← Deutschland

FG München, Beschluss vom 22.05.2015 - 7 K 952/15

Obsah (4)§ 53§ 185§ 186§ 188

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand I. Mit Urteil vom 7. Juli 2014 hatte der Senat die unter dem Aktenzeichen 7 K 473/14 erfasste Klage des Rü

§ 53Abs.

1 FGO sind Entscheidungen des Finanzgerichts, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, den Beteiligten zuzustellen, die Zustellung erfolgt

§ 53Abs.

2 FGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).

§ 185Nr.

1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die öffentliche Zustellung als letztes Mittel der Bekanntgabe einer Entscheidung zulässig, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, dem Empfänger ein Schriftstück in anderer Weise zu übermitteln. Ob diese Möglichkeiten tatsächlich ausgeschöpft sind, bedarf in jedem Einzelfall einer sorgfältigen und gründlichen Prüfung unter Zuhilfenahme aller dafür in Betracht kommenden Erkenntnismittel. Denn die öffentliche Zustellung des betreffenden Schriftstückes hat, wie auch der Streitfall zeigt, in aller Regel zur Folge, dass der Empfänger von ihm erst nach geraumer Zeit und zufällig oder überhaupt nicht Kenntnis erhält und dadurch der Möglichkeit beraubt wird, sich gegen eine in ihm enthaltene Entscheidung fristgerecht und damit erfolgversprechend zu wehren (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom

  1. März 2003 VII B 196/02 , BStBl II 2003, 609 m.w.N.) . Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung vor, insbesondere war der Aufenthaltsort des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift "unbekannt“. So waren die beiden Zustellungsversuche durch die Deutsche Post AG erfolglos verlaufen (Zustellungsurkunden der Deutschen Post AG vom
  2. Juli 2014), die Ermittlungen der Geschäftsstelle des Finanzgerichts vom
  3. September 2014 ergaben, dass sich der Kläger mit unbekannter Adresse in das Vereinigte Königreich abgemeldet hatte. Diese Auskunft wurde von der Polizeiinspektion M insoweit bestätigt, dass der Kläger zwar weiterhin das Einfamilienhaus in M bewohne, jedoch an dieser Anschrift nicht mehr gemeldet sei. Auch nachdem das Einwohnermeldeamt der Gemeinde M der Geschäftsstelle des Finanzamtsgerichts am
  4. Oktober 2014 mitgeteilt hatte, dass sich der Kläger wieder in M angemeldet habe, verlief ein erneuter Zustellungsversuch durch die Deutsche Post AG erfolglos (Zustellungsurkunde der deutschen Post AG vom
  5. Oktober 2012). 11Die öffentliche Zustellung wurde durch Beschluss des Prozessgerichts vom
  6. November 2014 bewilligt (§ 186 Abs. 1 S. 1 ZPO). Sie erfolgte

§ 186Abs.

2 S. 1 ZPO durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel. Die Benachrichtigung entsprach auch den weiteren Vorschriften des § 186 Abs. 2 ZPO, da sie insbesondere den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, die Anschrift des Klägers, das Datum und das Aktenzeichen des Urteils sowie die Angabe des Zimmers mit der Nummer 121, wo das Dokument eingesehen werden konnte, sowie den Vermerk, dass durch das für den Kläger bestimmte Schriftstück Fristen in Gang gesetzt werden können, enthielt. Der für die Berechnung der Fristen maßgebende Tag des Aushangs (§ 186 II ZPO) wurde ordnungsgemäß beurkundet.

§ 188

ZPO gilt das Urteil als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist, d.h. im Streitfall mit Ablauf des

  1. Dezembers
  2. Diese Zustellungsfiktion tritt unabhängig davon ein, ob der Zustellungsadressat von der Benachrichtigung oder von dem zuzustellenden Schriftstück tatsächlich Kenntnis nimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
  3. März 2009 VI S 2/09 , BFH/NV 2009, 1131 ). Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz -GKG- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an. Permalink: https://openjur.de/u/863998.html ( https://oj.is/863998 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.