). Bei Einbeziehung von AGB muss der von beiden Seiten unterschriebene Vertragstext auf die AGB ausdrücklich Bezug nehmen und müssen - s.o. - die AGB der Gegenpartei des Verwenders bei Vertragsschluss vorliegen (auch hierzu Kropholler/v. Hein, EuZVR, Rdnr. 35 zu Art. 23 m.w.N.). Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung die Auffassung vertritt, eine Unterschrift sei entbehrlich, weil Art. 23 Abs. 2 LugÜ die elektronische Form der Schriftform gleichstellt, so würde diese Sichtweise den Regelungsgehalt von Art. 23 Abs. 2 LugÜ umkehren, indem die Schriftform der elektronischen Form (bei der mangels vorgeschriebener Signatur eine der Unterschrift vergleichbare Bekräftigung fehlen kann) gleichgestellt wird. Dass das Hin- und Hersenden von nicht unterschriebenen Vertragsdokumenten der Form nicht genügt, eine in einer E-Mail verkörperte Annahmeerklärung (auch ohne Unterschrift) hingegen u.U. schon, ist kein Wertungswiderspruch, sondern zweckgemäß im Sinne der Klarheit und Feststellbarkeit der abgegebenen Erklärungen. Im Übrigen ist der Telefaxversand Art. 23 Abs. 1 LugÜ zu unterstellen (so auch Kropholler/v. Hein, EuZVR, Rdnr.
GVO [an der von der Beklagten für ihr gegenläufiges Zitat genannten Stelle, ebda. Rdnr. 41, ist vom Telefaxversand nicht die Rede]). Dass ein nicht unterschriebenes Telefax der Form des Art. 23 (Abs. 1 oder Abs. 2) LugÜ genügen soll, findet sich im Übrigen an keiner der beklagtenseits zitierten Literaturstellen. Somit stellt sich in der Tat die vom Landgericht aufgeworfene Frage, ob die Beklagte eine Erklärung in einer Art. 23 Abs. 1 Satz 3 LugÜ genügenden Form abgegeben hat. - Der vom LG so genannte „Eröffnungsantrag Dezember 2005“ (B11, Bl. 132 d.A.) bleibt außer Betracht, weil er nicht die Rechtsbeziehungen der Parteien betrifft, sondern die der Ltd. & Co. KG zur Beklagten. - Dem „Eröffnungsantrag November 2005“ (B10, Bl. 131 Rs.) fehlt die auf ihn bezogene formgemäße Vertragserklärung der Beklagten. Die auf der Rückseite in dem abgesetzten Feld rechts unten angebrachte Unterschrift oder Paraphe (die den Unterschreibenden zudem nicht erkennen lässt) kann nicht zweifelsfrei als Vertragserklärung der Beklagten angesehen werden. Es handelt sich um einen - im Geschäftsbetrieb der Banken üblichen - Eingangs-, bzw. Sichtvermerk, dem keine nach außen gerichtete Erklärungsbedeutung beigemessen werden kann. Dass die Unterlagen dann - so - an den Kläger zurückgereicht wurden, dokumentiert das (materielle) Einverständnis der Beklagten mit dem Zustandekommen des Vertrages samt Gerichtsstandsvereinbarung, führt aber nicht dazu, dass der Formvorschrift des Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ genügt wäre. Ein ggf. eine andere Würdigung zulassendes Begleitschreiben o.ä. ist weder vorgelegt noch auch nur behauptet worden. Zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, dass die schriftliche Erklärung nur der Partei, die von der konkreten Gerichtsstandsvereinbarung benachteiligt würde, hier des Klägers, nicht ausreicht. Art. 23 LugÜ will klare Verhältnisse schaffen, deswegen ist einhellige Meinung, dass beide Vertragserklärungen der Schriftform genügen müssen (statt aller Kropholler/v. Hein, EuZVR, Rdnr.
40.6): Der hier verwendete Stempel („... LIMITED“) kann schon nicht der Beklagten zugeordnet werden. Eine Erklärungsbedeutung derart, dass der Unterschreibende damit den Konto- und Depotführungsvertrag zu Stande bringen wollte, ist dem nicht zu entnehmen. Für den Eingangsvermerk samt Paraphe gelten obige Ausführungen. - Auch für die Vollmacht (Bl. 40.9) kommt der Senat zu keinem anderen Befund, wobei es hier noch ferner liegt, dem Visumvermerk Erklärungsbedeutung gegenüber dem Kläger beizumessen, weil die Bevollmächtigung ein einseitiges Rechtsgeschäft (hier des Klägers) ist. bb) Einschlägigkeit / Bestimmtheitsgrundsatz Unabhängig davon verbieten schon der Wortlaut der von der Beklagten verwendeten Klausel und die Umstände des Zustandekommens der Vereinbarung eine Auslegung, die den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch in die Derogation einschlösse, zumal seinerzeit der später konkludent erfolgte Abschluss eines Kapitalanlageberatungsvertrages nicht einmal absehbar war. Im Übrigen muss nach dem so genannten „abkommensrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz“ die Gerichtsstandsvereinbarung zwar nicht alle Ansprüche aufzählen, für die sie gelten soll. Durch die Bindung an ein „bestimmtes Rechtsverhältnis“ (siehe hierzu EuGH, Urt. v. 10.03.1992, C-214/89 , Rdz. 31ff., betr. Art. 17 EuGVÜ) sollen aber „Globalvereinbarungen“ (insofern wäre „Konkretisierungsgebot“ möglicherweise der treffendere Begriff) verhindert werden, die ein Vertragspartner einem anderen sonst kraft überlegener Verhandlungsmacht aufzwingen könnte. In der genannten EuGH-Entscheidung wurde eine Vereinbarung betreffend Streitigkeiten zwischen einer Gesellschaft und ihren Aktionären „als solchen“ für in diesem Sinne bestimmt gehalten. Die Frage, ob die seinerzeit konkret zur Debatte stehende Klausel dem gerecht wurde und ob der geltend gemachte Anspruch dem unterfiel, hat der EuGH der Beantwortung durch das vorlegende Gericht überlassen. Bei der Anlageberatung kraft Anlageberatungsvertrages handelt es sich um ein grundlegend anderes Rechtsverhältnis als die Konto- und Depotführung kraft entsprechenden Auftrags. Zu einem Anlageberatungsvertrag kann es und konnte es auch ohne Kontokorrent- und Depotführungsvertrag kommen. Zudem ist die Formulierung „Gerichtsstand für alle (bzw. „sämtliche“) Verfahren…“ so weit, dass von einer zweckwidrigen und damit unzulässigen Globalvereinbarung (auch für Streitigkeiten aus noch gar nicht existierenden Rechtsbeziehungen) ausgegangen werden muss. Aus beiden Gründen geht der Senat davon aus, dass Streitigkeiten wegen Schadensersatzansprüchen aus Pflichtverletzung im Rahmen eines Kapitalanlageberatungsvertrages von der in den vorgelegten AGB enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung nicht erfasst sind. Im Ergebnis teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts, dass eine formwirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht dargetan ist. Im Übrigen wäre sie auf den streitgegenständlichen Anspruch nicht anwendbar. 4. Ob darüber hinaus die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch unter weiteren Gesichtspunkten gegeben ist (naheliegenderweise käme eine deliktische Tatortzuständigkeit gem. Art. 5 Nr. 3 LugÜ in Betracht), kann nach Obigem dahinstehen. III.1. Die Kostenentscheidung war angesichts des erfolglosen Rechtsmittels nicht dem Schlussurteil vorzubehalten, sondern nach § 97 Abs. 1 ZPO zu treffen (Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rdnr. 8 zu § 280 m. w. Nachw.). Hinsichtlich der Kosten war das Urteil auch für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO), im Übrigen unterbleibt ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, weil auch das Berufungsurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. 2. Die Entscheidung beschränkt sich darauf, die anerkannten Auslegungsgrundsätze zu den Vorschriften des LugÜ auf den konkreten Fall anzuwenden bzw. die in Rede stehende Derogationsklausel auszulegen. Die Rechtssache hat - soweit im gegenwärtigen Prozessstadium über sie zu befinden ist - keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 ZPO). 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens entspricht dem der Klage, auch wenn es sich um ein Berufungsverfahren in einem Zwischenstreit handelt, denn die Berufungsklägerin erstrebt mit der Berufung gegen das Zwischenurteil die Abweisung der Klage (siehe hierzu OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.03.1999, 5 U 189/98 = OLGR 1999, 153 ). Permalink: https://openjur.de/u/864061.html ( https://oj.is/864061 ) Volltext Druckansicht Zitate 28 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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