H auf die nunmehrige Beklagte, also die T. P. V. GmbH,
den Vorgaben des Umwandlungsgesetzes im Wege eines Joint-Ventures mit einem Konzernunternehmen des Marktkonkurrenten B.+ L. I. (fortan B + L) rechtsnachfolgend verschmolzen. An dem Stammkapital der Beklagten war die PV AG zunächst mit 36,7 % beteiligt; die übrigen Anteile wurden von der B + L gehalten. Seit Januar 2013 ist die PV AG nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten,
dem sie ihre Anteile an der Beklagten an die B + L veräußerte. Unter dem Datum vom 28.01.2013 erschien hierzu eine Pressemitteilung der B + L (Akten-Bl. 37), ausweislich derer sie die Übernahme der Beklagten abgeschlossen hat. Der Kläger schied Ende des Jahres 2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Mit seiner vormaligen Arbeitgeberin, der PV GmbH, schloss der Kläger - wie auch mindestens weitere acht Arbeitnehmer mit wortgleicher Fassung - mit Datum vom
folgenden Vereinbarung, die insbesondere keine Vergütung für bisher oder zukünftig geleistete Dienste darstellt und auch keinen gehaltsähnlichen Charakter hat. Die GmbH wird sich zu diesem Zweck gegenüber den Mitarbeitern verpflichten, für den Fall der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile durch die Gesellschafter den Veräußerungserlös eines virtuellen Geschäftsanteils (
folgend: „virtueller Geschäftsanteil“) an die begünstigten Mitarbeiter abzuführen. Die Beteiligung der Mitarbeiter der GmbH am Unternehmenserfolg soll durch eine finanzielle Beteiligung an diesem Erlös und durch eine Beteiligung an Ausschüttungen erfolgen.
folgend definierten „Veräußerungserlös“ für den virtuellen Geschäftsanteil und an den rechnerisch auf den virtuellen Geschäftsanteil entfallenden Ausschüttungen ausdrücken. „Veräußerungserlös“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der durchschnittliche Kaufpreis, den ein Geschäftsanteil der GmbH mit demselben Nominalbetrag (3.802,50 Euro) im Verkaufsfall (vgl. hierzu unter lit.
dem Verkaufsfall erlischt das Recht des Mitarbeiters auf Ausschüttungen. …
Abschluß vorliegender Vereinbarung entfällt die Beteiligung entschädigungslos, - Bei einer Beendigung
Ablauf eines Kalenderjahres und vor Ablauf von zwei Kalenderjahren
Abschluß vorliegender Vereinbarung behält Mitarbeiter 10 % seiner Beteiligung, - Bei einer Beendigung
Ablauf von zwei Kalenderjahren und vor Ablauf von drei Kalenderjahren
Abschluß vorliegender Vereinbarung erhält Mitarbeiter 25 % seiner Beteiligung, - Bei einer Beendigung
Ablauf von drei Kalenderjahren und vor Ablauf von vier Kalenderjahren
Abschluß vorliegender Vereinbarung erhält Mitarbeiter 50 % seiner Beteiligung. Bei einer Beendigung
Ablauf von vier Kalenderjahren
Abschluß dieser Vereinbarung erhält Mitarbeiter die Beteiligung in voller Höhe, auch wenn sein Anstellungsverhältnis im Verkaufsfall bereits beendet ist. Ausschüttungen entfallen abweichend hiervon generell mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses. 7. Börsengang, Rechtsformwechsel der GmbH, Stimmrechte, Beteiligungsvertrag Für den Fall dass die Anteile der GmbH umgewandelt oder durch Verschmelzung verändert werden, gilt der
folgende Vertrag sinngemäß für die daraus entstehenden Anteile. Für den Fall eines Börsengangs werden sich die Gesellschafter hinsichtlich der dann gehaltenen Aktien allen kapitalmarktrechtlich und sonstigen Vereinbarungen (z.B. Lock up Verpflichtung) unterwerfen, die ihnen erforderlich erscheine. Der Mitarbeiter erklärt sich hiermit vorsorglich einverstanden. …
vorangegangener schriftlicher Geltendmachung, die von der Beklagten zuletzt mit E-Mail vom
folgeunternehmen der PV AG dar. Die ZV habe den Zweck verfolgt, Arbeitnehmer, die für den Erfolg des Unternehmens der Gesellschaft unentbehrlich waren, dauerhaft an die Gesellschaft zu binden,
dem es bei dieser bereits seit geraumer Zeit keine Gehaltserhöhungen mehr gegeben hätte. Die Gesellschaft habe nämlich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage keine marktgerechte Vergütungen an ihre qualifizierten Fachkräfte zahlen können. Um eine Kündigung durch die Mitarbeiter zu verhindern und diese zu bewegen, dauerhaft für eine Vergütung zu arbeiten, die unterhalb der am Markt erzielbaren gelegen hätte, seien sie durch die Vereinbarung Gesellschaftern gleichgestellt worden. Solche Beteiligungen seien insbesondere bei jungen Unternehmen, wie vorliegend aus der technologieorientierten Start-up-Branche, gang und gäbe. Zwar erfolge eine solche Beteiligung üblicherweise durch eine direkte Unternehmensbeteiligung mit echten Gesellschaftsanteilen, die als Anteile verkauft, an die Börse gebracht oder auf andere Weise wirtschaftlich verwertet werden könnten. Im vorliegenden Fall sei jedoch - was völlig untypisch sei - eine Lösung gewählt worden, bei der keine echten, sondern nur virtuelle Gesellschaftsanteile der Mitarbeiter bestehen. Die Mitarbeiter hätten das bekommen sollen, was sie im Rahmen einer direkten Unternehmensbeteiligung mit echten Geschäftsanteilen erhalten würden, allerdings nicht auf Grund einer vollwertigen Rechtsstellung als Gesellschafter, sondern nur auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages mit der Gesellschaft.
Sinn und Zweck der ZV spiele es keine Rolle, auf welche Weise die wirtschaftliche Verwertung der vom Kläger und den übrigen betroffenen Arbeitnehmern geschaffenen Vermögenswerte erfolge. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass tatsächlich ein „Kaufvertrag“ im Rechtssinne zu Stande komme, weil sich sonst durch eine entsprechende rechtliche Gestaltung der Anspruch des Klägers auf Beteiligung an dem von ihm geschaffenen wirtschaftlichen Wert leicht umgehen ließe. Letztlich lasse sich bei Transaktionen der vorliegenden Art im Voraus oft nicht festlegen, auf welche Weise die wirtschaftliche Verwertung am Ende stattfinden werde, da hierfür Erwägungen maßgeblich seien, insbesondere steuerlicher Art, die sich einer Beurteilung im Vorhinein entzögen. Die ZV trage diesem Umstand aber dadurch Rechnung, dass die Gegenleistung, wie beim Kaufvertrag üblich, nicht nur in Geld bestehen könne, sondern auch in Anteilen oder in sonstigen Rechten (vgl. Ziffer 4 der ZV). Keinem der Mitarbeiter sei jedoch gesagt worden, dass die Beteiligung am Gewinn dann nicht erfolgen würde, wenn dieser Gewinn nicht durch einen ganz bestimmten Veräußerungsfall erzielt würde. Unerheblich sei auch, dass die PV AG, aus der die Beklagte letztlich durch Ausgründung entstanden ist, noch besteht. Ebenso sei es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob neben der Beklagten möglicherweise noch ein anderer Rechtsträger als mithaftender (Gesamt-) Schuldner in Betracht käme. Jedenfalls lasse es die Auslegung der ZV zu, mindestens auch die Beklagte als Schuldnerin anzusehen. Im Übrigen sei zu beachten, dass es sich bei den Regelungen der ZV um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Unklarheiten und Zweifel bei der Auslegung gingen gem. § 305 c Abs. 2 BGB somit zu Lasten des Verwenders, mithin der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Arbeitgeberin des Klägers. Der Kläger trägt des Weiteren vor, er habe von dem Verkauf der Anteile nur zufällig über die Pressemitteilung der B + L vom
dem Vortrag des Klägers - bisher unstreitig nicht geschehen. Richtig sei, dass dem Kläger durch seine damalige Arbeitgeberin, der PV GmbH, im Rahmen der ZV eine virtuelle Beteiligung, d.h. schuldrechtliche Zahlungsansprüche, an ihrem Stammkapital eingeräumt wurde. Die Höhe des Zahlungsanspruchs richtete sich
dem Nennbetrag der virtuellen Beteiligung (2 % von Euro 3.802,50) und belief sich demnach auf Euro 76,05. Durch die Umwandlung der PV GmbH in die PV AG sei aus dem virtuellen Geschäftsanteil an der GmbH eine virtuelle Beteiligung des Klägers am Grundkapital der PV AG mit dem gleichen Nennbetrag geworden. Diese virtuelle Beteiligung an der PV AG halte der Kläger noch heute. Aktien der PV AG seien - soweit der Beklagten bekannt - bisher jedoch nicht verkauft worden. Solches werde jedenfalls vom Kläger auch nicht behauptet. Zwar habe die PV AG, was die Beklagte einräume, in mehreren Schritten in den Jahren 2008 und 2009 ihre Vermögensgegenstände, die ihren Geschäftsbetrieb ausmachten, im Ergebnis auf die Beklagte übertragen. Auch wenn im Wege dieser Ausgliederung die Beklagte gem. §§ 324 UmWG, 613 a BGB Arbeitgeberin des Klägers geworden ist, habe dies keinerlei Auswirkungen auf die virtuelle Beteiligung des Klägers am Grundkapital der AG. Rechtsfolge wäre nämlich allenfalls, dass die Beklagte (auch) für die Ansprüche des Klägers aus der ZV haften würde, wenn ein solcher Verkaufsfall eingetreten wäre. Voraussetzung sei aber, dass die Aktien der PV AG - und nicht der Beklagten - verkauft worden seien. Ziffer 3 lit. b der ZV spreche nämlich ausdrücklich von der „Gesellschaft“ und nicht von dem „Arbeitgeber“. Die Formulierung in Ziffer 3 lit. b ZV gebe auch keinen Anlass zu Zweifeln bei der Auslegung im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB. Der Begriff der „Gesellschaft“ sei nämlich weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig, sondern habe sich ursprünglich eindeutig auf die PV GmbH bezogen und beziehe sich
dem Rechtsformwechsel gemäß Ziffer 7 ZV auf die PV AG. Deren Anteile jedenfalls seien durch die spätere Ausgliederung der Beklagten weder „umgewandelt“ noch „durch Verschmelzung verändert worden“, sodass es vorliegend selbst
dem Vortrag des Klägers an einer anspruchsbegründenden Veräußerung mangele. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es aber auch wirtschaftlich sinnvoll, dass der Kläger
wie vor Inhaber der virtuellen Beteiligung am Grundkapital der PV AG sei und keinen virtuellen Geschäftsanteil an der Beklagten erworben habe. Für den Marktwert der virtuellen Beteiligung des Klägers am Grundkapital der PV AG und die Höhe des Zahlungsanspruchs sei es nämlich gleich, ob die PV AG ihren Geschäftsbetrieb selbst halte oder - wie geschehen - ausgliedere. Gegenteiliges habe der Kläger jedenfalls nicht vorgetragen. Der vom Kläger beschworene Wert des Unternehmens der früheren PV GmbH sei ihm erhalten geblieben. Wenn aber der Kläger recht hätte und er auf Grund der Ausgliederung tatsächlich eine virtuelle Beteiligung an der Beklagten erworben hätte, läge erst recht kein Verkaufsfall im Sinne von Ziffer 3 lit. b ZV vor, denn im Januar 2013 hat die B + L nur die Geschäftsanteile an der Beklagten erworben, die sie nicht schon inne hatte. Es wären also dann - wenn man annähme, dass „Gesellschaft“ im Sinne der ZV die Beklagte sei - nicht „alle Geschäftsanteile an der Gesellschaft durch die Gesellschafter veräußert“ worden. Im Übrigen sei die Behauptung des Klägers, er und seine Kollegen seien bei Abschluss der ZV getäuscht worden, falsch. Zur Höhe des Kaufpreises werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Auskunftsbegehren des Klägers schon deshalb keinen Erfolg haben könne, weil der Kaufpreis bekanntlich zwischen Käufer und Verkäufer einer Beteiligung ausgehandelt und in diesem Verhältnis regelmäßig einer Vertraulichkeitspflicht unterworfen werde. Die Beklagte habe als bloßes Kaufobjekt keine Kenntnisse von den Konditionen und Bedingungen, die auf Ebene ihrer Gesellschafter verhandelt und vereinbart worden seien. Ferner werde darauf hingewiesen, dass eine Dividendenausschüttung an die Aktionäre der PV AG erstmals in der Hauptversammlung am 07. März 2014 beschlossen worden sei. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers jedoch bereits mit Wirkung zum Jahresende 2010 geendet hat und vor dem 07. März 2014 keine Ausschüttungen an die Aktionäre der AG erfolgt seien, sei auch das Recht des Klägers auf Beteiligung an Ausschüttungen gemäß Ziffer 3 lit. c und Ziffer 5 der ZV erloschen. Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften vollumfänglich verwiesen. Gründe B. Die Klage ist mit Ausnahme des Klagantrags Ziffer 1 lit. d zulässig, aber unbegründet. I. Zulässigkeit der Klage 1.
ZPO kann bei einer Stufenklage die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe dessen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Das Gesetz lässt somit in Abweichung von dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Vorbehalt zu, die Angabe des Leistungsanspruchs
Rechnungslegung zu bestimmen. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft und Richtigkeitsversicherung lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die einstweilige Befreiung von dem prozessualen Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und der daraus folgenden Bezifferungspflicht ist jedoch nur zulässig, wo die Auskunft der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient. Die Regelung des § 254 ZPO entbindet jedoch bezüglich der vorbereitenden Anträge auf Auskunft bzw. Versicherung nicht von den Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. Zöller-Greger, ZPO,
seinem Vortrag nicht in der Lage, die weitere Berechnung und konkrete Bezifferung der von ihm geltend gemachten Leistungsansprüche vorzunehmen. Dem steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, ihr sei eine Auskunftserteilung, soweit sie sich auf die Verhältnisse der PV AG bezieht, mangels eigener Erkenntnis unmöglich. Zwar ist eine Klage, die auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unzulässig (vgl. BAG,
einer erfolgten Auskunft nicht ergeben kann. Dies ist
Überzeugung der Kammer jedoch vorliegend der Fall. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Beteiligung am Veräußerungserlös für den virtuellen Geschäftsanteil
Ziffer 3 lit. b ZV (hierzu im Folgenden unter 1.) noch auf Ausschüttung
Ziffer 3 lit. c ZV (
folgend unter 2.) zu. Da den geltend gemachten Hauptansprüchen
Auffassung der Kammer die Grundlage fehlt, ist die gesamte (zulässige) Stufenklage, also auch der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung, abzuweisen (unter 3.). Im Übrigen sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Abrechnung über die Beteiligungen des Klägers nicht gegeben (unter 4.) 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Veräußerungserlös für den virtuellen Geschäftsanteil
Ziffer 3 lit. b ZV. Dies folgt aus der Auslegung der Bestimmungen der ZV.
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind (vgl. BAG,
dem Wortlaut der Regelung sollte Anspruchsvoraussetzung die Veräußerung aller Geschäftsanteile der Gesellschaft durch die Gesellschafter sein, ohne dass auf andere Möglichkeiten der Verwertung des Unternehmensvermögens verwiesen oder in sonstiger Weise diesbezügliche Anspruchsvoraussetzungen selbst formuliert worden wären. Ebenso wurde
dem Text der Klausel keine Regelung getroffen für den Fall einer Beteiligung bei Vornahme gesellschaftsrechtlicher Aufspaltungen der Gesellschaft. Allein in Ziffer 7 ZV wurde geregelt, dass für den Fall der Umwandlung der GmbH im Zuge eines Rechtsformwechsels oder Veränderung durch Verschmelzung die vertraglichen Regelungen sinngemäß für die daraus entstehenden Anteile der Gesellschaft gelten.
dem eindeutigen Wortlaut der Klausel soll demnach die PV GmbH beziehungsweise
deren formwechselnder Umwandlung die PV AG zur Beteiligung der Mitarbeiter am Verkaufserlös hinsichtlich des fiktiven Anteils verpflichtet sein, wenn alle Aktien der AG durch die Aktionäre der PV AG veräußert werden und den Aktionären ein tatsächlicher Zahlungseingang des vereinbarten Kaufpreises (bzw. Einbuchung von Anteilen oder Rechten) vorliegt. Die ZV regelt ihrem Wortlaut
selbst und ab-schließend, was unter dem anspruchsbegründenden Verkaufsfall zu verstehen ist. Den Fall der Veräußerung des Anlagevermögens oder der gesellschaftsrechtlichen Ausgliederung spricht sie nicht an. Für einen vom vollständigen Aktienverkauf unabhängigen Anspruch auf Beteiligung der Mitarbeiter an dem wirtschaftlichen Erfolg der PV AG bieten die Formulierungen der ZV somit keinen Anhaltspunkt. bb) Sinn und Zweck der ZV stützen dieses Verständnis. Die Gewährung von virtuellen Geschäftsanteilen (bei GmbHs) oder virtuellen Aktienoptionen (bei AGs) ist eine Form der Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmenserfolg, die typischerweise in Start-up-Gesellschaften eingesetzt wird. Die Risikokapitalgeber der Start-ups verfolgen eine möglichst schnelle Wertsteigerung des Unternehmens, um ihre Beteiligung mit einem hohen Gewinn zu verkaufen. Wesentliches Unternehmensziel ist damit die schnelle vollständige Verwertung der Anteile bzw. der Aktien der Gesellschaft, der sogenannte Exit. Bei der Gewährung einer virtuellen Beteiligung werden qualifizierte Mitarbeiter gewonnen, um zügig eine Wertsteigerung des Unternehmens und einen Exit zu erreichen. Wenn der gewinnträchtige Unternehmensverkauf gelingt, werden die beteiligten Mitarbeiter über die getroffene Beteiligungsvereinbarung ähnlich einem Gesellschafter zeitnah zügig am Kaufpreis wirtschaftlich beteiligt (vgl. hierzu näher, LAG Baden-Württemberg, 17. Januar 2012 - 22 Sa 7/11 - Rn. 114 f., Juris). Demgegenüber räumen „echte“ Aktienoptionen dem Inhaber der Option
Maßgabe der Optionsbedingungen das Recht ein, von dem gewährenden Unternehmen Aktien innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu einem vorher bestimmten Kurs zu erwerben. Ziel dieser Form der Entlohnung ist dabei, neben den generellen mit Mitarbeiterbeteiligung verfolgten Zielen der Mitarbeiterbindung und -motivation die stärkere Ausrichtung der Unternehmensführung an dem Shareholder-Value (vgl. BAG, 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 17, Juris; Rieder/Holzmann in Grigoleit, AktG, § 192 Rn. 26). „Echte“ Aktienoptionen unterscheiden sich von den virtuellen Beteiligungsformen dadurch, dass sie
Ablauf der Wartefrist von mindestens vier Jahren, die zwischen Ausgabe und Ausübung der Aktienoption liegen muss (§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG), quasi zeitverzögert eine Beteiligung am laufenden Gewinn des Unternehmens vermitteln. Virtuelle Anteile oder Aktienoptionen beteiligen hingegen zum Zwecke der Liquiditätssicherung nicht am laufenden Gewinn des Unternehmens, sondern entfalten ihre Partizipation am Unternehmenswert in aller Regel nur im Falle des erfolgreichen Unternehmensverkaufs und haben somit einen höheren spekulativen Charakter (vgl. BAG,
Ziffer 3 lit. b ZV zur Beteiligung der Mitarbeiter am Erlös der Veräußerung führt, nichts zu tun. Es liegt
dem Vortrag des Klägers kein Verkaufsfall im Sinne der Ziffer 3 lit. b ZV vor. dd) Dieses Auslegungsergebnis wird
Auffassung der Kammer auch durch
folgende Kontrollüberlegung bestätigt:
dem eigenen Vortrag des Klägers hätten die Mitarbeiter der PV GmbH im Zuge der vereinbarten Beteiligung das bekommen sollen, was sie auch im Rahmen einer direkten Unternehmensbeteiligung mit „echten“ Geschäftsanteilen erhalten hätten - allerdings nicht auf Grund einer vollwertigen Rechtsstellung als Gesellschafter, sondern nur auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages mit der Gesellschaft. Wenn jedoch diese Gesellschaft ihr Anlagevermögen oder ihre Beteiligung an einem ausgegliederten Unternehmen veräußert, dann fließt der Gesellschaft der entsprechende Kaufpreis zu. Damit bleibt, soweit die Vermögens- bzw. Beteiligungswerte dem Kaufpreis entsprechen, der Unternehmenswert der Gesellschaft unverändert. Würde nun das Kapital der Gesellschaft durch Ausschüttung an die Gesellschafter ausgegeben, würden die durch die ZV begünstigten Mitarbeiter wie Gesellschafter behandelt entsprechend den Vorgaben von Ziff. 3 lit. c ZV. Hat also vorliegend die PV AG im Jahr 2013 ihre 40-prozentige Beteiligung an der Beklagten - für vom Kläger angenommene 165 Millionen Euro - an den Konkurrenten B + L verkauft, so fließt der PV AG dieser Kaufpreis als Einnahme zu. Über die Verwendung eines sich etwa hieraus ergebenden, in der Bilanz ausgewiesenen Gewinns beschließt die Hauptversammlung, also die Gesamtheit der stimmberechtigten Aktionäre der PV AG, in den Grenzen des §§ 58 Abs. 3, Abs. 4 AktG frei. Soweit eine Ausschüttung beschlossen würde (§ 174 AktG), entstünde dadurch für den einzelnen Aktionär ein unentziehbarer Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils, nämlich der Dividende. Hinsichtlich dieses Gewinnanteils wäre ein durch die ZV begünstigter Arbeitnehmer
den Vorgaben des Ziff. 3 lit. c ZV hinsichtlich seines virtuellen Beteiligungsanspruchs den übrigen Aktionären gleichzustellen. Sollten hingegen alle Aktionäre der AG ihre Anteile an der PV AG in Ansehung des durch den Zufluss des Verkaufspreises erhöhten Kapitals veräußern, so läge der in Ziff. 3 lit. b ZV definierte Exit-Fall vor. Eines Schutzes durch ein im Sinne des Klägers überschießend weit ausgelegtes Verständnis der Regelungen der ZV bedarf es demnach grundsätzlich nicht. Dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausschüttung gem. Ziff. 3 lit. c ZV hat, weil das Arbeitsverhältnis bereits im Jahr 2010 beendet wurde (hierzu
folgend unter 2), fällt auf Grund der mangelnden fortdauernden Bindung an die Gesellschaft (vgl. hierzu Vorbemerkung der ZV) in seinen Risikobereich. In diesem Sinn trägt auch die Beklagte vor, wenn sie darauf hinweist, dass es für den Wert der virtuellen Beteiligung des Klägers am Grundkapital der PV AG und der Höhe seines Zahlungsanspruchs im Ergebnis gleich sei, ob die PV AG ihren Geschäftsbetrieb selbst halte oder ausgliedere. Der vom Kläger beschworene Wert des Unternehmens der früheren GmbH sei ihm jedenfalls erhalten geblieben. Hierzu hat der Kläger trotz Rüge der Beklagten jedoch nichts erwidert. ee) Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen würde, wonach bezüglich des Verkaufsfalls
Ziff. 3 lit. b ZV nicht auf die PV AG, sondern auf die Beklagte abzustellen sei, wäre ein Anspruch des Klägers am Veräußerungserlös nicht gegeben. Da die PV AG nämlich ihre Beteiligung in Höhe von 40 Prozent der Geschäftsanteile der Beklagten veräußert hat, liegt gerade kein Fall vor, bei dem alle Geschäftsanteile der Gesellschaft durch die Gesellschafter veräußert wurden. „Alle Geschäftsanteile“ der Gesellschaft bedeutet nämlich nicht, dass es ausreicht, wenn ein Gesellschafter alle in seinem Besitz stehenden Anteile veräußert. Der „Verkaufsfall“ im Sinne des Ziff. 3 lit. b ZV setzt voraus, dass „alle“ im Sinn von 100 Prozent der Geschäftsanteile der in Bezug genommenen Gesellschaft veräußert werden. Dies liegt jedoch unstreitig weder bezüglich der PV AG noch bezüglich der Beklagten vor. d) Die vom Kläger vertretene, anderweitige Auffassung ergibt sich auch nicht als die dem Arbeitnehmer günstigere Regelung aus § 305 c Abs. 2 BGB. Bleibt bei der Auslegung einer allgemeinen Geschäftsbedingung
Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dieser zu Lasten des Verwenders. Dies setzt aber voraus, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB nicht (LAG München, 22. Juli 2014 - 9 Sa 255/14 - Rn. 87 unter Hinweis auf BAG, 24. Januar 2013 - 8 AZR 965/11 - Juris). Der Wortlaut der Ziffer 3 lit. b ZV ist eindeutig. Er knüpft an den Verkaufsfall der Veräußerung aller Geschäftsanteile durch die Gesellschafter,
rechtsformwahrender Umwandlung folglich an den Verkauf aller Aktien durch die Aktionäre der PV AG an. Eine Differenzierung danach, dass eine Verwertung des Vermögens des Unternehmens oder dessen
folge durch Übertragung von Wirtschaftsgütern (sogenannte Asset-Deals) stattfindet, hat im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden. Entgegen der Auffassung des Klägers soll, wie es sich auch aus der teleologischen und systematischen Auslegung ergibt, eine Beteiligung der Mitarbeiter am Verkaufserlös nur im Falle eines Exits erfolgen. Auf Grund des
Auffassung der Kammer eindeutigen Auslegungsergebnisses bleibt für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB demnach kein Raum. e) Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Veräußerung der Geschäftsanteile an der Beklagten durch die PV AG zu einer Beteiligung am Veräußerungserlös
Ziff. 3 lit. b führen soll, kommt
Auffassung der Kammer nicht in Betracht. aa) Eine solche Auslegung setzt eine planwidrige Unvollständigkeit der vertraglichen Regelung voraus. Liegt sie vor, tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen
Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrages bekannt gewesen wäre. Zunächst ist hierfür an den Vortrag selbst anzuknüpfen. Die in ihm enthaltenen Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wegen der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise zu füllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (vgl. jüngst BAG, 23. September 2014 - 9 AZR 827/12 - Rn. 27 unter Hinweis auf BAG, 15. Oktober 2013 - 9 AZR 2/13 - Rn. 43, Juris).
1 BGB gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der Partei, zu deren
teil sie gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Wann die Beeinflussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte. Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei
Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Rechtsgeschäfts, festzustellen (BAG,
diesen Grundsätzen scheidet eine Treuwidrigkeit bereits deshalb aus, da der Kläger ausweislich des eindeutigen Wortlauts sowie des Hinweises auf eine nicht gegebene Verpflichtung zur Veräußerung der Geschäftsanteile gem. Ziffer 3 lit. b ZV Kenntnis davon haben musste, dass es gänzlich ungewiss gewesen ist, ob ein Exit der Gesellschafter überhaupt erfolgen und eine Beteiligung am Verkaufserlös sich wiederspiegelnde Wertsteigerung der emittierenden Gesellschaft überhaupt jemals zur Auszahlung kommen würde. Ferner hat der Kläger weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die PV AG die Ausgliederung der 20/10 P. V. O. GmbH bzw. die Verschmelzung dieser mit dem Joint-Venture-Partner zur nunmehrigen Beklagten allein deswegen durchgeführt habe, um ein Entstehen des Beteiligungsanspruchs des Klägers sowie der sonstigen begünstigten Arbeitnehmer zu verhindern. Im Übrigen sind diese Maßnahmen der betrieblichen und gesellschaftsrechtlichen Organisation als Ausfluss des Grundsatzes der freien Unternehmerentscheidung durch Art. 2 Abs. 1, 12 und 14 GG gewährleistet und damit eine grundrechtlich geschützte Position. Dem gegenüber handelt es sich ausweislich der Vorbemerkung der ZV bei der streitgegenständlichen Mitarbeiterbeteiligung ausdrücklich nicht um eine Vergütung für bisher oder zukünftige geleistete Dienste. Sie ist bezüglich des Eintritts der anspruchsbegründenden Bedingung, nämlich des Falls des Exits der Gesellschafter der PV AG, höchst ungewiss. Diese Ungewissheit liegt jedoch in dem vorbeschriebenen typischen Zweck der gewählten Beteiligungsform begründet. Anhaltspunkte dafür, dass es mit Sicherheit niemals zu einer Erlösausschüttung
Ziff. 3 lit. b ZV im Sinne der durch die vorgenannte Auslegung gewonnenen Erkenntnisse wird, sind zumindest weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewinnausschüttung
Ziffer 3 lit. c ZV zu, denn ausweislich der eindeutigen Regelung der Ziffer 5 Satz 4 ZV entfallen Ausschüttungen generell mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten wurde eine Dividendenausschüttung an die Aktionäre der PV AG erstmalig in der Hauptversammlung am
der Rechtsprechung des BAG (
O ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, bei Zahlung eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung dient der Transparenz und bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Dagegen gewährt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (BAG
auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Die Höhe des Streitwertes richtet sich bei der Stufenklage gem. § 44 GKG
dem Wert des höchsten Anspruchs. Dies ist regelmäßig der Wert des Zahlungsantrages auf der letzten Stufe und wird bestimmt durch das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Anspruchsverfolgung, das gem. § 3 ZPO von der Erwartung des Klägers hinsichtlich des wirtschaftlichen Ziels der Prozessführung geprägt wird. Diesen Wert hat der Kläger auf
frage des Gerichts in der Kammerverhandlung vom
Maßgabe des § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,-- Euro übersteigt. Eine gesonderte Zulassung der Berufung
GG war mangels des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzung nicht veranlasst. Permalink: https://openjur.de/u/864276.html ( https://oj.is/864276 ) Volltext Zitate 28 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.