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OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 20 U 2/14

1. Für die isolierte Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung, mit dem der Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters abgelehnt wurde, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Statthaft und zulässig wäre demgegenüber eine Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Beschluss in Kombination mit einer positiven Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Abwahl des Versammlungsleiters. 2. Vorgänge, die sich nicht auf die Tätigkeit des Versammlungsleiters beziehen, so ein eventuelles Fehlverhalten außerhalb der Hauptversammlung sowie charakterliche Defizite, die sich nicht auf die Hauptversammlungsleitung auswirken, sind grundsätzlich nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Abwahl des Versammlungsleiters darzustellen. Erst recht stellt ein außerhalb der Hauptversammlung liegendes Verhalten regelmäßig keinen Grund dar, der die Treuwidrigkeit der Ablehnung des Abwahlantrags durch die Mehrheit begründen und die Mehrheit der Aktionäre aus Gründen der Treuepflicht gegenüber der Minderheit verpflichten könnte, einem Abwahlantrag zuzustimmen. 3. Die Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses scheidet dann aus, wenn die tatsächlichen Umstände, die den Vorwurf einer schwerwiegenden und eindeutigen Pflichtverletzung begründen sollen, aus der Perspektive der Hauptversammlung nicht aufgeklärt sind. Auf Umstände, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt werden sollen, kann eine Anfechtung nicht gestützt werden. 4. Durch die Entlastung wird grundsätzlich nur das Verhalten des zu Entlastenden in dem der Entlastung zu Grunde liegenden Zeitraum gebilligt. Eine Pflicht zur Verweigerung der Entlastung kann sich demnach in der Regel nur auf Grund von eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstößen ergeben, die in der Entlastungsperiode begangen wurden. Auf Handlungen in früheren Zeiträumen kann die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses deshalb grundsätzlich nicht gestützt werden. 5. Die Verfahrenskosten eines Anfechtungsverfahrens gegen einen Entlastungsbeschluss, das wegen Entlastung trotz einer eindeutigen und schwerwiegenden, der Hauptversammlung erkennbaren Pflichtverletzung des zu entlastenden Organs Erfolg hat, stellen keinen Schaden dar, der der Pflichtverletzung des Organs zuzurechnen ist. Das Dazwischentreten der Entscheidung der Hauptversammlung unterbricht den Zurechnungszusammenhang. 6. Der Aufsichtsrat ist grundsätzlich nicht verpflichtet, in sich abgeschlossene Entscheidungen des Aufsichtsrats der vergangenen Jahre immer wieder daraufhin zu überprüfen, ob diese rechtmäßig waren. Er muss ohne besondere Veranlassung nicht jährlich erneut darüber befinden, ob vor mehreren Jahren auf Grund einer Aufsichtsratsentscheidung gezahlte Vorstandsvergütungen und Abfindungen damals zu Recht bezahlt wurden. Etwas anderes gilt dann, wenn der Aufsichtsrat Kenntnis von der Unwirksamkeit der damals abgeschlossenen Vereinbarungen hatte oder sich ihm diese - auch auf Grund neuerer Erkenntnisse - aufdrängen musste. 7. Zur Anfechtung wegen Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit behaupteten unzureichenden Auskunftserteilungen in der Hauptversammlung betreffend die Entlastung der Organe sowie die Wahl des Aufsichtsrats. Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.09.2014, Az. 31 O 54/13 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.09.2014, Az. 31 O 54/13 KfH, sowie dieses Urteil sind im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags leistet. Berufungsstreitwert: 125.000 Euro Gründe A. Die Klägerin, ein eingetragener Verein, wendet sich als stimmrechtslose (Vorzugs-) Aktionärin der Beklagten gegen die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 30.04.2013 gefassten Beschlüsse über die Ablehnung ihres Antrags auf Abwahl des Hauptversammlungsleiters, die Entlastung des Vorstands (TOP 3) und die Entlastung des Aufsichtsrats (TOP 4) jeweils für das Geschäftsjahr 2012 sowie die Wahl von fünf Aufsichtsratsmitgliedern (TOP 6). Die Beklagte ist eine börsennotierte Gesellschaft in der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE). Sämtliche Stammaktien wurden seit Juni 2013 - nach Rückkauf der 10%igen Beteiligung des E. K. - von den Familien X und Y gehalten (Geschäftsbericht 2013, S. 44 und 58 unter www...com, ... ... sowie Bl. 69). Die Beklagte war im Jahr 2013 mit einem Anteil von rund 50,7 % der Stimmrechte und rund 32,2 % des Grundkapitals an der Z AG (Z) beteiligt (Bl. 69 sowie Geschäftsbericht 2013, S. 458). Der Aufbau der Beteiligung an Z erfolgte seit 2005 sukzessive. Neben dem unmittelbaren Erwerb von Z-Stammaktien hatte die Beklagte Derivatgeschäfte auf Z-Aktien abgeschlossen. Sie erwarb dabei Call-Optionen und veräußerte Put-Optionen, die auf Barausgleich gerichtet waren („cash settled“; Klagerwiderung Rn. 448, Bl. 173). Zum 1. August 2012 brachte die Beklagte ihren operativen Holding-Geschäftsbetrieb und damit ihre verbliebenen Anteile an dem operativen X-Geschäft in Z ein gegen Erhalt einer Stammaktie sowie Barmitteln von 4,5 Milliarden Euro (Pressemitteilung vom 30.10.2012, www...com unter ..., ... ...). In der Pressemitteilung wird zudem ausgeführt, dass die verbliebenen Put- und Call-Optionen zum 1. August 2012 auf Z übergegangen seien. In den Geschäftsberichten wird ausgeführt, dass die Geschäftstätigkeit seit der Einbringung des operativen Geschäftsbetriebs der X SE in die Z AG mit Wirkung zum 1. August 2012 im Wesentlichen im Halten und Verwalten der Beteiligung an Z bestehe (Geschäftsbericht 2013, S. 56; Geschäftsbericht 2012, B 8, S. 14). In der Hauptversammlung der Beklagten am 30.04.2013 wurden u.a. ein Antrag der Klägerin auf Abwahl des Hauptversammlungsleiters Dr. W. X. abgelehnt sowie die Entlastung des Vorstands sowie des Aufsichtsrats und die Wahl der neuen Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats beschlossen. Gewählt wurden - jeweils einstimmig - Dr. W. X., Prof. Dr. U. L., Prof. Dr. F. Y., Dr. H. M. Y., Dr. F. O. X. und S. J. B. A. B. J. A. (Niederschrift B 3, Seite 20), die alle bereits zuvor Aufsichtsräte der Beklagten gewesen waren. Gegen die Ablehnung der Abwahl sowie die Entlastungs- und Wahlbeschlüsse - mit Ausnahme der Wahl von S. A. - wendet sich die Klägerin. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen den Beschluss, mit dem die Hauptversammlung den Antrag der Klägerin auf Abwahl des Hauptversammlungsleiters Dr. W. X. abgewiesen habe, sei bereits unzulässig. Es fehle an einem Rechtsschutzinteresse. Durch die Aufhebung des Beschlusses würde die rechtliche und tatsächliche Lage der Klägerin nicht verändert. Eine mögliche Verbindung mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage habe die Klägerin nicht vorgenommen. Der Entlastungsbeschluss für den Vorstand sei weder anfechtbar noch nichtig. Die Klägerin sei mit dem eventuellen Anfechtungsgrund des Gesetzesverstoßes gegen § 161 AktG i.V.m. Ziff. 5.5 ff. des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK - falsche Entsprechenserklärung) präkludiert, da sie diesen möglichen Anfechtungsgrund nicht zumindest in seinem Kerngehalt bereits mit der Anfechtungsklage in den Rechtsstreit eingeführt habe. Zum einen bezögen sich mögliche Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Beteiligung der Aufsichtsratsmitglieder Dr. W. X. und Prof. Dr. Y. an der X S GmbH nicht auf das Entlastungsjahr 2012. Zum anderen führe die Klägerin eine Verletzung des Gesetzes durch eine unrichtige Entsprechenserklärung erstmals mit Schriftsatz vom 09.12.2013 und damit weit nach Ablauf der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG ein. Im Übrigen verbleibe der Klagvortrag hinsichtlich der Darlegung von Interessenkonflikten im Bereich bloßer Vermutungen. Auch ein Anfechtungsgrund wegen unzutreffender, irreführender und bewusst verharmlosender Äußerungen der Vorstandsmitglieder liege nicht vor. Der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Zudem sei die Frage, ob in den Jahren 2008 und 2009 marktmanipulatives Verhalten der Organmitglieder nebst gefährdender Derivatespekulationen vorgelegen hätten, offen. Die laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und anhängigen Strafverfahren sowie zivilrechtlichen Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit der letztlich gescheiterten Übernahme der Z AG durch die Beklagte in den Jahren 2008 und 2009 seien weiterhin im Stadium eines mehr oder weniger gesicherten Verdachts. Eine Beschlussanfechtung könne aber nicht auf Rechtsverstöße gestützt werden, die im Anfechtungsprozess erst aufgeklärt und bewiesen werden sollen. Keine die Entlastung hindernde Pflichtverletzung liege auch darin, dass der Vorstand keine Schadensersatzansprüche gegen das Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Y. im Zusammenhang mit seiner S...-Äußerung anhängig gemacht habe. Das Unterlassen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sei nicht pflichtwidrig. Einer gerichtlichen Anspruchserhebung stünden vernünftige Gründe entgegen: Es sei spekulativ, ob, wie und in welchem Umfang die S...-Äußerung die Vermögensinteressen der Beklagten nachhaltig berührt habe. Zudem würde sich ein in justiziabler Weise zuordenbarer konkreter Vermögensschaden aller Voraussicht nach nicht beweisen lassen. Ein derartiger Rechtsstreit könne sich zudem rufgefährdend für das Unternehmen auswirken. Auch hinsichtlich der Nichtgeltendmachung von Schadensersatzansprüchen, eventuellen Honorarrückforderungsansprüchen und Rückforderungsansprüchen bezüglich Abfindungszahlungen gegen die ehemaligen Vorstände Dr. W. und H. liege keine Pflichtverletzung des Vorstands vor. Es sei nicht vorgetragen und ersichtlich, dass sich insoweit Erkenntnisse im Entlastungszeitraum bezüglich der Vorwürfe der Marktmanipulation und der Derivatspekulationen so verdichtet hätten, dass die Ermessensentscheidung der Vorstände, derzeit keine gerichtlichen Ansprüche geltend zu machen, einen pflichtverletzenden Ermessensfehlgebrauch darstellte. Der Vorstandsentlastungsbeschluss sei auch nicht wegen Verletzung von Auskunftspflichten anfechtbar. Die gestellten Fragen 1-10 und 12 hätten keinen Bezug zur Entlastung des Vorstands. Frage Nr. 11 sei vollständig und richtig beantwortet. Auch eine Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder bestehe nicht. Insbesondere liege auch ein Anfechtungsgrund wegen pflichtverletzender Nichtverfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ehemalige Vorstände und Nichtrückforderung von Vergütungen und Abfindungen nicht vor. Es bestünden weiterhin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die früheren Vorstände bei der nicht geglückten Übernahme von Z in einem ihren unternehmerischen Handlungsspielraum überschreitenden Umfang Marktmanipulationen und Derivatspekulationen getätigt hätten. Auch hinsichtlich des rechtskräftig verurteilten ehemaligen Vorstandsmitglieds H. sei weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und in welchem Umfang ein tatsächlicher Schaden für das Unternehmen eingetreten sei. Auch die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. Y. begründe trotz der im Entlastungsjahr 2012 bekannt gewordenen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der ...-Äußerung vom Mai 2009 keine Anfechtbarkeit. Diese Pflichtverletzung aus 2009 führe nicht dazu, dass im Jahr 2012 die Entlastung zu versagen sei. Auch Anfechtungsgründe wegen Informationspflichtverletzungen nach § 243 Abs. 4 AktG lägen nicht vor. Hinsichtlich der Fragen 1-10 liege kein Zusammenhang mit der Entlastung für 2012 vor. Frage 11 sei vollständig und richtig beantwortet. Frage 12 sei ausreichend beantwortet. Auch die Wahl der neuen Aufsichtsratsmitglieder sei nicht anfechtbar. Für die Hauptversammlung bestehe der Grundsatz der Wahlfreiheit. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und dem Ziel, dass das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen wird, hilfsweise mit dem Ziel der Stattgabe der erstinstanzlichen Anträge. Die Klägerin habe den von ihr gegen Organe der Beklagten erhobenen Vorwurf eindeutiger und schwerer Gesetzesverletzungen, insbesondere den Vorwurf der Marktmanipulation durch unrichtige oder irreführende Veröffentlichungen im Jahr 2008 durch erst jetzt zugänglich gewordene Untersuchungsergebnisse der zuständigen Strafverfolgungsbehörden untermauert. Insbesondere das OLG Stuttgart komme in dem Beschluss vom 18. August 2014, Az. 1 Ws 68/14 (Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die ehemaligen Vorstände Dr. W. und H. wegen Marktmanipulation), zu dem Ergebnis, dass die Organe der Beklagten wider ihren bisherigen Behauptungen bereits im Jahr 2005 den Entschluss zur Übernahme der Z AG gefasst hatten und spätestens im März 2008 die Kapitalmarktteilnehmer über ihre Absicht hätten informieren müssen, mit der Z AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Die Beklagte habe die erstinstanzlichen Darlegungen der Klägerin (im Einzelnen Berufungsbegründung Seite 12 ff.) nicht lediglich einfach bestreiten dürfen, sondern sei gehalten gewesen, alle Umstände, die gegen die Feststellungen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 10.04.2014, Az. 1 StR 649/13 (Verwerfung der Revision gegen die Verurteilung des ehemaligen Vorstands H. wegen Kreditbetrugs), sowie den o.g. Beschluss des OLG Stuttgart vom 18.08.2014 sprechen würden, näher darzulegen. Nach den Feststellungen des OLG Stuttgart in diesem Beschluss hätten Vorstand und Aufsichtsrat mit Unterstützung ihrer anwaltlichen Berater über Jahre hinweg die übrigen Marktteilnehmer über ihre wahren Absichten, nämlich die Beherrschung der Z AG, getäuscht. Es sei neben der bereits eröffneten Anklage gegen die früheren Vorstände Dr. W. und H. auch mit einer Anklage gegen Dr. W. X. und Prof. Dr. F. Y. sowie weitere Mitglieder des „Familienclans“ zu rechnen. Im September 2014 habe die Staatsanwaltschaft ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die früheren Vorstände Dr. W. und H. eingeleitet wegen des Vorwurfs der Marktmanipulation deshalb, weil in der Pressemitteilung vom 26.09.2008 die Put-Optionen nicht erwähnt seien. Der Beklagten drohe die Verhängung eines Bußgelds nach § 30 OWiG. Die Staatsanwaltschaft habe hinsichtlich der bereits angeklagten Taten von Dr. W. und H. die Anordnung der Nebenbeteiligung beantragt und prüfe dies auch hinsichtlich der neuen Ermittlungsverfahren. Die Beklagte weise diese Vorwürfe zurück und leugne wie bislang in allen Verfahren die von dem Bundesgerichtshof und dem Oberlandesgericht Stuttgart festgestellten Tatsachen. Sie verstoße damit gegen ihre Wahrheitspflicht. Mit einfachem Bestreiten genüge sie auch ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht. Hinsichtlich der einzelnen angefochtenen Beschlüsse trägt die Klägerin zusammengefasst vor: 1. Zu dem Beschluss über die Abwahl des Versammlungsleiters Der Beschluss, mit dem der Antrag auf Abberufung des Versammlungsleiters abgelehnt wurde, sei anfechtbar. Voraussetzung für die Abberufung sei lediglich das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Klägerin habe ihr Ziel, nämlich die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wegen deren Feststellung durch eine nicht dazu berufene Person, nicht durch eine positive Beschlussfeststellungsklage erreichen können. Voraussetzung der positiven Beschlussfeststellungsklage sei, dass feststellbar sei, dass und welcher andere Beschluss in Wahrheit tatsächlich gefasst worden sei. Darum gehe es hier nicht. Unzutreffend führe das Landgericht aus, dass bei Ablehnung des Versammlungsleiters die Hauptversammlung einen neuen, von dem Aufsichtsrat benannten Versammlungsleiter bestellt hätte. Eine Bestellung des Versammlungsleiters durch die Hauptversammlung sehe die Satzung nicht vor. Es gehe hier nicht darum, welchen anderen Beschluss die Hauptversammlung gefasst hätte, sondern darum, dass der angefochtene Beschluss nichtig sei, weil ein wichtiger Grund für die Abberufung vorgelegen habe. Folge sei die Nichtigkeit aller gefassten Beschlüsse, weil die Beschlüsse der Hauptversammlung von einer hierzu nicht bestimmten Person festgestellt worden seien. Die Klägerin sei jedenfalls nicht dazu verpflichtet gewesen, eine positive Beschlussfeststellungsklage zu erheben - allenfalls habe sie das Recht hierzu gehabt. Das Berufungsgericht dürfe nicht selbst über die Frage entscheiden, ob ein wichtiger Grund vorgelegen habe, weil den Parteien ansonsten eine Tatsacheninstanz verloren ginge. Das Verfahren sei deshalb zurückzuverweisen. Hilfsweise sei der Klagantrag Ziff. 1 aber auch begründet. Dem Hauptversammlungsleiter Dr. W. X. seien gravierende Interessenkonflikte durch Verfolgung persönlicher Investitionsinteressen sowie schwere Gesetzesverstöße zur Last zu legen. Damit hätten wichtige Gründe vorgelegen, die die Leitung der Hauptversammlung durch ihn ausschließen würden. Der Hauptversammlung sei es nicht zuzumuten gewesen, an ihm festzuhalten. Bei Vorliegen von schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstößen sei die Neutralitätspflicht des Versammlungsleiters gefährdet. Der Beschluss sei zudem wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen nach § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG anfechtbar. Zu angeblichen Gesetzes- und Satzungsverstößen des Versammlungsleiters trägt die Klägerin vor: Gegen Dr. W. X. sei ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Beihilfe durch Unterlassen zu informationsgestützter Marktmanipulation im Zeitraum 10. März bis 2. Oktober 2008 eingeleitet worden. Solche Ermittlungsverfahren weckten bereits grundsätzliche Zweifel an der Eignung als Versammlungsleiter. Es handele sich im Hinblick auf die Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 18.08.2014, 1 Ws 68/14 ) bei den Vorwürfen nicht mehr bloß um Vermutungen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens setze einen hinreichenden Tatverdacht voraus, die spätere Verurteilung müsse also wahrscheinlich sein. Dr. W. X. habe die Öffentlichkeit, die Aktionäre sowie die Klägerin und die Gerichte über seine Tatbeteiligung immer getäuscht. Die Unschuldsvermutung führe nicht dazu, dass der Beklagten und den außenstehenden Aktionären sein Verbleib als Versammlungsleiter zumutbar wäre. Zudem stehe auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des früheren Finanzvorstands H. wegen Kreditbetrugs fest, dass dieser die finanzierenden Banken über die Risiken der Derivatespekulationen getäuscht habe. Diese hätten zu Milliardenverlusten geführt. Es sei unverständlich und nur mit Komplizenschaft zu erklären, dass bis heute keine Rückforderung der Abfindungszahlungen an H. erfolgt seien. Sofern diese verjährt seien, bestünde ein Anspruch gegen die hierfür verantwortlichen Organe, der es unzumutbar mache, an der Person des Versammlungsleiters fest zu halten. Sofern das Gericht den Ausgang des Strafverfahrens für erheblich halte, solle das Verfahren ausgesetzt werden bis zum Abschluss der Strafverfahren. Es habe hier nicht nur der Anschein, sondern die konkrete Gefahr einer Interessenkollision des Versammlungsleiters vorgelegen. Auf Grund der schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- und Satzungsverstöße habe die konkrete Gefahr bestanden, dass eine ordnungsgemäße Versammlungsleitung nicht gewährleistet sei. Dies gründe auf der Gefahr des Selbstschutzes, indem der Versammlungsleiter etwa Auskunftsverlangen zu Vorgängen, die der strafrechtlichen Ermittlung unterlägen, nicht zulasse oder sachlich nicht korrekt behandele. Es komme nicht darauf an, dass dem Versammlungsleiter tatsächlich solche Verfehlungen zur Last gelegt würden, weil nicht bis zum Eintritt von Verfehlungen abgewartet werden müsse. Bei einem neutralen nicht von Gesetzes- und Satzungsverstößen belasteten Versammlungsleiter hätte einer Aufarbeitung der von Bundesgerichtshof und Oberlandesgericht Stuttgart festgestellten Straftaten nichts im Wege gestanden. Ein Interessenkonflikt folge zudem daraus, dass Dr. W. X. als Gesellschafter der X GmbH, S., in Aktien/Derivate der Z AG investiert gewesen sei. Er habe unter Verletzung seiner Treuepflicht Informationen ausgenutzt, die ihm nur in seiner Eigenschaft als Organmitglied der Beklagten zugänglich gemacht worden seien. Es sei somit die Gefahr begründet gewesen, dass er persönliche Interessen verfolge, weil er auch Geschäftschancen nutzte, die der Beklagten selbst zustanden. Unstreitig sei die X GmbH, S., mit mindestens 2,37 Prozent der Stammaktien am Grundkapital der Z AG beteiligt gewesen. Die Klägerin habe unwidersprochen eine Gesamtstückzahl von 7.005.262 Aktien genannt. Offenbar seien diese Aktien aus Erlösen von milliardenschweren Derivatetransaktionen in Z-Aktien in den Jahren 2006 bis 2008 erworben worden. Diese Gesellschaft habe die Aktien auf Aufforderung und in Absprache mit den früheren Vorständen W. und H. erworben. Dr. W. X. sei an der X GmbH, S., wesentlich im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 EStG, also mit mindestens einem Prozent, beteiligt gewesen. Hierdurch habe er einem Interessenkonflikt unterlegen. Denn diese Gesellschaft habe die nur den Organen der Beklagten bekannten Insider-Informationen ausgenutzt, wonach die Beklagte bereits vor dem 26. Oktober 2008 den Beschluss gefasst habe, die Z AG zu übernehmen. Der Versammlungsleiter habe also über die X GmbH, S., auf Kursgewinne gewettet, was ihn als Aufsichtsratsvorsitzenden untragbar mache. Er habe damit auch gegen Ziffer 5.5.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex verstoßen. 2. Zu den Beschlüssen über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat Die Beschlüsse seien schon deshalb nichtig oder jedenfalls anfechtbar, weil sie nicht von der hierzu nach § 130 Abs. 2 S. 1 AktG berufenen Person festgestellt worden seien. Darüber hinaus lägen weitere Anfechtungsgründe vor: a. Anfechtbarkeit der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat wegen fehlerhafter Entsprechenserklärung nach § 161 AktG Die Annahme des Landgerichts, die Klägerin sei mit diesem Anfechtungsgrund präkludiert, sei falsch. Das Gericht verstoße gegen den Grundsatz „da mihi factum, dabo tibi jus“. Ein Nachschieben von Anfechtungsgründen sei nur dann anzunehmen, wenn dies zu einer Klagänderung im Sinne von § 263 ZPO führe. Bei der Beschlussmängelklage sei Streitgegenstand nach der Rechtsprechung allein das mit der Klage verfolgte prozessuale Ziel der Klärung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Beschlusses, so dass alle Mängel, die einem Beschluss anhafteten, einheitlich als Streitgegenstand anzusehen seien. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des EuGH. Die Klägerin habe die Interessenkonflikte und deren Behandlung in Bezug auf die X GmbH, S., dargestellt, mithin rechtzeitig die Tatsachen benannt, die die Fehlerhaftigkeit der Entsprechenserklärung begründeten. Die für das Geschäftsjahr 2013 im Oktober 2013 abgegebene Entsprechenserklärung (K 9) enthalte keine Aussage gemäß Ziff. 5.5.3 DCGK bezüglich aufgetretener Interessenkonflikte und keine Erklärung dazu, dass Ziff. 5.5 des Kodex nicht entsprochen worden sei. Derartige Interessenkonflikte hätten bei den Aufsichtsräten Dr. W. X., Prof. Dr. F. Y., Dr. H. Y. und Dr. F. X. vorgelegen auf Grund der Beteiligung an der X GmbH, S., die Optionen auf mindestens 7.005.262 Stammaktien der Z AG gehalten habe und diese Beteiligung in Absprache mit der Beklagten eingegangen sei. Unerheblich sei, ob die X GmbH, S., tatsächlich Gewinne aus der Beteiligung an Z erzielt habe. Allein die gleichzeitige Beteiligung der Aufsichtsräte an Z, die Beteiligung der Beklagten an Z, die Beteiligung der Aufsichtsräte an der X GmbH, S., deren Beteiligung an Z bei gleichzeitiger Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Anlageentscheidung sowohl der Beklagten als auch der X GmbH, S., führe zu dem anzuzeigenden Interessenkonflikt. Zudem bestehe ein Interessenkonflikt auf Grund der gegen die Aufsichtsratsmitglieder eingeleiteten Strafverfahren. Der Vorwurf von Straftaten löse bei den betroffenen Personen einen Interessenkonflikt aus. Folge des Verstoßes gegen den DCGK und damit gegen § 161 AktG sei die Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse. Es fehle auch nicht an dem für eine Anfechtbarkeit nötigen Gewicht. Straftaten ließen grundsätzlich Zweifel an der persönlichen Eignung aufkommen. Die Beteiligung an der X GmbH, S., führe zu einer Gefahr divergierender Interessenlagen, die sich schon an dem Short-Squeeze 2008 gezeigt habe. Die gleichzeitige Bestellung als Organ in Gesellschaften mit möglicherweise widerstreitenden Interessen führe unweigerlich zu einem berichtspflichtigen Interessenkonflikt. b. Anfechtung des Entlastungsbeschlusses des Vorstands wegen unrichtiger oder verschleiernder Angaben über die Verhältnisse der Gesellschaft (Bl. 633 ff.) Im Kern gehe es bei diesem Anfechtungsgrund um den Wahrheitsgehalt der Behauptungen über die wahren Absichten der Beklagten zur Übernahme von Z sowie den Charakter der von ihr erworbenen Derivate. Das Landgericht habe den Vortrag der Klägerin insoweit zu Unrecht als unsubstantiiert zurückgewiesen und zudem gegen § 138 ZPO verstoßen. Das Landgericht habe den Tatsachenvortrag der Klägerin dazu, dass der Vorstand die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig dargestellt habe, unter Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör zurückgewiesen und dabei die Beweisangebote durch Vorlage von ad-hoc-Mitteilungen, Pressemitteilungen und den Geschäftsbericht 2012 übergangen. Der Rechtsstreit sei deshalb nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurück zu verweisen. Das Landgericht habe zudem zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass es den Tatsachenvortrag der Klägerin hinsichtlich des Vorwurfs der unrichtigen Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft für ungenügend hielt. Die Verletzung dieser prozessualen Fürsorgepflicht stelle ebenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Der anfechtungsbegründende Vorwurf sei, dass der Vorstand über die Hintergründe der gescheiterten Übernahme von Z unrichtige Angaben gemacht habe und dadurch die Risiken der Gesellschaft aus möglicher zivilrechtlicher Haftung für Schadensersatz, aus Bußgeldverfahren und ordnungswidrigkeitsrechtlicher Abschöpfung der wirtschaftlichen Vorteile zu niedrig dargestellt habe. Die Klägerin habe zum Beweis dafür, dass die Beklagte schon vor dem 26.10.2008 die Absicht gehabt habe, Z zu übernehmen und dass die von ihr erworbenen Derivate unmittelbar dem Aufbau einer solchen Beteiligung dienten, die Beschlüsse des BGH im Strafverfahren gegen den früheren Vorstand H. (10.04.2014, Az. 1 StR 649/13 ) sowie des OLG Stuttgart vom 18.08.2014 (Az. 1 Ws 68/14 ) vorgelegt. Das Landgericht ignoriere diese Entscheidungen und lege statt dessen allein den diesen Entscheidungen zuwider laufenden Tatsachenvortrag der Beklagten zu Grunde. Das Landgericht verstoße damit gegen seine Pflicht, die Schutzbehauptungen der Beklagten auf Wahrheit zu überprüfen. Der Tatsachenvortrag der Beklagten zur Übernahme von Z sei falsch. Vorstand und Aufsichtsrat hätten nicht erst am 26.10.2008, sondern bereits im Jahr 2005 den Plan gefasst, Z zu beherrschen. Spätestens im März 2008 hätte die Beklagte diese Absicht bekannt machen müssen. Die anders lautenden Erklärungen der Beklagten in der Klagerwiderung und Duplik stünden den Feststellungen des OLG Stuttgart in dem Beschluss vom 18.08.2014 diametral entgegen. Unwahr sei auch der Vortrag der Beklagten, wonach die von ihr eingesetzten Derivate allein der Kurssicherung dienten, was das Landgericht Stuttgart bereits bei der Verurteilung des früheren Vorstands H. wegen Kreditbetrugs festgestellt habe. Schon allein aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Absicht der Beherrschung von Z durch die Beklagte folge, dass die von der Beklagten eingesetzten Optionen dem unmittelbaren Aufbau der Beteiligung an Z dienten. Zudem habe die Beklagte die Behauptung der Klägerin, dass durch Put-Optionen verdeckte Verbindlichkeiten in Milliardenhöhe begründet worden seien und diese Verbindlichkeiten über Optionsprämien enorme Kosten für die Beklagte verursachten, unzutreffend bestritten. Bereits die Entscheidung des BGH vom 10.04.2014 ( 1 StR 649/13 ) zeige, dass durch die Optionsstrategie Aktien von Z übernommen sowie durch von ihr begebene Put-Optionen Verbindlichkeiten in Milliardenhöhe begründet worden seien. Folge der Verstöße gegen die Wahrheitspflicht sei, dass das Gericht von ihm offensichtlich als unwahr erkannte Behauptungen unbeachtet lassen müsse. Der Beklagten sei wegen des Verdachts der Verdeckung von Straftaten ein einfaches Bestreiten von Behauptungen der Klägerin versagt. Die Tatsachenfeststellungen des BGH und des OLG Stuttgart seien zu Grunde zu legen. Diese erhärteten den Verdacht, dass die Beklagte und deren Prozessvertreter in diesem, aber auch in früheren Verfahren unwahre Tatsachen behauptet hätten, so dass das Gericht selbst Beweis über die von der Klägerin behaupteten Tatsachen erheben müsse oder das Verfahren nach § 149 Abs. 1 ZPO aussetzen müsse. c. Anfechtung der Entlastung des Vorstands wegen Unterlassung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Bl. 649 ff.). Der Beschluss der Hauptversammlung zur Entlastung des Vorstands sei auch deshalb anfechtbar, weil der Vorstand seiner gesetzlichen Pflicht nach §§ 78 , 93 , 116 AktG zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Aufsichtsrat Prof. Dr. Y. sowie gegen Berater der Gesellschaft nicht nachgekommen sei. Hierin liege ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzesverstoß, der den gefassten Entlastungsbeschluss treuwidrig erscheinen lasse und damit anfechtbar mache. Die Begründung des Landgerichts sei in sich widersprüchlich. Die Klägerin habe geltend gemacht, dass wenigstens die Gerichts- und Beraterkosten des durch die schwerwiegende Pflichtverletzung von Prof. Dr. Y. verursachten Anfechtungsverfahrens von diesem zu tragen und gegenüber ihm geltend zu machen seien. Es sei durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29.02.2012 (Az. 20 U 3/11 - betrifft die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009) festgestellt, dass durch die sog. ...-Äußerung von Prof. Dr. Y. eine Kreditgefährdung gegeben war. Dem widerspreche die Aussage des Landgerichts, dass es völlig spekulativ sei, ob die ...-Äußerung die Vermögensinteressen der Beklagten nachhaltig berührt haben könnten. Die Geltendmachung der Beratungs- und Gerichtskosten für das Anfechtungsverfahren sei davon im Übrigen unabhängig. Zudem widerspreche die Erwägung des Landgerichts, dass die Anstrengung eines zivilgerichtlichen Prozesses sich in rufgefährdender Weise auswirken könne, der Rechtsprechung des BGH, wonach durchsetzbare Schadensersatzansprüche grundsätzlich zu verfolgen seien. Im Übrigen sei über die erfolgreiche Anfechtung des Entlastungsbeschlusses bereits medial berichtet worden, so dass keine darüber hinausgehende Schädigung des Ansehens der Gesellschaft durch die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen drohe. Hinsichtlich des Vorwurfs der Klägerin der pflichtwidrigen Nichtgeltendmachung von Schadensersatzansprüchen, eventuellen Honorarrückforderungsansprüchen und Rückforderungsansprüchen bezüglich erfolgter Abfindungszahlungen gegen die ehemaligen Vorstände Dr. W. und H. habe das Landgericht die Feststellungen des BGH und des OLG Stuttgart in den Strafverfahren gegen Dr. W. und H. ignoriert. Mit diesen Beschlüssen hätten sich die Vorwürfe der Marktmanipulation und der hoch riskanten Optionsstruktur soweit verdichtet, dass die Nichtverfolgung von Schadensersatzansprüchen einen pflichtverletzenden Ermessensfehlgebrauch darstelle. Zudem komme eine Schadensersatzpflicht jedenfalls des Aufsichtsrats Prof. Dr. Y. nicht nur wegen Marktmanipulationen in Betracht, sondern auch, weil er - wie das OLG Stuttgart in dem Urteil vom 29.02.2012, Az. 20 U 3/11 festgestellt habe - entweder die ihm obliegende Beurteilung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken unterlassen habe oder einen unternehmensinternen Konflikt nach außen getragen habe. In ersterem Fall komme eine Schadensersatzpflicht für die bei der Gesellschaft im Jahr 2008/2009 eingetretenen Verluste in Betracht, in letzterem Fall eine Schadensersatzpflicht wegen Kreditgefährdung. d. Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats wegen Treuepflichtverletzungen durch Interessenkonflikte Das Landgericht habe die von der Klägerin behauptete Treuepflichtverletzung einzelner Aufsichtsratsmitglieder wegen Ausnutzung der ihnen nur in ihrer Funktion bekannt gewordenen Informationen über die wahren Absichten der Beklagten zur Beherrschung der Z AG übergangen und damit einen Anfechtungsgrund übersehen, so dass der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen sei. e. Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats wegen strafbarer Marktmanipulation Das Landgericht setze sich auch nicht mit dem von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungsgrund wegen strafbarer Marktmanipulation auseinander. f. Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats wegen unterlassener Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen Das Landgericht ignoriere die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts in den Strafverfahren wegen Marktmanipulation und Kreditbetrugs. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe das Hauptverfahren gegen die früheren Vorstände Dr. W. und H. eröffnet, weil es hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass diese bei der nicht geglückten Übernahme von Z in einem ihren unternehmerischen Handlungsspielraum überschreitenden Umfang Marktmanipulationen und Derivatspekulationen getätigt hätten. Der Beklagten drohe die Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen unerlaubter Marktmanipulation sowie die Abschöpfung der unrechtmäßig erzielten Gewinne nach § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG. Den Vorwurf der Klägerin, der Aufsichtsrat habe nichts unternommen, um überhöhte Vergütungen und Abfindungen von den früheren Vorständen Dr. W. und H. sowie Beratungshonorare von Dritten zurückzufordern, übergehe das Landgericht vollständig. 3. Zu dem Beschluss über die Wahl der Aufsichtsräte a. Anfechtbarkeit wegen fehlerhafter Entsprechenserklärung Der Beschluss über die Wahl der neuen Aufsichtsräte sei deshalb anfechtbar, weil es an einer zutreffenden Erklärung über potenzielle Interessenkonflikte und deren Behandlung im Sinne des DCGK fehle. Werde für die Wahl des Aufsichtsrats ein Beschlussvorschlag unterbreitet, der inhaltlich im Widerspruch zu den Empfehlungen des DCGK stehe, ohne die Abweichungen offen zu legen, seien die Wahlen anfechtbar. Aufsichtsratsbeschlüsse, die gegen gesetzliche Vorschriften verstießen, seien nicht nur anfechtbar, sondern nichtig. Auch ein Verstoß gegen § 161 AktG komme somit als Nichtigkeitsgrund in Betracht. Verstöße gegen die Bekanntmachungsvorschriften hätten zur Folge, dass eine darauffolgende wirksame Beschlussfassung nicht möglich sei (Bl. 628 ff.). b. Anfechtbarkeit der Wahl wegen Interessenskonflikten Aus der persönlichen Beziehung der Aufsichtsräte zu den im Zusammenschluss kontrollierenden Familienaktionären X. und Dr. Y. folge ein nicht nur vorübergehender Interessenkonflikt, der dazu führe, dass die Aufsichtsratsmitglieder hätten abberufen werden können. Dem entsprechend hätten sie schon gar nicht erneut gewählt werden dürfen. c. Anfechtbarkeit der Wahl wegen Strafverfahren Die Anfechtbarkeit folge daraus, dass gegen alle Aufsichtsratsmitglieder, soweit geltend gemacht, Strafverfahren wegen gemeinschaftlicher Beihilfe durch Unterlassen zu informationsgestützter Marktmanipulation im Zeitraum 10. März bis 2. Oktober 2008 eingeleitet worden seien. Dass diese Aufsichtsräte in die den früheren Vorständen Dr. W. und H. vorgeworfenen Straftaten verwickelt seien, habe bereits das OLG Stuttgart in dem Eröffnungsbeschluss bezüglich Dr. W. und H. ausgeführt. Eine unabhängige, nicht der Verdeckung dieser Straftaten untergeordnete Tätigkeit sei diesen Aufsichtsratsmitgliedern daher nicht mehr möglich, so dass sie zur Bekleidung ihrer Ämter ungeeignet seien. d. Anfechtbarkeit wegen privater Derivate-Spekulationen in Z-Aktien Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. W. X., Prof. Dr. F. Y., Dr. H. M. Y. und Dr. F. O. X. unterlägen im Hinblick auf ihre Beteiligung an der X GmbH, S., Interessenkonflikten, die eine unabhängige Tätigkeit unmöglich machten und über die zumindest hätte berichtet werden müssen. 4. Zur Anfechtbarkeit sämtlicher angefochtener Beschlüsse wegen Informationspflichtverletzungen Alle Beschlüsse seien wegen Verletzung von Auskunftspflichten anfechtbar. Das Landgericht verkenne, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den früheren Vorständen Dr. W. und H., den Aufsichtsräten sowie den Beratern der Beklagten jährlich neu zu überprüfen sei. Die von der Klägerin verlangten Informationen seien deshalb danach zu beurteilen, ob sie geeignet seien, neue Informationen zu solchen Schadensersatzforderungen ans Tageslicht zu fördern bzw. ob sich von der Beklagten früher erteilte Informationen zu möglichen Schadensersatzforderungen sowie schwerwiegenden Gesetzes- und Satzungsverstößen objektiv als unrichtig herausstellten. Wegen des Vortrags zu den einzelnen Fragen wird auf die Berufungsbegründung ab S. 129 (Bl. 673 ff.) verwiesen. 5. Aussetzung Die Klägerin beantragt die Aussetzung des Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO bis zur rechtkräftigen Entscheidung der Strafverfahren gegen die früheren Vorstände Dr. W. und H. wegen des Verdachts der Marktmanipulation sowie der Strafverfahren gegen die Aufsichtsräte wegen des Verdachts der Beihilfe hierzu sowie des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Beklagte. In der Sache beantragt die Klägerin, das Verfahren unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 23.09.2014, Az. 31 O 54/13 KfH, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und zur Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. hilfsweise: unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 23.09.2014 mit der Geschäftsnummer 31 O 54/13 KfH wie in der ersten Instanz beantragt zu entscheiden. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Die Beklagte hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend. Die Hauptversammlungsbeschlüsse seien weder anfechtbar noch nichtig und die Anfechtungsklage demnach unbegründet. Das Landgericht habe die allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast zutreffend angewandt. Die Berufung auf die Aussagen des Bundesgerichtshofs in dem Kreditbetrugsverfahren sowie des 1. Strafsenats des OLG Stuttgart in dem Marktmanipulationsverfahren änderten nichts an der Darlegungslast. Gerichtliche Entscheidungen in einem anderen Verfahren, an dem die hier beteiligten Parteien nicht beteiligt waren, änderten nichts an der Darlegungslast. Eine substantiierte Erwiderungslast habe allenfalls bezüglich substantiiertem und schlüssigem erstinstanzlichem Vortrag von anfechtungsbegründenden Umständen bestanden, nicht dagegen hinsichtlich unschlüssigen Vortrags oder ins Blaue hinein aufgestellter Behauptungen. Auch das behauptete „strukturelle Informationsgefälle“ führe nicht zu einer sekundären Darlegungslast der Beklagten. Zum Ausgleich dieses Informationsgefälles bestünden die Auskunftsansprüche des § 131 AktG. Soweit die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast getroffen habe, sei sie dieser auch nachgekommen. Das Landgericht habe entgegen der Auffassung der Klägerin keine fehlerhaften Feststellungen getroffen. Zu dem Thema „Übernahmeabsicht vor dem 26. Oktober 2008“ habe das Landgericht gar keine Feststellungen getroffen, ebenso wenig dazu, ob der von der Klägerin erhobene Vorwurf der Marktmanipulation oder Derivatespekulation zutreffe. Das landgerichtliche Urteil beruhe auch nicht auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung. Zu der angeblichen Absicht der Beklagten, Z zu übernehmen oder zum Zweck der Derivatgeschäfte habe das Landgericht keine Feststellungen treffen müssen, vielmehr zu Recht darauf abgestellt, dass eine Beschlussanfechtung nicht auf Rechtsverstöße gestützt werden könne, die im Anfechtungsprozess erst aufgeklärt und bewiesen werden sollen. Hinsichtlich der einzelnen angefochtenen Beschlüsse trägt die Beklagte zusammengefasst vor: 1. Zu dem Beschluss über die Abwahl des Versammlungsleiters Es fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des ablehnenden Beschlusses. Mit der isolierten Anfechtung des den Abwahlantrag ablehnenden Beschlusses könne die Klägerin ihre Feststellungsziele - die angebliche Unwirksamkeit aller Sachbeschlüsse und die Unzumutbarkeit der Versammlungsleitung durch Dr. W. X. - nicht erreichen. Die Klägerin hätte die Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbinden müssen. Deren Zulässigkeit sei allgemein anerkannt. Der Gesichtspunkt der angeblichen Treuwidrigkeit der Stimmabgabe begründe hier das von dem BGH betonte besondere Bedürfnis für eine positive Beschlussfeststellungsklage. Gegenstand der positiven Beschlussfeststellungsklage sei nur, ob der Versammlungsleiter abzuwählen war, nicht, wer im Falle der Abwahl Versammlungsleiter geworden wäre. Die isolierte Anfechtungsklage sei unzulässig. Die angebliche Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbeschlusses führe nicht dazu, dass alle in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar bzw. nichtig wären. Eine Anfechtung der nachfolgenden Sachbeschlüsse wegen eines Verfahrensmangels setze voraus, dass der Mangel die Vernichtbarkeit der angegriffenen Sachbeschlüsse wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre als Rechtsfolge gebiete. Ein etwaiger Mangel bei der Ablehnung des Abwahlantrags sei für die nachfolgenden Entlastungsbeschlüsse sowie die Aufsichtsratswahl nicht relevant. Der Antrag auf Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht sei zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO seien nicht erfüllt. Der die Abwahl ablehnende Beschluss sei auch nicht wegen wichtiger Gründe anfechtbar. Ein wichtiger Grund setze voraus, dass die Versammlungsleitung unzumutbar sei, dem Versammlungsleiter also schwerwiegende Verstöße bei der Leitung der Hauptversammlung vorgeworfen würden. Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe hätten mit der Leitung der Versammlung nichts zu tun. Zudem seien die Vorwürfe unberechtigt. Eine Pflichtverletzung von Dr. W. X. liege nicht vor. So fehle den Vorwürfen, die Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen seien, schon der Bezug zu der Versammlungsleitung. Die Ermittlungen belegten das Vorliegen einer Pflichtverletzung auch nicht und das Ermittlungsverfahren führe auch nicht zu einer Befangenheit oder einem Interessenkonflikt, der die Leitung der Hauptversammlung unzumutbar machen würde. Auch die Aktien- und Derivatgeschäfte der X GmbH, S., und die Beteiligung des Versammlungsleiters an dieser hätten keinen Bezug zur Versammlungsleitung. Zudem liege hierin keine Pflichtverletzung. Ein konkretes an persönlichen Interessen ausgerichtetes Handeln sei nicht vorgetragen und auch nicht vorgekommen, ebenso wenig sei eine der Beklagten zuzuordnende Geschäftschance genutzt worden. Die unterlassene Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückforderungsansprüchen gegen die früheren Vorstandsmitglieder habe die Klägerin in erster Instanz schon nicht als Grund für die Anfechtung des ablehnenden Beschlusses angegeben, so dass sie hiermit präkludiert sei. Zudem fehle auch hier ein Bezug zur Versammlungsleitung und es liege keine Pflichtverletzung vor. Abgesehen davon habe die Hauptversammlung den Antrag ohne Gegenstimme abgelehnt. Diese Entscheidung sei allenfalls eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die Hauptversammlung lägen nicht vor. 2. Zu den Beschlüssen über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat a. Anfechtbarkeit der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat wegen fehlerhafter Entsprechenserklärung nach § 161 AktG Zutreffend habe das Landgericht den Vortrag für präkludiert erachtet. Die Klägerin hätte zur tatsächlichen Begründung des Vorwurfs der Veröffentlichung einer unzutreffenden Entsprechenserklärung zumindest darlegen müssen, dass und warum im Geschäftsjahr 2012 tatsächlich Interessenkonflikte aufgetreten seien, dass hierüber nicht oder unzureichend berichtet worden sei und in der Entsprechenserklärung keine Abweichung hinsichtlich Ziff. 5.5.3 Satz 1 DCGK erklärt worden sei. Keines dieser Sachverhaltselemente sei von der Klägerin behauptet worden. Der Vorwurf einer unzutreffenden Entsprechenserklärung sei im Übrigen unbegründet. Ein Verstoß gegen Ziff. 5.5.3 DCGK liege im Geschäftsjahr 2012 nicht vor. Die Klägerin habe schon nicht dargelegt, bei welchen Entscheidungen des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012 auf Grund der mittelbaren Beteiligung einzelner Aufsichtsratsmitglieder an der X GmbH, S., Interessenkonflikte aufgetreten sein sollen. Auch das im Frühjahr 2013 eröffnete Ermittlungsverfahren habe im Geschäftsjahr 2012 keinen Interessenkonflikt begründet. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass eine schwerwiegende und eindeutige Pflichtverletzung vorliege und die Hauptversammlung hiervon Kenntnis gehabt habe. b. Anfechtung des Entlastungsbeschlusses des Vorstands wegen unrichtiger oder verschleiernder Angaben über die Verhältnisse der Gesellschaft Zutreffend habe das Landgericht das Vorbringen als unsubstantiiert zurückgewiesen. Aus dem Vorbringen der Klägerin gehe nicht hervor, welches Vorstandsmitglied wo und wie welche Äußerung getätigt haben solle. Das Beweisangebot durch Vorlage von ad-hoc-Mitteilungen und Pressemitteilungen sowie des Geschäftsberichts 2012 ersetze keinen substantiierten Parteivortrag und beziehe sich noch nicht einmal auf den in der Klagschrift erhobenen Vorwurf unzutreffender Aussagen zu dem Kurssicherungscharakter sowie der Liquiditätssituation. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlenden Hinweises auf die ungenügende Substantiierung könne sich die Klägerin schon nicht berufen, weil die Beklagte auf die mangelnde Substantiierung hingewiesen habe. Zudem habe die Klägerin den angeblichen Verfahrensfehler in der Berufungsbegründung nicht schlüssig dargelegt. Auch in der Berufung habe sie nicht dargelegt, wann welche Vorstandsmitglieder welche unzutreffenden Äußerungen getätigt haben sollen. Abgesehen davon seien die Angaben des Vorstands zu den Vorgängen im Geschäftsjahr 2008 zutreffend. Aus der Verurteilung in dem Kreditbetrugsverfahren ergebe sich hierzu nichts. Es sei zudem kein Bezug zum Entlastungszeitraum 2012 gegeben. Letztlich fehle es auch an der erforderlichen Eindeutigkeit und Schwere der behaupteten Pflichtverletzungen sowie der Kenntnis der Hauptversammlung. c. Anfechtung der Entlastung des Vorstands wegen Unterlassung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Eine Pflichtverletzung wegen unterlassener Verfolgung von Ansprüchen gegen Prof. Dr. Y. liege nicht vor. Der Vorstand habe sich im Entlastungszeitraum mit der Frage der Geltendmachung von Ansprüchen befasst und dabei rechtliche Beratung in Anspruch genommen mit dem Ergebnis, keine Ansprüche geltend zu machen. Zutreffend habe das Landgericht schon einen konkreten Schaden nicht für nachweisbar gehalten. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung erstmals eine Schadensersatzpflicht für die bei der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2008/2009 eingetretenen Verluste anspreche, sei der Vortrag wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist präkludiert und in der Berufung schon nach §§ 529 ff. ZPO ausgeschossen. Auch die Gerichts- und Beratungskosten betreffend das Anfechtungsverfahren, das im Hinblick auf die ...-äußerungen von Prof. Dr. Y. Erfolg hatte, seien kein kausaler Schaden. Die Entlastung sei von der Hauptversammlung beschlossen worden. Die Kosten des hiergegen gerichteten Verfahrens könnten deshalb nicht Prof. Dr. Y. zugerechnet werden. Zutreffend habe das Landgericht im Übrigen auch die mit der Geltendmachung von Ansprüchen verbundenen Reputationsschäden berücksichtigt. Dies stehe im Einklang mit der ARAG-Garmenbeck-Entscheidung des BGH. Der Vorstand habe durch ein Schadensersatzverfahren einen zusätzlichen Reputationsschaden befürchtet, der deutlich schwerer wiege als der mögliche geringe Vorteil einer gerichtlichen Aus-einandersetzung. Es fehle auch an dem Vortrag, dass eine eindeutige und schwere Pflichtverletzung vorliege sowie dass die Hauptversammlung hiervon Kenntnis gehabt habe. Der Entlastungsbeschluss sei auch nicht treuwidrig wegen unterlassener Geltendmachung von Ansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder und Berater im Zusammenhang mit den an die früheren Vorstandsmitglieder gezahlten Abfindungen. Dieser Anfechtungsgrund sei erst in der Berufungsbegründung nachgeschoben worden und damit präkludiert. Der Vorwurf, das Landgericht habe diesen Anfechtungsgrund nicht berücksichtigt, gehe deshalb fehl. Abgesehen davon sei weder eine Pflichtverletzung im Geschäftsjahr 2012 noch deren Eindeutigkeit und Schwere noch die Kenntnis der Hauptversammlung gegeben. d. Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats wegen Treuepflichtverletzungen durch Interessenkonflikte Das Landgericht habe im Zusammenhang mit der Versammlungsleitung zutreffend festgestellt, dass der Vortrag hinsichtlich der Darlegung von Interessenkonflikten im Bereich bloßer Vermutungen bleibe. Der Anfechtungsgrund sei im Übrigen präkludiert. Zudem liege eine schwerwiegende und eindeutige Pflichtverletzung nicht vor, ebenso keine Kenntnis der Hauptversammlung. e. Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats wegen strafbarer Marktmanipulation Das Landgericht habe sich zutreffend mit dem Anfechtungsgrund des Verdachts der Begehung von Straftaten auseinander gesetzt und darauf hingewiesen, dass die Beschlussanfechtung nicht auf Rechtsverstöße gestützt werden könne, die im Anfechtungsprozess erst aufgeklärt und bewiesen werden sollen. Der Umstand strafrechtlicher Ermittlungen belege schon keine eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung. Zudem hätten die Umstände nicht den erforderlichen Bezug zum Entlastungszeitraum. Die Vorgänge, die Gegenstand des Verfahrens seien, lägen in 2008. Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens sei der Beklagten erst im Laufe des Jahres 2013 bekannt geworden. f. Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats wegen unterlassener Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor wegen Ignorierens der Entscheidung des BGH in dem Kreditbetrugsverfahren sowie der Eröffnungsentscheidung des OLG Stuttgart in dem Strafverfahren wegen Marktmanipulation. Die angeblichen Sachverhaltsfeststellungen des BGH und des OLG Stuttgart seien für die Beurteilung einer eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2012 unerheblich. Den Aufsichtsratsmitgliedern im Jahr 2012 hätten die erst 2013 und 2014 ergangenen Entscheidungen bei der Prüfung, ob sie Schadensersatz geltend zu machen hätten, nicht vorgelegen. Zudem begründeten strafrechtliche Entscheidungen keinen zivilrechtlichen Anspruch. Selbst eine Verurteilung wegen informationsgestützter Marktmanipulation nach § 20 a WpHG führte nicht zur Begründetheit zivilrechtlicher Ansprüche. Voraussetzung wäre insbesondere ein Schaden, der von der Klägerin nicht vorgetragen sei. Eine Pflicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die früheren Vorstandsmitglieder habe zudem nicht bestanden. Aus dem Eröffnungsbeschluss ergebe sich das Bestehen eines Anspruchs nicht. Sämtliche in zivilrechtlichen Verfahren gegen die Beklagte ergangenen Entscheidungen hätten zivilrechtliche Ansprüche abgewiesen, ohne dass es auf die Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe angekommen sei. Nicht bestritten habe die Klägerin, dass der Aufsichtsrat im Jahr 2012 die Entwicklungen im Zusammenhang mit den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen verfolgt und behandelt habe. Damit habe er sich pflichtgemäß verhalten. Auch die unterlassene Rückforderung von Vergütungen und Abfindungen sowie von Beraterhonoraren stelle keine Pflichtverletzung dar. Die Rückforderung von Beraterhonoraren falle schon nicht in den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrats. Für die Rückforderung von Vergütungen und Abfindungen des damaligen Vorstands habe kein Anlass bestanden. Eine Anspruchsgrundlage hierfür sei nicht gegeben. Aus den nach Ablauf des Geschäftsjahrs 2012 erfolgten Entscheidungen des BGH sowie des OLG Stuttgart könne sich schon aus zeitlichen Gründen nichts ergeben. Zudem habe der Aufsichtsrat die Entwicklung unbestritten verfolgt und damit pflichtgemäß gehandelt. Aus den strafrechtlichen Entscheidungen ergebe sich zudem nicht, dass die früheren Vorstandsmitglieder ihren unternehmerischen Handlungsspielraum überschritten hätten, so dass es auch an einer Pflichtverletzung der früheren Vorstandsmitglieder fehle. Eine der Hauptversammlung bekannte schwerwiegende und eindeutige Pflichtverletzung liege nicht vor. 3. Zu dem Beschluss über die Wahl der Aufsichtsräte Die Klägerin verkenne die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze für das Vorliegen von Bestellungshindernissen. Die Rechtmäßigkeit der Aufsichtsratswahl bestimme sich allein nach §§ 100 , 105 AktG, die die persönlichen Voraussetzungen, die ein Aufsichtsratsmitglied erfüllen müsste, abschließend regelten. a. Anfechtbarkeit wegen fehlerhafter Entsprechenserklärung Die Klägerin sei mit diesem Vortrag bereits präkludiert, zudem habe kein Interessenkonflikt im Geschäftsjahr 2012 vorgelegen, über den hätte berichtet werden müssen, so dass auch kein Verstoß gegen § 161 AktG vorliege. Ein Verstoß hätte im Übrigen für die Wahl auch keine Bedeutung. Eine Abweichung von Empfehlungen des DCGK führe nicht zur Nichtigkeit des Beschlussvorschlags des Aufsichtsrats. b. Anfechtbarkeit der Wahl wegen Interessenkonflikten Interessenkonflikte stellten kein Bestellungshindernis dar. Mit dem Anfechtungsgrund „persönliche Beziehungen zu den kontrollierenden Familien X. und Dr. Y.“ sei die Klägerin schon präkludiert, im Übrigen hinderten diese die Wahl nicht. Auch eine Abweichung von Ziff. 5.4.2 DCGK liege nicht vor. Nach den maßgeblichen Fassungen vom 26.05.2010 und 15.05.2012 soll dem Aufsichtsrat eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören. Dies sei mit Prof. Dr. U. L. und S. J. B. A. B. J. A. erfüllt. Zudem sei in dem Bericht an die Hauptversammlung über potentielle Interessenkonflikte auf Grund der persönlichen Beziehungen vorsorglich berichtet worden. c. Anfechtbarkeit der Wahl wegen Strafverfahren Die laufenden Ermittlungen schlössen eine Wahl nicht aus. Zum einen lägen nach Auffassung der Beklagten schon keine Straftaten vor. Zum anderen würden diese eine Wahl nicht ausschließen und auch keinen Interessenkonflikt begründen. d. Anfechtbarkeit wegen privater Derivate-Spekulationen in Z-Aktien Auch der behauptete Interessenkonflikt wegen Beteiligung an der X GmbH, S., stelle kein Wahlhindernis dar. Abgesehen liege ein Interessenkonflikt schon nicht vor. 4. Zur Anfechtbarkeit sämtlicher angefochtener Beschlüsse wegen Informationspflichtverletzungen Die Klägerin könne nicht jedes Jahr aufs Neue von der Beklagten Auskunft zu allen Einzelheiten des Beteiligungserwerbs an der Z AG in den Jahren 2005 bis 2008 verlangen mit der Behauptung von Schadensersatzansprüchen gegen die früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Soweit es um die Entlastung gehe, bestehe ein Auskunftsrecht nur, wenn und soweit die Fragen auf den Entlastungzeitraum gerichtet seien oder bezüglich von Vorgängen außerhalb des Entlastungszeitraums, wenn diese ausnahmsweise in den Entlastungszeitraum fortwirkten oder es neue Gesichtspunkte gebe, die einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen ließen. Ein solcher Bezug zum Entlastungszeitraum sei bei allen Fragen der Klägerin, die sich mit den Einzelheiten des Erwerbs der Z-beteiligung in den Jahren 2005 bis 2009 befassten, nicht ansatzweise erkennbar. Allein die von der Klägerin unverändert pauschal behaupteten Schadensersatzansprüche vermögen einen Bezug einzelner Fragen zum Entlastungszeitraum nicht herzustellen. Hinsichtlich der Wahlen zum Aufsichtsrat seien nur solche Umstände beurteilungserheblich, die eine Beurteilung der Kandidaten im Hinblick auf das zu vergebende Amt zuließen. Die hinterfragten Vorgänge, aus denen sich nach Auffassung der Klägerin Schadensersatzansprüche ergeben sollen, lägen Jahre zurück und ließen keinen Rückschluss auf die fachliche und persönliche Eignung der Kandidaten zu. Hinsichtlich des Vortrags zu den einzelnen Fragen wird auf die Berufungserwiderung ab Rn. 405 (Bl. 832 ff.) verwiesen. 5. Aussetzung Dem Aussetzungsantrag sei nicht stattzugeben. Durchführung und Ergebnis der Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen Marktmanipulation bzw. wegen Beihilfe zur Marktmanipulation hätten auf die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffenden Entscheidungen keinen Einfluss. Zudem würde die Aussetzung das Verfahren erheblich verzögern und habe auch deshalb zu unterbleiben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Am 19.06.2015 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf das Protokoll wird verwiesen. Die Klägerin trug in einem Schriftsatz vom 30.06.2015 ergänzend vor und nahm zu der mündlichen Verhandlung Stellung. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird verwiesen.B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage gegen die angegriffenen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 30.04.2013 abgewiesen. Auf die in der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) organisierte Beklagte finden nach Art. 9 Abs. 1

  1. c)
  2. ii)der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäische Gesellschaft (SE-VO) grundsätzlich die Bestimmungen des Aktiengesetzes Anwendung, sofern die Verordnung - wie für den hier relevanten Bereich - keine Vorschriften enthält. Soweit im Folgenden ohne weitere Erläuterungen die Vorschriften des Aktiengesetzes angewandt werden, beruht dies auf dieser Verweisung. Nach den einschlägigen Vorschriften des Aktiengesetzes ist die Anfechtungsklage nicht erfolgreich. Das rein isolierte Vorgehen gegen die Ablehnung des Antrags auf Abwahl des Versammlungsleiters ist bereits unzulässig, zudem auch unbegründet (hierzu unter I.). Auch die weiteren angegriffenen Beschlüsse sind weder nichtig noch bestehen die jeweils geltend gemachten Anfechtungsgründe (hierzu unter II.). Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht (hierzu unter III.)I. Die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Abwahl des Versammlungsleiters ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung dieser Klage (hierzu unter 1). Abgesehen davon wäre die Klage auch unbegründet, da die Entscheidung der Hauptversammlung, den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters abzulehnen, weder nichtig noch anfechtbar ist (hierzu unter 2).1. Der Klägerin fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Nichtigkeitsfeststellungs- bzw. Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Hauptversammlung, mit der ihr Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters abgelehnt wurde. Zu Recht hat das Landgericht die Klage insoweit für unzulässig gehalten. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz hat keinen Erfolg:a. Sowohl bei der Nichtigkeitsklage als auch bei der Anfechtungsklage ist das Rechtsschutzbedürfnis Zulässigkeitsvoraussetzung (allgem. Meinung, vgl. MünchKomm AktG/Hüffer, 3. Aufl., § 246 Rn. 17; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 249 Rn. 11 und § 246 Rn. 9; Mehrbrey/Bussian, Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, § 8 Rn. 273 und Mehrbrey/Zimmerling/Koy, § 8 Rn. 49). Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klagen ist zwar grundsätzlich zu bejahen, ohne dass es auf eine persönliche Betroffenheit ankommt, weil nur hierdurch rechtswidrige Beschlüsse vernichtet werden können (vgl. mwN Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 246 Rn. 9). Es fehlt aber regelmäßig dann, wenn ein Beschluss angegriffen wird, der einen Antrag ablehnt, weil sich in diesem Fall auch bei Erfolg der Klage keine relevante Veränderung der Rechtslage ergibt. Der Beschlussantrag bleibt trotz Anfechtung oder Nichtigkeit des ablehnenden Beschlusses erfolglos (vgl. BGH WM 1964, 1188 , 1191, juris Rn. 54; MünchKomm AktG/Hüffer, 3. Aufl., § 246 Rn. 17; Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 4; GroßkommAktG/Schmidt, 4. Aufl., § 246 Rn. 60; Mehrbrey/Zimmerling/Koy, Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, § 8 Rn. 49). Ein Rechtsschutzinteresse ist allerdings dann regelmäßig zu bejahen, wenn der Kläger seine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbindet (vgl. MünchKomm AktG/Hüffer, 3. Aufl., § 246 Rn. 17, 84 ff.; Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 4 und 59; GroßkommAktG/Schmidt, 4. Aufl., § 246 Rn. 60; Mehrbrey/Zimmerling/Koy, Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, § 8 Rn. 49; Henssler/Strohn/Drescher, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 246 Rn. 50; zur Zulässigkeit einer positiven Beschlussfeststellungsklage: BGH NJW 1980, 1465 , juris Rn. 27 ff.; BGH NJW 1984, 489 , juris Rn. 30).b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klage gegen den die Abwahl des Versammlungsleiters ablehnenden Beschluss der Hauptversammlung unzulässig. Für die isolierte Anfechtung des die Abwahl ablehnenden Beschlusses besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Klägerin kann das von ihr erstrebte Ziel, nämlich die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der nachfolgend gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung wegen der Mitwirkung eines nicht zuständigen Versammlungsleiters (vgl. Vortrag Bl. 574; Bl. 578), nicht durch die isolierte Klage gegen den die Abwahl ablehnenden Beschluss erreichen. Selbst bei Erfolg der Klage hätte dies nur zur Folge, dass der ablehnende Beschluss als nicht gefasst gelten würde. Dies führte aber nicht positiv dazu, dass der Versammlungsleiter als abgewählt gelten würde. Im Gegenteil änderte sich an der Stellung des Dr. W. X. als satzungsmäßig bestimmter Versammlungsleiter nichts. Entgegen der Auffassung der Klägerin wären damit alle folgenden Beschlüsse weiterhin von dem satzungsmäßig bestimmten Versammlungsleiter festgestellt und auch alle sonstigen Handlungen des Versammlungsleiters wirksam. Selbst eine treuwidrige Ablehnung der Abwahl führte nicht dazu, dass die nachfolgenden Beschlüsse anfechtbar oder nichtig wären, sofern nicht positiv die Abwahl des Versammlungsleiters festgestellt ist. Solange der ablehnende Beschluss nicht durch Anfechtung beseitigt und ein die Abwahl aussprechender Beschluss gefasst bzw. im Wege der positiven Beschlussfeststellungsklage festgestellt ist, bleibt der Versammlungsleiter bestellt und kann wirksam handeln (gegen eine Anfechtbarkeit nachfolgender Beschlüsse bei Ablehnung eines Antrags auf Abwahl eines Versammlungsleiters auch Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 243 AktG Rn. 16; Rose NZG 2007, 241, 245; wohl anders, aber ohne Begründung und nicht nachvollziehbar Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 243 Rn. 16 und MünchKomm/Kubis, AktG, 3. Aufl., § 119 Rn. 115). Das Ziel, die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit aller nachfolgend gefassten Beschlüsse wegen der Tätigkeit eines nicht zuständigen Versammlungsleiters geltend machen zu können, kann demnach entgegen der Auffassung der Klägerin im Wege der Anfechtung des ablehnenden Beschlusses nicht erreicht werden. Dieses Ziel könnte nur durch eine zugleich erhobene positive Beschlussfeststellungsklage erreicht werden. Zwar besteht - wie die Klägerin zutreffend vorbringt - keine Pflicht der Klägerin, eine positive Beschlussfeststellungsklage zu erheben. Ohne diese aber fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage, das nur bei einer Verbindung mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage gegeben ist. Eine positive Beschlussfeststellung gerichtet auf Feststellung der Abwahl des Versammlungsleiters durch die Hauptversammlung wäre in Kombination mit der Anfechtung des ablehnenden Beschlusses statthaft gewesen. Durch die Beseitigung des Ablehnungsbeschlusses mittels der Anfechtungsklage wird der Weg frei für die Feststellung dessen, was tatsächlich beschlossen worden ist (vgl. BGH NJW 1980, 1465 , juris Rn. 28). Dies gilt nicht nur im Falle von fehlerhaften Stimmzählungen, sondern auch im Falle von treuwidrigen Stimmabgaben. Eine treuwidrig abgegebene Stimme ist unwirksam und somit nicht mitzuzählen (vgl. Spindler/Stilz/Cahn/v. Spannenberg, AktG, 2. Aufl., § 53 a Rn. 56; MünchKomm AktG/Bungeroth, 3. Aufl., vor § 53 Rn. 42; für die GmbH BGH AG 1993, 514 , juris Rn. 13; OLG Stuttgart, 14 U 52/13 , juris Rn. 57). Durch die Beseitigung der ablehnenden Stimme durch eine erfolgreiche Anfechtung ist die Möglichkeit gegeben, den wirkungslos abgelehnten Antrag zur Geltung zu bringen, sofern dann eine mehrheitliche Zustimmung vorliegt (vgl. BGH NJW 1984, 489 , juris Rn. 30). Auch die Tatsache, dass hier ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung keine Stimme für den Beschlussantrag abgegeben wurde (vgl. S. 12 des Protokolls, B 3), allein auf Grund der Nichtigkeit der ablehnenden Stimmen demnach also nach wie vor ein ablehnender Beschluss vorliegt und kein positiver Beschluss über die Abwahl festgestellt werden kann, ändert nichts daran, dass einer isolierten Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Beschluss das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Gerade in dieser Situation könnte eine Anfechtungsklage allenfalls dann Erfolg haben, wenn eine positive Stimmpflicht der Mehrheit bestünde und die Feststellung einer Beschlussablehnung deshalb unzutreffend ist, weil die positive Stimmpflicht im Rahmen der Feststellung nicht beachtet wurde und die ablehnenden Stimmen nicht wegen der positiven Stimmpflicht als zustimmende Stimmen gewertet wurden. Allein die Nichtigkeit der ablehnenden Stimmen würde nämlich bei fehlender zustimmender Stimme nicht dazu führen, dass die Feststellung der Ablehnung des Beschlusses unzutreffend wäre und damit der ablehnende Beschluss anfechtbar wäre. Selbst wenn aber eine positive Stimmpflicht bestanden hätte und dies deshalb zum Erfolg der Anfechtungsklage führen würde, führte dies nicht zu dem erklärten Rechtsschutzziel der Klägerin und würde ihr keinen Vorteil bringen. Denn auch in diesem Fall wäre durch den Erfolg der Anfechtungsklage nur festgestellt, dass kein wirksamer ablehnender Beschluss mehr vorliegt. Eine Abwahl des Versammlungsleiters mit dem von der Klägerin beabsichtigten Ziel der Anfechtbarkeit der nachfolgenden Beschlüsse läge dennoch nicht vor. Die Tatsache, dass keine Stimme für den Antrag abgegeben wurde, schließt eine positive Beschlussfeststellungsklage nicht zwingend aus: Wäre die Zustimmung zu dem Abwahlantrag das einzige nicht treuwidrige Abstimmungsverhalten, könnte diese Zustimmung im Rahmen einer positiven Beschlussfeststellungsklage ersetzt werden (vgl. hierzu Spindler/Stilz/Cahn/v. Spannenberg, AktG, 2. Aufl., § 53 a Rn. 56; Großkomm/Henze/Notz, Anh. § 53 a Rn. 137; Bürgers/Körber/Westermann, AktG, 3. Aufl., § 53 a Rn. 14; GroßkommAktG/Schmidt, 4. Aufl., § 246 Rn. 111 sowie zur positiven Beschlussfeststellungsklage und dem Verhältnis zur Anfechtungsklage in Rn. 98 ff.; ausführlich zu positiven Stimmpflichten und den prozessualen Folgen für die GmbH Scholz/Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 113, § 47 Rn. 32). Entgegen der Ansicht der Klägerin scheitert die Geltendmachung einer positiven Beschlussfeststellungsklage nicht daran, dass der bei Abwahl des Versammlungsleiters zuständige Versammlungsleiter nicht benannt und bestimmt werden kann. Es geht bei der positiven Beschlussfeststellungsklage nicht darum, einen neuen Versammlungsleiter zu bestimmen, sondern festzustellen, dass die Hauptversammlung den bisherigen Versammlungsleiter abgewählt hat. Folge wäre, dass der Versammlungsleiter nicht mehr als solcher hätte wirken dürfen mit den entsprechenden Auswirkungen auf die unter seiner Mitwirkung zu Stande gekommenen Beschlüsse. Nur eine erfolgreiche positive Feststellungsklage würde demnach das bewirken, was die Klägerin ohne Erfolg mit der Anfechtung des ablehnenden Beschlusses zu bewirken sucht, nämlich eine Auswirkung auf die nachfolgend unter der Versammlungsleitung von Dr. W. X. gefassten Beschlüsse. Es spielt entgegen der Auffassung der Klägerin dem entsprechend auch keine Rolle, dass sich nachträglich nicht mehr feststellen lässt, ob der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei dessen Untätigkeit der Aufsichtsrat selbst eine andere Person als Versammlungsleiter benannt hätte und ggf. welche. Auf die bei Abwahl des Versammlungsleiters ersatzweise zum Versammlungsleiter bestimmte Person kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass bei einem Abwahlbeschluss ein nicht (mehr) zuständiger Versammlungsleiter gehandelt hätte. Eine Rechtsunsicherheit wie sie die Klägerin befürchtet entsteht durch die Zulassung einer positiven Beschlussfeststellungsklage des Inhalts, dass ein Abwahlbeschluss gefasst wurde, demnach nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage ergibt sich auch nicht daraus, dass bei erfolgreicher Anfechtung der ablehnende Beschluss als nicht gefasst gelten würde und deshalb eine Situation wie ohne Beschlussfassung vorläge. Zwar kann die unterlassene Beschlussfassung über einen Abwahlantrag eine Anfechtbarkeit der nachfolgenden Beschlüsse begründen (vgl. Bürgers/Körber/Reger, AktG, 3. Aufl., § 129 Rn. 38a; Spindler/Stilz/Wicke, AktG, 2. Aufl., Anh. § 119 Rn. 4; zu dieser Konstellation erging auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des LG Frankfurt v. 11.1.05, AG 2005, 892; zu den Voraussetzungen eines Abwahlantrags: OLG Stuttgart, 20 AktG 1/14 , juris Rn. 100 ff.). Eine erfolgreiche Anfechtung der Ablehnung führte aber nicht dazu, dass eine unterlassene Beschlussfassung vorliegt. Vielmehr liegt noch immer der Tatbestand einer Beschlussfassung vor, wenn auch der Beschluss selbst bei erfolgreicher Anfechtungsklage unwirksam wäre (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2013, 1146 , juris Rn. 53; Scholz/Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 21). Die Situation einer erfolgten, aber treuwidrigen Abstimmung ist nicht vergleichbar mit der einer unterlassenen Abstimmung über einen schlüssig begründeten Abwahlantrag: Während in letztgenanntem Fall das Handeln des Versammlungsleiters, nämlich die unterlassene Abstimmung, einen Verfahrensfehler begründet, der möglicherweise zur Anfechtung der nachfolgend gefassten Beschlüsse berechtigt, richtet sich der Vorwurf in dem Fall der erfolgten, aber treuwidrigen Ablehnung des Antrags inhaltlich gegen die Beschlussfassung über den Abwahlantrag und die Treuepflichtverletzung durch die Mehrheit. Rechtsschutz bei unter Treuepflichtverletzung erfolgten Beschlussfassungen gewährt das Aktienrecht mit den Beschlussmängelklagen sowie der positiven Beschlussfeststellungsklage gerichtet gegen den konkreten Beschluss (hier die Ablehnung der Abwahl), während Verfahrensfehler wie eine unterlassene Abstimmung über den Abwahlantrag im Zuge der Anfechtung der nachfolgend gefassten Beschlüsse zu berücksichtigen sind. Es besteht demnach schon auf Grund der unterschiedlichen Zielrichtung der Angriffe sowie auf Grund des unterschiedlichen Rechtsschutzsystems keine Grundlage dafür, die nicht ordnungsgemäße Abstimmung nach erfolgter Anfechtung einer nicht durchgeführten Abstimmung gleich zu stellen.c. Ohne Erfolg hat sich die Klägerin erstinstanzlich auch auf eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO berufen (Bl. 451). Abgesehen davon, dass dies in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht wird, lag eine relevante Hinweispflichtverletzung auch nicht vor. Zum einen hat die Beklagte bereits in der Klagerwiderung auf die Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage hingewiesen, zum anderen wurde die Frage nach eigenem Vorbringen der Klägerin (Bl. 451) in der mündlichen Verhandlung erörtert. Zudem fehlt es unabhängig von der Frage einer etwaigen Verfristung bereits an der Relevanz der behaupteten Hinweispflichtverletzung schon deshalb, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende positive Beschlussfeststellungsklage erhoben hat, vielmehr auch in der Berufungsinstanz weiterhin an ihrer Auffassung festhält, ein entsprechender Antrag sei nicht erforderlich.2. Abgesehen davon wären sowohl eine Anfechtungsklage als auch eine positive Beschlussfeststellungsklage unbegründet. Voraussetzung für den Erfolg beider Klagen wäre, dass die Ablehnung des Antrags auf Abwahl des Versammlungsleiters treuwidrig gewesen wäre und eine Pflicht zur Abwahl des Versammlungsleiters bestanden hätte. Eine derartige Pflicht zur Abwahl des Versammlungsleiters bestand nicht. Nach ganz überwiegender und zutreffender Ansicht ist die Abberufung eines satzungsmäßig bestimmten Versammlungsleiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn es der Hauptversammlung auf Grund schwerwiegender Verfahrensverstöße oder aus ähnlichen, ebenso gewichtigen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, an der Person des Versammlungsleiters festzuhalten (vgl. OLG Stuttgart, 20 AktG 1/14 , juris Rn. 105; OLG Frankfurt, Urteil v. 02.10.2012, 5 U 10/12 , juris Rn. 61; OLG Bremen, AG 2010, 256 , juris Rn. 32; OLG Hamburg, AG 2001, 359 , juris Rn. 89; Wicke in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., Anh. § 119 Rn. 4). Eine Abstimmung über einen Abwahlantrag setzt zumindest voraus, dass ein wichtiger Grund in diesem Sinne schlüssig vorgetragen ist (vgl. OLG Stuttgart, 20 AktG 1/14 , juris Rn. 105; OLG Bremen, AG 2010, 256 , juris Rn. 33 f; OLG Hamburg, AG 2001, 359 , juris Rn. 89; Wicke in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., Anh. § 119 Rn. 4). Die Zulässigkeit der Abwahl besagt aber nicht, dass die Hauptversammlung den Versammlungsleiter abwählen muss. Grundsätzlich steht es im Ermessen der Hauptversammlung, auch bei einem wichtigen Grund weiterhin an der Person des Versammlungsleiters festzuhalten. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich im Einzelfall aus der Treuepflicht der Aktionärsmehrheit gegenüber der Minderheit Schranken ergeben können, die zu einer Abwahlpflicht führen können (hierzu OLG Frankfurt NZG 2008, 429 , juris Rn. 29: bei offenbaren und schweren Leitungsfehlern; OLG Frankfurt, 17 U 176/07 , juris Rn. 131), kann dahingestellt bleiben, weil eine derartige Treuepflichtverletzung hier fernliegt. Die Klägerin begründete ihren Abwahlantrag ausweislich ihres eigenen Vorbringens in der Hauptversammlung damit, dass der Versammlungsleiter und weitere Aufsichtsratsmitglieder „in das Visier der Ermittler“ geraten seien und seitens der Staatsanwaltschaft untersucht werde, ob der Aufsichtsrat im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Marktmanipulation gegen die früheren X-Vorstände W. und H. seine Aufsichtspflicht verletzt habe oder sich der Beihilfe schuldig gemacht habe. Die Unterlagen, die den Aktionären für die Hauptversammlung zur Verfügung gestellt worden seien, enthielten keine Informationen hierüber. Das Unterlassen, die Aktionäre über Inhalt und Gegenstand der den Versammlungsleiter persönlich betreffenden Tätigkeiten der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden zu informieren, stelle einen wichtigen Grund für die Abwahl dar (vgl. im Einzelnen der wörtlich wiedergegebene Redebeitrag, Bl. 11). Die Tatsache staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen eines Verhaltens mehrere Jahre vor der streitgegenständlichen Hauptversammlung stellt - auch unter Berücksichtigung der Aussagefreiheit im Strafprozess nach § 136 StPO - schon keinen wichtigen Grund dar, der zu einer Abwahl des Versammlungsleiters berechtigen würde, erst recht aber keinen Grund, der die Mehrheit aus Gründen der Treuepflicht gegenüber der Minderheit verpflichten würde, den Versammlungsleiter abzuwählen. Der Versammlungsleiter hat die Aufgabe, für die sachgemäße Abwicklung der Hauptversammlung und einen geordneten Verfahrensablauf zu sorgen. Angesichts dieser formalen, auf die Hauptversammlungsleitung bezogenen Funktion sind grundsätzlich Vorgänge, die sich nicht auf die Tätigkeit des Versammlungsleiters beziehen, Fehlverhalten außerhalb der Hauptversammlung sowie charakterliche Defizite, die sich nicht auf die Verhandlungsführung auswirken können, schon nicht geeignet, einen wichtigen Grund für eine Abwahl darzustellen (vgl. MünchKomm AktG/Kubis, 3. Aufl., § 119 Rn. 113; Spindler/Stilz/Wicke, AktG, 2. Aufl., Anh. § 119 Rn. 4; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 129 Rn. 21; Rose NZG 2007, 241, 244). Ob und wann hiervon im Einzelfall Ausnahmen gemacht werden können und auch außerhalb der Hauptversammlung liegendes Fehlverhalten oder laufende oder abgeschlossene Strafverfahren Grund für eine Abwahl sein können (vgl. LG Frankfurt, ZIP 2005, 1176 zur Abstimmungspflicht bei Vorliegen eines eingestellten Ermittlungsverfahrens; abwägend Rose NZG 2007, 241, 244) kann hier dahingestellt bleiben. Außerhalb der Versammlungsleitung liegendes Fehlverhalten und Ermittlungsverfahren können jedenfalls regelmäßig keine Pflicht der Mehrheit begründen, einem Abwahlantrag der Minderheit zuzustimmen. Eine aus der Treuepflicht begründete Zustimmungspflicht zu einem Beschluss kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden (hierzu ausführlich GroßkommAktG/Henze/Notz, 4. Aufl., Anh. § 53 a Rn. 57 ff). Außerhalb der Hauptversammlung liegendes Verhalten des Versammlungsleiters, das nicht konkret die Rechte der Minderheit in der Hauptversammlung beeinträchtigt oder bedroht, bietet regelmäßig keinen Grund, das Stimmrecht der Mehrheitsaktionäre wegen der Treuepflicht gegenüber der Minderheit einzuschränken. So liegt der Fall auch hier: Der Vorgang, der Grund des Ermittlungsverfahrens ist, hat keinen Bezug zu dem konkreten Verhalten des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung und nicht einmal Bezug zu dem Geschäftsjahr, auf das sich die Hauptversammlung bezieht. Ein die Rechte der Minderheit in der Hauptversammlung schwerwiegend beeinträchtigender Tatbestand, der es für die Minderheit unzumutbar machen würde, ihre Rechte sachgerecht in der Hauptversammlung auszuüben und deshalb die Mehrheit verpflichten würde, den Versammlungsleiter abzuwählen, liegt weder in dem Verhalten, das Grund des Ermittlungsverfahrens ist, noch in der Tatsache der Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Dies gilt unabhängig davon, wann das Ermittlungsverfahren eingeleitet und dessen Einleitung bekannt wurde: Für die Frage, ob die Leitung der Hauptversammlung durch einen Versammlungsleiter zumutbar ist, ist nicht entscheidend, wann eventuelle Ermittlungen aufgenommen wurden, sondern, ob die den Ermittlungen zu Grunde liegenden Handlungen die Unzumutbarkeit der Versammlungsleitung und die Verpflichtung der Mehrheit zur Abwahl begründen. Die behauptete Gefahr von Interessenkollisionen auf Grund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen (Bl. 225 ff.) ändert hieran nichts. Auch insoweit liegen keine konkreten Handlungen vor, die eine Beeinträchtigung der Rechte der Minderheit auf der Hauptversammlung darstellten. Lediglich die Gefahr derartiger Handlungen begründet keine Pflicht der Mehrheit, den Versammlungsleiter quasi vorsorglich abzuwählen. Die Minderheit ist ausreichend dadurch geschützt, dass sie bei tatsächlich auftretenden schweren Pflichtverletzungen einen Abwahlantrag hierauf gestützt stellen kann und eventuelle Verfahrensfehler bei Relevanz im Rahmen von Beschlussmängelklagen vorbringen kann. Soweit die Klägerin behauptet, die Gefahr habe sich realisiert (Bl. 592 f.), ist dies schon nicht nachvollziehbar begründet, jedenfalls aber für die Beurteilung der Treuwidrigkeit der Ablehnung des Antrags nicht relevant: Mögliche nach Abstimmung über den Abwahlantrag verübte Pflichtverletzungen begründeten keine Treuwidrigkeit der Abstimmung, da sich diese nur auf bereits verwirklichte Umstände beziehen kann. Auf die Frage, ob die den Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Verdachtsmomente begründet sind, welcher Grad des Verdachts vorliegt und ob tatsächlich die behaupteten Straftaten begangen wurden sowie die Darlegungs- und Beweislast hierfür, kommt es im Rahmen der Entscheidung über die Treuwidrigkeit der Ablehnung des Abwahlantrags nicht an: Selbst wenn im Rahmen des Anfechtungsverfahrens durch eine Beweisaufnahme oder durch spätere Erkenntnisse das Vorliegen der Straftat erwiesen wäre, begründete dies nicht die Treuwidrigkeit der Ablehnung des Abwahlantrags zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Eine Pflicht zur Abwahl des Versammlungsleiters für die Hauptversammlung im Jahr 2013 wäre demnach auch in diesem Fall nicht anzunehmen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch darauf, dass laufende Ermittlungsverfahren bezüglich der ehemaligen Vorstände W. und H. Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung vom 29.01.2010 zu dem Vorschlag bewogen hätten, die Entscheidung über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2008/09 zu vertagen (Bl. 224 f., 227). Die Vertagung der Entscheidung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr, auf das sich die im Ermittlungsverfahren untersuchten Handlungen beziehen, ist mit der Entscheidung über die Abwahl des Versammlungsleiters für eine Hauptversammlung im Jahr 2013 nicht ansatzweise vergleichbar. Argumente dafür, dass die Nichtabwahl des Versammlungsleiters treuwidrig war, lassen sich hieraus nicht schöpfen. Dies gilt auch für den Vorwurf der Klägerin, der Versammlungsleiter habe über das laufende Ermittlungsverfahren nicht im Vorgang zur Hauptversammlung berichtet. Wenn schon die Tatsache des laufenden Ermittlungsverfahrens keinen Grund für die Pflicht zur Abwahl des Versammlungsleiters darstellte, stellte erst recht die unterlassene Information hierüber keinen Grund dar, der die Mehrheitsaktionäre zur Abwahl verpflichtete. Auch eine Anfechtung des Ablehnungsbeschlusses wegen einer Informationspflichtverletzung scheidet aus. Hinsichtlich der vor der Entscheidung über den Abwahlantrag gestellten Fragen (Klagschrift, Bl. 11 sowie Fragen 1.1.-1.4, B 4) hat die Klägerin schon den Anfechtungsgrund einer Informationspflichtverletzung nicht schlüssig dargelegt. Bis auf die unsubstantiierte und damit ungenügende Behauptung in der Klagschrift, die Fragen seien nicht bzw. nicht ordnungsgemäß beantwortet worden (Bl. 12) und sie seien lediglich oberflächlich und ausweichend dahingehend beantwortet worden, dass man von keiner Strafbarkeit ausgehe, und eine inhaltliche Beantwortung jeder Teilfrage sei nicht erfolgt (Bl. 39), hat die Klägerin hierzu nichts vorgebracht. Aus den von der Beklagten vorgelegten Frage- und Antwortblättern (B 4) ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin aber, dass die im Zuge des Abwahlantrags gestellten Fragen umfassend beantwortet wurden. Ein Anfechtungsgrund wegen Informationspflichtverletzung ist hieraus weder ersichtlich noch dargetan. Die Klägerin hat sich hierauf nach Klagerhebung und im Berufungsverfahren auch nicht mehr berufen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur Anfechtung des Abwahlantrags in der Berufungsinstanz auch auf die Nichtbeantwortung einzelner weiterer Fragen, die erst nach dem Beschluss über den Abwahlantrag gestellt worden sind (Frage 2, Berufungsbegründung Rn. 594, Bl. 131; Frage 3, Berufungsbegründung Rn. 608, Bl. 678). Zum einen ist die Klägerin hiermit schon präkludiert, da sie in der Klagschrift die Anfechtung der Ablehnung des Abwahlantrags hierauf nicht gestützt hat. Zum anderen können Antworten auf Fragen, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch gar nicht gestellt waren, hinsichtlich dieses Beschlusses keine Informationspflichtverletzung begründen. Der weitere in der Klagschrift geltend gemachte Anfechtungsgrund hinsichtlich des Beschlusses über den Abwahlantrag, nämlich „die Involvierung einer privaten Beteiligungsgesellschaft in private Zockereien bei der versuchten Übernahme der Z AG im Jahr 2008 und im Raume stehende schwerste Pflichtverletzungen“ (Bl. 12) und die „persönliche Involvierung von Dr. W. X. in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender und persönlicher Profiteur als (mittelbar) Aktionär der Beklagten und Gesellschafter der X S. GmbH, die … durch parallele Zockereien an der Beklagten vorbei Milliarden erlöst habe“ (Bl. 12; zu diesem Anfechtungsgrund auch Berufungsbegründung Rn. 186 ff., Bl. 594 ff.), begründet ebenfalls die Anfechtbarkeit des ablehnenden Beschlusses über die Abwahl des Versammlungsleiters nicht. Dies gilt schon deshalb, weil dieser behauptete Abwahlgrund in der Hauptversammlung im Rahmen des Abwahlantrags nicht vorgebracht wurde. Wie ausgeführt könnte sich eine Anfechtbarkeit nur dann ergeben, wenn das Abstimmungsverhalten der Mehrheit treuwidrig gegenüber der Minderheit gewesen wäre. Eine Abstimmung über die Abwahl eines Versammlungsleiters hat nur dann zu erfolgen, wenn der Abwahlantrag zumindest schlüssig einen wichtigen Grund zur Abwahl enthält. Treuwidrig kann eine Ablehnung dieses Antrags nur dann sein, wenn dieser vorgebrachte, schlüssig dargelegte Abwahlgrund tatsächlich bestand und so gravierend ist, dass die Mehrheit ausnahmsweise auf Grund ihrer Treuepflicht gegenüber der Minderheit verpflichtet war, dem Antrag zuzustimmen. Dies setzt - wie ausgeführt - eine gravierende Beeinträchtigung der Rechte der Minderheit voraus. Dem antragstellenden Aktionär obliegt es, diese Gründe im Rahmen seines Abwahlantrags darzulegen. Gründe, die von dem antragstellenden Aktionär schon nicht vorgebracht wurden, um seinen Abwahlantrag zu begründen, müssen von der Mehrheit auch nicht berücksichtigt werden, nachdem schon über den Abwahlantrag an sich nur auf Grund schlüssig vorgebrachter Gründe zu entscheiden ist und selbst bei Vorliegen möglicher Abwahlgründe von vornherein keine Pflicht der Mehrheit besteht, ohne Antrag über die Abwahl des Versammlungsleiters zu beschließen. Abgesehen davon stellte auch die behauptete Beteiligung an der X GmbH, S., sowie eventuelle Gewinne dieser Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien und Derivaten an Z keinen Grund dar, der die Nichtabwahl des Versammlungsleiters als treuwidrig erscheinen ließe. Auch dieses vorgeworfene Verhalten liegt in seinem Kern in den Jahren weit vor der streitgegenständlichen Hauptversammlung und hat keinen Bezug zu der Tätigkeit als Versammlungsleiter sowie zu der Versammlungsleitung im Jahr 2013. Die Gefahr von Interessenkollisionen, die die Klägerin zur Begründung ihrer Anfechtung des ablehnenden Beschlusses heranzieht, verpflichtete die Mehrheit ebenfalls nicht, der Abwahl zuzustimmen. Das zu Interessenkollisionen im Zusammenhang mit laufenden Ermittlungsverfahren Ausgeführte gilt entsprechend. Auf die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin bezüglich der Beteiligung an der X GmbH, S., deren Beteiligung an Z und möglichen - auch pflichtwidrig erlangten - Gewinnen kommt es nicht an. Hinsichtlich des erstmals in der Replik vorgebrachten Anfechtungsgrunds eines Verstoßes gegen die Geschäftschancenlehre im Zusammenhang mit der Beteiligung der X GmbH, S., an Z (Bl. 221 ff.; ebenso Berufungsbegründung Bl. 596
  3. ff)gilt Entsprechendes: Die Anfechtbarkeit scheidet schon aus, weil ein derartiger Grund im Rahmen des Abwahlantrags nicht genannt wurde und deshalb keinen Treuepflichtverstoß der Mehrheit bei der Ablehnung über den Antrag darstellen kann. Darüber hinaus liegt auch insoweit kein Bezug zur Leitung der Hauptversammlung 2013 und der Funktion als Versammlungsleiter vor, der die Treuwidrigkeit seiner Nichtabwahl begründen könnte. Auch insoweit ist es unerheblich, ob der behauptete Verstoß gegen die Geschäftschancenlehre vorlag. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin erstmals in der Replik einen Verstoß gegen Ziff. 5.5.1 des DCGK und gegen Ziff. 5.5.3 DCGK behauptet und damit die Anfechtung des die Abwahl ablehnenden Beschlusses begründet (Rn. 70, Bl. 222; Berufungsbegründung Rn. 204 ff., Bl. 597). Weder wurden diese Gründe im Rahmen des Abwahlantrags genannt noch haben sie einen in o.g. Sinne hinreichenden Bezug zur Tätigkeit des Versammlungsleiters. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung auch die unterlassene Rückforderung der Zahlungen an die ehemaligen Vorstände H. und W. als Grund vorbringt, der die Versammlungsleitung durch Dr. W. X. unzumutbar mache (Bl. 591), begründet dies ebenfalls nicht die Anfechtbarkeit des die Abwahl ablehnenden Beschlusses. Auch dieser Grund ist weder im Rahmen des Abwahlantrags genannt noch hat er einen hinreichenden Bezug zur Tätigkeit als Versammlungsleiter. Eine Treuwidrigkeit der Ablehnung des Abwahlantrags ergibt sich somit auch diesbezüglich nicht. Zutreffend verweist die Beklagte insoweit zudem auf eine Präklusion nach § 246 Abs. 1 AktG. Insgesamt bestand somit keine Verpflichtung der Mehrheit aus der ihr obliegenden Treuepflicht, den Versammlungsleiter abzuwählen. Die Ablehnung des Antrags war mithin rechtmäßig, die Anfechtung dieser Ablehnung wäre unbegründet. Eine - nicht erhobene - positive Beschlussfeststellungsklage hätte demnach ebenfalls keinen Erfolg gehabt.II. Zutreffend hat das Landgericht auch die Nichtigkeitsklage sowie die Anfechtung der Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands, die Entlastung des Aufsichtsrats und die Wahl des Aufsichtsrats für unbegründet gehalten. Die neben den gerügten Informationspflichtverletzungen geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe bestehen weder hinsichtlich der Entlastung des Vorstands (hierzu unter 1.), noch hinsichtlich der Entlastung des Aufsichtsrats (hierzu unter 2.) noch hinsichtlich der Wahl des Aufsichtsrats (hierzu unter 3.). Auch eine Verletzung von Informationspflichten bezüglich der in der Hauptversammlung gestellten Fragen, die zur Anfechtbarkeit dieser Beschlüsse oder eines dieser Beschlüsse führen könnte, liegt nicht vor (hierzu unter 4.). 1. Beschluss über die Entlastung des Vorstands Der Beschluss über die Entlastung des Vorstands ist weder nichtig noch mit den vorgebrachten Gründen anfechtbar. Nichtigkeitsgründe nach § 241 AktG sind weder dargetan noch ersichtlich. Auch die vorgetragenen Anfechtungsgründe greifen nicht durch.a. Der Entlastungsbeschluss ist nach § 243 Abs. 1 AktG wie jeder andere Hauptversammlungsbeschluss nur anfechtbar, soweit er gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt. Im Rahmen der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses hat das Gericht demnach - anders als beispielsweise bei einem Regressprozess gegen ein Mitglied der Verwaltung oder bei einem Verfahren zur Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG - nicht unmittelbar das Handeln der Verwaltung, sondern das Handeln der Hauptversammlung zu überprüfen (OLG Stuttgart, AG 2012, 298 , juris Rn. 148; Decher in Festschrift Hopt, 2010, 499, 501; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 33). Die Eröffnung der Möglichkeit, einen Beschluss über die Entlastung der Verwaltung anzufechten, dient jedenfalls nicht der umfassenden gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns im abgelaufenen Geschäftsjahr, sondern ausschließlich der Kontrolle der Beschlussfassung der Hauptversammlung (OLG Stuttgart, AG 2012, 298 , juris Rn. 147). Das Verwaltungshandeln spielt im Rahmen der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nur insoweit eine Rolle, als bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Entlastungserteilung durch die Hauptversammlung zu klären ist, ob die Hauptversammlung das ihr zukommende Ermessen angesichts von Pflichtverletzungen des Entlasteten überschritten hat. Dabei ist nicht zu prüfen, ob die Erteilung der Entlastung im Sinne von § 315 BGB billigem Ermessen entspricht. Es kommt nur darauf an, ob sich die Entlastungserteilung als Treuepflichtverletzung der den Entlastungsbeschluss tragenden Mehrheit der Hauptversammlungsteilnehmer darstellt und dadurch die Beschlussfassung einen Rechtsverstoß im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG begründet ( BGHZ 153, 47 , juris Rn. 15 - „Macrotron“; OLG Stuttgart, AG 2012, 298 , juris Rn. 149; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 , juris Rn. 373; Spindler/Stilz/Hoffmann, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 27 und 49). Da die Entlastungsentscheidung grundsätzlich im Ermessen der Gesellschafter liegt, ist ein Entlastungsbeschluss nicht schon dann fehlerbehaftet im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG, wenn es Gründe gegeben hätte, die Entlastung zu verweigern. Ein Entlastungsbeschluss ist wegen eines Gesetzesverstoßes aber anfechtbar, wenn damit ein tatsächliches Verhalten gebilligt wird, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH AG 2013, 90 ; BGHZ 194, 14 , juris Rn. 9 - Fresenius; BGHZ 153, 47 , juris Rn. 15 - Macrotron). Eine Entlastung trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes verstößt gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG, ist mit der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (vgl. BGH AG 2013, 90 ; BGHZ 194, 14 , juris Rn. 9 - Fresenius; BGHZ 153, 47 , juris Rn. 15 - Macrotron). Dabei beurteilt sich die Schwere des Verstoßes anhand einer wertenden Betrachtung. Zu berücksichtigen ist, ob trotz des Verstoßes die Anerkennung des Verhaltens als im Großen und Ganzen gesetzes- und satzungskonform noch vertretbar erscheint (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 298 , juris Rn. 152; Spindler/Stilz/Hoffmann, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 49). Das Erfordernis der schwerwiegenden Pflichtverletzung soll die Entlastungsanfechtung wegen Bagatellverstößen ausschließen (Litzenberger, NZG 2010, 854, 856). An der nötigen Eindeutigkeit eines Verstoßes fehlt es jedenfalls dann, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist ( BGHZ 194, 14 , juris Rn. 23; OLG Stuttgart, AG 2012, 298 , juris Rn. 153; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 , juris Rn. 366; OLG München, ZIP 2008, 1237 , juris Rn. 52 f., bestätigt durch BGH, AG 2010, 79 ). Eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses setzt voraus, dass die eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder auf Grund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 298 , juris Rn. 214; OLG Köln, NZG 2009, 1110 , juris Rn. 22; Spindler/Stilz/Hoffmann, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 49; Bürgers/Körber/Reger, AktG, 3. Aufl., § 120 Rn. 5; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 120 Rn. 15; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 120 Rn. 12). Die Erkennbarkeit kann sich insbesondere auch daraus ergeben, dass die tatsächlichen Umstände der Hauptversammlung durch einen Redebeitrag vor Augen geführt wurden, wenn diese Umstände aus Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs als unstreitig angesehen werden können (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 298 , juris Rn. 246 ff.; Bürgers/Körber/Reger, AktG, 3. Aufl., § 120 Rn. 5). Eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses scheidet dann aus, wenn die tatsächlichen Umstände, die den Vorwurf einer schwerwiegenden und eindeutigen Pflichtverletzung begründen, aus Perspektive der Hauptversammlung nicht aufgeklärt sind. Auf Umstände, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt und bewiesen werden sollen, kann eine Anfechtung deshalb nicht gestützt werden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 298 , juris Rn. 244; Spindler/Stilz/Hoffmann, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 49; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 120 Rn. 12). Umstände, die erst nachträglich bekannt werden und die Ablehnung der Entlastung begründet hätten, können somit eine Anfechtung des Entlastungsbeschlusses nicht begründen (vgl. GroßkommAktG/Mülbert, 4. Aufl., § 120 Rn. 121). Eine Pflicht zur Verweigerung der Entlastung kann sich grundsätzlich nur aus eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstößen ergeben, die in der Entlastungsperiode begangen wurden. Durch die Entlastung wird grundsätzlich nur das Verhalten der zu Entlastenden in dem Entlastungszeitraum gebilligt (vgl. GroßkommAktG/Mülbert, 4. Aufl., § 120 Rn. 94; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 31), weshalb früheres Verhalten für die Entlastungsentscheidung grundsätzlich nicht relevant ist. Nicht gestützt werden kann die Verweigerung der Entlastung deshalb in der Regel auf Handlungen in früheren Zeiträumen, für die bereits Entlastung erteilt worden ist (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 93 , juris Rn. 369; MünchKomm AktG/Kubis, 3. Aufl., § 120 Rn. 54; Bürgers/Körber/Reger, AktG, 3. Aufl., § 120 Rn. 11; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 37). Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt dem klagenden Aktionär die Darlegung und gegebenenfalls der Beweis sämtlicher Umstände, welche die Anfechtbarkeit des Beschlusses begründen (OLG Stuttgart, AG 2009, 124 , juris Rn. 81; Spindler/Stilz/Würthwein, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 264). Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht pauschal auf ein „strukturelles Informationsgefälle“ zwischen Gesellschaft und Aktionär berufen. Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Vortrag des primär darlegungspflichtigen Anfechtungsklägers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sein, wenn die Gesellschaft einer ihr obliegenden sekundären Darlegungslast in Bezug auf Tatsachen in ihrem Wahrnehmungsbereich nicht nachkommt (OLG Stuttgart, AG 2009, 124 , juris Rn. 83). Für die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Gesellschaft genügt aber weder die Berufung auf den Aspekt des Minderheitenschutzes (OLG Stuttgart, AG 2009, 124 , juris Rn. 82; BGH II ZR 142/76 , BGHZ 71, 40 , juris Rn. 17) noch die Behauptung, dass dem Anfechtungskläger die Darlegung bestimmter Umstände wesentlich schwerer falle als der Gesellschaft (OLG Stuttgart, AG 2009, 124 , juris Rn. 82; BGH IX ZR 293/95 , NJW 1997, 128 , juris Rn. 17). Hinzu kommt, dass Umstände, die für die Teilnehmer der Hauptversammlung nicht erkennbar waren, für die Anfechtbarkeit der erteilten Entlastung nicht entscheidungserheblich sind. Umstände, die nach den allgemeinen Grundsätzen der sekundären Darlegungslast im Anfechtungsprozess von der Gesellschaft vorzutragen wären, weil sie der Klägerin und der Hauptversammlung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Entlastung nicht erkennbar waren, sind demnach im Prozess über die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht entscheidungserheblich. Kann ein Aktionär nicht darlegen, dass die Verwaltung im Entlastungszeitraum einen eindeutigen und schwerwiegenden, für die Hauptversammlung erkennbaren Rechtsverstoß begangen hat, mag er allenfalls Anträge auf Zulassung der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die angeblich pflichtwidrig handelnde Verwaltung nach § 148 Abs. 1 AktG oder auf die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG in Betracht ziehen. In beiden Fällen hat der Gesetzgeber jedoch die Antragsberechtigung des Aktionärs vom Erreichen eines bestimmten Quorums abhängig gemacht (§§ 142 Abs. 2 Satz 1, 148 Abs. 1 Satz 1 AktG). Auch diese Entscheidung des Gesetzgebers spricht dagegen, den vom Erreichen eines Quorums unabhängigen Prozess über die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses in ein Verfahren zur „umfassenden gerichtlichen Kontrolle des Handelns der Verwaltung“ umzufunktionieren. In der Literatur wird daraus jedenfalls zu Recht ein Gebot des restriktiven Vorgehens bei der Feststellung eines Rechtsverstoßes im Rahmen der Entlastungsanfechtung abgeleitet (Spindler in Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 33).b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Entlastung des Vorstands keinen Erfolg. Die vorgebrachten Anfechtungsgründe liegen nicht vor. aa. Tätigkeit des Versammlungsleiters Dr. W. X. Wie bereits ausgeführt war Dr. W. X. rechtmäßiger und nicht abgewählter Versammlungsleiter der Hauptversammlung. Ein Anfechtungsgrund wegen Leitung der Versammlung und Feststellung durch einen unzuständigen Versammlungsleiter scheidet deshalb ebenso aus wie ein Nichtigkeitsgrund. bb. Fehlerhafte Entsprechenserklärung Zutreffend hat das Landgericht eine Präklusion der Klägerin mit dem Anfechtungsgrund „fehlerhafte Entsprechenserklärung nach § 161 AktG“ angenommen. Nach § 246 Abs. 1 AktG muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Es handelt sich hierbei um eine materiell-rechtliche Präklusionsfrist, deren Versäumung zur Unbegründetheit der Klage führt, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 246 Rn. 21; Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 12; Bürgers/Körber/Göz, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 7). Die Anfechtungsgründe sind abtrennbare Teile des Streitstoffs. Der Streitgegenstand der aktienrechtlichen Anfechtungsklage wird durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt ( BGH II ZR 63/08 , AG 2010, 452 , juris Rn. 3 mN; BGH II ZR 153/03 , ZIP 2005, 706 , juris Rn. 17 in Klarstellung zu BGHZ 152, 1 ( II ZR 286/01 )). Erforderlich ist, dass der konkrete Anfechtungsgrund innerhalb der Monatsfrist wenigstens in seinem tatsächlichen Kern dargelegt ist (vgl. BGH II ZR 230/91 , BGHZ 120, 141 , juris Rn. 42; BGH II ZR 153/03 , ZIP 2005, 706 , juris Rn. 17 in Klarstellung zu BGHZ 152, 1 ( II ZR 286/01 ); Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 246 Rn. 26; Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 19 f.; Bürgers/Körber/Göz, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 13). Die Substantiierung des bereits in seinem Tatsachenkern vorgebrachten Anfechtungsgrundes ist auch nachträglich noch möglich (vgl. MünchKomm Akt/Hüffer, 3. Aufl., § 246 Rn. 44; Bürgers/Körber/Göz, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 13). Der von der Klägerin aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2002 ( BGHZ 152,1 - II ZR 286/01 ) abgeleiteten Argumentation (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 604 ff.), wonach auch bei mehreren Anfechtungsgründen ein einheitlicher Streitgegenstand vorliege, hat der Bundesgerichtshof in den genannten späteren Entscheidungen zu Recht und unter ausdrücklichem Bezug zu der Entscheidung vom 22.07.2002 eine Absage erteilt. Auch aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des EuGH vom 24.05.2011, C-83/09 P , ergibt sich nichts anderes. Dem entsprechend ist auch das Nachschieben von Anfechtungsgründen unzulässig; nachgeschobene Anfechtungsgründe sind nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BGH AG 2010, 452 , juris Rn. 3 mN; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 246 Rn. 26; Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 20; MünchKomm Akt/Hüffer, 3. Aufl., § 246 Rn. 45 f; Bürgers/Körber/Göz, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 13). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klägerin mit dem Anfechtungsgrund einer fehlerhaften Entsprechenserklärung präkludiert. Zutreffend hat das Landgericht unter Zitat des Vortrags der Klägerin dargelegt, dass in der Anfechtungsfrist der tatsächliche Kern dieses Anfechtungsgrundes nicht vorgebracht wurde. Zu dem tatsächlichen Kern der Anfechtung wegen einer fehlerhaften Entsprechenserklärung gehört die Darlegung, welche Entsprechenserklärung mit welchem Inhalt abgegeben wurde und warum diese fehlerhaft sein soll. Derartige Ausführungen finden sich in der Klagschrift nicht, wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt hat. Dort wird zwar allgemein der behauptete Interessenkonflikt aus der Beteiligung an der X GmbH, S., geschildert, der auch Grundlage des Vorwurfs einer falschen Entsprechenserklärung ist. Dies genügt aber nicht als tatsächliches Vorbringen, um den Vorwurf einer falschen Entsprechenserklärung zu begründen. Nicht das Bestehen eines Interessenkonflikts, sondern die fehlerhaften Angaben hierzu in der Entsprechenserklärung sind Kern des Anfechtungsgrunds „falsche Entsprechenserklärung“. Ohne einen tatsächlichen Vortrag dazu, dass und warum eine fehlerhafte Entsprechenserklärung abgegeben wurde, ist der Anfechtungsgrund „fehlerhafte Entsprechenserklärung“ demnach nicht seinem tatsächlichen Kern nach eingeführt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung liegt kein Verstoß des Landgerichts gegen den Grundsatz „da mihi factum, dabo tibi jus“ vor. Die Klägerin hat die Tatsachen, die den Anfechtungsgrund „fehlerhafte Entsprechenserklärung“ stützen, nämlich die Abgabe einer Entsprechenserklärung, deren Inhalt und die Unrichtigkeit dieses Inhalts, nicht in der Klagschrift vorgetragen. Es fehlt also bereits an dem erforderlichen Tatsachenvortrag, was das Landgericht zutreffend festgestellt hat. cc. Unrichtige oder verschleiernde Angaben über die Verhältnisse der Gesellschaft Auch insoweit liegt kein Grund vor, der zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses führen würde.

(1)Der Vortrag der Klägerin, welche falschen Angaben im Entlastungszeitraum gemacht worden sein sollen, variiert in den verschiedenen Schriftsätzen. Als möglicher inhaltlich zu überprüfender Anfechtungsgrund kommt - wie oben ausgeführt - aber nur ein Anfechtungsgrund in Betracht, der in seinem tatsächlichen Kern bereits in der Klagschrift vorgetragen ist. Zu dem tatsächlichen Kern einer behaupteten schwerwiegenden und eindeutigen Pflichtverletzung durch unrichtige und verschleiernde Angaben über die Verhältnisse der Gesellschaft gehört der Vortrag, welche von wem wann getätigten Aussagen warum unrichtig oder verschleiernd sein sollen. Insbesondere die angeblich unzutreffende Angabe muss individualisierbar bezeichnet sein, stellt diese doch den Kern des Vorwurfs dar. Dieser Kern des Vorwurfs, also welche falsche Aussage getätigt worden sein soll, ist nicht austauschbar. Soweit die Klägerin im Laufe des Verfahrens wechselnde andere Angaben als in der Klagschrift als falsch und damit anfechtungsbegründend bezeichnet, kann dies mithin nicht zum Erfolg führen: Insoweit ist bereits Präklusion nach § 246 Abs. 1 AktG eingetreten. Abgesehen davon, dass nicht jede fehlerhafte Angabe einen Anfechtungsgrund für die Entlastungsentscheidung begründete, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob hierin ein schwerwiegender und eindeutiger Gesetzesverstoß liegt, ist entscheidend zudem, dass eine Anfechtung der Entlastungsentscheidung allenfalls dann in Betracht kommt, wenn sich Angaben auch für die Hauptversammlung als falsch darstellten. Anfechtungsgrund kann nur eine treuwidrige Entlastungserteilung durch die Hauptversammlung sein. Um eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungshandelns geht es dagegen nicht. Die Klägerin kann demnach in dem Anfechtungsverfahren nicht erreichen, dass das Verhalten der Organe in den Jahren 2008/2009 sowie spätere Äußerungen hierzu geprüft und mittels Beweisaufnahme aufgeklärt werden. Wie ausgeführt können Vorwürfe, die erst im Anfechtungsprozess aufgeklärt werden sollen, die Anfechtung der Entlastungsentscheidung schon nicht rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund sind auch etwaige neuere Erkenntnisse aus den Strafverfahren gegen die ehemaligen Vorstände H. und Dr. W. (Berufungsbegründung Rn. 17 ff, Bl. 558 ff.) nicht relevant: Die Hauptversammlung kannte diese bei der Entscheidung über die Entlastung nicht, so dass ihr auch nicht vorgehalten werden kann, diese bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt zu haben. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der pauschalen Behauptung der Klägerin, den stimmberechtigten Aktionären der Hauptversammlung sei die Tatsachengrundlage, auf denen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ( 1 Ws 68/14 - Eröffnung der Hauptverhandlung in dem Verfahren wegen Marktmanipulation) sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren gegen H. wegen Kreditbetrugs ( 1 StR 649/13 ) beruhten, sehr wohl bekannt gewesen, weil diese allesamt in den Organen vertreten gewesen seien (Schriftsatz vom 09.06.2015). Schon die Behauptung, dass alle Stammaktionäre in den Organen vertreten gewesen seien, ist nur pauschal und nicht prüfbar. Zwar waren bis zum Rückkauf der Aktien von dem E. K. bis auf die dem E. zuzurechnenden Aktien in Höhe von 10 % alle Stammaktien den Familien X. und Y. zuzurechnen, wie beide Parteien übereinstimmend vortragen, nach dem Rückkauf der 10 % sogar alle Stammaktien. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Stammaktionäre in den Organen vertreten waren. Es ist schon nicht vorgetragen, wer überhaupt konkret welchen Anteil an der Beklagten hält und wie diese Anteilseigner in den Organen vertreten gewesen sein sollen. Allein die Tatsache, dass 90 % der Anteile bzw. inzwischen 100 % der Anteile den Familien X. und Y. zuzurechnen sind, besagt nichts darüber, dass diese Anteile den als Organen tätigen Mitgliedern der Familie zuzurechnen sind oder die Anteilseigner in den Organen vertreten waren. Darüber hinaus ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Stammaktionäre auf Grund einer etwaigen Vertretung in den Organen Kenntnis aller behaupteten Umstände gehabt hätten, insbesondere auf dem Kenntnisstand der Organe gewesen seien - weder ist die konkrete Information der Stammaktionäre über etwaige Vertreter in den Organen dargelegt noch ist vorgetragen oder ersichtlich, dass die Kenntnis von Organen einzelnen Anteilseignern zuzurechnen wäre. Auch allein aus der Tatsache, dass die Mehrheit bzw. inzwischen alle Stammaktien mittelbar Personen aus den Familien Y. und X. zuzurechnen sind, ergibt sich eine umfassende Kenntnis aller Stammaktionäre von den Vorgängen in den Jahren 2008/2009 nicht. Aus der familiären Verbundenheit kann nicht auf eine Kenntnis der Mehrheit der Stammaktionäre geschlossen werden, vielmehr wäre diese für die einzelnen Aktionäre gesondert festzustellen. Eine derartige differenzierte Betrachtungsweise nimmt die Klägerin nicht vor. Eine allumfassende Kenntnis der stimmberechtigten Aktionäre der Hauptversammlung oder zumindest der Mehrheit der stimmberechtigten Aktionäre der Hauptversammlung kann entgegen der Auffassung der Klägerin deshalb nicht auf Grund der pauschalen Behauptung der Klägerin, diese seien in den Organen vertreten gewesen, unterstellt werden. Dem entsprechend kommt es darauf an, was konkret im Zeitpunkt der Hauptversammlung allgemein oder jedenfalls den Aktionären bekannt war. Umstände, die erst nach der Hauptversammlung bekannt wurden oder werden oder im Laufe des Anfechtungsverfahrens erst ermittelt werden sollen, sind demnach auch für die Hauptversammlung als neu anzusehen und können deshalb zur Begründung der Treuwidrigkeit der Entscheidung der Hauptversammlung nicht herangezogen werden. Auch die Ausführungen der Klägerin zur Darlegungs- und Beweislast, deren Umkehr sowie unzulässigem schlichtem Bestreiten führen deshalb nicht weiter: Tatsächliche Umstände, die im Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht geklärt waren, von deren Vorliegen die Hauptversammlung also nicht ausgehen musste, können den Vorwurf der Treuwidrigkeit einer Entlastungsentscheidung nicht begründen. Umstände, die die Klägerin noch nicht einmal im Anfechtungsprozess konkret benennen kann, können demnach erst recht nicht der Hauptversammlung bekannt gewesen sein, nachdem eine grundsätzliche Kenntnis der Hauptversammlung wie ausgeführt nicht angenommen werden kann. Der Verweis der Klägerin darauf, dass die Beklagte selbst aus Gründen der sekundären Darlegungslast konkret vortragen müsse, weil ihr dies nicht möglich sei, führt deshalb nicht zum Erfolg.
(2)Vor diesem Hintergrund besteht ein Anfechtungsgrund wegen unrichtiger oder verschleiernder Angaben über die Verhältnisse der Gesellschaft nicht.(2.1) In der Klagschrift hatte die Klägerin zu diesem Anfechtungsgrund als unrichtige oder verschleiernde Angaben über die Verhältnisse der Gesellschaft zum einen vorgetragen, der Vorstand habe „noch im Entlastungszeitraum und im laufenden Geschäftsjahr in gerichtlichen Verfahren und Aussagen in Hauptversammlung behauptet, dass die bis zum Jahr 2008 aufgebauten Derivate zur Übernahme der Z AG bloße Kurssicherungsgeschäfte gewesen seien, die keine existenzgefährdenden Risiken für die Beklagte begründeten, sondern lediglich die freiwillige Optionalität einer weiteren Übernahme zu festgelegten Preisen gewährleisteten“ (Klagschrift, Bl. 29 f.). Als weitere falsche und damit anfechtungsbegründende Aussage benannte die Klägerin Äußerungen von Vorstandsseite, wonach es bei der Beklagten Ende 2008 weder Liquiditätsschwierigkeiten noch Insolvenzrisiken gegeben habe (Klagschrift Bl. 30). Zu Recht hat das Landgericht dieses Vorbringen als unsubstantiiert angesehen. Hieraus ergibt sich noch nicht einmal, wer wann was gegenüber wem gesagt haben soll und ob dies überhaupt den Entlastungszeitraum betrifft. Trotz ausdrücklichen Hinweises der Beklagten auf die fehlende Substantiierung (Klagerwiderung Bl. 97) hat die Klägerin auch in der Replik hierzu nicht konkreter vorgetragen, vielmehr nur wiederholt, dass der Vorstand dies „nach wie vor verbreite“ (Bl. 231). Entgegen der Behauptung der Klägerin in der Berufungsbegründung wurde zu den unsubstantiiert vorgetragenen Behauptungen auch kein Beweis angeboten. Beweis angeboten durch Vorlage von ad-hoc-Mitteilungen und Pressemitteilungen sowie des Geschäftsberichts 2012 wurde nur hinsichtlich des neu in der Replik aufgeführten Vorwurfs, der Vorstand verbreite in allen diesbezüglichen ad-hoc-Mitteilungen und Pressemitteilungen sowie im Geschäftsbericht für das Wirtschaftsjahr 2012, dass die gegenläufigen Klagen geschädigter Finanzinvestoren sowie die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die - jetzigen wie früheren - Organe der Beklagten völlig unbegründet seien (Replik Rn. 116, Bl. 231). Insoweit handelt es sich aber um einen anderen Anfechtungsgrund, der präkludiert ist: Zu dem tatsächlichen Kern des Vorwurfs einer falschen Aussage des Vorstands gehört die Darlegung, welche Aussage falsch gewesen sein soll. Eine angebliche falsche Aussage über den Zweck der Derivate und die hieraus folgende Existenzbedrohung sowie über die behaupteten Liquiditätsschwierigkeiten und Insolvenzrisiken Ende 2008 ist etwas anderes als eine angebliche falsche Aussage zur Begründetheit der laufenden Zivil- und Strafverfahren. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch auf einen Verstoß gegen § 138 ZPO. Ein Hinweis war schon deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagte die fehlende Substantiierung ausdrücklich gerügt hat. Abgesehen davon hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz den Vortrag nicht weiter konkretisiert und nicht dargelegt, was sie bei Erteilung eines Hinweises Entscheidungserhebliches und die Entscheidung Änderndes vorgetragen hätte.(2.2) Davon abgesehen ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin auch nicht, dass die angeblichen Aussagen der Vorstände falsch waren. Die Klägerin behauptet dies zwar, ohne hierzu allerdings näher vorzutragen oder substantiiert Beweis anzubieten.(2.2.1) Die Verwendung des Begriffs „Kurssicherungsgeschäfte“ für die Derivatgeschäfte stellt keine Pflichtverletzung dar, die die Anfechtung der Entlastung rechtfertigen würde. Der Begriff „Kurssicherungsgeschäfte“ ist auslegungsfähig. Die Beklagte hat ausführlich dargelegt, was sie unter „Kurssicherungsgeschäft“ versteht (Klagerwiderung, Rn. 434 ff.). Diese Auslegung ist für den Senat nachvollziehbar. Die unstreitig cash-gesettelten Call-Optionen sicherten der Beklagten die Möglichkeit, auch nach einem Kursanstieg der Z-Aktie weitere Z-Aktien faktisch zu dem Basispreis zu erwerben, indem sie zwar die Z-Aktien zu dem teureren Kurs erwerben musste, bei Ausübung der Option aber die Differenz zwischen dem teureren Kurs und dem Basispreis von dem Stillhalter ausbezahlt bekam. Damit dienten die Optionen offensichtlich der Kurssicherung, nämlich der wirtschaftlichen Absicherung vor Kursanstiegen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte zugleich Put-Optionen ausgab, also selbst zum Barausgleich verpflichtet war, falls der Kurs unter den Basispreis fallen würde. Wirtschaftlich stellte sich die Beklagte so, als hätte sie die Aktien zu dem Basispreis erworben - bei einem Kursanstieg führte dies zu einem Gewinn, bei einem Kursverlust zu einem Verlust. Dass die Klägerin die Derivatgeschäfte selbst nicht als Kurssicherungsgeschäfte bezeichnen möchte und diese Begrifflichkeit für falsch hält, vielmehr von „Zockereien“ und „Wetten“ spricht, führt nicht dazu, dass die Verwendung des Begriffs „Kurssicherungsgeschäfte“ durch die Vorstände pflichtwidrig wäre. Hierbei handelt es sich um subjektive Wertungen der Klägerin, die zum Ausdruck bringen, dass sie die Derivatgeschäfte für unseriös und wirtschaftlich spekulativ hält. Diese Auffassung erscheint vertretbar, sie führt aber nicht dazu, dass der Vorstand diese Begrifflichkeiten übernehmen müsste. Vielmehr steht es dem Vorstand frei, die Geschäfte mit der obigen nachvollziehbaren Begründung als Kurssicherungsgeschäfte zu bezeichnen. Eine Täuschung vermag der Senat hierin nicht zu erkennen. Die Argumentation der Klägerin, die Angaben seien falsch, weil es sich nicht um Kurssicherungsgeschäfte gehandelt habe, sondern um eine Finanzierungsstruktur, die der heimlichen Übernahme von Z diente (Klagschrift, Bl. 23), ist nicht schlüssig. Natürlich und von der Beklagten auch offen gelegt dienten die Derivate dazu, mögliche spätere Erwerbe von Aktien an Z wirtschaftlich abzusichern. Im weiteren Sinne dienten diese Derivate damit der „Finanzierung“ der weiteren Beteiligung, indem sie diese wirtschaftlich absicherten. Dies ist aber von dem Begriff „Kurssicherungsgeschäfte“ abgedeckt. Eine sonstige „Finanzierungsfunktion“, die nicht von dem Begriff Kurssicherungsgeschäfte gedeckt wäre, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan. Die Bezeichnung der Optionsprämien als „Zinsen“ durch den Kundenberater der M. Bank ändert hieran nichts. Der Senat vermag auch die Argumentation der Klägerin in der Replik hierzu nicht nachzuvollziehen (Replik Rn. 118 ff., Bl. 232). Schon die Behauptung, die Beklagte trage vor, dass die Optionen auf Aktien von Z alleine der Kurssicherung, keinesfalls jedoch dem Aufbau der Beteiligung gedient hätten (Rn. 119, Bl. 232), ist so nicht zutreffend. Aus der Einlassung der Beklagten ergibt sich sehr wohl, dass die Optionsgeschäfte mittelbar durch Absicherung vor Kursanstiegen dem möglichen späteren Aufbau der Beteiligung gedient haben, die Beklagte erklärt nur, dass die Entscheidung über einen möglichen weiteren Beteiligungsaufbau noch nicht gefallen sei (Klagerwiderung Rn. 448 f, Bl. 173). Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass die Optionen auf Barausgleich gerichtet waren, ist auch die Argumentation der Klägerin, dass mit den Optionen eine Möglichkeit zum physischen Erwerb von Z-Aktien bestanden haben müsse, weil ansonsten das Ziel des Beteiligungsaufbaus nicht hätte erreicht werden können (Berufungsbegründung Rn. 458 f., Bl. 648), nicht nachvollziehbar. Schon aus der rechtlichen Konstruktion von auf Barausgleich gerichteten (cash-settled) Call-Optionen ergibt sich, dass ein unmittelbarer Erwerb von Aktien damit nicht erreicht werden konnte, sondern lediglich ein anderweitiger Erwerb zu bestimmten Konditionen wirtschaftlich abgesichert werden konnte. Diskrepanzen ergeben sich dagegen zwischen der Auffassung von Staatsanwaltschaft und OLG Stuttgart in dem Strafverfahren wegen Marktmanipulation, die sich die Klägerin zu eigen macht, und der Auffassung der Beklagten zu der Frage, ob bereits im Frühjahr 2008 die Absicht zu einer Erhöhung der Beteiligung der Beklagten an Z auf 75 % gefasst worden ist. Mit der Frage, ob die von der Klägerin gerügte Aussage zu den Derivaten (Kurssicherungsgeschäfte und keine Existenzbedrohung) zutreffend ist, hat dies nichts zu tun. Auch bei einer von vornherein bestehenden Absicht zur Beteiligungserhöhung hätten die Derivate der Kurssicherung in o.g. Sinne gedient, nur dass der Bedarf für die Kurssicherung von vornherein festgestanden hätte. Die Unrichtigkeit der behaupteten Aussage ergibt sich hieraus dagegen nicht. Nichts anderes gilt dem entsprechend auch für die zwischenzeitli

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