2013 bis Februar 2014 monatlich:1.327,09 € März 2014 bis Juni 2014 monatlich:1.343,12 € seit Juli 2014 monatlich:1.344,70 €.Darüber hinaus steht der Beteiligten S... H... auch noch ein Anspruch auf Witwenversorgung aus dem - wenn auch um den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gekürzten - beamtenrechtlichen Versorgungsanrecht des H... F... H... zu. Wird weiter berücksichtigt, dass die Ehe der Beteiligten B... H... mit H...F... H... 30 Jahre und 5 Monate dauerte und aus der Ehe eine gemeinsame Tochter hervorgegangen ist, während der Verstorbene H... F... H... mit der Beteiligten S... H... längstens 5 Jahre und 4 Monate verheiratet gewesen sein kann, kann es nicht als ein grob unbilliges Ergebnis angesehen werden, dass von der Hinterbliebenenversorgung der P... B... unter Berücksichtigung des bereits erfolgten Teilausgleichs ein Anteil von gerundet 62 % auf die Beteiligte B... H... entfällt und bei der Beteiligten S... H... ein Anteil von gerundet 38 % verbleibt. 7. Die materielle Berechtigung der Beteiligten B... H... an der Hinterbliebenenversorgung führt allerdings
AusglG nicht in gleichem Umfang zu einer Verpflichtung der P... B..., Ausgleichsrente an die Beteiligten B... H... zu bezahlen. § 30 Abs. 1 VersAusglG lautet: „Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.“ Die Übergangszeit dauert
AusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die P... B..., soweit sie an die Beteiligte S... H... ungekürzt Witwenrente leistete, auch von der Leistungsverpflichtung gegenüber der Beteiligten B... H... befreit worden ist. Der Sinn der Regelung besteht darin, den Versorgungsträger vor doppelter Belastung zu schützen. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass es für den Zeitpunkt, bis zu dem der Versorgungsträger durch Leistung an den bisherigen Berechtigten auch gegenüber dem materiell berechtigten Hinterbliebenen frei wird, nicht auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen Inverzugsetzung bzw. den Zeitpunkt, nachdem
AusglG, 1585 b Abs. 2 und 3 BGB für die Vergangenheit Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung verlangt werden kann, ankommt, auch nicht auf die Rechtshängigkeit des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, sondern alleine auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Allerdings greift § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht ein, wenn und soweit ein Versorgungsträger noch vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich Leistungen an den neuen Berechtigten erbracht hat bzw. erbringt. Die Schutzfunktion des § 30 Abs. 1 VersAusglG wird dem Versorgungsträger nicht aufgedrängt. Er ist vielmehr berechtigt und befugt, vor rechtskräftiger Entscheidung auch bereits Leistungen an den materiell Berechtigten zu erbringen. Diese Leistungen haben gegenüber dem materiell Berechtigten im Regelfall erfüllende Wirkung. In dem konkreten Fall hat § 30 Abs. 1 ff. VersAusglG folgende Wirkungen: 7.
AusglG bezahlen wird. Künftig ist die Ausgleichsrente monatlich, monatlich im Voraus zu bezahlen. Dies ergibt sich aus §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB unabhängig davon, ob das konkrete Versorgungssystem einen anderen Leistungszeitpunkt vorsieht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., Rn. 25 zu § 25 VersAusglG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80 , 81 FamFG. Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf §§ 40 , 50 FamGKG. Grundlage der Wertberechnung ist das gemeinsame Nettoeinkommen der Ehegatten, welches sie in drei Monaten erzielen. Für Ausgleichsansprüche nach Scheidung, zu welchen auch der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gehört, beträgt der Verfahrenswert für jedes zu behandelnde Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Ausgehend von den Einkommensverhältnissen der Ehegatten, wie sie von dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg im November 2004 festgestellt worden sind, ergibt sich daraus ein Verfahrenswert in Höhe von 4.203,-- €. Dieser Wert ist nicht um einen Betrag von 55.638,91 € zu erhöhen. Mit dem ursprünglichen Beschwerdeantrag machte die P... B... zwar geltend, die Beteiligte S... H... sei
BGB, 816 Abs. 2, verpflichtet, die zu viel erhaltenen Leistungen an Hinterbliebenenversorgung für die Zeit vom 1.12.2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte B... H... zu bezahlen. Die geschuldete Gesamtleistung bezifferte sie mit 55.638,91 €. Wie bereits dargelegt, sind im Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung konkrete Anträge der Beteiligten jedoch nicht erforderlich und nicht bindend. Letztlich stellen sie nur Anregungen zur Entscheidungsfindung dar. Dem „Antrag“ der P...B..., der auf eine bestimmte Art der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung gerichtet war, kommt daher keine den Verfahrenswert erhöhende Wirkung zu. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/863962.html Kommentare
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