20.000 € auf das Konto … der Y AG. Hierfür sollte die Klägerin 10 % Zinsen pro Jahr erhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen (in der Folge: erste Kapitalanlage). Mit Vertrag vom 24. Februar 2006 zwischen der Klägerin und X „als Vermittler“ und Aktionär und Beteiligter der Y AG verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines Investitionsbetrages in Höhe
30.000 €. Hierfür sollte die Klägerin 11 % Zinsen pro Jahr erhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen (in der Folge: zweite Kapitalanlage). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2005 bestätigte X die Einzahlung
20.000 € und führte aus: „Da Sie die Wiederanlage der monatlichen Erträge wünschen, ergibt sich bis zum Laufzeitende“ am 30. November 2006 eine Wertentwicklung
22.278,38 €. Am
17.722 €, also gesamt 40.005,80 € ab dem
45.530,33 € samt Aufstockungssumme
24.469,67 € vereinbarungsgemäß ab dem
1.122,25 € ab dem
2.384,80 € vereinbarungsgemäß wieder investiert werde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schreiben verwiesen. Mit
X unterschriebenem, undatierten Schreiben teilte X der Klägerin mit, die
ihr investierten 30.000 € würden ab dem
33.778,38 €. Mit Schreiben vom
16.221,62 €, also gesamt 50.000 €, ab dem 1. April 2007 für 1,00 % pro Monat wieder investiert. Der monatliche Ertrag
500 € werde auf ihr Konto Nr. …, BLZ … zum Monatsende überwiesen (und ist tatsächlich in der Zeit
April 2007 bis November 2010 auf ein Konto der Klägerin überwiesen worden). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schreiben verwiesen. Zinserträge aus den Geldanlagen bei X hatte die Klägerin in den Steuererklärungen für die Streitjahre nicht erklärt. Am
monatlich 500 € erhalten. Damit ergebe sich für 2007 ein Betrag
4.500 € und für die Jahre 2008 und 2009
jeweils 6.000 €. Weitere Auszahlungen seien nicht erfolgt, denn übrige Zinserträge sollten thesauriert werden. Hierzu legte die Klägerin eine Übersicht vor, wonach aus zwei Verträgen Zinserträge in 2005 in Höhe
402 €, in 2006 in Höhe
5.654,05 €, in 2007 in Höhe
10.536,46 €, in 2008 in Höhe
14.877,75 €, in 2009 in Höhe
16.146,00 € und in 2010 in Höhe
12.969,20 € thesauriert worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Übersicht wird auf diese verwiesen. Im Übrigen habe sie sich als Geschädigte der Y AG bei der Staatsanwaltschaft … gemeldet. Mit Urteil des Landgerichtes … vom …Az. … wurden die beiden Gesellschafter der Y AG (Herr A und Herr B) wegen Betruges verurteilt. Ausweislich des Urteils hatte X
den Gesellschaftern der Y AG Provisionen in Höhe
… erhalten (Seite 13 des Urteils). Mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheiden vom
und zur Y AG abgewickelt. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2014 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Dabei ging das FA weiter davon aus, dass steuerpflichtige Kapitalerträge vorlägen. Insbesondere sei der Betreiber des Schneeballsystems leistungsbereit und leistungsfähig gewesen, da es in den Streitjahren zu Zinsauszahlungen gekommen sei. Zudem habe X für die Investitionssumme der Klägerin laut Vertrag und Zinsbescheinigungen die persönliche Bürgschaft übernommen und sei bis Frühjahr 2011 in der wirtschaftlichen Lage gewesen, die Zinszahlungen bei entsprechendem Wunsch zu erbringen. Zur Begründung der dagegen gerichteten Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Im Jahr 2005 habe die Klägerin
X das Angebot erhalten, sich mittels Darlehen an seinem Investment mit guten Zinserträgen langfristig zu beteiligen. Über X als Vermittler sollte der Anlagebetrag der Klägerin der Y AG (Kanton …, HR Nummer …) als deren Eigenkapital zufließen. Seit 1. April 2007 habe die Klägerin einen Rückfluss
monatlich 500 € erhalten. Daraus ergebe sich für 2007 ein Betrag
4.500 € und für die Jahre 2008 und 2009 jeweils 6.000 €. Weitere Auszahlungen seien nicht erfolgt. Bei den
2007 bis 2009 geflossenen Zahlungen habe es sich nicht um Zinszahlungen, sondern lediglich um die Rückführung des eingesetzten Kapitals gehandelt. An die Klägerin seien keinerlei Barauszahlungen erfolgt. Das FA weise lediglich darauf hin, dass die Zinsen in Schreiben des X vom
Arbitragegeschäften, insbesondere sogenannten Zinsbegrenzungsgeschäften, anzulegen. Den Anlegern gegenüber sei erklärt worden, dass ein Kapitalverlust ausgeschlossen sei, weil die angelegten Gelder über die portfolioführenden Schweizer Großbanken abgesichert sei. Tatsächlich habe zwischen den Gesellschaftern der Y AG und den Schweizer Großbanken nicht einmal Geschäftskontakt bestanden. Eine Absicherung der Geldanlagen sei weder mit einer Schweizer Bank noch sonst vereinbart und seitens der Gesellschafter auch zu keiner Zeit geplant gewesen. Tatsächlich hätten die Verantwortlichen der Y AG spätestens zu Beginn des Jahres 2005 verabredet, die erlangten Beträge vornehmlich für private Zwecke zu verbrauchen. Aus dem Urteil des Landgerichts … ergebe sich, dass eine Geldanlage der Klägerin in der Schweiz niemals stattgefunden habe. Die Geldanlage der Klägerin sei auch nicht bei X, sondern bei der Y AG erfolgt, X sei lediglich als Vermittler tätig gewesen. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass X im Schreiben vom
Erträgen an die Klägerin erfolgt seien. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entweder durch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten oder durch eine Novation ein Zufluss bewirkt werden (Urteil vom
einem Zufluss der Kapitaleinnahmen bei Gutschrift auszugehen. Dabei sei es unerheblich, dass die Zinsen nur zum Schein gutgeschrieben worden seien. Laut Auskunft der Steuerfahndungsstelle sei
einer Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Firmen mindestens bis Frühjahr 2011 auszugehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze verwiesen. Mit Strafbefehl und Urteil aufgrund Hauptverhandlung vom … ist die Klägerin wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe
…verurteilt worden. Mit Beschluss vom … ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden (§ 6 Finanzgerichtsordnung –FGO-). Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 11. August 2015 Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Gründe II. Die Klage ist überwiegend unbegründet. Der Klägerin sind aus der Anlage bei der Y AG im Streitjahr 2005 Kapitalerträge in Höhe
334,72 €, im Streitjahr 2006 in Höhe
5.210,39 €, im Streitjahr 2007 in Höhe
10.536,60 €, im Streitjahr 2008 in Höhe
14.877,75 € und im Streitjahr 2009 in Höhe
16.146 € zugeflossen. Im Streitjahr 2010 sind ihr aus der Anlage bei der Y AG jedoch lediglich Kapitalerträge in Höhe
12.969,20 € zugeflossen (Verminderung um 4.560,40 €). 1. Wird Kapital gegen Entgelt überlassen, so ist der Einkunftstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt. Anzusetzen sind alle Entgelte, die für eine Kapitalüberlassung im weitesten Sinne zugeflossen sind. Es handelt sich entweder originär um Zinsen i.S.
G oder zumindest um Entgelt i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in der bis
G (Anmerkung des Dokumentars: gemeint wohl § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) ist ohne Belang, ob die Beträge tatsächlich erwirtschaftet waren und ob die Anleger einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch besaßen. Auch wenn Kapital zum Aufbau oder Erhalt eines "Schneeballsystems" verwendet wird und dem Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger (oder gar aus dem eigenen Kapital des Anlegers) eine "Scheinrendite" gezahlt wird, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2010 VIII R 4/07 , BStBl II 2014, 147 m.w.N.). 32b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH führen Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.
G, wenn der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom
G zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuld zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten
nun an zur Verwendung zur Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (BFH-Urteil vom
G ist in derartigen Fällen der Schuldumschaffung (Novation) nach der Rechtsprechung allerdings, dass sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Anlegers) über den Gegenstand der Altforderung darstellt und auf dessen freiem Entschluss beruht (BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12 , BStBl II 2014, 461 m.w.N.). 36cc) Ein Zufluss i.S.
G kann somit entweder durch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten oder durch eine Novation bewirkt werden. Beide Formen stellen getrennt
einander zu prüfende Tatbestände dar,
denen jeder für sich genommen ausreicht. Es muss bei beiden "Zuflusstatbeständen" aber jeweils die weitere Voraussetzung erfüllt sein, dass der Gläubiger (der Anleger) im Zeitpunkt der Novation oder der Gutschrift in den Büchern des Betreibers des Schneeballsystems tatsächlich in der Lage gewesen ist, die Auszahlung ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12 , BStBl II 2014, 461 m.w.N.). c) Ob nach diesen Vorgaben ein Zufluss
Kapitaleinkünften eintritt, ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist hierbei nicht auf Verhältnisse abzustellen, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Streitjahre bekannt waren. Entscheidend ist die Sicht des Leistungsempfängers (Kapitalanlegers) in dem Zeitpunkt, in dem er aus seiner Sicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erstmals erlangt (BFH-Urteil vom
zunächst 20.000 € bzw. 30.000 € und nach diversen Aufstockungen zuletzt 80.000 € bzw. 50.000 € zur Nutzung überlassen. Hieraus sind ihr Einnahmen im Streitjahr 2005 in Höhe
334,72 €, im Streitjahr 2006 in Höhe
5.210,39 €, im Streitjahr 2007 in Höhe
10.536,60 €, im Streitjahr 2008 in Höhe
14.877,75 € und im Streitjahr 2009 in Höhe
16.146 € zugeflossen. Im Streitjahr 2010 sind ihr jedoch aus der Geldanlage bei der Y AG lediglich Kapitalerträge in Höhe
12.969,20 € zugeflossen (Verminderung um 4.560,40 €). a) Die Klägerin hat gegen die Y AG Anspruch auf Erfüllung der in den Darlehensverträgen zugesicherten Entgelte für die Nutzung des
der Klägerin überlassenen Kapital-vermögens. Denn die Y AG wurde durch X als Vertreter berechtigt und verpflichtet. aa) Das Gericht geht davon aus, dass X im Namen der Y AG handeln wollte und die Y AG im Rahmen einer
dieser konkludent erteilten Vollmacht auch vertreten durfte (§§ 164 , 167 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB). Für ein Handeln des X im Namen der Y AG spricht, dass X nicht sich selbst verpflichten wollte. Denn er trat als Vermittler
Anlagen bei der Y AG (Nachfolgefirma der .. AG laut Vortrag der Klägerin) auf und wollte sich auch (nur) für fremde Verbindlichkeiten (hier: der Y AG) verbürgen, hat also in seinem Auftreten der Klägerin gegenüber nicht im eigenen Namen gehandelt; die Klägerin hat das Auftreten des X auch so verstanden, dass sie ihr Geld bei der Y AG angelegt hat. Damit ergeben sich hinreichend Umstände, dass die vertragliche Verpflichtung im Namen der Y AG erfolgen sollte (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für eine konkludent erteilte Vollmacht für X durch die Y AG spricht, dass die Geldanlage nach Abschluss des Vertrages mit X ohne weitere Verträge mit einem der Beteiligten an der Y AG gültig vereinbart sein sollte. Dafür spricht weiter, dass ein Konto
der Y AG bereit gestellt wurde, auf das die
X eingesammelten Gelder unmittelbar fließen sollten und dass X (und nicht Beteiligte an der Y AG) dann für den Eingang der Gelder auf diesem Konto der Y AG den Anlegern eine Bestätigung erteilen sollte und erteilt hat. Dafür spricht zudem, dass X – wie die Klägerin wusste - monatliche Abrechnungen mit der Y AG vorgenommen hat und darüber wiederum (wenn auch nicht monatlich) mit den Anlegern abgerechnet hat. Weiter hat der glaubwürdige Zeuge C glaubhaft ausgesagt, X habe zusammen mit Herrn A (einem Verantwortlichen der Y AG) ein Modell entwickelt, wonach auch kleinere Summen bei der Y AG angelegt werden konnten. Dies alles spricht für eine Übertragung
Aufgaben der Y AG auf X, deren ordnungsgemäße Erfüllung die konkludente Erteilung einer Vollmacht erfordert (s. Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 172 Rz. 19).
einem Zufluss des aufgrund der Altforderung geschuldeten Betrags i.S.
G kann in derartigen Fällen der Schuldumwandlung (Novation) nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Steuerpflichtigen) über den Gegenstand der Altforderung darstellt, also auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruht. Für die Beantwortung der Frage, ob dies zutrifft, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, in wessen Interesse die Novation lag. Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung. Bleibt die Schuld hingegen im Interesse des Schuldners bestehen, liegt wirtschaftlich gesehen trotz Novation lediglich eine Stundung der ursprünglichen Schuld vor. Dem Gläubiger, dem eher an einer Auszahlung gelegen wäre, ist nichts zugeflossen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom
monatlich 500 € (betreffend die ab April 2007 erfolgende Barauszahlung
Zinsen aus der zweiten Kapitalanlage) sollten „übrige Zinserträge … thesauriert werden“. Die Wiederanlage wurde auch im Interesse der Klägerin vereinbart. Denn die Klägerin wählte die Wiederanlage der Gesamtsumme – teilweise unter weiterer Erhöhung des Anlagebetrages – aus freien Stücken, um auch fortan hohe Renditen erzielen zu können. cc) Abgesehen
den wiederangelegten – und dadurch zugeflossenen – Kapitalerträgen sind der Klägerin aus der zweiten Kapitalanlage ab April 2007 und bis November 2010 vereinbarungsgemäß Zinsen in Höhe
monatlich 500 € monatlich auf ihr Konto überwiesen worden und damit tatsächlich zugeflossen (§ 11 Abs. 1 EStG).
429.660 € und im November 2010 ein Anlagebetrag
125.500 €. Daraus hätten die Zinsansprüche der Klägerin befriedigt werden können. Ohne Erfolg will die Klägerin aus der Tatsache, dass die Y AG bzw. deren Verantwortliche die Einlagen für private Luxusausgaben und andere zweckfremde Dinge ausgegeben hätten, herleiten, dass die Y AG zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, die angeblichen Erträge an die Klägerin auszuzahlen, mithin bei einem entsprechenden Auszahlungsverlangen der Klägerin nicht leistungsfähig gewesen seien. Denn ob die in den Abrechnungen ausgewiesenen Zinsansprüche selbst bei einer Deckungslücke zwischen den Forderungen aller Anleger und dem beim Schuldner vorhandenen Kapital hätten befriedigt werden können, wenn alle oder viele Anleger die Auszahlung der gutgeschriebenen Erträge gleichzeitig verlangt hätten, ist unbeachtlich (BFH-Urteil vom
diesem geplant – in ca. einem Jahr eventuell eine größere Geldsumme aus seinem angelegten Kapital abzuziehen, so ist dies nicht als fehlende Leistungsbereitschaft zu qualifizieren. Denn dann hat die Y AG nicht einen Auszahlungswunsch eines Anlegers abgelehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt, sondern die Y AG hat dem Zeugen vielmehr nahegelegt, die hohen Zinsen der Anlage weiter zu erlangen und stattdessen für Anschaffungen in der gewünschten Größenordnung einen „günstigeren“ Bankkredit aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12 , BStBl II 2014, 461 ). Im Übrigen betraf die vom Zeugen C avisierte Auszahlung den Abzug des angelegten Kapitalstocks, nicht jedoch eine „verweigerte“ Auszahlung
Erträgen. bb) Zudem ergibt sich die Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit der Y AG bis November 2010 auch aus der Tatsache, dass die Klägerin selbst angegeben hat, noch bis November 2010 die monatlichen Zinsen
500 € auf ihr Konto überwiesen bekommen zu haben. Ohne Erfolg verweist die Klägerin zur Entkräftung des Eindrucks der Zahlungsfähigkeit durch die Überweisungen darauf, dass die auf ihr Konto überwiesenen Gelder aus der zweiten Kapitalanlage
X stammten und dass sie nicht wisse, ob diese
der Y AG geleistet worden seien. Denn gleichzeitig bestätigt sie, dass X monatlich mit der Y AG abgerechnet hat. Diese Abstimmung mit der Y AG aber legt nahe, dass X nicht eigenes Geld vorschießen musste, sondern Geld der Y AG weitergeleitet hat. Sollte im Übrigen X (und nicht die Y AG) aus den Verträgen verpflichtet worden sein, ergäbe sich die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des X für die neu angelegten Zinserträge ohne weiteres aus seinen noch bis November 2010 vorgenommenen Überweisungen. d) Auch die weiteren Einwände der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sie über ihren Vertreter darauf verweist, es handle sich bei den
2007 bis 2010 geflossenen Zahlungen nicht um Zinszahlungen, sondern lediglich um die Rückführung des eingesetzten Kapitals, so spricht dagegen, dass X im Schreiben vom 23. März 2007 ausführt, den monatlichen „Ertrag
500 €“ auf das Konto der Klägerin zu überweisen. Damit hat X als Vertreter des Gläubigers ausdrücklich die maßgebliche Tilgungsbestimmung – nämlich „Zinsen“ - getroffen (vgl. § 366 Abs. 1 BGB). Der Einwand, es lägen keine Gutschriften bzw. Novationen vor, weil lediglich „Bestätigungen“ abgegeben worden seien, geht fehl. Denn inhaltlich liegen jedenfalls – wie dargestellt - Gutschriften bzw. Novationen vor. Auch das Argument, bei den angeblichen Renditen habe es sich lediglich um Scheinrenditen gehandelt, führt nicht zum Wegfall der Steuerpflicht der vorgenannten Erträge. Für die Zuordnung der zugeflossenen Beträge zu den Einkünften i.S.
G ist ohne Belang, ob die Beträge tatsächlich erwirtschaftet waren und ob die Anleger einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch besaßen (vgl. BFH-Urteil vom
den angelegten Summen und weiter ausgehend
einem Zinssatz
10% rechnerisch ermittelt worden. Der jeweils so ermittelte Stand der Kapitalanlage hat zum Ende November 2006 22.278,80 € betragen (laut Bestätigung X 22.783,80 € bei einem Anlagebetrag
20.000 €), zum 31. Dezember 2007 45.530,33 € (laut Bestätigung X 45.530,33 € bei einem Anlagebetrag
40.000 €), zum 31. Dezember 2008 78.877,75 € (laut Bestätigung X 78.877,75 € bei einem Anlagebetrag
70.000 €) und zum 31. August 2010 97.615,20 € (laut Bestätigung X 97.615,20 € bei einem Anlagebetrag
80.000 €). Dementsprechend hat das FA aus der ersten Kapitalanlage Zinsen für 2005 in Höhe
334,72 €, für 2006 in Höhe
2.344,14 €, für 2007 in Höhe
5.124,47 €, für 2008 in Höhe
8.877,75 €, für 2009 in Höhe
10.146 € und für 2010 in Höhe
7.469,20 € errechnet. Zudem hat das FA weitere Zinsen für September bis Dezember 2010 in Höhe
4.060,40 € der Besteuerung zu Grunde gelegt. bb) Aus der vom FA weiter der Besteuerung zu Grunde gelegten Tabelle über eine zweite Kapitalanlage sind Zinsen in Höhe
2.866,25 € in 2006, 5.412,13 € in 2007 sowie 6.000 € in 2008, 2009 und 2010 ermittelt worden. Die im Wege der Wiederanlage der Klägerin als Erträge zuzurechnenden Zinsen sind mit 2.866,25 € für die Zeiträume März bis Dezember 2006 und mit 912,13 € für die Zeiträume Januar bis März 2007 zutreffend berechnet worden. Denn der so ermittelte Endstand der Geldanlage hat damit nach Zinsgutschrift zum 31. März 2007 33.778,38 € betragen; dies entspricht der Bestätigung
X über das Guthaben der Klägerin zum
den gleichen und in den Jahren 2006 und 2005 sogar
höheren Beträgen aus 66cc) Soweit jedoch das FA für die Monate September bis Dezember 2010, in denen keine Bescheinigungen über Auszahlungen oder wiederangelegte Beträge vorliegen, auch
Zinszuflüssen in Höhe
4.060,40 € ausgegangen ist, erfolgte die Besteuerung zu Unrecht. Denn – wie dargestellt – kann im Schneeballsystem ein Zufluss i.S.
G, wenn keine Auszahlung erfolgt, zwar durch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten oder durch eine Novation bewirkt werden. Eine solche liegt jedoch im Streitfall letztmals mit Schreiben des X vom 18. August 2010 für das Investmentende zum 31. August 2010 vor. dd) Soweit das FA für den Monat Dezember 2010 noch einen Zufluss
500 € (nämlich insgesamt 6.000 € für das Jahr 2010) angenommen hat, existiert hierfür kein Nachweis. Die Klägerin selbst hat Überweisungen lediglich in Höhe
5.500 € eingeräumt. ee) Damit sind die vom FA der Besteuerung zu Grunde gelegten Zinserträge aus der Anlage der Klägerin bei der Y AG insgesamt um 4.560,40 € zu vermindern. Damit ergeben sich zu versteuernde Kapitalerträge für das Streitjahr 2010
13.271 € (303 € Kapitalerträge laut Erklärung + 12.968 € aus der Anlage bei der ... AG). Dies ergibt eine festzusetzende Einkommensteuer
… €.
334,72 € nicht erklärt. Daraufhin wurde eine Einkommensteuer
… € statt richtigerweise
… € (und damit 102 € zu niedrig) festgesetzt. Die Klägerin handelte leichtfertig. Sie hat zwar vorgetragen, ihr sei versichert worden, dass die Versteuerung sämtlicher Zinserträge in der Schweiz erfolge, so dass die Rückflüsse Nettobeträge darstellten. Die Mitteilung des X vom 8. Oktober 2005 über die voraussichtliche Rendite bis November 2006 in Höhe
2.278,38 € in 13 Monaten und die Nachricht des X vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.