Tenor 1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 17. März 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2014 wird die Umsatzsteuer für 2011 auf -32.663,78 € festgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand I. Streitig ist die Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug aus einer Pachtaufhebungsvereinbarung. Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks in T, A-Str. 28, das er bis März 2020 an die Brauerei X (Pächterin) und diese an Frau Y (Unterpächterin) verpachtet hatte. Am 4. März 2011 schloss er mit den Pächtern eine Aufhebungsvereinbarung, nach deren Vorbemerkung der Kläger beabsichtigte, seinen Grundbesitz in der A-Str. 28 zum Zwecke einer künftig anderweitigen Nutzung zu veräußern und er sich an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seines Eigentums durch die langfristigen Pachtverträge gehindert sehe. Die Vertragsparteien vereinbarten eine vorzeitige Beendigung der Pachtverhältnisse zum 30. April 2012 mit der Möglichkeit für die Beteiligten, das Pachtverhältnis schon während der verkürzten Vertragslaufzeit zu kündigen. Als pauschale Entschädigung für die Bereitschaft zur Verkürzung der Vertragslaufzeit verpflichtete sich der Kläger, der Pächterin 36.957,09 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. 7.021,85 € und der Unterpächterin 100.000,- € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. 19.000,- € zu zahlen. Nachdem die Pächterin das bestehende Pachtverhältnis mit Schreiben vom 14. April 2011 zum 31. Mai 2011 gekündigt hatte, stellte sie dem Kläger mit Rechnung vom 12. Mai 2011 die in der Aufhebungsvereinbarung vom 4. März 2011 für sich und die Unterpächterin vereinbarten Entschädigungsleistungen in Höhe von insgesamt 136.957,09 € zzgl. 26.021,85 € Mehrwertsteuer in Rechnung. Mit Kaufvertrag vom 11. November 2011 wurde das Grundstück in der A-Str. 28 umsatzsteuerfrei veräußert. Der Beklagte (das Finanzamt) ließ den aus der Rechnung vom 12. Mai 2011 geltend gemachten Vorsteuerabzug im Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das II. Kalendervierteljahr 2011 nicht zu und setzte die Umsatzsteuer für 2011 mit Bescheid vom 17. März 2014 auf -6.641,94 € fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2014 als unbegründet zurück. Mit der Klage wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Die Entschädigungsleistungen an die Pächter seien dem Ausgangsumsatz steuerpflichtige Verpachtung zuzuordnen. Der Aufhebungsvereinbarung könne kein Ausgangsumsatz steuerfreie Grundstücksveräußerung zugeordnet werden, da dieser Umsatz nicht vorgelegen habe. Zwischen dem Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung und dem Verkauf habe ein Zeitraum von acht Monaten gelegen. Da zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung für die streitgegenständliche Entschädigungsleistung noch kein konkreter Käufer bekannt gewesen sei und auch ein Verkauf des Grundstücks mit dem Verzicht auf die Steuerfreiheit möglich gewesen wäre, wäre für einen Käufer des Grundstücks auch eine unternehmerische Nutzung mit Umsätzen möglich gewesen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen würden. Der Kläger beantragt,unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 17. März 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2014, die Umsatzsteuer für 2011 auf -32.663,78 € festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das Finanzamt beantragt,die Klage abzuweisen. Es bringt vor, dass für die Frage, ob ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Pächterin in Betracht komme, auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Entschädigung abzustellen sei, da bereits zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass das Grundstück veräußert werden sollte. Die Eingangsleistung, also das Akzeptieren der vorzeitigen Beendigung der Pachtverträge unter Vereinbarung einer Entschädigungsleistung habe ausschließlich dazu gedient, das Grundstück schneller verkaufen zu können und so für einen möglichen Erwerber attraktiver zu machen. Da der Verkauf des Grundstücks umsatzsteuerfrei erfolgt sei, seien die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Pächterin nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Gründe II. Die Klage ist begründet. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 12. Mai 2011 zu Unrecht abgelehnt. 1. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14 , 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Art. 168 MwStSystRL, der durch § 15 Abs. 1 UStG in nationales Recht umgesetzt wird, verlangt einen Leistungsbezug des Unternehmers "für Zwecke seiner besteuerten Tätigkeit". Hierfür muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt. Die Ausgangsleistungen des Unternehmers müssen zudem steuerpflichtig sein. Bei der Prüfung des unmittelbaren Zusammenhangs sind alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt worden sind und nur die Umsätze heranzuziehen, die objektiv im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Im Hinblick auf den erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei wie folgt zu differenzieren (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2013 V R 29/10 , BStBl II 2013, 840 ). Besteht der direkte und unmittelbare Zusammenhang zu einem einzelnen Ausgangsumsatz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, der steuerpflichtig ist, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen dieses Ausgangsumsatzes. Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil vom 18. Juli 2013 C-26/12 , PPG, MwStR 2013, 517 , Rn. 22). Zu diesen Kosten zählen Aufwendungen aber nur, soweit sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in den steuerpflichtigen Tätigkeiten haben (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 C-435/05 , Investrand BV , Slg. 2007, I-1315 , Rn. 33). 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger einen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 12. Mai 2011.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.