Ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Sinne von § 113 Abs. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn bei einer voraussehbaren Vollstreckung die Zeitspanne zwischen der Widerstandshandlung und ihrer Wirkung bei einer Vollstreckungsmaßnahme mehrere Stunden beträgt. Tenor Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2014 a u f g e h o b e n . Die getroffenen Feststellungen werden a u f r e c h t e r h a l t e n. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Stuttgart z u r ü c k v e r w i e s e n . Gründe I. Der Angeklagte D. B. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2012 und der Angeklagte U. L. mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 26. November 2012 jeweils wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde beim Angeklagten B. auf 40 EUR, beim Angeklagten L. auf 10 EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidungen legten sowohl die beiden Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. In der Berufungsinstanz wurden beide Verfahren wegen Sachzusammenhangs mit Beschluss vom 2. Mai 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2014 wurden die Urteile des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober und 26. November 2012 aufgehoben. Beide Angeklagten wurden aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde jeweils verworfen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision. II. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Die Angeklagten B. und L. engagieren sich gegen das Bahnprojekt „Stuttgart 21“. In der Nacht vom 14. auf den 15. Februar 2012 fand in einem Teilbereich des Mittleren Schlossgartens in Stuttgart, der sich weitgehend mit dem zukünftigen Baufeld deckt, eine nicht angemeldete, „Lange Nacht der Bürgerbeteiligung“ genannte Versammlung von Personen statt, die gegen die beabsichtigte Fällung von Bäumen protestierten. An dieser Versammlung nahmen die beiden Angeklagten ab einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt teil. Bereits am 22. Dezember 2011 hatte das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart durch sofort vollziehbare Allgemeinverfügung ein Aufenthalts- und Betretungsverbot für Teile der Mittleren Schlossgartenanlage ab Beginn/Bekanntgabe der Einsatzmaßnahmen der Polizei angeordnet. Die Bekanntgabe erfolgte am selben Tag im Stuttgarter Amtsblatt. Mehrere Eilanträge gegen diese Entscheidung wurden mit Beschluss des VG Stuttgart vom 24. Januar 2012 unter der Maßgabe zurückgewiesen, dass durch Auflagen eine Präzisierung in zeitlicher Hinsicht erfolgte. Beschwerden gegen diesen Beschluss wurden am 1. Februar 2012 durch den VGH Baden-Württemberg verworfen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 wurde das Polizeipräsidium Stuttgart vom Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart als Ortspolizeibehörde angewiesen, den Einsatzbeginn zur Durchsetzung der vorgenannten Allgemeinverfügung durch vorgegebene ausführliche Lautsprecherdurchsagen bekannt zu geben. Der Einsatzbeginn wurde zugleich auf den 15. Februar 2012, 3.00 Uhr, festgelegt. Am 15. Februar 2012, 0.00 Uhr, erließ das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart als Versammlungsbehörde eine sofort vollziehbare Allgemeinverfügung, mit der die Versammlung „in den Mittleren Anlagen in Stuttgart-Mitte“ aufgelöst wurde und deren Teilnehmer aufgefordert wurden, den Versammlungsort unverzüglich zu verlassen. Als alternativer Versammlungsort wurde ihnen der „Bereich auf der Wiese zwischen dem Planetarium und dem Biergarten in den Mittleren Anlagen“ zugewiesen und für den Fall, dass sie den Versammlungsort nach entsprechender Aufforderung durch den Polizeivollzugsdienst nicht räumen sollten, die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch den Polizeivollzugsdienst angedroht. Ab 2.34 Uhr wandte sich die Polizei im Namen der Stadt mit vorgegebenen Lautsprecherdurchsagen an die in großer Zahl anwesenden Versammlungsteilnehmer. Die Kerninhalte der Durchsagen wurden mittels Lauflichtbändern an den bis zu fünf eingesetzten Lautsprecherkraftwagen visualisiert. Mit Durchsagen um 2.34 Uhr und um 2.42 Uhr wurden die Demonstranten unter Hinweis auf die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung über die Auflösung der Versammlung und einen alternativen Versammlungsplatz unterrichtet, wobei der Wortlaut vom schriftlich verfassten Text der Allgemeinverfügung der Versammlungsbehörde vom 15. Februar 2015 abwich. So wurde mitgeteilt, dass die Versammlung „im Mittleren Schlossgarten in einem durch die Straße Am Schlossgarten, die Schillerstraße, die Willy-Brandt-Straße sowie eine gedachte Linie zwischen der Südfassade des Gebäudes Willy-Brandt-Straße 41 und der Ausfahrt aus dem ehemaligen Zentralen Omnibusbahnhof umgrenzten Bereich“ aufgelöst ist und „im Mittleren Schlossgarten auf dem dahinter liegenden Areal zwischen dem Wullesteg und dem Biergarten“ fortgesetzt werden könne. Zugleich wurden die Demonstranten aufgefordert, den bisherigen Versammlungsort unverzüglich zu verlassen und widrigenfalls ein Platzverweis erteilt. Mit insgesamt 25 weiteren Durchsagen zwischen 3.05 Uhr und 7.12 Uhr - nunmehr unter Hinweis auf das mit Allgemeinverfügung vom 22. Dezember 2011 verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot - forderten die Polizeikräfte die Demonstranten weiter auf, den Versammlungsort, der im weiteren Verlauf abgesperrt wurde, zu verlassen. Dabei wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass Ausgänge über den Ferdinand-Leitner-Steg, durch die Klett-Passage und in Richtung der Haltestelle Staatsgalerie benutzt werden können. Die beiden Angeklagten hatten sich als Teilnehmer der Versammlung entweder bereits im Verlauf des 14. Februar 2012 oder erst am 15. Februar 2012 zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 0.00 Uhr und 7.30 Uhr in das im zu räumenden Bereich gelegene Zelt Nr. 5.4. begeben, um der von ihnen erwarteten Räumungsaufforderung der Polizei entsprechend der Allgemeinverfügung vom 22. Dezember 2011 nicht zu folgen. Dort hatten sie sich nebeneinander mit der Vorderseite ihres Körpers auf den gefrorenen Boden gelegt und jeweils einen Arm in ein PVC-Rohr mit einem Durchmesser von 100 bis 120 mm, welches am unteren Ende mit einer Stahlkette und einem Bügelschloss einbetoniert war, gesteckt. An dem Bügelschloss fixierten sie sich mittels einer am Handgelenk angebrachten Manschette und einer Kette. Gegen 7.30 Uhr - als das Versammlungsgelände zu einem guten Teil geräumt war - stellten Polizeikräfte fest, dass die angeketteten Angeklagten nicht aus dem Zelt Nr. 5.4. geführt werden konnten. Daraufhin wurde die technische Einsatzeinheit, die sich ab 0.00 Uhr in einem Raum im Stadtgebiet von Stuttgart und ab 4.00 Uhr im Mittleren Schlossgarten bereit gehalten hatte, hinzugezogen. Zwei Beamte trugen zunächst die hartgefrorene Erde mit einem Presslufthammer bis zu einer Tiefe von 0,5 m ab, schnitten die PVC-Rohre mit einem Trennschleifer auf und lösten die Stahlketten u.a. mit Zangen. Die Arbeiten dauerten beim Angeklagten B. von 08.17 Uhr bis 10.24 Uhr, beim Angeklagten L. von 08.17 Uhr bis 10.53 Uhr. Dabei wurden vier Pausen von jeweils bis zu fünf Minuten eingelegt, um Pressevertretern das Fotografieren und Filmen im Zelt zu ermöglichen. Eine weitere Pause entstand von 08.46 Uhr bis um 09.05 Uhr, weil ein Kompressor ausgetauscht werden musste. Nach Beendigung der Maßnahmen konnten die Angeklagten, die sich gegenüber den Einsatzkräften zu jeder Zeit kooperativ verhielten, weggeführt werden. Beide Angeklagten wussten von Anfang an, dass sie sich nicht ohne fremde Hilfe aus dieser Lage befreien konnten, sondern dass hierzu Polizeikräfte herangezogen werden mussten. Ihnen war die Allgemeinverfügung der Stadt Stuttgart vom 22. Dezember 2011 bekannt. Sie rechneten mit der Räumung des Baufeldes durch Einsatzkräfte. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass sie am 15. Februar 2012 ab ca. 2.30 Uhr von der Verfügung zur Auflösung der Versammlung Kenntnis erlangt hatten. Die Angeklagten glaubten nicht daran, mit ihren Aktionen die zeitnahe Rodung von Bäumen im Mittleren Schlossgarten und/oder den Fortgang des Projekts „Stuttgart 21“ verhindern zu können. Vielmehr verfolgten sie einen an die Öffentlichkeit gerichteten Kommunikationszweck. Ein messbarer Schaden entstand durch ihre Aktion ebenso wenig, wie eine Verzögerung der Bauarbeiten oder des Rodens von Bäumen im Mittleren Schlossgarten. Die in der Folge erlassenen Gebührenbescheide des Polizeipräsidiums Stuttgart über jeweils 120 EUR wurden von den Angeklagten beglichen. III. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Eine Strafbarkeit nach § 113 StGB scheide deshalb aus, weil sich die Amtsträger bei der zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt am 14. oder 15. Februar 2012 prophylaktisch erfolgten Widerstandshandlung nicht im „Kontaktbereich“ der Angeklagten befunden hätten. Das Verhalten sei auch nicht nach § 240 StGB strafbar, da es bei einzelfallbezogener Abwägung nicht rechtswidrig gewesen sei. Zwar lässt die Strafkammer dahinstehen, ob die vorliegenden, gegen die Angeklagten als Versammlungsteilnehmer gerichteten polizeilichen Maßnahmen die von § 113 Abs. 3 StGB bei verfassungsgemäßer Auslegung und Anwendung des sog. „strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffes“ vorausgesetzten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung erfüllen, kommt im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 240 StGB jedoch zu dem Ergebnis, diese sei mangels einer wirksamen Auflösung der Versammlung, an der die beiden Angeklagten teilnahmen, rechtswidrig gewesen. Die versammlungsrechtliche Auflösungsverfügung sei nicht ausreichend bestimmt gewesen und nur unvollständig und missverständlich bekannt gegeben worden. Außerdem sei deren Kenntnisnahme durch die beiden Angeklagten nicht nachweisbar. Ordnungswidrigkeiten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VersG sowie nach § 113 Abs. 1 OWiG lägen ebenfalls nicht vor. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere die Ablehnung einer Strafbarkeit nach § 113 StGB. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Verteidiger beantragen jeweils, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. IV. Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das Landgericht mit nicht tragfähiger Begründung die Erfüllung des Tatbestands des § 113 StGB verneint hat und so bei beiden Angeklagten zu Freisprüchen gelangt ist. 1) Das Anketten in den einbetonierten PVC-Rohren stellt ein „Widerstand leisten“ mit Gewalt dar. Unter Widerstand leisten i.S.d. § 113 StGB ist das – auch untaugliche oder erfolglose – Unternehmen zu verstehen, den Amtsträger durch ein aktives Vorgehen zur Unterlassung der Vollstreckungshandlung als solcher zu nötigen oder diese zu erschweren (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 113 Rn. 22). Die gegen das Verbringen an einen anderen Ort gerichtete Ankettung der beiden Angeklagten erfüllt diese Voraussetzungen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Angeklagten mit der Ankettungsaktion bezweckten, öffentliche Aufmerksamkeit für ihr Anliegen zu erzielen (Urteil S. 23), nahmen sie zumindest billigend in Kauf, dass dieser Zweck nur dadurch erreicht werden konnte, dass die Polizei die Ankettung jeweils mit technischem Gerät durchtrennen musste, um das Areal zu räumen. Diese Erschwerung der Räumung, die vom Eventualvorsatz der beiden Angeklagten umfasst war, genügt für die Annahme einer Widerstandsleistung. 2) Zutreffend hat das Landgericht das Vorgehen auch – allerdings ausdrücklich nur im Rahmen der Ausführungen zu § 240 Abs. 1 StGB – als Ausübung von „Gewalt“ qualifiziert (Urteil S. 31). Diese Würdigung ist aufgrund desselben Begriffsgehalts auf den Tatbestand des § 113 StGB übertragbar. Unter Gewalt ist ein Einsatz materieller Zwangsmittel durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden zu verstehen, der geeignet ist, die Vollendung einer Diensthandlung zumindest zu erschweren (Fischer aaO, Rn. 23 mwN). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum strafrechtlichen Gewaltbegriff liegt auch in solchen Fällen Gewalt vor, in denen die Schwelle zum rein passiven Widerstand bzw. zivilen Ungehorsam überschritten wird und über eine rein psychische Zwangswirkung hinaus ein physisch wirkendes Hindernis zur Verhinderung einer bevorstehenden Vollstreckungshandlung errichtet wird; auf die Entfaltung körperlicher Kraft durch die Täter selbst kommt es insoweit nicht an ( BGHSt 44, 34 , 39 f.; OLG Celle, Urteil vom 12. August 2003 - 22 Ss 86/03 -, zit. nach juris). Dass auch das mit dem Ziel der Erschwerung von Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommene Selbstanketten von Personen an Sachen Gewalt darstellt, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als eine mit Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbarende und damit verfassungsrechtlich zulässige Auslegung des Gewaltbegriffs angesehen ( BVerfGE 104, 92 , 102; BVerfG, Beschl. vom 7. Februar 2002 - 2 BvR 1262/01 -, zitiert nach juris; BVerfG NJW 2006, 136 ). Unerheblich ist dabei, dass die Angeklagten die polizeilichen Maßnahmen zur Freilegung und Entfernung der Fixierungsmittel ohne zusätzliche Widerstandshandlungen geschehen ließen. 3) Dagegen hält die Annahme der Strafkammer, das Widerstandleisten sei nicht „bei der Vornahme einer Diensthandlung“ erfolgt, rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 22. Dezember 2014 (2 Ss 221/14) Folgendes ausgeführt: Das Tatbestandsmerkmal „bei der Vornahme einer Diensthandlung“ ist dahin gehend zu verstehen, dass sich der Täter einer bereits begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht beendeten Vollstreckungshandlung widersetzt (Fahl in SSW-StGB, 2. Aufl. 2014, § 113 Rn. 5 mwN.). Dafür reicht es aus, dass sich die Tathandlung in dieser Zeitspanne auswirkt, mag auch die Tathandlung selbst vorher vorgenommen worden sein ( BGHSt 18, 133 , 135; LG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2013, 102 Ns 1 Js 26695/12 Hw.; Rosenau in LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 113 Rn. 20 mwN.). Es genügt, wenn der Täter eine Widerstandshaltung einnimmt, die später auf den absehbaren Vollstreckungsakt trifft und auf diesen abzielt (Paeffgen in NK-StGB, 4. Aufl. 2013, § 113 Rn. 26). Dass sich der Amtsträger schon zum Zeitpunkt der vorweggenommenen Widerstandshandlung im „Kontaktbereich“ des von der Amtshandlung Betroffenen befinden muss, wird – anders als vom Landgericht angenommen – gerade nicht vorausgesetzt. Zu der Frage, wie weit die zeitliche Diskrepanz zwischen vorweggenommenem Widerstand und Vollstreckungsmaßnahme reichen darf, finden sich in der Rechtsprechung keine konkreten Vorgaben. Die Literatur verlangt – ebenfalls ohne nähere Konkretisierung – eine zeitlich-räumliche Nähe zum bevorstehenden Amtswalter-Handeln (Rosenau a.a.O. Rn. 20; Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl. 2014, § 113 Rn. 4). Im Hinblick auf den Zweck des § 113 StGB, den rechtsförmlich zum Ausdruck gebrachten Staatswillen und die zu seiner Ausführung berufenen Organe wirksam zu schützen (Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 113 Rn. 2), kommt nach Auffassung des Senats eine Tatbestandsverwirklichung bei einer voraussehbaren Vollstreckung auch dann in Betracht, wenn – wie vorliegend – die Zeitspanne bis zum Zusammentreffen von Widerstand und Vollstreckungsmaßnahme mehrere Stunden beträgt. Da die Strafkammer – rechtlich unzutreffend – von der Notwendigkeit einer zeitlichen Koinzidenz von Vornahme der Widerstandshandlung und Vollstreckungshandlung ausgegangen ist, hat sie die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „bei Vornahme der Vollstreckungshandlung“ für das Geschehen am 14./15. Februar 2012 und damit eine Strafbarkeit nach § 113 StGB zu Unrecht abgelehnt. Wie sich aus den Feststellungen zum Sachverhalt ergibt, befanden sich die Angeklagten in dem ab ca. 3.30 Uhr abgesperrten Bereich, der bis zu ihrer Entdeckung und der Hinzuziehung der technischen Einsatzeinheit gegen 7.30 Uhr „nahezu geräumt“ worden war (Urteil S. 22). Der durch das Anketten vorweggenommene Widerstand traf somit auf mehrere Stunden dauernde Vollstreckungsmaßnahmen zur Räumung des Geländes, die durch zahlreiche Lautsprecherdurchsagen mit der Aufforderung zum Verlassen des Versammlungsorts begleitet waren. Entgegen der von den Verteidigern auch in der Revisionshauptverhandlung vertretenen Auffassung ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts ausreichend konkret die Diensthandlung, die sich gerade gegen die Angeklagten richtete und gegen die Widerstand geleistet wurde. Dass sich die dabei eingesetzten Polizeibeamten im Hinblick auf das von den Angeklagten durch die Ankettung gebildete physische Hindernis an der Räumung gehindert sahen, wird hier dadurch verdeutlicht, dass zu deren Befreiung die technische Einsatzeinheit hinzugezogen werden musste (vgl. Urteil S. 22). Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten bereits vor Auflösung der Versammlung und Beginn der polizeilichen Räumungsmaßnahmen anketteten, war ihr Handeln nach den Gesamtumständen von vornherein von der Absicht getragen, eine von ihnen - ggfs. mehrere Stunden später - erwartete Räumung des Geländes zumindest zu erschweren. Dieser Erfolg ist wie beabsichtigt eingetreten. 4) Eine Strafbarkeit nach § 113 StGB scheidet auch nicht aus, weil es an der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung fehlte. Zu der vom Landgericht wegen Ablehnung des objektiven Tatbestands des § 113 StGB zunächst offen gelassenen, bei Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 240 StGB letztlich aber verneinten Frage der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Diensthandlungen gem. § 113 Abs. 3 StGB bemerkt der Senat Folgendes:
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