Für einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist als verwertbares Vermögen auch ein nach Ausreise aus der Schweiz bar auszahlbares Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto zu
§ 12Nr.
23, juris, Rn. 13). Der monatliche Gesamtbedarf des Klägers hat im streitigen Zeitraum 588,00 Euro betragen. Zum Bedarf des Klägers gehört zunächst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts von 364,00 Euro monatlich. Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger auch Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt in Betracht gekommen sind, bestehen nicht. Darüber hinaus sind Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in Höhe von monatlich 224,00 Euro angefallen. Die vertraglich vereinbarten Gesamtmietkosten für die Wohnung haben im streitgegenständlichen Zeitraum zwar 363,00 Euro monatlich betragen, davon 253,00 Euro Nettokaltmiete und 110,00 Euro Nebenkosten (im Einzelnen 40,00 Euro Heizkostenvorauszahlung, Abschlag für Warmwasser 20,00 Euro, Wasser- und Abwasserabschlag 35,00 Euro, Grundsteuer und Versicherung 10,00 Euro, sowie auf Treppenhausbeleuchtung, Antennengebühr und Hausreinigung 5,00 Euro). Gestützt auf die Angaben im Schreiben des Klägers vom 27.07.2011 ist der Senat aber davon überzeugt, dass er die Miete im streitigen Zeitraum ab dem 01.07.2011 auf monatlich 224,00 Euro (Mietzins einschließlich Nebenkosten) gemindert hat, so dass als Bedarf für Unterkunft und Heizung nur dieser Betrag zugrunde zu legen ist, denn Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, Kommentar, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 45). Der Kläger war im streitigen Zeitraum in der Lage, seinen Gesamtbedarf aus verfügbarem Vermögen zu decken. Als Vermögen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 3 SGB II). Zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 78/12 R –
§ 11Nr.
6 , juris, Rn. 27 m.w.N.) von Folgendem auszugehen: Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie, grundlegend BSG Urteile vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R -
§ 11Nr.
17 Rn. 23 und vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 =
§ 11Nr.
15 , Rn. 18; vgl. ferner BSG Urteile vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 =
§ 11Nr.
30, Rn. 15 und vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R -
§ 11Nr.
42 Rn. 10). Auch wenn eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung (z.B. Gehaltsforderung) einen wirtschaftlichen Wert darstellt und zum Vermögen des Forderungsinhabers gehört und eine Einnahme aus dieser bereits bestehenden Rechtsposition erzielt wird, führt dies nicht zu einer "Konkurrenz" dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung (z.B. Gehaltszahlung) als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stellt insofern allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab. Eine Ausnahme ist allerdings dann zu machen, wenn mit früherem Einkommen Vermögen angespart wurde, z.B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen, weil andernfalls der Rückgriff auf das Ersparte bei dessen Auszahlung eine unzulässige erneute Bewertung als Einkommen wäre (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R -
§ 11Nr.
16 Rn. 17 zu einer Zinsgutschrift; Gegenbeispiel: Einkommensteuererstattung: BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 =
§ 11Nr.
15 , Rn. 18). Hiernach hat die gegenüber der Stiftung ... bestehende Forderung von mehr als 111.805,78 CHF (entsprechend rund 92.000,00 EUR) sowohl bei dem Antrag des Klägers auf SGB II-Leistungen am 14.06.2011 als auch während des gesamten streitigen Zeitraums zum Vermögen des Klägers gezählt. Dieses Vermögen war auch verwertbar. Das ist dann der Fall, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog "VersilB."; st. Rspr., BSG Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 =
§ 12Nr.
6 Rn. 11, BSG Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R -
§ 12Nr.
20 Rn 15, und Urteil vom 18.09.2014 – B 14 AS 58/13 R –
§ 12Nr.
24 –, juris, Rn. 15 jeweils m.w.N., auch zum Folgenden). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG Urteil vom 06.12.2007, a.a.O. , Rn. 12: Belastung eines Erbbaurechts mit einem Nießbrauchsrecht), und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (st. Rspr. seit BSG Urteil vom 06.12.2007, a.a.O. , Rn. 15; BSG Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R -
§ 12Nr.
12 Rn. 23; BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R -
§ 12Nr.
15 Rn. 19). Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann (st. Rspr., BSG Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R – SozR 4-420 § 12 Nr. 23, NZS 2014, 388 ,393, juris, Rn. 22 m.w.N.). Einer Verwertbarkeit des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto standen vorliegend weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Der Senat ist aufgrund des Vorbringens des Klägers in seinem Schreiben an den Beklagten vom 07.12.2011 und seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 30.01.2012 gegenüber dem SG, in welchen er den Zeitraum von der Antragstellung bis zur Auszahlung auf ca. vier Wochen beziffert hatte, davon überzeugt, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, innerhalb dieses Zeitraumes eine Auszahlung des auf dem Freizügigkeitskonto liegenden Guthabens zu erwirken. Die Einlassung des Klägers in der eidesstattlichen Versicherung vom 26.01.2012 (Bl. 1427 VA), wonach der administrative Vorgang einer Auszahlung in seinem Fall – wenn überhaupt möglich – vier Monate dauern würde, hat sich ausweislich der Gründe des Beschlusses des
- Senats des LSG vom 03.04.2012 (L 3 AS 698/12 ER-B), welchen der erkennende Senat vorliegend ebenfalls für seine Überzeugungsbildung herangezogen hat, nicht bestätigt. Auch gegenüber dem
- Senat hatte die Schweizer B. bestätigt, dass mit vier Wochen zu rechnen sei. Schließlich enthält Art. 2 Abs. 4 FZG eine gesetzliche Regelung, wonach Verzugszinsen zu entrichten sind, wenn eine Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innerhalb von 30 Tagen überweist, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat. Tatsächlich war der Kläger an der Auszahlung ohnehin nicht interessiert, denn er hat zwar am 03.02.2012 einen formlosen Antrag an die B. gerichtet, aber dafür die ihm vorliegenden Antragsformulare nicht benutzt und gleichzeitig erklärt, die Erklärung über das definitive Verlassen der Schweiz nicht unterzeichnen zu wollen. Das Freizügigkeitskonto findet seine Rechtsgrundlage in Art. 27 des Schweizer Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (B. vom
- Juni 1982) i.V.m. dem FZG. Nach Art. 4 Satz 2 FZG hat die Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 48 B.) spätestens zwei Jahre nach ihrem Verlassen vor Eintritt des Vorsorgefalls (sog. Freizügigkeitsfall, Art. 2 Satz 1 FZG), die sog. Austrittsleistung, d.h. zumindest die Eintrittsleistungen samt Zinsen und geleisteter Beiträge samt Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem
- Altersjahr, höchstens von 100 Prozent (Art. 17 FZG), an die Auffangeinrichtung nach Art. 60 B., hier die kontoführende Stiftung ..., zu überweisen. Bei den Leistungen nach dem B. handelt sich um die zweite Säule der Schweizer Altersversorgung – eine kapitalgedeckte obligatorische Versicherung (vgl. Art. 10 B.) für in der Schweiz Berufstätige. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a Halbsatz 1 FZG kann der Versicherte eine Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn er die Schweiz endgültig verlässt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger die Schweiz spätestens im April 2003 endgültig verlassen hat. Er hat im Erörterungstermin vom 12.03.2012 im Verfahren L 3 AS 698/12 erklärt, nicht wieder beitragspflichtig gearbeitet zu haben, als er „aus der Schweiz zurückgekehrt“ war. Am 22.04.2003 war von der Y. Lebens-Versicherung die Einzahlung von 98.935,20 CHF auf das Konto des Klägers bei der Stiftung ...bewirkt worden; vom 29.04.2003 bis zum 23.05.2004 hatte der in Deutschland wohnhafte Kläger Arbeitslosengeld bezogen, danach bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Bl. 21, 23 VA), anschließend durchgehend SGB II-Leistungen. Er ist in L. geboren, besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und hat seit April 2003 weder seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt, noch bestehen Anhaltspunkte für fortbestehende Bindungen in die Schweiz. Einer versicherungspflichtigen Arbeitstätigkeit ist er nach dem Verlassen der Schweiz bis zum Ende des streitigen Zeitraums weder in der Schweiz noch in der Bundesrepublik Deutschland nachgegangen. Auch die Wortwahl im Erörterungstermin vom 12.03.2012 „aus der Schweiz zurückgekehrt“ spricht für ein endgültiges Verlassen der Schweiz. Die unsubstantiierten Einlassungen des Klägers im selben Termin, wonach er auch weiterhin eine Beschäftigung auch in der Schweiz suche, wertet der Senat vor dem Hintergrund, dass der Kläger keinerlei Belege für seine Bewerbungsbemühungen vorlegen konnte und er substantiierte Angaben, wann und wo er sich jeweils auf welche Stelle beworben hat, nicht einmal exemplarisch machen konnte, nicht als Indiz gegen ein endgültiges Verlassen der Schweiz. Ein Verwertungshindernis folgt nicht aus Art. 5 Abs. 1 lit. a Halbsatz 2 i.V.m. Art. 25f Abs. 1 lit. a FZG. Hiernach können Versicherte die Barauszahlung nach Art. 5 Absatz 1 lit. a FZG im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nicht verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind. Da der Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigungslos war und SGB II-Leistungen bezog und seit dem 01.01.2011 während der Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II keine Versicherungspflicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung), sondern diese Zeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI nur noch als Anrechnungszeiten erfasst werden, war dies im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall. Hinzu kommt, dass bei einem endgültigen Verlassen der Schweiz vor dem 01.06.2007 – wie hier erfolgt (s.o.) – nach Art. 25f Abs. 2 die Regelung des Art. 25f Abs. 1 lit. a nicht eingreift. Dies stellt eine Umsetzung der Regelungen im Protokoll zu Anhang II (dort III. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) des am 01.06.2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 dar, wo geregelt ist, dass ungeachtet des Artikels 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 die Austrittsleistung nach dem FZG ausgezahlt wird, „sofern diese Person die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens verlässt“. Dem entspricht auch die dem ermittelnden Staatsanwalt am 23.05.2011 seitens der B. telefonisch erteilte Auskunft, wonach der Kläger bei einem Auszug aus der Schweiz vor dem 31.05.2007 (richtig wohl: vor dem 01.06.2007) unabhängig von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit den gesamten Betrag des Freizügigkeitskontos verlangen könnte. Auch Art. 5 Satz 2 FZG begründet, anders als der Kläger gemeint hat, kein Verwertungshindernis. Zwar normiert dieser als Bedingung für eine Barauszahlung an Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, dass der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der Barauszahlung schriftlich zustimmt. Der Kläger ist aber seit dem 18.11.2003 rechtskräftig geschieden und war im streitigen Zeitraum weder verheiratet noch verpartnert, so dass diese Regelung hier nicht eingreift. Ebenfalls stehen weder Ansprüche der geschiedenen Ehefrau des Klägers aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich noch aus dem familiengerichtlichen Vergleich vom 16.01.2007 der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens entgegen. Als nicht Verfahrensbeteiligte ist die B. an etwaige Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau nicht gebunden. Zudem hat die B. der geschiedenen Ehefrau des Klägers mitgeteilt, dass sie allein Urteilen von Schweizer Gerichten folgt – ein entsprechendes Verfahren war aber bis zum Ablauf des streitigen Zeitraums nicht anhängig. Das ergibt sich nicht nur aus den Feststellungen des
- Senats in seiner Entscheidung über die Beschwerde im Eilverfahren mit Beschluss vom 03.04.
- Auch der Mitarbeiter der B., J., hat dies in seiner staatsanwaltlichen Vernehmung vom 15.01.2015 nochmals bestätigt und angegeben, von der geschiedenen Ehefrau des Klägers nie mehr etwas gehört zu haben. Aus seiner Aussage ergibt sich darüber hinaus eindeutig, dass eine Sicherung zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers durch die B. im Auszahlungsfall nicht erfolgt, sondern nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen eine Auszahlung an den Kläger erfolgt wäre. Zwar vermittelt der familiengerichtliche Vergleich der Ehefrau dieser evtl. einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung von 23.772,00 CHF gegen den Kläger. Nachdem es sich dabei allerdings um einen bloß schuldrechtlichen Anspruch handelt, gilt § 9 Abs. 1 SGB II, wonach der Kläger gehalten ist, vorhandenes Einkommen und Vermögen vorrangig vor einer Befriedigung schuldrechtlicher Gläubigeransprüche für den Lebensunterhalt zu verwenden. Das Guthaben von 91.681,66 Euro (Wert am 01.07.2011) hat die Vermögensfreibeträge des Klägers erheblich überstiegen. Der Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II (Grundfreibetrag von 150,00 Euro pro vollendetem Lebensjahr zuzüglich 750,00 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen) hat am 01.07.2011 8.850,00 Euro betragen und ist mit Vollendung des
- Lebensjahres am 27.09.2011 auf 9.000,00 Euro angestiegen. Bei dem auf dem Freizügigkeitskonto vorhandenen Guthaben handelt es sich nicht um Altersvorsorgevermögen, welches nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II von der Verwertung ausgeschlossen ist. Der dort normierte Ausschlusstatbestand betrifft ausschließlich nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen einschließlich der Erträge und geförderter laufender Altersvorsorgebeiträge; an einer Förderung nach (deutschem) Bundesrecht aber fehlt es vorliegend. Auch § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II greift vorliegend nicht zugunsten des Klägers ein. Hiernach sind geschützt geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit d. Inhaber/in sie vor Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Hier fehlt es jedenfalls an einem unwiderruflichen Verwertungsausschluss, besteht doch für das auf einem Freizügigkeitskonto liegende Guthaben nach Schweizer Recht ein Barauszahlungsanspruch nicht nur bei einem endgültigen Verlassen der Schweiz, sondern auch bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG). Das Vermögen ist ebenfalls nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II geschützt. Sonstiges, nicht durch Bundesrecht gefördertes, Altersvorsorgevermögen ist nach dieser Regelung dann nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn es sich um vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang handelt. Weitere Voraussetzung, welche hier im streitgegenständlichen Zeitraum ausweislich der im Verfahren L 3 AS 698/12 ER-B erteilten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.03.2012 vom Kläger nicht erfüllt wird, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Der
- Senat hat in seinem Beschluss vom 03.04.2012 im Einzelnen dargelegt, warum § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II vorliegend auch analog keine Anwendung finden kann. Der Senat schließt sich den zutreffenden Erwägungen an. Zwar verlöre der Kläger durch die Verwertung des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto einen Teil seiner im Ausland erworbenen Altersabsicherung. Es fehlt aber, nachdem der Gesetzgeber in § 12 Abs.2 Nrn. 2 und 3 und § 12 Abs. 3 Satz Nr. 3 SGB II durch ein ausdifferenziertes Regelungssystem definiert hat, welches Altersvorsorgevermögen – als Ausnahme – als sog. Schonvermögen einem Verwertungsschutz untersteht, an einer unbewussten Regelungslücke. Überdies ist im konkreten Fall des Klägers zu berücksichtigen, dass ihm in jedem Fall die Leistungen der umlagefinanzierten Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) verbleiben und er ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 03.04.2012 auch eine Anwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem zu erwartenden Rentenanspruch von ca. 400,00 Euro monatlich hat. Die vorgenannten Erwägungen stehen auch einer analogen Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II entgegen. Zwar bestand für den Kläger hinsichtlich des auf dem Freizügigkeitskonto enthaltenen Guthabens zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, es entsprechend den Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB II anzulegen und damit einer Anrechnung nach dem SGB II potentiell zu entziehen. Auch hier fehlt es aber aus den genannten Gründen an einer unbewussten Regelungslücke (offen gelassen vom BSG im Urteil vom 04.03.2009 – B 11 AL 2/07 R – SozR 4-4300 § 193 Nr. 12 , juris, Rn. 17). Schließlich schließt hier auch § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II eine Verwertung des Kapitalvermögens auf dem Freizügigkeitskonto nicht aus. Hiernach sind nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Verwertung der auf dem Freizügigkeitskonto liegenden rund 92.000,00 Euro war im streitigen Zeitraum nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Die Wirtschaftlichkeit der Verwertung eines bestimmten Vermögensgegenstands ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der (aktuell) auf dem Markt zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert (zumeist als Substanzwert bezeichnet) des zu verwertenden Vermögensgegenstands steht (st. Rspr., vgl. – auch zum Folgenden – BSG Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 100/11 R –
§ 12Nr.
19, juris, Rn. 23 f. m.w.N.). Dabei knüpft das Tatbestandsmerkmal der Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II an § 193 SGB III i.V.m. § 1 AlhiVO 2002 an. Die Unwirtschaftlichkeit kann danach nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht durch einen strikt monetären Vergleich des aktuell erzielbaren Verkaufserlöses mit den Erwerbskosten ermittelt werden (BSG Urteil vom 27.8.2008 - B 11 AL 9/07 R – m.w.N.). Hinsichtlich der Bedeutung des Anschaffungswertes für den Substanzwert ist nach Vermögensgegenständen zu differenzieren. Bei fest kalkulierbaren Wertanlagen spielt der Anschaffungswert eine entscheidende Rolle, so z.B. bei der Bewertung einer Kapitallebensversicherung, deren Rückkauf dann als unwirtschaftlich qualifiziert wird, wenn der Rückkaufswert die Summe der eingezahlten Beträge (Substanzwert) um eine bestimmte Marge unterschreitet (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 =
§ 12Nr.
5 , bestätigt im Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R – a.a.O., juris, Rn. 36 m.w.N). Nach einer Antragstellung wäre dem Kläger der gesamte auf dem Freizügigkeitskonto angesammelte Geldbetrag samt erzielter Zinsgewinne ohne Abzüge ausbezahlt worden. Zwar bestand ein gewisses Währungsrisiko bei etwas schwankendem Wechselkurs (s.o.), jedoch wäre die Auszahlung in Schweizer Franken in der Schweiz erfolgt, so dass der Kläger nicht gehindert gewesen wäre, zunächst zur Deckung des unmittelbaren Lebensunterhalts kleinere Beträge umzutauschen und auf diese Weise für den Umtausch des überwiegenden Teils der Kapitalsumme einen möglichst günstigen Zeitpunkt abzuwarten. Ob eine Besteuerung von Einkünften nach nationalem Recht überhaupt einen geeigneten Umstand darstellt, um die Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung zu begründen, kann hier offen bleiben. Jedenfalls im vorliegenden Fall vermag der steuerrechtliche Grundsatz, dass bislang noch nicht versteuerte Einkünfte der Einkommensbesteuerung unterliegen, keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung zu begründen. Die Verwertung des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto stellt für den Kläger auch keine besondere Härte i.S. von § 12 Abs. 3 Nr. 6 Halbs. 2 SGB II dar. Der Begriff der "Härte" war bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), dort in § 88 Abs. 3 BSHG, verankert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) wurde eine Härte im wirtschaftlichen Ausverkauf des Hilfebedürftigen gesehen (vgl. BVerwGE 106, 105 , 110; 121, 34 , 35 ff). Im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II ist die "besondere Härte" in ständiger Rechtsprechung des BSG dahingehend definiert worden, dass maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen oder die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R – m.w.N.). Aus der vom Gesetzgeber gegebenen Begründung, die als Beispiel für eine besondere Härte den Fall aufführt, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der kurz vor dem Renteneintritt seine Ersparnisse für die Altersversorgung einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist (vgl. BT-Drucks 15/1749 S 32 ), ist ersichtlich, dass eine besondere Härte nur dann angenommen werden kann, wenn dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangt wird als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 100/11 R –, a.a.O., Rn. 27, unter Verweis auf BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R ). Vorliegend fehlt es an einem Zusammenwirken verschiedener eine Härte enthaltender Umstände, die insgesamt eine „besondere Härte“ ausmachen können. Dem Kläger wäre durch seine Berufstätigkeit in der Schweiz auch dann keine Lücke in der Rentenversicherung entstanden, wenn er das auf dem Freizügigkeitskonto liegende Kapital zur Deckung des Lebensunterhalts verwertet hätte. Nachdem er während seiner Berufstätigkeit in der Schweiz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.06.1982 (als sog. „zweite Säule“ der Schweizer Alterssicherung) versichert war, war er zugleich auch bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV – die sog. „erste Säule“ der Schweizer Alterssicherung) versichert, vgl. Art. 5 Abs. 1 des genannten Gesetzes. Rechtsgrundlage für die AHV ist das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20.12.
- Diese Versicherung ist für Erwerbstätige obligatorisch (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG); es handelt sich um eine umlagefinanzierte Versicherung ähnlich der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Auch für in Deutschland lebende Personen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich der Anwartschaften bzw. Beitragsjahre ein Anspruch auf Rentenleistungen aus der AHV: Bis zum 31.03.2012 verwies Anhang II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 auf die VO (EWG) 1408/71; dieser Verweis wurde gemäß dem Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2012 vom 31.03.2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (AS 2012 2345) ersetzt durch den Verweis auf die VO (EG) 883/
- Es handelt sich dabei um zwischenstaatliche Vereinbarungen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Schweizer AHVG, so dass der Kläger einen Anspruch auf AHV-Rente aus in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten auch dann erwirbt, wenn er in Deutschland wohnhaft ist. Hinzu kommt, dass der Kläger weitere Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund besitzt, welche er selbst mit ca. 400,00 Euro monatlich beziffert hat. Schließlich stand er im streitgegenständlichen Zeitraum nicht unmittelbar vor dem Rentenbezug, sondern war erst 54 bzw. 55 Jahre alt. Schließlich war im
- Halbjahr 2011 und
- Halbjahr 2012 nicht absehbar, ob überhaupt bzw. wann der Kläger wieder eine Arbeit aufnehmen würde, weshalb eine besondere Härte vorliegend auch nicht aus einer absehbar nur kurzen (Rest-)Leistungsdauer (vgl. dazu BSG Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R –, a.a.O., Rn. 46) resultieren konnte. Die Berücksichtigung des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto als Vermögen verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Es handelt sich nicht um eine gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßende Benachteiligung. Zurückzugreifen ist vorliegend auf die von der Rechtsprechung zur Privilegierung der sog. „Riester-Rente“ gegenüber privaten Lebensversicherungsverträgen entwickelten Grundsätze. Da „Riester-Produkte“ im Gegensatz zu privaten Lebensversicherungsverträgen grundsätzlich nach dem Altersvermögensgesetz zertifiziert sind, und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge öffentlich-rechtlich überwacht wird, bestehen nach ständiger BSG-Rechtsprechung (vgl. zur Arbeitslosenhilfe Urteil vom 04.03.2009 – B 11 AL 2/07 R – SozR 4-4300 § 193 Rn. 12, juris, Rn. 20 m.w.N.) hinreichende Unterschiede für eine nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Differenzierung zwischen beiden Formen der Alterssicherung. Diese Grundsätze sind auch auf die bar auszahlbare Austrittsleistung auf einem Freizügigkeitskonto anwendbar. Auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gebietet nicht, ein Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung unberücksichtigt zu lassen, welches auf Beiträgen beruht, die während früherer Arbeitsverhältnisse im Rahmen einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Altersversorgung erworben wurden. Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen als solches, sondern setzt Beeinträchtigungen im Sinne einer Entziehung der Eigentumsposition oder einer rechtlichen Beschränkung der Nutzung, Verfügung oder Verwertung voraus. Die Nichtgewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung allein unterfällt daher nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG, selbst wenn damit der Zwang zur Verwertung von Eigentum und Vermögen verbunden ist (zur Arbeitslosenhilfe BSG, 04.03.2009, a.a.O. , Rn. 21, zur Grundsicherung BSG 15.04.2008 – B 14/7b AS 68/06 R –, juris). Ebenfalls steht europäisches Recht der Berücksichtigung des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto als Vermögen nicht entgegen. Hinsichtlich der aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 erwachsenden Verpflichtung, die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit durch Anwendung der VO (EWG) 1408/71 bzw. (ab dem 01.04.2012) der VO (EG) 883/2004 zu koordinieren, sind die Erwägungen des BSG im Urteil vom 04.03.2009 ( B 11 AL 2/07 R , a.a.O., Rn. 23), auf welche inhaltlich Bezug genommen wird, auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger, der die Schweiz spätestens im April 2003 verlassen hat, unterfällt der Übergangsregelung im Protokoll zu Anhang II (dort III. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) des Freizügigkeitsabkommens Schweiz/EU vom 21.06.1999, so dass nach Art. 25f Abs. 2 FZG für ihn die Regelung des Art. 25f Abs. 1 lit. a FZG ohnehin nicht eingreift. Außerdem unterlag er im hier streitigen Zeitraum nicht (mehr) der Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Auch gegen die Freizügigkeitsregelungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstößt die Berücksichtigung des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto als Vermögen bei der Bedarfsermittlung nach dem SGB II nicht (vgl. BSG vom 04.03.2009, a.a.O. , Rn. 24). Denn eine Diskriminierung beim Zugang zu Sozialleistungen im Vergleich zu Arbeitslosen mit (nur) inländischen Rentenanwartschaften scheidet schon deshalb aus, weil die Einrichtung eines Freizügigkeitskontos auf dem eigenen Gestaltungsrecht des Klägers beruht und die Form des Vorsorgeschutzes nach schweizerischem Recht jederzeit vom Kläger geändert werden konnte. Dies ergibt sich mittelbar aus Art. 4 FZG, wonach Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen haben, in welcher zulässigen Form sie den Versicherungsschutz erhalten wollen. Mögliche Formen sind ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice.II. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der für den streitigen Zeitraum bewilligten und an den Kläger ausgezahlten SGB II-Leistungen sind § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III. Die dort aufgestellten Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 24.06.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.08.2011 für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 rechtswidrig SGB II-Leistungen bewilligt, ohne dass dieser hilfebedürftig war, weil er es unterlassen hat, sein in der Schweiz vorhandenes Kapitalvermögens von rund 92.000,00 Euro im Erstantrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 12.05.2005 schriftlich anzugeben und mündlich diesbezüglich unzureichende sowie auch unzutreffende Angaben gemacht hat. Dabei handelte der Kläger wenig-stens grob fahrlässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, (1.) alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, (2.) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, (3.) Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 - 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 der Regelung darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
- der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
- er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Grundsätzlich kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 der Regelung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 S. 3 Nr. 2 oder 3 vor, kann jedoch der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB X). Eine Rücknahme für die Vergangenheit gemäß den vorbenannten Vorschriften ist von der Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, zu bewirken (§ 45 Abs. 4 SGB X). Hiernach bedarf es bei einer Aufhebungsentscheidung, die auf § 45 SGB X gestützt wird, grundsätzlich der Ausübung von Ermessen. Abweichend hiervon ordnet der im vorliegenden Fall über § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II anwendbare § 330 Abs. 2 SGB III an, dass bei Vorliegen der in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes dieser - im Wege einer gebundenen Entscheidung, also ohne Ermessen - auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Auch bezüglich des Monats Dezember 2011 handelt es sich um eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit in diesem Sinne, obwohl der Beklagte seine Leistungen ab dem 30.11.2011 vorsorglich eingestellt hatte (vgl. BSG Urteil vom 24.04.1997 – 13 RJ 23/96 –, BSGE 80, 186 , 196 f., juris, Rn. 50), denn den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30.12.2011 hat der Kläger erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erhalten. Die in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Bescheide vom 24.06.2011 und 09.08.2011 waren bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig, da der Kläger tatsächlich nicht hilfebedürftig war (siehe oben I.). Er kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn die Leistungsbewilligung beruhte auf dem in wesentlicher Beziehung unvollständigen schriftlichen Antrag, den der Kläger am 12.05.2005 bei dem Beklagten abgegeben hat, und seinen sowohl unvollständigen als auch unrichtigen mündlichen Angaben vom 12.05.
- Schriftliche Angaben über sein in der Schweiz vorhandenes Kapitalvermögen hat der Kläger weder in dem am 12.05.2005 abgegebenen Erstantrag gemacht, noch im Folgeantrag vom 14.06.2011, in welchem er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Erstantrag mit der Erklärung, es seien keine Änderungen eingetreten – wie auch bei allen Folgeanträgen zuvor – konkludent bestätigt hat. Mündlich hat er die Sachbearbeiterin des Beklagten R. am 12.05.2005 lediglich darüber informiert, dass er in der Schweiz gearbeitet und deshalb dort Rentenanwartschaften bei einer Pensionskasse erworben hat. Davon ist der Senat gestützt auf die Einlassungen des Klägers in den Terminen vom 11.05.2015 und vom 20.07.2015 sowie die Angaben des Zeugen F. überzeugt. Diese Bezeichnung ist allerdings irreführend, nachdem die Y. Lebens-Versicherung das dort eingezahlte Kapital vom 98.935,20 CHF bereits am 22.04.2003 der B. überwiesen hatte. Das entnimmt der Senat der Aussage des Zeugen J. vom 15.01.2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft I des Kantons Z., die der Senat im Urkundsbeweis verwertet hat. Die B. verwaltet hiernach als Stiftung Freizügigkeitskonten von Personen, die aufgrund einer Arbeitsaufgabe oder eines Stellenwechsels aus der Pensionskasse ausgetreten und ihre Pensionskasse – wie der Kläger – nicht innerhalb von sechs Monaten angewiesen haben, das Guthaben auf eine neue Pensionskasse zu übertragen oder eine andere Vorsorgelösung präsentiert haben. Die Verwaltung von Kapital auf einem Freizügigkeitskonto durch die B. ist daher mit einer in einer Pensionskasse gebundenen Rentenanwartschaft nicht vergleichbar. Der Kläger hat, legt man seinen eigenen Vortrag und die Angaben des Zeugen F. zugrunde, weder konkrete Angaben zur Höhe des in der Schweiz vorhandenen Kapitalvermögens gemacht, noch die Sachbearbeiterin darüber informiert, dass es sich nicht um in einer Pensionskasse gebundenes Kapital als „Rentenanwartschaften“ im eigentlichen Sinne handelt, sondern um einen größeren Geldbetrag auf einem Schweizer Freizügigkeitskonto, welcher auf Antrag jederzeit auszahlbar (Art. 25f Abs. 1 lit. a FZG ist erst am 01.06.2007 in Kraft getreten, s.o.) war. Ohne diese fehlenden Angaben war es aber der Sachbearbeiterin R. nicht möglich zu erfassen, dass es sich nicht um bloße Rentenanwartschaften im engeren Sinne, sondern um verfügbares Kapitalvermögen gehandelt hat. Dies hat die Sachbearbeiterin durch ihre Erwiderung, dass es sich um die Rente des Klägers handele und dieser seine deutsche Rente auch nicht anzugeben brauche, auch klar erkennen lassen. So erklärt sich auch, dass die Sachbearbeiterin R. in ihrem ergänzenden Vermerk vom 12.05.2005 nur die Themen „Eigentumswohnung“ und „Lebensversicherung“ erwähnt hat, nicht aber das vom Kläger unzutreffend als Rentenanwartschaften bei einer Pensionskasse bezeichnete Kapitalvermögen auf dessen Freizügigkeitskonto. Indem der Kläger die Angabe des auf dem Freizügigkeitskonto vorhandenen – auf Antrag jederzeit auszahlbaren – Kapitalvermögens unterlassen hat, sowohl bei erstmaliger Antragstellung (Antragsabgabe vom 12.05.2005) als auch bei der zur Bewilligung der Leistung im streitigen Zeitraum führenden Folgeantragstellung vom 14.06.2011, ist ihm nach seinen individuellen Möglichkeiten und seiner persönlichen Einsichtsfähigkeit auch grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X). Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (st. Rspr., vgl. bereits BSG Urteil vom 31.08.1976 – 7 RAr 112/74 – BSGE 42, 184 , 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; ebenfalls BSGE 62, 32 , 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 und Urteil vom 08.02.2001 – B 11 AL 21/00 R – SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 ). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSGE 35, 108 , 112; 44, 264 , 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 20). In dem „Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens“, welches der Kläger dem am 12.05.2005 vorgelegten Erstantrag beigefügt hatte, war dieser von dem Beklagten konkret und in verständlicher Form darüber informiert worden, dass zum Vermögen unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland vorhanden ist, nicht nur Bank- oder Sparguthaben gehören, sondern auch sämtliche Forderungen. Zwar war auf dem Formular kein Feld für eine Forderung gegen einen im Ausland ansässigen Rentenversicherungsträger auf Auszahlung der eingezahlten Beiträge vorgesehen. Aufgrund des klaren Hinweises auf Blatt 1 des Zusatzblattes 3 lag jedoch für den Kläger auf der Hand, dass er verpflichtet gewesen wäre, bei Antragstellung das auf dem Freizügigkeitskonto vorhandene erhebliche Guthaben von 103.274,15 CHF (Stand 01.01.2005) anzugeben, ggf. in freier Form. Der Kläger, der nach seinen Angaben im Erörterungstermin vom 12.03.2012 in der Schweiz und in Deutschland im Bereich Technik und Informatik gearbeitet hat (Support, Betreuung, Projektleitung), ist nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage, solche Hinweise zu verstehen. Auch sein Vortrag während der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2015 belegt dies. Ihm war bekannt, dass das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto der B. existierte: Seine Anwartschaften in der Schweiz waren bereits Gegenstand des Scheidungsverfahrens, was aus dem am 18.11.2003 verkündetem Urteil des Amtsgerichts (Familiengericht) W... hervorgeht. Nachdem seine geschiedene Frau nach seinen eigenen Einlassungen im Verfahren L 3 AS 698/12 ER-B (Schreiben vom 11.03.2012, Bl. 25 der Akte) am 09.05.2005 auf seine „Pensionskasse“ Ansprüche angemeldet hat (Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom 09.05.2005, Bl. 27 der Akte L 3 AS 698/12 ER-B), hat es sich um einen ständigen Streitpunkt zwischen den geschiedenen Eheleuten gehandelt, weshalb der Senat davon überzeugt ist, dass der Kläger über Art und Höhe seiner diesbezüglichen Ansprüche in Einzelnen orientiert gewesen ist. Er hat es gleichwohl unterlassen, schriftliche Angaben zu seinem Freizügigkeitskonto zu machen und stattdessen mündlich nicht nur unvollständige, sondern sogar irreführende Angaben gemacht (s.o.). Zugleich hat er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit – und damit konkludent auch die Vollständigkeit – seiner schriftlichen Angaben bestätigt. Die Aufhebung der mit Bescheid vom 14.06.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.08.2011 bewilligten SGB II-Leistungen erfolgte gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Beklagten von den die teilweise Aufhebung rechtfertigenden Umständen, nachdem der Beklagte erst durch einen Hinweis des Hauptzollamts im November 2011 von dem Kapitalvermögen auf dem Schweizer Freizügigkeitskonto erfahren hat, und der Aufhebungsbescheid vom 30.12.2011 datiert. Die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X ist ebenfalls gewahrt. Soweit ein Verwaltungsakt nach § 45 SGB X aufgehoben worden ist, sind die zu Unrecht erbrachten Leistungen, hier also insgesamt 3.791,18 Euro für den Bewilligungszeitraum vom 01.07.2011 bis 30.11.2011, zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der im Widerspruchsbescheid vom 02.04.2012 von dem Beklagten vorgenommenen Berechnung der Rückforderungssumme sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Permalink: https://openjur.de/u/864143.html ( https://oj.is/864143 ) Volltext Druckansicht Zitate 41 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.