barland Belgien gelegenen Ortschaft Q. Wohnung und Arbeitsstelle behielt der Kläger in den folgenden vier Jahren und damit auch noch am Ende des Jahres 2013 bei. Für das Streitjahr 2009 erstellte der Kläger seine Einkommensteuererklärung erstmals unter Verwendung der von der Steuerverwaltung entwickelten Software „ElsterFormular“. Die in die Eingabemaske eingesetzten Daten übermittelte er über eine Internetverbindung am Sonntag, den 22. Dezember 2013 um 21.02 Uhr an die Finanzverwaltung. Dabei hatte er zuvor die vom Programm gestellte Frage
der Art der Datenübermittlung in der Weise beantwortet, dass er anstelle der Option: „Datenübermittlung mit Authentifizierung“ (Erläuterungstext: „Sie haben die Möglichkeit, ihre Steuererklärung mit einem elektronischen Zertifikat zu versehen und sich damit als Datenübermittler gegenüber dem Finanzamt zu identifizieren. Dieses Zertifikat ersetzt Ihre Unterschrift der Steuererklärung. Daher brauchen Sie in diesem Fall auch keine Steuererklärung in Papierform an das Finanzamt zu übersenden.“) die Option: „Datenübermittlung ohne Authentifizierung“ (Erläuterungstext: „Falls Sie nicht über ein registriertes Zertifikat verfügen, können Sie ihre Steuererklärung ohne Authentifizierung übermitteln.“) gewählt und mit dem Button: „Weiter“ quittiert hatte. Das Programm hatte ihm daraufhin folgenden Hinweis auf dem Bildschirm gegeben: „ Komprimierte SteuererklärungNach erfolgreicher Übermittlung Ihrer Steuerdaten an das Finanzamt wird eine komprimierte Steuererklärung als PDF-Datei erzeugt.Die komprimierte Steuererklärung enthält eine sogenannte Tele-Nummer. Diese bildet für die Bediensteten im Finanzamt den Schlüssel, um Ihre übermittelten Daten bearbeiten zu können.Sie sollten die komprimierte Steuererklärung so bald als möglich ausdrucken und ihrem Finanzamt zukommen lassen.Ohne die schriftliche Erklärung ist eine Bearbeitung Ihrer Daten im Finanzamt nicht möglich.“ Der letzte Satz des Hinweises war fett gedruckt. Der Kläger hatte auch diesen Hinweis mit dem Button: „Weiter“ quittiert. Unmittelbar
erfolgter Datenübermittlung öffnete sich das Programm „Acrobat Reader“ in einem neuen Fenster auf dem Bildschirm mit einer Datei, in der die Papierversion der Steuererklärung angezeigt und zum Abspeichern angeboten wurde. Zudem eröffnete das Programm „Elster“ dem Kläger die Möglichkeit, durch Anklicken eines weiteren Buttons diese komprimierte Steuererklärung sofort zu drucken und ein Anschreiben an das Finanzamt zu erstellen. Erst im Anschluss daran ließ sich das Programm durch Anklicken des Buttons: „Fertig“ wieder schließen. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung hatte der Kläger in dem Eingabefeld: „Bei der Ausfertigung dieser Steuererklärung / dieses Antrags hat mitgewirkt:“ den Namen seines späteren Prozessbevollmächtigten, des in S und T ansässigen Rechtsanwalts A, eingesetzt. Die Weihnachtsferien begannen am Unterrichtsort des Klägers in B mit dem ersten Ferientag am Montag, den
2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) bereits abgelaufen gewesen. Mit dieser Begründung lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 mit Bescheid vom
dem Jahreswechsel wieder
Belgien zurückgekehrt. Während dieser Zeit habe er nur seinen Laptop und ein paar Unterlagen dabei gehabt und die Erklärung daher
dem Versenden gar nicht mehr unmittelbar drucken können.
dem er zunächst gedacht habe, dass er gar keine Belege für Werbungskosten mehr habe beifügen müssen, habe er erst aufgrund eines Hinweises des Programms erkannt, dass er bei einer erstmaligen doppelten Haushaltsführung die entsprechenden Belege, und zwar vor allem den Mietvertrag, einreichen müsse. Diesen habe er aber ohnehin während der Ferien nicht dabei gehabt. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2014 als unbegründet zurück. Im Streitfall hätten die Voraussetzungen für eine Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer
G) nicht vorgelegen. Auch ein Fall des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei nicht gegeben. Denn dafür hätte der Kläger seinen Antrag auf Veranlagung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung – und zwar
amtlichem Vordruck und eigenhändig unterschrieben – innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist stellen müssen, die im Streitfall mit Ablauf des Streitjahrs 2009 begonnen und damit am 31. Dezember 2013 geendet habe. Diese Frist habe er – der Beklagte – nicht verlängern können. Bei elektronischer Übermittlung der Steuerdaten genüge die bloße Bereitstellung der Daten nicht zur Wahrung der Abgabefrist. Vielmehr hätte der Kläger entweder die komprimierte Steuererklärung – und zwar den Ausdruck
dem Übermittlungsvorgang – fristgerecht und unterschrieben beim Finanzamt einreichen oder den Datensatz vor dem Versenden im Rahmen eines Authentifizierungsverfahrens mit einer Signatur bzw. einem Zertifikat versehen und innerhalb der Frist versenden müssen. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei dem Kläger nicht zu gewähren. Denn
den Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Verhältnissen zu beurteilen, habe der Kläger die verspätete Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für 2009 selbst verschuldet. Bei dem Programm „ElsterFormular“ werde – was zutrifft – unter „Hilfe“ unter anderem auch eine Anleitung zur Steuererklärung angeboten, in der unter dem Stichwort: „Abgabefrist“ ausdrücklich aufgeführt sei, welche Besonderheiten dafür bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung bestünden. Als Lehrer habe der Kläger sich die Mühe machen müssen, bei der erstmaligen elektronischen Übermittlung solcher Steuerdaten vom Inhalt der angebotenen Anleitung zur Steuererklärung Kenntnis zu erlangen. Außerdem sei er dabei von einem Rechtsanwalt beraten gewesen. Dagegen richtet sich die am 28. Juli 2014 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage. Mit ihr macht der Kläger geltend, dass sein Prozessbevollmächtigter keineswegs bei der Ausfertigung der Steuererklärung mitgewirkt habe. Ihn selbst habe an der Fristversäumnis erkennbar keine Schuld getroffen. Ihm sei es nicht bewusst gewesen, dass die von ihm gewählte Form der Abgabe die Frist nicht habe wahren können, und sich daher in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden. Einen konkreten Anlass dafür, in der „Hilfe“-Funktion des Programms „Elster“
Hinweisen zur Frage der rechtskonformen Fristhemmung zu suchen, habe er schon mangels eines hinreichenden Problembewusstseins für die Frist nicht gehabt. Die von der Finanzverwaltung in den Programmablauf aufgenommenen Hinweise – und zwar insbesondere dazu, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung „so bald als möglich ausdrucken und (seinem) Finanzamt zukommen lassen“ solle und dass ohne schriftliche Erklärung „eine Bearbeitung (seiner) Daten im Finanzamt nicht möglich“ sei – vermittelte eher den gegenteiligen Eindruck, nämlich, dass die elektronische Übermittlung den Anforderungen an eine fristgerechte Abgabe bereits genüge. Denn wenn ausdrücklich nur von der Bearbeitung der Daten die Rede sein, werde damit aus der Sicht des Empfängers deutlich, dass er im Hinblick auf die Bearbeitungszeiten in seinem eigenen Interesse so schnell wie möglich die Papiererklärung
senden solle. Ein Hinweis darauf, dass mit der gewählten Übermittlungsmethode die Erklärung noch gar nicht als abgegeben gelte, ergebe sich daraus nicht. Außerdem sei zu beachten, dass er – selbst wenn er
der Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub nur die zusammengefasste Erklärung ausgedruckt und auf den Postweg gebracht hätte – damit die Frist nicht habe wahren können. Einen Vertreter im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO, dessen Verschulden er sich hätte zurechnen lassen müssen, habe es im Streitfall nicht gegeben. Der Prozessbevollmächtigte habe ihm – dem Kläger – lediglich eine Hilfestellung bei der Erstellung der Erklärung in Form von Tipps und Hinweisen gegeben, weil man seit Jahren freundschaftlich miteinander verbunden sei. Dies sei aus reiner Gefälligkeit geschehen und habe zu keiner Zeit ein Mandatsverhältnis zur steuerlichen Vertretung begründen sollen. Außerdem sei dem Prozessbevollmächtigten seinerzeit das verfahrensrechtliche Spezialproblem der Wahrung der Abgabefrist durch Übermittlung elektronischer Daten nicht bekannt gewesen. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Prozessbevollmächtigten liege vielmehr im Wirtschaftszivilrecht, wo er sich insbesondere mit Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts, des Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts befasse. Aus grundlegenden verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus dürften die Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden. Ergänzend legt der Kläger dar, dass es ihm während der Weihnachtsferien in seiner Heimat in Z nicht möglich gewesen sei, auf einen funktionsfähigen Drucker zurückzugreifen, mit dem er die Erklärung in Papierform hätte erstellen können. Letzteres habe er erst
seiner Rückkehr an den Wohnort in Q veranlassen können. In Z habe er die Erklärung zudem schon deswegen nicht ausdrucken können, weil sie auf einem Laptop eingetragen und gespeichert gewesen sei, für den unmittelbar kein Drucker eingerichtet oder verfügbar gewesen sei. Wenn die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen
Abschluss der Datenübermittlung den Hinweis gebe, dass er die Erklärung in Papierform möglichst „zeitnah“ dem Finanzamt übermitteln solle, so sei unter diesem Begriff für einen juristisch unkundigen Bürger jedenfalls kein Zeitraum von weniger als zehn Tagen zu verstehen. In der mündlichen Verhandlung am 17. August 2015 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass er – teilweise abweichend von seinem früheren Vorbringen – die Einkommensteuererklärung
dem letzten Unterrichtstag – dies war Freitag, der 20. Dezember 2013 – am darauffolgenden Wochenende auf der Heimreise von Q
Z zunächst mit dem mit ihm befreundeten Prozessbevollmächtigten in dessen Wohnung in T durchgesprochen und sie dann anschließend von seinem Laptop aus am Sonntagabend über das Internet an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich also nicht mehr in Q aufgehalten. Anschließend habe er die Weihnachtsferien bei seinen Eltern in Z noch vor dem Jahreswechsel beendet.
der Rückkehr
Q habe er die komprimierte Steuererklärung dann am
2 der Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV –) vom
Nr. 6 Satz 2 des BMF-Schreibens (a. a. O) in diesem Fall die elektronische Übermittlung nicht die Abgabe einer Steuererklärung
amtlich vorgeschriebenem Vordruck ersetze. Entscheidend sei, dass das elektronisch übermittelten Dokument vom Empfänger geöffnet und gelesen werden können. Diese Voraussetzungen seien bei der Übermittlung von Steuererklärungen mit komprimierter Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem das Finanzamt Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Tele-Nummer erhalte. Denn erst dadurch werde den Bediensteten der Finanzverwaltung die Möglichkeit eröffnet, auf die vom Steuerpflichtigen übermittelten Daten zuzugreifen. Datenübermittlungen, die ohne
folgende Angabe einer Tele-Nummer erfolgten, könnten vom Finanzbeamten nicht geöffnet werden. Der Beklagte ist daneben der Auffassung, dass dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Da er nämlich die ausgedruckte komprimierte Steuererklärung bereits am 30. Dezember 2013 mit seiner Unterschrift versehen habe und zu diesem Zeitpunkt
seinem Vorbringen im Einspruchsverfahren noch bei seinen Eltern in seinem Heimatort Z gewesen sei, sei es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Steuererklärung anschließend auch in dem nur 22 km von seinem Wohnort gelegenen Finanzamtsgebäude in den Briefkasten einzuwerfen. Die irrige Annahme des Klägers, bereits die erfolgreiche Übermittlung der Erklärung auf elektronischem Wege müsse zur Wahrung der Antragsfrist ausgereicht haben, stelle keine hinreichende Entschuldigung für die Fristversäumung dar. Mit Blick auf die Kürze der noch verbleibenden Antragszeit hätte es dem Kläger nämlich oblegen, zum Jahresende 2013 besondere Vorkehrungen zu treffen und sich ausführlich über die Wahrung der Frist zu informieren. Außerdem habe er sich bei der Anfertigung seiner Steuererklärung von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten beraten lassen, der jedenfalls
dem Internetportal „Deutsche Anwalts-Auskunft“ unter anderem auch im Steuerrecht tätig sei. Der Beklagte weist abschließend darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger seine Steuerdaten am
Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2009/2010. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Bei verspäteter Abgabe oder bei Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag bis zu 10% der Einkommensteuer und erforderlichenfalls Zwangsgelder festsetzen. Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 2009 und der Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage 2009 müssen bis zum 31.12.2013 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Diese Fristen können nicht verlängert werden. Später eingehende Anträge muss das Finanzamt ablehnen. Besonderheiten bei elektronischer Übermittlung Die bloße Bereitstellung der Daten (elektronische Übermittlung) genügt nicht zur Wahrung der Antragsfristen. Zur Wahrung der Frist muss eine der folgenden Konstellationen erfüllt sein: ·Die komprimierte Steuererklärung (der Ausdruck
dem Übermittlungsvorgang) wird fristgerecht und unterschrieben beim Finanzamt eingereicht werden. ODER ·Der Datensatz wurde vor dem Versenden im Rahmen eines Authentifizierungsverfahrens mit einer Signatur/Zertifikat versehen und innerhalb der Frist versendet. In diesem Fall ist die Einreichung einer zusätzlichen Erklärung in Papierform beim Finanzamt nicht notwendig.“ Gründe Die Klage ist unbegründet. Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag des Klägers auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Eine Verpflichtung zur antragsgemäßen Veranlagung (§ 101 Satz 1 FGO) besteht nicht (
folgend unter 1.). Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dem Kläger nicht zu gewähren (
folgend unter 2.). 1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Veranlagung zur Einkommensteuer liegen nicht vor. Der darauf zielende Antrag des Klägers ist verfristet. a)
G wird, wenn – wie im Streitfall beim Kläger – das Einkommen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug (hier: der Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers
der Steuerklasse I) vorgenommen worden ist, eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn eine der
folgend vom Gesetz bestimmten Fallgruppen vorliegt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 7 des § 46 Abs. 2 EStG sind ersichtlich – und zwischen den Beteiligten unstreitig – nicht gegeben. Ergänzend bestimmt § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG, dass eine Veranlagung dann durchgeführt wird, wenn sie – insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer – beantragt wird; der Antrag ist in diesem Falle durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Anderenfalls gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen als durch den Lohnsteuerabzug abgegolten (§ 46 Abs. 4 Satz 1 EStG).
1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; diese Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). b) Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ordnet § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG an, dass die steuerpflichtige Person für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben hat. Die Steuererklärung ist
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO). Unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 6 AO kann das BMF durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen durch Datenfernübertragung erlassen. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber im Rahmen der StDÜV Gebrauch gemacht.
DÜV bestimmt das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von Daten durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben.
Tz. 2 Abs. 1 des insoweit maßgeblichen BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1063 ist die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten nur zulässig, soweit die Finanzverwaltung hierfür einen Zugang eröffnet hat. Tz. 2 Abs. 2 Satz 1 des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1063 bestimmt, dass bei der elektronischen Übermittlung ein sicheres Verfahren zu verwenden ist, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 Satz 3 AO); die Authentifizierung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Wird für die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung ein Zugang ohne elektronische Authentifizierung genutzt, ist für die Übermittlung und den Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten (komprimierter Vordruck) das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket zu verwenden. Der Steuerpflichtige hat auf dem komprimierten Vordruck zu versichern, dass er die Daten überprüft und
der elektronischen Übermittlung keine Änderungen vorgenommen hat. Der komprimierte Vordruck ist zu unterschreiben und dem zuständigen Finanzamt einzureichen (Tz. 2 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1063). In den Fällen der Tz. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt die elektronische Steuererklärung erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen, da eine Bearbeitung der Daten durch die Finanzbehörden erst ab diesem Zeitpunkt möglich ist (Tz. 6 Satz 2 des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1063). c) Dies vorausgeschickt, hat die am
G – nicht wahren können. Eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung
amtlichem Muster hat der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben. Auch die ersatzweise vorgesehene Versicherung des Klägers auf dem komprimierten Vordruck, die Daten überprüft und
der elektronischen Übermittlung nicht mehr verändert zu haben, ist vor Ablauf der Antragsfrist beim Beklagten nicht mehr eingegangen. Die komprimierte Steuererklärung in Papierform mit der Unterschrift des Klägers ist dem Beklagten vielmehr erst am 27. Februar 2014 und damit fast zwei Monate
Fristende zugesandt worden. Das genügt nicht. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Antragsveranlagung sind bei der Übermittlung von Steuererklärungen mit komprimierter Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem das Finanzamt – in der Regel durch Eingang des Erklärungsausdrucks – Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummern erhält. Erst hierdurch erhält es die Möglichkeit, auf die von dem Steuerpflichtigen übermittelten Daten zuzugreifen. Die gegenteilige Auffassung, es reiche für den Zugang aus, dass überhaupt Daten in den Machtbereich der Finanzverwaltung gelangt seien, auf die das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt habe zugreifen können, verkennt, dass das Wesen des Zugangs gerade in der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger besteht (gleicher Ansicht: Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. März 2014 – 4 K 32/12 , Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2014, 1257). 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der Antragsfrist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO) war dem Kläger nicht zu gewähren.
G abgelehnt. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger schuldlos davon ausgehen konnte, bei der Abgabe der Steuererklärung im Wege der Datenfernübertragung über das Internet könnten geringere Anforderungen gelten.
der Datenübermittlung bei dem Finanzamt einzureichen. Hiernach konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass bereits die erfolgreiche Datenübertragung eine Kenntnisnahme des Finanzamts vom Inhalt der Steuererklärung ermöglichen würde.
einem entsprechenden Hinweis zu suchen. Denn dass die fristwahrende Abgabe einer Einkommensteuererklärung neben anderen Angaben im Regelfall auch eine zurechenbare Versicherung von deren Richtigkeit und Vollständigkeit – in Gestalt der eigenhändigen Unterschrift unter einen Papiervordruck – voraussetzen würde, war dem Kläger
den Erfahrungen der Vorjahre bewusst; dort hatte er die Erklärungen in Papierform gleichfalls vor Einreichung persönlich unterschreiben müssen (vgl. vorstehend unter
seiner Rückkehr in seine am Arbeitsplatz unterhaltene Zweitwohnung in Q noch vor dem Jahreswechsel ausgedruckt und dort – wie auf dem Ausdruck angegeben – am
dem Jahreswechsel wieder
Belgien zurückgekehrt“. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats hat der Kläger seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten jedoch ausdrücklich bekräftigt. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zudem der Umstand, dass sich anderenfalls – hätte sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt ohne Zugriff auf einen Drucker noch in Z aufgehalten – das Datum „30.12.13“ auf der komprimierten Steuererklärung allenfalls durch eine erst
dem Jahreswechsel erfolgte Rückdatierung erklären ließe. Bei diesem Sachverhalt bestand für den Kläger indessen ohne weiteres die Möglichkeit, die ausgedruckte und unterschriebene komprimierte Steuererklärung noch rechtzeitig bis zum Abend des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.