1 FGO sind Entscheidungen des Finanzgerichts, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, den Beteiligten zuzustellen, die Zustellung erfolgt
2 FGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).
1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die öffentliche Zustellung als letztes Mittel der Bekanntgabe einer Entscheidung zulässig, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, dem Empfänger ein Schriftstück in anderer Weise zu übermitteln. Ob diese Möglichkeiten tatsächlich ausgeschöpft sind, bedarf in jedem Einzelfall einer sorgfältigen und gründlichen Prüfung unter Zuhilfenahme aller dafür in Betracht kommenden Erkenntnismittel. Denn die öffentliche Zustellung des betreffenden Schriftstückes hat, wie auch der Streitfall zeigt, in aller Regel zur Folge, dass der Empfänger von ihm erst nach geraumer Zeit und zufällig oder überhaupt nicht Kenntnis erhält und dadurch der Möglichkeit beraubt wird, sich gegen eine in ihm enthaltene Entscheidung fristgerecht und damit erfolgversprechend zu wehren (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom
2 S. 1 ZPO durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel. Die Benachrichtigung entsprach auch den weiteren Vorschriften des § 186 Abs. 2 ZPO, da sie insbesondere den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, die Anschrift des Klägers, das Datum und das Aktenzeichen des Urteils sowie die Angabe des Zimmers mit der Nummer 121, wo das Dokument eingesehen werden konnte, sowie den Vermerk, dass durch das für den Kläger bestimmte Schriftstück Fristen in Gang gesetzt werden können, enthielt. Der für die Berechnung der Fristen maßgebende Tag des Aushangs (§ 186 II ZPO) wurde ordnungsgemäß beurkundet.
ZPO gilt das Urteil als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist, d.h. im Streitfall mit Ablauf des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.